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PM | Differenzierte Betrachtung unerlässlich: Verband weist Vorwurf der mangelhaften Lehrerqualität im Jahresbericht 2024 des LRH entschieden zurück

Hannover, 14. Juni 2024 – Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e. V. (VDP) nimmt den aktuellen Jahresbericht des Landesrechnungshofs (LRH) mit Interesse zur Kenntnis und begrüßt die intensive Auseinandersetzung mit der Schulaufsicht und der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft. Der Verband möchten jedoch einige wichtige Punkte klarstellen und betonen, dass eine differenzierte Betrachtung der Schulaufsicht zwingend notwendig ist.

Der VDP plädiert seit langem, dass die Schulaufsicht als eine differenzierte Aufgabe verstanden werden muss, die sowohl Rechtsaufsicht als auch Fach- und Dienstaufsicht umfasst. Der Jahresbericht des LRH verkennt nach Auffassung des Verbandes die notwendige Differenzierung zwischen diesen Aufsichtsbereichen. Jedoch sind diese unterschiedlichen Dimensionen der Aufsicht ausschlaggebend, um die Autonomie der Schulen in freier Trägerschaft zu gewährleisten. Dabei ist Artikel 7 des Grundgesetzes von zentraler Bedeutung, da er das Recht auf Privatschulen und die staatliche Aufsicht über das Schulwesen festlegt. „Eine pauschale Verstärkung der Schulaufsicht, wie sie vom LRH gefordert wird, sieht der VDP äußerst kritisch, da dies zu einer unangemessenen Einmischung in die Fach- und Dienstaufsicht führt. Zugleich würde die pädagogische Freiheit und Eigenverantwortung der freien Schulen mechanisch stark beeinträchtigt und somit die im Grundgesetz verankerte Privatschulfreiheit in Frage gestellt“, kommentiert Hannes Pook, Vorsitzender des Verbandes, den Jahresbericht. „Allein der Rechtsaufsicht obliegt die Genehmigung von Schulen und die Prüfung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen dauerhaft erfüllt sind“, kommentiert der Vorsitzende weiter.

Ein zentraler Punkt des Jahresberichtes ist die Ausbildung von Lehrkräften. „Das Ausbildungsmonopol für Lehrkräfte liegt beim Staat und damit trägt das Land auch die Infrastrukturverantwortung für freie Schulen. Es ist unerlässlich, dass bei der Ausbildung von Lehrkräften auch die Bedarfe der freien Schulen berücksichtigt, werden“, führt Hannes Pook aus. „Gemäß § 144,3 NSchG müssen Lehrkräfte an freien Schulen eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation nachweisen. Ein zweites Staatsexamen, wie es der LRH verlangt, stellt hingegen eine gleichartige Qualifikation dar“, ergänzt Sandra Marschall, Mitglied des Vorstandes. Nach Auffassung des Verbandes ist demnach ein zweites Staatsexamen nicht zwingend erforderlich für die Lehrtätigkeit an freien Schulen. Die gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation kann durch bspw. einschlägige Masterabschlüsse erreicht und damit die Qualität des Unterrichts an freien Schulen sichergestellt werden. Daneben bietet der VDP eine Weiterbildung an, die die pädagogische Eignung nachweist. Überdies sind die Lehrkräfte an freien Schulen, insbesondere an berufsbildenden Schulen, aufgrund der mitgebrachten Praxiserfahrung eine wertvolle Bereicherung.

Seit Jahren stehen allen beteiligten Akteuren im Dialog, um gemeinsam Lösungen zu erarbeiten, die einerseits den hohen Bildungsstandards und der notwendigen Autonomie freier Schulen gerecht werden und andererseits, um die Finanzierung freier Schulen langfristig auf ein sicheres Fundament zu stellen, das die künftigen Anforderungen abbildet.

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Auszug Jahresbericht 2024 vom LRH: Genehmigungsvoraussetzungen für Schulen in freier Trägerschaft

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Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich. | verantwortlich für den Inhalt: Martina Kristof, Geschäftsführerin

Petition zur Übertragung des Tarifergebnisses für den öffentlichen Dienst auf die Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft – Vielfältige Bildung Fördern!

