Stellungnahme | Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Förderung von Schulen für Gesundheitsfachberufen

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf, mit dem der Beschluss zum zweiten Haushaltsbegleitgesetz umgesetzt wird.

Der Verband hat sich im Zuge des Anhörungsverfahren im Jahr 2019 positiv zum eingeschlagenen Weg der Schulgeldfreiheit der damaligen Landesregierung geäußert. Insofern gegrüßt der Verband ausdrücklich, dass konsequenterweise die seinerzeit nicht bedachten Bildungsgänge wie bspw. pharmazeutisch-technische Assistenz oder Masseure/med. Bademeister:in in die Schulgeldfreiheit endlich integriert werden.

Wir kommen jedoch nicht umhin festzustellen, dass diese Verbändebeteiligung inmitten der Sommerferien und damit in der Haupturlaubszeit erfolgt. Das ist insofern unglücklich, als dass eine transparente Gremienarbeit nur sehr eingeschränkt möglich ist. Der Verband versteht, dass die Zeit drängt. Allerdings bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass eine Frist außerhalb der Sommerferien bspw. Ende August eine extreme Verzögerung verursacht hätte. Zumal das in Krafttreten dieser Änderung ohnehin rückwirkend ist.

Im Folgenden gehen wir auf einzelne Änderungen näher ein:

Zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 | Bereits im April 2019 hat der Verband in seiner Stellungnahme auf die Schwierigkeiten der Stichtagsreglung aufmerksam gemacht. Wenngleich auch der Stichtag nunmehr auf den 31.12.2022 festgeschrieben wird, bleibt der Missstand aus 2019 bestehen. Denn nach wie vor werden mit einem Stichtag die Schulen finanziell limitiert und insbesondere die stark gestiegenen Personal- und Gebäudenebenkosten sind dadurch nicht hinreichend abgebildet. Dadurch wird zum einen die finanzielle Lücke zwischen den öffentlichen Schulen (z. B. Ergo/PTA), den freien Schulen sowie den krankenhausgebundenen Schulen noch vergrößert und zum anderen die Wettbewerbsverzerrung verstärkt (Ausbildungsvergütung an krankenhausgebundenen Schulen). Insofern wiederholen wir unseren Appell, die tatsächlichen Kosten für diese Ausbildungen zu ermitteln und das als Basis für eine Schulgeldfreiheit herzunehmen. Das gebietet sich schon allein deswegen, da in der Begründung für diese Verordnung im Jahr 2019 eine „perspektivisch und objektiv auskömmliche Förderung zu gleichen Bedingungen[1] angeführt wurde. Von auskömmlich kann jedoch bei einem „einfrieren“ der erhobenen Schulgelder nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist eine Existenzgefährdung der Gesundheitsfachschulen abzuwenden, um den Fachkräftemangel schlussendlich nicht durch unzureichende Finanzierung zu befeuern.

Positiv zu bewerten ist, dass die jährliche Erhöhung gemäß veröffentlichten VPI erhalten bleibt. Allerdings schafft diese jährliche Erhöhung auch nur bedingt Abhilfe und fängt beispielsweise die stark gestiegenen Personalkosten oder Personalgewinnungskosten nicht im Mindesten auf. Spätestens dann, wenn der VPI sich auf ein niedrigeres Niveau einpendelt, dürften die dann immer noch hohen Personalkosten zu einem kritischen Problem für die Schulen werden.

Im Weiteren spricht sich der Verband für einen automatisierten Prozess für jährliche Anpassung des VPI aus, ohne dass die Schulen jedes Jahr die Erhöhung beantragen müssen. Durch einen automatisierten Prozess würde das Verfahren für beide Seiten entbürokratisiert werden.

Zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 | Der Verband begrüßt ausdrücklich, dass die sogenannte „Wartefrist“ künftig entfällt. Dadurch wird in der Folge auch eine Regelungslücke für Neugründungen geschlossen. Allerdings kommt der Verband nicht umhin festzustellen, dass es bei der vorgeschlagenen Regelung möglicherweise zu einer Verwerfung hinsichtlich der Gleichbehandlung von freien Schulen kommt. Denn gerade bei kostenintensiven Ausbildungen wie bspw. Logopädie würden neuen Schulen nicht die kalkulierten Kosten refinanziert werden, sondern lediglich der Durchschnitt der bereits am Markt befindlichen Schulen. Das würde auf Dauer die Existenz neuer Schulen gefährden und damit dem politischen Willen einer Fachkräftesicherung entgegenstehen.

Fraglich ist ebenfalls, wo die neuen Schulen künftig die Information hinsichtlich der Schulgeldhöhe erfahren sollen und wer für die Ermittlung des Durchschnitts zuständig ist. Dies ist dem vorliegenden Entwurf nicht zu entnehmen. Daher schlägt der Verband vor, einen weiteren Satz in Nummer 3 aufzunehmen, wie bspw.: „Die durchschnittliche Höhe des Schulgeldes wird durch das Landesamt für Soziales errechnet und kann dort nachgefragt werden.“ Das schafft Klarheit und Transparenz für alle Beteiligten.

Darüber hinaus ist für den Verband aus dem vorliegenden Entwurf nicht ersichtlich, wie die Finanzierung derjenigen Schulen erfolgen soll, die bereits gegründet wurden und sich nach der bisherigen Regelung in der Wartefrist befinden. Also diejenigen Schulen, für die 2022/2023 das erste Schuljahr war.

Der Verband geht davon aus, dass diese Schulen ebenfalls unter § 1 Nr. 2 gefasst werden und durch die neue Fassung der Verordnung die Wartefrist mit in Krafttreten endet, da sie weder Nummer 1 noch Nummer 3 zuzuordnen sind. Anderenfalls fehlt in dem vorliegenden Entwurf eine eindeutige Regelung, welche zwingend mit aufzunehmen ist, damit die Schulen in Wartefrist künftig keine Schlechterstellung/Ungleichbehandlung erfahren.

Zu § 2 | Der Verband geht davon aus, dass die Antragsstellung wie bisher auch in Papierform zu erfolgen hat. Jedoch haben die zurückliegenden Jahre ein digitales Zeitalter eingeläutet. Der Verband regt daher an, auf ein digitales Antragsverfahren umzustellen; zumindest perspektivisch. Dies dürfte sowohl für das Landesamt für Soziales als auch für die Schulen eine Verwaltungsvereinfachung darstellen und zugleich auch im Sinne einer digitalen Verwaltung sein.

