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Stellungnahme | Änderung der Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft; hier: Anpassung Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1)

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum vorgelegten Änderungsentwurf.

Die rückwirkende Anpassung in den sozialpädagogischen Bildungsgängen folgt der Vereinbarung im Letter of Intent. Es ist jedoch irritierend, dass diese Vereinbarung nun unter dem Vorbehalt der Haushaltsverabschiedung steht. Der Verband geht allerdings davon aus, dass dies nur eine formale Angelegenheit ist und es darüber politischen Konsens gibt, die Bildungsgänge im Bereich der Sozialpädagogik und damit auch die Schulen in freier Trägerschaft zu stärken. Diese stellen eine entscheidende Komponente in der Ausbildung und somit in der Gewinnung von Fachkräften dar.

Mit dem vorliegenden Änderungsentwurf sollen zudem die Schülerstundenfaktoren für die Heilerziehungspflege (HEP) rückwirkend angepasst werden. Hier sieht die Planung vor, den Fachlehrer zugunsten des Fachpraxislehrers zu streichen. Dieser Logik kann der Verband aus verschiedenen Gründen nicht folgen:

1) Der Verband weist darauf hin, dass im Letter of Intent festgehalten wurde, dass ab dem Schuljahr 2022/2023 für „sozialpädagogischen Ausbildungsberufe“alle im Faktorenverzeichnis nachgewiesenen Unterrichtsstunden als Theoriestunden berücksichtigt werden sollen. Die Tatsache, dass allein in Bezug auf die HEP von dieser gemeinsamen Vereinbarung abgewichen wird, ist für den Verband nicht akzeptabel.

2) Rechnerisch würde auf Basis der vorgeschlagenen Veränderung der Faktoren für die Schülerstunden der Schülerbetrag für den Bildungsgang HEP um bis zu 6% sinken. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass der Stundensatz für Fachpraxislehrer erheblich niedriger ist als der des Fachlehrers (rund 750 Euro). Eine Absenkung der Finanzhilfe würde unweigerlich eine Finanzierungslücke aufmachen, die die Schulen nicht kompensieren können, da die Erhebung von Schulgeld durch die in Vorbereitung befindliche Schulgeldfreiheit ausdrücklich untersagt ist. Darüber hinaus ist die rückwirkende Anpassung der Faktoren für den Bildungsgang HEP problematisch, da dies auch dazu führen würde, dass bereits erhaltende Finanzhilfe durch die Schulen zurückgezahlt werden müsste. Gelder, die mitnichten vorhanden sind.

3) Der Verband merkt darüber hinaus an, dass bereits im Zuge der Umstellung von Fächer auf Lernfelder die Fachpraxislehrkräfte im Faktorenerlass für öffentliche Schulen weggefallen sind. Umso mehr verwundert die vorgeschlagene Änderung. Um dies in Einklang zu bringen, ist eine Anpassung zugunsten der Theorielehrkräfte zwingend geboten.

4) Zudem ist Heilerziehungspflege ein Beruf, der dazu dient, Menschen mit Behinderungen zu unterstützen und die Umsetzung von Inklusion zu fördern. Eine ganzheitliche Begleitung stellt dabei eine zentrale Aufgabe der Heilerziehungspflege dar. Eine hohe fachliche Kompetenz und kontinuierliche Selbstreflexion sind in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung. Dazu passt, dass die Stundentafel deutlich mehr Theoriestunden als Fachpraxisstunden vorsieht. Zumal es sich bei der Ausbildung in der Heilerziehungspflege um eine berufliche Fachweiterbildung auf DQR 6 Niveau handelt und somit folgerichtig an einer Fachschule durchgeführt wird. Dies ist allerdings derzeit so nicht in der Anlage 2 FinHVO abgebildet und stellt nach Ansicht des Verbandes einen eklatanten Widerspruch sowohl zur Stundentafel als auch zu den zu vermittelnden Inhalten dar.

Der Verband kommt daher zu dem Entschluss, dass eine Anpassung in der Anlage 2 der FinHVO für den Bildungsgang HEP grundsätzlich richtig ist, aber nicht wie in dem Entwurf dargestellt. Vielmehr sind die Faktoren des Fachlehrers und des Fachpraxislehrer auf den Faktor des Theorielehrers aufzuschlagen. Insofern geht der Verband davon aus, dass die Faktoren für den Bildungsgang HEP analog zu allen weiteren sozialpädagogischen Bildungsgängen vollständig auf Theorielehrer umgestellt werden und somit der Letter of Intent wie vereinbart umgesetzt wird. Anderenfalls sieht der Verband an dieser Stelle dringenden Klärungs- und Gesprächsbedarf.

