Stellungnahme | Änderung der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) und zum Entwurf zur Änderung der Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) zum 01.08.2024Stellungnahme |

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum vorgelegten Entwurf. Im Folgenden nimmt der Verband nur zu dem neu aufgenommenen Passus in der Anlage 10 zu § 33 Pflegeschulen in der BBS-VO Stellung.

BbS-VO | Anlage 10 zu § 33, hier: § 3 Zwischenprüfung

Der Verband begrüßt ausdrücklich die Möglichkeit, dass Auszubildende in der Pflegeschule nach erfolgreicher Absolvierung der Zwischenprüfung und mit ausreichenden Leistungen im berufsbezogenen Lernbereich der ersten zwei Ausbildungsjahre nunmehr die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte:r Pflegeassistent:in“ führen dürfen. Niedersachsen nimmt damit eine Vorreiterrolle im Ländervergleich ein und bringt damit ein weiteres gutes Instrument auf den Weg, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Positiv ist ebenfalls hervorzuheben, dass gleichzeitig eine Lösung für diejenigen Auszubildenden geschaffen wird, die bereits zum 01.08.2024 die Voraussetzungen erfüllen.

Zugleich wird durch die Einführung dieser Regelung die horizontale Durchlässigkeit innerhalb der Pflegeausbildung erheblich gestärkt. Denn auch Auszubildende, die den Bildungsgang nicht mit der staatlichen Abschlussprüfung beenden, erhalten somit eine Perspektive, weiterhin in der Pflege tätig zu sein. Daneben standen Auszubildende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, bisher ohne jeglichen Berufsabschluss da. Auch diese erhalten durch die die Einführung, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte:r Pflegeassistent:in“ zu führen, eine berufliche Perspektive. Dies entspricht nach Auffassung des Verbandes umfänglich dem damaligen Gedanken im Gesetzgebungsverfahren zum Pflegeberufegesetz auf Bundesebene (siehe Gesetzesbegründung PflBG, BT-Drs. 18/12847, S. 102).

Demgegenüber steht allerdings der Referentenentwurf zum PflAssEinfG und ist insofern misslich, als dass im Referentenentwurf zur PflAssEinfG dieser wichtigen und guten Möglichkeit eine Absage erteilt wird, da es sich künftig um eine staatliche Prüfung handelt. Insofern geht der Verband davon aus, dass sich Niedersachsen gegenüber dem BMG und BMFSFJ nachhaltig für die Beibehaltung dieser Option einsetzen wird und eine entsprechende Änderung im PflAssEinfG erwirken wird. Anderenfalls ist auf Landesebene zu überlegen, wie diese Neuerung auch über die Einführung des PflAssEinfG bestand hat. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Einführung der neuen Absätze zwei und drei auch nachhaltig bestand haben und so dem Fachkräftemangel in der Pflege entschieden entgegengewirkt wird. In Summe ist diese Regelung ein wichtiger und zugleich notwendiger Schritt zur Stärkung der Pflegeberufe. Wir sehen daher das Ministerium gefordert, sich nachdrücklich für diese sinnvolle Maßnahme gegenüber der Bundesebene einzusetzen.

Stellungnahme | Änderung des RdErl. „Gebühren für die Bereitstellung an einem Niedersächsischem Internatsgymnasium“

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum vorgelegten Erlassentwurf.

Obgleich dieser Runderlass die freien Internatsgymnasien nicht direkt betrifft, möchten wir als Verband dennoch darauf hinweisen, dass dies ein weiteres Indiz für die Fehlentwicklung in der Fortschreibung der Finanzhilfe nach § 150, 3 NSchG darstellt. Die Finanzhilfe orientiert sich gemäß § 150 NSchG an den Tarifabschlüssen und den Veränderungen in den Tabellenentgelten. Die Tarifabschlüsse der letzten Jahre haben sich jedoch anders entwickelt als der Verbraucherpreisindex (VPI).

Das Kultusministerium selbst führt an, dass seit der letzten Gebührenerhöhung für die niedersächsischen Internatsgymnasien im August 2019 der VPI um rund 17,8 % gestiegen ist, was insbesondere durch die erheblich gestiegenen Energiekosten und Lebensmittelpreise bedingt ist. Diese Entwicklung zeigt deutlich, dass die Berücksichtigung des VPI bei der Finanzhilfe zwingend notwendig ist, um die steigenden (Betriebs-)Kosten angemessen zu würdigen und entsprechend einzubeziehen. Aus Sicht des Verbandes muss daher bei der Finanzhilfe für freie Schulen auch der VPI einbezogen werden, um die finanziellen Herausforderungen, vor denen freie Schulen stehen, besser zu bewältigen.

Stellungnahme | Änderung der Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft; hier: Anpassung Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1)

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum vorgelegten Änderungsentwurf.

