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Stellungnahme | Änderung schulrechtlicher Vorschriften

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf.

Vorbemerkungeen

Zunächst einmal möchten wir festhalten, dass das Anschreiben suggeriert, es würde sich bei dieser Anhörung ausschließlich um Änderungen des Niedersächsischen Schulgesetzes handeln, was bei eingehender Prüfung nicht der Fall ist. Neben dem Schulgesetz werden zudem noch ein weiteres Gesetz sowie drei Verordnungen geändert. Hier hätte das Anschreiben deutlicher sein dürfen.

Wir haben indes die Zusammenarbeit mit dem Ministerium im Arbeitskreis Schulen in freier Trägerschaft durchaus als vertrauensvoll und konstruktiv wahrgenommen. Gleichwohl stellen wir fest, dass kein Austausch über die geplanten Änderungen im NSchG, welche das Privatschulwesen betrifft, in diesem Arbeitskreis stattgefunden hat. Wir hätten hier ein anderes Vorgehen Seitens des Ministeriums begrüßt. Zudem stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob nicht durch die Änderungen des NSchG sogar Grundrechte auf Errichtung von Privatschulen nach Artikel 7 Abs. 4 und 5 GG verletzt werden.

Zu Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

§ 1 Abs. 5 Satz 2 | Wir können der Logik folgen, dass Heilerziehungspflege kein Gesundheitsfachberuf ist und infolgedessen aus diesem Paragrafen gestrichen wird. Allerdings bieten zurzeit 20 Fachschulen in Niedersachsen eine Ausbildung an Fachschulen Heilerziehungspflege an. Daher ist der Schutz der Berufsbezeichnung noch mindestens bis zur endgültigen Änderung der Berufsbezeichnung beizubehalten.

§ 16 Abs. 3 | Wir begrüße es ausdrücklich, dass die Pflegeschulen künftig den Berufsfachschulen zugeordnet werden und mit dieser Regelung eine Vereinheitlichung der Zuständigkeiten bei den Pflegeausbildung stattfindet. Zudem sichert dieser Absatz insbesondere den freien Trägern die Erstattung, die durch die Erteilung von allgemeinbildendem Unterricht sowie durch Investitionskosten entstehen, zu.

§ 144 | Mit dem neuen Absatz 3 werden fehlende schulgesetzliche Regelungen getroffen, die die Genehmigung von Erweiterungen einer genehmigten Ersatzschule durch Außenstellen betrifft. Dieser Absatz enthält derlei viele unpräzise Begrifflichkeiten, dass hierdurch in keiner Weise Rechtssicherheit geschaffen wird.
Hier ist eine Regelung analog zu den Bedingungen der öffentlichen Schulen, welche nach § 106 NSchG und der SchOrgVO Außenstellen errichten können, angeraten und stellt eine Gleichwertige Regelung dar.[1]

§ 146 | Mit der Änderung dieses Paragrafen und die Aufnahme expliziter Vorgaben, wird deutlich was wesentliche Änderungen darstellen. Allerdings haben sich die schulaufsichtlichen Regelungen und Maßnahmen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Zudem stellen diese Vorgaben einen signifikanten Einschnitt in die Freiheit des Privatschulwesens dar. Wir können nachvollziehen, dass genehmigungsrelevante Inhalte sowie Änderungen in der Schulleitung wesentliche Änderungen darstellen. Insofern können wir die Anpassung in Teilen verstehen.

Punkt 1 beinhaltet wesentliche Änderungen des Trägers. Uns erschließt sich nicht, inwieweit sich eine Änderung beim Träger, ausgenommen ein Trägerwechsel, im Schulalltag auswirkt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass jeder Wechsel der vertretungsberechtigten Personen anzuzeigen ist. Bei eingetragenen Vereinen oder Stiftungen mit wechselnden Vorstandsmitgliedern, ist dies nicht nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden, sondern ist auch nicht genehmigungsrelevant. Die ausgeführte Begründung liefert hierzu ebenfalls keinerlei Erkenntnisse. Daher gehen wir davon aus, dass dieser Passus wieder gestrichen wird.

