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Stellungnahme | Änderung der Verordnung über die Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft (FinHVO) – Gemeinsame Stellungnahme der Verbände VDP und AGFS

Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zu dem o. g. Verordnungsentwurf Stellung zu nehmen. Der VDP
und die AGFS haben eine gemeinsame Stellungnahme verfasst und wir tragen unsere Anmerkungen
nachfolgend vor:

In § 1, § 2 und § 3 vollzieht der Entwurf Änderungen nach, die sich aus der Änderung von § 150 NSchG ergeben, die voraussichtlich im Juni 2025 vom Niedersächsischen Landtag beschlossen wird. Wir verweisen dazu auf die grundsätzliche Kritik an dieser Gesetzesnovellierung, die beide Verbände in der Anhörung vor dem Kultusausschuss des Niedersächsischen Landtages am 14. März 2025 vorgebracht haben. Im Folgenden gehen wir deshalb nur auf Schüler-Lehrer-Relationen bzw. auf die Schülerstunden
ein.

Gesamtschulen
Durch die Neuaufnahme der Gesamtschulen (IGS, KGS), die bisher wie Gymnasien behandelt wurden, ist ein Widerspruch entstanden. Für Gesamtschulen erfordert deren pädagogisches Konzept deutlich mehr Lehrerstunden pro Schüler/-in als für Gymnasien. Dies zeigt auch die niedersächsische Schulstatistik. Die Schüler-Lehrer-Relationen für die Schulen nach § 155 Abs. 1 NschG bilden diese Realität richtig ab. Für Schulen nach § 150 NSchG dagegen sollen für Gesamtschulen die gleichen Schülerstunden gelten wie für Gymnasien.

Die für die Gesamtschulen nach § 150 vorgesehenen Schülerstunden betragen damit nur 61 % der für die Schulen nach § 155 NSchG vorgesehenen Schülerstunden. Diese systematische Ungleichbehandlung muss korrigiert werden, der Stundensatz für Gesamtschulen nach § 150 NSchG muss deutlich angehoben werden.

Die Finanzhilfe für Gesamtschulen nach § 150 NSchG verschlechtert sich zusätzlich durch die neue Berechnungsformel für die Stundensätze. Bisher waren diese mit denen für Gymnasien identisch, nach der neuen Formel sind sie geringer als die Stundensätze für Gymnasien. Wir fordern, dass diese Schlechterstellung, die den Vereinbarungen im Letter of Intent widerspricht, durch eine an der Realität orientierte Festlegung der Schülerstunden vermieden wird.

Berufsbildende Schulen
Die Anpassung der Schülerstunden an die Schüleranteilswerte der Faktorentabellen stellt eine grund-legende strukturelle Veränderung dar, die aus Sicht der berufsbildenden Schulen nachvollziehbar ist.
Jedoch werden für zwei Schulformen Werte angegeben, die eine deutliche Verschlechterung gegen-über den bisher gültigen Schülerstunden darstellen, ohne dass Veränderungen der Stundentafeln dies nach unserer Kenntnis rechtfertigen. Dazu gilt im Einzelnen:

*Anm: Für die Berufsfachschule Ergotherapie verweisen wir auf die Ausführung der Stellungnahmen LAG Ergotherapie und für Fachschule Heilerziehungspflege fehlt für eine valide Einordnung die noch ausstehende VO: SPBerSchGFVO,NI – Sozialpädagogische Berufe-Schulgeldfreiheitsverordnung Niedersächsische Verordnung zur Förderung der Schulgeldfreiheit an genehmigten Ersatzschulen der Bildungsgänge Berufsfachschule – Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -, Fachschule – Sozialpädagogik -, Berufsfachschule – Pflegeassistenz -, Fachschule – Heilerziehungspflege – und Fach-schule – Heilpädagogik –

Diese nun festgestellten Werte für die Schulformen unter Pkt 5.1 und 5.10 in der Tabelle stellen in ihren Auswirkungen eine deutliche Verschlechterung im Vergleich zur bisherigen Finanzierung dar.

Insofern erscheint diese Absenkung aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar, da uns keine Änderungen der Stundentafeln bekannt sind, die eine derartige Reduktion begründen würden. Im Gegenteil: Die Schülerstunden für die Berufsfachschule für Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen wurden erst im Jahr 2022 angepasst, was den aktuellen Schritt der Kürzung noch unverständlicher erscheinen lässt.