Die rückwirkende Anpassung in den sozialpädagogischen Bildungsgängen folgt der Vereinbarung im Letter of Intent. Es ist jedoch irritierend, dass diese Vereinbarung nun unter dem Vorbehalt der Haushaltsverabschiedung steht. Der Verband geht allerdings davon aus, dass dies nur eine formale Angelegenheit ist und es darüber politischen Konsens gibt, die Bildungsgänge im Bereich der Sozialpädagogik und damit auch die Schulen in freier Trägerschaft zu stärken. Diese stellen eine entscheidende Komponente in der Ausbildung und somit in der Gewinnung von Fachkräften dar.

Mit dem vorliegenden Änderungsentwurf sollen zudem die Schülerstundenfaktoren für die Heilerziehungspflege (HEP) rückwirkend angepasst werden. Hier sieht die Planung vor, den Fachlehrer zugunsten des Fachpraxislehrers zu streichen. Dieser Logik kann der Verband aus verschiedenen Gründen nicht folgen:

1) Der Verband weist darauf hin, dass im Letter of Intent festgehalten wurde, dass ab dem Schuljahr 2022/2023 für „sozialpädagogischen Ausbildungsberufe“alle im Faktorenverzeichnis nachgewiesenen Unterrichtsstunden als Theoriestunden berücksichtigt werden sollen. Die Tatsache, dass allein in Bezug auf die HEP von dieser gemeinsamen Vereinbarung abgewichen wird, ist für den Verband nicht akzeptabel.

2) Rechnerisch würde auf Basis der vorgeschlagenen Veränderung der Faktoren für die Schülerstunden der Schülerbetrag für den Bildungsgang HEP um bis zu 6% sinken. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass der Stundensatz für Fachpraxislehrer erheblich niedriger ist als der des Fachlehrers (rund 750 Euro). Eine Absenkung der Finanzhilfe würde unweigerlich eine Finanzierungslücke aufmachen, die die Schulen nicht kompensieren können, da die Erhebung von Schulgeld durch die in Vorbereitung befindliche Schulgeldfreiheit ausdrücklich untersagt ist. Darüber hinaus ist die rückwirkende Anpassung der Faktoren für den Bildungsgang HEP problematisch, da dies auch dazu führen würde, dass bereits erhaltende Finanzhilfe durch die Schulen zurückgezahlt werden müsste. Gelder, die mitnichten vorhanden sind.

3) Der Verband merkt darüber hinaus an, dass bereits im Zuge der Umstellung von Fächer auf Lernfelder die Fachpraxislehrkräfte im Faktorenerlass für öffentliche Schulen weggefallen sind. Umso mehr verwundert die vorgeschlagene Änderung. Um dies in Einklang zu bringen, ist eine Anpassung zugunsten der Theorielehrkräfte zwingend geboten.

4) Zudem ist Heilerziehungspflege ein Beruf, der dazu dient, Menschen mit Behinderungen zu unterstützen und die Umsetzung von Inklusion zu fördern. Eine ganzheitliche Begleitung stellt dabei eine zentrale Aufgabe der Heilerziehungspflege dar. Eine hohe fachliche Kompetenz und kontinuierliche Selbstreflexion sind in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung. Dazu passt, dass die Stundentafel deutlich mehr Theoriestunden als Fachpraxisstunden vorsieht. Zumal es sich bei der Ausbildung in der Heilerziehungspflege um eine berufliche Fachweiterbildung auf DQR 6 Niveau handelt und somit folgerichtig an einer Fachschule durchgeführt wird. Dies ist allerdings derzeit so nicht in der Anlage 2 FinHVO abgebildet und stellt nach Ansicht des Verbandes einen eklatanten Widerspruch sowohl zur Stundentafel als auch zu den zu vermittelnden Inhalten dar.

Der Verband kommt daher zu dem Entschluss, dass eine Anpassung in der Anlage 2 der FinHVO für den Bildungsgang HEP grundsätzlich richtig ist, aber nicht wie in dem Entwurf dargestellt. Vielmehr sind die Faktoren des Fachlehrers und des Fachpraxislehrer auf den Faktor des Theorielehrers aufzuschlagen. Insofern geht der Verband davon aus, dass die Faktoren für den Bildungsgang HEP analog zu allen weiteren sozialpädagogischen Bildungsgängen vollständig auf Theorielehrer umgestellt werden und somit der Letter of Intent wie vereinbart umgesetzt wird. Anderenfalls sieht der Verband an dieser Stelle dringenden Klärungs- und Gesprächsbedarf.

Anknüpfend an die aktuelle Anpassung der Anlage 2 regt der Verband eine weitere rückwirkende Anpassung zum Schuljahr 2023/2024, zumindest jedoch eine Prüfung der Faktoren auf Grundlage der neuen Rahmenrichtlinien, an. Hintergrund hierzu sind die neuen Rahmenrichtlinien für den Bildungsgang PTA, welche zum Schuljahr 2023/2024 aufgelegt wurden. Hier wurde u. a. das Lernfeld 9 „optionales Lernangebot“ eingeführt, welches von den Schulen zwingend anzubieten ist. Damit sind erhöhte finanziellen Aufwendungen für die Schulen verbunden, die nach Ansicht des Verbandes zurzeit nicht hinreichend über die Anlage 2 der FinHVO abgebildet werden.