Anmerken möchte der Verband an dieser Stelle noch, dass die Antragsunterlagen nicht Gegenstand dieser Verbändebeteiligung waren. Insofern geht der Verband davon aus, dass die Anträge in der derzeitigen Form nicht verändert werden und die bisher bekannten Antragsformulare weitergenutzt werden können.

Wir hoffen, dass es uns gelungen ist, Ihnen unserer Gedankengänge verständlich zu machen. Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.


[1] Quelle: Entwurf Verordnung zur Förderung der Ausbildung in Gesundheitsfachberufen an Schulen in freier Trägerschaft vom 26.08.2019, Begründung Punkt 1.2, Seite 4

Stellungnahme | Änderung der Verordnung zur Förderung der Schulgeldfreiheit in den Bildungsgängen BFS Sozialpädagogische Assistenz, FS Sozialpädagogik und BFS Pflegeassistenz an genehmigten Ersatzschulen

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum vorgelegten Änderungsentwurf.

Die dauerhafte Einführung der Schulgeldfreiheit für die Bildungsgänge Heilpädagogik und Heilerziehungspflege begrüßt der Verband ausdrücklich. Damit wird zum einen eine zentrale Forderung der Verbände sowie der Schulen umgesetzt und entspricht zum anderen dem derzeitigen Koalitionsvertrag.[1]

Allerdings kommt der Verband nicht umhin festzustellen, dass der vorgelegte Entwurf eine wesentliche Abweichung von den Pressemitteilungen der Regierungsfraktionen enthält. In der Pressemitteilung der SPD-Fraktion heißt es konkret: „Die komplette Schulgeldfreiheit für die Gesundheitsfachberufe und sozialen Berufe rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 ist ein Meilenstein für die Bildungsgerechtigkeit in unserem Land.“[2] Der vorliegende Änderungsentwurf tritt jedoch mit Wirkung vom 01.08.2023 in Kraft. Der vorliegende Entwurf enthält jedoch keine Regelungen, wie mit Ausbildungen umgegangen wird, deren Ausbildung beispielsweise am 01.02.2023 oder 01.04.2023 begonnen haben. Insofern ist der Verband irritiert.
Individuelle Einzelfalllösungen sollten an dieser Stelle nicht das Mittel der Wahl sein. Vielmehr braucht es eine klare Verbindlichkeit. Daher regt der Verband an, entweder das Inkrafttreten auf den 01.01.2023 zu datieren oder eine entsprechend eindeutige Regelung in die Änderungsverordnung aufzunehmen, die einen Ausbildungsbeginn vor dem 01.08.2023 einschließt. Anderenfalls besteht keine Rechtssicherheit für Schülerinnen und Schüler sowie für die Schulen, die bereits bezahlten Schulgelder zu erstatten, und dass würde dem ausdrücklichen Willen der Regierungsfraktionen von SPD und B90/Die Grünen entgegenstehen.

Im Weiteren merkt der Verband erneut an, dass die durchschnittlich erhobenen Schulgelder aus dem Schuljahr 2018/2019 keine geeignete Basis sind, um daraus eine Schulgeldfreiheit abzuleiten. (s. Verbändeanschreiben). Insbesondere schon deshalb nicht, da die Schulen in der Zwischenzeit zum Teil massiv gestiegene Kosten verzeichnen und diese mitnichten an die Schülerinnen und Schüler weitergeben können (Sonderungsverbot aus Artikel 7 Abs. 4 GG). Eine Aktualisierung der Datengrundlage ist insofern zwingend geboten.

Weiterhin ist mangels transparenter Darstellung nicht klar, wie die durchschnittlichen Schulgelder ermittelt wurden und mit welcher inflationären Kostensteigerung gerechnet wurde. Dies wurde auch schon in der Stellungnahme im Jahr 2022 bemängelt. Zudem kann eine Berücksichtigung etwaiger Kostensteigerungen bezweifelt werden. Wenn eine Kostensteigerung durchgeführt worden wäre, hätten sich die 100 Euro, die bereits im letzten Jahr festgeschrieben wurde, zu diesem Jahr verändern müssen (VPI im Jahr 2022 = +7,9%[3]). Das ist jedoch nicht der Fall. Insofern regt der Verband an, eine Regelung in der Nds. VO zur Förderung der Schulgeldfreiheit aufzunehmen, welche die festgesetzten Beträge auf Basis des VPI jährlich anpasst. Anderenfalls würden freie Schulen finanziell limitiert und der dauerhafte Schulbetrieb wäre existentiell gefährdet.

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben.


[1] Quelle: Koalitionsvertrag „Sicher in Zeiten des Wandels“ von SPD und B90/Die Grünen, 4. Bildung, Seite 70 ab Zeile 7, https://www.spdnds.de/wp-content/uploads/sites/77/2022/11/Koalitionsvertrag_2022_2027_Web-1.pdf

[2] Quelle: SPD Fraktion Niedersachsen, Pressemitteilung 19/79, Tonne und Raulfs: Haushaltsentwurf 2023 beschlossen – Solide Finanzen mit wichtigen Schwerpunkten, https://spd-fraktion-niedersachsen.de/pressemitteilung/tonne-und-raulfs-haushaltsentwurf-2023-beschlossen-solide-finanzen-mit-wichtigen-schwerpunkten/

[3] Quelle: Pressemitteilung Nr. 022 vom 17.01.2023, Inflationsrate im jahr 2022 bei + 7,9%, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/01/PD23_022_611.html

Stellungnahme | Entwurf der Nds. Förderrichtlinie zu § 54 Pflegeberufegesetz

Der Verband begrüßt die vorliegenden Förderrichtlinie im Kern, da damit der Auf- und Ausbau von Kooperationsbeziehungen finanziell unterstützt wird. Allerdings wäre diese Unterstützung auch zu Beginn der neuen Pflegeausbildung für die vielen Schulen im Land wünschenswert gewesen. Gerade die Anfänge und das Gründen von Ausbildungsverbünden gestaltete sich oft sehr zeitintensiv. Das wurde zwar gewollt und befürwortet, jedoch zu keiner Zeit finanziell unterstützt (Stichwort Anschubfinanzierung). Insofern ist es jetzt umso erfreulicher, dass die finanziellen Mittel nunmehr vorhanden sind. Im Weiteren gehen wir auf einzelne Punkte der Förderrichtlinie gesondert ein.