Besonders kritisch ist diese Maßnahme vor dem Hintergrund der seit Frühjahr 2019 geltenden Schulgeldfreiheit für diese Ausbildung. Aufgrund der bestehenden Verordnung darf kein Schulgeld erhoben werden. Die entstehende Finanzierungslücke, die sich durch die Absenkung der Finanzhilfe ergibt, kann somit nicht durch alternative Einnahmequellen gedeckt werden. Diese Lücke bewegt sich in einer sechsstelligen Größenordnung pro Jahr und gefährdet unmittelbar die wirtschaftliche Tragfähigkeit
der Schulträger.
Die Ausbildung von Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/-innen ist ein unverzichtbarer Bestandteil der medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Versorgung – insbesondere im Bereich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Viele der Absolvent/-innen arbeiten mit jungen Menschen, die unter Sprachentwicklungsstörungen, Sprech- oder Stimmproblemen leiden – sei es infolge von Entwicklungsverzögerungen, neurologischen Erkrankungen oder psychosozialen Belastungen. Eine frühzeitige und qualifizierte Therapie ist in diesen Fällen entscheidend für die Bildungs- und Teilhabechancen der Betroffenen. In Zeiten zunehmender sprachlicher Auffälligkeiten im Kindesalter und wachsender Anforderungen an die Inklusion darf die Ausbildung entsprechender Fachkräfte keinesfalls strukturell gefährdet werden.
Wir appellieren daher nachdrücklich an das zuständige Ministerium, die Auswirkungen der Finanzhilfeänderung im Hinblick auf die Berufsfachschule für Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/-innen erneut zu prüfen. Es bedarf einer Lösung, die sicherstellt, dass diese qualifizierte Ausbildung auch unter den neuen Finanzierungsbedingungen tragfähig bleibt – und zwar mit Wirkung zum Inkrafttreten der geänderten Verordnung.
Ein möglicher und sachgerechter Weg wäre die entsprechende Anhebung des Schulgeldersatzes für
diese Schulform. Dies würde den durch die abgesenkte Finanzhilfe entstehenden Fehlbetrag gezielt
ausgleichen, ohne die Schulgeldfreiheit in Frage zu stellen. Auf diese Weise könnte die Ausbildung zukunftssicher gestaltet und ein drohender Abbau dringend benötigter Ausbildungskapazitäten verhindert werden.

Wir bitten um Überprüfung der Schülerstunden dieser Schulformen und Übermittlung der Berechnungsgrundlagen.

Abschließend danken wir nochmals für die Möglichkeit zur Abgabe dieser Stellungnahme und bitten
um Berücksichtigung unserer Anmerkungen in diesem Anhörungsverfahren, selbstverständlich stehen
wir für Rückfragen und konstruktiven Austausch zur Verfügung.

Stellungnahme | Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Nds. Schulgesetzes

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Anhörung zum o. g. Gesetzentwurf.

Am 29. Januar hat der Landtag erstmals über das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes (Drs. 19/6285) beraten und federführend an den Kultusausschuss überwiesen. Mit diesem Schreiben möchte der Verband Ihnen die Hintergründe und Auswirkungen des Gesetzes aus der Perspektive unseres Verbandes darlegen. Besonders wichtig ist uns, Ihnen die Entstehung des Gesetzes näherzubringen, da der Kultusausschuss seit Beginn des Prozesses fast vollständig neu besetzt wurde. Daher hat sich der Verband dazu entschieden, dieser Stellungnahme zwei Anlagen beizufügen die zum einen die einzelnen Aspekte des Gesetzes aufgreifen (Anlage 1) und zum anderen die Chronologie dieses Gesetzes aufzeigen (Anlage 2).

Bevor wir im Folgenden auf das Für und Wider dieses Gesetzes eingehen, ist vorab noch anzumerken, dass die Arbeitsgruppen im Bereich der Schulaufsicht ihre Arbeit noch nicht beendet haben. Folglich ist noch keine entsprechende Verordnung vorhanden, auch wenn eine Verordnungsermächtigung im Gesetzentwurf bereits formuliert wurde. Darüber hinaus fehlt auch die überarbeitete Finanzhilfe-Verordnung, welche angekündigt wurde und ebenfalls nur als Arbeitsstand bekannt ist. Insofern können weder die finanziellen Auswirkungen noch die Bürokratie durch die Lehrkräftegenehmigung unserer Ansicht nach näher abgeschätzt werden.

Abwägung zwischen Fortschritt und Kritik
Der vorliegende Gesetzentwurf weist sowohl positive Entwicklungen als auch zentrale Schwächen auf. Dies hat uns von Anfang an in eine schwierige Lage versetzt, da die positiven Aspekte durch erhebliche Bedenken überschattet werden.