Anknüpfend an die aktuelle Anpassung der Anlage 2 regt der Verband eine weitere rückwirkende Anpassung zum Schuljahr 2023/2024, zumindest jedoch eine Prüfung der Faktoren auf Grundlage der neuen Rahmenrichtlinien, an. Hintergrund hierzu sind die neuen Rahmenrichtlinien für den Bildungsgang PTA, welche zum Schuljahr 2023/2024 aufgelegt wurden. Hier wurde u. a. das Lernfeld 9 „optionales Lernangebot“ eingeführt, welches von den Schulen zwingend anzubieten ist. Damit sind erhöhte finanziellen Aufwendungen für die Schulen verbunden, die nach Ansicht des Verbandes zurzeit nicht hinreichend über die Anlage 2 der FinHVO abgebildet werden.

PM | Finanzielle Dürreperiode für freie Schulen hält trotz 12 Millionen im Landeshaushalt an

Hannover, 07.07.2023 – In dem Entwurf der Landesregierung für ein Haushaltsbegleitgesetz sind zusätzliche Mittel in Höhe von 12 Millionen Euro für Schulen in freier Trägerschaft vorgesehen. Dieses auf den ersten Blick positive Signal überdeckt die Tatsache, dass die Schulen seit Jahren strukturell unterfinanziert sind.

Bündnis freie Schulen Niedersachsen

Die jetzt bereitgestellten Mittel sind zweckgebunden für den Ganztagsschulbetrieb, die schulische Sozialarbeit und die IT-Administration einzusetzen. Das Land gleicht damit den Nachholbedarf aus, der durch Leistungen für die öffentlichen Schulen entstanden ist, die das Land aber bei der Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft unberücksichtigt gelassen hat. Die langjährige Unterfinanzierung und die inflationsbedingten Kostensteigerungen für Personal und Energie können damit nicht ausgeglichen werden.

Mit dem Gesetz werden damit auch Forderungen umgesetzt, die schon mit der vorherigen Landesregierung in einer Absichtserklärung (Letter of Intent) vereinbart waren. Der entscheidende Kernpunkt dieser Erklärung, die Einführung einer Übergangsformel zur Berechnung der Finanzhilfe, ist aber nach wie vor ungeklärt. Diese soll sich so weit wie möglich an den tatsächlichen Kosten für öffentliche Schulen orientieren. Nach dem Stand der Verhandlungen zwischen Kultusministerium und den Vertretern der freien Schulen soll diese Formel ab 2025 für 3 Jahre eingeführt werden.
Von der Einführung erwarten die Schulen eine moderate Anpassung der Finanzhilfe, bis eine transparente Grundlage für die genauere Ermittlung der tatsächlichen Kosten des Landes pro Schüler und Schulform aus dem Landeshaushalt entwickelt ist. Die meisten Bundesländer orientieren sich hinsichtlich der Höhe des Finanzhilfeanspruchs an einer Größenordnung von 80 % der Kosten eines Schülers der entsprechenden öffentlichen Schulen.

In der aktuellen Haushaltsplanung fehlen bisher die finanziellen Spielräume, um mit der Übergangslösung einen ersten moderaten Schritt in Richtung des 80 %-Zieles umzusetzen.

Die Schulen in freier Trägerschaft stehen vor großen finanziellen Herausforderungen, insbesondere kleinere Schulträger sind wegen der langjährigen strukturellen Unterfinanzierung kaum noch in der Lage, die aktuellen Kostensteigerungen zu überbrücken, wie das Beispiel Grundschule zeigt.

Die Finanzhilfe für eine freie Grundschule in Niedersachsen betrug im Schuljahr 2021/22 max. 4.222 EUR. Aus den Zahlen des Landes Niedersachsen berechnet das Bundesamt für Statistik für den gleichen Zeitraum Kosten von 8.100 EUR pro Schüler, das wären bei einem Finanzhilfeanteil von 80 Prozent 6.480 EUR pro Schüler.

Der offene Restbetrag kann aber nicht einfach auf die Elternhäuser umgelegt werden, da die Schulen in freier Trägerschaft dem Sonderungsverbot aus Art 7 Abs. 4 Grundgesetz unterliegen, d. h. die Höhe des Schulgeldes darf nicht nach den Besitzverhältnissen der Eltern sondern. Die Aufnahme von Schülern muss unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährleistet sein.

Zur Erfüllung dieser Genehmigungsvoraussetzung und dafür, dass freie Schulen allen offenstehen, ist eine auskömmliche Finanzhilfe durch das Land unentbehrlich.

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Bündnis Freie Schulen Niedersachsen
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Stellungnahme zu Änderung der FinHVO; hier: Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1)

Wir bedanken uns, für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum vorgelegten Entwurf zur Anpassung des Faktorenverzeichnisses der FinHVO.

Die Anpassungen sind gemäß Anschreiben aufgrund vorausgegangener veränderter schulgesetzlicher Bestimmung notwendig. Auch wenn diese Änderungen rückwirkend zum 01.08.2021 gelten sollen, ist festzuhalten, dass die Umsetzung bereits eher hätte durchgeführt werden müssen. Infolge dieser späten Umsetzung kann davon ausgegangen werden, dass teilweise Finanzhilfebescheide ausgestellt wurden, die jetzt noch einmal verändert werden müssen. Zumindest diese doppelte Arbeit im RLBS hätte mit einer frühzeitigen Anpassung vermieden werden können.

