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Stellungnahme | VO zur Förderung der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen an Schulen in freier Trägerschaft

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf zur Förderung der Ausbildung in Gesundheitsfachberufen sowie für den nachrichtlichen Erhalt des Auszuges aus dem Haushaltsbegleitgesetz der die Grundlage für diese Verordnung bilden soll.

Vorbemerkungen
Wir begrüßen den Weg, den die Landesregierung mit dem Bekenntnis der Schulgeldfreiheit eingeschlagen hat. Gleichwohl ist es nach wie vor außerordentlich bedauerlich, dass einige Bildungsgänge nicht mitgedacht wurden und damit eine Klassifizierung der Berufsstände vorgenommen wurde. So erfahren die Bildungsgänge Diätassistenz sowie Masseur/Med. Bademeister bisweilen noch überhaupt gar keine finanzielle Unterstützung, weder durch die bisherige Förderrichtlinie noch durch die der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft. Auch die uns vorliegende Verordnung wurde nicht um diese zwei Bildungsgänge erweitert. Ebenfalls ist der Bildungsgang „Pharmazeutisch-technische Assistenz (PTA)“ von der Schulgeldfreiheit ausgeschlossen, obwohl insbesondere auch in diesem Bereich ein hoher Fachkräftemangel herrscht.

Zudem hat sich eine nicht bedachte Schwierigkeit durch eine andere 2017 in Kraft getretene Verordnung ergeben, und zwar der Nds. Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO). Hierin heißt es in § 2 Absatz 2 Satz 2 „In einer Klasse sollen nicht mehr als 25 Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.“ Die Übergangsfrist ist zum 31.01.2019 ausgelaufen, so dass dies in der Konsequenz zu verschiedenen juristischen Auffassungen und Problemlagen führt:

  1. Die Schulen haben zum Teil Genehmigungsbescheide mit einer höheren Schülerzahl, welche u. a. für die Kalkulation des Schulgeldes herangezogen wurde. Hätte eine Schule nur mit max. 25 Schülern kalkulieren müssen, würde das Schulgeld höher liegen.
  2. Die Schulen konnten bei der Kalkulation des Schulgeldes in 2017 nicht wissen, dass die Schulgeldfreiheit 2019 eingeführt und dass ihr Schulgeld auf den 31.12.2017 festgeschrieben wird.
  3. Schülerinnen und Schüler die sich für einen dieser vier Bildungsgänge entscheiden, werden sich möglicherweise gegen die Ausbildung entscheiden, wenn vor Ort kein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht.

Infolge der NSchGesVO müssen die Genehmigungsbescheide durch die Landesschulbehörde entsprechend neu gefasst werden, um einen Gleichklang mit dieser Verordnung herzustellen. Dies wiederum führt dazu, dass bei den Schulen z. T. Finanzierungslücken in fünfstelligen Bereichen entstehen, was die Träger zu der Überlegung bringt, die Bildungsgänge einzustellen.

Wir haben hierzu den Kultusminister bereits angeschrieben und um eine Anpassung der Verordnung gebeten. Für eine kurzfristige Lösung würden wir bitten zu prüfen, ob das Schulgeld zum Stichtag 31.12.2017 prozentual um die Differenz zwischen höherer alter Schülerzahl zu niedriger neuer Schülerzahl erhöht werden kann. Dies wäre aus unserer Sicht eine einfache, transparente und gerechte Lösung.

Darüber hinaus führen Sie in der Begründung zu dieser Verordnung unter Punkt 1.2 eine „perspektivisch und objektiv auskömmliche Förderung zu gleichen Bedingungen[1] an. Diesem Teilsatz stimmen wir vollumfänglich zu.

Aktuell erarbeiten wir gemeinsam mit anderen Schulverbänden eine Musterkalkulation nach Maßgabe des § 17a HKG, welcher in ganz ähnlicher Weise auch für die generalisierte Pflegeausbildung zugrunde gelegt wurde. Diese Kalkulation werden wir dann mit realistischen Zahlen füllen, so dass genau der Formulierung in der Begründung entsprochen werden könnte. Wir sichern Ihnen unsere gesamte Expertise in diesem Bereich zu und laden Sie bereits heute zu einem Gespräch zur Vorstellung der Zahlen ein. Wir würden uns freuen, wenn wir diesen guten Weg gemeinsam weiter gehen und in einen offenen Dialog eintreten, um eine verträgliche Lösung für alle Beteiligten zu erarbeiten.

Zu den einzelnen Punkten
Zu § 1 Abs. 1 | Hier heißt es, dass nur tatsächlich bestehende Ausbildungsverhältnisse gefördert werden. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, um betrügerische Absichten vorzubeugen. Jedoch kommt es auch immer wieder vor, dass Auszubildende ihren Vertrag vorzeitig kündigen bzw. vorzeitig beenden.
In Absatz 3 Satz 4 heißt es „Die vertragliche Absicherung des Schulträgers gegenüber den Schülerinnen und Schülern für den Fall der Nichtförderung ist zulässig.
Daher stellt sich für uns in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Schulträger eine entsprechende Klausel in die Schulverträge zur Absicherung der Kündigungsfrist aufnehmen dürfen oder nicht? Denkbares Beispiel „Mir ist bekannt, dass nur tatsächlich bestehende Ausbildungsverhältnisse durch das Land Niedersachsen gefördert werden. Gemäß Schulvertrag verpflichte ich mich, das Schulgeld, welches bisher durch das Land Niedersachsen übernommen wurde, bis zu dem Monat in dem die Aufhebung des Schulvertrages erfolgt zu entrichten. Die Verpflichtungen gegenüber der Schule enden erst, wenn alle bestehenden Ansprüche (Rückgabe der entliehenen Lernmittel, Zahlung von Außenständen) erfüllt sind.“ Die Kündigungsfristen der bisherigen Schulverträge betragen zwischen 4 Wochen und 6 Monaten. Daher ist die Auswirkung dieser Frage nicht unerheblich.
Auf der Veranstaltung am 30.08.2019 im Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung in Hannover sind die Fragen aus dem Publikum, ob die Förderung auch bis für etwaige im Ausbildungsvertrag geltende Kündigungsfristen gilt, mit einem klaren „JA“ durch anwesende Ministeriumsangehörige beantwortet worden. Wir gehen deswegen davon aus, dass diese mündlich bestätigte Regelung Bestand hat und sich eindeutig in der Verordnung wiederfinden wird.