In Punkt 7 wird das Erzielen oder Erstreben eines erwerbwirtschaftlichen Gewinns thematisiert. Dies würde eine Art Selbstanzeige des Trägers darstellen und erscheint nicht zielführend. Im Rahmen der Finanzhilfeabrechnung müssen die Freistellungsbescheide der Landesschulbehörde vorgelegt werden. Insofern wird die Gemeinnützigkeit des Schulträgers regelmäßig durch die Finanzbehörden regelmäßig überprüft. Darüber hinaus ist in der Abgabenordnung klar beschrieben, welche Rücklagen und Rückstellungen der Träger vornehmen darf und wie er sie zu verwenden hat, wenn er in einzelnen Jahren Überschüsse erzielt und dadurch die Gemeinnützigkeit nicht gefährden will. Insofern ist die Aufnahme von Punkt 7 obsolet.[1]

Punkt 12 beinhaltet die Anzeigepflicht bei „jeder Änderung eines Bildungsgangs“. Im Rahmen der beruflichen Bildung ist dieser Begriff bekannt. Jedoch stellt sich uns die Frage, was ist ein Bildungsgang an allgemeinbildenden Schulen? Hier bedarf es aus unserer Sicht eine klarere Definition.[1]

Zudem befinden sich die zusätzlich aufgenommenen Punkte indes allesamt im NSchG wieder, und zwar in §§ 140, 142, 143, 144, 147, 148 sowie 149. Hier bedarf es aus unserer Sicht keine explizite Erwähnung und führt schlussendlich zu einer Doppelung von bereits bestehenden Fakten.

§ 179 Abs. 2 | Wir begrüßen ausdrücklich, dass Niedersachsen mit diesem Absatz die Möglichkeit einer Überleitung der bisherigen Altenpflege- bzw. Gesundheits- und Kinder-/Krankenpflegeausbildung in die neue generalisierte Pflegeausbildung schafft.

Zu Artikel 2 Änderung des des Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung

§ 8 Abs. 4 | Wir begrüßen ausdrücklich, dass mit dieser Regelung den künftigen Pflegeschulen ermöglicht wird, die bisherige Altenpflege- bzw. Gesundheits- und Kinder-/Krankenpflegeausbildung in die neue generalisierte Pflegeausbildung überzuleiten.

Zu Artikel 3 Verordnung über die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft

§ 1 | Wir begrüßen ausdrücklich, dass Niedersachsen den allgemeinbildenden Unterricht auch in der generalisierten Pflegeausbildung beibehält und dadurch die Durchlässigkeit sowie der allgemeine Bildungsauftrag erhalten bleibt.

Jedoch heißt es im Verordnungstext „[…] werden auf Antrag in Höhe einer monatlichen Pauschale von 390 Euro je Klasse erstattet, […]“. In der Begründung allerdings wird von monatlichen 10 Stunden ausgegangen. Das ergibt bei dem vorgegebenen Stundensatz von 50 Euro nach unserer Rechnung 500 Euro monatlich. Insofern ist der Verordnungstext entsprechend anzupassen.

Ein weiteres Problem ergibt sich, wenn, wie in der Begründung ausgeführt, diese Stunden vorrangig durch Honorarkräfte erteilt werden. Zum einen hat der LRH in seinem Bericht 2016 festgestellt, dass „[…] unterrichtliche Tätigkeiten an Schulen als weisungsabhängiges Arbeitsverhältnis zu klassifizieren sind und damit der Abschluss von Honorarverträgen unzulässig ist.[1]

Zum anderen wurde diese Auffassung in mehreren Statusfeststellungsverfahren, veranlasst durch die Deutsche Rentenversicherung, bestätigt. Insofern ist es grundsätzlich begrüßenswert, dass das Ministerium auch an diese Möglichkeit gedacht hat. Gleichwohl besteht hier jedoch aus unserer Sicht ein erhöhter Kommunikationsbedarf mit der Landesschulbehörde und dem Landesrechnungshof.

§ 2 | Uns ist bewusst das der Begriff „Investitionskosten“ in der Pflege durchaus für die Begrifflichkeiten Miete oder Pachten steht. Gleichwohl merken wir an, dass der Begriff „Investitionskosten“ weitläufig auch mit der Anschaffung von Anlagegütern verbunden wird. Um Missverständnissen vorzubeugen bitten wir darum, hier noch einen Satz aufzunehmen, der deutlich hervorhebt, was in dieser Verordnung mit dem Begriff gemeint ist.

