Stellungnahme | Antrag der Fraktionen SPD und CDU „Grundbildung fördern, Analphabetismus bekämpfen“

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorliegenden Antrag (Drs. 18/6760) und zur Möglichkeit der Teilnahme an der mündlichen Anhörung am 11. Januar 2021.

Allgemeines zum Antrag
Die Erwachsenenbildung leistet einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt, zur Stärkung unserer Demokratie, zur Alphabetisierung und Grundbildung, zur Integration von Migrant*innen und schließlich zur Weiterbildung und Fachkräftesicherung in Niedersachsen.
Der Landesverband des VDP setzt sich für die Förderung der Grundbildung und Bekämpfung des Analphabetismus in Niedersachsen ein und schließt sich der Forderung der Fraktion der SPD und der Fraktion der CDU, die Grundfinanzierung der Erwachsenenbildung prinzipiell an.
Aus Sicht des VDP gibt es jedoch ein paar entscheidende Fragen zum Antrag zu klären. Grundsätzlich stellen sich für den VDP die Fragen,

  1. wie Erwachsenenbildung in Niedersachsen definiert wird?
  2. welche Träger unter dem Begriff Erwachsenenbildung in Niedersachsen subsumiert sind?
  3. wie offen oder eng gefasst der Begriff Grundbildung definiert wird?

Aus Sicht des VDP ist daher zunächst der Begriff der „Erwachsenenbildung“ zu definieren und auf alle Bildungsträger, die in der Erwachsenenbildung tätig sind, zu erweitern. Im Antrag ist jedoch der Begriff „Erwachsenenbildung“ unseres Erachtens gleichgesetzt mit den anerkannten Trägern nach dem NEBG. Damit werden allen anderen Bildungsträger in freier Trägerschaft in Niedersachsen ausgeschlossen und ihre Bildungsarbeit beispielsweise in der Alphabetisierung und Grundbildung negiert.

Zu den einzelnen Punkten
Zu 1. | Einer Erhöhung der Grundfinanzierung der Erwachsenbildung ist prinzipiell zuzustimmen, wenn diese einem Zweckbezug unterliegt, der anders nicht ausreichend sichergestellt werden kann. Aus Sicht des VDP fehlt jedoch ein Zweckbezug zu den vorgetragenen Problemlagen; es wäre sicherzustellen, dass Fördergelder des Landes tatsächlich nur zweckgebunden eingesetzt werden können. So kann ausgeschlossen werden, dass es beispielsweise im Bereich der öffentlichen Vergaben von Bildungsdienstleistungen möglichweise zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, weil Angebotspreise aufgrund einer Kompensation durch eben diese Fördermittel günstiger kalkuliert werden können.

Zu 2. | Wir unterstützen die Stärkung von Initiativen und Projekten zur Stärkung der Grundbildung. Wir möchten Sie jedoch darauf aufmerksam machen, dass dies eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe ist, welche wir nur gemeinsam bewältigen können. Insofern bitten wir Sie, auch freie Träger, die in diesen Bildungsbereichen tätig sind zu stärken.

Zu den Nummer 3 bis einschl. 6 | Wir unterstützen die Förderung der Entwicklung neuer Materialen, den Ausbau digitaler Angebote inkl. Lern-Apps und einen möglichst niederschwelligen Zugang dazu und halten sie für zielführend im Sinne des Antrages.

Zu 10. | Wir begrüßen ausdrücklich, fehlende Grundbildungskenntnisse in den Zusatzangeboten des Landes zu berücksichtigen. Insofern ist bei Sprachförderangeboten für Geflüchtete ist eine Verzahnung von Bundes- und Landesangeboten anzustreben. Sprachförderangebote des Landes Niedersachsen machen aus Sicht des VDP nur dann Sinn, wenn sie Zusatzangebote oder ergänzende Angebote zu den vom Bund, insbesondere vom BAMF geförderten Sprachkursangeboten sind und allen in diesem Bereich tätigen Trägern in Niedersachsen offenstehen.

Zu 11. | Wir halten die Weiterentwicklung von Qualifizierung und Fortbildung der Lehrenden in der Grundbildung für zielführend im Sinne des Antrages. Hier ist darauf zu achten, ein breites Angebot für alle Träger der Erwachsenenbildung in Niedersachsen zu entwickeln und anzubieten und eine Verzahnung von Qualifizierungen auf Landes- und Bundesebenen zu erreichen.

Zu 12. | Die Integration der Erfahrungen aus der Erwachsenenbildung setzt aus Sicht des VDP, wie bereits dargelegt, eine offene Begriffsinterpretation und daraus resultierende gleichberechtigte Teilhabe und Transparenz voraus. Das betrifft insbesondere auch die Evaluation und Beratung politischer Entscheidungsgremien sowie die daraus resultierende Empfehlung für Förderinhalte und -mittel und deren Verteilung innerhalb der Erwachsenenbildung in Niedersachsen.

Zu 13. | Eine Netzwerkarbeit von allen relevanten Akteuren kann nur erreicht werden, wenn auch alle relevanten Akteure wahrgenommen und entsprechend gefördert werden. Das spricht aus Sicht des VDP dafür, den Begriff „Erwachsenenbildung“, wie er derzeit von der Politik benutzt wird, zu hinterfragen und alle Bildungsträger unter diesem Begriff zu subsumieren und damit die Wahrnehmung von Erwachsenbildung und ihren Akteuren in der öffentlichen Wahrnehmung zu stärken.

Zu 14. | Wir halten einen stärkeren Fokus der Bildungsforschung auf die Themen des funktionalen Analphabetismus für zielführend im Sinne des Antrages.

Zu 15. | Wie halten wir es für sinnvoll, zu prüfen, wie in bestehenden Förderstrukturen und Forschungsprogrammen die Aspekte Grundbildung und Alphabetisierung stärker berücksichtigt werden können. Gleichzeitig erachten wir es ebenfalls für sinnvoll, zu prüfen, wie die vorhandenen Förderstrukturen und Forschungsprogramme für weitere Bildungsträger geöffnet werden können sowie für zukünftige Programme eine gleichberechtigte Teilhabe aller Bildungsträger in Niedersachsen anzustreben und zu realisieren ist.