Zu § 1 Abs. 2 | Hier wird die Möglichkeit einer jährlichen Anpassungsrate dargestellt. Allerdings muss die Schule hierfür einen Antrag stellen. Diese Anpassung sollte automatisch für jedes Jahr vorgenommen werden und nicht erst auf Antrag der jeweiligen Schulen. Unserem Verständnis nach, stellt dies eine zusätzliche und unnötige bürokratische Hürde dar.
Zudem können wir aus dem uns vorliegenden Entwurf keinen Stichtag erkennen, ab wann die Anpassung gilt (rückwirkend ab 01.01.2018 oder erstmalig ab 01.01.2021). Auf der Veranstaltung am 30.08.2019 im Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung in Hannover ist durch anwesende Ministeriumsangehörige der 1.1.2020 als Stichtag genannt worden, ab dem die Kostensteigerungen („Inflationsrate“) der Jahre 2018 und 2019 als erstmaliger Anpassungsbetrag beantragt werden kann. Insofern schlagen wir vor, auch um Missverständnisse vorzubeugen, einen Stichtag mit aufzunehmen ab wann die Kostensteigerung gilt.
Hierbei geht es uns nicht um die Antragsstellung, sondern vielmehr, ob die Kostensteigerung rückwirkend gezahlt wird oder ab in krafttreten der Verordnung. Dies hat insofern eine hohe Relevanz, als dass es hierbei um eine Kostensteigerung für drei Jahre geht, welche eine nicht unerhebliche finanzielle Auswirkung hat.

Zu § 2 Abs. 1 | Wir begrüßen ausdrücklich, dass die Anträge künftig erst zwei Monate nach Ausbildungsbeginn vorliegen müssen. Dies verschafft den Schulen Zeit und verringert zusätzlichen organisatorischen Aufwand, um beispielsweise die Schulverträge beizubringen.

Zu § 2 Abs. 4 | Mehr als erfreulich ist, dass die Abschlagszahlungen künftig auf 100% angehoben werden. Damit wird eine Schieflage zur Verfahrensweise der Richtlinie beseitigt, auf die wir in unserer Stellungnahme zur Richtlinie hingewiesen hatten.

Zu § 3 | Wir begrüßen ausdrücklich, dass allen Schülerinnen und Schülern, die vor dem 01.08.2019 eine Ausbildung in den in § 8 Abs. 1 genannten Bildungsgängen im Jahr 2019 angefangen haben, rückwirkend das Schulgeld erstattet wird, möchten jedoch auch noch einmal an unsere Vorbemerkung erinnern.
Zudem haben wir dann immer noch eine heterogene Schülerschaft:

  1. Schulgeldfreie Schüler (ab 01.01.2019)
  2. Schulgeldfreie Schüler mit Ausbildungsvergütung
  3. Zahlende Schüler

Sie werden nachvollziehen können, dass nach wie vor der Argwohn innerhalb der Schülerschaft hoch ist und mit dieser Regelung nur zum Teil Zufriedenheit hergestellt wird.

Schlussbemerkung
An dieser Stelle möchten wir kurz auf das nachrichtlich überlassene Haushaltsbegleitgesetz eingehen. Hier wird in Absatz 3 die Möglichkeit für Schulneugründungen geschaffen. Allerdings ist die neue Schule von der Schulgeldfreiheit ausgenommen und erhält erst nach Ablauf von drei Jahren die Möglichkeit der Antragsstellung.

Wir hätten es begrüßt, wenn im Vorfeld einer solchen Regelung mit den Schulverbänden das Gespräch gesucht worden wäre. Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, was mit etablierten Trägern ist, die an anderer Stelle eine neuen Schulstandort eröffnen wollen. Müssen auch diese drei Jahre warten? Diese Regelung verhindert aus unserer Sicht die Gründung von neuen Schulen sowie neuen Schulstandorten. Ein gutes Beispiel wie es auch gegangen wäre, finden Sie in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in sozialpädagogischen Bildungsgängen. Unter Punkt 4.2 in dieser Richtlinie heißt es „Bei Neugründungen von Schulen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall, ob eine Zuwendung gewährt werden kann.“ Eine ähnliche Regelung hätte den echten Willen zur Steigerung der Schüler- und Absolventenzahlen erkennen lassen. Zumal der Sinn und das Bestreben durch diese Formulierung nicht geändert würde.

Schlussendlich ist uns bewusst, dass Sie und Ihre Kollegen keinen Einfluss auf diese Formulierung mehr haben. Allerdings wäre es wünschenswert gewesen, wenn im Vorfeld das Gespräch mit den Schulverbänden gesucht worden wäre.

Wir hoffen, dass es uns gelungen ist, Ihnen unserer Gedankengänge verständlich zu machen. Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

[1] Begründung zum Entwurf Verordnung zur Förderung der Ausbildung in Gesundheitsfachberufen an Schulen in freier Trägerschaft, Punkt 1.2, Seite 2