Das Niedersächsische Bildungswesen blickt großen Herausforderungen entgegen:

  • Digitalisierung: Die Integration digitaler Technologien in den Bildungsprozess erfordert Investitionen in Infrastruktur, Lehrerausbildung und pädagogische Konzepte, um eine effektive Nutzung sicherzustellen und digitale Kompetenzen zu fördern.
  • Familiäre Lebenssituation: Die familiäre Lebenssituation der Schülerinnen und Schüler kann sich auf ihre Lernmotivation, -fähigkeiten und -erfolge auswirken. Herausforderungen wie Armut, Migrationserfahrungen oder familiäre Konflikte erfordern eine ganzheitliche Unterstützung durch Schulen und andere Bildungseinrichtungen, um allen Kindern und Jugendlichen gleiche Bildungschancen zu ermöglichen.
  • Flexibilisierung des Bildungssystems: Die Bedürfnisse einer sich wandelnden Arbeitswelt erfordern flexible Bildungsstrukturen, die individuelle Lernwege ermöglichen und lebenslanges Lernen unterstützen.
  • Inklusion: Die Umsetzung inklusiver Bildung erfordert Unterstützungssysteme für Schüler:innen mit besonderen Bedürfnissen und eine inklusive Schulinfrastruktur, um sicherzustellen, dass alle Schüler:innen unabhängig von ihren individuellen Voraussetzungen gefördert werden. Daneben braucht es Weiterbildungsangebote für Lehrkräfte sowie eine Anpassung der Lehrerausbildung.
  • Lehrkräftemangel: Der Mangel an Lehrkräften in bestimmten Fächern und Regionen erfordert Maßnahmen zur Gewinnung, Ausbildung und Bindung von Lehrpersonal.
  • Unterschiedliche Lern- und Leistungsniveaus: In der Berufsausbildung stehen Lehrkräfte oft vor der Herausforderung, auf unterschiedliche Lernvoraussetzungen und -geschwindigkeiten der Schüler:innen/Auszubildenden einzugehen. Individuelle Förderung und differenzierte Lernangebote sind entscheidend, um sicherzustellen, dass alle Schüler:innen/Auszubildenden erfolgreich sind und ihre Potenziale entfalten können.
  • Zunehmende psychische Belastungen: Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte sind zunehmend psychischen Belastungen ausgesetzt, sei es durch Leistungsdruck, soziale Probleme oder persönliche Herausforderungen. Schulen müssen Unterstützungsstrukturen schaffen, um die psychische Gesundheit aller Beteiligten zu fördern und angemessen auf Belastungssituationen zu reagieren.

Die Bewältigung dieser Herausforderungen erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Schulen, Bildungseinrichtungen, Verbänden, Politik, Familien und anderen relevanten Akteuren, um eine umfassende und bedarfsgerechte Unterstützung sicherzustellen. Dazu gehören differenzierte Lernangebote, gezielte Unterstützungssysteme für Schüler mit besonderen Bedürfnissen und die Förderung von psychischer Gesundheit und Wohlbefinden. Freie Schulen spielen dabei eine wichtige Rolle als Bildungsangebote, die innovative pädagogische Konzepte entwickeln können, um auf die Vielfalt der Lernenden einzugehen. Durch ihre Flexibilität und Autonomie können sie dazu beitragen, Bildungsgerechtigkeit und -qualität zu fördern und innovative Lösungsansätze für die Herausforderungen im Bildungswesen zu entwickeln. Sie sind staatlich anerkannt und vermitteln dieselben Abschlüsse wie öffentliche Schulen. Ihre Aufgabe können sie nur erfüllen, wenn auch ihre Finanzierung sich an den Kosten öffentlicher Schulen orientiert. Das ist seit längerer Zeit nicht mehr der Fall. Die Petition setzt sich daher für eine gerechtere Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft ein.

Wir bitten Sie daher um Unterstützung dieser Petition. Mitzeichnungsfrist endete am 28.05.2024. Am Ende der Petitionsfrist haben 5.374 Unterstützer:innen mitgezeichnet. Zur Petition gelangen Sie hier oder durch anklicken des Bildes.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Petition können Sie hier downloaden.

PM | 3 Jahre „Bündnis Freie Schulen Niedersachsen“ – Vom Wollen zum Müssen: Die Finanzhilfe für freie Schulen Niedersachsen MUSS sich verbessern

Im „Bündnis Freie Schulen Niedersachsen“ haben sich Verbände und die Trägervertreter Frei-er Schulen vor 3 Jahren zusammengeschlossen. Vorrangiges Ziel des Bündnisses ist die Forde-rung nach auskömmlicher Finanzierung.

Denn die Finanzhilfe für freie Schulen in Niedersachsen ist das Schlusslicht der deutschen Bundesländer. Aktuell sieht die Situation so aus, dass Schulen eingezwängt sind zwischen zu niedrigen Einnahmen und zu hohen Anforderungen an Lehrkräfte, Gebäude und Bildungsqualität. Die Corona-Krise und die Inflation haben die Situation massiv verschärft. Eine Erhöhung der Schulgelder ist aus Gründen des Sonderungsverbots und auch aufgrund sinkender Einkünfte der Eltern nicht möglich, so Frau Joachimmeyer, Sprecherin des Bündnisses.

Unsere Gesellschaft braucht freie Schulen: teils um in der Fläche den Bildungsauftrag abzude-cken, teils um Kinder mit Förderbedarf zu beschulen und teils um die öffentlichen Schulen mit ihrer besonderen pädagogischen Ausrichtung sinnvoll zu ergänzen. Freie Schulen entlasten das öffentliche System, auch finanziell, so Frau Joachimmeyer.

Begrüßenswert ist das von der jetzigen Kultusministerin eingebrachte Haushaltsbegleitgesetz, mit dem freie Schulen bereits seit Jahren gelebte Realitäten dann endlich zum Teil im Bereich Schulsozialarbeit und IT-Administration refinanzieren können.

Nach diesem ersten guten Schritt in die richtige Richtung muss es weitergehen. Der Arbeits-kreis Finanzhilfe mit dem Kultusministerium muss zeitnah eine neue Finanzhilfe aufsetzen, die eine Kostensteigerung für freie Schulen und nicht eine Kostenneutralität vorsieht. Andernfalls bleibt die Existenzgefährdung der freien Schulen. Wichtig ist auch, dass Tariferhöhungen und Sonderzahlungen sowie die Anhebung der Lehrergehälter (auf A 13 bzw. im berufsbildenden Bereich auf A9) unmittelbar und gleichwertig für die freie Schulen vollzogen werden. Nur das garantiert die Wettbewerbsfähigkeit und sorgt dafür, dass freie Schulen ihre Lehrkräfte halten können.

Deshalb fordert das Bündnis Freie Schule Niedersachsen“ jetzt einen politischen Konsens für eine erhöhte Finanzhilfe für freie Schulen in der laufenden Legislaturperiode.

Mehr Informationen zum Bündnis Freie Schulen Niedersachsen erhalten Sie hier.

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Bündnis Freie Schulen Niedersachsen
c/o Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Nds. e. V.
Gabriele Joachimmeyer

Tel.: 0151/55 23 69 59

Stellungnahme | Änderung der Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft; hier: Anpassung Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1)

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum vorgelegten Änderungsentwurf.

Die rückwirkende Anpassung in den sozialpädagogischen Bildungsgängen folgt der Vereinbarung im Letter of Intent. Es ist jedoch irritierend, dass diese Vereinbarung nun unter dem Vorbehalt der Haushaltsverabschiedung steht. Der Verband geht allerdings davon aus, dass dies nur eine formale Angelegenheit ist und es darüber politischen Konsens gibt, die Bildungsgänge im Bereich der Sozialpädagogik und damit auch die Schulen in freier Trägerschaft zu stärken. Diese stellen eine entscheidende Komponente in der Ausbildung und somit in der Gewinnung von Fachkräften dar.

Mit dem vorliegenden Änderungsentwurf sollen zudem die Schülerstundenfaktoren für die Heilerziehungspflege (HEP) rückwirkend angepasst werden. Hier sieht die Planung vor, den Fachlehrer zugunsten des Fachpraxislehrers zu streichen. Dieser Logik kann der Verband aus verschiedenen Gründen nicht folgen:

1) Der Verband weist darauf hin, dass im Letter of Intent festgehalten wurde, dass ab dem Schuljahr 2022/2023 für „sozialpädagogischen Ausbildungsberufe“alle im Faktorenverzeichnis nachgewiesenen Unterrichtsstunden als Theoriestunden berücksichtigt werden sollen. Die Tatsache, dass allein in Bezug auf die HEP von dieser gemeinsamen Vereinbarung abgewichen wird, ist für den Verband nicht akzeptabel.

2) Rechnerisch würde auf Basis der vorgeschlagenen Veränderung der Faktoren für die Schülerstunden der Schülerbetrag für den Bildungsgang HEP um bis zu 6% sinken. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass der Stundensatz für Fachpraxislehrer erheblich niedriger ist als der des Fachlehrers (rund 750 Euro). Eine Absenkung der Finanzhilfe würde unweigerlich eine Finanzierungslücke aufmachen, die die Schulen nicht kompensieren können, da die Erhebung von Schulgeld durch die in Vorbereitung befindliche Schulgeldfreiheit ausdrücklich untersagt ist. Darüber hinaus ist die rückwirkende Anpassung der Faktoren für den Bildungsgang HEP problematisch, da dies auch dazu führen würde, dass bereits erhaltende Finanzhilfe durch die Schulen zurückgezahlt werden müsste. Gelder, die mitnichten vorhanden sind.

3) Der Verband merkt darüber hinaus an, dass bereits im Zuge der Umstellung von Fächer auf Lernfelder die Fachpraxislehrkräfte im Faktorenerlass für öffentliche Schulen weggefallen sind. Umso mehr verwundert die vorgeschlagene Änderung. Um dies in Einklang zu bringen, ist eine Anpassung zugunsten der Theorielehrkräfte zwingend geboten.

4) Zudem ist Heilerziehungspflege ein Beruf, der dazu dient, Menschen mit Behinderungen zu unterstützen und die Umsetzung von Inklusion zu fördern. Eine ganzheitliche Begleitung stellt dabei eine zentrale Aufgabe der Heilerziehungspflege dar. Eine hohe fachliche Kompetenz und kontinuierliche Selbstreflexion sind in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung. Dazu passt, dass die Stundentafel deutlich mehr Theoriestunden als Fachpraxisstunden vorsieht. Zumal es sich bei der Ausbildung in der Heilerziehungspflege um eine berufliche Fachweiterbildung auf DQR 6 Niveau handelt und somit folgerichtig an einer Fachschule durchgeführt wird. Dies ist allerdings derzeit so nicht in der Anlage 2 FinHVO abgebildet und stellt nach Ansicht des Verbandes einen eklatanten Widerspruch sowohl zur Stundentafel als auch zu den zu vermittelnden Inhalten dar.

Der Verband kommt daher zu dem Entschluss, dass eine Anpassung in der Anlage 2 der FinHVO für den Bildungsgang HEP grundsätzlich richtig ist, aber nicht wie in dem Entwurf dargestellt. Vielmehr sind die Faktoren des Fachlehrers und des Fachpraxislehrer auf den Faktor des Theorielehrers aufzuschlagen. Insofern geht der Verband davon aus, dass die Faktoren für den Bildungsgang HEP analog zu allen weiteren sozialpädagogischen Bildungsgängen vollständig auf Theorielehrer umgestellt werden und somit der Letter of Intent wie vereinbart umgesetzt wird. Anderenfalls sieht der Verband an dieser Stelle dringenden Klärungs- und Gesprächsbedarf.

Anknüpfend an die aktuelle Anpassung der Anlage 2 regt der Verband eine weitere rückwirkende Anpassung zum Schuljahr 2023/2024, zumindest jedoch eine Prüfung der Faktoren auf Grundlage der neuen Rahmenrichtlinien, an. Hintergrund hierzu sind die neuen Rahmenrichtlinien für den Bildungsgang PTA, welche zum Schuljahr 2023/2024 aufgelegt wurden. Hier wurde u. a. das Lernfeld 9 „optionales Lernangebot“ eingeführt, welches von den Schulen zwingend anzubieten ist. Damit sind erhöhte finanziellen Aufwendungen für die Schulen verbunden, die nach Ansicht des Verbandes zurzeit nicht hinreichend über die Anlage 2 der FinHVO abgebildet werden.

PM | Finanzielle Dürreperiode für freie Schulen hält trotz 12 Millionen im Landeshaushalt an

Hannover, 07.07.2023 – In dem Entwurf der Landesregierung für ein Haushaltsbegleitgesetz sind zusätzliche Mittel in Höhe von 12 Millionen Euro für Schulen in freier Trägerschaft vorgesehen. Dieses auf den ersten Blick positive Signal überdeckt die Tatsache, dass die Schulen seit Jahren strukturell unterfinanziert sind.

Bündnis freie Schulen Niedersachsen

Die jetzt bereitgestellten Mittel sind zweckgebunden für den Ganztagsschulbetrieb, die schulische Sozialarbeit und die IT-Administration einzusetzen. Das Land gleicht damit den Nachholbedarf aus, der durch Leistungen für die öffentlichen Schulen entstanden ist, die das Land aber bei der Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft unberücksichtigt gelassen hat. Die langjährige Unterfinanzierung und die inflationsbedingten Kostensteigerungen für Personal und Energie können damit nicht ausgeglichen werden.

Mit dem Gesetz werden damit auch Forderungen umgesetzt, die schon mit der vorherigen Landesregierung in einer Absichtserklärung (Letter of Intent) vereinbart waren. Der entscheidende Kernpunkt dieser Erklärung, die Einführung einer Übergangsformel zur Berechnung der Finanzhilfe, ist aber nach wie vor ungeklärt. Diese soll sich so weit wie möglich an den tatsächlichen Kosten für öffentliche Schulen orientieren. Nach dem Stand der Verhandlungen zwischen Kultusministerium und den Vertretern der freien Schulen soll diese Formel ab 2025 für 3 Jahre eingeführt werden.
Von der Einführung erwarten die Schulen eine moderate Anpassung der Finanzhilfe, bis eine transparente Grundlage für die genauere Ermittlung der tatsächlichen Kosten des Landes pro Schüler und Schulform aus dem Landeshaushalt entwickelt ist. Die meisten Bundesländer orientieren sich hinsichtlich der Höhe des Finanzhilfeanspruchs an einer Größenordnung von 80 % der Kosten eines Schülers der entsprechenden öffentlichen Schulen.

In der aktuellen Haushaltsplanung fehlen bisher die finanziellen Spielräume, um mit der Übergangslösung einen ersten moderaten Schritt in Richtung des 80 %-Zieles umzusetzen.

Die Schulen in freier Trägerschaft stehen vor großen finanziellen Herausforderungen, insbesondere kleinere Schulträger sind wegen der langjährigen strukturellen Unterfinanzierung kaum noch in der Lage, die aktuellen Kostensteigerungen zu überbrücken, wie das Beispiel Grundschule zeigt.

Die Finanzhilfe für eine freie Grundschule in Niedersachsen betrug im Schuljahr 2021/22 max. 4.222 EUR. Aus den Zahlen des Landes Niedersachsen berechnet das Bundesamt für Statistik für den gleichen Zeitraum Kosten von 8.100 EUR pro Schüler, das wären bei einem Finanzhilfeanteil von 80 Prozent 6.480 EUR pro Schüler.

Der offene Restbetrag kann aber nicht einfach auf die Elternhäuser umgelegt werden, da die Schulen in freier Trägerschaft dem Sonderungsverbot aus Art 7 Abs. 4 Grundgesetz unterliegen, d. h. die Höhe des Schulgeldes darf nicht nach den Besitzverhältnissen der Eltern sondern. Die Aufnahme von Schülern muss unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährleistet sein.

Zur Erfüllung dieser Genehmigungsvoraussetzung und dafür, dass freie Schulen allen offenstehen, ist eine auskömmliche Finanzhilfe durch das Land unentbehrlich.

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Bündnis Freie Schulen Niedersachsen
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Stellungnahme zu Änderung der FinHVO; hier: Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1)

Wir bedanken uns, für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum vorgelegten Entwurf zur Anpassung des Faktorenverzeichnisses der FinHVO.

Die Anpassungen sind gemäß Anschreiben aufgrund vorausgegangener veränderter schulgesetzlicher Bestimmung notwendig. Auch wenn diese Änderungen rückwirkend zum 01.08.2021 gelten sollen, ist festzuhalten, dass die Umsetzung bereits eher hätte durchgeführt werden müssen. Infolge dieser späten Umsetzung kann davon ausgegangen werden, dass teilweise Finanzhilfebescheide ausgestellt wurden, die jetzt noch einmal verändert werden müssen. Zumindest diese doppelte Arbeit im RLBS hätte mit einer frühzeitigen Anpassung vermieden werden können.

Mehrheitlich führen die Anpassungen zu einer positiven Veränderung und somit auch zu einer minimalen Erhöhung der Finanzhilfe für freie Schulen. Allerdings kommen wir nicht umhin festzustellen, dass es eben auch zu Absenkungen der Faktoren und damit schlussendlich auch zu einer Absenkung der Finanzhilfe für einzelne Bildungsgänge (u. a. 9.1 FS mit technischen Fachrichtungen) kommt. Diese Absenkungen bewegen sich mitunter im fünfstelligen Bereich für einzelne Schulen. Im Letter of Intent, wurde indes festgehalten, dass durch Veränderungen an der Finanzhilfe „keine Schlechterstellung einzelner Schulen“ erfolgen soll. Wir gehen insofern davon aus, dass das Delta durch die Absenkung der Finanzhilfe für einzelne Schulen ausgeglichen wird und das Ministerium den Verbänden zeitnah entsprechende Vorschläge hierzu vorlegt, wie diese Minderung abgefedert werden kann.

Daneben ist anzumerken, dass die Änderung des Faktorenverzeichnisses eine erste und längst fällige Notwendigkeit ist. Die dadurch für einzelne Schulen erreichte kleine Erhöhung entspricht zurzeit nicht einmal der aktuellen Verbraucherpreisindexsteigerung und kann nicht einmal die weiter zu erwartenden steigenden Kosten für bspw. Personal- und/oder Energiekosten decken. Insofern darf die auskömmliche Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft weiterhin bezweifelt werden.

Es ist daher dringend geboten, die im Letter of Intent vereinbarten Zeitschiene einzuhalten und das Gesetzgebungsverfahren zur grundständigen Überarbeitung der FinHVO zügig voranzutreiben. Weiterhin spricht sich der VDP für die Etablierung eines Systems aus, dass sich anhand der vollständigen Betriebskosten von Schülern an öffentlichen Schulen ableiten lässt. Wir bedanken uns für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben und bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen.

PM | Freie Schulen und Kultusministerium haben Absichtserklärung zur Weiterentwicklung der Finanzhilfe für freie Schulen in Niedersachsen unterschrieben

Hannover. Seit mehr als acht Jahren ist es in Koalitionsverträgen politischer Wille in Niedersachsen, die Finanzhilfe für freie Schulen zu reformieren und den Realitäten anzupassen.

Ein erster wichtiger Schritt ist mit der Unterzeichnung eines Letter of Intent am Dienstag, den 17.05.2022 gelungen. Das Bündnis Freie Schulen Niedersachsen begrüßt diese Zwischenetappe hin zu einer transparenten und nachvollziehbaren Berechnung der Finanzhilfe: Es muss weiterhin das Ziel bleiben, dass alle Zuwendungen an die staatlichen Schulen in personeller, sächlicher und finanzieller Hinsicht Basis für die Berechnung einer Finanzhilfe sind. Nur so bleiben beide Schulsysteme hinsichtlich ihrer Kosten vergleichbar.

Wichtig ist nun, jenseits der anstehenden Landtagswahl, die Arbeit zwischen Ministerium und Bündnis zügig fortzusetzen, um dem neuen Landtag eine abgestimmte Berechnung zur Entscheidung vorzulegen.

Mit dieser Grundlage können freie Schulen auch künftig eine engagierte Arbeit für die Bildung der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen leisten.

Dass sie eine engagierte Arbeit leisten, ist gerade jetzt wieder deutlich bei der Beschulung von Kindern aus der Ukraine. Ohne finanzielle Unterstützung des Landes ist dieses Engagement in dem Umfang aber nicht durchzuhalten. Hier Bedarf es dringend einer Regelung.

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Bündnis freie Schulen Niedersachsen

PM | Bündnis Freie Schulen Niedersachsen geschlossen

Im „Bündnis Freie Schulen Niedersachsen“ haben sich Verbände und die Trägervertreter Freier Schulen unterschiedlicher weltanschaulicher, religiöser und pädagogischer Ausrichtung zusammengeschlossen. Gemeinsam repräsentieren die Bündnispartner die Vielfalt und Innovationskraft, mit der Schulen in freier Trägerschaft die niedersächsische Bildungslandschaft bereichern.
Vorrangiges Ziel des „Bündnis Freie Schulen Niedersachsen“ ist die Forderung nach auskömmlicher Finanzierung. Seit mehr als sieben Jahren wird von den einzelnen Regierungen eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Freien Schulen in Aussicht gestellt. Während die begrüßenswerten Veränderungen des Schulsystems im Land höhere Schülerkosten verursacht haben, ist die Finanzhilfe für Freie Schulen nicht angepasst worden.

Die Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Niedersachsen e. V. (AGFS) hat das Bündnis initiiert und der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) hat bei der Verwirklichung des Bündnisses starken Anteil.

Folgende Kernwerte zeichnen Freie Schulen aus:
Freie Schulen stehen für die freie Entfaltung der Schülerinnen und sie gewährleisten dies durch die pädagogische Vielfalt. Die Freien Schulen ermöglichen eine freie Wahl der Eltern für eine Schule, die dem individuellen Bedarf der Schülerinnen entspricht, und dem im Grundgesetz verankerten Elternwillen bzw. der Elternsorge Rechnung trägt. Freie Schulen verstehen sich nicht als Ersatz oder Alternative zu staatlichen Schulen, sondern sind gleichberechtigter und gleichwertiger Teil des Schulwesens.

Mehr Informationen zum Bündnis Freie Schulen Niedersachsen erhalten Sie hier.

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Stellungnahme | Entwurf zur Änderung der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorliegenden Entwurf.

Zu § 1c | In diesem Passus wird dargestellt, dass in begründeten Ausnahmefällen die tatsächliche Klassenfrequenz zu Beginn des Schuljahres mindestens 22 Schüler unterschritten werden darf.

Wir gehen davon aus, dass sich dieser Satz 3 auf den vorherigen Satz 2 bezieht und neu-einzurichtende Bildungsgänge gemeint sind. Die Klassenfrequenzen der verschiedenen Bildungsgänge sind unterschiedlich und sollen es laut bisheriger Aussagen auch bleiben. Es widerspricht z.B. den Angaben der Anlage 10 § 1 (1). Zudem wird die Berufsschule nach § 15 NSchG explizit herausgenommen, unklar ist also was mit Absatz (3) gemeint ist.

Eine Festlegung dieser Klassengröße in der BBSVO betrachten wir sehr kritisch, da freie Schulen bisher von einer Mindestschülerzahl ausgenommen waren. Diese Regelung würde der Gestaltungsfreiheit von Schulen in freier Trägerschaft entgegenstehen. Insofern müsste hier noch ein entsprechender Satz zur Klarstellung eingefügt werden, der den freien Schulen auch weiterhin ermöglicht eine geringere Schülerzahl aufzunehmen, um ihnen den Gestaltungsspielraum, auch in pädagogischer Hinsicht, zuzusichern. Zur Klarstellung könnte der Satz 5 um die Formulierung „[…] vorgesehen sind sowie für Schulen in freier Trägerschaft.“ erweitert werden.

Zu Anlage 2 zu § 33 Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufseinstiegsschule
Grundsätzlich möchten wir anmerken, dass es bei der Umstrukturierung des BVJ bzw. BEK in die Berufseinstiegsschule nicht zu einer negativen Auswirkung im Bereich der Finanzhilferegelung für die freien Schulträger kommen darf, die bisher einen oder auch beide Bildungsgänge angeboten haben. Wir begrüßen daher die mündliche Zusage, dass für die Fortsetzung des bisherigen Bildungsgangs die Finanzhilfe nahtlos weiter läuft. Wir gehen davon aus, dass Schulen, die bisher nur einen dieser zwei Bildungsgänge (BVJ oder BEK) angeboten haben, ohne Wartefrist bei Beantragung der Berufseinstiegsschule Klasse 1 und 2 Finanzhilfe erhalten.

Anderenfalls möchten wir um einen moderaten Umgang mit denjenigen Schulträgern in Sachen Finanzhilfe werben, die bisher nur einen dieser zwei Bildungsgänge (BVJ oder BEK) angeboten haben und jetzt noch die fehlende Klasse dazu beantragen.

