Stellungnahme | Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes
Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e. V. bedankt sich für die erneute Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zur Schulgesetzänderung durch den Kultusausschuss. Die vorgesehenen Änderungen betreffen zentrale Bereiche der Schulorganisation, der Dateninfrastruktur sowie der digitalen und administrativen Rahmenbedingungen freier Schulträger.
Vor diesem Hintergrund nimmt der Verband zu den neu bekannt gegebenen Regelungsbereichen wie folgt Stellung:
Vorlage 5 zu Drs. 19/9897 (Anlage 3 der Anhörungsunterlagen)
§ 31a Zentrale Schulverwaltungsdatenbank
Der Verband erkennt an, dass eine zentrale Schulverwaltungsdatenbank zur Vereinheitlichung administrativer Prozesse und zur Verbesserung der Datenqualität beitragen kann. Die kostenfreie Bereitstellung einer entsprechenden Software für Schulen in freier Trägerschaft ist dabei zwingender Bestandteil. Gleichwohl bestehen aus Sicht der Schulen in freier Trägerschaft erhebliche Klärungsbedarfe hinsichtlich des Datenschutzes, Reichweite der Datenerhebung sowie der Wahrung der Privatschulautonomie.
Die Datenverarbeitung der Schulen in freier Trägerschaft erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. lit. e DSGVO oder bei kirchlichen Trägern der entsprechenden kirchlichen Datenschutzregelungen. Der Entwurf bleibt jedoch hinsichtlich der konkret zu verarbeitenden Daten bzw. Datenkategorien unbestimmt. Angesichts der in der Begründung genannten Daten (u. a. Leistungs-, Versetzungs- und Ordnungsmaßnahmen) ist eine präzise gesetzliche Festlegung der Dateninhalte im Gesetz selbst unverzichtbar, um Rechtssicherheit für alle freien Schulträger herzustellen und unbestimmte Datenerhebungen zu vermeiden. Zugleich ist klar zu regeln, wer Verantwortlicher bzw. Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO ist und welche Stellen in welchem Umfang Zugriff auf die Daten erhalten. Nur eine eindeutige Rollen-, Zugriffs- und Zweckstruktur gewährleistet eine datenschutzkonforme Begrenzung der Datenverarbeitung und verhindert unkontrollierte Datenzugriffe. Die Schüler-ID ist hierbei ausschließlich als pseudonymisierte Kennziffer zu verstehen und darf keinen Rückschluss auf identifizierbare Personen zulassen.
Die Einbindung freier Schulen in eine zentrale, landesseitig gesteuerte Infrastruktur berührt deren Eigenständigkeit. Es ist sicherzustellen, dass die Datenverarbeitung strikt zweckgebunden erfolgt und ausschließlich administrativen und statistischen Zwecken dient. Eine mittelbare fachaufsichtliche Nutzung ist auszuschließen. Die Trennung von Fach- und Rechtsaufsicht muss auch im digitalen Kontext uneingeschränkt gewahrt bleiben. Die digitale Souveränität freier Schulträger sowie der Schülerinnen und Schüler ist zu gewährleisten.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass eine konsistente Einbeziehung aller Schulen in freier Trägerschaft im Rahmen der weiteren Ausgestaltung des Vorhabens erwogen werden sollte. Dies betrifft u. a. Schulen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 NSchG sowie Schulen nach dem NSchGesG, die im derzeitigen Entwurf nicht berücksichtigt sind. Eine entsprechende Einbindung wird innerhalb des Verbandes unterschiedlich bewertet und teilweise als Möglichkeit gesehen, strukturelle Ungleichbehandlungen zu vermeiden sowie eine möglichst vollständige und kohärente Bildungsdatenbasis zu unterstützen.