Stellungnahme | Entwurf einer Erlassneufassung „Zeugnisse in den allgemein bildenden Schulen“

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum vorgelegten Entwurf der Neufassung.

Den Erläuterungen zu den geplanten Änderungen in den Zeugnismustern kann sich der Verband anschließen. Insofern wird es keine weiterführenden Ausführungen zu dem vorgelegten Entwurf geben.

Gleichwohl merkt der Verband an, dass sich einige weiterführende Schulen im Sekundarbereich I ebenfalls die Möglichkeit von Berichtszeugnissen wünschen würden. Denn Lernentwicklungsberichte bieten Lehrkräften Raum für eine differenzierte Bewertung der individuellen Stärken, Schwächen, Fortschritte und Potenziale eines Schülers. Noten spiegeln dagegen nur einen begrenzten Aspekt der Leistung wider. Zudem erhalten Eltern durch Lernentwicklungsberichte ein besseres Verständnis für die Stärken und Schwächen ihres Kindes sowie für dessen individuellen Lernfortschritt. Im Anschreiben wird eine Erweiterung auch für andere Schulformen in Aussicht gestellt. In diesem Zusammenhang weist der Verband auf die Eigenverantwortung der Schulen hin und das eine rasche Ausdehnung erstrebenswert ist.

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkung und bedanken uns für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmet haben.

Stellungnahme | Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Förderung von Schulen für Gesundheitsfachberufen

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf, mit dem der Beschluss zum zweiten Haushaltsbegleitgesetz umgesetzt wird.

Der Verband hat sich im Zuge des Anhörungsverfahren im Jahr 2019 positiv zum eingeschlagenen Weg der Schulgeldfreiheit der damaligen Landesregierung geäußert. Insofern gegrüßt der Verband ausdrücklich, dass konsequenterweise die seinerzeit nicht bedachten Bildungsgänge wie bspw. pharmazeutisch-technische Assistenz oder Masseure/med. Bademeister:in in die Schulgeldfreiheit endlich integriert werden.

Wir kommen jedoch nicht umhin festzustellen, dass diese Verbändebeteiligung inmitten der Sommerferien und damit in der Haupturlaubszeit erfolgt. Das ist insofern unglücklich, als dass eine transparente Gremienarbeit nur sehr eingeschränkt möglich ist. Der Verband versteht, dass die Zeit drängt. Allerdings bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass eine Frist außerhalb der Sommerferien bspw. Ende August eine extreme Verzögerung verursacht hätte. Zumal das in Krafttreten dieser Änderung ohnehin rückwirkend ist.

Im Folgenden gehen wir auf einzelne Änderungen näher ein:

Zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 | Bereits im April 2019 hat der Verband in seiner Stellungnahme auf die Schwierigkeiten der Stichtagsreglung aufmerksam gemacht. Wenngleich auch der Stichtag nunmehr auf den 31.12.2022 festgeschrieben wird, bleibt der Missstand aus 2019 bestehen. Denn nach wie vor werden mit einem Stichtag die Schulen finanziell limitiert und insbesondere die stark gestiegenen Personal- und Gebäudenebenkosten sind dadurch nicht hinreichend abgebildet. Dadurch wird zum einen die finanzielle Lücke zwischen den öffentlichen Schulen (z. B. Ergo/PTA), den freien Schulen sowie den krankenhausgebundenen Schulen noch vergrößert und zum anderen die Wettbewerbsverzerrung verstärkt (Ausbildungsvergütung an krankenhausgebundenen Schulen). Insofern wiederholen wir unseren Appell, die tatsächlichen Kosten für diese Ausbildungen zu ermitteln und das als Basis für eine Schulgeldfreiheit herzunehmen. Das gebietet sich schon allein deswegen, da in der Begründung für diese Verordnung im Jahr 2019 eine „perspektivisch und objektiv auskömmliche Förderung zu gleichen Bedingungen[1] angeführt wurde. Von auskömmlich kann jedoch bei einem „einfrieren“ der erhobenen Schulgelder nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist eine Existenzgefährdung der Gesundheitsfachschulen abzuwenden, um den Fachkräftemangel schlussendlich nicht durch unzureichende Finanzierung zu befeuern.

Positiv zu bewerten ist, dass die jährliche Erhöhung gemäß veröffentlichten VPI erhalten bleibt. Allerdings schafft diese jährliche Erhöhung auch nur bedingt Abhilfe und fängt beispielsweise die stark gestiegenen Personalkosten oder Personalgewinnungskosten nicht im Mindesten auf. Spätestens dann, wenn der VPI sich auf ein niedrigeres Niveau einpendelt, dürften die dann immer noch hohen Personalkosten zu einem kritischen Problem für die Schulen werden.