Zu Nummer 1 | Im Sinne der Transparenz, wäre hier ein Hinweis auf das Gesamtfördervolumen von rund 2,6 Millionen Euro wünschenswert, um allen Antragsberechtigten gegenüber auch darzustellen, dass nicht unendlich finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.

Zu Nummer 2.2 und 2.3 | Der Verband versteht die Aufzählung der einzelnen Maßnahmen nicht als abschließende Liste, da in diesem Zusammenhang das Wort „insbesondere“ genutzt wird. Insofern stellt sich die Frage, ob Maßnahmen, die hier nicht aufgeführt sind, jedoch im direkten Zusammenhang mit einer Kooperation und der Pflegeausbildung stehen, dennoch förderungsfähig sind. Eine Erläuterung (z. B. in Form von FAQ) kann daher für die Pflegeschulen hilfreich sein.

Zu Nummer 2.4 | Hier wird auf das Budget der Pflegeschulen gemäß § 30 PflBG verwiesen. Fraglich ist jedoch, wie sich die Förderung auf die der Schule übertragenen Aufgaben gemäß § 8 Abs. 4 PflBG auswirkt. Hier wäre eine Klarstellung für die Pflegeschulen zielführend (ggf. auch in FAQ).

Zu Nummer 4.3 | Das Maßnahmen grundsätzlich nur bis zum 31.12.2023 gefördert werden können, erachtet der Verband durchaus als schwierig. Zwar ist das Vorgehen nachvollziehbar, jedoch möchten wir anmerken, dass Beziehungsarbeit und der Aufbau von Kooperationen Zeit benötigt. Ohne die in Nummer 2.2 und 2.3 beschriebenen Maßnahmen wären Koopartionsverbünde und damit die Ausbildung nicht abbildbar. Insofern wäre zu überlegen, ob gegebenenfalls auch durch Einzelfallentscheidungen eine Verlängerung in Betracht käme oder der Förderzeitraum generell verlängert werden könnte.

Im Weiteren lässt dieser Passus offen, ob nur neue Maßnahmen gefördert werden oder auch bereits begonnene Maßnahmen förderfähig sind. Vor diesem Hintergrund wäre eine klarstellende Formulierung in diesem Passus zielführend.

Zu Nummer 4.4 | Hierzu möchten wir anmerken, dass eine grundsätzliche Antragsfrist fehlt. Insofern ist es dem Verband unklar, wie bereits ab dem 30.09.2023 Restmittel auf Maßnahmen verteilt werden sollen, wenn den Pflegeschulen nicht bekannt ist, bis wann die Anträge zu stellen sind. Im Worstcase-Fall könnten Pflegeschulen nach der derzeitigen Formulierung auch noch am 23.12.2023 Anträge stellen. Hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass wer bis zum 30.09.2023 keinen Antrag gestellt hat, auch keinen Antrag mehr stellen wird. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Zeit vom 01.08. bis 01.10. regelhaft die Ausbildung beginnt.

Im Weiteren stellt sich dann auch die Frage, wie die Pflegeschulen im Sinne der Transparenz über etwaige Restmittel informiert werden. Insofern regt der Verband an, eine Antragsfrist aufzunehmen (z. B. 30.09.2023), um der Regelung zur Verteilung der Restmittel gerecht zu werden.

Zu Nummer 5.3 | In Nummer 2.1 wird auf die Maßnahmen zum Auf- und Ausbau regionaler Ausbildungsverbünde hingewiesen. Unklar hierbei bleibt mit Blick in Nr. 5.3, ob bei bestehenden Ausbildungsverbünden, die einen Ausbau anstreben, nur ein Antrag von den beteiligten Pflegeschulen zu stellen ist oder jede Schule einzeln einen Antrag stellen müsste. Sollte hier eine Verbundlösung möglich sein, wäre der Höchstbetrag gemäß diesem Passus mit der Anzahl beteiligter Schulen zu multiplizieren (z. B. 3 Pflegeschulen sind im Verbund = max. 300.000 Euro). Der Verband würde diese Lösung als zielführend erachten.

Zu Nummer 6.3 | Der Verband erachtet das gewählte Antragsverfahren in schriftlicher Form nicht mehr als zeitgemäß. Nicht zuletzt der DigitalPakt Schule und die Corona-Krise haben dazu geführt, dass Schulen sich mit digitalen Prozessen auseinandergesetzt haben. Daher regt der Verband an, sich künftig auch um digitale Antragsverfahren zu bemühen und entsprechende Strukturen innerhalb der Behörde zu schaffen, um die Prozesse zu verschlanken und hohes Papieraufkommen zu vermeiden.

Zu Nummer 6.5 | Grundsätzlich begrüßt der Verband, dass die Auszahlung der beantragten Zuwendungen mit Erlass des Bewilligungsbescheides erfolgen soll. Gleichwohl wird damit auf das sogenannte Windhundprinzip abgestellt und möglicherweise wird nicht jede Pflegeschule anhand dieses Verfahrens an dieser Förderrichtlinie partizipieren. Das erachten wir auf verschiedenen Gründen für schwierig. Dennoch können wir die Motivation dieser Förderrichtlinie nachvollziehen und verstehen, dass eine Budgetierung sehr viel mehr Zeit in Anspruch genommen hätte. Wir bedanken uns für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben und bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen.

Stellungnahme zum Entwurf der Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für Heizkosten und Kosten für Mittagsverpflegung gegenüber Trägern von Schulen in freier Trägerschaft […]

Der Verband bedankt uns, für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum vorgelegten Entwurf der genannten Richtlinie.

Der Verband begrüßt die vorliegende Richtlinie im Kern und den damit verbundenen pragmatischen Ansatz. Es wird deutlich, dass ein schlankes und unbürokratisches Verfahren angestrebt wird, was der Verband in der Sache auch für hilfreich und zielführend hält. Auch das alle Schulen/Bildungsträger in freier Trägerschaft bedacht werden ist positiv hervorzuheben und zeigt, dass der kontinuierliche Austausch hilfreich und zugleich befruchtend ist. Dennoch möchten wir hiermit auch unsere Bedenken hinsichtlich der Richtlinie vortragen.