Aus den genannten Gründen wird angeregt, das Vorhaben zunächst in einer Einführungsphase frühestens ab dem Schuljahr 2027/2028 zu beginnen und in einem abgestuften, praxisorientierten Verfahren umzusetzen, das den unterschiedlichen Schulformen und Trägerstrukturen angemessen Rechnung trägt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass viele Schulen bereits über bestehende IT- und Verwaltungslösungen sowie entsprechende vertragliche Bindungen verfügen, deren Umstellung oder Anpassung mit erheblichen organisatorischen und wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden sein kann. Für eine gelingende Umsetzung sind darüber hinaus aus Sicht des Verbandes verbindliche landesseitige Unterstützungsangebote erforderlich. Dies umfasst insbesondere Schulungen, Einführungs- und Umstellungsbegleitung, Schnittstellenmanagement sowie fortlaufenden technischen Support für die Schulen in freier Trägerschaft, um eine sachgerechte Nutzung der Systeme sicherzustellen. Eine verpflichtende und zeitgleiche Überführung der freien Schulträger zu einem einheitlichen Stichtag wird ausdrücklich abgelehnt.
§ 31 b Statistisches Bildungsregister, Vertrauensstelle
Der Verband nimmt zur Kenntnis, dass mit der Einführung eines statistischen Bildungsregisters in Niedersachsen konzeptionell an den Beschluss der Kultusministerkonferenz von 2003 „Kerndatensatz (KDS) schulstatistischer Individualdaten der Länder“ anknüpft werden soll. Der KDS bildet hierbei den Kern einheitlicher statistischer Merkmale, die eine länderübergreifende Vergleichbarkeit von Bildungsdaten sicherstellen sollen und sich auf Schulen, Klassen, Unterricht, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte bezieht.
Mit der Weiterentwicklung der Bildungsstatistik hin zu prozess- und verlaufsbezogenen Daten ist zudem festzustellen, dass Niedersachsen diesen Ansatz im Grundsatz konsequent aufgreift und insbesondere die Erhebung von Individual- und Verlaufsdaten systematisch ausbaut. Gleichzeitig geht das vorgesehene Bildungsregister in Niedersachsen in wesentlichen Teilen über den klassischen KDS hinaus. Dies betrifft insbesondere die Einbeziehung von Daten zur individuellen Lernentwicklung, zu anhaltenden Schulpflichtverletzungen, zu Ordnungsmaßnahmen sowie zu schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen. Diese Datenbereiche sind dem klassischen statistischen Kernverständnis des KDS nicht mehr ohne Weiteres zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten:
- Niedersachsen setzt den KMK-Kerndatensatz im Grundsatz konsequent um und entwickelt diesen im Sinne einer modernen Bildungsdateninfrastruktur weiter (Individualdaten, Verlaufsdaten, Standardisierung).
- Gleichzeitig geht das geplante Bildungsregister in Niedersachsen deutlich über den ursprünglichen KDS hinaus und erweitert diesen um pädagogische, verhaltensbezogene und gesundheitsnahe Kontextdaten.
Durch die vorgesehene Datenerweiterungen stellt sich die Frage, ob sämtliche vorgeseheneDatenkategorien den Anforderungen der Erforderlichkeit und Datenminimierung im Sinne der DSGVO noch entsprechen. Insbesondere bei der zentralen Erfassung individueller Bildungs-, Verhaltens- und Kontextdaten ist kritisch zu prüfen, ob diese für die Zwecke der Bildungsstatistik bzw. Bildungssteuerung zwingend erforderlich sind. Dabei ist auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, in besonderer Weise zu berücksichtigen. Dies umfasst nicht nur die Frage der Erhebung, sondern auch die Speicherdauer und Löschung personenbezogener Daten. Vor diesem Hintergrund ist klar zu regeln, nach welchen Fristen Daten gelöscht werden und in welcher Weise das „Recht auf Vergessenwerden“ praktisch umgesetzt wird. Zudem ist auf mögliche stigmatisierende Effekte der Datenerhebung und -verknüpfung hinzuweisen. Insbesondere bei der langfristigen Speicherung von Daten zu Ordnungsmaßnahmen, Schulpflichtverletzungen oder individuellen Lernentwicklungen besteht das Risiko, dass einmal erhobene Informationen dauerhaft zu einer defizitorientierten Perspektivbildung beitragen. Dies erfordert eine besonders sorgfältige Abwägung zwischen Erkenntnisinteresse und Schutz vor dauerhafter Etikettierung.
