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10.01.2012 // Stellungnahme zum Gesetzentwurf über die Stiftung Zukunft Altenpflegeausbildung Gerne beziehen wir zu dem Gesetzentwurf zur geplanten öffentlich-rechtlichen „Stiftung Zukunft der Altenpflegausbildung“ Stellung. Wir begrüßen zunächst, dass das Restvermögen des bis 2003 geltenden Umlageverfahrens in dieser Form dem Zweck der Förderung der Berufsausbildung Altenpflege zugutekommen soll. Damit wird dem Ziel der ehemaligen Umlagefinanzierung, die Attraktivität der Ausbildung zu erhöhen, weiterhin entsprochen, vgl. auch die Feststellung des Bundesverfassungsgerichtes 2003 (BVerfG, 2 BvL 1/99 vom 7. Juli 2003, Rn. 132, 136, 138). Die Förderung der Attraktivität der Altenpflegeausbildung, wie sie in §2 des Gesetzentwurfs als Zweck und Aufgabe der Stiftung benannt wird, ist angesichts des demografischen Wandels, eines bereits merkbaren Pflegenotstandes sowie Fachkräftemangels ein richtiger und wichtiger Schritt. Die Altenpflegeausbildung ist in Niedersachsen traditionell in der Hand freier Berufsfachschulen. In Niedersachsen gibt es 83 Berufsfachschulen für Altenpflege, davon ist das Gros von 52 Schulen in freier Trägerschaft. Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) vertritt viele dieser Einrichtungen. Im Hinblick auf die geplante Stiftung sind die Altenpflegeschulen wichtige Partner. Sie werden perspektivisch die durch Förderprogramme geworbenen AltenpflegschülerInnen ausbilden und weiterbetreuen. Das wichtigste Organ der geplanten Stiftung ist gemäß § 5 des Gesetzentwurfs das Kuratorium, das für vier Jahre berufen wird. In der nun vorliegenden aktuellen Fassung des Gesetzentwurfs wurde zwar nochmals die Zusammensetzung der Mitglieder abgeändert, weiterhin ist aber kein Kuratoriumsmitglied aus einer Institution vorgesehen, die mit der Altenpflegeausbildung selbst zu tun hat. Des Weiteren wurde durch die Änderung die Möglichkeit der Ministerien, einen Vertreter der ausbildenden Schulen zu berufen, weiter eingegrenzt. Aus Sicht des VDP halten wir es für dringend geboten, dass diese Konstellation überdacht wird. Um dem eigentlichen Stiftungszweck zu erfüllen, sehen wir die Notwendigkeit, § 5 des Gesetzentwurfs derart abzuändern, dass mindestens zwei Mitglieder des Stiftungskuratoriums aus den Reihen der vertretenden Verbänden der ausbildenden Institutionen kommen, bzw. von ihnen entsandt oder vorgeschlagen werden. Der Vorstand und die Geschäftsführung des Verbandes Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. |
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