Der Verband hegt Bedenken hinsichtlich der Belegbarkeit der Mehraufwendungen, da kein genauer Zeitraum definiert wurde. Sicherlich kann von der aktuelle Heizperiode ausgegangen werden. Allerdings ist damit nicht klar, wie die Mehraufwendungen zu verstehen sind. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Verträge noch nicht bei allen Schulträgern aufgrund von festen Laufzeiten angepasst worden sind und daher die Mehraufwendungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt schwer zu belegen sein dürften.
Daher regt der Verband eine Verlängerung der Antragsfrist an. Dies gebietet sich auch schon deswegen, da zum einen auf Seiten der Schulen die Weihnachtsferien und Zeugnisse vor der Tür stehen und zum anderen bei den zuständigen RLSB möglicherweise das kurze Zeitfenster für die Anträge/Auszahlungsanweisungen mit Urlaubszeiten kollidieren und es unnötigerweise zu einer zusätzlichen Belastung käme. Darüber hinaus sollte auch eine etwaige Grippe-/Krankheitswelle bedacht werden, die erfahrungsgemäß im Winter durchs Land rollt. Insofern würde ein verlängerter Antragszeitraum dem Ansinnen des Kultusministeriums und der Landesregierung nicht im Wege stehen, sondern vielmehr die Verwaltungsebene auf beide Seiten entlasten.

Auch ist anhand der Anlage 1a zu erkennen, dass es sich bei der zugrunde gelegten Schülerzahl um das Schuljahr 2021/2022 handelt. Nach Rückmeldung der Schulträger ist das ableitbar. Dies hätten jedoch auch bereits in der Richtlinie formuliert sein können, um mehr Transparenz herzustellen.
Im Weiteren wurde uns von den BFS Pflege rückgemeldet, dass die Schülerinnen und Schüler der generalistischen Pflegeausbildung scheinbar nicht berücksichtigt worden sind, obwohl es Nummer 3.4 ausdrücklich vorsieht. Dies ist möglicherweise dem Umstand geschuldet, dass diese Schülerzahlen nicht mehr für die Schulstatistik gemeldet werden, sondern nur noch dem PABF zu melden sind. Hier bitten wir um eine Kontrolle und ggf. um die entsprechenden Korrekturen. Hierzu hatten wir bereits im Vorfeld der Stellungnahme einzelne Schulnummern benannt. Wir haben diese vorsorglich als Anlage beigefügt.

Abschließend möchten wir noch unsere Bedenken zum Punkt 4.4 Satz vortragen. Uns ist bewusst, dass mit diesem Satz eine Überkompensation der Schulen im Gesundheitswesen vermieden werden soll. Es wird formuliert, dass die Mittel aus dem NGesFBG anzurechnen sind. Im Weiteren bleibt diese Ausführung unbestimmt und führt damit zu Unklarheit und Unsicherheit. Denn es ist nicht klar, wer muss wann und mit welchem Anteil etwas anrechnen oder in Abzug bringen. Die jetzige Formulierung ist dem Sinn nach klar, aber steht den Bestrebungen eines unbürokratischen Verfahrens zuwider und bedeutet einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Insofern muss deutlich gemacht werden, dass die Anrechnung durch die ausführende Stelle zum NGesFBG erfolgt und nicht durch die Schulen zu erfolgen hat.
Fraglich ist zudem, wie hoch der monetäre Anteil der Überkompensation tatsächlich ist und ob hieraus von einer konkreten Bereicherung ausgegangen werden könnte. Im Weiteren stellt der Verband in Frage, ob die entstehenden Verwaltungskosten den vermutlich geringen Anteil der Überkompensation rechtfertigen. Insofern ist eine Formulierung/Lösung zu finden und umzusetzen, die alle Beteiligten befriedet, und zwar so, dass Klarheit in der Sache erkennbar ist und kein zusätzlicher bürokratischer Aufwand seitens der Schulen betrieben werden muss. Ein Ausschluss dieser Schulen als möglicher Lösungsansatz ist aus Sicht des Verbandes nicht hinnehmbar und wird kategorischen abgelehnt.

Wir bedanken uns für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben und bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen. Für Fragen hierzu, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Stellungnahme | Erlassentwürfen „Ferienordnung für die Schuljahre 2024/2025 bis 2029/2030“

Der Verband bedankt sich für die Übersendung der Erlassentwürfe „Ferienordnung für die Schuljahre 2024/2025 bis 2029/2030“ und damit für die Gelegenheit, die künftige Feriensituation in Niedersachsen mitgestalten zu dürfen.

Die bisherige Ferienordnung hat sich im Schulbetrieb strukturell bewährt und ist von den Schulleitungen, Lehrkräften und Schülern entsprechend verinnerlicht worden. Gleichwohl ist der Wunsch nach Winterferien nachvollziehbar und bietet zudem eine gute Gelegenheit, dass sowohl die Schülerinnen und Schüler als auch die Lehrkräfte und Schulleitung einmal „Luft holen können“.

Der Verband gibt allerdings zu bedenken, dass sich die Zeit nach den Weihnachtsferien stark verkürzen und sich somit der Stresslevel deutlich erhöhen würde. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass etwaige Leistungsnachweise oft noch im Januar erbracht werden. Insofern ist zu überlegen, ob die Winterferien nicht wie in anderen Bundesländern auch im Februar etabliert werden könnten.

Daneben regen wir an, die zusätzlichen Tage für die Winterferien durch Verkürzung der Osterferien zu gestalten, damit sich die Ferientage auf die Schulhalbjahre betrachtet ungefähr die Waage halten. Das 2. Schulhalbjahr würde sich ansonsten durch eine Woche Winterferien, zweieinhalb Wochen Osterferien sowie die Feiertage im Mai organisatorisch schwierig gestalten. Ferner wäre die „Erholungsphase“ in den Herbstferien nicht wie bisher gegeben.

Vor dem Hintergrund der genannten Gründe favorisiert der Verband den vorliegenden Entwurf „Ferienordnung mit Winterferien“, sofern die Winterferien im Februar in die Ferienordnung eingeplant würden. Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben. Für Fragen hierzu, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Stellungnahme zum Richtlinienentwurf über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften an Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Richtlinienentwurf.