Zu § 1 Abs. 2 Satz 1 | Dieser Satz ergibt im Kontext des Absatzes 1 keinen Sinn, da nur noch drei Fachrichtungen angedacht sind. Vielmehr müsste dieser Satz eine Änderung erfahren, indem „eine Berufseinstiegsschule in mehreren Fachrichtungen geführt werden kann“.

Zu Anlage 8 zu § 33 Ergänzende und abweichende Bestimmungen für die Fachschule
Zu § 3 Abs. 4 Nr. 4 | Wir begrüßen, dass weitere klar definierte Berufsgruppe aufgenommen werden. Gleichwohl darf durch diese erneute Öffnung für weitere Berufsgruppen nicht der Eindruck entstehen „Erzieher/in kann jeder“. Insofern muss mit entsprechendem Augenmaß vorgegangen werden.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

Stellungnahme | zum Artikel 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 2020

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) hat in den vergangenen Tagen Kenntnis über den Artikel 8 „Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes“ des Haushaltsbegleitgesetz 2020  erhalten. Dieser soll die Grundlage für eine Verordnung zur Förderung der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen in Niedersachsen bilden.

Wir begrüßen den Weg, den die Landesregierung mit dem Bekenntnis der Schulgeldfreiheit eingeschlagen hat. Gleichwohl entsteht mit der Fassung des in § 8 des Artikels 8 des Haushaltsbegleitgesetzes in der uns vorliegenden Version der Eindruck, dass eine echte Erhöhung der Schülerzahlen nicht gewollt ist. Anders können wir uns die sehr restriktive Herangehensweise des § 8 Absatz 3 Satz 2 nicht erklären. Darin heißt es „Träger von Schulen, die den Schulbetrieb später (als den 1.1.2019) aufgenommen haben oder aufnehmen, haben den Anspruch erst nach Ablauf von drei Jahren nach Anzeige der Aufnahme des Schulbetriebes beim Fachministerium.“ Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, ob dies auch für bestehende Träger in gleichem Umfang gilt, sofern sie einen neuen Schulstandort eröffnen möchten.

Diese Regelung schafft faktisch die Möglichkeit für Schulgründungen. Allerdings ist die neue Schule von der Schulgeldfreiheit ausgenommen und erhält erst nach Ablauf von drei Jahren die Möglichkeit des Anspruches. Diese Systematik folgt der Logik der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft. Wir halten dies jedoch für den falsch Weg, um die Schülerzahlen zu halten bzw. im Weitern zu erhöhen. Eine Schule kann ohne das Erheben von Schulgeld und ohne den Anspruch der Förderung wohl kaum existieren. Denn das Erheben von Schulgeld steht der Förderung entgegen.

Ein gutes Beispiel wie eine gelungene Formulierung aussehen kann, finden Sie in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in sozialpädagogischen Bildungsgängen. Unter Punkt 4.2 in dieser Richtlinie heißt es „Bei Neugründungen von Schulen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall, ob eine Zuwendung gewährt werden kann.

Wir schlagen daher vor, den Satz 2 des Abs. 3 wie folgt zu formulieren: „Bei Neugründungen von Schulen entscheidet die Bewilligungsbehörde gemeinsam mit der Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall, ob eine Zuwendung gewährt werden kann.“

Diese Regelung würde den echten Willen zur Steigerung der Schüler- und Absolventenzahlen erkennen lassen. Denn

  1. kann die Schulaufsichtsbehörde prüfen, ob alle formalen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind,
  2. kann die Schulaufsichtsbehörde prüfen, ob es sich bei der Schulgründung um einen neuen oder am Markt etablierten Träger handelt und
  3. kann die Bewilligungsbehörde prüfen, ob überhaupt die finanziellen Spielräume zur Förderung für zusätzliche Ausbildungsplätze gemäß Verordnung vorhanden sind.

Der Sinn und das Bestreben werden durch die vorgeschlagene Formulierung nicht geändert. Vielmehr würde die Landesregierung ihr Bekenntnis weiter festigen und Niedersachsen zukunftssicher aufstellen.

Wir hoffen, dass es uns gelungen ist, Ihnen unserer Gedankengänge verständlich zu machen. Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.