Mehrheitlich führen die Anpassungen zu einer positiven Veränderung und somit auch zu einer minimalen Erhöhung der Finanzhilfe für freie Schulen. Allerdings kommen wir nicht umhin festzustellen, dass es eben auch zu Absenkungen der Faktoren und damit schlussendlich auch zu einer Absenkung der Finanzhilfe für einzelne Bildungsgänge (u. a. 9.1 FS mit technischen Fachrichtungen) kommt. Diese Absenkungen bewegen sich mitunter im fünfstelligen Bereich für einzelne Schulen. Im Letter of Intent, wurde indes festgehalten, dass durch Veränderungen an der Finanzhilfe „keine Schlechterstellung einzelner Schulen“ erfolgen soll. Wir gehen insofern davon aus, dass das Delta durch die Absenkung der Finanzhilfe für einzelne Schulen ausgeglichen wird und das Ministerium den Verbänden zeitnah entsprechende Vorschläge hierzu vorlegt, wie diese Minderung abgefedert werden kann.

Daneben ist anzumerken, dass die Änderung des Faktorenverzeichnisses eine erste und längst fällige Notwendigkeit ist. Die dadurch für einzelne Schulen erreichte kleine Erhöhung entspricht zurzeit nicht einmal der aktuellen Verbraucherpreisindexsteigerung und kann nicht einmal die weiter zu erwartenden steigenden Kosten für bspw. Personal- und/oder Energiekosten decken. Insofern darf die auskömmliche Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft weiterhin bezweifelt werden.

Es ist daher dringend geboten, die im Letter of Intent vereinbarten Zeitschiene einzuhalten und das Gesetzgebungsverfahren zur grundständigen Überarbeitung der FinHVO zügig voranzutreiben. Weiterhin spricht sich der VDP für die Etablierung eines Systems aus, dass sich anhand der vollständigen Betriebskosten von Schülern an öffentlichen Schulen ableiten lässt. Wir bedanken uns für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben und bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen.

PM | Freie Schulen und Kultusministerium haben Absichtserklärung zur Weiterentwicklung der Finanzhilfe für freie Schulen in Niedersachsen unterschrieben

Hannover. Seit mehr als acht Jahren ist es in Koalitionsverträgen politischer Wille in Niedersachsen, die Finanzhilfe für freie Schulen zu reformieren und den Realitäten anzupassen.

Ein erster wichtiger Schritt ist mit der Unterzeichnung eines Letter of Intent am Dienstag, den 17.05.2022 gelungen. Das Bündnis Freie Schulen Niedersachsen begrüßt diese Zwischenetappe hin zu einer transparenten und nachvollziehbaren Berechnung der Finanzhilfe: Es muss weiterhin das Ziel bleiben, dass alle Zuwendungen an die staatlichen Schulen in personeller, sächlicher und finanzieller Hinsicht Basis für die Berechnung einer Finanzhilfe sind. Nur so bleiben beide Schulsysteme hinsichtlich ihrer Kosten vergleichbar.

Wichtig ist nun, jenseits der anstehenden Landtagswahl, die Arbeit zwischen Ministerium und Bündnis zügig fortzusetzen, um dem neuen Landtag eine abgestimmte Berechnung zur Entscheidung vorzulegen.

Mit dieser Grundlage können freie Schulen auch künftig eine engagierte Arbeit für die Bildung der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen leisten.

Dass sie eine engagierte Arbeit leisten, ist gerade jetzt wieder deutlich bei der Beschulung von Kindern aus der Ukraine. Ohne finanzielle Unterstützung des Landes ist dieses Engagement in dem Umfang aber nicht durchzuhalten. Hier Bedarf es dringend einer Regelung.

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Bündnis freie Schulen Niedersachsen

PM | Bündnis Freie Schulen Niedersachsen geschlossen

Im „Bündnis Freie Schulen Niedersachsen“ haben sich Verbände und die Trägervertreter Freier Schulen unterschiedlicher weltanschaulicher, religiöser und pädagogischer Ausrichtung zusammengeschlossen. Gemeinsam repräsentieren die Bündnispartner die Vielfalt und Innovationskraft, mit der Schulen in freier Trägerschaft die niedersächsische Bildungslandschaft bereichern.
Vorrangiges Ziel des „Bündnis Freie Schulen Niedersachsen“ ist die Forderung nach auskömmlicher Finanzierung. Seit mehr als sieben Jahren wird von den einzelnen Regierungen eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Freien Schulen in Aussicht gestellt. Während die begrüßenswerten Veränderungen des Schulsystems im Land höhere Schülerkosten verursacht haben, ist die Finanzhilfe für Freie Schulen nicht angepasst worden.