§ 2 Abs. 1 | In der Begründung wird ausgeführt, dass „[…] die Betriebskosten von den Ausbildungskosten erfasst sind, (und somit) ausschließlich die Kaltmieten erstattungsfähig (sind).“ Diesen Satz bitten wir an geeigneter Stelle in die Verordnung aufzunehmen, um Missverständnissen und Unklarheiten vorzubeugen.

§ 2 Abs. 2 | Uns erschließt sich nicht, warum der monatliche Preis pro Quadratmeter unter a) 8 Euro beträgt, bei b) nur noch 6,40 Euro beträgt und unter c) sogar nur noch bei 4,80 Euro beträgt. Für eine angemietete Fläche bleibt der Mietpreis unabhängig der Nutzung immer gleich; auch unabhängig möglicher Synergieeffekte. Insofern gehen wir davon aus, dass unabhängig der Klassenanzahl die eine Pflegeschule führt, der monatliche Preis von 8 Euro pro Quadratmeter zugrunde gelegt wird.

§ 3 Abs. 1 | Hier wird geregelt, an wen die Anträge nach den §§ 1 und 2 zu stellen sind und die Darlegungspflicht, jedoch nicht in welcher Form und auch nicht wie der Antrag zu stellen ist (Satz 1). Wir bitten darum, dies näher zu fassen, da diese Regelung ansonsten eine Auslegungssache innerhalb der Landesschulbehörde ist und zu Missverständnissen auf beiden Seiten führen kann.

§ 3 Abs. 2 | Auch hier bitten wir näher zu fassen, wie der Antrag zu stellen ist.

§ 3 Abs. 3 | Hier bitten wir ebenfalls den Begriff „Nachweis“ näher zu fassen. Allein in der Begründung der Mietvertrag oder eine Erklärung zu erwähnen reicht aus unserer Sicht nicht aus. Auch hier kann es zu unterschiedlichen Auffassungen der innerhalb der Landesschulbehörde komme und zu Missverständnissen führen.

Insgesamt müssen wir feststellen, dass die §§ 1 und 2 keine Kostensteigerung berücksichtigen. An dieser Stelle verweisen wir auf die Schulpauschalen, welche dem Gesetz nach prospektiv zu bilden sind (§ 3 Abs. 2 PflAFinV). Demzufolge ist auch für die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft eine entsprechen Kostensteigerung zu berücksichtigen. Orientierungshilfe kann hier die Steigerungsrate der Schulpauschalen von 2020 auf 2021 sein.

Artikel 4 Änderung der Verordnung über berufsbildende Schulen; hier Anlage 10 zu § 33 Ergänzende und abweichende Vorschriften für Pflegeschulen

§ 1 Abs. 2 | Wir folgender der Logik, dass die Raumgrößen für die Pflegeschulen aus § 2 Abs. 3 NSchGesVO abgeleitet wurde. Jedoch möchten wir anmerken, dass das PflBG handlungsorientierten Unterricht fordert. Insofern müssen Klassenräume im Zusammenspiel mit dem pädagogischen Konzept der Schule betrachtet werden. Weiterer Aspekt die wir zu berücksichtigen bitten, sind etwaige Bestimmungen durch Bauaufsicht, Arbeits- sowie Brandschutzvorgaben. Insbesondere die Brandschutzvorgaben orientieren sich daran, wie viele Personen sich regelmäßig vor Ort aufhalten. Insofern kann hier nicht von einer allgemeingültigen Pauschale ausgegangen werden.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

[1] Siehe auch Stellungnahme der AGFS

[1] Quelle: Landesrechnungshof Niedersachsen, Jahresbericht 2016, Nr. 28 Reformbedarf in der privaten Altenpflegeausbildung, Seiten 130 und 131

PM | Gesetz zur Reform der Pflegeausbildung beschlossen: Umsetzung gelingt nur mit Pflegeschulen

PM | Reform der Pflegeausbildung: Expertenanhörung dringend erforderlich

Berlin, 16.05.2017 – Nach langem Ringen hat sich die große Koalition im April bei der Reform der Pflegeausbildung auf einen Kompromissvorschlag geeinigt. Die Ausbildung zur Alten- oder Kinderkrankenpflege bleibt erhalten. Zukünftig soll aber eine zweijährige generalistische sowie ein Jahr separate Ausbildung möglich sein. Die Ausbildung zum/zur Krankenpfleger/in wird durch eine generalistische Pflegeausbildung komplett ersetzt. Der erneute Kompromissvorschlag lässt viele Fragen offen. Der VDP fordert deshalb eine weitere Expertenanhörung im Bundestag und eine umfassende Abstimmung mit den Pflegeschulen und Ausbildungseinrichtungen.

Was bisher über den Kompromissvorschlag bekannt geworden ist: Die Auszubildenden der Alten- oder Kinderkrankenpflege können nach dem zweiten Ausbildungsjahr zwischen den Abschlüssen Alten- bzw. Kinderkrankenpflege oder der Generalistik mit dem jeweiligen Schwerpunkt wählen. Die Schulen sollen – soweit sie es nicht anbieten können – die Umsetzung durch Kooperationen mit anderen Schulen sicherstellen. In der Praxis sind Kooperationen allerdings in vielen Regionen unmöglich. Hinzu kommt, dass die Inhalte der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bislang fehlen. „Dadurch kann die Machbarkeit der Reform nicht realistisch eingeschätzt werden“, so Dietmar Schlömp, VDP-Bundesgeschäftsführer.

Der erneute Kompromissvorschlag stieß bei vielen Verbänden im Hinblick auf weiterhin ungeklärte Fragen auf Kritik. Er muss deshalb mit Vertretern aus der Praxis erörtert werden – gerade um einen Einbruch in den Ausbildungszahlen auch kurzfristig zu verhindern. Eine öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages mit Experten und Fachverbänden ist deshalb dringend erforderlich. Der Druck der Regierungsparteien, nach über fünf Jahren Verhandlungen vor der Bundestagswahl, das Reformvorhaben zu einem Abschluss zu führen, ist nicht zielführend. „In Hinblick auf die zukünftigen Herausforderungen, ist die Attraktivitätssteigerung der Pflegeberufe sinnvoll. Die Umsetzung muss sich aber an der Realität in der Praxis orientieren“, so Dietmar Schlömp weiter.

Die Finanzierung aller Ausbildungswege soll über einen gemeinsamen Ausbildungsfonds erfolgen. Unklar ist, ob die Finanzierung über einen Fonds den unterschiedlichen Finanzierungsregeln in den Bundesländern gerecht wird. „Es muss sichergestellt werden, dass die Pflegeschulen eine solide Finanzierung für die Ausbildung erhalten. Besonders die Altenpflegeausbildung hat in den letzten Jahren große Zuwächse bei den Absolventenzahlen erlebt. Dieser Zuwachs ist dringend notwendig und darf nicht durch eine hastige Verabschiedung eines, aktuell noch nicht mit den Verbänden abgestimmten, Gesetzentwurfs gebremst werden “, so Dietmar Schlömp.

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Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich.
Nähere Informationen erhalten Sie bei: Robert Renner, Pressesprecher.

Stellungnahme | Änderung der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) und Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) bezieht gerne zum Entwurf zur Änderung der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) sowie zu den ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) Stellung.

Der VDP begrüßt es sehr, dass die Änderungen der Verordnung über Berufsbildende Schulen dem gegenwärtig geltenden Recht angepasst werden sollen.

Der VDP begrüßt im neuen § 9 „Abschlussprüfungen in den Berufsfachschulen – Altenpflege -, – Ergotherapie – und – Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in“ die Rücknahme der Sonderregelungen in der Altenpflege. Allerdings sollte nicht allein auf die Bundesvorschriften verwiesen werden, sondern der Text klar übernommen und ggf. mit einem Beispiel versehen werden. Zu überlegen ist hier allerdings, ob der Zeitpunkt, zu dem die Änderung in Kraft treten soll, um drei Jahre nach hinten verschoben wird. Beispielsweise wäre die Zulassung der Schülerinnen und Schüler zur Prüfung von der Landesschulbehörde zu bearbeiten, was einen hohen Verwaltungsaufwand für ca. 3 Jahre bedeuten würde. Absehbar ist, dass die Generalistik kommt und so wieder ein hoher Änderungsbedarf verursacht wird. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass es einen hohen Beratungsbedarf der Schulen geben wird, der personell vermutlich von der Landesschulbehörde nicht geleistet werden kann.

Fraglich ist, ob der § 9 Folgen für die bestehenden Rahmenrichtlinien haben wird. Diese haben sich durch die Lernfelder und Lernbereiche sehr gut bewährt. Die Schulen wollen mit den bestehenden Rahmenrichtlinien gerne weiterarbeiten. Es sollte beachtet werden, dass die Bundesvorschriften solche Lernfelder und Lernbereiche nicht vorsehen. Hier müsste nachjustiert werden.
Eine zentrale Frage hierzu ist, ob die Leistungen der Ausbildung in die Gesamtnote auf dem Abschlusszeugnis eingerechnet werden dürfen. In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten beispielsweise wird gemäß § 7 Abs. 3 eine Gesamtnote aus den Noten des ersten und zweiten Prüfungsabschnitts gebildet. Diese gebildete Gesamtnote wird bei schulrechtlich geregelten Ausbildungsgängen in das Zeugnis aufgenommen. Hierzu sieht der VDP noch Klärungsbedarf.

Der VDP begrüßt ausdrücklich den in § 19 Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler neu angefügten Abs. 5 sowie die Ergänzungen im § 27 Erwerb des Sekundarabschluss I – Realschulabschluss. Sieht jedoch die Vorschriften des neuen § 14a sehr kritisch, da hier abweichend von § 8 eine Prüfung am Ende Moduls oder eines Faches stattfindet. Fraglich ist hier, wie Nichtschülerinnen und Nichtschüler diese Art der Prüfung realisieren sollen, wenn diese nicht am Ende eines Bildungsgangs steht sondern am Ende jeden Moduls oder Fachs. Das halten wir für nicht praktikabel.

Als nicht umsetzbar sieht der VDP die Übergangsvorschriften des § 34 Abs. 5. Hier sehen wir eine klare Benachteiligung für Schülerinnen und Schüler, die bereits in einem Ausbildungsverhältnis stehen und davon ausgehen müssen, dass sie nach der bei der Einstellung geltenden Prüfungsordnung ihre Ausbildung beenden können. Ebendies gilt für Schülerinnen und Schüler, die bereits einen Schulvertrag für das Schuljahr 2016/2017 unterschrieben haben. Vielmehr ist hier davon auszugehen, dass bei sofortiger Umsetzung die Schülerinnen und Schüler eine Klage anstreben werden. Daher schlagen wir vor, dass eine Formulierung gefunden wird, die den Schülerinnen und Schülern entgegen kommt. Der § 34 Abs. 5 könnte lauten: „Wer die Ausbildung in einem Bildungsgang vor dem 1. August 2016 begonnen hat, beendet diese nach den Vorschriften, die bei Eintritt in den Bildungsgang gegolten haben, es sei denn, er erklärt ausdrücklich, dass er nach den neuen Vorschriften geprüft werden möchte.“

§ 2 der Anlage 2 zu § 33 sieht vor, dass in Absatz 1 das Berufsvorbereitungsjahr neu aufgenommen und somit geregelt werden soll. Bereits jetzt gibt es die Möglichkeit ein Berufsvorbereitungsjahr zu absolvieren. Dieses wird mit großem Interesse seitens der Teilnehmerinnen und Teilnehmer besucht. Oft sind diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht mehr schulpflichtig, sondern haben über Umwege den Weg zurück ins Schulleben gefunden. Diesen Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird mit dieser Formulierung jegliche Möglichkeit genommen ihren Abschluss zu bekommen, denn auch diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer bedürfen einer besonderen individuellen Förderung und würden somit nicht berücksichtigt werden. Der VDP spricht sich für eine Fassung des § 2 der Anlage 2 zu § 33 Abs. 1 aus, in der die die Worte „und noch schulpflichtig“ gestrichen werden. Alternativ sollte der neue Absatz 2 geändert werden und folgend lauten: „In die Berufseinstiegsklasse kann aufgenommen werden, wer nach neun Jahren den Sekundarbereich I einer allgemeinbildenden Schule oder ein Berufsvorbereitungsjahr ohne Hauptschulabschluss verlassen hat“.