Grundsätzlich begrüßt der Verband den vorgelegten Richtlinienentwurf und versteht diesen als Fortschreibung der zwei bisherigen Förderrichtlinien. Gleichwohl stellt sich vor dem Hintergrund des Windhundprinzips die Frage, ob auch tatsächlich die vorhandenen Mittel ausreichen, welche nicht näher benannt werden in der Richtlinie. Insbesondere, vor dem Hintergrund, da bisher einige Zuwendungsempfänger nicht benannt waren. Zudem gibt der Verband zu bedenken, dass gerade kleinere Zuwendungsempfänger/Träger nicht immer über die notwendigen personellen Ressourcen verfügen, um eine notwendige Prüfung der Situation vor Ort zügig vorzunehmen. Insofern bilden das Windhundprinzip und die kurze Antragsfrist, mit Blick auf die bevorstehenden Sommerferien, ein ungünstigstes Zusammenspiel.

Im Folgenden geht der Verband auf die einzelnen Punkte näher ein.

Zu 2.4.2 | Der Verband stellt fest, dass anders als in den zwei Förderrichtlinien zuvor präzisere Maßstäbe formuliert wurden und zudem nunmehr solche Räume förderfähig sind, die nur eingeschränkt über kippbare Fenster zu lüften sind. Gleichwohl ist fraglich, ob insbesondere die technischen Regeln für Arbeitsstätten – Lüftung, ASR A3.6, von den Zuwendungsempfängern tatsächlich zu Grunde gelegt werden können bzw. ob diese bei der Prüfung des Antrages wirklich nachvollzogen werden können. Um den Aufwand in diesem Punkt für alle Beteiligten auf das notwendigste zu beschränken, geht der Verband davon aus, dass die Zuwendungsempfänger keine Berechnungen der Mindestöffnungsflächen nachzuweisen haben.

Zu 3 | Wir begrüßen ausdrücklich die hier gewählte Formulierung. Insbesondere die Aufnahme der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erachten wir als sinnvoll, da diese bisher weder in der einen noch in der anderen Förderrichtlinie benannt waren. Auch wird mit dieser präzisen Formulierung etwaigen Missverständnissen vorgebeugt.

Zu 7.3 | Wie auch bei den vorausgegangenen Förderrichtlinien ist festzustellen, dass es bisher noch keine digitale Lösung für die Antragsstellung gibt. Dies ist im Zeitalter von Digitalisierung und dem digitalen Fortschritt an Schulen nicht nachvollziehbar. Der Verband bittet daher zu prüfen, inwieweit für künftige Förderrichtlinien ein digitales Antragsverfahren möglich ist. Als Beispiel hierfür ist der DigitalPakt Schule. Es erscheint daher schwer vorstellbar, dass sich dieses Verfahren nicht auch auf andere Förderrichtlinie umsetzen ließe.

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben.

Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Förderung der Schulgeldfreiheit in den Bildungsgängen BFS Sozialpädagogische Assistenz, FS Sozialpädagogik und BFS Pflegeassistenz von Schule in freier Trägerschaft

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Verordnungsentwurf.

Bevor wir auf die einzelnen Punkte genauer eingehen, möchte der Verband deutlich machen, dass die dauerhafte Einführung der Schulgeldfreiheit für zwei sozialpädagogische Bildungsgänge sehr begrüßt wird. Dadurch wird die bisher fehlende Rechtsverbindlichkeit hergestellt. Das zeitgleich auch der Bildungsgang Pflegeassistenz schulgeldfrei gestellt werden soll ist ebenfalls erfreulich.

Gleichwohl kommen wir nicht umhin festzustellen, dass die gesetzliche Grundlage nicht für eine konsequente Umsetzung der Schulgeldfreiheit in den sozialpädagogischen Bildungsgängen genutzt wurde. Die Bildungsgänge Heilerziehungspflege und Heilpädagogik blieben von dem vorliegenden Verordnungsentwurf unberücksichtigt, wie auch schon bei der vorrausgehenden Förderrichtlinie aus 2019. Hierdurch werden rund 2.400 Schülerinnen und Schüler bei der angestrebten Schulgeldfreiheit[1] nicht berücksichtigt. Daneben wird der in der Koalitionsvereinbarung formulierte politische Wille nicht in Gänze umgesetzt: „[…] Ferner wollen wir sicherstellen, dass Schulgeldzahlungen einer Berufswahl nicht im Wege stehen.“[2]

Daher regt der Verband an, in eine grundständige Diskussion mit allen Beteiligten zur Einführung von Schulgeldfreiheit in der beruflichen Bildung einzusteigen, um daraus eine gesamtheitliche Strategie abzuleiten (mit Blick auf HEP, PTA, med. Bademeister/Masseure etc.). Anderenfalls entsteht zum einen ein Flickenteppich bei Bildungsgängen mit und ohne Schulgeld sowie zum anderen, ein Ungleichgewicht in vollzeitschulischen Bildungsgängen, dass zu einem latenten Risiko für diejenigen Bildungsgänge werden kann, in denen noch Schulgeld erhoben werden muss.

Ebenfalls merkt der Verband an, dass die entsprechenden Antragsformulare nicht mit dem Anhörungsentwurf zur Verfügung gestellt wurden. Wir gehen allerdings davon aus, dass den Schulträgern frühzeitig die entsprechenden Formulare zur Verfügung gestellt werden, damit diese aufgrund der bekannten Systematik schon vor Ausbildungsbeginn den Antrag stellen könnten. Auch ist zumindest denjenigen Schulträgern, die bereits durch die Förderrichtlinie für die sozialpädagogischen Bildungsgänge gefördert werden, frühzeitig das künftige Procedere mitzuteilen. Bisweilen herrscht hier Unklarheit, ob ab 1.8.22 über die FöRiLi oder die VO Gelder beantragt werden sollen.

Im Folgenden geht der Verband auf die einzelnen Paragrafen näher ein.

Zu § 1 Satz 1| Der Verband begrüßt außerordentlich, dass gemäß Satz 1 der Anspruch für genehmigte Ersatzschulen ohne Wartefrist gelten soll, und zwar für alle angegebenen Bildungsgänge. Ebenfalls sehr erfreulich ist aus Sicht des Verbandes, dass die Schulgeldfreiheit ab dem Schuljahr 2022/2023 dem Lesen nach für alle Schülerinnen und Schüler sowohl für die Klasse 1 als auch die Klasse 2 gelten soll. Das wird insbesondere die QuereinsteigerInnen freuen, die mitunter bereits in entsprechenden Einrichtungen (z. B. Kindertagesstätten oder Pflegeeinrichtungen) tätig sind und damit keine zusätzlichen Kosten für die Ausbildung in Form von Schulgeld zu erwarten haben.