Im Weiteren spricht sich der Verband für einen automatisierten Prozess für jährliche Anpassung des VPI aus, ohne dass die Schulen jedes Jahr die Erhöhung beantragen müssen. Durch einen automatisierten Prozess würde das Verfahren für beide Seiten entbürokratisiert werden.

Zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 | Der Verband begrüßt ausdrücklich, dass die sogenannte „Wartefrist“ künftig entfällt. Dadurch wird in der Folge auch eine Regelungslücke für Neugründungen geschlossen. Allerdings kommt der Verband nicht umhin festzustellen, dass es bei der vorgeschlagenen Regelung möglicherweise zu einer Verwerfung hinsichtlich der Gleichbehandlung von freien Schulen kommt. Denn gerade bei kostenintensiven Ausbildungen wie bspw. Logopädie würden neuen Schulen nicht die kalkulierten Kosten refinanziert werden, sondern lediglich der Durchschnitt der bereits am Markt befindlichen Schulen. Das würde auf Dauer die Existenz neuer Schulen gefährden und damit dem politischen Willen einer Fachkräftesicherung entgegenstehen.

Fraglich ist ebenfalls, wo die neuen Schulen künftig die Information hinsichtlich der Schulgeldhöhe erfahren sollen und wer für die Ermittlung des Durchschnitts zuständig ist. Dies ist dem vorliegenden Entwurf nicht zu entnehmen. Daher schlägt der Verband vor, einen weiteren Satz in Nummer 3 aufzunehmen, wie bspw.: „Die durchschnittliche Höhe des Schulgeldes wird durch das Landesamt für Soziales errechnet und kann dort nachgefragt werden.“ Das schafft Klarheit und Transparenz für alle Beteiligten.

Darüber hinaus ist für den Verband aus dem vorliegenden Entwurf nicht ersichtlich, wie die Finanzierung derjenigen Schulen erfolgen soll, die bereits gegründet wurden und sich nach der bisherigen Regelung in der Wartefrist befinden. Also diejenigen Schulen, für die 2022/2023 das erste Schuljahr war.

Der Verband geht davon aus, dass diese Schulen ebenfalls unter § 1 Nr. 2 gefasst werden und durch die neue Fassung der Verordnung die Wartefrist mit in Krafttreten endet, da sie weder Nummer 1 noch Nummer 3 zuzuordnen sind. Anderenfalls fehlt in dem vorliegenden Entwurf eine eindeutige Regelung, welche zwingend mit aufzunehmen ist, damit die Schulen in Wartefrist künftig keine Schlechterstellung/Ungleichbehandlung erfahren.

Zu § 2 | Der Verband geht davon aus, dass die Antragsstellung wie bisher auch in Papierform zu erfolgen hat. Jedoch haben die zurückliegenden Jahre ein digitales Zeitalter eingeläutet. Der Verband regt daher an, auf ein digitales Antragsverfahren umzustellen; zumindest perspektivisch. Dies dürfte sowohl für das Landesamt für Soziales als auch für die Schulen eine Verwaltungsvereinfachung darstellen und zugleich auch im Sinne einer digitalen Verwaltung sein.

Anmerken möchte der Verband an dieser Stelle noch, dass die Antragsunterlagen nicht Gegenstand dieser Verbändebeteiligung waren. Insofern geht der Verband davon aus, dass die Anträge in der derzeitigen Form nicht verändert werden und die bisher bekannten Antragsformulare weitergenutzt werden können.

Wir hoffen, dass es uns gelungen ist, Ihnen unserer Gedankengänge verständlich zu machen. Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.


[1] Quelle: Entwurf Verordnung zur Förderung der Ausbildung in Gesundheitsfachberufen an Schulen in freier Trägerschaft vom 26.08.2019, Begründung Punkt 1.2, Seite 4

Stellungnahme | Änderung der Verordnung zur Förderung der Schulgeldfreiheit in den Bildungsgängen BFS Sozialpädagogische Assistenz, FS Sozialpädagogik und BFS Pflegeassistenz an genehmigten Ersatzschulen

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum vorgelegten Änderungsentwurf.

Die dauerhafte Einführung der Schulgeldfreiheit für die Bildungsgänge Heilpädagogik und Heilerziehungspflege begrüßt der Verband ausdrücklich. Damit wird zum einen eine zentrale Forderung der Verbände sowie der Schulen umgesetzt und entspricht zum anderen dem derzeitigen Koalitionsvertrag.[1]