Hinsichtlich der vorgesehenen Erhebung von Daten zur individuellen Lernentwicklung ist zu berücksichtigen, dass die individuelle Lernentwicklung originärer Bestandteil der pädagogischen Eigenverantwortung jeder Schule ist, und zwar unabhängig von der Trägerschaft. Die Ausgestaltung von Lernprozessen, Förderstrategien und pädagogischen Entwicklungsdokumentationen liegt damit grundsätzlich im Verantwortungsbereich der einzelnen Schule. Vor diesem Hintergrund entsteht ein Spannungsfeld zwischen staatlicher Standardisierung durch ein zentrales Bildungsregister und der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit freier Schulen (Art. 7 GG). Zwar ist die Eigenverantwortung freier Schulen kein schrankenloses Prinzip, sie stellt jedoch einen zentralen Bestandteil der Privatschulfreiheit dar, der bei staatlichen Regelungen zu beachten ist. Gerade vor dem Hintergrund häufiger bildungspolitischer Bezugnahmen auf „Eigenverantwortung der Schule“ ist kritisch zu hinterfragen, in welchem Umfang diese bei einer umfassenden Standardisierung pädagogischer Daten noch tatsächlich zur Geltung kommt. Eine zu weitgehende Vereinheitlichung darf nicht dazu führen, dass pädagogische Gestaltungsräume faktisch ausgehöhlt werden.
Ergänzend wird zu den §§ 31a und 31b angeregt, die Umsetzung der zentralen Schulverwaltungsdatenbank sowie des Bildungsregisters durch einen strukturierten Dialogprozess mit den beteiligten Akteuren zu begleiten. Ein solcher Dialog sollte sich dabei nicht nur auf Fragen der technischen und organisatorischen Umsetzung beschränken, sondern ausdrücklich auch die Frage einbeziehen, wie die aus der Datenerhebung gewonnenen Erkenntnisse in pädagogisch sinnvolle und verantwortbare Handlungsperspektiven überführt werden können. Die Erfahrungen aus anderen Regelungsvorhaben zeigen, dass frühzeitige Austauschformate wesentlich dazu beitragen, Transparenz zu schaffen, unterschiedliche Perspektiven einzubeziehen und praxisnahe Lösungen zu entwickeln. Gerade vor dem Hintergrund, dass schulische Bildungsprozesse sich nicht vollständig quantifizieren lassen, ist eine kontinuierliche pädagogische Einordnung datenbasierter Steuerungsansätze erforderlich, um deren Nutzen und Grenzen gemeinsam zu reflektieren und eine breite Akzeptanz zu sichern.
Schnittstellen im Übergang Schule – Beruf (neu § 31c)
Im Übergang von Schule in Ausbildung oder Studium besteht derzeit eine strukturelle Schnittstellenlücke im Übergangssystem. Zwar werden Jugendliche durch Schulen und die Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit unterstützt, jedoch endet dieser Prozess regelmäßig, wenn Beratungsangebote nicht aktiv wahrgenommen werden. Gerade Jugendliche mit erhöhtem Unterstützungsbedarf gehen damit im System verloren. Zwar eröffnet § 51 SGB III grundsätzlich Datenübermittlungen an Landesstellen, eine entsprechende organisatorische und gesetzliche Verankerung einer solchen Landesstruktur besteht in Niedersachsen jedoch derzeit nicht. Damit fehlt eine zentrale Schnittstelle zwischen Schule, Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Trägern für eine koordinierte aufsuchende Beratung.
Ziel sollte die Schaffung eines durchgängigen und rechtssicheren Übergangsmanagements sein, um insbesondere vulnerable Gruppen zuverlässig zu erreichen und Unterstützungsabbrüche zu vermeiden.
