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Satzung
 
des

Verbandes Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V.
(nachfolgend „Verband“ genannt)
in der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 9. Dezember 2010


PRÄAMBEL

Der Verband steht in enger Kooperation mit dem VDP Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. mit derzeitigem Sitz in Berlin.


Die Verbände stimmen ihre Politik grundsätzlich inhaltlich aufeinander ab und unterstützen sich gegebenenfalls bei der Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen an freie Bildungseinrichtungen.

§ 1
Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr


Der Verband führt den Namen „Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen/Bremen e. V.“ Der Sitz des Verbandes ist Hannover. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Verbandes


1. Der Verband dient dem Zweck, das freie Bildungswesen zu fördern sowie durch die Entwicklung von Inhalten und Formen besonderer pädagogischer Prägung dem gesamten Schulwesen und der Erwachsenenbildung Impulse zu vermitteln.

Der Verband verfolgt seine Zwecke im Besonderen durch die Erfüllung folgender Aufgaben:

  • Sicherung und Weiterentwicklung der im Grundgesetz und in den Landesverfassungen Niedersachsens und Bremens verankerten Stellung der Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft.
  • Allgemeine Interessenvertretung der Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft gegenüber Gesetzgebung, Behörden und sonstigen privaten oder öffentlichen Einrichtungen.
  • Sonstige Vertretung der allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft, die aus ihren beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeiten erwachsen.
  • Konzipierung und Durchführung von Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art (i. S. von § 4 Nr. 22 a UStG) für Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft.


2. Der Verband ist konfessionell und politisch ungebunden und parteipolitisch neutral.

3. Der Verband versteht sich als Berufsverband für Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG.

4. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt eigenwirtschaftliche Zwecke nicht als Hauptzweck seiner Tätigkeit. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Politische Parteien dürfen weder unmittelbar noch mittelbar aus Mitteln des Verbandes unterstützt oder gefördert werden. 

§ 3
Mitgliedschaft

1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann von Bildungsträgern in freier Trägerschaft erworben werden, sofern sie mindestens eine Schule oder Bildungseinrichtung in Niedersachsen oder Bremen unterhalten. Die ordentliche Mitgliedschaft schließt Probemitglieder mit ein. Die Aufnahme kann auch korporativ durch Beitritt bereits bestehender Zusammenschlüsse von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft erfolgen.

2. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen beantragt werden, wenn sie nach langjähriger Tätigkeit in einer Mitgliedseinrichtung aus deren Dienst ausscheiden und dem Verbandwesen ideell und /oder wirtschaftlich verbunden sind (außerordentliche Mitgliedschaft).

3. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen oder juristischen Personen erworben werden, wenn sie die satzungsmäßigen Zwecke des Verbandes ideell und/oder wirtschaftlich unterstützen (fördernde Mitglieder).

4. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen sowie juristischen Personen erworben werden, die sich in Gründung einer Bildungseinrichtung in freier Trägerschaft in den Ländern Niedersachsen oder Bremen befinden. Diese haben den Status einer vorläufigen Mitgliedschaft. Nach der Genehmigung der Schule durch die Landesschulbehörde bzw. nach Aufnahme des Bildungsbetriebs an der Bildungseinrichtung wird das Mitglied automatisch zum ordentlichen Mitglied des Verbandes (vorläufige Mitgliedschaft).

5. Auf Beschluss des Vorstandes kann einem neuen Mitglied die Probemitgliedschaft mit einer Laufzeit von 12 Monaten eingeräumt werden.

6. Den ordentlichen Verbandsmitgliedern (Ziffer 1) erwachsen aus ihrer Mitgliedschaft sämtliche Rechte und Pflichten nach dieser Satzung. Außerordentliche Mitglieder (Ziffer 2) und Fördernde Mitglieder (Ziffer 3) sowie vorläufige Mitglieder (Ziffer 4) erhalten keine satzungsgemäßen Leistungsrechte. Sie sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen ohne Stimmrecht beratend teilzunehmen und die Rechte nach §37 BGB geltend zu machen.

7. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an die Geschäftsstelle gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Die Ablehnung durch den Vorstand bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

8. Die Mitgliedschaft erlischt durch ordentliche Kündigung, durch Tod des Mitgliedes oder bei juristischen Personen durch entsprechende Registerlöschung bzw. Entziehung der Rechtsfähigkeit, durch die Schließung der Bildungseinrichtung oder durch Ausschluss ohne Einhaltung einer Frist seitens des Verbandes.

Die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zulässig. Bei Gewährung der einjährigen Probemitgliedschaft ist die Kündigungsfrist auf drei Monate herabgesetzt.

Die Kündigung der Mitgliedschaft seitens des Verbandes und der Ausschluss erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.

9. Bei einem Wechsel des Bildungsträgers eines Mitgliedes kann der neue Träger mit Zustimmung des Vorstandes die Mitgliedschaft fortsetzen, ohne dass es einer neuen Beitrittserklärung bedarf.

10. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, auf Geschäftsbögen, Zeugnisformularen, Broschüren und sonstigen Informationsmedien, auch in elektronischer Form, den Hinweis auf die VDP-Zugehörigkeit zu nutzen und das vom VDP Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. in Berlin an den VDP Niedersachsen-Bremen e.V. für die Dauer seiner Mitgliedschaft verliehene Verbandslogo zu verwenden.