Allerdings kommt der Verband nicht umhin festzustellen, dass der vorgelegte Entwurf eine wesentliche Abweichung von den Pressemitteilungen der Regierungsfraktionen enthält. In der Pressemitteilung der SPD-Fraktion heißt es konkret: „Die komplette Schulgeldfreiheit für die Gesundheitsfachberufe und sozialen Berufe rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 ist ein Meilenstein für die Bildungsgerechtigkeit in unserem Land.“[2] Der vorliegende Änderungsentwurf tritt jedoch mit Wirkung vom 01.08.2023 in Kraft. Der vorliegende Entwurf enthält jedoch keine Regelungen, wie mit Ausbildungen umgegangen wird, deren Ausbildung beispielsweise am 01.02.2023 oder 01.04.2023 begonnen haben. Insofern ist der Verband irritiert.
Individuelle Einzelfalllösungen sollten an dieser Stelle nicht das Mittel der Wahl sein. Vielmehr braucht es eine klare Verbindlichkeit. Daher regt der Verband an, entweder das Inkrafttreten auf den 01.01.2023 zu datieren oder eine entsprechend eindeutige Regelung in die Änderungsverordnung aufzunehmen, die einen Ausbildungsbeginn vor dem 01.08.2023 einschließt. Anderenfalls besteht keine Rechtssicherheit für Schülerinnen und Schüler sowie für die Schulen, die bereits bezahlten Schulgelder zu erstatten, und dass würde dem ausdrücklichen Willen der Regierungsfraktionen von SPD und B90/Die Grünen entgegenstehen.

Im Weiteren merkt der Verband erneut an, dass die durchschnittlich erhobenen Schulgelder aus dem Schuljahr 2018/2019 keine geeignete Basis sind, um daraus eine Schulgeldfreiheit abzuleiten. (s. Verbändeanschreiben). Insbesondere schon deshalb nicht, da die Schulen in der Zwischenzeit zum Teil massiv gestiegene Kosten verzeichnen und diese mitnichten an die Schülerinnen und Schüler weitergeben können (Sonderungsverbot aus Artikel 7 Abs. 4 GG). Eine Aktualisierung der Datengrundlage ist insofern zwingend geboten.

Weiterhin ist mangels transparenter Darstellung nicht klar, wie die durchschnittlichen Schulgelder ermittelt wurden und mit welcher inflationären Kostensteigerung gerechnet wurde. Dies wurde auch schon in der Stellungnahme im Jahr 2022 bemängelt. Zudem kann eine Berücksichtigung etwaiger Kostensteigerungen bezweifelt werden. Wenn eine Kostensteigerung durchgeführt worden wäre, hätten sich die 100 Euro, die bereits im letzten Jahr festgeschrieben wurde, zu diesem Jahr verändern müssen (VPI im Jahr 2022 = +7,9%[3]). Das ist jedoch nicht der Fall. Insofern regt der Verband an, eine Regelung in der Nds. VO zur Förderung der Schulgeldfreiheit aufzunehmen, welche die festgesetzten Beträge auf Basis des VPI jährlich anpasst. Anderenfalls würden freie Schulen finanziell limitiert und der dauerhafte Schulbetrieb wäre existentiell gefährdet.

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben.


[1] Quelle: Koalitionsvertrag „Sicher in Zeiten des Wandels“ von SPD und B90/Die Grünen, 4. Bildung, Seite 70 ab Zeile 7, https://www.spdnds.de/wp-content/uploads/sites/77/2022/11/Koalitionsvertrag_2022_2027_Web-1.pdf

[2] Quelle: SPD Fraktion Niedersachsen, Pressemitteilung 19/79, Tonne und Raulfs: Haushaltsentwurf 2023 beschlossen – Solide Finanzen mit wichtigen Schwerpunkten, https://spd-fraktion-niedersachsen.de/pressemitteilung/tonne-und-raulfs-haushaltsentwurf-2023-beschlossen-solide-finanzen-mit-wichtigen-schwerpunkten/

[3] Quelle: Pressemitteilung Nr. 022 vom 17.01.2023, Inflationsrate im jahr 2022 bei + 7,9%, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/01/PD23_022_611.html

Stellungnahme | Entwurf der Nds. Förderrichtlinie zu § 54 Pflegeberufegesetz

Der Verband begrüßt die vorliegenden Förderrichtlinie im Kern, da damit der Auf- und Ausbau von Kooperationsbeziehungen finanziell unterstützt wird. Allerdings wäre diese Unterstützung auch zu Beginn der neuen Pflegeausbildung für die vielen Schulen im Land wünschenswert gewesen. Gerade die Anfänge und das Gründen von Ausbildungsverbünden gestaltete sich oft sehr zeitintensiv. Das wurde zwar gewollt und befürwortet, jedoch zu keiner Zeit finanziell unterstützt (Stichwort Anschubfinanzierung). Insofern ist es jetzt umso erfreulicher, dass die finanziellen Mittel nunmehr vorhanden sind. Im Weiteren gehen wir auf einzelne Punkte der Förderrichtlinie gesondert ein.

Zu Nummer 1 | Im Sinne der Transparenz, wäre hier ein Hinweis auf das Gesamtfördervolumen von rund 2,6 Millionen Euro wünschenswert, um allen Antragsberechtigten gegenüber auch darzustellen, dass nicht unendlich finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.