Zu § 1 Satz 3 | Die Formulierung „eine sonstige Vergütung“ ist dem Verband nicht klar. Zudem ist der Begriff „Vergütung“ bereits dem Verständnis nach anders besetzt, so dass es hier zu Irritationen kommen kann. Insofern wäre die Formulierung aus der Förderrichtlinie „[…] Schulgeld und Verwaltungsgebühren (z. B. Anmeldegebühren, Prüfungsgebühren) […]“günstiger und würde den Sinn nicht verändern.

Der neue Satz 3 würde dann wie folgt lauten „Ein Anspruch auf Finanzhilfe besteht nicht, wenn der Schulträger für den Schulbesuch Schulgeld oder Verwaltungsgebühren erhebt oder bereits eine Förderung über die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in sozialpädagogischen Bildungsgängen erhält.

Zu § 2 | Aus Sicht des Verbandes ist zwingend ein Passus in Paragraf 2 einzufügen, der eine jährliche Erhöhung um den Verbraucherpreisindex vorsieht. Dieser fehlt bisher gänzlich. Es ist allerdings davon auszugehen, dass in den Folgenjahren auch mit etwaigen Kostensteigerungen zu planen ist (z. B. Tarif­vertragsveränderungen). In der NGesFBFöVO findet sich in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ein Beispiel für eine mögliche Formulierung. Alternativ wäre eine schriftliche Fixierung einer regelhaften Anpassung der benannten Werte in Paragraf 2 a und 2 b vorzusehen.

Der Verband geht davon aus, dass die endgültige Verordnung einen entsprechenden Passus enthalten wird, der die erwartbare Kostensteigerung abbildet. Anderenfalls würden die Schulen unweigerlich auf den Status Quo festgeschrieben werden, was den politischen Willen, dem Fachkräftebedarf entgegenzuwirken, ad absurdum führen würde.

Zu § 2 a) | Die hier genannten Werte sind aus der Förderrichtlinie übernommen worden. Unberücksichtigt dabei geblieben sind die veränderten Ausgaben in den letzten Jahren. Beispielhaft sind hier die Gehälter (Tarifvertragssteigerungen in 2021 bzw. 2022) sowie deutlich gestiegenen Energiekosten zu nennen. Insofern müssen diese Werte mindestens um den Verbraucherpreisindex angehoben werden. Dieser betrug für das Jahr 2021 gemäß Destatis 3,1%[3].

Zu § 2 b) | Der Verband ist irritiert über die unterschiedliche Herangehensweise bei der Umsetzung der Schulgeldfreiheit. Zumindest in einer Verordnung hätte der Verband ein einheitliches Vorgehen erwartet.

Es ist für den Verband nicht ersichtlich, warum von den durchschnittlichen erhobenen Schulgeldern im Schuljahr 2018/2019 ausgegangen (s. Verbändeanschreiben) wird und keine aktuelleren Zahlen herangezogen werden. Auch ist nicht klar, wie die durchschnittlichen Schulgelder ermittelt wurden. Zum Teil liegen die derzeit erhobenen Schulgelder deutlich über dem angegebenen Wert von 100 Euro. Damit würden die Schulen vor dem Problem der Unterfinanzierung stehen und müssten diesen Bildungsgang möglicherweise einstellen. Das würde dem politischen Willen entgegenstehen und den Fachkräftemangel in der Pflege verschärfen.

Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar, warum die Ausgaben im Bildungsgang Pflegeassistenz deutlich niedriger sein sollen als in den sozialpädagogischen Bildungsgängen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Schulen notgedrungen die Schulgelder senken mussten, um überhaupt Schülerinnen und Schüler für diese Ausbildung zu gewinnen.

Daneben müssen freie Schulen, die im Schulgesetz formulierten Genehmigungsauflagen erfüllen. Hierzu zählt auch gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 1 NSchG die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte. Die wirtschaftliche Stellung ist nach Auffassung der RLSB gegeben, wenn die maßgebliche Grenze von 80% der entsprechenden Entgeltgruppe (Stufe 2) eingehalten wird[4]. Bei einer Theorielehrkraft entspricht dies rund 3.500 Euro monatliche Bruttovergütung. Schon allein das stellt den vorgeschlagenen Wert mit 100 Euro pro Monat pro Schülerinnen und Schüler in Frage und bedarf dringend einer sachgerechten Überarbeitung.

Ein pragmatischer Lösungsansatz wäre, die unter § 2 a) genannte Systematik auf die BFS Pflegeassistenz zu übertragen und die Werte zu übernehmen. Im besten Fall werden diese Werte gleichzeitig um die Steigerung des Verbraucherpreisindex angepasst.

Zu § 3 Abs. 1 | Der Verband begrüßt, dass die Anträge künftig erst zwei Monate nach Ausbildungsbeginn vorliegen müssen. Dies verschafft den Schulen Zeit und minimiert schulorganisatorischen Aufwand. Gleichwohl gibt der Verband zu bedenken, dass sich damit auch ggf. Zahlungen verschieben und die Schulträger in Vorleistung treten müssten.

Im Weiteren ist nicht ersichtlich, warum von der etablierten Systematik der Antragsstellung pro Ausbildungsjahr abgewichen wird und künftig auf die Ausbildungsdauer abgestellt wird.

Die Umstellung des Antragsverfahren auf die gesamte Ausbildungsdauer wird für alle Beteiligen zu zusätzlichem Aufwand führen, da gemäß vorliegendem Entwurf Abweichungen der Schülerzahlen ab 10% nachzuweisen sind. Zudem sind sowohl auf Landesseite als auch bei den Schulträgern entsprechende Forderungs- bzw. Rückzahlungsposten zu bilden, die die gesamte Ausbildungsdauer umfassen. Beispiel: 20 SuS beginnen in 2022 ihre Ausbildung, dann erhält der Schulträger erst in 2024 die ausstehenden 10% der gesamten Fördersumme.