§ 4
Pflichten der Mitglieder/Mitgliederbeiträge


1.  Die Mitglieder unterstützen den Verband durch aktive Mitarbeit.

2. Die Beiträge der Mitglieder dienen der Finanzierung des Verbandes. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Beiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen. Die Beitragsordnung des Verbandes kann mit 2/3-Mehrheit der beschließenden Mitgliederversammlung geändert werden.

§ 5
Organe


1. Organe des Verbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

2. Der Vorstand setzt sich aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und zwei bis vier Beisitzern zusammen und wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 6
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal pro Jahr, vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Die Einberufung hat spätestens drei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Dem Vorsitzenden obliegt die Versammlungsleitung; er bestimmt den Protokollführer und unterzeichnet zusammen mit diesem die protokollierten Beschlüsse. Wenn ein Drittel aller Mitglieder eine Mitgliederversammlung schriftlich verlangt, hat der Vorstand dieser Forderung innerhalb von zwei Monaten zu entsprechen.

2. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Sie beschließt über Fragen, die bei der Einberufung in der Tagesordnung genannt oder den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sind.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die vor oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Die gilt nicht für die Abstimmungsgegenstände aus § 9 und § 10 dieser Satzung.

3. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt. Die Anzahl der Stimmen eines Mitgliedes richtet sich nach der Höhe des Mitgliedsbeitrages. Ein Mitglied hat je angefangene 100 EUR monatlicher Beitrag 1 Stimme. Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Eine Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der vertretenen Stimmen dies verlangt.

4. Ein Verbandsmitglied kann seine Stimmen in der Mitgliederversammlung einem anderen Verbandsmitglied übertragen; ein Mitglied darf jedoch höchstens mit zwei derartigen Vollmachten ausgestattet sein. Die Bevollmächtigung des Vertreters und die Stimmenübertragung bedürfen der Schriftform und sind bis zum offiziellen Beginn der Mitgliederversammlung der Versammlungsleitung bekannt zu geben.

5. Die Mitglieder berufen aus ihren Reihen zwei Personen zu Kassenprüfern des Verbandes. Die Berufung erfolgt zeitlich befristet für zwei Jahre, wobei eine wiederholte Berufung möglich ist. Die Kassenprüfer erstatten den Mitgliedern mindestens einmal im Jahr Bericht über die finanziellen Belange des Verbandes. Kassenprüfer soll nicht sein, wer zugleich Mitglied des Vorstandes ist.

§ 7
Der Vorstand


1. Der Vorsitzende leitet den Verband. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und jeweils allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

2. Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Eine Tagesordnung muss nicht angekündigt werden. Eine Einladungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Vorstandsmitglieder, die an einer Sitzung nicht teilnehmen können, können sich durch ein anderes Mitglied des gleichen Vorstandes vertreten lassen. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

3. Der Vorstand soll den Mitgliedern mit Rat und Tat behilflich sein. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Vergütung. Über eine Auslagenerstattung beschließt die Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:

a. die Festlegung der mittelfristigen Aufgabenteilung des Verbandes;
b. die Berufung des /der Geschäftsführers/in;
c. die Erörterung und Beschlussfassung über den von dem /der
    Geschäftsführers/in vorgelegten Jahrestätigkeitsplan;
d. die Finanzplanung des Verbandes;
e. die Entgegennahme der Rechnungslegung des Verbandes;
f. die Entwicklung und Erörterung neuer Aufgabenstellungen und Projekte;
g. die Einrichtung und Berufung von Ausschüssen und Arbeitskreisen;
h. die anderen ihm durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.

§ 8
Die Geschäftsstelle


Der Verband richtet eine Geschäftsstelle ein, die nach den Weisungen des Vorstandes arbeitet. 

§ 9
Haftung

Für Schäden, die einem Mitglied aus der Tätigkeit des Verbandes entstehen, haftet der Verband nur für grobe Fahrlässigkeit seiner Organe oder der Geschäftsführung.

§ 10
Änderung der Satzung
 

Eine Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der in der beschließenden Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen. 

§ 11
Auflösung des Verbandes

Die Auflösung des Verbandes kann nur die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit aller Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder beschließen. Sollte trotz ordnungsgemäßer Einladung die erforderliche Zahl von ¾ aller stimmberechtigten Mitgliederstimmen nicht anwesend sein, kann in einer weiteren ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ der vertretenen Mitgliederstimmen die Auflösung des Verbandes beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes fällt sein Vermögen an den VDP Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. mit derzeitigem Sitz in Berlin, soweit dieser Verband im Zuwendungszeitpunkt als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt ist, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung von freien Bildungseinrichtungen in Niedersachsen und Bremen im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Sollte der Verband die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht erfüllen, fällt das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Organisation zu, die eine entsprechende Mittelverwendung am ehesten zu gewährleisten verspricht. Die Auswahl obliegt im Falle des § 74 BGB dem Vorstand, sonst den Liquidatoren und bedarf vor ihrem Vollzug der Zustimmung des örtlich zuständigen Finanzamtes. 

§ 12
Allgemeines

1. Diese Satzung tritt mit Eintragung der Änderungen in das Verbandsregister in Kraft.

2. Der Vorstand wird ermächtigt, formale Änderungen des Satzungstextes vorzunehmen, die das Registergericht verlangt.

Hannover, 9. Dezember 2010

 

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