Stellungnahme zum Richtlinienentwurf über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von technischen Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften an Schulen
Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Richtlinienentwurf. Auch wenn der Verband die Dringlichkeit in dieser Angelegenheit versteht, wäre es hilfreich gewesen, alle Verbände eher einzubinden, um ggf. Anregungen bzw. Hinweise im Vorfeld prüfen zu können. Bei anderen Themen hat sich dieses Handeln als durchaus zielführend erwiesen.
Grundsätzlich begrüßen wir den vorgelegten Richtlinienentwurf. Gleichwohl möchten wir im Folgenden auf einzelne Punkte näher eingehen.
Zu 2.1.3 | Die hierin beschriebene Fördermöglichkeit für mobile Luftreinigungsgeräte nur für solche Klassenräume, die nur eingeschränkt belüftet werden können, geht vielerorts an der Realität vorbei. Denn nicht überall wird die aktuelle Formulierung des Förderrichtlinienentwurfs auf die Gegebenheiten vor Ort passen. In der Konsequenz wird es dazu führen, dass Schulträger nicht von derartiger Technik profitieren können, deren Fenster sich im Klassenraum vollständig öffnen lassen. D. h., dass bei diesen Schulträgern auch im kommenden Herbst und Winter die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte bei kalten Temperaturen nur die Option 20-5-20 bleibt. Obgleich auch häufig angeführt wird, dass bei einem fünfminütigen Lüften die Temperaturen nicht so arg abfallen, sinkt die Temperatur spürbar.
Das Umweltbundesamt hat in seiner Veröffentlichung „Anforderung an Lüftungskonzeptionen in Gebäuden, Teil I: Bildungsrichtungen“ dargestellt, was die „Voraussetzungen für eine gute Innenraumluftqualität in Bildungseinrichtungen“[1] ausmacht. Unter anderem wird dabei auf die Behaglichkeit bezüglich Raumlufttemperatur hingewiesen. Es ist fraglich, ob bei Temperaturen um den Gefrierpunkt nicht doch ein größerer Abfall der Rauminnentemperatur vorhanden ist und somit die Behaglichkeit verloren geht. Daher ist es ratsam diesen Passus dahingehend zu überdenken, um allen Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften ein eine behaglichen Innenraumluftqualität für ein solide Basis für das Lernen zu ermöglichen.
Zudem könnten allen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräften mit mobilen Luftreinigungsgeräten, und zwar unabhängig davon, wie sich ein Raum grundständig belüften lässt, ein sicherer Weg zurück in eine normale Lernumgebung geebnet werden. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass noch nicht alle Schülerinnen und Schüler geimpft werden können, ist die in der Entwurfsfassung stehende Formulierung überdenkenswert.
Zu 3 | Wir regen an, die dort gewählte Formulierung zu konkretisieren, um etwaige Missverständnisse im Voraus abzuwenden. In anderen Förderrichtlinien wurden präzisere Formulierungen etabliert (z. B. DigitalPakt Schule). Es erscheint insofern günstiger, diese auch auf den vorliegenden Entwurf zu übertragen. Der Sinn würde dadurch nicht verändert werden, sondern vielmehr Klarheit schaffen. Der Punkt 3 würde dann wie folgt lauten:
„Die Zuwendungsempfänger sind
3.1 die Träger von öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen,
3.2 Träger finanzhilfeberechtigter allgemein bildender sowie berufsbildender Ersatzschulen i. S. von § 149 Abs. 1 NSchG, Träger der Ersatzschulen nach § 154 NSchG sowie Träger der anerkannten Ergänzungsschulen nach § 161 Abs. 3 NSchG,
3.3 Träger von Pflegeschulen nach § 9 PflBG, sofern sie im Jahr 2020 die Ausbildung nach dem PflBG aufnehmen,
3.4 Träger einer Schule für andere als ärztliche Heilberufe nach § 1 Abs. 1 NSchGesG,
3.5 Träger der Tagesbildungsstätten.“
Zu 5.3 | Hier wird nicht angegeben welcher Stichtag gewählt wird für Anzahl der Schülerinnen oder Schüler. Es dürfte den Schulträgern daher schwerfallen, stichprobenartig nachzuvollziehen, ob der angegebene maximale Förderbetrag in den Anlagen 3 bis 7 korrekt ist. Dieser Stichtag darf nicht allein in den Anlagen mit den Förderhöchstbeträgen stehen. Zumal diese Anlagen während der Anhörungsfrist nicht vorlagen und daher nicht in Gänze nachvollziehbar ist, wie sich die Förderbeträge berechnen.
Zu 5.4 | Zum Beginn des Förderzeitraums ist anzumerken, dass einige Schulträger bereits in 2020 entsprechende technische Maßnahmen angeschafft bzw. umgesetzt haben, beispielhaft seien hier CO²-Ampeln oder mobile Luftreinigungsgeräte genannt. Insofern wäre es der Sache dienlich, wenn hier noch ein Passus geschaffen würde, der in begründete Ausnahmefälle auf Antrag Abweichungen vor dem angegebenen Maßnahmebeginn zulässt.
Zu 7.3 | Im Zeitalter der Digitalisierung bitten wir zu prüfen, in wie weit auch ein digitales Antragsverfahren möglich ist; ggf. auch erst zu einem etwas späteren Zeitpunkt. Auch hier gibt es bereits gute Erfahrungen bspw. aus dem DigitalPakt Schule, wie solch ein digitales Antragsverfahren umgesetzt werden könnte. Es erscheint schwer vorstellbar, dass sich dieses Verfahren aufgrund der Erfahrungen nicht auf diese Förderrichtlinie umsetzen ließe. Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben. Für Fragen hierzu, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
[1] Quelle: Umweltbundesamt, Anforderungen an Lüftungskonzeptionen in Gebäuden, Teil I: Bildungseinrichtungen, Seite 9, veröffentlicht www.umweltbundesamt.de/publikationen, Stand November 2017