Wir gehen daher davon aus, dass es bei der bekannten Systematik bleibt und künftig die Anträge pro Ausbildungsjahr zu stellen sind. Auf diese Weise entsteht kein Reibungsverlust und es benötigt keine Systemumstellung.

Zu § 3 Abs. 2 | Das die monatlichen Abschläge nur 90% betragen, halten wir für problematisch. Dadurch entsteht eine Finanzierungslücke in Höhe von 10%, die die Schulen selbst finanzieren müssen und das, bei steigenden Kosten und ohne Schulgeld erheben zu dürfen. Vor dem Hintergrund, dass die Schulträger sich verpflichten keine Schulgelder zu erheben, gehen wir davon aus, dass die Verordnung dahingehend angepasst wird, dass die Schulen 100% Abschlag des zu erwartenden Förderbetrags als monatliche Vorauszahlung erhalten. Einhergehen könnten die 100% Abschlag mit einer Veränderung der Antragsmodalitäten, und zwar in dem die Anträge wie bisher auch pro Ausbildungsjahr gestellt werden müssten.

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben.


[1] Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11 Reihe 2 Berufliche Schulen, Schuljahr 2020/2021, Tabelle 2.9 Schüler:innen in Sozial- und Gesundheitsdienstberufen insgesamt und im 1. Schuljahr nach Schulart, Berufsbezeichnung und Geschlecht, Nr. 83132 und 83134

[2] Quelle: Gemeinsam für ein modernes Niedersachsen, Für Innovation, Sicherheit und Zusammenhalt, Koalitionsvereinbarung für die 18. Wahlperiode des Nds. Landtages 2017 bis 2022, Abschnitt Bildung, Seite 18, f) Schulgeldfreiheit

[3] Quelle: Destatis, Pressemitteilung Nr. 025 vom 19. Januar 2022, Inflationsrate 2021: + 3,1 % gegenüber dem Vorjahr, abgerufen am 19.04.2022, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/01/PD22_025_611.html

[4] Quelle: RLSB Dezernat 1 Fachbereich Recht, Merkblatt: Schulen in freier Trägerschaft, Stand März 2021, Punkt E mit den ergänzenden Hinweisen zu E, abgerufen am 19.04.2022 https://www.rlsb.de/themen/schulorganisation/schulen-in-freier-traegerschaft/2020-01-08-merkblatt-schulen-in-freier-traegerschaft-1r-002.pdf

Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Verordnungsentwurf.

Es ist begrüßenswert, dass künftig 30 Schülerinnen und Schüler nunmehr in einer Klasse unterrichtet werden können. Daher liest sich der veränderte § 2 Absatz 2 der NSchGesVO in Verbindung mit der Begründung im ersten Moment logisch und nachvollziehbar. Dennoch kommen bei näherer Betrachtung allerdings erhebliche Bedenken hinsichtlich der Umsetzbarkeit, der Folgenabschätzung sowie der fehlenden Konsequenz in der Finanzierung.

  1. Die Formulierung „ab 25 SuS ist die Klasse zu teilen“ kann zu unterschiedlichen Interpretationen führen. Fraglich ist, welcher Schüler die Klasse schlussendlich teilt: der 25. oder der 26.?
    Davon ausgehend das der 26. Schüler die Gruppe teilt, wäre dies handwerklich schwierig, da im Regelfall Paare im praktischen Unterricht gebildet werden. Insofern wäre eine eindeutigere Formulierung günstiger, die eben auch die „Paarbildung“ berücksichtigt.
  2. Geteilter Unterricht bedeutet in jedem Fall, es entstehen zwei Gruppen die unterrichtet werden müssten. Das führt in logischer Konsequenz dazu, dass die Schulen entweder entsprechend zwei Räume sowie ggf. zwei Lehrkräfte für den praktischen Unterricht vorhalten müssten oder, sofern dies die Schulorganisation zu ließe, eine Gruppe am Vormittag und eine am Nachmittag praktisch beschulen würden. Fraglich ist im letzteren Modell, was mit den Schülerinnen und Schüler der „Nachmittags-Gruppe“ am Vormittag passiert?
    Egal für welches Modell sich die Schulen entscheiden, in jedem Fall führt die Teilung zu einem erhöhten Personalbedarf und in der Folge zu steigenden Kosten. Neben den steigenden Kosten wird zudem der Fachkräftemangel in den therapeutischen Berufen weiter verstärkt, da nur im praktischen Unterricht eingesetzt werden kann, der die Berufsbezeichnung führen darf.
  3. Ein erhebliches Risiko stellt nach Ansicht des Verbandes die derzeitige Refinanzierung dar, da diese nur anhand von Schülerzahlen erfolgt. Eine Anpassung der aktuellen Regelungen der Schulgeldfreiheit ist dem vorliegenden Entwurf nicht zu entnehmen. Die zusätzlichen Kosten haben wir Ihnen beispielhaft dargestellt:

    1.700 Stunden fachpraktischer Unterricht * 35 Euro / Stunde (AG-Brutto)
    = 59.500 Euro zusätzlicher Finanzierungsaufwand in drei Jahren

    Diese Mehrkosten werden durch die aktuelle Schulgeldfreiheit nicht gegenfinanziert. In vielen Fällen deckt die aktuelle Schulgeldfreiheit nicht die laufenden Kosten in Folge der Stichtagsregelung (31.12.2017). Vor dem Hintergrund, dass in den seltensten Fällen eine Klasse mit der Anzahl der gestarteten Schülerinnen und Schüler zu Ende geht, wird die Refinanzierung zusätzlich belastet.
  4. Weiterhin ist aus dem vorliegenden Entwurf nicht ersichtlich, ob die geplanten Regelungen ab dem 01.01.2022 für bereits bestehenden Klassen gelten soll oder nur für neue Klassen. Eine Umsetzung für bestehende Klassen in der laufenden Ausbildung erscheint insofern mehr als schwierig, wenn nicht sogar ausgeschlossen, da weder personelle noch räumliche Ressourcen in so kurzer Zeit aktiviert werden können. Zudem müssten diese dann auch den formalen Anforderungen gerecht und behördlich genehmigt werden.

Nach Abwägung der verschiedenen Ansätze und der vorbenannten Argumente kommt der Verband zu dem Schluss, dass die vorlegte Regelung schlussendlich zu einer Reduzierung der Schülerzahl pro Klasse führen würde, wenn nicht sogar zur Aufgabe einzelner Schulen. Insofern sehen wir hier weiterhin einen grundständigen Gesprächsbedarf, insbesondere zur Anpassung der bestehenden Schulgeldfreiheit.

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben. Für Fragen hierzu, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Stellungnahme zum Richtlinienentwurf über die Gewährung von Zuwendungen zur Beschaffung von mobilen Luftreinigern in Schulen und Kindertageseinrichtungen

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Richtlinienentwurf. Auch wenn wir die Dringlichkeit in dieser Angelegenheit verstehen, wäre es hilfreich gewesen, alle Verbände eher einzubinden, um ggf. Anregungen bzw. Hinweise im Vorfeld prüfen zu können. Bei anderen Themen wie bspw. den Zusatzprogrammen zum DigitalPakt hat sich dieses Handeln als durchaus zielführend erwiesen.

Grundsätzlich begrüßen wir den vorgelegten Richtlinienentwurf. Obgleich sich für den Verband die Frage stellt, ob die rund 30 Millionen ausreichen werden, um allen Berechtigten finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Insbesondere, da es sich bei der Verteilung um ein „Windhund-Prinzip“ handelt.

Die beschriebene Fördermöglichkeit für mobile Luftreinigungsgeräte nur für solche Räume, die nur eingeschränkt belüftet werden können, geht vielerorts an der Realität vorbei. Denn nicht überall wird die aktuelle Formulierung des Förderrichtlinienentwurfs auf die Gegebenheiten vor Ort passen. In der Konsequenz wird es dazu führen, dass Träger nicht von derartiger Technik profitieren können, deren Fenster sich im Raum vollständig öffnen lassen.

Das Umweltbundesamt hat in seiner Veröffentlichung „Anforderung an Lüftungskonzeptionen in Gebäuden, Teil I: Bildungsrichtungen“ dargestellt, was die „Voraussetzungen für eine gute Innenraumluftqualität in Bildungseinrichtungen[1] ausmacht. Unter anderem wird dabei auf die Behaglichkeit bezüglich Raumlufttemperatur hingewiesen. Es ist daher fraglich, ob lüften bei Temperaturen um den Gefrierpunkt nicht doch zu einem größeren Abfall der Rauminnentemperatur führt und somit die Behaglichkeit verloren geht. Wir regen daher da, diesen Passus dahingehend zu überdenken, um allen Kindern unter 12 Jahren sowie dem Personal ein eine behaglichen Innenraumluftqualität zu ermöglichen. Zudem könnten allen Kindern unter 12 Jahren sowie dem Personal mit mobilen Luftreinigungsgeräten, und zwar unabhängig davon, wie sich ein Raum grundständig belüften lässt, ein sicherer Weg zurück in eine normale Umgebung geebnet werden. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass nach dem heutigen Stand Kinder unter 12 Jahren noch nicht geimpft werden können, ist die in der Entwurfsfassung stehende Formulierung überdenkenswert.

Im Weiteren wäre es aus Sicht des Verbandes dienlich, wenn in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag Abweichungen von dem angegebenen Maßnahmebeginn zugelassen würde. Damit würden auch diejenigen Träger zum Zuge kommen, die sich möglicherweise bereits vor dem genannten Termin auf den Weg hin zu mehr Normalität gemacht und entsprechende technische Maßnahmen umgesetzt haben.

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben. Für Fragen hierzu, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


[1] Quelle: Umweltbundesamt, Anforderungen an Lüftungskonzeptionen in Gebäuden, Teil I: Bildungseinrichtungen, Seite 9, veröffentlicht www.umweltbundesamt.de/publikationen, Stand November 2017

Stellungnahme zum Richtlinienentwurf über die Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung von Maßnahmen an Schulen in freier Trägerschaft zur Unterstützung von Schülerinnen und Schüler bei der Bewältigung von pandemiebedingten Lern- und Kompetenzrückständen

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Richtlinienentwurf. Auch wenn wir die Dringlichkeit in dieser Angelegenheit nachvollziehen können, wäre es hilfreich gewesen, alle Verbände frühzeitig einzubinden, um ggf. Anregungen bzw. Hinweise im Vorfeld prüfen zu können. Bei anderen Themen wie bspw. den Zusatzprogrammen zum DigitalPakt hat sich dieses Handeln als durchaus zielführend und erfolgreich erwiesen.

Grundsätzlich begrüßen wir den vorgelegten Richtlinienentwurf. Gleichwohl möchten wir folgende zwei Aspekte anmerken:

1. Berechnung der Höchstbeträge

In dem vorgelegten Anhörungsentwurf fehlt aus Sicht des Verbandes die Berechnungsgrundlage für die Höchstbeträge für die Schulen in freier Trägerschaft. Weder in der Richtlinie selbst noch in einer der Anlagen ist erkennbar, wie die Höchstbeträge berechnet wurden. Aus Sicht des Verbandes ist die Berechnungsgrundlage an geeigneter Stelle zwingend in der Richtlinie mit aufzunehmen, um so für eine transparente und nachvollziehbare Darstellung zu sorgen.

2. Mittelverwendung / Frist Verwendungsnachweis

Wir stellen zu Nr. 7.4 fest, dass die Fristsetzung des Verwendungsnachweises mit dem Schreiben des Kultusministeriums an die freien Schulen vom 09.09.2021 (Hinweise zum Sonderbudget und zu weiteren abrufbaren Programmen und Angeboten im Rahmen des Aktionsprogramms „Startklar in die Zukunft“ für Schulen in freier Trägerschaft) insofern im Widerspruch steht, als das dort die Mittelverwendung für die Schuljahr 2021/2022 sowie 2022/2023 beschrieben und gegenüber den freien Schulträgern kommuniziert wurde. Wir regen daher an, diesen Passus dahingehend zu ändern, damit dieser Ankündigung Rechnung getragen wird. Zumindest wäre es jedoch hilfreich, wenn aus der Richtlinie hervorgeht, dass auch Leistungen nach der genannten Frist vom 30.09.2022 erfolgen können, sofern dieses aus den vorgelegten Nachweisen deutlich hervorgeht (bspw. kenntlich machen auf der Rechnung, wann Leistungszeitraum erfolgt).

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben. Für Fragen hierzu, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.