Die Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Niedersachsen e. V. (AGFS) hat das Bündnis initiiert und der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) hat bei der Verwirklichung des Bündnisses starken Anteil.

Folgende Kernwerte zeichnen Freie Schulen aus:
Freie Schulen stehen für die freie Entfaltung der Schülerinnen und sie gewährleisten dies durch die pädagogische Vielfalt. Die Freien Schulen ermöglichen eine freie Wahl der Eltern für eine Schule, die dem individuellen Bedarf der Schülerinnen entspricht, und dem im Grundgesetz verankerten Elternwillen bzw. der Elternsorge Rechnung trägt. Freie Schulen verstehen sich nicht als Ersatz oder Alternative zu staatlichen Schulen, sondern sind gleichberechtigter und gleichwertiger Teil des Schulwesens.

Mehr Informationen zum Bündnis Freie Schulen Niedersachsen erhalten Sie hier.

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Pressekontakt:

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Bündnis Freie Schulen Niedersachsen
c/o Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Nds. e. V.
Gabriele Joachimmeyer

Tel.: 0151/55 23 69 59

Stellungnahme | Entwurf zur Änderung der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorliegenden Entwurf.

Zu § 1c | In diesem Passus wird dargestellt, dass in begründeten Ausnahmefällen die tatsächliche Klassenfrequenz zu Beginn des Schuljahres mindestens 22 Schüler unterschritten werden darf.

Wir gehen davon aus, dass sich dieser Satz 3 auf den vorherigen Satz 2 bezieht und neu-einzurichtende Bildungsgänge gemeint sind. Die Klassenfrequenzen der verschiedenen Bildungsgänge sind unterschiedlich und sollen es laut bisheriger Aussagen auch bleiben. Es widerspricht z.B. den Angaben der Anlage 10 § 1 (1). Zudem wird die Berufsschule nach § 15 NSchG explizit herausgenommen, unklar ist also was mit Absatz (3) gemeint ist.

Eine Festlegung dieser Klassengröße in der BBSVO betrachten wir sehr kritisch, da freie Schulen bisher von einer Mindestschülerzahl ausgenommen waren. Diese Regelung würde der Gestaltungsfreiheit von Schulen in freier Trägerschaft entgegenstehen. Insofern müsste hier noch ein entsprechender Satz zur Klarstellung eingefügt werden, der den freien Schulen auch weiterhin ermöglicht eine geringere Schülerzahl aufzunehmen, um ihnen den Gestaltungsspielraum, auch in pädagogischer Hinsicht, zuzusichern. Zur Klarstellung könnte der Satz 5 um die Formulierung „[…] vorgesehen sind sowie für Schulen in freier Trägerschaft.“ erweitert werden.

Zu Anlage 2 zu § 33 Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufseinstiegsschule
Grundsätzlich möchten wir anmerken, dass es bei der Umstrukturierung des BVJ bzw. BEK in die Berufseinstiegsschule nicht zu einer negativen Auswirkung im Bereich der Finanzhilferegelung für die freien Schulträger kommen darf, die bisher einen oder auch beide Bildungsgänge angeboten haben. Wir begrüßen daher die mündliche Zusage, dass für die Fortsetzung des bisherigen Bildungsgangs die Finanzhilfe nahtlos weiter läuft. Wir gehen davon aus, dass Schulen, die bisher nur einen dieser zwei Bildungsgänge (BVJ oder BEK) angeboten haben, ohne Wartefrist bei Beantragung der Berufseinstiegsschule Klasse 1 und 2 Finanzhilfe erhalten.

Anderenfalls möchten wir um einen moderaten Umgang mit denjenigen Schulträgern in Sachen Finanzhilfe werben, die bisher nur einen dieser zwei Bildungsgänge (BVJ oder BEK) angeboten haben und jetzt noch die fehlende Klasse dazu beantragen.

Zu § 1 Abs. 2 Satz 1 | Dieser Satz ergibt im Kontext des Absatzes 1 keinen Sinn, da nur noch drei Fachrichtungen angedacht sind. Vielmehr müsste dieser Satz eine Änderung erfahren, indem „eine Berufseinstiegsschule in mehreren Fachrichtungen geführt werden kann“.

Zu Anlage 8 zu § 33 Ergänzende und abweichende Bestimmungen für die Fachschule
Zu § 3 Abs. 4 Nr. 4 | Wir begrüßen, dass weitere klar definierte Berufsgruppe aufgenommen werden. Gleichwohl darf durch diese erneute Öffnung für weitere Berufsgruppen nicht der Eindruck entstehen „Erzieher/in kann jeder“. Insofern muss mit entsprechendem Augenmaß vorgegangen werden.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

Stellungnahme | zum Artikel 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 2020

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) hat in den vergangenen Tagen Kenntnis über den Artikel 8 „Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes“ des Haushaltsbegleitgesetz 2020  erhalten. Dieser soll die Grundlage für eine Verordnung zur Förderung der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen in Niedersachsen bilden.

