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Stellungnahme | mdl. Anhörung zum Gesetzentwurf zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften (Drs. 18/4471)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit, zum überarbeiteten Gesetzentwurf mündlich Stellung zu nehmen.

Vorbemerkungen
Zunächst einmal haben wir festgestellt, dass der uns vorliegende Gesetzesentwurf nur wenige Änderungen zu der Version enthält, zu der bereits eine Verbandsbeteiligung im Sommer stattgefunden hat.

Dies ist insofern bedauerlich, als das der Eindruck entsteht, dass die vorgetragenen Argumente und aufgeworfenen Fragen Irrelevant für das Vorhaben der Änderung der schulrechtlichen Vorschriften seien. Uns ist bewusst, dass die vorgetragenen und unterschiedlichen Ansprüche der Verbände mitunter schwerlich zu vereinheitlichen sind. Gleichwohl herrscht insbesondere bei der Änderung, welche das Privatschulrecht in Niedersachsen betreffen, bei den Beteiligten Verbänden Konsens. Insofern hätten wir uns hier zumindest ein Folgegespräch im Anschluss der Verbandsbeteiligung seitens des Ministeriums erbeten, um die nicht unerheblichen und aus Sicht der freien Schulen einschränkenden Änderungen ausführlicher zu beraten und um gemeinsam der Frage nachzugehen, was „bedeutsame Veränderungen“[1] heißt.

Zu Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes | Richtigstellung zu § 146 in der Begründung der Drucksache 18/4471

In der Begründung der Drucksache 18/4471 wird dargestellt, dass es der Verband begrüßt, dass die „wesentlichen Sachverhalte anzeigepflichtiger Änderungen erstmals konkret definiert werden.“[2] Dies wurde insofern falsch verstanden, als das wir lediglich festgestellt hatten, dass diese Punkte erstmalig definiert wurden durch das Ministerium. Wir weisen daher die „Begrüßung der Änderung des § 146“ entschieden von uns.

Zudem haben wir in der Verbandsbeteiligung geäußert, dass die Anpassung nur in den Teilen verstanden wird, die sich auf die Genehmigungsrelevanten Punkte beziehen, welche sich im Übrigen aus bereits vorhandenen Regelungen des NSchG ableiten lassen, wie beispielsweise aus § 143. In der Kommentierung dazu heißt es: „[…] Die Voraussetzungen für die Genehmigung sind in den §§ 144 und 145 NSchG im Einzelnen geregelt, diejenigen für die Zurücknahme und das Erlöschen der Genehmigung in § 147 NSchG. […][3] Darüber hinaus gehende „wesentlichen Änderungen“ wie beispielsweise die Änderung eines Schulvorstandes werden ausdrücklich nicht begrüßt. Wir hatten zudem auf die ausführliche Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen verwiesen.

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. schließt sich in den weiteren Änderungspunkten des NSchG vollumfänglich den Ausführungen der Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Nds. an inkl. dem Vorschlag, die Änderungsvorhaben für die §§ 144 Abs. 3, 146 sowie 148a aus der Schulgesetznovelle herauszunehmen. Diesen Vorschlag halten wir für alle Beteiligten zielführend, um die Auswirkungen eingehend erörtern zu können.

Die Stellungnahme des Verbandes beschränkt sich daher im Weiteren auf die geplanten Änderungen in Artikel 3 sowie in Artikel 4 des Gesetzentwurfs.

Zu Artikel 3 Verordnung über die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft

Wie bereits in der schriftlichen Stellungnahme dargestellt, begrüßen wir es ausdrücklich, dass das Land Niedersachsen der KMK Entscheidung folgt und den allgemeinbildenden Unterricht beibehält. Gleichwohl müssen infolge dieser Entscheidung die bisherigen Gesundheits- und Krankenpflege- sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeschulen nunmehr grundständig ausgebildetes oder zumindest einschlägig qualifiziertes Lehrpersonal hierfür einstellen, da diese Ausbildungen bisher keinen allgemeinbildenden Unterricht enthielten.

In § 1 dieser Verordnung wird ausgeführt, dass den Pflegeschule auf Antrag 390 Euro pro Monate für die Erteilung der allgemeinbildenden Unterrichtsfächer erstattet wird, da die verhandelten Pauschalbudgets für die Pflegeschulen keine Kosten für Lehrpersonal für allgemeinbildenden Unterricht beinhalten. In der Begründung der Verbändebeteiligung wird die Annahme angestellt, dass dies überwiegend durch Honorarkräfte erfolgen wird. Dieser Annahme können wir nicht folgen. Zum einen hatte der LRH bereits 2016 festgestellt, dass „[…] unterrichtliche Tätigkeiten an Schulen als weisungsabhängiges Arbeitsverhältnis zu klassifizieren sind und damit der Abschluss von Honorarverträgen unzulässig ist.[4] Zum anderem ist festzustellen, dass auch bei einer nur sehr geringen Anzahl von Wochenstunden diese Personalkosten zu 100% gedeckt sein müssen, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Honorarkraft, einen Minijob oder eine festangestellte Lehrkraft handelt.

Aufgrund der Tarifgebundenheit einiger Träger, erscheint es in diesem Zusammenhang fraglich, ob die 390 Euro pro Monat dafür ausreichend sind. Hierzu führte die NKG in ihrer Stellungnahme aus, dass nach „Berechnungen der NKG … die errechneten 390 Euro in diesen Fällen nur ca. die Hälfte der für die Schule tatsächlich entstehenden Kosten [deckt].[5] Insofern ist zu überlegen, ob eine Erstattung auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten nicht sachgerechter erscheint.

In § 2 dieser Verordnung wird die Erstattung von Investitionskosten geregelt. Investitionskosten werden weitläufig auch mit der Anschaffung von Anlagegütern verbunden. Vor diesem Hintergrund hatten wir bereits in unserer schriftlichen Stellungnahme angemerkt, dass es zielführend erscheint, hier einen Satz zur Verdeutlichung mit aufzunehmen, dass es sich hierbei ausschließlich um die Erstattung der Kaltmieten handelt.

In § 2 Absatz 2 Nr. erschließt sich uns nicht, warum die monatliche Mietpreiserstattung abnimmt je mehr Klassen unterrichtet werden. Der Quadratmeterpreis beträgt

  1. beim Führen einer Klasse monatlich 500 Euro (entspricht 8 Euro/qm),
  2. beim Führen von zwei Klassen monatlich 400 Euro je Klasse (entspricht 6,40 Euro/qm) und
  3. beim Führen von mehr als zwei Klassen monatlich 800 Euro (entspricht 12,80 Euro/qm) für zwei Klassen und monatlich 300 Euro je weitere Klasse (entspricht 4,80 Euro/qm).

Die Argumentation möglicher Synergieeffekte erschließt sich uns nicht, da die Systematik der Pflegeausbildung eine hohe Auszubildendenrotation durch die Praxiseinsätze mit sich bringen wird. Zudem bleibt der Mietpreis für eine angemietete Fläche durch die Pflegeschule immer gleich, und zwar losgelöst von möglichen Synergieeffekten. Insofern gehen wir davon aus, dass unabhängig der Klassenanzahl die eine Pflegeschule führt, der monatliche Preis von 8 Euro pro Quadratmeter zugrunde gelegt wird.

In § 3 wird das Verfahren für die Erstattung geregelt. Uns ergibt sich daraus nicht eindeutig, wie der Antrag zu stellen ist. Allein die Worte „Antrag zu stellen“ erachtet wir als nicht eindeutig. Aus der Erfahrung heraus, gehen wir davon aus, dass die Anträge vermutlich schriftlich zu stellen sind. Gleichwohl möchten wir in Zeiten der Digitalisierung daraufhin weisen, dass es möglich sein sollte, derartige Anträge auch online zu stellen.

Zudem wird nicht näher gefasst, welche Nachweise von der Pflegeschule vorzulegen sind. Dies erachten wir insofern als schwierig, da es erfahrungsgemäß zu unterschiedlichen Auffassungen innerhalb der Landesschulbehörde komme und zu Missverständnissen führen kann. Es wäre daher hilfreich, wenn Beispiele als nicht abgeschlossener Katalog für mögliche Nachweise aufgeführt werden würden. Dies dürfte eine Arbeitserleichterung für beide Seiten sein.

Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass die §§ 1 und 2 keine Kostensteigerung berücksichtigen. Damit wird nicht der Systematik der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung gefolgt. Die Schulpauschalen sind gemäß § 3 Abs. 2 PflAFinV prospektiv zu bilden. Demzufolge ist auch für die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft eine entsprechen Kostensteigerung zu berücksichtigen. Orientierungshilfe kann hier die Steigerungsrate der Schulpauschalen von 2020 auf 2021 oder der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte jährliche Verbraucherpreisindex (Inflationsrate) bieten.

Zu Artikel 4 Verordnung über berufsbildende Schulen

In die Verordnung soll eine neue Anlage 10 (zu § 33) mit ergänzenden und abweichenden Vorschriften für die Pflegeschulen aufgenommen werden. Diese enthält unter anderem in § 3 eine Regelung zur Zwischenprüfung. Diese sollen demnach in eigener Verantwortung durch die Pflegeschulen durchgeführt werden.

Grundsätzlich halten wir es für zielführend, die Zwischenprüfung nicht übermäßig zu regulieren und damit den Pflegeschulen keine zusätzlichen Auflagen zu machen. Gleichwohl würden wir es begrüßen, wenn das Land hier zumindest einen Orientierungsrahmen für Art und/oder Umfang setzt. Entsprechende Vorgaben für Zwischenprüfungen findet man in vielen Berufsausbildungen.

Unabhängig davon, ob die Zwischenprüfung eine rechtliche Relevanz hat oder nicht, dient sie zur Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels, um ggf. korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können. Insofern halten wir es in gewisser Weise für geboten, einen gewissen Grad an Qualitätsanspruch für die künftige Pflegeausbildung landesweit einzuführen. Zumal das Ministerium in der Begründung der Drucksache 18/4471 unter B. Besonderer Teil zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über berufsbildende Schulen) selbst angibt, dass zur Qualitätssicherung der Ausbildung höchstens 25 Schülerinnen und Schüler einer Klasse angehören dürfen.

Wir bitten um Berücksichtigung unserer Anmerkungen bei den Beratungen des Gesetzentwurfs und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

[1] Drucksache 18/4471, Begründung, A. Allgemeiner Teil, Seite 20, vollständiger 1. Absatz, Zeile 5 u. 6

[2] Drucksache 18/4471, Begründung A. Allgemeiner Teil, Seite 19, Privatschulrecht, Absatz 1

[3] Quelle: NSchG – Kommentar mit Ausführungsbestimmungen, Ltd. Regierungsdirektor a. D. Jürgen Brockmann, § 143 Genehmigung, 1. Genehmigung (Absatz 1), Absatz 2 Satz 1, Stand 02.2019

[4] Quelle: Landesrechnungshof Niedersachsen, Jahresbericht 2016, Nr. 28 Reformbedarf in der privaten Altenpflegeausbildung, Seiten 130 und 131

[5] Stellungnahme NKG, 11.07.2019, Seite 3, Zu § 1 Absatz 3.