Zu 16. | Die Didaktik und Methodik der Grundbildung regelmäßig wissenschaftlich zu begleiten und Erkenntnisse in die Bildungspraxis zu überführen, ist aus Sicht des VDP für eine qualitativ hochwertige Bildungsarbeit obligatorisch. Genauso wichtig ist es in diesem Zusammenhang, alle Träger der Erwachsenenbildung in Niedersachsen an diesem Prozess zu beteiligen.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu während der mündlichen Anhörung gerne zur Verfügung.

PM | Digitalpakt Weiterbildung notwendig

Berlin, 28. Juli 2020. Bildungs- und Beschäftigungsunternehmen nach dem SGB II und SGB III sowie Sprachschulen befinden sich aufgrund der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden Lage. Etwa 75 Prozent der Bildungseinrichtungen haben Hilfsmittel aus dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) beantragt. Der Leistungsumfang beträgt bei jeder fünften Bildungseinrichtung mehr als 50 Prozent des jeweiligen Umsatzes.

Die Umstellung der Bildungs- und Beschäftigungsbranche sowie der Sprachenschulen auf Unterricht und Coaching mit digitalen Medien erfordert trotz Mindereinnahmen einen enormen finanziellen Mehraufwand. Hierfür sind bislang keine Fördermittel bereitgestellt worden und es erfolgt keine Kompensation der entstandenen Mehrkosten. Alle Maßnahmen beruhen bislang auf Eigeninitiative der Bildungs- und Beschäftigungsträger. Das Bündnis fordert in diesem Zusammenhang schnellstmöglich einen Digitalpakt Weiterbildung. „Die Corona-Pandemie beeinflusst massiv und nachhaltig die Methodik und Didaktik der Bildungsbranche. Die gewonnenen Erfahrungen und bereits getätigten Investitionen müssen mit einem Digitalpakt Weiterbildung unterstützt und ausgebaut werden“, fordert Bündnis-Sprecher Dietmar Schlömp. Bei der Ausgestaltung des Digitalpakts müssen Staat, Unternehmen, Bildungs- und Beschäftigungsträger, Sprachschulen und Teilnehmer einbezogen werden.

Pressekontakt:
Beate Bahr
; Tel.: 030 / 28 44 50 88-0

Der Verband Deutscher Privatschulverbände, der Bundesverband der Träger beruflicher Bildung, bag arbeit und der Evangelische Fachverband für Arbeit und soziale Integration haben zu einem Bündnis zusammengeschlossen, um ein Zusammenbrechen der Weiterbildungsbranche zu verhindern.

PM | In der Coronakrise leisten Privatschulen 100% Schule – Verband fordert schnelle Auszahlung der Digitalpaktmittel

Berlin, 26. März 2020. Schulen und Bildungseinrichtungen sind von den Auswirkungen der Corona-Pandemie besondert gefordert. Eines ist in den vergangenen Tagen deutlich geworden: Schulen in freier Trägerschaft sind anpassungsfähig und sind derzeit dabei in Erfüllung ihres grundgesetzlichen Auftrages den Schulalltag auch in der Krise zu ergänzen und zu bereichern. Über verschiedene Wege, (reform-) pädagogische Methoden und unter großem Einsatz der Lehrkräfte und Mitarbeiter wird der Unterrichtsbetrieb qualitativ hochwertig aufrechterhalten. Dies geschieht überwiegend durch digitale Medien und in einer anderen Form als bisher. Sie erfüllen – wenn auch unter erschwerten Bedingungen – ihren Bildungsauftrag.

Es ist aktuell noch nicht absehbar, wie lange dieser Ausnahmezustand andauert und wie er Wirtschaft und Arbeitsmarkt verändern wird. Es ist daher umso wichtiger, die finanzielle Gesamtsituation der gemeinnützigen Bildungsträger im Blick zu haben“, so Klaus Vogt, Präsident des Verbands Deutscher Privatschulverbände e. V.

Es steht für uns außer Frage, dass die Privatschulen weiterhin einen grundsätzlichen Anspruch auf staatliche Förderung und auch auf Schulgeld haben. Schule ist mehr als Unterricht. Sie gestaltet das soziale Umfeld und Leben der jungen Menschen. Gerade die Coronakrise zeigt dies deutlich. „Die Schülerinnen und Schüler können es zum Teil kaum erwarten bis die Schule ihre Pforten wieder öffnen. Unsere Schulen bieten weiterhin wie gewohnt die Aufnahmegespräche und Beratungen für das kommende Schuljahr an“, so Vogt weiter.

Im vergangenen Jahr hat sich die Politik auf 5,5 Mrd. Euro für den Digitalpakt verständigt. Aktuell verläuft die Umsetzung aufgrund der hohen Anforderungen der Länder, wie z. B. die Anforderungen an die digitalen Umsetzungskonzepte, mit Hindernissen und es sind bislang nur vereinzelt Gelder bei den Schulträgern angekommen. Der Verband appelliert daher an die Politik, die Mittel aus dem Digitalpakt schnell und unbürokratisch freizugeben. „Wir brauchen jetzt die Infrastruktur für bewährte Konzepte. Jetzt haben wir die Chance, digitale Bildung an Schulen weiter voranzubringen. Die Coronoakrise und der Verzicht auf aufwändige digitale Medienkonzepte können in Schulen einen Schub für die Digitalisierung bewirken“, so Dietmar Schlömp, Bundesgeschäftsführer des Verbands Deutscher Privatschulverbände e. V..

Pressekontakt: Beate Bahr

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Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich. Weitere Informationen unter: www.privatschulen.de

PM | Absage Mitgliederversammlung und Parlamentarischer Abend 2020

Der Landesvorstand hat sich aufgrund der dynamischen Entwicklung zum Corona-Virus dazu entschieden, die Mitgliederversammlung sowie den Parlamentarische Abend des Landesverbandes am 25. März abzusagen.

Angesichts der sich täglich ändernden Lage zum Corona-Virus, ist es nicht einfach zwischen Gelassenheit und Wachsamkeit den richtigen Umgang mit diesem Thema zu finden. Ziel muss jedoch sein, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Mit dieser Entscheidung möchte der VDP dazu beitragen, Infektionsketten zu verhindern. Damit schützen wir nicht nur uns, sondern auch die Risikogruppen wie beispielsweise unsere Eltern, Großeltern sowie alle Personen mit Vorerkrankungen, zu denen laut RKI auch Herz- Keislauferkrankungen zählen.