Zu Nummer 2.2 und 2.3 | Der Verband versteht die Aufzählung der einzelnen Maßnahmen nicht als abschließende Liste, da in diesem Zusammenhang das Wort „insbesondere“ genutzt wird. Insofern stellt sich die Frage, ob Maßnahmen, die hier nicht aufgeführt sind, jedoch im direkten Zusammenhang mit einer Kooperation und der Pflegeausbildung stehen, dennoch förderungsfähig sind. Eine Erläuterung (z. B. in Form von FAQ) kann daher für die Pflegeschulen hilfreich sein.

Zu Nummer 2.4 | Hier wird auf das Budget der Pflegeschulen gemäß § 30 PflBG verwiesen. Fraglich ist jedoch, wie sich die Förderung auf die der Schule übertragenen Aufgaben gemäß § 8 Abs. 4 PflBG auswirkt. Hier wäre eine Klarstellung für die Pflegeschulen zielführend (ggf. auch in FAQ).

Zu Nummer 4.3 | Das Maßnahmen grundsätzlich nur bis zum 31.12.2023 gefördert werden können, erachtet der Verband durchaus als schwierig. Zwar ist das Vorgehen nachvollziehbar, jedoch möchten wir anmerken, dass Beziehungsarbeit und der Aufbau von Kooperationen Zeit benötigt. Ohne die in Nummer 2.2 und 2.3 beschriebenen Maßnahmen wären Koopartionsverbünde und damit die Ausbildung nicht abbildbar. Insofern wäre zu überlegen, ob gegebenenfalls auch durch Einzelfallentscheidungen eine Verlängerung in Betracht käme oder der Förderzeitraum generell verlängert werden könnte.

Im Weiteren lässt dieser Passus offen, ob nur neue Maßnahmen gefördert werden oder auch bereits begonnene Maßnahmen förderfähig sind. Vor diesem Hintergrund wäre eine klarstellende Formulierung in diesem Passus zielführend.

Zu Nummer 4.4 | Hierzu möchten wir anmerken, dass eine grundsätzliche Antragsfrist fehlt. Insofern ist es dem Verband unklar, wie bereits ab dem 30.09.2023 Restmittel auf Maßnahmen verteilt werden sollen, wenn den Pflegeschulen nicht bekannt ist, bis wann die Anträge zu stellen sind. Im Worstcase-Fall könnten Pflegeschulen nach der derzeitigen Formulierung auch noch am 23.12.2023 Anträge stellen. Hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass wer bis zum 30.09.2023 keinen Antrag gestellt hat, auch keinen Antrag mehr stellen wird. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Zeit vom 01.08. bis 01.10. regelhaft die Ausbildung beginnt.

Im Weiteren stellt sich dann auch die Frage, wie die Pflegeschulen im Sinne der Transparenz über etwaige Restmittel informiert werden. Insofern regt der Verband an, eine Antragsfrist aufzunehmen (z. B. 30.09.2023), um der Regelung zur Verteilung der Restmittel gerecht zu werden.

Zu Nummer 5.3 | In Nummer 2.1 wird auf die Maßnahmen zum Auf- und Ausbau regionaler Ausbildungsverbünde hingewiesen. Unklar hierbei bleibt mit Blick in Nr. 5.3, ob bei bestehenden Ausbildungsverbünden, die einen Ausbau anstreben, nur ein Antrag von den beteiligten Pflegeschulen zu stellen ist oder jede Schule einzeln einen Antrag stellen müsste. Sollte hier eine Verbundlösung möglich sein, wäre der Höchstbetrag gemäß diesem Passus mit der Anzahl beteiligter Schulen zu multiplizieren (z. B. 3 Pflegeschulen sind im Verbund = max. 300.000 Euro). Der Verband würde diese Lösung als zielführend erachten.

Zu Nummer 6.3 | Der Verband erachtet das gewählte Antragsverfahren in schriftlicher Form nicht mehr als zeitgemäß. Nicht zuletzt der DigitalPakt Schule und die Corona-Krise haben dazu geführt, dass Schulen sich mit digitalen Prozessen auseinandergesetzt haben. Daher regt der Verband an, sich künftig auch um digitale Antragsverfahren zu bemühen und entsprechende Strukturen innerhalb der Behörde zu schaffen, um die Prozesse zu verschlanken und hohes Papieraufkommen zu vermeiden.

Zu Nummer 6.5 | Grundsätzlich begrüßt der Verband, dass die Auszahlung der beantragten Zuwendungen mit Erlass des Bewilligungsbescheides erfolgen soll. Gleichwohl wird damit auf das sogenannte Windhundprinzip abgestellt und möglicherweise wird nicht jede Pflegeschule anhand dieses Verfahrens an dieser Förderrichtlinie partizipieren. Das erachten wir auf verschiedenen Gründen für schwierig. Dennoch können wir die Motivation dieser Förderrichtlinie nachvollziehen und verstehen, dass eine Budgetierung sehr viel mehr Zeit in Anspruch genommen hätte. Wir bedanken uns für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben und bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen.

Stellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für Heizkosten und Kosten für Mittagsverpflegung gegenüber Trägern von Schulen in freier Trägerschaft […]

Der Verband bedankt uns, für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum vorgelegten Entwurf der genannten Richtlinie.

Der Verband begrüßt die vorliegende Richtlinie im Kern und den damit verbundenen pragmatischen Ansatz. Es wird deutlich, dass ein schlankes und unbürokratisches Verfahren angestrebt wird, was der Verband in der Sache auch für hilfreich und zielführend hält. Auch das alle Schulen/Bildungsträger in freier Trägerschaft bedacht werden ist positiv hervorzuheben und zeigt, dass der kontinuierliche Austausch hilfreich und zugleich befruchtend ist. Dennoch möchten wir hiermit auch unsere Bedenken hinsichtlich der Richtlinie vortragen.

Der Verband hegt Bedenken hinsichtlich der Belegbarkeit der Mehraufwendungen, da kein genauer Zeitraum definiert wurde. Sicherlich kann von der aktuelle Heizperiode ausgegangen werden. Allerdings ist damit nicht klar, wie die Mehraufwendungen zu verstehen sind. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Verträge noch nicht bei allen Schulträgern aufgrund von festen Laufzeiten angepasst worden sind und daher die Mehraufwendungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt schwer zu belegen sein dürften.
Daher regt der Verband eine Verlängerung der Antragsfrist an. Dies gebietet sich auch schon deswegen, da zum einen auf Seiten der Schulen die Weihnachtsferien und Zeugnisse vor der Tür stehen und zum anderen bei den zuständigen RLSB möglicherweise das kurze Zeitfenster für die Anträge/Auszahlungsanweisungen mit Urlaubszeiten kollidieren und es unnötigerweise zu einer zusätzlichen Belastung käme. Darüber hinaus sollte auch eine etwaige Grippe-/Krankheitswelle bedacht werden, die erfahrungsgemäß im Winter durchs Land rollt. Insofern würde ein verlängerter Antragszeitraum dem Ansinnen des Kultusministeriums und der Landesregierung nicht im Wege stehen, sondern vielmehr die Verwaltungsebene auf beide Seiten entlasten.

Auch ist anhand der Anlage 1a zu erkennen, dass es sich bei der zugrunde gelegten Schülerzahl um das Schuljahr 2021/2022 handelt. Nach Rückmeldung der Schulträger ist das ableitbar. Dies hätten jedoch auch bereits in der Richtlinie formuliert sein können, um mehr Transparenz herzustellen.
Im Weiteren wurde uns von den BFS Pflege rückgemeldet, dass die Schülerinnen und Schüler der generalistischen Pflegeausbildung scheinbar nicht berücksichtigt worden sind, obwohl es Nummer 3.4 ausdrücklich vorsieht. Dies ist möglicherweise dem Umstand geschuldet, dass diese Schülerzahlen nicht mehr für die Schulstatistik gemeldet werden, sondern nur noch dem PABF zu melden sind. Hier bitten wir um eine Kontrolle und ggf. um die entsprechenden Korrekturen. Hierzu hatten wir bereits im Vorfeld der Stellungnahme einzelne Schulnummern benannt. Wir haben diese vorsorglich als Anlage beigefügt.

Abschließend möchten wir noch unsere Bedenken zum Punkt 4.4 Satz vortragen. Uns ist bewusst, dass mit diesem Satz eine Überkompensation der Schulen im Gesundheitswesen vermieden werden soll. Es wird formuliert, dass die Mittel aus dem NGesFBG anzurechnen sind. Im Weiteren bleibt diese Ausführung unbestimmt und führt damit zu Unklarheit und Unsicherheit. Denn es ist nicht klar, wer muss wann und mit welchem Anteil etwas anrechnen oder in Abzug bringen. Die jetzige Formulierung ist dem Sinn nach klar, aber steht den Bestrebungen eines unbürokratischen Verfahrens zuwider und bedeutet einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Insofern muss deutlich gemacht werden, dass die Anrechnung durch die ausführende Stelle zum NGesFBG erfolgt und nicht durch die Schulen zu erfolgen hat.
Fraglich ist zudem, wie hoch der monetäre Anteil der Überkompensation tatsächlich ist und ob hieraus von einer konkreten Bereicherung ausgegangen werden könnte. Im Weiteren stellt der Verband in Frage, ob die entstehenden Verwaltungskosten den vermutlich geringen Anteil der Überkompensation rechtfertigen. Insofern ist eine Formulierung/Lösung zu finden und umzusetzen, die alle Beteiligten befriedet, und zwar so, dass Klarheit in der Sache erkennbar ist und kein zusätzlicher bürokratischer Aufwand seitens der Schulen betrieben werden muss. Ein Ausschluss dieser Schulen als möglicher Lösungsansatz ist aus Sicht des Verbandes nicht hinnehmbar und wird kategorischen abgelehnt.