§ 71a und § 190 digitale Endgeräte
Der Verband freier Schulen begrüßt, dass bei der Einführung des § 71 a NSchG sowie die Neufassung des § 190 NSchG neben den öffentlichen Schulen auch die Schulen in freier Trägerschaft gemäß NSchG sowie die Schulen nach dem NSchGesG ausdrücklich einbezogen werden. Mit der gesetzlichen Regelung wird die Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten erstmals landesweit verbindlich festgeschrieben und ein zentraler Baustein für die digitale Bildungsinfrastruktur normativ verankert.
Ebenso wird begrüßt, dass das Land künftig auch die Ausstattung der Lehrkräfte mit digitalen Endgeräten sicherstellt und sich an den Kosten der Endgeräteadministration beteiligt. Die vorgesehene pauschale Erstattung in Höhe von 125 Euro je Gerät schafft dabei eine grundsätzlich praktikable Grundlage für die Abbildung administrativer Aufwände.
Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Administration digitaler Endgeräte laufende und mit der Anzahl der Geräte wachsende Kosten verursacht. Vor diesem Hintergrund erscheint eine regelmäßige Evaluation der Angemessenheit der Pauschale und ihrer Dynamisierung erforderlich, um sicherzustellen, dass die tatsächlichen Betriebs- und Supportaufwände der Schulträger dauerhaft angemessen abgebildet werden.
Insgesamt wird die Neuregelung als wichtiger und richtiger Schritt zur Stärkung der digitalen Infrastruktur bewertet, deren praktische Umsetzung insbesondere im Hinblick auf eine langfristige und auskömmliche Finanzierung sorgfältig zu begleiten sein wird.
Vorlage 3 zu Drs. 19/9897 (Anlage 2 der Anhörungsunterlagen)
§ 191a Übergangsvorschriften für anerkannte Tagesbildungsstätten
Der Verband freier Schulen nimmt positiv zur Kenntnis, dass für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung bestehenden Tagesbildungsstätten ein umfassender Bestandsschutz vorgesehen wird. Die Weitergeltung der bisherigen Regelungen ermöglicht eine verlässliche Fortführung der Beschulung und stellt sicher, dass Kinder und Jugendliche mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ihre Schulpflicht weiterhin an den bestehenden Tagesbildungsstätten erfüllen können. Gleichzeitig sieht die Neuregelung vor, dass aus Tagesbildungsstätten hervorgehende Ersatzschulen künftig ohne die sogenannte Wartefrist unmittelbar finanzhilfeberechtigt sind.
Im Rahmen dieser Umwandlungsprozesse ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in Tagesbildungsstätten tätigen Mitarbeitenden über unterschiedliche Qualifikationen und häufig langjährige Berufserfahrung in der pädagogischen Arbeit verfügen. Mit der Überführung in das schulische System erfolgt jedoch eine differenzierte Zuordnung der Tätigkeiten: Während Lehrkräfte im Sinne der schulrechtlichen Anforderungen den Unterricht verantworten, unterstützen pädagogische Mitarbeitende den Unterricht, unterstützen bei Lernschwierigkeiten und übernehmen betreuende Aufgaben. Dem Vernehmen nach sollen bislang in Tagesbildungsstätten tätige Mitarbeitende künftig eher auch in diesem Tätigkeitsfeld eingesetzt werden.
Diese Differenzierung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzhilfeberechnung. Nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 FinHESchVO betragen die Schülerstunden an einer Förderschule GE für Lehrkräfte 5,13 und für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 5,14. Die Stundensätze nach § 150 Abs. 3 NSchG sind mit 3.570,51 EUR für Lehrkräfte deutlich größer als 1.544,52 EUR für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Finanzhilfe erreicht deshalb nur dann das normale Niveau einer Förderschule GE, wenn eine ausreichende Zahl der bisherigen Mitarbeitenden als Lehrkräfte anerkannt wird. Das Verhältnis zwischen als Lehrkräfte geführten Mitarbeitenden und der Anzahl der Schüler/-innen muss in der Nähe von 5,13 Schülerstunden liegen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die räumlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen bestehender Einrichtungen nicht in jedem Fall ohne Weiteres den Anforderungen einer Ersatzschule entsprechen. Diese Anforderungen gelten grundsätzlich für alle Schulen unabhängig von der Trägerschaft und ergeben sich aus den jeweiligen schulbaulichen und genehmigungsrechtlichen Vorgaben. Viele Tagesbildungsstätten sind jedoch historisch gewachsene Einrichtungen, deren Strukturen nicht ohne Weiteres mit den Standards des schulischen Systems deckungsgleich sind. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit die mit der Umwandlung verbundenen Anforderungen an Finanzhilfeabrechnung und Personalzuordnung in der Praxis ausreichend handhabbar ausgestaltet sind.