Ob und wann diese Veranstaltungen nachgeholte werden können, ist noch nicht absehen.

Der Vorstand bedauert diese Entscheidung, aber so wie die Dinge zurzeit liegen, war keine andere Entscheidung möglich.

Stellungnahme | Entwurf zur Änderung der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorliegenden Entwurf.

Zu § 1c | In diesem Passus wird dargestellt, dass in begründeten Ausnahmefällen die tatsächliche Klassenfrequenz zu Beginn des Schuljahres mindestens 22 Schüler unterschritten werden darf.

Wir gehen davon aus, dass sich dieser Satz 3 auf den vorherigen Satz 2 bezieht und neu-einzurichtende Bildungsgänge gemeint sind. Die Klassenfrequenzen der verschiedenen Bildungsgänge sind unterschiedlich und sollen es laut bisheriger Aussagen auch bleiben. Es widerspricht z.B. den Angaben der Anlage 10 § 1 (1). Zudem wird die Berufsschule nach § 15 NSchG explizit herausgenommen, unklar ist also was mit Absatz (3) gemeint ist.

Eine Festlegung dieser Klassengröße in der BBSVO betrachten wir sehr kritisch, da freie Schulen bisher von einer Mindestschülerzahl ausgenommen waren. Diese Regelung würde der Gestaltungsfreiheit von Schulen in freier Trägerschaft entgegenstehen. Insofern müsste hier noch ein entsprechender Satz zur Klarstellung eingefügt werden, der den freien Schulen auch weiterhin ermöglicht eine geringere Schülerzahl aufzunehmen, um ihnen den Gestaltungsspielraum, auch in pädagogischer Hinsicht, zuzusichern. Zur Klarstellung könnte der Satz 5 um die Formulierung „[…] vorgesehen sind sowie für Schulen in freier Trägerschaft.“ erweitert werden.

Zu Anlage 2 zu § 33 Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufseinstiegsschule
Grundsätzlich möchten wir anmerken, dass es bei der Umstrukturierung des BVJ bzw. BEK in die Berufseinstiegsschule nicht zu einer negativen Auswirkung im Bereich der Finanzhilferegelung für die freien Schulträger kommen darf, die bisher einen oder auch beide Bildungsgänge angeboten haben. Wir begrüßen daher die mündliche Zusage, dass für die Fortsetzung des bisherigen Bildungsgangs die Finanzhilfe nahtlos weiter läuft. Wir gehen davon aus, dass Schulen, die bisher nur einen dieser zwei Bildungsgänge (BVJ oder BEK) angeboten haben, ohne Wartefrist bei Beantragung der Berufseinstiegsschule Klasse 1 und 2 Finanzhilfe erhalten.

Anderenfalls möchten wir um einen moderaten Umgang mit denjenigen Schulträgern in Sachen Finanzhilfe werben, die bisher nur einen dieser zwei Bildungsgänge (BVJ oder BEK) angeboten haben und jetzt noch die fehlende Klasse dazu beantragen.

Zu § 1 Abs. 2 Satz 1 | Dieser Satz ergibt im Kontext des Absatzes 1 keinen Sinn, da nur noch drei Fachrichtungen angedacht sind. Vielmehr müsste dieser Satz eine Änderung erfahren, indem „eine Berufseinstiegsschule in mehreren Fachrichtungen geführt werden kann“.

Zu Anlage 8 zu § 33 Ergänzende und abweichende Bestimmungen für die Fachschule
Zu § 3 Abs. 4 Nr. 4 | Wir begrüßen, dass weitere klar definierte Berufsgruppe aufgenommen werden. Gleichwohl darf durch diese erneute Öffnung für weitere Berufsgruppen nicht der Eindruck entstehen „Erzieher/in kann jeder“. Insofern muss mit entsprechendem Augenmaß vorgegangen werden.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

Stellungnahme | Erlassentwurf Ergänzende Bestimmungen zur praktischen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorliegenden Erlassentwurf.

Zu I.
Wir begrüßen ausdrücklich, dass Niedersachsen die Notwendigkeit erkannt hat, für die Durchführung der praktischen Ausbildung konkrete Hilfestellung und Hinweise zu den geeigneten Einrichtungen zu geben. Damit wird eine Lücke geschlossen, auf die der Gesetzgeber auf Bundesebene verzichtet hat. Gleichwohl möchten wir anmerken, dass einige Begrifflichkeiten bereits jetzt schon zur unklaren Einordnung in die aufgeführten Punkte des Erlassentwurfs führen. So ist nicht eindeutig erkennbar, wo bspw. die teilstationäre Tagespflege nach SGB XI einzuordnen ist. Hier bedarf es aus unserer Sicht Nachbesserung der Begrifflichkeiten, um den tatsächlichen Gegebenheiten in der praktischen Ausbildung gerecht zu werden sowie die von Ihnen angestrebte Rechtssicherheit zu schaffen.

Zu II.
Die Konkretisierung durch den vorliegenden Erlassentwurf trägt dem PflBG Rechnung und bietet den praktischen Trägern der Ausbildung sowie den ausbildenden Bildungsstätten eine gute Orientierung, welche Aufgaben die Praxisanleitung künftig zu leisten hat. Daneben werden mit der Empfehlung für Maßnahmen einer berufspädagogischen Qualifikation zur Praxisanleitung gleichzeitig Hilfestellung für die jährliche Fortbildung von 24 Stunden an die Hand gegeben.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

Stellungnahme | zu den Anträgen Berufliche Bildung stärken

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu den vorliegenden Anträgen (Drs. 18/2564 | Drs. 18/3662 | Drs. 18/3930).

Zu den Anträgen allgemein

Festzustellen ist, dass die berufliche Bildung in all seinen Facetten eine tragende Säule für die niedersächsische Bildungslandschaft darstellt. Allerdings gehen die Anträge dabei ausschließlich auf die klassischen Berufsbildenden Schulen ein und fokussieren sich somit nur auf die Erstausbildung. Sicherlich ist es wichtig, die berufsbildenden Schulen zu stärken und dazu ist zweifelsohne eine gute Unterrichtsversorgung notwendig. Hierfür braucht es hinreichend grundständig ausgebildete Lehrkräfte, und zwar nicht ausschließlich für die klassischen berufsbildenden Schulen, sondern vor allem auch für die Berufseinstiegsschule, die Berufsfachschulen, die Berufsoberschule, das berufliche Gymnasium, die Fachschulen, die Fachoberschulen, die Schulen im Gesundheitswesen sowie die Bildungsträger. Sie alle tragen zu einem guten Gelingen der beruflichen Bildung bei.

Insbesondere die Bildungsträger werden zunehmend zu einem wichtigen Bestandteil der beruflichen Bildung, obgleich sie in der Gesellschaft und im politischen Raum noch nicht in Gänze auf Akzeptanz treffen. Bildungsträger unterstützen Jugendliche beim Übergang von Schule in Beruf, begleiten sie und qualifizieren sie mitunter bis zu einem Berufsabschluss. Dabei stellen sie die Jugendlichen in den Mittelpunkt und fördern so die Integration in den ersten Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Hierfür braucht es allerdings auch entsprechend ausgebildete Lehrkräfte, die zurzeit nicht in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.

Daneben besteht Einigkeit in den Anträgen, dass es ein Konzept zur Attraktivitätssteigerung braucht sowie den Ausbau der Studienkapazitäten. Diese Forderung unterstützen wir ausdrücklich, da die freien Schulen auf einen asymmetrischen Wettbewerb im Bereich der Lehrerbildung treffen. Nach wie vor obliegt ausschließlich dem Staat die Lehrkräfteausbildung. Infolgedessen kann hier von einem Ausbildungsmonopol gesprochen werden, der dazu führt, dass der Staat für eine ausreichende, qualifizierte Anzahl an Lehrkräften Sorge zu tragen hat. Insofern besteht ein eindeutiger Handlungsbedarf seitens des Landes Niedersachsen, und zwar nicht nur, um die Studienkapazitäten für die klassische berufsbildende Schulen auszubauen, vielmehr muss das berufliche Bildungswesen insgesamt dabei in Augenschein genommen werden.[1]

Fraktion der FDP – Drs. 18/2564

Zu Punkt 6 | Wir begrüßen die Forderung nach einem qualifiziertem Weiterbildungsangebot. Dabei müssen diese Weiterbildungsangebote in gleichem Umfang auch allen Lehrkräften zur Verfügung stehen, die an einer der oben genannten freien berufsbildenden Schule tätig sind.

Zu Punkt 7 | Wir begrüßen ausdrücklich, dass die Mobilität der Auszubildenden gestärkt und die Kosten der Schülerbeförderung im Sekundarbereich II übernommen werden sollen. Wir gehen davon aus, dass dies unabhängig der Trägerschaft einer Schule passiert und daneben insbesondere auch für Auszubildende/Schüler in Bildungseinrichtungen einschließt.

Fraktion Bündnis 90/Die Grünen – Drs. 18/3662

Zu Punkt 10 | Es erscheint zielführend die Jugendberufsagenturen weiterzuentwickeln und zu verstetigen. Allerdings darf es hierbei nicht zu einer einseitigen Beratung kommen. Der Satz „Niemand soll verloren gehen[2] muss dabei Programm sein und somit verstehen wir die Beratung in all seinen Möglichkeiten und Facetten. Kaum ein anderes Bildungssystem ist so durchlässig und bietet so viele Möglichkeiten an sein Ziel zu gelangen wie unseres. Insofern ist es unabdingbar und zwingend geboten, dass die Jugendberufsagenturen neutral beraten und das gesamte Spektrum der beruflichen Bildung aufzeigen, und zwar unabhängig, ob es sich um eine duale oder vollzeitschulische Ausbildung handelt.

Fraktion der SPD und Fraktion der CDU – Drs. 18/3930

Zu Punkt 6 | Hier möchten wir anmerken, dass mittlerweile auch Lehrkräfte mit einem Migrationshintergrund in Niedersachsen leben und oftmals nicht in ihrem Beruf als Lehrkraft arbeiten. Dies ist u. a. auch auf die nach wie vor langen Anerkennungsverfahren von ausländischen Abschlüssen zurückzuführen. Dieses Potential gilt es jedoch auch entsprechend ihrer Fähigkeiten einzusetzen. Daher regen wir an, das Anerkennungsverfahren von ausländischen Lehrkräften ebenfalls zu evaluieren.

Wir bitten um Berücksichtigung unserer Anmerkungen bei den Beratungen der Anträge und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

[1] Siehe auch die Anlage zur Stellungnahme: Staatliche Infrastrukturverantwortung für das Lehrpersonal Freier Schulen, Univ.-Prof. Dr. jur. Dr. sc. Pol. Udo Die Fabio, Juni 2018

[2] Quelle: Portal der Jugendberufsagenturen in Niedersachsen, Über uns,
https://jba-niedersachsen.de/ueber-uns/, abgerufen am 30.10.2019

Stellungnahme | mdl. Anhörung zum Gesetzentwurf zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften (Drs. 18/4471)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit, zum überarbeiteten Gesetzentwurf mündlich Stellung zu nehmen.

Vorbemerkungen
Zunächst einmal haben wir festgestellt, dass der uns vorliegende Gesetzesentwurf nur wenige Änderungen zu der Version enthält, zu der bereits eine Verbandsbeteiligung im Sommer stattgefunden hat.

Dies ist insofern bedauerlich, als das der Eindruck entsteht, dass die vorgetragenen Argumente und aufgeworfenen Fragen Irrelevant für das Vorhaben der Änderung der schulrechtlichen Vorschriften seien. Uns ist bewusst, dass die vorgetragenen und unterschiedlichen Ansprüche der Verbände mitunter schwerlich zu vereinheitlichen sind. Gleichwohl herrscht insbesondere bei der Änderung, welche das Privatschulrecht in Niedersachsen betreffen, bei den Beteiligten Verbänden Konsens. Insofern hätten wir uns hier zumindest ein Folgegespräch im Anschluss der Verbandsbeteiligung seitens des Ministeriums erbeten, um die nicht unerheblichen und aus Sicht der freien Schulen einschränkenden Änderungen ausführlicher zu beraten und um gemeinsam der Frage nachzugehen, was „bedeutsame Veränderungen“[1] heißt.

Zu Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes | Richtigstellung zu § 146 in der Begründung der Drucksache 18/4471

In der Begründung der Drucksache 18/4471 wird dargestellt, dass es der Verband begrüßt, dass die „wesentlichen Sachverhalte anzeigepflichtiger Änderungen erstmals konkret definiert werden.“[2] Dies wurde insofern falsch verstanden, als das wir lediglich festgestellt hatten, dass diese Punkte erstmalig definiert wurden durch das Ministerium. Wir weisen daher die „Begrüßung der Änderung des § 146“ entschieden von uns.

Zudem haben wir in der Verbandsbeteiligung geäußert, dass die Anpassung nur in den Teilen verstanden wird, die sich auf die Genehmigungsrelevanten Punkte beziehen, welche sich im Übrigen aus bereits vorhandenen Regelungen des NSchG ableiten lassen, wie beispielsweise aus § 143. In der Kommentierung dazu heißt es: „[…] Die Voraussetzungen für die Genehmigung sind in den §§ 144 und 145 NSchG im Einzelnen geregelt, diejenigen für die Zurücknahme und das Erlöschen der Genehmigung in § 147 NSchG. […][3] Darüber hinaus gehende „wesentlichen Änderungen“ wie beispielsweise die Änderung eines Schulvorstandes werden ausdrücklich nicht begrüßt. Wir hatten zudem auf die ausführliche Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen verwiesen.

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. schließt sich in den weiteren Änderungspunkten des NSchG vollumfänglich den Ausführungen der Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Nds. an inkl. dem Vorschlag, die Änderungsvorhaben für die §§ 144 Abs. 3, 146 sowie 148a aus der Schulgesetznovelle herauszunehmen. Diesen Vorschlag halten wir für alle Beteiligten zielführend, um die Auswirkungen eingehend erörtern zu können.

Die Stellungnahme des Verbandes beschränkt sich daher im Weiteren auf die geplanten Änderungen in Artikel 3 sowie in Artikel 4 des Gesetzentwurfs.

Zu Artikel 3 Verordnung über die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft

Wie bereits in der schriftlichen Stellungnahme dargestellt, begrüßen wir es ausdrücklich, dass das Land Niedersachsen der KMK Entscheidung folgt und den allgemeinbildenden Unterricht beibehält. Gleichwohl müssen infolge dieser Entscheidung die bisherigen Gesundheits- und Krankenpflege- sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeschulen nunmehr grundständig ausgebildetes oder zumindest einschlägig qualifiziertes Lehrpersonal hierfür einstellen, da diese Ausbildungen bisher keinen allgemeinbildenden Unterricht enthielten.

In § 1 dieser Verordnung wird ausgeführt, dass den Pflegeschule auf Antrag 390 Euro pro Monate für die Erteilung der allgemeinbildenden Unterrichtsfächer erstattet wird, da die verhandelten Pauschalbudgets für die Pflegeschulen keine Kosten für Lehrpersonal für allgemeinbildenden Unterricht beinhalten. In der Begründung der Verbändebeteiligung wird die Annahme angestellt, dass dies überwiegend durch Honorarkräfte erfolgen wird. Dieser Annahme können wir nicht folgen. Zum einen hatte der LRH bereits 2016 festgestellt, dass „[…] unterrichtliche Tätigkeiten an Schulen als weisungsabhängiges Arbeitsverhältnis zu klassifizieren sind und damit der Abschluss von Honorarverträgen unzulässig ist.[4] Zum anderem ist festzustellen, dass auch bei einer nur sehr geringen Anzahl von Wochenstunden diese Personalkosten zu 100% gedeckt sein müssen, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Honorarkraft, einen Minijob oder eine festangestellte Lehrkraft handelt.

Aufgrund der Tarifgebundenheit einiger Träger, erscheint es in diesem Zusammenhang fraglich, ob die 390 Euro pro Monat dafür ausreichend sind. Hierzu führte die NKG in ihrer Stellungnahme aus, dass nach „Berechnungen der NKG … die errechneten 390 Euro in diesen Fällen nur ca. die Hälfte der für die Schule tatsächlich entstehenden Kosten [deckt].[5] Insofern ist zu überlegen, ob eine Erstattung auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten nicht sachgerechter erscheint.

In § 2 dieser Verordnung wird die Erstattung von Investitionskosten geregelt. Investitionskosten werden weitläufig auch mit der Anschaffung von Anlagegütern verbunden. Vor diesem Hintergrund hatten wir bereits in unserer schriftlichen Stellungnahme angemerkt, dass es zielführend erscheint, hier einen Satz zur Verdeutlichung mit aufzunehmen, dass es sich hierbei ausschließlich um die Erstattung der Kaltmieten handelt.

In § 2 Absatz 2 Nr. erschließt sich uns nicht, warum die monatliche Mietpreiserstattung abnimmt je mehr Klassen unterrichtet werden. Der Quadratmeterpreis beträgt

  1. beim Führen einer Klasse monatlich 500 Euro (entspricht 8 Euro/qm),
  2. beim Führen von zwei Klassen monatlich 400 Euro je Klasse (entspricht 6,40 Euro/qm) und
  3. beim Führen von mehr als zwei Klassen monatlich 800 Euro (entspricht 12,80 Euro/qm) für zwei Klassen und monatlich 300 Euro je weitere Klasse (entspricht 4,80 Euro/qm).

Die Argumentation möglicher Synergieeffekte erschließt sich uns nicht, da die Systematik der Pflegeausbildung eine hohe Auszubildendenrotation durch die Praxiseinsätze mit sich bringen wird. Zudem bleibt der Mietpreis für eine angemietete Fläche durch die Pflegeschule immer gleich, und zwar losgelöst von möglichen Synergieeffekten. Insofern gehen wir davon aus, dass unabhängig der Klassenanzahl die eine Pflegeschule führt, der monatliche Preis von 8 Euro pro Quadratmeter zugrunde gelegt wird.

In § 3 wird das Verfahren für die Erstattung geregelt. Uns ergibt sich daraus nicht eindeutig, wie der Antrag zu stellen ist. Allein die Worte „Antrag zu stellen“ erachtet wir als nicht eindeutig. Aus der Erfahrung heraus, gehen wir davon aus, dass die Anträge vermutlich schriftlich zu stellen sind. Gleichwohl möchten wir in Zeiten der Digitalisierung daraufhin weisen, dass es möglich sein sollte, derartige Anträge auch online zu stellen.

Zudem wird nicht näher gefasst, welche Nachweise von der Pflegeschule vorzulegen sind. Dies erachten wir insofern als schwierig, da es erfahrungsgemäß zu unterschiedlichen Auffassungen innerhalb der Landesschulbehörde komme und zu Missverständnissen führen kann. Es wäre daher hilfreich, wenn Beispiele als nicht abgeschlossener Katalog für mögliche Nachweise aufgeführt werden würden. Dies dürfte eine Arbeitserleichterung für beide Seiten sein.

Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass die §§ 1 und 2 keine Kostensteigerung berücksichtigen. Damit wird nicht der Systematik der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung gefolgt. Die Schulpauschalen sind gemäß § 3 Abs. 2 PflAFinV prospektiv zu bilden. Demzufolge ist auch für die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft eine entsprechen Kostensteigerung zu berücksichtigen. Orientierungshilfe kann hier die Steigerungsrate der Schulpauschalen von 2020 auf 2021 oder der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte jährliche Verbraucherpreisindex (Inflationsrate) bieten.

Zu Artikel 4 Verordnung über berufsbildende Schulen

In die Verordnung soll eine neue Anlage 10 (zu § 33) mit ergänzenden und abweichenden Vorschriften für die Pflegeschulen aufgenommen werden. Diese enthält unter anderem in § 3 eine Regelung zur Zwischenprüfung. Diese sollen demnach in eigener Verantwortung durch die Pflegeschulen durchgeführt werden.

Grundsätzlich halten wir es für zielführend, die Zwischenprüfung nicht übermäßig zu regulieren und damit den Pflegeschulen keine zusätzlichen Auflagen zu machen. Gleichwohl würden wir es begrüßen, wenn das Land hier zumindest einen Orientierungsrahmen für Art und/oder Umfang setzt. Entsprechende Vorgaben für Zwischenprüfungen findet man in vielen Berufsausbildungen.

Unabhängig davon, ob die Zwischenprüfung eine rechtliche Relevanz hat oder nicht, dient sie zur Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels, um ggf. korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können. Insofern halten wir es in gewisser Weise für geboten, einen gewissen Grad an Qualitätsanspruch für die künftige Pflegeausbildung landesweit einzuführen. Zumal das Ministerium in der Begründung der Drucksache 18/4471 unter B. Besonderer Teil zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über berufsbildende Schulen) selbst angibt, dass zur Qualitätssicherung der Ausbildung höchstens 25 Schülerinnen und Schüler einer Klasse angehören dürfen.

Wir bitten um Berücksichtigung unserer Anmerkungen bei den Beratungen des Gesetzentwurfs und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

[1] Drucksache 18/4471, Begründung, A. Allgemeiner Teil, Seite 20, vollständiger 1. Absatz, Zeile 5 u. 6

[2] Drucksache 18/4471, Begründung A. Allgemeiner Teil, Seite 19, Privatschulrecht, Absatz 1

[3] Quelle: NSchG – Kommentar mit Ausführungsbestimmungen, Ltd. Regierungsdirektor a. D. Jürgen Brockmann, § 143 Genehmigung, 1. Genehmigung (Absatz 1), Absatz 2 Satz 1, Stand 02.2019

[4] Quelle: Landesrechnungshof Niedersachsen, Jahresbericht 2016, Nr. 28 Reformbedarf in der privaten Altenpflegeausbildung, Seiten 130 und 131

[5] Stellungnahme NKG, 11.07.2019, Seite 3, Zu § 1 Absatz 3.

Stellungnahme | zum Artikel 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 2020

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) hat in den vergangenen Tagen Kenntnis über den Artikel 8 „Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes“ des Haushaltsbegleitgesetz 2020  erhalten. Dieser soll die Grundlage für eine Verordnung zur Förderung der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen in Niedersachsen bilden.

Wir begrüßen den Weg, den die Landesregierung mit dem Bekenntnis der Schulgeldfreiheit eingeschlagen hat. Gleichwohl entsteht mit der Fassung des in § 8 des Artikels 8 des Haushaltsbegleitgesetzes in der uns vorliegenden Version der Eindruck, dass eine echte Erhöhung der Schülerzahlen nicht gewollt ist. Anders können wir uns die sehr restriktive Herangehensweise des § 8 Absatz 3 Satz 2 nicht erklären. Darin heißt es „Träger von Schulen, die den Schulbetrieb später (als den 1.1.2019) aufgenommen haben oder aufnehmen, haben den Anspruch erst nach Ablauf von drei Jahren nach Anzeige der Aufnahme des Schulbetriebes beim Fachministerium.“ Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, ob dies auch für bestehende Träger in gleichem Umfang gilt, sofern sie einen neuen Schulstandort eröffnen möchten.

Diese Regelung schafft faktisch die Möglichkeit für Schulgründungen. Allerdings ist die neue Schule von der Schulgeldfreiheit ausgenommen und erhält erst nach Ablauf von drei Jahren die Möglichkeit des Anspruches. Diese Systematik folgt der Logik der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft. Wir halten dies jedoch für den falsch Weg, um die Schülerzahlen zu halten bzw. im Weitern zu erhöhen. Eine Schule kann ohne das Erheben von Schulgeld und ohne den Anspruch der Förderung wohl kaum existieren. Denn das Erheben von Schulgeld steht der Förderung entgegen.

Ein gutes Beispiel wie eine gelungene Formulierung aussehen kann, finden Sie in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in sozialpädagogischen Bildungsgängen. Unter Punkt 4.2 in dieser Richtlinie heißt es „Bei Neugründungen von Schulen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall, ob eine Zuwendung gewährt werden kann.

Wir schlagen daher vor, den Satz 2 des Abs. 3 wie folgt zu formulieren: „Bei Neugründungen von Schulen entscheidet die Bewilligungsbehörde gemeinsam mit der Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall, ob eine Zuwendung gewährt werden kann.“

Diese Regelung würde den echten Willen zur Steigerung der Schüler- und Absolventenzahlen erkennen lassen. Denn

  1. kann die Schulaufsichtsbehörde prüfen, ob alle formalen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind,
  2. kann die Schulaufsichtsbehörde prüfen, ob es sich bei der Schulgründung um einen neuen oder am Markt etablierten Träger handelt und
  3. kann die Bewilligungsbehörde prüfen, ob überhaupt die finanziellen Spielräume zur Förderung für zusätzliche Ausbildungsplätze gemäß Verordnung vorhanden sind.

Der Sinn und das Bestreben werden durch die vorgeschlagene Formulierung nicht geändert. Vielmehr würde die Landesregierung ihr Bekenntnis weiter festigen und Niedersachsen zukunftssicher aufstellen.

Wir hoffen, dass es uns gelungen ist, Ihnen unserer Gedankengänge verständlich zu machen. Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

Stellungnahme | VO zur Förderung der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen an Schulen in freier Trägerschaft

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf zur Förderung der Ausbildung in Gesundheitsfachberufen sowie für den nachrichtlichen Erhalt des Auszuges aus dem Haushaltsbegleitgesetz der die Grundlage für diese Verordnung bilden soll.

Vorbemerkungen
Wir begrüßen den Weg, den die Landesregierung mit dem Bekenntnis der Schulgeldfreiheit eingeschlagen hat. Gleichwohl ist es nach wie vor außerordentlich bedauerlich, dass einige Bildungsgänge nicht mitgedacht wurden und damit eine Klassifizierung der Berufsstände vorgenommen wurde. So erfahren die Bildungsgänge Diätassistenz sowie Masseur/Med. Bademeister bisweilen noch überhaupt gar keine finanzielle Unterstützung, weder durch die bisherige Förderrichtlinie noch durch die der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft. Auch die uns vorliegende Verordnung wurde nicht um diese zwei Bildungsgänge erweitert. Ebenfalls ist der Bildungsgang „Pharmazeutisch-technische Assistenz (PTA)“ von der Schulgeldfreiheit ausgeschlossen, obwohl insbesondere auch in diesem Bereich ein hoher Fachkräftemangel herrscht.

Zudem hat sich eine nicht bedachte Schwierigkeit durch eine andere 2017 in Kraft getretene Verordnung ergeben, und zwar der Nds. Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO). Hierin heißt es in § 2 Absatz 2 Satz 2 „In einer Klasse sollen nicht mehr als 25 Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.“ Die Übergangsfrist ist zum 31.01.2019 ausgelaufen, so dass dies in der Konsequenz zu verschiedenen juristischen Auffassungen und Problemlagen führt:

  1. Die Schulen haben zum Teil Genehmigungsbescheide mit einer höheren Schülerzahl, welche u. a. für die Kalkulation des Schulgeldes herangezogen wurde. Hätte eine Schule nur mit max. 25 Schülern kalkulieren müssen, würde das Schulgeld höher liegen.
  2. Die Schulen konnten bei der Kalkulation des Schulgeldes in 2017 nicht wissen, dass die Schulgeldfreiheit 2019 eingeführt und dass ihr Schulgeld auf den 31.12.2017 festgeschrieben wird.
  3. Schülerinnen und Schüler die sich für einen dieser vier Bildungsgänge entscheiden, werden sich möglicherweise gegen die Ausbildung entscheiden, wenn vor Ort kein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht.

Infolge der NSchGesVO müssen die Genehmigungsbescheide durch die Landesschulbehörde entsprechend neu gefasst werden, um einen Gleichklang mit dieser Verordnung herzustellen. Dies wiederum führt dazu, dass bei den Schulen z. T. Finanzierungslücken in fünfstelligen Bereichen entstehen, was die Träger zu der Überlegung bringt, die Bildungsgänge einzustellen.

Wir haben hierzu den Kultusminister bereits angeschrieben und um eine Anpassung der Verordnung gebeten. Für eine kurzfristige Lösung würden wir bitten zu prüfen, ob das Schulgeld zum Stichtag 31.12.2017 prozentual um die Differenz zwischen höherer alter Schülerzahl zu niedriger neuer Schülerzahl erhöht werden kann. Dies wäre aus unserer Sicht eine einfache, transparente und gerechte Lösung.

Darüber hinaus führen Sie in der Begründung zu dieser Verordnung unter Punkt 1.2 eine „perspektivisch und objektiv auskömmliche Förderung zu gleichen Bedingungen[1] an. Diesem Teilsatz stimmen wir vollumfänglich zu.

Aktuell erarbeiten wir gemeinsam mit anderen Schulverbänden eine Musterkalkulation nach Maßgabe des § 17a HKG, welcher in ganz ähnlicher Weise auch für die generalisierte Pflegeausbildung zugrunde gelegt wurde. Diese Kalkulation werden wir dann mit realistischen Zahlen füllen, so dass genau der Formulierung in der Begründung entsprochen werden könnte. Wir sichern Ihnen unsere gesamte Expertise in diesem Bereich zu und laden Sie bereits heute zu einem Gespräch zur Vorstellung der Zahlen ein. Wir würden uns freuen, wenn wir diesen guten Weg gemeinsam weiter gehen und in einen offenen Dialog eintreten, um eine verträgliche Lösung für alle Beteiligten zu erarbeiten.

Zu den einzelnen Punkten
Zu § 1 Abs. 1 | Hier heißt es, dass nur tatsächlich bestehende Ausbildungsverhältnisse gefördert werden. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, um betrügerische Absichten vorzubeugen. Jedoch kommt es auch immer wieder vor, dass Auszubildende ihren Vertrag vorzeitig kündigen bzw. vorzeitig beenden.
In Absatz 3 Satz 4 heißt es „Die vertragliche Absicherung des Schulträgers gegenüber den Schülerinnen und Schülern für den Fall der Nichtförderung ist zulässig.
Daher stellt sich für uns in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Schulträger eine entsprechende Klausel in die Schulverträge zur Absicherung der Kündigungsfrist aufnehmen dürfen oder nicht? Denkbares Beispiel „Mir ist bekannt, dass nur tatsächlich bestehende Ausbildungsverhältnisse durch das Land Niedersachsen gefördert werden. Gemäß Schulvertrag verpflichte ich mich, das Schulgeld, welches bisher durch das Land Niedersachsen übernommen wurde, bis zu dem Monat in dem die Aufhebung des Schulvertrages erfolgt zu entrichten. Die Verpflichtungen gegenüber der Schule enden erst, wenn alle bestehenden Ansprüche (Rückgabe der entliehenen Lernmittel, Zahlung von Außenständen) erfüllt sind.“ Die Kündigungsfristen der bisherigen Schulverträge betragen zwischen 4 Wochen und 6 Monaten. Daher ist die Auswirkung dieser Frage nicht unerheblich.
Auf der Veranstaltung am 30.08.2019 im Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung in Hannover sind die Fragen aus dem Publikum, ob die Förderung auch bis für etwaige im Ausbildungsvertrag geltende Kündigungsfristen gilt, mit einem klaren „JA“ durch anwesende Ministeriumsangehörige beantwortet worden. Wir gehen deswegen davon aus, dass diese mündlich bestätigte Regelung Bestand hat und sich eindeutig in der Verordnung wiederfinden wird.

Zu § 1 Abs. 2 | Hier wird die Möglichkeit einer jährlichen Anpassungsrate dargestellt. Allerdings muss die Schule hierfür einen Antrag stellen. Diese Anpassung sollte automatisch für jedes Jahr vorgenommen werden und nicht erst auf Antrag der jeweiligen Schulen. Unserem Verständnis nach, stellt dies eine zusätzliche und unnötige bürokratische Hürde dar.
Zudem können wir aus dem uns vorliegenden Entwurf keinen Stichtag erkennen, ab wann die Anpassung gilt (rückwirkend ab 01.01.2018 oder erstmalig ab 01.01.2021). Auf der Veranstaltung am 30.08.2019 im Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung in Hannover ist durch anwesende Ministeriumsangehörige der 1.1.2020 als Stichtag genannt worden, ab dem die Kostensteigerungen („Inflationsrate“) der Jahre 2018 und 2019 als erstmaliger Anpassungsbetrag beantragt werden kann. Insofern schlagen wir vor, auch um Missverständnisse vorzubeugen, einen Stichtag mit aufzunehmen ab wann die Kostensteigerung gilt.
Hierbei geht es uns nicht um die Antragsstellung, sondern vielmehr, ob die Kostensteigerung rückwirkend gezahlt wird oder ab in krafttreten der Verordnung. Dies hat insofern eine hohe Relevanz, als dass es hierbei um eine Kostensteigerung für drei Jahre geht, welche eine nicht unerhebliche finanzielle Auswirkung hat.

Zu § 2 Abs. 1 | Wir begrüßen ausdrücklich, dass die Anträge künftig erst zwei Monate nach Ausbildungsbeginn vorliegen müssen. Dies verschafft den Schulen Zeit und verringert zusätzlichen organisatorischen Aufwand, um beispielsweise die Schulverträge beizubringen.

Zu § 2 Abs. 4 | Mehr als erfreulich ist, dass die Abschlagszahlungen künftig auf 100% angehoben werden. Damit wird eine Schieflage zur Verfahrensweise der Richtlinie beseitigt, auf die wir in unserer Stellungnahme zur Richtlinie hingewiesen hatten.

Zu § 3 | Wir begrüßen ausdrücklich, dass allen Schülerinnen und Schülern, die vor dem 01.08.2019 eine Ausbildung in den in § 8 Abs. 1 genannten Bildungsgängen im Jahr 2019 angefangen haben, rückwirkend das Schulgeld erstattet wird, möchten jedoch auch noch einmal an unsere Vorbemerkung erinnern.
Zudem haben wir dann immer noch eine heterogene Schülerschaft:

  1. Schulgeldfreie Schüler (ab 01.01.2019)
  2. Schulgeldfreie Schüler mit Ausbildungsvergütung
  3. Zahlende Schüler

Sie werden nachvollziehen können, dass nach wie vor der Argwohn innerhalb der Schülerschaft hoch ist und mit dieser Regelung nur zum Teil Zufriedenheit hergestellt wird.

Schlussbemerkung
An dieser Stelle möchten wir kurz auf das nachrichtlich überlassene Haushaltsbegleitgesetz eingehen. Hier wird in Absatz 3 die Möglichkeit für Schulneugründungen geschaffen. Allerdings ist die neue Schule von der Schulgeldfreiheit ausgenommen und erhält erst nach Ablauf von drei Jahren die Möglichkeit der Antragsstellung.

Wir hätten es begrüßt, wenn im Vorfeld einer solchen Regelung mit den Schulverbänden das Gespräch gesucht worden wäre. Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, was mit etablierten Trägern ist, die an anderer Stelle eine neuen Schulstandort eröffnen wollen. Müssen auch diese drei Jahre warten? Diese Regelung verhindert aus unserer Sicht die Gründung von neuen Schulen sowie neuen Schulstandorten. Ein gutes Beispiel wie es auch gegangen wäre, finden Sie in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in sozialpädagogischen Bildungsgängen. Unter Punkt 4.2 in dieser Richtlinie heißt es „Bei Neugründungen von Schulen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall, ob eine Zuwendung gewährt werden kann.“ Eine ähnliche Regelung hätte den echten Willen zur Steigerung der Schüler- und Absolventenzahlen erkennen lassen. Zumal der Sinn und das Bestreben durch diese Formulierung nicht geändert würde.

Schlussendlich ist uns bewusst, dass Sie und Ihre Kollegen keinen Einfluss auf diese Formulierung mehr haben. Allerdings wäre es wünschenswert gewesen, wenn im Vorfeld das Gespräch mit den Schulverbänden gesucht worden wäre.

Wir hoffen, dass es uns gelungen ist, Ihnen unserer Gedankengänge verständlich zu machen. Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

[1] Begründung zum Entwurf Verordnung zur Förderung der Ausbildung in Gesundheitsfachberufen an Schulen in freier Trägerschaft, Punkt 1.2, Seite 2