Wir bedanken uns für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben und bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen. Für Fragen hierzu, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Stellungnahme | Erlassentwürfen „Ferienordnung für die Schuljahre 2024/2025 bis 2029/2030“

Der Verband bedankt sich für die Übersendung der Erlassentwürfe „Ferienordnung für die Schuljahre 2024/2025 bis 2029/2030“ und damit für die Gelegenheit, die künftige Feriensituation in Niedersachsen mitgestalten zu dürfen.

Die bisherige Ferienordnung hat sich im Schulbetrieb strukturell bewährt und ist von den Schulleitungen, Lehrkräften und Schülern entsprechend verinnerlicht worden. Gleichwohl ist der Wunsch nach Winterferien nachvollziehbar und bietet zudem eine gute Gelegenheit, dass sowohl die Schülerinnen und Schüler als auch die Lehrkräfte und Schulleitung einmal „Luft holen können“.

Der Verband gibt allerdings zu bedenken, dass sich die Zeit nach den Weihnachtsferien stark verkürzen und sich somit der Stresslevel deutlich erhöhen würde. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass etwaige Leistungsnachweise oft noch im Januar erbracht werden. Insofern ist zu überlegen, ob die Winterferien nicht wie in anderen Bundesländern auch im Februar etabliert werden könnten.

Daneben regen wir an, die zusätzlichen Tage für die Winterferien durch Verkürzung der Osterferien zu gestalten, damit sich die Ferientage auf die Schulhalbjahre betrachtet ungefähr die Waage halten. Das 2. Schulhalbjahr würde sich ansonsten durch eine Woche Winterferien, zweieinhalb Wochen Osterferien sowie die Feiertage im Mai organisatorisch schwierig gestalten. Ferner wäre die „Erholungsphase“ in den Herbstferien nicht wie bisher gegeben.

Vor dem Hintergrund der genannten Gründe favorisiert der Verband den vorliegenden Entwurf „Ferienordnung mit Winterferien“, sofern die Winterferien im Februar in die Ferienordnung eingeplant würden. Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben. Für Fragen hierzu, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Stellungnahme zum Richtlinienentwurf über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften an Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Richtlinienentwurf.

Grundsätzlich begrüßt der Verband den vorgelegten Richtlinienentwurf und versteht diesen als Fortschreibung der zwei bisherigen Förderrichtlinien. Gleichwohl stellt sich vor dem Hintergrund des Windhundprinzips die Frage, ob auch tatsächlich die vorhandenen Mittel ausreichen, welche nicht näher benannt werden in der Richtlinie. Insbesondere, vor dem Hintergrund, da bisher einige Zuwendungsempfänger nicht benannt waren. Zudem gibt der Verband zu bedenken, dass gerade kleinere Zuwendungsempfänger/Träger nicht immer über die notwendigen personellen Ressourcen verfügen, um eine notwendige Prüfung der Situation vor Ort zügig vorzunehmen. Insofern bilden das Windhundprinzip und die kurze Antragsfrist, mit Blick auf die bevorstehenden Sommerferien, ein ungünstigstes Zusammenspiel.

Im Folgenden geht der Verband auf die einzelnen Punkte näher ein.

Zu 2.4.2 | Der Verband stellt fest, dass anders als in den zwei Förderrichtlinien zuvor präzisere Maßstäbe formuliert wurden und zudem nunmehr solche Räume förderfähig sind, die nur eingeschränkt über kippbare Fenster zu lüften sind. Gleichwohl ist fraglich, ob insbesondere die technischen Regeln für Arbeitsstätten – Lüftung, ASR A3.6, von den Zuwendungsempfängern tatsächlich zu Grunde gelegt werden können bzw. ob diese bei der Prüfung des Antrages wirklich nachvollzogen werden können. Um den Aufwand in diesem Punkt für alle Beteiligten auf das notwendigste zu beschränken, geht der Verband davon aus, dass die Zuwendungsempfänger keine Berechnungen der Mindestöffnungsflächen nachzuweisen haben.

Zu 3 | Wir begrüßen ausdrücklich die hier gewählte Formulierung. Insbesondere die Aufnahme der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erachten wir als sinnvoll, da diese bisher weder in der einen noch in der anderen Förderrichtlinie benannt waren. Auch wird mit dieser präzisen Formulierung etwaigen Missverständnissen vorgebeugt.

Zu 7.3 | Wie auch bei den vorausgegangenen Förderrichtlinien ist festzustellen, dass es bisher noch keine digitale Lösung für die Antragsstellung gibt. Dies ist im Zeitalter von Digitalisierung und dem digitalen Fortschritt an Schulen nicht nachvollziehbar. Der Verband bittet daher zu prüfen, inwieweit für künftige Förderrichtlinien ein digitales Antragsverfahren möglich ist. Als Beispiel hierfür ist der DigitalPakt Schule. Es erscheint daher schwer vorstellbar, dass sich dieses Verfahren nicht auch auf andere Förderrichtlinie umsetzen ließe.

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben.