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Stellungnahme | Verordnungsentwurf zur Einführung und Änderung schulrechtlicher Verordnungen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz, Artikel 1-6 sowie Änderungserlasse zu den Ergänzenden Bestimmungen zur VO-GO, AVO-GOBAK, VO-AK und EB-Bbs

Ver Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum vorliegenden Verordnungsentwurf. Das Ziel des Verordnungsentwurfs, die Regelungen zum Nachteilsausgleich und Notenschutz landesweit zu vereinheitlichen sowie die Teilhabe von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen zu stärken, Rechtssicherheit, Transparenz und ein diskriminierungsfreier Zugang zu Bildung sind auch aus Sicht der freien Schulen wichtige Anliegen.

Im Rahmen der Beteiligung unserer Mitgliedsschulen haben sich insbesondere aus dem Bereich der berufsbildenden Schulen Fragen und praktische Herausforderungen ergeben, die aus unserer Sicht im weiteren Verfahren berücksichtigt werden sollten.

Dabei geht es nicht um die grundsätzliche Zielsetzung der Verordnung, sondern um deren praktische Umsetzbarkeit im Schulalltag der Sekundarstufe II und der berufsbildenden Schulen.

1. Feststellung eines Unterstützungsbedarfs durch die Schule
Besonders kritisch sehen unsere Mitgliedsschulen die vorgesehene Verantwortung der Schule bei der Feststellung eines Bedarfs für Nachteilsausgleichsmaßnahmen, wenn hierfür weder ein Antrag noch ein ärztlicher oder fachlicher Nachweis zwingend erforderlich ist.
Dies wirft insbesondere bei nicht unmittelbar erkennbaren Beeinträchtigungen erhebliche Fragen auf. Wie sollen Lehrkräfte beispielsweise erkennen, ob Konzentrationsschwierigkeiten auf eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), auf eine Autismus-Spektrum-Störung oder auf andere Ursachen zurückzuführen sind? Wie soll bei fehlender mündlicher Beteiligung zwischen Mutismus, Prüfungsangst oder Unsicherheit unterschieden werden?
Lehrkräfte verfügen über hohe pädagogische Kompetenz. Sie sind jedoch keine Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen oder Therapeutinnen und Therapeuten. Die Feststellung medizinischer oder psychologischer Beeinträchtigungen gehört nicht zu ihrem Aufgabenbereich und kann von ihnen weder fachlich noch rechtlich erwartet werden.
Wir regen daher an, die Grundlagen für die Feststellung eines Unterstützungsbedarfs klarer zu definieren und ausdrücklich zu verdeutlichen, dass Schulen keine Diagnosen stellen. Insbesondere bei nicht offensichtlichen Beeinträchtigungen sollte die Mitwirkung der Betroffenen sowie die Vorlage geeigneter fachlicher Nachweise weiterhin möglich und rechtssicher ausgestaltet sein.

2. Besonderheiten der berufsbildenden Schulen
Die Regelungen erscheinen in weiten Teilen aus der Perspektive allgemeinbildender Schulen entwickelt. Die Rahmenbedingungen berufsbildender Schulen unterscheiden sich jedoch erheblich.
Viele Bildungsgänge sind durch Teilzeitunterricht, betriebliche Lernorte oder geringe Präsenzzeiten gekennzeichnet. Schülerinnen und Schüler bspw. der Fachoberschule Klasse 11 befinden sich den überwiegenden Teil ihrer Schulzeit im Praktikum und sind nur an wenigen Tagen pro Woche in der Schule.
Die Verordnung sollte daher diesen besonderen Rahmenbedingungen stärker Rechnung tragen und für berufsbildende Schulen praxistaugliche Verfahren vorsehen.

3. Erforderlichkeit einer abgestimmten Entscheidung mit den Betroffenen
Die vorgesehene Verantwortung der Schule kann zu Konflikten führen.
Wird ein Unterstützungsbedarf von der Schule nicht erkannt, besteht das Risiko nachträglicher Vorwürfe, notwendige Maßnahmen nicht gewährt zu haben. Erkennt die Schule hingegen einen Unterstützungsbedarf und beschließt entsprechende Maßnahmen, kann dies dem ausdrücklichen Wunsch der betroffenen Person widersprechen.
Dies gilt insbesondere in der Sekundarstufe II, in der ein großer Teil der Schülerinnen und Schüler volljährig ist und eigenständig über die Inanspruchnahme von Unterstützungsmaßnahmen entscheiden möchte.
Wir halten es deshalb für sachgerecht, Nachteilsausgleiche grundsätzlich in enger Abstimmung mit den Betroffenen vorzusehen und entsprechende Entscheidungen nachvollziehbar zu dokumentieren.

4. Rechtssicherheit bei Leistungsnachweisen und Prüfungen
Berufsbildende Schulen bewerten in besonderem Maße berufsbezogene und handlungsorientierte Kompetenzen. Daher stellt sich in der Praxis regelmäßig die Frage, welche Maßnahmen einen Nachteil ausgleichen und an welchem Punkt fachliche Anforderungen verändert würden.
Gerade bei praktischen Leistungsnachweisen, Präsentationen, Fachgesprächen oder berufsbezogenen Prüfungsleistungen benötigen Schulen klare Orientierungshilfen. Dies gilt insbesondere dort, wo schulische Leistungen mit externen Prüfungsordnungen oder Kammerprüfungen in Zusammenhang stehen.
Wir regen daher an, den Schulen ergänzende Handreichungen, Praxisbeispiele und Entscheidungshilfen zur Verfügung zu stellen, um eine möglichst einheitliche Anwendung der Regelungen zu gewährleisten.

5. Klarstellung zum Anwendungsbereich des Notenschutzes
Positiv bewerten unsere Mitgliedsschulen, dass der Notenschutz im berufsbildenden Bereich nach unserem Verständnis eng begrenzt bleibt und nicht zu einer Veränderung fachlicher Anforderungen in anderen Kompetenzbereichen führt.
Gleichwohl empfehlen wir eine weitere Konkretisierung der Regelungen, um Missverständnisse in der Praxis zu vermeiden. Insbesondere sollte für Schulen nachvollziehbar beschrieben werden, in welchen Fällen und in welchem Umfang Notenschutz vorgesehen ist und welche fachlichen Anforderungen hiervon ausdrücklich unberührt bleiben.

Zusammenfassung

Der Verband unterstützt das Ziel der Verordnung, die Teilhabe von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen zu stärken und rechtssichere Verfahren zu schaffen.

Aus Sicht der berufsbildenden Schulen besteht jedoch in mehreren Punkten Konkretisierungsbedarf:

  1. Der Entwurf überträgt Schulen faktisch die Verantwortung für die Feststellung von Beeinträchtigungen, ohne die hierfür erforderlichen diagnostischen Grundlagen bereitzustellen.
  2. Die Besonderheiten berufsbildender Schulen (Teilzeitunterricht, Fachoberschulen, volljährige Lernende, betriebliche Lernorte) werden nicht ausreichend berücksichtigt.
  3. Für Nachteilsausgleich und Notenschutz braucht es klare, rechtssichere Kriterien, damit Lehrkräfte nicht zwischen Fürsorgepflicht, Datenschutz, Diagnostikverbot und Prüfungsrecht aufgerieben werden.

Der Verband bittet daher um eine entsprechende Überarbeitung beziehungsweise Konkretisierung der Regelungen sowie um ergänzende Hinweise für die praktische Umsetzung im Bereich der berufsbildenden Schulen.

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Stellungnahme | Verordnung für die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für den Einsatz als Lehrkraft ohne Lehrbefähigung an Schulen in freier Trägerschaft

Der Verband war bis September 2025 in die Arbeitsgruppen zur Erarbeitung der Verordnung sowie der Vorgaben zur pädagogischen Eignung eingebunden und hat dort fachliche Hinweise und Anregungen frühzeitig in den Prozess eingebracht. Nach Abschluss dieser Arbeitsgruppen fand über einen längeren Zeitraum keine weitere Einbindung oder Rückkopplung statt. Erst mit der Eröffnung des Anhörungsverfahrens Ende März 2026 sowie den anschließenden Gesprächen im April 2026 wurde der Austausch wieder aufgenommen.
Vor diesem Hintergrund nimmt der Verband zur vorliegenden Fassung der Verordnung Stellung, in der die zuvor eingebrachten Hinweise punktuell berücksichtigt und in der Ausgestaltung des Genehmigungsprozesses überhaupt nicht berücksichtigt wurden. In der derzeitigen Ausgestaltung sieht der Verband die Handlungsfähigkeit der freien Schulen und Schulträger deutlich beeinträchtigt.

Das Land verfolgt das Ziel, durch Unterrichtsgenehmigungen Unterrichtsqualität herzustellen. Pädagogik bedarf allerdings heute mehr denn je der inneren Freiheit und Verantwortung jeder Lehrkraft sowie eines Rahmens, der diese Freiheit gewährleistet. Nach Auffassung des Verbandes besteht die Schulaufsicht aus drei Bereichen: Rechtsaufsicht, Fachaufsicht und Dienstaufsicht. Während die Rechtsaufsicht die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und Grundrechte sichert und die Fachaufsicht die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Gleichwertigkeit überwacht, regelt die Dienstaufsicht das Verhältnis zwischen Schulträger und Beschäftigten.

Die Fachaufsicht ist dabei auf die Sicherung der Gleichwertigkeit beschränkt und hat die Besonderheiten des Privatschulwesens zu berücksichtigen. Eine Vermischung von Aufsicht und Verwaltungsverfahren ist zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die vorliegende Verordnung in einzelnen Regelungsbereichen über diesen Rahmen hinausgeht und damit die Eigenverantwortung freier Schulen sowie die durch Artikel 7 Grundgesetz geschützte Privatschulfreiheit berührt.

Die vorgesehenen Regelungen führen bei freien Schulen zu eingeschränkter Handlungsfreiheit und Vertrauensverlust. Das führt in der Folge zu einem wachsenden Spannungsverhältnis zwischen Steuerungsanspruch und praktischer Umsetzbarkeit. Der Verband sieht daher die Notwendigkeit, diese Aspekte im weiteren Umsetzungsprozess zu berücksichtigen, um die Handlungsfähigkeit der Schulen und die Bildungsvielfalt langfristig zu sichern.

Die Vorgaben zur pädagogischen Qualifizierung werden vom Verband grundsätzlich mitgetragen. Gleichwohl haben sich im Detail Fragen ergeben, die zur Vermeidung unterschiedlicher Auslegungen einer Klärung bedürfen. Detaillierte Hinweise hierzu sind in Anlage 1 dargestellt.

Abschließend bittet der Verband weiterhin um Verschiebung des Inkrafttretens der Verordnung um ein Jahr, um die identifizierten Umsetzungsfragen sachgerecht zu klären und eine praxistaugliche Ausgestaltung sicherzustellen. Hierzu wurde bereits im März 2026 ein entsprechender Vorschlag einschließlich der hierfür erforderlichen Anpassung des § 192a NSchG an das Ministerium übermittelt.

Im Folgenden geht der Verband auf wesentliche und zum Teil kritische Regelungsbereiche näher ein:

§ 2 Absatz 3 Sprachniveau C1
Die Verordnung sieht grundsätzlich ein C1-Sprachniveau für alle Lehrkräfte vor. Dies stellt insbesondere freie Schulen vor Herausforderungen, die z. B.:
• native Speaker einsetzen,
• deren pädagogisches Konzept bilingualen Unterricht vorsieht,
• international geprägt sind oder
• Lehrkräfte regelmäßig über Partnerschulen austauschen.

Auch das in der Diskussion angeführte Argument, fehlende Sprachkenntnisse einzelner Lehrkräfte könnten durch Team-Teaching kompensiert werden, überzeugt nicht. Zwar enthalten die Regelungen zur Finanzhilfe für freie Schulen keine ausdrückliche Vorgabe zur Anzahl gleichzeitig eingesetzter Lehrkräfte im Unterricht. Faktisch basiert die Refinanzierung der Lehrerstunden jedoch auf der Annahme, dass der Unterricht durch eine einzelne Lehrkraft erteilt wird. Das System Team-Teaching würde daher regelmäßig zu einer Überschreitung der refinanzierten Schülerstunden nach der FinHESchVO führen und wäre für freie Schulen mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden. Dieses Argument bzw. diese Struktur ist daher nicht geeignet, ein verpflichtendes C1-Sprachniveau zu rechtfertigen.
Darüber hinaus wurde im Rahmen der Arbeitsgruppen-Diskussion angeführt, Lehrkräfte müssten sich zwingend in der „Landessprache“ mit Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern verständigen können. Eine derart pauschale Anforderung ist weder praxistauglich noch sachgerecht. Sie verkennt die Realität bilingualer und international ausgerichteter Schulkonzepte und greift in deren pädagogische Konzeption ein.
Dies ist auch vor dem Hintergrund von Artikel 7 Grundgesetz Abs. 4 Sätze 3 und 4 kritisch zu bewerten. Danach ist die Genehmigung privater Schulen zu erteilen, wenn diese in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter öffentlichen Schulen zurückstehen. Eine darüberhinausgehende, pauschale Festlegung eines bestimmten Sprachniveaus als zwingende Voraussetzung für den Einsatz von Lehrkräften geht über diesen Maßstab hinaus.
Insbesondere wird nicht berücksichtigt, dass die sprachlichen Anforderungen an Lehrkräfte vom jeweiligen pädagogischen Konzept der Schule abhängen. Bei bilingualen oder international ausgerichteten Bildungsgängen kann die Unterrichtssprache ganz oder teilweise eine andere sein, sodass ein pauschales Sprachniveau in der Landessprache nicht in jedem Fall erforderlich ist.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere Schulen mit bilingualen oder internationalen Konzepten über etablierte schulorganisatorische Strukturen verfügen, die eine angemessene Kommunikation mit Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern sicherstellen. Hierzu zählen insbesondere Klassenleitungen oder Schulleitungen, die bei Bedarf die Kommunikation in deutscher Sprache übernehmen können. Eine zwingende sprachliche Vollabdeckung durch jede einzelne Lehrkraft ist für die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs nicht erforderlich.
Die vorgesehene pauschale Festlegung eines C1-Sprachniveaus für alle Lehrkräfte wird daher abgelehnt. Sie ist weder sachgerecht noch verhältnismäßig und greift in die durch Artikel 7 Grundgesetz Abs. 4 geschützte pädagogische Gestaltungsfreiheit freier Schulen massiv ein. Zudem erschwert sie in erheblichem Maße die Gewinnung qualifizierter Lehrkräfte und gefährdet damit die Sicherstellung eines funktionsfähigen Schulbetriebs.

Forderung: Aus den genannten Gründen ist diese Regelung ersatzlos zu streichen.

§ 2 Absatz 4 pädagogische Eignung
Hinsichtlich der Genehmigung von Konzepten zur pädagogischen Qualifizierung ist darauf hinzuweisen, dass entsprechende Qualifizierungen bereits nach Konzepten erfolgen, die in anderen Bundesländern geprüft und anerkannt sind. Es ist aus Sicht des Verbandes sicherzustellen, dass es in Niedersachsen nicht zu einer erneuten inhaltlichen Neubewertung bereits anerkannter Qualifizierungswege kommt. Andernfalls droht eine uneinheitliche bundesweite Handhabung, die den länderübergreifenden Einsatz von Lehrkräften erheblich erschweren würde.
Darüber hinaus bestehen bereits etablierte Qualifizierungsstandards, etwa durch Berufsverbände oder trägerbezogene Fortbildungssysteme, die auf eine pädagogische Unterrichtstätigkeit vorbereiten. Diese Formen der Qualifizierung sind bei der Feststellung der pädagogischen Eignung angemessen zu berücksichtigen.
Eine pauschale Verpflichtung zur zusätzlichen pädagogischen Qualifizierung unabhängig von bereits vorliegenden gleichwertigen Nachweisen wird daher kritisch gesehen. Vielmehr sollte eine individuelle, anerkennungsorientierte Prüfung erfolgen, die bestehende Qualifikationen angemessen einbezieht und deren Gleichwertigkeit berücksichtigt.

§ 2 Absatz 5 Persönliche Eignung

Aus Sicht des Verbandes deckt sich dieser Passus nicht mit den gesetzlichen Vorgaben des § 144 Absatz 4 NSchG und geht damit über die Anforderung der fachlichen und pädagogischen Eignung des Personals hinaus.

Die Übertragung dienstrechtlicher Maßstäbe des öffentlichen Schuldienstes auf Schulen in freier Trägerschaft stellt einen systematischen Eingriff in deren Trägerautonomie dar. Freie Schulen sind in der Auswahl ihres Personals eigenständig und unterliegen nicht den beamten- oder tarifrechtlichen Regelungen des öffentlichen Schuldienstes.

Zudem ist die Formulierung in ihrer Reichweite unbestimmt und eröffnet einen erheblichen Auslegungsspielraum, da nicht klar definiert ist, welche Gründe einer Einstellung entgegenstehen sollen. Dies kann zu einer faktischen Ausweitung staatlicher Einflussnahme über die gesetzlich vorgesehene Rechtsaufsicht hinausführen.

Vor diesem Hintergrund ist dieser Absatz wie vorgeschlagen zu ändern oder ersatzlos zu streichen.

Regelungsvorschlag: Das aktuelle erweiterte Führungszeugnis der Lehrkraft wird vom Schulträger eingesehen. Die persönliche Eignung der Lehrkraft wird vom Schulträger festgestellt und gegenüber der zuständigen Behörde bestätigt.

§ 2 Absatz 8 Bundesrechtlich geregelte Berufe
Die Verordnung berücksichtigt zutreffend, dass für bestimmte Berufsgruppen bundesrechtlich eigenständige Qualifikations- und Ausbildungsregelungen bestehen, insbesondere im Bereich der nichtärztlichen Heilberufe. Hierzu zählen insbesondere die Pflegefachpersonen (einschließlich der künftigen Pflegefachassistenz), die Ergotherapie sowie die pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten (PTA).
Eine landesrechtliche Doppelprüfung dieser Qualifikationsvorgaben ist daher nur insoweit erforderlich, wie bundesrechtliche Regelungen keine abschließende Regelung treffen.

Vor diesem Hintergrund regt der Verband an, § 2 Absatz 8 wie folgt zu ergänzen:

8a) Einsatz von Personen in einschlägigen Masterstudiengängen
Begründung: Der Einsatz von Lehrkräften, die sich in einem einschlägigen Masterstudiengang befinden, ist in der Pflegeausbildung bereits gängige Praxis und hat sich dort als geeignetes Instrument zur Gewinnung und Qualifizierung zukünftiger Lehrkräfte bewährt. Personen in entsprechenden Masterstudiengängen im Bereich der Pflegepädagogik, Pflegewissenschaft bzw. Medizinpädagogik können dort ohne zusätzliche über die bestehenden Anforderungen hinausgehende Auflagen im Unterricht eingesetzt werden.
Diese Möglichkeit stellt einen wichtigen Beitrag zur frühzeitigen Einbindung und Entwicklung zukünftiger Lehrkräfte dar und trägt wesentlich zur Sicherung der Ausbildungskapazitäten im Bereich der Pflegeberufe bei. Ein Ausschluss dieser Personengruppe würde den bestehenden Fachkräftemangel insbesondere in der Pflegeausbildung weiter verschärfen und kann dazu führen, dass Ausbildungskapazitäten nicht ausgeschöpft oder nicht aufrechterhalten werden können.

Aus den genannten Gründen ist die Aufnahme eines § 2 Absatz 8a sachlich geboten, insbesondere auch im Lichte der Regelung des § 9 Absatz 3 PflBG.

8b) Anzeigepflicht mit Widerspruch für Lehrkräfte in bundesrechtlich geregelten Ausbildungsberufen
Aufgrund bundesrechtlicher Regelungen müssen insbesondere in nichtärztlichen Heilberufen nicht nur Schulleitungen und Lehrkräfte ohnehin pädagogisch qualifiziert sein, wie beispielsweise in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PflBG vorgeschrieben, sondern es werden auch anderweitig pädagogische Kenntnisse durch entsprechende Studiengänge grundständig vermittelt, die weit über das hier geforderte Maß hinaus gehen.
Es ist zu erwarten, dass inhaltsleere Bürokratie entsteht, wenn bei Personen mit solchen Qualifikationen eine erneute behördliche Prüfung der pädagogischen Eignung im Sinne dieser Verordnung durchgeführt wird. Daher sollte hierzu eine entsprechende Ausnahme von Absatz 4 in die Verordnung aufgenommen werden.
Insgesamt könnte es im Interesse eines aufwandsarmen und zugleich zielorientierten Genehmigungsverfahrens sein, in die Verordnung an dieser Stelle für die nichtärztlichen Heilberufe eine Anzeigepflicht mit Anerkennung nach Fristablauf aufzunehmen, gekoppelt an die Möglichkeit der Behörde, innerhalb der Frist die Genehmigung begründet nicht oder mit Auflagen zu erteilen. Zugleich wäre damit das Landesrecht gut in die bundesrechtlichen Normen eingebettet.

Regelungsvorschlag: 1Die Einstellung von Lehrkräften an Schulen in freier Trägerschaft, die in bundesrechtlich geregelten nichtärztlichen Heilberufen ausbilden, ist der Schulbehörde unverzüglich nach Abschluss des Arbeitsvertrages anzuzeigen. ²Die Lehrkraft darf ihre Tätigkeit mit der Anzeige aufnehmen. ³Die Schulbehörde kann die Tätigkeit innerhalb von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen untersagen bzw. mit Auflagen versehen, wenn die Voraussetzungen nach den einschlägigen bundesrechtlichen Vorgaben nicht erfüllt sind. 4Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung, gilt die Tätigkeit als genehmigt. 5Eine darüberhinausgehende Prüfung landesrechtlicher Anforderungen erfolgt nur insoweit, als diese nicht bereits durch bundesrechtliche Regelungen abschließend geregelt sind.

Neu § 2 Absatz 9 – Einsatz von Personen aus der beruflichen Praxis im Unterricht
Regelungsvorschlag:  1Lehrkräfte in Schulen der beruflichen Bildung können aus der beruflichen Praxis eingesetzt werden, wenn sie über eine einschlägige berufliche Qualifikation sowie mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung nach Abschluss der Qualifikation verfügen. ²Als einschlägige berufliche Qualifikation gelten

  • eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
  • ein Hochschulabschluss oder
  • eine öffentlich-rechtlich geregelte Aufstiegsfortbildung (insbesondere Meister-, Techniker- oder vergleichbare Abschlüsse).

³Der Einsatz ist bei einem Unterrichtsumfang bis zu 160 Unterrichtsstunden je Schuljahr zulässig. 4Eine fachliche Eignungsprüfung ist nicht erforderlich. 5Die pädagogische Eignung kann durch begleiteten Unterrichtsnachweis erfolgen; eine vorherige pädagogische Zusatzqualifikation ist in diesen Fällen nicht erforderlich. 6Die entsprechenden Nachweise über die Voraussetzungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.

Begründung: Ziel der Regelung ist es, den flexiblen und zugleich qualitätsgesicherten Einsatz von Fachkräften aus der beruflichen Praxis im Unterricht freier beruflicher Schulen zu ermöglichen.
Berufliche Schulen sind in besonderem Maße auf den Einsatz von Personen angewiesen, die über aktuelle berufspraktische Erfahrung verfügen. Der Unterricht in den verschiedenen beruflichen Fachrichtungen lebt wesentlich von der Einbindung solch praxisnaher Expertise.
Die fachliche Eignung ergibt sich bei diesen Personen regelmäßig bereits aus einer einschlägigen beruflichen Qualifikation (Berufsausbildung, Hochschulabschluss oder öffentlich-rechtlich geregelte Aufstiegsfortbildung) sowie aus mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung. Eine gesonderte fachliche (Vorab-)Prüfung über diese Nachweise hinaus führt zu einer Doppelstruktur ohne zusätzlichen Beitrag zur Qualitätssicherung.
Die pauschale Anwendung pädagogischer Anforderungen unabhängig vom konkreten Umfang des Unterrichtseinsatzes ist nach Auffassung des Verbandes nicht sachgerecht. Insbesondere bei geringfügigen oder klar abgegrenzten Unterrichtseinsätzen handelt es sich typischerweise um ergänzende Tätigkeiten erfahrener Fachkräfte aus der Praxis, die nicht in vollem Umfang in die schulische Organisation eingebunden sind.
Im Rahmen der Regelung wird ergänzend auf die aktuellen Reformbestrebungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Neuregelung der Selbstständigkeit bzw. des Statusfeststellungsverfahren hingewiesen. Diese zielen darauf ab, stärker auf die tatsächliche Tätigkeit und deren konkreten Umfang abzustellen und formale Abgrenzungsfragen bei klar umrissenen Tätigkeiten weiter zu präzisieren.
Der Regelungsvorschlag trägt insgesamt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung und stellt sicher, dass der Zugang qualifizierter Fachkräfte aus der beruflichen Praxis in die berufliche Bildung weiterhin gewährleistet bleibt.

§ 6 Absatz 2 Verfahren zum Nachweis der Eignung als Lehrkraft
Die in § 6 vorgesehene Ausgestaltung des Verfahrens führt zu einem mehrstufigen und formalisierten Prüfprozess, der einen erheblichen administrativen Aufwand für die Schulträger erzeugt, ohne dass ein entsprechender Mehrwert für die Qualität des Unterrichts erkennbar ist.
Die umfassende Anforderung von Einzelunterlagen sowie die Orientierung an Verfahren, wie sie aus dem öffentlichen Schulwesen bekannt sind, lassen eine Gleichbehandlung im Sinne einer Gleichartigkeit erkennen. Schulen in freier Trägerschaft sollen jedoch gleichwertig, nicht gleichartig sein. Die vorgesehene Regelung steht damit im Widerspruch zu ihrer Eigenständigkeit und Vielfalt.

zu Absatz 1 | das Wort „persönliche“ zu streichen. Begründung: s. Ausführungen zu § 2 Absatz 5

zu Absatz 2 | Das dargestellte Verfahren lässt erkennen, dass die Prüfstrukturen des staatlichen Schulwesens entsprechen. Dieses Verfahren ist beispielshaft in einer Arbeitsgruppe vorgestellt worden und sollte an die Bedarfe der privaten Schulen angepasst werden. Dies ist nicht erkennbar. Besonders kritisch ist:

  • die Anforderung detaillierter Studiennachweise (z. B. Modulbeschreibungen, Einzelstudienleistungen),
  • die Verpflichtung zur Nutzung nicht näher spezifizierter Formblätter im Anhörungsverfahren,
  • sowie der Umfang der insgesamt vorzulegenden Unterlagen.

Diese Anforderungen sind in der Praxis mit erheblichem Aufwand verbunden, insbesondere da die konkretisierenden Verfahrenshinweise und Formblätter erst kurz vor Ablauf des Anhörungsverfahrens bekannt gegeben wurden und damit eine abschließende Bewertung der praktischen Umsetzbarkeit im Rahmen dieses Verfahrens nur eingeschränkt möglich ist.
Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass das dargestellte Verfahren strukturell eine weitgehende Orientierung an Prüf- und Nachweislogiken des staatlichen  Schulwesens erkennen lässt. Dies steht in einem Spannungsverhältnis zu der verfassungsrechtlich gebotenen Ausgestaltung freier Schulen, die nach Art. 7 GG eine Gleichwertigkeit, jedoch keine Gleichartigkeit mit dem öffentlichen Schulwesen voraussetzt (vgl. Badura, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Art. 7 Rn. 118).

Forderung: Das Verfahren ist zu vereinfachen und auf die Vorlage geeigneter, bereits vorliegender Qualifikationsnachweise zu beschränken. Ein Genehmigungsverfahren (inkl. verbindlicher Formblätter), das identisch mit dem staatlichen Verfahren ist, lehnt der Verband ab.

Begründung: Die derzeitige Ausgestaltung führt zu einer Überbürokratisierung des Verfahrens und belastet die Schulträger unverhältnismäßig. Gleichzeitig ist bisher nicht bekannt , wie das Verfahren konkret umzusetzen ist.
Ohne entsprechende Klarstellungen besteht die Gefahr von Verzögerungen bei der Prüfung und damit bei der Einstellung von Lehrkräften. Dies kann die Handlungsfähigkeit der Schulen erheblich beeinträchtigen und wirkt sich unmittelbar auf den Unterrichtsbetrieb aus.
Zudem widerspricht eine an den öffentlichen Schulen orientierte Verfahrensstruktur dem Grundsatz, dass Schulen in freier Trägerschaft gleichwertig, jedoch nicht gleichartig sein sollen.
Unabhängig von den inhaltlichen Regelungen besteht aus Sicht des Verbandes ein zwingender Bedarf an einem begleitenden Unterstützungssystem zur praktischen Umsetzung der Verordnung, dass der Gleichwertigkeit der Schulen in freier Trägerschaft im Vollzug Rechnung trägt und nicht zu einer faktischen Angleichung an komplexe Verwaltungsstrukturen des öffentlichen Schulwesens führt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der mit der Verordnung verbundene administrative Aufwand bei den freien Schulträgern erheblich zunimmt. Dadurch werden Schulleitungen in deutlich stärkerem Maße von ihren originären Aufgaben, nämlich der schulischen Leitung und Qualitätsentwicklung, durch Verwaltungsaufgaben gebunden.
Die zusätzlich entstehenden Kosten für die gewünschte Administration, der verbindlich strukturell vorgegebenen pädagogische Qualifizierung sowie der Anpassung der Gehälter der Lehrkräfte (gleiche Qualifikation, gleiche Schulaufsicht etc. führt zu gleichem Gehalt) müssen dann entsprechend in die Finanzhilfe aufgenommen werden.

zu Absatz 4 | ist zu streichen oder entsprechend des Regelungsvorschlags zu § 2 Absatz 5 anzupassen.

Begründung: s. Ausführungen zu § 2 Absatz 5

Eine Übermittlung von Qualifizierungsunterlagen an eine E-Mail-Adresse lehnt der Verband ab. Aus datenschutzrechtlicher und digitaler Sicht muss eine andere elektronische Lösung hergestellt werden.

§§ 10 und 11 Bearbeitungszeiten / Genehmigungsfiktion
Vor dem Hintergrund der hohen Verfahrenskomplexität und der zunehmenden Belastung durch diese Verordnung bei den freien Schulen und deren Schulträgern besteht aus Sicht des Verbandes ein dringender Bedarf, die Genehmigungspraxis zu beschleunigen und verlässlicher zu gestalten.
Der Normenkontrollrat[1] hat in diesem Zusammenhang auf das erhebliche Beschleunigungspotenzial durch verbindliche Fristen und sogenannte Genehmigungsfiktionen hingewiesen. Vor diesem Hintergrund hält es der Verband für erforderlich, dass dieses Genehmigungsverfahren klaren zeitlichen Vorgaben unterliegt.
Aus Sicht des Verbandes sollte die Unterrichtsgenehmigung als erteilt gelten, wenn innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Antragsunterlagen keine Entscheidung durch die zuständige Behörde erfolgt. Eine solche Genehmigungsfiktion würde das Verfahren deutlich beschleunigen und zugleich die notwendige Planungssicherheit für freie Schulen schaffen.
Darüber hinaus würde eine klar geregelte Genehmigungsfiktion auch zu einer spürbaren Entlastung der zuständigen Genehmigungsbehörden führen, da sich umfangreiche Einzelfallprüfungen und wiederholte Nachforderungen reduzieren würden. Die dadurch freiwerdenden Ressourcen könnten für andere Verwaltungsaufgaben genutzt werden, ohne dass zusätzlicher Personalbedarf entsteht.
Der Verband erwartet, dass eine entsprechende Regelung zur Genehmigungsfiktion verbindlich in die Verordnung aufgenommen wird. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des bestehenden Fachkräftemangels erforderlich, um Verzögerungen bei der Einstellung von Lehrkräften zu vermeiden und den Unterrichtsbetrieb freier Schulen zuverlässig sicherzustellen.

§ 11 Unbefristete Genehmigung
Zu Absatz 1 gibt der Verband den Hinweis, dass die verwendete Begriffssystematik erkennbar an Strukturen des allgemeinbildenden Schulwesens sowie an einzelnen spezifischen Schulformen orientiert ist. Die in der beruflichen Bildung bestehenden Strukturmerkmale wie Lernfelder, Module, Kompetenzbereiche oder curriculare Einheiten werden in der Formulierung hingegen nicht ausdrücklich abgebildet, sodass die Regelung in ihrer derzeitigen Fassung die Systematik berufsbildender Schulen nicht hinreichend erfasst.

§ 13 Übergangsregelung / Bestandskräfte
Personen, die am 31.07.2026 an den Schulen tätig sind – Schulleitung und Lehrkräfte – sollen nach der Verordnung nur anlassbezogen überprüft werden. Damit wird grundsätzlich sichergestellt, dass bereits eingesetztes Personal nicht pauschal nachqualifiziert werden muss.
Aus Sicht des Verbandes ist der Bestandsschutz zwingend so auszugestalten, dass rückwirkende Prüfungen ausgeschlossen sind. Anlassbezogene Prüfungen dürfen sich ausschließlich auf konkret benannte, objektivierbare Sachverhalte beschränken, etwa wesentliche Änderungen der Genehmigungsgrundlagen oder konkrete Hinweise auf erhebliche Abweichungen von den genehmigten Voraussetzungen. Eine darüberhinausgehende oder retrospektive Überprüfung bereits abgeschlossener Personalentscheidungen lehnt der Verband ab.

Freie Schulen sind gemäß § 32 NSchG eigenverantwortliche Schulen und tragen die Verantwortung für die Auswahl und den Einsatz ihres Personals. Vor diesem Hintergrund ist klarzustellen, dass anlassbezogene Prüfungen keinen rückwirkenden Charakter haben und nicht zu einer erneuten umfassenden Bewertung bereits bestehender Beschäftigungsverhältnisse führen.

Zusammenfassung / Forderungen

  • Streichung des C1-Sprachniveaus
  • Anerkennungsorientierte Ausgestaltung der pädagogischen Eignung
  • Begrenzung der persönlichen Eignung auf schulträgerseitige Feststellung
  • Einführung praxisnaher Regelungen für berufliche Praxis und Masterstudierende
  • Einführung einer Genehmigungsfiktion
  • Sicherstellung eines echten Bestandsschutzes ohne Rückwirkung
  • Einrichtung eines begleitenden Unterstützungssystems für freie Schulen
  • Gesamtfinanzierung der gestiegenen strukturellen und personellen Anforderungen anpassen

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme und die bisherige Einbindung in den Verfahren. Er verbindet damit die Erwartung, dass die vorgetragenen Hinweise und Änderungsvorschläge im weiteren Verfahren angemessen berücksichtigt werden, um eine praxistaugliche und ausgewogene Ausgestaltung der Regelungen sicherzustellen.


[1] Quelle: NKR, 12 Ziele zum Bürokratieabbau – 77 konkrete, beispielhafte Vorschläge des NKR zur Umsetzung vom 26. Februar 2026, 1. Planungs- und Genehmigungsverfahren vereinfachen und beschleunigen

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Stellungnahme | Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e. V. bedankt sich für die erneute Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zur Schulgesetzänderung durch den Kultusausschuss. Die vorgesehenen Änderungen betreffen zentrale Bereiche der Schulorganisation, der Dateninfrastruktur sowie der digitalen und administrativen Rahmenbedingungen freier Schulträger.

Vor diesem Hintergrund nimmt der Verband zu den neu bekannt gegebenen Regelungsbereichen wie folgt Stellung:

Vorlage 5 zu Drs. 19/9897 (Anlage 3 der Anhörungsunterlagen)

§ 31a Zentrale Schulverwaltungsdatenbank
Der Verband erkennt an, dass eine zentrale Schulverwaltungsdatenbank zur Vereinheitlichung administrativer Prozesse und zur Verbesserung der Datenqualität beitragen kann. Die kostenfreie Bereitstellung einer entsprechenden Software für Schulen in freier Trägerschaft ist dabei zwingender Bestandteil. Gleichwohl bestehen aus Sicht der Schulen in freier Trägerschaft erhebliche Klärungsbedarfe hinsichtlich des Datenschutzes, Reichweite der Datenerhebung sowie der Wahrung der Privatschulautonomie.
Die Datenverarbeitung der Schulen in freier Trägerschaft erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. lit. e DSGVO oder bei kirchlichen Trägern der entsprechenden kirchlichen Datenschutzregelungen. Der Entwurf bleibt jedoch hinsichtlich der konkret zu verarbeitenden Daten bzw. Datenkategorien unbestimmt. Angesichts der in der Begründung genannten Daten (u. a. Leistungs-, Versetzungs- und Ordnungsmaßnahmen) ist eine präzise gesetzliche Festlegung der Dateninhalte im Gesetz selbst unverzichtbar, um Rechtssicherheit für alle freien Schulträger herzustellen und unbestimmte Datenerhebungen zu vermeiden. Zugleich ist klar zu regeln, wer Verantwortlicher bzw. Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO ist und welche Stellen in welchem Umfang Zugriff auf die Daten erhalten. Nur eine eindeutige Rollen-, Zugriffs- und Zweckstruktur gewährleistet eine datenschutzkonforme Begrenzung der Datenverarbeitung und verhindert unkontrollierte Datenzugriffe. Die Schüler-ID ist hierbei ausschließlich als pseudonymisierte Kennziffer zu verstehen und darf keinen Rückschluss auf identifizierbare Personen zulassen.
Die Einbindung freier Schulen in eine zentrale, landesseitig gesteuerte Infrastruktur berührt deren Eigenständigkeit. Es ist sicherzustellen, dass die Datenverarbeitung strikt zweckgebunden erfolgt und ausschließlich administrativen und statistischen Zwecken dient. Eine mittelbare fachaufsichtliche Nutzung ist auszuschließen. Die Trennung von Fach- und Rechtsaufsicht muss auch im digitalen Kontext uneingeschränkt gewahrt bleiben. Die digitale Souveränität freier Schulträger sowie der Schülerinnen und Schüler ist zu gewährleisten.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass eine konsistente Einbeziehung aller Schulen in freier Trägerschaft im Rahmen der weiteren Ausgestaltung des Vorhabens erwogen werden sollte. Dies betrifft u. a. Schulen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 NSchG sowie Schulen nach dem NSchGesG, die im derzeitigen Entwurf nicht berücksichtigt sind. Eine entsprechende Einbindung wird innerhalb des Verbandes unterschiedlich bewertet und teilweise als Möglichkeit gesehen, strukturelle Ungleichbehandlungen zu vermeiden sowie eine möglichst vollständige und kohärente Bildungsdatenbasis zu unterstützen.
Aus den genannten Gründen wird angeregt, das Vorhaben zunächst in einer Einführungsphase frühestens ab dem Schuljahr 2027/2028 zu beginnen und in einem abgestuften, praxisorientierten Verfahren umzusetzen, das den unterschiedlichen Schulformen und Trägerstrukturen angemessen Rechnung trägt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass viele Schulen bereits über bestehende IT- und Verwaltungslösungen sowie entsprechende vertragliche Bindungen verfügen, deren Umstellung oder Anpassung mit erheblichen organisatorischen und wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden sein kann. Für eine gelingende Umsetzung sind darüber hinaus aus Sicht des Verbandes verbindliche landesseitige Unterstützungsangebote erforderlich. Dies umfasst insbesondere Schulungen, Einführungs- und Umstellungsbegleitung, Schnittstellenmanagement sowie fortlaufenden technischen Support für die Schulen in freier Trägerschaft, um eine sachgerechte Nutzung der Systeme sicherzustellen. Eine verpflichtende und zeitgleiche Überführung der freien Schulträger zu einem einheitlichen Stichtag wird ausdrücklich abgelehnt.

§ 31 b Statistisches Bildungsregister, Vertrauensstelle
Der Verband nimmt zur Kenntnis, dass mit der Einführung eines statistischen Bildungsregisters in Niedersachsen konzeptionell an den Beschluss der Kultusministerkonferenz von 2003 „Kerndatensatz (KDS) schulstatistischer Individualdaten der Länder“ anknüpft werden soll. Der KDS bildet hierbei den Kern einheitlicher statistischer Merkmale, die eine länderübergreifende Vergleichbarkeit von Bildungsdaten sicherstellen sollen und sich auf Schulen, Klassen, Unterricht, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte bezieht.
Mit der Weiterentwicklung der Bildungsstatistik hin zu prozess- und verlaufsbezogenen Daten ist zudem festzustellen, dass Niedersachsen diesen Ansatz im Grundsatz konsequent aufgreift und insbesondere die Erhebung von Individual- und Verlaufsdaten systematisch ausbaut. Gleichzeitig geht das vorgesehene Bildungsregister in Niedersachsen in wesentlichen Teilen über den klassischen KDS hinaus. Dies betrifft insbesondere die Einbeziehung von Daten zur individuellen Lernentwicklung, zu anhaltenden Schulpflichtverletzungen, zu Ordnungsmaßnahmen sowie zu schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen. Diese Datenbereiche sind dem klassischen statistischen Kernverständnis des KDS nicht mehr ohne Weiteres zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten:

  1. Niedersachsen setzt den KMK-Kerndatensatz im Grundsatz konsequent um und entwickelt diesen im Sinne einer modernen Bildungsdateninfrastruktur weiter (Individualdaten, Verlaufsdaten, Standardisierung).
  2. Gleichzeitig geht das geplante Bildungsregister in Niedersachsen deutlich über den ursprünglichen KDS hinaus und erweitert diesen um pädagogische, verhaltensbezogene und gesundheitsnahe Kontextdaten.

Durch die vorgesehene Datenerweiterungen stellt sich die Frage, ob sämtliche vorgeseheneDatenkategorien den Anforderungen der Erforderlichkeit und Datenminimierung im Sinne der DSGVO noch entsprechen. Insbesondere bei der zentralen Erfassung individueller Bildungs-, Verhaltens- und Kontextdaten ist kritisch zu prüfen, ob diese für die Zwecke der Bildungsstatistik bzw. Bildungssteuerung zwingend erforderlich sind. Dabei ist auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, in besonderer Weise zu berücksichtigen. Dies umfasst nicht nur die Frage der Erhebung, sondern auch die Speicherdauer und Löschung personenbezogener Daten. Vor diesem Hintergrund ist klar zu regeln, nach welchen Fristen Daten gelöscht werden und in welcher Weise das „Recht auf Vergessenwerden“ praktisch umgesetzt wird. Zudem ist auf mögliche stigmatisierende Effekte der Datenerhebung und -verknüpfung hinzuweisen. Insbesondere bei der langfristigen Speicherung von Daten zu Ordnungsmaßnahmen, Schulpflichtverletzungen oder individuellen Lernentwicklungen besteht das Risiko, dass einmal erhobene Informationen dauerhaft zu einer defizitorientierten Perspektivbildung beitragen. Dies erfordert eine besonders sorgfältige Abwägung zwischen Erkenntnisinteresse und Schutz vor dauerhafter Etikettierung.
Hinsichtlich der vorgesehenen Erhebung von Daten zur individuellen Lernentwicklung ist zu berücksichtigen, dass die individuelle Lernentwicklung originärer Bestandteil der pädagogischen Eigenverantwortung jeder Schule ist, und zwar unabhängig von der Trägerschaft. Die Ausgestaltung von Lernprozessen, Förderstrategien und pädagogischen Entwicklungsdokumentationen liegt damit grundsätzlich im Verantwortungsbereich der einzelnen Schule. Vor diesem Hintergrund entsteht ein Spannungsfeld zwischen staatlicher Standardisierung durch ein zentrales Bildungsregister und der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit freier Schulen (Art. 7 GG). Zwar ist die Eigenverantwortung freier Schulen kein schrankenloses Prinzip, sie stellt jedoch einen zentralen Bestandteil der Privatschulfreiheit dar, der bei staatlichen Regelungen zu beachten ist. Gerade vor dem Hintergrund häufiger bildungspolitischer Bezugnahmen auf „Eigenverantwortung der Schule“ ist kritisch zu hinterfragen, in welchem Umfang diese bei einer umfassenden Standardisierung pädagogischer Daten noch tatsächlich zur Geltung kommt. Eine zu weitgehende Vereinheitlichung darf nicht dazu führen, dass pädagogische Gestaltungsräume faktisch ausgehöhlt werden.

Ergänzend wird zu den §§ 31a und 31b angeregt, die Umsetzung der zentralen Schulverwaltungsdatenbank sowie des Bildungsregisters durch einen strukturierten Dialogprozess mit den beteiligten Akteuren zu begleiten. Ein solcher Dialog sollte sich dabei nicht nur auf Fragen der technischen und organisatorischen Umsetzung beschränken, sondern ausdrücklich auch die Frage einbeziehen, wie die aus der Datenerhebung gewonnenen Erkenntnisse in pädagogisch sinnvolle und verantwortbare Handlungsperspektiven überführt werden können. Die Erfahrungen aus anderen Regelungsvorhaben zeigen, dass frühzeitige Austauschformate wesentlich dazu beitragen, Transparenz zu schaffen, unterschiedliche Perspektiven einzubeziehen und praxisnahe Lösungen zu entwickeln. Gerade vor dem Hintergrund, dass schulische Bildungsprozesse sich nicht vollständig quantifizieren lassen, ist eine kontinuierliche pädagogische Einordnung datenbasierter Steuerungsansätze erforderlich, um deren Nutzen und Grenzen gemeinsam zu reflektieren und eine breite Akzeptanz zu sichern.

Schnittstellen im Übergang Schule – Beruf (neu § 31c)
Im Übergang von Schule in Ausbildung oder Studium besteht derzeit eine strukturelle Schnittstellenlücke im Übergangssystem. Zwar werden Jugendliche durch Schulen und die Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit unterstützt, jedoch endet dieser Prozess regelmäßig, wenn Beratungsangebote nicht aktiv wahrgenommen werden. Gerade Jugendliche mit erhöhtem Unterstützungsbedarf gehen damit im System verloren. Zwar eröffnet § 51 SGB III grundsätzlich Datenübermittlungen an Landesstellen, eine entsprechende organisatorische und gesetzliche Verankerung einer solchen Landesstruktur besteht in Niedersachsen jedoch derzeit nicht. Damit fehlt eine zentrale Schnittstelle zwischen Schule, Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Trägern für eine koordinierte aufsuchende Beratung.
Ziel sollte die Schaffung eines durchgängigen und rechtssicheren Übergangsmanagements sein, um insbesondere vulnerable Gruppen zuverlässig zu erreichen und Unterstützungsabbrüche zu vermeiden.

§ 71a und § 190 digitale Endgeräte
Der Verband freier Schulen begrüßt, dass bei der Einführung des § 71 a NSchG sowie die Neufassung des § 190 NSchG neben den öffentlichen Schulen auch die Schulen in freier Trägerschaft gemäß NSchG sowie die Schulen nach dem NSchGesG ausdrücklich einbezogen werden. Mit der gesetzlichen Regelung wird die Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten erstmals landesweit verbindlich festgeschrieben und ein zentraler Baustein für die digitale Bildungsinfrastruktur normativ verankert.
Ebenso wird begrüßt, dass das Land künftig auch die Ausstattung der Lehrkräfte mit digitalen Endgeräten sicherstellt und sich an den Kosten der Endgeräteadministration beteiligt. Die vorgesehene pauschale Erstattung in Höhe von 125 Euro je Gerät schafft dabei eine grundsätzlich praktikable Grundlage für die Abbildung administrativer Aufwände.
Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Administration digitaler Endgeräte laufende und mit der Anzahl der Geräte wachsende Kosten verursacht. Vor diesem Hintergrund erscheint eine regelmäßige Evaluation der Angemessenheit der Pauschale und ihrer Dynamisierung erforderlich, um sicherzustellen, dass die tatsächlichen Betriebs- und Supportaufwände der Schulträger dauerhaft angemessen abgebildet werden.
Insgesamt wird die Neuregelung als wichtiger und richtiger Schritt zur Stärkung der digitalen Infrastruktur bewertet, deren praktische Umsetzung insbesondere im Hinblick auf eine langfristige und auskömmliche Finanzierung sorgfältig zu begleiten sein wird.

Vorlage 3 zu Drs. 19/9897 (Anlage 2 der Anhörungsunterlagen)

§ 191a Übergangsvorschriften für anerkannte Tagesbildungsstätten
Der Verband freier Schulen nimmt positiv zur Kenntnis, dass für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung bestehenden Tagesbildungsstätten ein umfassender Bestandsschutz vorgesehen wird. Die Weitergeltung der bisherigen Regelungen ermöglicht eine verlässliche Fortführung der Beschulung und stellt sicher, dass Kinder und Jugendliche mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ihre Schulpflicht weiterhin an den bestehenden Tagesbildungsstätten erfüllen können. Gleichzeitig sieht die Neuregelung vor, dass aus Tagesbildungsstätten hervorgehende Ersatzschulen künftig ohne die sogenannte Wartefrist unmittelbar finanzhilfeberechtigt sind.
Im Rahmen dieser Umwandlungsprozesse ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in Tagesbildungsstätten tätigen Mitarbeitenden über unterschiedliche Qualifikationen und häufig langjährige Berufserfahrung in der pädagogischen Arbeit verfügen. Mit der Überführung in das schulische System erfolgt jedoch eine differenzierte Zuordnung der Tätigkeiten: Während Lehrkräfte im Sinne der schulrechtlichen Anforderungen den Unterricht verantworten, unterstützen pädagogische Mitarbeitende den Unterricht, unterstützen bei Lernschwierigkeiten und übernehmen betreuende Aufgaben. Dem Vernehmen nach sollen bislang in Tagesbildungsstätten tätige Mitarbeitende künftig eher auch in diesem Tätigkeitsfeld eingesetzt werden.
Diese Differenzierung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzhilfeberechnung. Nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 FinHESchVO betragen die Schülerstunden an einer Förderschule GE für Lehrkräfte 5,13 und für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 5,14. Die Stundensätze nach § 150 Abs. 3 NSchG sind mit 3.570,51 EUR für Lehrkräfte deutlich größer als 1.544,52 EUR für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Finanzhilfe erreicht deshalb nur dann das normale Niveau einer Förderschule GE, wenn eine ausreichende Zahl der bisherigen Mitarbeitenden als Lehrkräfte anerkannt wird. Das Verhältnis zwischen als Lehrkräfte geführten Mitarbeitenden und der Anzahl der Schüler/-innen muss in der Nähe von 5,13 Schülerstunden liegen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die räumlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen bestehender Einrichtungen nicht in jedem Fall ohne Weiteres den Anforderungen einer Ersatzschule entsprechen. Diese Anforderungen gelten grundsätzlich für alle Schulen unabhängig von der Trägerschaft und ergeben sich aus den jeweiligen schulbaulichen und genehmigungsrechtlichen Vorgaben. Viele Tagesbildungsstätten sind jedoch historisch gewachsene Einrichtungen, deren Strukturen nicht ohne Weiteres mit den Standards des schulischen Systems deckungsgleich sind. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit die mit der Umwandlung verbundenen Anforderungen an Finanzhilfeabrechnung und Personalzuordnung in der Praxis ausreichend handhabbar ausgestaltet sind.
Insgesamt wird die Zielsetzung, Entwicklungsperspektiven für bestehende Tagesbildungsstätten zu eröffnen, begrüßt. Für die praktische Umsetzung erscheint jedoch eine eng abgestimmte Begleitung der Träger sowie eine realitätsgerechte Berücksichtigung der strukturellen und organisatorischen Ausgangslagen erforderlich.

Ergänzender gesetzgeberischer Hinweis zu § 192a NSchG
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen weist der Verband auf einen weiteren aus Sicht der Schulen in freier Trägerschaft regelungsbedürftigen Punkt hin, und zwar den § 192a NSchG dahingehend anzupassen, dass § 146 Nr. 3 sowie § 167 Abs. 3 Sätze 1 und 2 erst auf Lehrkräfte Anwendung finden, die ab dem 1. August 2027 eine Tätigkeit an einer Ersatzschule aufnehmen.
Hintergrund ist, dass die hierzu maßgebliche Verordnung erst kürzlich in das Anhörungsverfahren eingebracht wurde und in wesentlichen Punkten noch Klärungsbedarf besteht. Für die freien Schulen besteht derzeit weder hinreichende Planungssicherheit noch ein ausreichender zeitlicher Vorlauf für die organisatorische und verwaltungsmäßige Umsetzung der vorgesehenen Verfahren.
Ohne eine entsprechende Anpassung besteht die konkrete Gefahr, dass erforderliche Verfahren – insbesondere im Zusammenhang mit Unterrichtsgenehmigungen – nicht rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres abgeschlossen werden können. Dies würde zu erheblichen Unsicherheiten im Schulbetrieb führen. Eine Verschiebung des Anwendungszeitpunkts trägt dem berechtigten Interesse der Schulträger an verlässlichen und praktikablen Rahmenbedingungen Rechnung. Wir bitten daher um wohlwollende Prüfung dieser Anpassung.

Der Verband möchte abschließend die zentralen Anliegen dieser Stellungnahme noch einmal gebündelt hervorheben und bittet um wohlwollende Prüfung im weiteren Gesetzgebungsverfahren:

  • klare gesetzliche Bestimmtheit und Zweckbindung bei der zentralen Schulverwaltungsdatenbank
  • strikte Wahrung der Privatschulautonomie und der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten
  • keine fachaufsichtliche Nutzung schulischer Daten über Verwaltungs- und Statistikzwecke hinaus
  • klare Begrenzung und Verhältnismäßigkeitsprüfung des Bildungsregisters (§ 31b), insbesondere bei erweiterten personenbezogenen Daten
  • Diskurs zum Umsetzungsprozess des Erkenntnisgewinns der Datensammlung hin zu pädagogischen Handlungsspektren
  • Berücksichtigung der Privatschulfreiheit nach Art. 7 GG im Bereich der Lernentwicklungsdaten
  • Einführung der digitalen Systeme nur in gestuften Verfahren mit ausreichender Unterstützung
  • Schaffung einer strukturellen Schnittstelle im Übergang Schule–Beruf zur Vermeidung von Systemabbrüchen
  • Verschiebung des Anwendungszeitpunkts in § 192a NSchG auf den 01.08.2027 zur Sicherstellung der praktischen Umsetzbarkeit

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Verband bereits im Rahmen der Anhörung zur früheren Fassung des Gesetzentwurfs (Stand: 01.10.2025) Stellung genommen hat. Die darin vorgetragenen Aspekte behalten weiterhin ihre Gültigkeit und sind dieser Stellungnahme vorsorglich beigefügt (Anlage 1).

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PM | Verband diskutiert Rolle von Privatschulen für Innovation und Demokratie

Hannover, 28.01.2026 – Vertreterinnen und Vertreter aus Politik, Verwaltung, Bildungswesen und Verbänden folgten der Einladung des Verbandes Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) zum Parlamentarischen Abend in Hannover und diskutierten über die Bedeutung freier und privater Schulen für Innovationsfähigkeit, Vielfalt und demokratische Bildung.

Unter dem Titel „Privatschulen – Innovationslabore für Vielfalt und Demokratie“ lud der VDP am 26. Januar Vertreterinnen und Vertreter aus Politik, Verwaltung und Bildungswesen ein, um über den Beitrag freier und privater Schulen zur Innovationsfähigkeit des Bildungssystems und zur Stärkung demokratischer Bildung zu diskutieren.

„Gerade in einer Zeit, in der wir weltweit mit Enttäuschungen, Verunsicherung und Angriffen auf Freiheit und Demokratie konfrontiert sind, braucht es starke Bildungsorte, die Haltung, Vielfalt und kritisches Denken fördern. Freie und private Schulen leisten hier einen wichtigen Beitrag und verdienen daher verlässliche politische Rahmenbedingungen“, so die Landesvorsitzende Sandra Marschall in ihrer Begrüßung.

Während sowohl der Landtagsvizepräsident Marcus Bosse als auch die Kultusministerin Julia Hamburg die besondere Bedeutung der freien und privaten Schulen für die niedersächsische Bildungslandschaft betonten, unterstrich Landtagsvizepräsident Bosse in seinem Grußwort den Begriff „Labore“ als sehr treffend. Freie Schulen können häufig flexibler und schneller auf gesellschaftliche oder pädagogische Veränderungen reagieren. Die Ministerin würdigte zudem ausdrücklich in ihrem Grußwort die Themenwahl des Abends und hob hervor, wie wichtig es sei, kritisches Denken und demokratisches Verständnis zu vermitteln. Dieser Verantwortung kommen auch freie und private Schulen auf ganz unterschiedliche Weise nach.

Im Mittelpunkt des Abends stand der Impulsvortrag von Prof. Dr. Hermann Veith (Georg-August-Universität Göttingen). Veith präsentierte nicht nur empirisch belegbare Entwicklungen, sondern beleuchtete auch die historische Genese des Rechts zur Errichtung von Privatschulen im Grundgesetz. Dabei zeigte er anhand der allgemeinbildenden Schulen auf, wie freie Schulen gezielt Nischen und Lücken besetzt haben, wie sie neue pädagogische Konzepte erprobten und wie diese Konzepte Einzug ins staatliche Schulsystem hielten. Gleichzeitig räumte er mit Vorurteilen gegenüber freien und privaten Schulen auf.

Der Parlamentarische Abend bot den Teilnehmenden Gelegenheit zum intensiven fachlichen Austausch und zur Vernetzung über institutionelle und politische Grenzen hinweg. Ziel des VDP ist es, den Dialog zwischen Bildungsakteuren und Politik weiter zu vertiefen und gemeinsam tragfähige Perspektiven für die Weiterentwicklung des Bildungssystems zu entwickeln.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich.
Verantwortlich für den Inhalt: Martina Kristof, Geschäftsführerin

PM | Freie Schulen fordern angemessene Finanzierung: Neue Analyse zeigt dramatische Unterdeckung der Schülerkosten

Hannover, 06. Oktober 2025 – Die Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Niedersachsen e. V. (AGFS) und der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) veröffentlichen heute gemeinsam auf ihren Webseiten die Ergebenisse einer fundierten statistischen Analyse der öffentlichen Schülerkosten in Niedersachsen für die Jahre 2017 bis 2022. Die Studie wurde in Absprache im Bündnis Freie Schulen Niedersachsen beim Kompetenzzentrum für öffentliche Wirtschaft–Infrastruktur und Daseinsvorsorge e. V. in Auftrag gegeben.

Die zentrale Erkenntnis: Die Schulen in freier Trägerschaft erhalten als Finanzhilfe lediglich 50 – 60% der Schülerkosten, die Land und kommunale Schulträger für die Schülerinnen und Schüler an den von ihnen unterhaltenen öffentlichen Schulen ausgeben. Damit bestätigt die Analyse eindrücklich die langjährige Forderung nach einer auskömmlichen und verfassungsgemäßen Finanzierung freier Schulen.

Deutlicher Rückstand zur öffentlichen Schülerkostenentwicklung
Die Untersuchung zeigt, dass die Finanzhilfe in den Jahren 2017 bis 2022 kontinuierlich hinter der Kostenentwicklung an staatlichen Schulen zurückgeblieben ist. Der im Vergleich stärkere Anstieg der Schülerkosten im staatlichen Bereich führte zu einem sinkenden Deckungsgrad für freie Schulen.

Politisches Signal: Schulgesetz-Novelle reicht nicht aus
Die Landesregierung hat im Rahmen der Schulgesetznovelle 2025 die Bedeutung einer Neubewertung der Finanzhilfe anerkannt und entsprechende Prüfmechanismen gesetzlich verankert. Die von AGFS und VDP beauftragte Analyse liefert hierfür nun ein belastbares Modell zur Bestimmung der staatlichen Schülerkosten – eine geeignete Grundlage für zukünftige Berechnungen und politische Entscheidungen.

Klare Forderung: Strukturelle Unterfinanzierung beenden
Die freien Schulträger betonen: Das derzeitige Finanzhilfeniveau genügt nicht den verfassungsrechtli-chen Anforderungen. Das vorliegende Schulgesetz mit seiner neuen Finanzhilferegelung verbessert die Transparenz, führt aber nicht zur notwendigen Erhöhung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trä-gerschaft, ist aber ein erster wichtiger Schritt. Auf der Grundlage der vorliegenden Analyse müssen nunmehr weitere Schritte folgen, um die Finanzhilfe wieder angemessen und damit „verfassungsge-mäß“ auszugestalten. Eine faktische Finanzhilfe von 50-65% erfüllt die Voraussetzungen nicht.

Das Bündnis Freie Schulen Niedersachsen fordert daher die Landesregierung und den Landtag auf, zeitnah die strukturelle Unterfinanzierung freier Schulen zu beenden und eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Finanzhilfe sicherzustellen.

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Pressekontakt
Bündnis Freie Schulen Niedersachsen, V.i.S.d.P.: Gabriele Joachimmeyer, Mail:

PM | Chancen nutzen: Qualitätsfördernde Investitionen im Bildungssystem ausbauen

Berlin, 13. März 2023: Wie unter einem Brennglas offenbarten die Krisen der letzten Jahre ausgebliebene Innovationen und Fehlentwicklungen im Bildungssystem. Qualitätsfördernde Investitionen müssen in den Fokus besonderer gemeinsamer Anstrengungen von Bund und Ländern rücken, um entstandene Defizite, Fehlentwicklungen und ausgebliebene Investitionen aufzuholen.

Unter dem Motto „Chance Bildung: Neue Wege beschreiten – mehr Zusammenarbeit“ initiiert das Bildungsministerium den Bildungsgipfel 2023. Der VDP begrüßt und unterstützt diese Initiative. „Nur durch eine gemeinsame Kraftanstrengung von Bund, Ländern, Kommunen, Wissenschaft und Zivilgesellschaft können die großen Herausforderungen im Bildungssystem bewältigt und ein passendes und qualitativ hochwertiges Bildungsangebot für alle Schülerinnen und Schüler aufrechterhalten werden können“ so Klaus Vogt, Präsident des VDP.

Voraussetzung hierfür ist der Ausbau von Bildungsinvestitionen und eine verlässliche und langfristige Finanzierung der Bundesbildungsprogramme. Dabei müssen die Bildungsinvestitionen des Bundes und der Länder allen Bildungseinrichtungen unabhängig von ihrer Trägerschaft zugutekommen. Im Sinne des Artikel 104c Grundgesetz müssen Privatschulen bei allen Investitions- und Zukunftsthemen auch in der konkreten Umsetzung vor Ort gleichberechtigt finanziert und beteiligt werden. Die bestehende und qualitätsfördernde Vielfalt der Bildungsangebote ist dabei Teil eines zukunftsweisenden Bildungssystems.

Der Lehrermangel gefährdet den Bildungsstandort Deutschland und die Qualität seines Bildungsangebots auf besondere Weise. Die Diskussion um Lehrer darf aus Sicht des VDP nicht zwischen staatlichen und privaten Schulen geführt werden. „Privatschulen sind ein grundgesetzlich verankerter Teil des öffentlichen Schulsystems“, so Klaus Vogt. „Der Staat muss seiner Verantwortung für alle Lehrerinnen und Lehrer im gesamten Schulwesen nachkommen.“ In den vergangenen Jahren sei es dem Staat nicht gelungen, dieser Aufgabe überzeugend nachzukommen. Dies zeigt auch die gegenwärtige Lehrersituation. „Im Wettbewerb mit den staatlichen Schulen um Lehrer werben Privatschulen mit ihrem guten Ruf“, erklärt Klaus Vogt. Die Privatschulen im VDP konnten sich bislang als attraktiver Arbeitgeber positionieren.

Um im ungleichen Wettbewerb um Lehrer nicht benachteiligt zu werden, fordert der VDP, das Ausbildungsmonopol aufzuheben und die Lehrerausbildung auch für die freien Schulen zu öffnen. „Jeder andere Berufszweig hat die Möglichkeit, selbst auszubilden und den Fachkräftebedarf ein Stück weit zu steuern“, betont Klaus Vogt. 

Pressekontakt:

Verband Deutscher Privatschulverbände e.V.

Jenny Knoop  – 

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Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich. Weitere Informationen finden Sie unter: www.privatschulen.de

Positionen zur Weiterentwicklung der Erzieherausbildung auf Bundesebene

In den vergangenen Jahren hat der Beruf des Erziehers und der Erzieherin enorm an Bedeutung gewonnen. Spätestens die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Betreuung und Förderung in einer Kindertageseinrichtung seit 2013 sowie der ab 2026 geltende Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule rücken massiv den hohen Bedarf an Erzieherinnen und Erzieher in den Mittelpunkt der politischen und öffentlichen Diskussion. Wachstumstreiber sind im Wesentlichen neben den Rechtsansprüchen der Anstieg der Geburtenzahlen, die Zuwanderung in 2015 und 2016, die wachsenden Betreuungswünsche der Eltern und eine bundesweit positive Entwicklung des Arbeitsmarkts.

Trotz eines Höchstniveaus bei den Beschäftigtenzahlen in der Kindertagesbetreuung und bei den Ausbildungszahlen deckt das Fachkräfteangebot nicht den Bedarf. Schon heute kann in jeder zweiten Kindertageseinrichtung nicht die volle Kapazität genutzt werden, da Fachpersonal fehlt. Schon heute schlagen Schulträger Alarm, dass die flächendeckende Ganztagsbetreuung an fehlendem Personal scheitern wird. Laut Prognosen fehlen bis zum Jahr 2030 mindestens 230.000 Erzieherinnen und Erziehern.

Dieser hohe politische Handlungsdruck setzte Reformüberlegungen in Bund und Ländern in Gang, die richtigerweise auch bei der Ausbildungssituation ansetzen. Die Bundesregierung hat die Notwendigkeit zum Handeln erkannt, und die Reform der Erzieherausbildung in ihrem Koalitionsvertrag zu einer „gesamtgesellschaftlichen Aufgabe“ erklärt.

Dafür verankerte sie folgende Zielsetzung:

„Gemeinsam mit den Ländern und allen relevanten Akteuren entwickeln wir eine Gesamtstrategie, um den Fachkräftebedarf für Erziehungsberufe zu sichern und streben einen bundeseinheitlichen Rahmen für die Ausbildung an. Sie soll vergütet und generell schulgeldfrei sein.
Mit hochwertigen Qualitätsstandards in der Kindertagesbetreuung sorgen wir für attraktive Arbeitsbedingungen. Wir wollen die praxisintegrierte Ausbildung ausbauen, horizontale und vertikale Karrierewege sowie hochwertige Fortbildungsmaßnahmen fördern und Quereinstieg erleichtern. Umschulungen werden auch im dritten Ausbildungsjahr vollständig finanziert.“

Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP „Mehr Fortschritt wagen, Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“, V. Chancen für Kinder, starke Familien und beste Bildung ein Leben lang, Kinder, Jugend, Familien und Senioren, Fachkräfte, Seite 99

Richtigerweise sind es die politischen Ziele des quantitativen Ausbaus der Ausbildungskapazitäten, der Schaffung einer bundeseinheitlichen Ordnung und der dringend notwendigen Anpassungen der Ausbildungsstruktur und -organisation, um ein attraktives Ausbildungsangebot zu machen.

Diese Zielmarke der Ampel-Regierung im Bund nimmt der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) als bundesweite politische Interessenvertretung der freien Bildungseinrichtungen in den Bereichen Allgemeinbildung, berufliche Bildung sowie Weiterbildung und Arbeitsmarktdienstleistungen zum Anlass, sich in der politischen Diskussion über eine geeignete Ausbildungsreform mit Eckpunkten zu positionieren. Die Erzieherfachschulen und -akademien in freier Trägerschaft nehmen damit ihre gesamtgesellschaftliche Verantwortung wahr und leisten ihren Beitrag zum Ausbau der Erzieherausbildung.

Dabei stehen für den VDP die quantitativen und qualitativen Weiterentwicklungen der Ausbildung an Fachschulen und Fachakademien in freier Trägerschaft im Mittelpunkt. Denn insgesamt ist die Bedeutung der Schulen in freier Trägerschaft im Bereich der Ausbildung von Erzieherinnen und Erzieher hoch. Die Mehrheit der Fachkräfte wird bundesweit an ihnen ausgebildet. Somit verfügen diese Schulen über eine hohe Fach- und Sachkompetenz in der Ausbildung und sind daher zwingend in der Diskussion, um die Neugestaltung einzubeziehen. Vor dem Hintergrund des sich in Zukunft dramatisch zuspitzenden Fachkräftemangels ist es erforderlich, mit allen an der Ausbildung beteiligten Akteuren zu diskutieren, wie dem Fachkräftebedarf begegnet werden kann und wie es gelingt, mehr Menschen für den Beruf zu gewinnen. Dabei sind die Fachschulen und Fachakademien der freien Träger aufgrund ihrer vorhandenen Fach- und Sachkompetenz zwingend in die Diskussion, um die Weiterentwicklung der
Erzieherausbildung auf Bundeseben einzubeziehen.

Der VDP setzt sich ein für eine umfassende Stärkung der fachschulischen Erzieherausbildung durch eine bundeseinheitliche Ausbildung, bundesweite Ausbildungsstandards, der Verankerung einer bundesweiten Schulgeldfreiheit und Zahlung einer Ausbildungsvergütung. Es sind die allerdings Rahmenbedingungen und Ausbildungsstrukturen anzupassen, um zukunftsorientierte Ausbildungsbedingungen zu schaffen und dem steigenden Fachkräftebedarf zu begegnen.

Fachschulen in privater Trägerschaft stehen für den Aufbau weiterer Ausbildungskapazitäten
bereit
Zur Deckung des steigenden Fachkräftebedarfs bei zugleich hoher Ausbildungsqualität setzt der VDP auf die Weiterentwicklung und Attraktivitätsseigerung des fachschulischen Ausbildungssystems.
Schon jetzt spielen Fachschulen und Fachakademien in privater Trägerschaft für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern eine entscheidende Rolle. Im Gegensatz zu allgemeinbildenden Schulen, die sich mehrheitlich in öffentlicher Trägerschaft befinden, wird die Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher bundesweit zu einem erheblichen Anteil von privaten Trägern angeboten – mittlerweile mit 54 % sogar etwas häufiger als von Fachschulen in öffentlicher Trägerschaft (Autorengruppe Fachkräftebarometer 2021, S. 119). Auch wurde der Aufbau zusätzlicher Kapazitäten in den vergangenen Jahren wesentlich durch Fachschulen in freier Trägerschaft erbracht, denn Schulgründungen von Seiten privater, nicht-kirchlicher Träger überwogen bundesweit in den vergangenen Jahren (vgl. Autorengruppe Fachkräftebarometer 2017). Damit leisten Fachschulen seit jeher einen verlässlichen Beitrag zur Linderung der Fachkräftekrise. In Relation zur fachschulischen Ausbildung spielen kindheitspädagogische Bachelorstudiengänge in quantitativer Hinsicht nach wie vor keine Rolle, denn sie machten zuletzt gerade einmal zehn Prozent der Kapazitäten von Fachschulen aus.
Die Ausbildung auf DQR-Niveau 6 garantiert, dass die Absolventinnen und Absolventen über sämtliche fachlichen Voraussetzungen verfügen, um ihre anspruchsvolle pädagogische Tätigkeit selbständig und reflektiert durchführen können. Eine qualitativ hochwertige und organisatorisch reibungslose Umsetzung der Ausbildung ist aber nur möglich, wenn Fachschulen weiterhin gesamtverantwortliche Einrichtung der Ausbildung sind. Sie gewährleisten eine fachwissenschaftlich fundierte Ausbildung, die in bewährter Zusammenarbeit und Kooperation mit den Einrichtungen der praktischen Ausbildung gestaltet wird.
Eine bundeseinheitliche Angleichung der Curricula und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen kann in diesem Zusammenhang qualitätssichernd sein und wäre – auch für zukünftige Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber – ein Beitrag zur Transparenz der Ausbildungsinhalte und vermittelten Kompetenzen.
Auch können Optionen des E-Learning und Blended-Learning wichtige Impulse für die Weiter-entwicklung der Ausbildung und zum Aufbau weiterer Kapazitäten sein.

Jetzt bundesweit die Verzahnung von Theorie und Praxis voranbringen
Für die Ausbildungsinhalte ist ein ausgewogenes, eng verzahntes Verhältnis von Theorie- und Praxisstunden anzustreben (mindestens 2.400 Stunden theoretische Ausbildung innerhalb der dreijährigen Fachschulausbildung). Der praktische Teil der Ausbildung ist inhaltlich generalistisch zu gestalten. Eine möglichst große Vielfalt an Praxisorten sollte gewährleistet wer-den, damit den Absolventinnen und -absolventen Berufsperspektiven in möglichst vielen Feldern der Erziehung und sozialen Arbeit offenstehen. Es bedarf einer institutionalisierten und mit Ressourcen ausgestatteten engen Zusammenarbeit zwischen der Fachschule und dem Träger der praktischen Ausbildung, um die bewährte Zusammenarbeit und Kooperation mit den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu verfestigen.
Eine qualitativ hochwertige und organisatorisch reibungslose Umsetzung der Ausbildung ist nur möglich, wenn Fachschulen weiterhin die gesamtverantwortliche Einrichtung der Ausbildung bleiben. Sie gewährleisten eine fachwissenschaftlich fundierte Ausbildung, die in bewährter Zusammenarbeit und Kooperation mit den Einrichtungen der praktischen Ausbildung gestaltet wird.
Der VDP plädiert dafür, die Aus- und Weiterbildung weiterhin in Voll- und Teilzeit zu garantieren und Optionen einer berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung zu etablieren. Gerade die berufsbegleitende Ausbildung ist ein wichtiger Baustein und Garant für hochqualifiziertes Fachpersonal, da diese Fachschülerinnen und Fachschüler bereits wichtige Erfahrungen und Kompetenzen aufweisen.

Bundesweite Schulgeldfreiheit ist richtig, setzt aber eine Finanzierungsreform voraus
Eine bundesweite Schulgeldfreiheit – wie sie von der aktuellen Bundesregierung angestrebt wird – setzt eine auskömmliche Finanzierung des Ausbildungssystems durch die öffentliche Hand voraus. Fachschulen und Akademien müssen finanziell so ausgestattet sein, dass sie kontinuierlich auf einem qualitativ hohen Niveau ausbilden können. Die Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten wird nur gelingen, wenn die mangelhafte Finanzierung bundes-weit behoben wird.
Dabei sind Fachschulen in privater Trägerschaft nicht schlechter finanziell auszustatten als ihre staatlichen Pendants. Ihre Finanzierung muss am Bedarf orientiert kostendeckend sein. Sie ist regelmäßig zu evaluieren und ggf. an steigende Kosten und Ausgaben anzupassen. Dafür müssen fest vereinbarte, dauerhafte sowie verlässliche Regelung gefunden werden.

Zahlung einer Ausbildungsvergütung für alle Fachschülerinnen und Fachschüler
Fachkräfte – so hält es der Koalitionsvertrag fest – sollen durch bessere Ausbildungsbedingungen und gezielte Weiterbildung gewonnen werden. Auch die Erzieherausbildung darf nicht länger hinter Ausbildungsberufen, die eine Ausbildungsvergütung zahlen, zurückstehen. Die Ausbildung ist systemrelevant und entscheidend für die hohe Qualität der (früh-)kindlichen Bildung und Betreuung in Deutschland. Eine auskömmliche Finanzierung während der Ausbildung stellt gemeinsam mit der angestrebten Schulgeldfreiheit sicher, dass an der Ausbildung Interessierte nicht auf Grund finanzieller Hürden ausgeschlossen werden.
Neben einem modernen Curriculum und attraktiven berufspraktischen Elementen ist eine auskömmliche Ausbildungsvergütung – und dies unabhängig vom Ausbildungsmodell – notwendig, um die Attraktivität der Erzieherausbildung deutlich zu erhöhen. Der VDP plädiert dafür, mit allen an der Ausbildung beteiligten Akteuren geeignete (Re-)Finanzierungsmöglichkeiten zu diskutieren. Ein Blick in Richtung Ausbildungsfond, wie bspw. in der Pflegeausbildung, kann wichtige Impulse liefern.

Qualifizierte Praxisanleiter sind Voraussetzung für den Ausbildungserfolg und die erfolgreiche
Verzahnung von Theorie und Praxis

Es muss sichergestellt sein, dass Auszubildende in ihren praktischen Ausbildungsabschnitten professionell und umfassend angeleitet werden. Ausreichend verfügbare und gut ausgebildete Praxisanleiter sind während der Praxisphasen enorm wichtig für einen erfolgreichen Ausbildungsverlauf. Im engen Kontakt mit den Auszubildenden vermitteln sie fach- und berufspraktisches Wissen, reflektieren Lernfortschritte und unterstützen die konstruktive Bearbeitung vorhandener Herausforderungen. Angebote zur Qualifikation und Weiterbildung sind auszuweiten. Die Fachschulen und Fachakademien können hier als Partner und Ausbildungsorte eine zentrale Rolle einnehmen.

Ausreichend Lehrkräfte sind Voraussetzung für Aufbau weiterer Kapazitäten
Ausreichende und flächendeckende Ausbildungsmöglichkeiten zur Deckung des Lehrkräftebedarfs sind grundlegende Voraussetzung für ein hochwertiges Ausbildungssystem im Be-reich der Erzieherberufe. Es müssen Anreize geschaffen werden, dass Hochschulen ihre Kapazitäten nachhaltig für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen ausweiten.
Akademische und didaktische Weiterbildungsmöglichkeiten können ergänzend auch Quereinsteigern, die über kein Lehramtsstudium verfügen, die Möglichkeit eröffnen, als gut ausgebildete Lehrkräfte an den Fachschulen tätig zu werden. Systematische Weiterbildungsoptionen und damit verbundene Aufstiegsmöglichkeiten erhöhen die Attraktivität für einen langfristigen Verbleib in diesem Berufsfeld.

Positionspapier zum download

Kontaktdaten
Berlin, Februar 2023
Verband Deutscher Privatschulverbände e.V.
Markgrafenstraße 56
10117 Berlin
gez.: Dr. Judith Aust, Bundesgeschäftsführerin

PM | Parlamentarischer Abend 2018

Hannover, 20.04.2018 – Am 19. April lud der VDP zu seinem diesjährigen Parlamentarischen Abend ins Alte Rathaus zu Hannover ein. Der Einladung folgten rund 80 Gäste aus Politik sowie Vertretern aus dem Kultusministerium, Bildungsverbänden und Schulen in freier Trägerschaft. Darunter auch Kultusminister Tonne, die Landtagsvizepräsidentin Janssen-Kucz und der CDU Generalsekretär Seefried.

„Wir verstehen Schulen in freier Trägerschaft als wertvolle ergänzende Bereicherung“, stellte der Vorsitzende Hannes Pook in seiner Begrüßung fest und machte damit die Unterschiede des letzten und des jetzigen Koalitionsvertrages deutlich. Er ging in seiner Begrüßung besonders auf die Rolle der freien beruflichen Schulen in Niedersachsen ein, die eine wichtige Säule im Bildungssystem darstellen. Es sei an der Zeit, nicht mehr zwischen öffentlichen und freien Schulen zu unterscheiden, so der Vorsitzende weiter. Dies bestätigte auch Kultusminister Tonne in seinem Grußwort, in dem er den freien Schulen attestierte, eine Lücke in der beruflichen Bildung zu schließen.

Der Impulsvortrag von Mareike Wulf, bildungspolitische Sprecherin CDU, trug zu einem guten Abend bei und bot allerlei Anknüpfungspunkte bei den anschließenden Tischgesprächen. Mareike Wulf stellte in ihrem Impulsvortrag die Idee einer dualisierten Erzieherausbildung vor, welche dann künftig fünf Jahre dauern würde. Abschließend stellte Mareike Wulf fest, „dass Politik die freien Schulen nicht automatisch mitdenkt“. Es müsse ein Umdenkprozess stattfinden, so Wulf in ihrem Vortrag weiter. Es läge an allen Beteiligten Bildung im Ganzen zu denken und gemeinsam weiterzuentwickeln.

Neben der dualisierten Erzieherausbildung wurde auch die Umsetzung der generalisierten Pflegeausbildung seitens der Vertreter der freien Schulen thematisiert. In den Gesprächen wurde deutlich, dass dieses Thema auf der politischen Ebene im Land zum Teil noch nicht angekommen ist. Der Verband hat alle Fraktionen zu ausführlichen Gespräche eingeladen, um dieses drängende Thema näher zu erörtern.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemein bildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich.

Verantwortlich für den Inhalt: Martina Kristof, Geschäftsführerin

Stellungnahme zum Entwurf einer Niedersächsischen Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich bei Ihnen für die Gelegenheit der schriftlichen Stellungnahme und bezieht gerne zum Entwurf einer Niedersächsischen Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO) Stellung.

In § 2 Abs. 2 fordert die Verordnung, dass in einer Klasse nicht mehr als 25 Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden sollen.
Diese scharfe Forderung wird die Personalkosten für die Schulen enorm in die Höhe treiben. Das Land zahlt den Schulen keine Finanzhilfe und auch sonst keine Ausgleichszahlungen, somit sind die Schulen gezwungen, Schulgeld zu erheben. Bereits jetzt zahlen Schülerinnen und Schüler hohe Schulgelder und müssen häufig neben der sehr lernintensiven Ausbildung zusätzlich arbeiten. Diese Vorgehensweise kann von der Landesregierung nicht gewollt sein. Sollen sich die Schülerinnen und Schüler erstrangig um eine gute Ausbildung mit einem möglichst guten Ergebnis bemühen und nicht noch zusätzlich für die Bezahlung der Ausbildung Geld verdienen müssen.
Durch die Einführung dieser in § 2 Abs. 2 formulierten Forderung wird die gute Absicht, die Qualität der Ausbildung sicherzustellen ins Gegenteil verkehrt. Stellt beispielsweise eine kleine Physiotherapieschule drei hauptamtliche Lehrkräfte ein, hat diese keinen finanziellen Rahmen mehr um gute Kräfte stundenweise zu beschäftigen. Die vielen Fächer, gerade in der Physiotherapieausbildung, würden sich auf sehr wenige Lehrkräfte verteilen. „Spezialisten“, die ihr großes Fachwissen gerade auf Spezialgebieten zur Verfügung stellen und so den Schülerinnen und Schülern einen wichtigen Input geben, Spezialwissen vertiefen und die Schülerinnen und Schüler praxisnah ausbilden, könnten aus Kostengründen nicht mehr eingesetzt werden. Die  wenigen hauptamtlichen Lehrkräfte hingegen wären mit dieser Vielzahl an Unterrichtsfächern und Spezialwissen für jedes Fach überfordert. Mit dieser Regelung würde wohl das Gegenteil von Qualitätssicherung erreicht werden.

In § 3 Abs. 2 Nr. 3 verweist die Verordnung darauf hin, dass als Schulleiterin oder Schulleiter und als Lehrkraft qualifiziert ist, wer „nach § 8 Abs. 3 NSchGesG als qualifiziert gilt“. Dieser Zusatz fehlt in § 3 Abs. 3 sowie in § Abs. 4 der Verordnung. Der VDP bittet hier jeweils um Ergänzung des Zusatzes „nach § 8 Abs. 3 NSchGesG als qualifiziert gilt“.

§ 9 Abs. 2 verlangt mindestens eine Anleiterin oder einen Anleiter mit pädagogischen Weiterbildungen. Die Schulen, die über Kooperationsverträge mit Krankenhäusern ihre Praktika  sicherstellen, haben regelmäßig keinen Einfluss auf die Weiterbildungspolitik in Krankenhäusern. Sie sind zufrieden, dass Personal zur Verfügung gestellt wird, welches die internen Krankenhausvorgaben beherrscht und die Schülerinnen und Schüler praxisnah anleiten kann.

Fraglich ist darüber hinaus, ob die in gem. §§ 10 Abs.2 ff. verlangte Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Anleiterin oder Anleiter so gehalten werden kann. Es würde eine hohe Anzahl an Anleiterinnen und Anleitern in den Praxiseinrichtungen bedeuten. Damit würden für die Einrichtungen der praktischen Ausbildung die Personalkosten steigen, da diese Einrichtungen die
Anleiterinnen und Anleiter für die Ausbildung zur Verfügung stellen müssen. Hier empfiehlt der VDP über eine Anhebung der maximalen Betreuungsquote nachzudenken.

Über den Verordnungsentwurf hinaus hat sich der VDP sehr mit Ihrer Begründung befasst. Hier wird darauf hingewiesen, dass „der überwiegende Anteil des nachfolgenden Entwurfs in dem Erlass zu den ‚Mindestanforderungen an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe‘ geregelt worden“ war. Hierzu findet sich im Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen vom 1. Januar
2017, S. 26, Nichtamtlicher Teil ein Aufsatz von Frau Dr. Anne Lucas zum Niedersächsischen Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG). Darin stellt Frau Dr. Lucas eindrucksvoll dar, dass ein Erlass rechtlich eine behördeninternen Dienstanweisung darstellt, der eine notwendige Außenwirkung fehlt, um auch eine
rechtliche Bindung für Dritte, hier also die Schulträger, herbeizuführen. Frau Dr. Lucas führt an, dass dadurch die entsprechenden Aufsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörden ebenfalls nicht rechtssicher sind und dies wiederholt gerichtlich bestätigt wurde. In einem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 06.10.2015 (Az.: 2 LB 314/14) entschied das Gericht
zugunsten einer Schule für Physiotherapie und zum Nachteil der Niedersächsischen Landesschulhörde, da eine gesetzliche Grundlage fehlte, um rechtlich wirksame Auflagen zu der bestehenden staatlichen Anerkennung zu machen. Wird jetzt für die Begründung des Verordnungsentwurfes dieser rechtsunwirksame Erlass mehrfach herangezogen, um die Folgen der neuen Verordnung
kleinzureden, ist das bewusst irreführend.

Unter II. Wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgeabschätzung Abs. 1 Satz 2 und 3 im Allgemeinen Teil der Begründung heißt es: „Es ist nicht mit wesentlichen Auswirkungen auf die Ausbildungslandschaft der Gesundheitsfachberufe in Niedersachsen zu rechnen. Aufgrund der Übernahme der Details aus dem Erlass sind die Bestimmungen in der Praxis langjährig angewandt worden.“ Da Erlasse wie oben angeführt behördeninterne Dienstanweisungen ohne notwendige Außenwirkung sind, haben die Schulen eine sehr gute Ausbildung gemäß ihrer Eigenverantwortung organisiert, wie die Examensergebnisse beweisen. Trotz der sinkenden Schülerzahlen und fehlender finanzieller Unterstützung durch das Land haben sich die Schulen bemüht, die Kosten für
die Schülerinnen und Schüler stabil zu halten. Notwendige Einsparungen als Folge stark rückläufiger Schülerzahlen haben die Schulen ohne Verlust der Ausbildungsqualität durch Kreativität und ökonomisches Handeln bewältigt. Das wird bei Inkrafttreten der neuen Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO) in vielen Schulen so nicht mehr möglich sein. Allein die Festlegung der Klassenstärke wird an vielen Schulen zum Verlust von Ausbildungsplätzen führen.
Es werden für die Schulen Mehrkosten entstehen, die diese nicht tragen können. Hier muss das Land zwingend diese entstehenden Mehrkosten übernehmen, da es sonst zu Schulschließungen kommen könnte. Diese Schließungen hätten verheerende Auswirkungen. Ist doch heute schon bekannt, dass gerade beispielsweise in der Physiotherapie Fachkräfte fehlen. Durch Schulschließungen wird dieser Fachkräftemangel nicht behoben werden können. Auch fehlt das Interesse an einer Ausbildung, die vom Auszubildenden bezahlt werden muss. Fehlendes Ausbildungsinteresse und Schulschließungen bringen Arbeitgeber und Patienten in verheerende Bedrängnis. Auf Zuwanderung aus anderen Bundesländern darf man nicht setzen, da der Fachkräftemangel nicht nur in Niedersachsen, sondern bundesweit ein Problem ist.

Abs. 2: „Der Landeshaushalt wird nicht durch zusätzliche Kosten belastet, da die Verordnung die bisher bestehende Erlasslage fortsetzt.“ Wieder wird auf die behördeninterne Dienstanweisung ohne notwendige Außenwirkung zurückgegriffen.
Dass der Landeshaushalt nicht durch zusätzliche Kosten belastet wird, ist nur dann der Fall, wenn Schulen der Physiotherapie auf Klagen verzichten. Sollte ein Gericht jedoch die fehlende finanzielle Unterstützung durch das Land für verfassungswidrig erklären, kämen hohe Kosten auf das Land zu. Durch Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.11.2001 (13 L
2847/00-, n.v.) wurde gerichtlich geklärt, dass Physiotherapieschulen Ersatzschulen i.S.d. Art. 7 Abs. 4 GG sind und somit einen gesetzlichen Anspruch auf Förderung gem. Art. 4 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung haben.

Unter VII. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen des Entwurfs Abs. 1 im Allgemeinen Teil der Begründung heißt es: „Die Schulen werden, wie bisher, überwiegend nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz oder durch Schulgeld finanziert werden. Außerdem werden die nachfolgenden Regelungen bereits aufgrund des zuvor existenten Erlasses eingehalten,
sodass Auswirkungen auf den Haushalt des Landes nicht zu erwarten sind.“
Auch hier wird auf die behördeninterne Dienstanweisung ohne notwendige Außenwirkung zurückgegriffen. Es wird hier der Eindruck erweckt, dass die überwiegende Zahl der Schulen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz finanziert würden. Für Physiotherapieschulen trifft das eher selten zu, da nur wenige Schulen einem Krankenhaus angeschlossen sind. An den meisten
dieser Schulen müssen Schülerinnen und Schüler ein sehr hohes Schulgeld entrichten. Der VDP sieht hier die Gefahr, dass diese Schulen die hohen Mehrkosten durch diese Verordnung, den nicht mehr vorhandenen Spielraum für ökonomisches Handeln und die fehlende finanzielle Unterstützung durch das Land nur über noch höhere Schulgelder bewältigen können. Hier muss bedacht werden, dass eine Klage einer Schülerin / eines Schülers oder einer Schule große Auswirkungen auf den Landeshaushalt nach sich ziehen könnte, wenn diese vom Gericht bestätigt werden würde.
Darüber hinaus könnten einzelne Schulen die Beschneidung behördlich genehmigter, höherer Gesamtschülerzahlen zum Anlass nehmen, hierfür Schadenersatz einzuklagen.

PM | Neuregelung Bund-Länder-Finanzbeziehungen: Finanzhilfeberechtigte Privatschulen müssen berücksichtigt werden

Berlin, 1. Juni 2017 – Heute hat der Bundestag eine Neuregelung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen beschlossen. Durch eine Gesetzesänderung wird ermöglicht, dass mit Finanzhilfen des Bundes finanzschwache Kommunen ihre Bildungsinfrastruktur modernisieren und erweitern können. Dies betrifft allgemein- und berufsbildende Schulen gleichermaßen. Der VDP begrüßt ausdrücklich, dass im Gesetzentwurf die Trägerneutralität verankert wurde. Überdies müssen jedoch alle finanzhilfeberechtigten Privatschulen die Finanzhilfen beantragen können.

Der Gesetzentwurf betrifft den so genannten Kommunalinvestitionsförderfonds der ursprünglich mit 3,5 Milliarden Euro ausgestattet war. Weitere 3,5 Milliarden Euro kommen nun hinzu. Mit diesem Förderprogramm stehen die zusätzlichen Finanzmittel allgemein- und berufsbildenden Schulen, unabhängig von der Trägerschaft, für die Sanierung den Umbau und die Erweiterung von Schulgebäuden, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Investitionen zur Betreuung der Schüler, zur Verfügung. „Der VDP begrüßt die Berücksichtigung der freien Schulen bei dem Gesetzesvorhaben. Nur damit kann eine lückenlose Verbesserung der Bildungsinfrastruktur in den Kommunen garantiert werden“, so Dietmar Schlömp, Bundesgeschäftsführer des VDP.

Ein Kritikpunkt am Förderprogramm betrifft allerdings die alleinige Bereitstellung der Mittel für „finanzschwache Kommunen“. Der VDP fordert deshalb, dass alle förderfähigen freien Bildungseinrichtungen – unabhängig von der „finanzschwäche“ der Kommunen – die Mittel aus dem Fonds beantragen können.

Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung werden durch Verwaltungsvereinbarungen des Bundes mit den Landesfinanzministerien geregelt. Es wird hier darauf ankommen, dass die Trägerneutralität auch in den Kriterien der Verteilung vor Ort umgesetzt wird und auch freie Bildungsträger die Mittel beantragen können. „Der VDP wir die Ausarbeitung der Verwaltungsvereinbarung und die Umsetzung vor Ort über seine Landesverbände begleiten“, so Dietmar Schlömp weiter.

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Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich. Nähere Informationen erhalten Sie bei: Robert Renner, Pressesprecher.