Insgesamt wird die Zielsetzung, Entwicklungsperspektiven für bestehende Tagesbildungsstätten zu eröffnen, begrüßt. Für die praktische Umsetzung erscheint jedoch eine eng abgestimmte Begleitung der Träger sowie eine realitätsgerechte Berücksichtigung der strukturellen und organisatorischen Ausgangslagen erforderlich.
Ergänzender gesetzgeberischer Hinweis zu § 192a NSchG
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen weist der Verband auf einen weiteren aus Sicht der Schulen in freier Trägerschaft regelungsbedürftigen Punkt hin, und zwar den § 192a NSchG dahingehend anzupassen, dass § 146 Nr. 3 sowie § 167 Abs. 3 Sätze 1 und 2 erst auf Lehrkräfte Anwendung finden, die ab dem 1. August 2027 eine Tätigkeit an einer Ersatzschule aufnehmen.
Hintergrund ist, dass die hierzu maßgebliche Verordnung erst kürzlich in das Anhörungsverfahren eingebracht wurde und in wesentlichen Punkten noch Klärungsbedarf besteht. Für die freien Schulen besteht derzeit weder hinreichende Planungssicherheit noch ein ausreichender zeitlicher Vorlauf für die organisatorische und verwaltungsmäßige Umsetzung der vorgesehenen Verfahren.
Ohne eine entsprechende Anpassung besteht die konkrete Gefahr, dass erforderliche Verfahren – insbesondere im Zusammenhang mit Unterrichtsgenehmigungen – nicht rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres abgeschlossen werden können. Dies würde zu erheblichen Unsicherheiten im Schulbetrieb führen. Eine Verschiebung des Anwendungszeitpunkts trägt dem berechtigten Interesse der Schulträger an verlässlichen und praktikablen Rahmenbedingungen Rechnung. Wir bitten daher um wohlwollende Prüfung dieser Anpassung.
Der Verband möchte abschließend die zentralen Anliegen dieser Stellungnahme noch einmal gebündelt hervorheben und bittet um wohlwollende Prüfung im weiteren Gesetzgebungsverfahren:
- klare gesetzliche Bestimmtheit und Zweckbindung bei der zentralen Schulverwaltungsdatenbank
- strikte Wahrung der Privatschulautonomie und der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten
- keine fachaufsichtliche Nutzung schulischer Daten über Verwaltungs- und Statistikzwecke hinaus
- klare Begrenzung und Verhältnismäßigkeitsprüfung des Bildungsregisters (§ 31b), insbesondere bei erweiterten personenbezogenen Daten
- Diskurs zum Umsetzungsprozess des Erkenntnisgewinns der Datensammlung hin zu pädagogischen Handlungsspektren
- Berücksichtigung der Privatschulfreiheit nach Art. 7 GG im Bereich der Lernentwicklungsdaten
- Einführung der digitalen Systeme nur in gestuften Verfahren mit ausreichender Unterstützung
- Schaffung einer strukturellen Schnittstelle im Übergang Schule–Beruf zur Vermeidung von Systemabbrüchen
- Verschiebung des Anwendungszeitpunkts in § 192a NSchG auf den 01.08.2027 zur Sicherstellung der praktischen Umsetzbarkeit
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Verband bereits im Rahmen der Anhörung zur früheren Fassung des Gesetzentwurfs (Stand: 01.10.2025) Stellung genommen hat. Die darin vorgetragenen Aspekte behalten weiterhin ihre Gültigkeit und sind dieser Stellungnahme vorsorglich beigefügt (Anlage 1).
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