Wir begrüßen den Weg, den die Landesregierung mit dem Bekenntnis der Schulgeldfreiheit eingeschlagen hat. Gleichwohl entsteht mit der Fassung des in § 8 des Artikels 8 des Haushaltsbegleitgesetzes in der uns vorliegenden Version der Eindruck, dass eine echte Erhöhung der Schülerzahlen nicht gewollt ist. Anders können wir uns die sehr restriktive Herangehensweise des § 8 Absatz 3 Satz 2 nicht erklären. Darin heißt es „Träger von Schulen, die den Schulbetrieb später (als den 1.1.2019) aufgenommen haben oder aufnehmen, haben den Anspruch erst nach Ablauf von drei Jahren nach Anzeige der Aufnahme des Schulbetriebes beim Fachministerium.“ Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, ob dies auch für bestehende Träger in gleichem Umfang gilt, sofern sie einen neuen Schulstandort eröffnen möchten.

Diese Regelung schafft faktisch die Möglichkeit für Schulgründungen. Allerdings ist die neue Schule von der Schulgeldfreiheit ausgenommen und erhält erst nach Ablauf von drei Jahren die Möglichkeit des Anspruches. Diese Systematik folgt der Logik der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft. Wir halten dies jedoch für den falsch Weg, um die Schülerzahlen zu halten bzw. im Weitern zu erhöhen. Eine Schule kann ohne das Erheben von Schulgeld und ohne den Anspruch der Förderung wohl kaum existieren. Denn das Erheben von Schulgeld steht der Förderung entgegen.

Ein gutes Beispiel wie eine gelungene Formulierung aussehen kann, finden Sie in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in sozialpädagogischen Bildungsgängen. Unter Punkt 4.2 in dieser Richtlinie heißt es „Bei Neugründungen von Schulen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall, ob eine Zuwendung gewährt werden kann.

Wir schlagen daher vor, den Satz 2 des Abs. 3 wie folgt zu formulieren: „Bei Neugründungen von Schulen entscheidet die Bewilligungsbehörde gemeinsam mit der Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall, ob eine Zuwendung gewährt werden kann.“

Diese Regelung würde den echten Willen zur Steigerung der Schüler- und Absolventenzahlen erkennen lassen. Denn

  1. kann die Schulaufsichtsbehörde prüfen, ob alle formalen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind,
  2. kann die Schulaufsichtsbehörde prüfen, ob es sich bei der Schulgründung um einen neuen oder am Markt etablierten Träger handelt und
  3. kann die Bewilligungsbehörde prüfen, ob überhaupt die finanziellen Spielräume zur Förderung für zusätzliche Ausbildungsplätze gemäß Verordnung vorhanden sind.

Der Sinn und das Bestreben werden durch die vorgeschlagene Formulierung nicht geändert. Vielmehr würde die Landesregierung ihr Bekenntnis weiter festigen und Niedersachsen zukunftssicher aufstellen.

Wir hoffen, dass es uns gelungen ist, Ihnen unserer Gedankengänge verständlich zu machen. Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

PM | Schulgeld kompensiert staatlich verursachte Deckungslücke

Berlin, 23.05.2019. Besucht das Kind eine Privatschule, ist dies für die Eltern mit der Zahlung eines Schulgeldes verbunden. Einkommensgestaffelt wird dieser Beitrag an der Höhe des Haushaltseinkommens bemessen. „Schulgeld zu erheben, ist für Privatschulen absolut notwendig, da der Staat nur circa zwei Drittel der anfallenden Kosten pro Schüler an einer staatlichen Schule trägt“, erklärt Dietmar Schlömp, Bundesgeschäftsführer des VDP.

Die staatliche Finanzhilfe für eine Privatschule über alle Schulformen hinweg beläuft sich auf 68 Prozent der Ausgaben eines Schülers, die die öffentliche Hand für einen Schüler an einer staatlichen allgemeinbildenden Schulform ausgibt. Dies entspricht einer Finanzierungslücke im Jahr 2016 von durchschnittlich 2.300 Euro pro Kind. „Würde die staatliche Finanzhilfe ausreichend hoch sein, müssten Privatschulen kein Schulgeld erheben. Da dies nicht der Fall ist, werden die privaten Schulen zu diesem Schritt gezwungen“, stellt Dietmar Schlömp klar.

Zugleich weist Dietmar Schlömp drauf hin, dass das Schulgeld jedoch nicht die Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes an einer Privatschule sei. Die individuelle Begabung und das Interesse des Kindes im Zusammenspiel mit dem pädagogischen Konzept der Schule stehen im Vordergrund. „Per Grundgesetz wird Privatschulen eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Eltern untersagt“, so der Bundesgeschäftsführer abschließend.

Stellungnahme | Entwurf einer Richtlinie zur Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) nimmt gerne zu dem Richtlinienentwurf zur Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen Stellung.

Vorbemerkungen

Zunächst einmal möchten wir festhalten, dass die Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen in dem uns vorliegendem Entwurf der Förderrichtlinie nur ein Einstieg in die Schulgeldfreiheit sein kann. Für eine dauerhafte Schulgeldfreiheit ist es aus unserer Sicht unerlässlich und zwingend notwendig, die tatsächlichen Kosten des jeweiligen Bildungsganges der unter Nummer 1.1 der genannten Berufe zu ermitteln. Nur so kann eine echte Schulgeldfreiheit gelingen.

Eine Schwierigkeit, die sich grundsätzlich ergeben könnte, ist, dass die bisherigen Schülerinnen und Schüler (ab 01.08.2019 in Klasse 2 oder Klasse 3) ihre bestehenden Schulverträge kündigen, um dann einen neuen schulgeldfreien Vertrag abzuschließen. Entweder mit dem gleichen Schulträger oder einem neuen Schulträger. Dies könnte dazu führen, dass dem Grunde nach „alte“ Schülerinnen und Schüler den neuen Schülerinnen und Schüler die Plätze „wegnehmen“. Darüber hinaus kann dies, gerade auch bei kleineren Schulen, ein wirtschaftliches Risiko bedeuten und von existenzieller Bedeutung sein. Hier bedarf es aus unserer Sicht eine eindeutige Formulierung seitens des Ministeriums, wie mit den bestehenden Schulverträgen umgegangen werden soll, da der politische Wille ausschließlich den neuen 1. Jahrgang fördert.

Darüber hinaus geben wir bei dieser Art der Zuwendung zu bedenken, dass faktisch nicht nur die Schulgeldhöhe eingefroren wird, sondern auch die Lehrergehälter sowie die allgemeine lfd. Kosten einer Schule (z. B. lfd. Betriebskosten). Wenn jedoch die Qualität der benannten Ausbildungen weiterhin hochgehalten werden soll, muss sich das auch in der Qualität der Lehrkräfte bemerkbar machen. Hier bedarf es einer dringenden Nachregulierung in der Zuwendungsrichtlinie. Eine Kostensteigerung gemessen an der Inflationsrate (veröffentlicht durch das Statistische Bundesamt) wäre das mindeste, um der allgemeinen Lohnentwicklung der Lehrkräfte, den Qualitätsanforderungen sowie die allgemeinen Kostensteigerungen einer Schule prospektiv abzudecken.

Ein weiteres grundsätzliches Problem ergibt sich durch die monatlichen Abschläge, welche in Höhe von 80% und nur auf Antrag gewährt werden. Hier entstehen allen Bildungsträgern eine monatliche Finanzierungslücke von 20%. Wie sollen die Schulen das finanzieren?

Zu den einzelnen Punkten

Nr. 1.1 | Hier benennen Sie die vier Berufe, für die diese Richtlinie gelten soll. Wir weisen darauf hin, dass es neben diesen vier Berufen auch noch Diätassistent/in, Masseur/in und med. Bademeister/in sowie Med.-techn. Assistent/in gibt. Diese werden bisher nicht berücksichtigt, weisen jedoch einen ähnlichen Fachkräftemangel auf. Zudem gilt für die Ergotherapieausbildung eine andere rechtliche Verortung als für die drei anderen genannten Berufe. Damit einhergehend gelten beispielsweise auch andere Anforderung an Lehrkräfte (siehe auch Vorbemerkung).

Zu 1.2 | Kritisch betrachten wir die Forderung nach einer vollumfänglichen Verzichtserklärung für die Erhebung von Schulgeld als Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung (s. auch 4.4). Dies ist insofern problematisch, da ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung nicht besteht und unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel gewährt wird. Daher kann auf die Erhebung von Schulgeld nur dann verzichtet werden, wenn die Träger tatsächlich Zuwendungen erhalten.

Zu 2. | Diesen Punkt finden wir insofern widersprüchlich als das es in Satz 1 heißt „[…] fördert die beim Schulträger entstandenen Ausgaben für die Durchführung der Ausbildungsgänge […].“ in Satz 2 jedoch „Hierzu trägt das Land in Summe den Betrag, der zuvor als Schulgeld […] erhoben wurde.“ Da die tatsächlichen Kosten der Schulträger durch das Ministerium oder eine andere Institution bisher wissentlich nicht erhoben wurden, ist die Annahme, dass das erhobene Schulgeld die entstandenen Kosten der Ausbildung trägt, schlichtweg falsch. Hier wäre aus unserer Sicht folgende Formulierung treffender „Das Land Niedersachsen fördert die Ausbildungsgänge nach Nummer 1.1. Hierzu trägt das Land in Summe den Betrag, der zuvor vom Schulträger als Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern erhoben wurde.“

Zu 3. | Hier wird verdeutlicht, dass Schulen am 01.01.2019 bestanden haben müssen. Vor dem Hintergrund, dass die Ausbildungszahlen gesteigert werden sollen, fragen wir uns, wie es sich mit Neugründungen bzw. Kapazitätserweiterungen nach dem 01.01.2019 verhält? Wurden diese in die Berechnungen für diese Richtlinie berücksichtigt? Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Ausbildungszahlen nicht gesteigert, sondern vielmehr auf gleichem Niveau gehalten werden. Dies steht dem Wunsch einer Steigerung der Ausbildungszahlen entgegen.

Zu 4.2 | Hier bitten wir um die Ergänzung „[…], die ab dem 01.08.2019 neu mit Klasse 1 beginnen.“ Dies verdeutlicht noch einmal den politischen Willen, dass der erste Jahrgang gefördert werden soll.

Zu 4.3 | In diesem Punkt halten wir das Wort „sonstige“ für eine sehr dehnbare und unklare Begrifflichkeit. Was ist damit gemeint?

Hier darf es nicht dazu kommen, dass beispielsweise die Gelder die durch Finanzhilfe an die Schulträger gezahlt werden, der Beantragung der Zuwendung entgegenstehen. Insofern bitten wir Sie, die Formulierung „sonstige“ näher zu fassen, damit deutlicher wird, was gewollt ist.

Zu 4.4 | Diesen Punkt finden wir insofern missverständlich als das es hier heißt „Die gleichzeitige Erhebung von Schulgeld und Verwaltungskosten der Schule (z. B. Anmeldgebühren, Prüfungsgebühren) steht der Zuwendung entgegen.“ In Punkt 5.2.2 heißt es „Bisher erhobene ausbildungsbezogene Verwaltungsausgaben der Schule (z. B. Aufnahme- und Prüfungsgebühren) können zusätzlich gefördert werden.“ Unserem Verständnis nach, stehen damit die ausbildungsbezogenen Verwaltungsgebühren nicht grundsätzlich der Förderung entgegen. Insofern wäre aus unserer Sicht folgende Formulierung für Satz 1 von Nummer 4.4 treffender

Die gleichzeitige Erhebung von Schulgeld steht der Zuwendung entgegen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit Kopier- und Materialgeld für tatsächlich angefallene Kopien und Verbrauchsmaterialien von den Schülerinnen und Schülern zu erheben. Zusatzleistungen (z.B. Klassenfahrten, Exkursionen, Schüleraustausch, Sportangebote), die nicht verpflichtend sind, können auf freiwilliger Basis gegen Kostenerstattung genutzt werden.“ Unserer Auffassung nach würde damit ein Missverständnis umgangen und der Sinn nicht verändert.

Zu 5.2.1 | Die Regelung, dass die maximale Schulgeldhöhe der bisher erhobenen Schulgelder festgeschrieben wird, erachten wir als problematisch. Damit wird auch gleichzeitig die Lohnentwicklung der Lehrkräfte sowie der Qualitätsstandart festgeschrieben. Hier bedarf es einer dringenden Nachregulierung in der Zuwendungsrichtlinie (siehe auch Vorbemerkung) sowie die Aufnahme eines Preisindexes, der die jährliche Kostensteigerung wiedergibt.

Zu 5.2.3 | Vor dem Hintergrund, die Beantragung und Abrechnung möglichst unkompliziert und mit wenig Verwaltungsaufwand vorzunehmen, wäre folgende Formulierung für die Schulträger günstige „Gefördert werden nur die tatsächlich bestehenden Ausbildungsverhältnisse. Schülerinnen und Schüler, deren Ausbildung vorzeitig endet oder, die die Ausbildung unterbrechen, können bis zum Monatsende berücksichtigt werden.“ Dies steht unserer Auffassung nach Nummer 6.1 nicht entgegen.

Zu 7. | Der Bewilligungszeitraum geht für uns nicht eindeutig aus der Formulierung 7.6 hervor, so dass wir hier um eine Verdeutlichung bitten. Die Formulierung könnte lauten „Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Ausbildungsjahr der Klasse.“ Damit wäre für jeden der Bewilligungszeitrum sofort ersichtlich und Missverständnissen könnte vorgebeugt werden.

Zu 7.4 | Hier möchten wir grundsätzlich anmerken, dass die Schulen in diesem Jahr sehr wahrscheinlich die Antragsfrist von 2 Monate nicht einhalten können. Beispiel: Ausbildungsbeginn 01.08.2019; demnach müsste der Antrag auf Förderung spätestens am 01.06.2019 vorliegen. Das würde voraussetzen, dass die Förderrichtlinie vorher in Kraft getreten ist und allen Schulen die Anträge bekannt wären. Für uns stellt dies schon den Tatbestand der „besonderen Begründung“ dar und die Schulen könnten von der verkürzten Antragsfrist Gebrauch machen.

Zu 8 | Die Tatsache, dass die Laufzeit dieser Verordnung bis 30.06.2024 festgeschrieben ist, betrachten wir als problematisch. Uns ist bewusst, dass diese Zuwendungsrichtlinie eine Übergangslösung darstellt. Jedoch möchten wir auf eine Situation hinweisen die vorkommen könnte.

Beispiel: Eine 20-jährige Schülerin beginnt am 01.08.2019 ihre Ausbildung und erfährt im zweiten Lehrjahr (August 2020), dass sie im dritten Monat schwanger ist. Folgende Situation entsteht:

Schuljahr 2019/2020 – schulgeldfrei

Schuljahr 2020/2021 – bis Mitte Januar Schulbesuch möglich, ab dann 6 Wochen vor Geburtstermin und 8 Wochen nach Geburtstermin in Mutterschutz – schulgeldfrei (im Anschluss direkt in Elternzeit)

Unterbrechung der Ausbildung für zwei Jahre Elternzeit (wieder Einstieg ins zweite Lehrjahr ab Sommer 2023)

Schuljahr 2023/2024 – schulgeldfrei

Schuljahr 2024/2025 – nur bis 31.12.2024 schulgeldfrei, was ist danach?

Solch ein Beispiel ließe sich auch mit einer schwerwiegenden Verletzung darstellen. Es macht jedoch auf ein Problem aufmerksam, dass eine schulgeldfreie Ausbildung nicht garantiert ist und es folglich eine entsprechende Lösung für diese Ausnahmefälle braucht.

Schlussbemerkung

Wir begrüßen es, dass das Land Niedersachsen den zwingend notwendigen Handlungsbedarf erkannt hat und mit dieser Zuwendungsrichtlinie zum einen dem Fachkräftemangel und zum anderen einer Schülerabwanderung entgegenwirken will. Diese Förderrichtlinie ist ein Anfang. Jedoch wird diese Art der Finanzierung, den tatsächlichen Kosten für die genannten Berufe nicht annähernd gerecht. Neben der Schulgeldfreiheit betrachten wir es als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die Wertschätzung und Attraktivität dieser Berufe zu steigern. Wir sichern Ihnen unsere Expertise zu und möchten gemeinsam mit Ihnen eine verträgliche Lösung für alle Beteiligten erarbeiten.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

PM | Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft

Hannover, 22. November 2017 – Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) weist darauf hin, dass die jetzigen Regelungen im Niedersächsischen Schulgesetz zur Berechnung der Finanzhilfe nicht alle Ersatzschulen umfasst und somit verfassungswidrig sind. Zu diesem Ergebnis kommt auch die renommierte Verfassungsrechtlerin Professor Frauke Brosius-Gersorf in ihrem Artikel „Finanzhilfe für private Ersatzschulen“1

Der VDP Niedersachsen-Bremen fordert die Landesregierung auf, der Niedersächsischen Verfassung gerecht zu werden und sich in dieser Legislaturperiode für ein neues Finanzhilfe-System einzusetzen, das sowohl die genehmigten als auch die anerkannten Ersatzschulen berücksichtigt. Der Artikel 7 Absatz 4 GG beinhaltet neben dem Recht zur Errichtung von privaten Schulen „auch ein an die Länder adressiertes Gebot, Ersatzschulen i. S. d. Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG zu fördern“. Dieser Aufgabe hat das Land Niedersachsen nachzukommen, und zwar uneingeschränkt.

Der Wahlkampf der etablierten Parteien machte den ausdrücklichen Wunsch zur schulgeldfreien Ausbildung deutlich. Ausbildung darf sich an dieser Stelle jedoch nicht allein auf die berufliche Ausbildung beziehen und hier nicht ausschließlich auf soziale Berufe, sondern muss vielmehr für alle Ausbildungen gelten und darüber hinaus auch die allgemein bildenden Schulen mit einbeziehen (siehe Anlage – Link unten).

Ein erster Schritt für die Feststellung einer realistischen und auskömmlichen Finanzierung durch das Land wäre aus Sicht des VDP, einen externen und unabhängigen Gutachter mit der Erstellung eines Schülerkostenvergleichs zu beauftragen, und zwar einmal pro Legislaturperiode. Dieser Schülerkostenvergleich muss eine schulformscharfe und transparente Darstellung der „Schüler-Kopf-Beträge“ beinhalten und die Basis für eine finanzielle Unterstützung aller Schulen in freier Trägerschaft bilden, welche es im Niedersächsischen Schulgesetz zu verankern gilt.

Sollte eine Novellierung des Finanzhilfe-Systems in Niedersachsen nicht stattfinden, muss die Politik damit rechnen, dass freie nur genehmigte Schulträger ihre Ansprüche auf gerichtlichem Wege geltend machen.

[1] Brosius-Gersdorf, Dr. Frauke: Finanzhilfe für private Ersatzschulen II Abs. 1a, DÖV 70. Jahrgang Heft 21 November 2017

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Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) wurde 2002 in Hannover gegründet und vertritt als anerkannter Berufsverband die Interessen von Bildungseinrichtungen und Schulen in freier Trägerschaft im allgemein bildenden, berufsbildenden sowie in der Erwachsenenbildung. Der Verband bindet seine Mitglieder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich. Nähere Informationen erhalten Sie bei: Martina Kristof, Geschäftsführerin