Kritisch sieht der VDP auch die Änderungen in der Anlage 3 zu § 33 sowie in Anlage 5 zu § 33. Dort heißt es in § 2 Abs. 1, S. 1 b sowie in § 3 Abs. 1 aa, S. 1 b „die Teilnahme an einem von einer außerschulischen öffentlich-rechtlichen Einrichtung durchgeführten Beratungsgespräch nachweist.“

Dieses Beratungsgespräch soll erreichen, dass Jugendliche nach dem Verlassen des SEK I – Bereichs möglichst unmittelbar eine duale Berufsausbildung aufnehmen.
Dieses Verfahren lehnen wir aus verschiedenen bildungspolitischen Gründen konsequent ab:

  • Unklar ist dem VDP, wer diese Beratungsgespräche führen soll. Möglich ist, dass es zu einem hohen formalen und bürokratischen Aufwand kommen könnte, der dennoch nicht dazu führen würde, mehr Schülerinnen und Schüler in eine duale Berufsausbildung zu bringen. Diese Möglichkeit muss vorab genau geprüft und durchgerechnet werden.
  • Fraglich ist auch, bei welcher öffentlich-rechtlichen Einrichtung dieses Beratungsgespräch genau angegliedert wird und wie garantiert werden kann, dass ein einheitliches und vergleichbares Beratungsgespräch von allen Beratern geführt wird.
  • Wie soll künftig mit Interessenten, die seit einem oder mehreren Jahren keine Schülerinnen und Schüler mehr sind, umgegangen werden? Müssen diese Interessenten vorher die Beratungsstelle aufsuchen oder dürfen diese direkt in die Ausbildung einsteigen? Freie Träger nehmen auch Schülerinnen und Schüler auf, die nicht mehr schulpflichtig sind und sich erst spät für den Besuch einer Berufsfachschule bzw. der Fachoberschule Klasse 11 entscheiden.
  • Darüber hinaus sehen viele Unternehmen die Einstellung von Realschulabgängern kritisch, da diesen Schülerinnen und Schülern oft die nötige Ausbildungsreife fehlt. Absolventinnen und Absolventen von Fachoberschulen oder Berufsfachschulen hingegen haben deutlich bessere Chancen im Unternehmen eine duale Ausbildung zu beginnen und diese auch erfolgreich abzuschließen.
  • Unter Beratung verstehen wir einen kooperativen Prozess, in dem eine Person einer anderen Person Möglichkeiten und Alternativen aufzeigt und bestmögliche Entscheidungen vorbereitet. Dies sehen wir in dem vorgeschlagenen Beratungsgespräch gefährdet. Es darf nicht sein, dass man zielorientiert und ausgangsvorbestimmt Gespräche führt.
  • Eine Erhöhung des Drucks auf Schülerinnen und Schüler eine duale Berufsausbildung zu beginnen, würde eine gute nachhaltige Entscheidung unnötig erschweren. Insbesondere dann, wenn sie sich ggf. geistig und emotional noch nicht dazu in der Lage fühlen, diese Berufsausbildung auch erfolgreich zu absolvieren.
  • Vielmehr müssen die Schülerinnen und Schüler bestärkt werden, gemäß dem Grundgesetz ihren Beruf, ihren Arbeitsplatz und ihre Ausbildungsstätte frei zu wählen und so einen Beruf zu erlernen, der ihren Fähigkeiten entspricht.
  • Die Inhalte und Chancen einer dualen Berufsausbildung können bereits an vielfachen Stellen des Sek-I-Bereichs vermittelt werden, ein fokussiertes Beratungsgespräch, insbesondere zum Ausschluss von Alternativen, sollte nicht extra initiiert werden müssen.
  • Die Schulen haben bereits ihre eigenen Beratungsgespräche geführt und Aufnahmen für das Schuljahr 2016/17 vorgenommen.

Wir freuen uns, wenn unsere Vorschläge und Anmerkungen berücksichtigt werden. Einem persönlichen Gespräch stehen wir offen gegenüber.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen e. V. vertritt als Berufsverband mit Sitz in Hannover die Interessen der niedersächsischen und bremischen Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft. Mitglieder sind staatlich genehmigte oder anerkannte allgemein bildende sowie insbesondere berufsbildende Privatschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und solche, die Fortbildungen und Dienstleistungen anbieten, die den Anforderungen des modernen Arbeitsmarktes gerecht werden. Der weltanschaulich wie parteipolitisch unabhängiger Verband ist Mitglied im VDP Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. in Berlin. Verantwortlich für den Inhalt: Yvonne Mohnke, Geschäftsführerin