Im Letter of Intent (LoI) heißt es zum Passus Schulaufsicht: „…gemeinsam mit der Reform der Finanzhilfe„. Es sollte das eine nicht ohne das andere geben. Es entspricht also nicht dem LoI, wenn eine Reform der Schulaufsicht stattfindet und die Anforderungen – insbesondere an das Lehrpersonal – steigen, ohne dass eine zukunftsweisende Finanzierung sichergestellt wird. Denn mit dieser Formulierung haben sowohl wir als Verband als auch die freien Schulträger die Hoffnung und Erwartung geknüpft, dass es zu einer substanziellen und nachhaltigen Verbesserung führt. Dies ist allerdings nicht gegeben, auch wenn der vorliegende Gesetzentwurf Verbesserungen enthält, die als Fortschritte für Schulen in freier Trägerschaft bewertet werden könnten. Dazu zählt neben der Evaluation auch und vor allem der Mechanismus zur finanziellen Anpassung bei Veränderungen oder sogenannten Einmalzahlungen. Gleichzeitig wurden jedoch zentrale Anliegen der Verbände nicht berücksichtigt. Dazu gehören insbesondere:

  • Die unzureichende zeitliche und inhaltliche Ausgestaltung der Evaluierungsklausel, die sicherstellen soll, dass die Auswirkungen des Gesetzes überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.
  • Die nicht sachgerechte Definition der Faktoren „Jahresentgelt“ und „Sachkosten“, die maßgeblich für die Berechnung der Finanzhilfen sind. Insbesondere ist es hier zwingend erforderlich, dass die für die Berechnung maßgeblichen Faktoren eine hinreichende Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft gewährleisten. Dies ist so aktuell nicht der Fall.
  • Der offene Arbeitsprozess zur Schulaufsicht, bei dem zentrale Fragen bisher nicht geklärt wurden.

Finanzhilfe für freie Schulen: Ein Schritt zurück?
Die vorgeschlagene Formel zur Berechnung der Finanzhilfe für freie Schulen, die im LoI vereinbart wurde, verspricht eine größere Transparenz. Tatsächlich könnte diese Neuregelung jedoch zu erheblichen Nachteilen für Träger freier Schulen führen.

Denn durch die Festlegung des Abschlags auf 0,8 wird die Unterfinanzierung der freien Schulen praktisch zementiert. Ohne klare Vorgaben zur Berücksichtigung aller Betriebskosten, d. h. Personalkosten, Personalnebenkosten und kommunalen Sachkosten, einschließlich des Personalgemeinkostenzuschlags, wird die Berechnung der Finanzhilfe unvollständig bleiben und somit bei weitem keine 100% als Bezugsgröße erreicht.

Ziel des LoI ist eine transparente, nachvollziehbare Berechnung der Finanzhilfe, mit der sich zukünftig die Bezuschussung der Betriebskosten der Schulen in freier Trägerschaft am öffentlichen Schulwesen orientiert. Es wurde darin auch explizit festgehalten: „Die Finanzhilfereform setzt deshalb voraus, dass die erforderlichen Haushaltsmittel in den Landeshaushalt aufgenommen und beschlossen werden.Der Verband fordert daher eine substanzielle Erhöhung der Finanzhilfe, um die tatsächlichen Betriebskosten der freien Schulen realistisch abzubilden und die finanzielle Stabilität nachhaltig zu sichern.

Darüber hinaus ist die überarbeitete Finanzhilfeverordnung noch nicht fertig, was die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen erschwert. Beispielhaft sind hier die gestiegenen Sachkosten am Beispiel für Schulreinigungskosten zu nennen. Der Mindestlohn für Beschäftigte in der Gebäudereinigung ist in den letzten fünf Jahren um rund 20% gestiegen. Verstärkt wird dieses Problem durch die Inflation. Insofern ist die Setzung des Faktors 1,167 für die Sachkosten nicht hinreichend transparent.

Ferner soll eine zusätzliche Kürzung bei der Erstattung der Kosten für die Zusatzversorgung vorgenommen werden. Laut § 150 Abs. 8 Satz 1 werden die Ausgaben der Schulträger für eine angemessene Zusatzversorgung des Lehr- und Zusatzpersonals unter Anwendung des Abschlagsfaktors bezuschusst. Dabei dient als Bezugsgröße bereits die um den Abschlagsfaktor geförderte Personalkostenberechnung gemäß § 150 Abs. 3. Wird auf diesen berechneten Höchstbetrag für die Zusatzversorgung erneut der Abschlagsfaktor angewendet, führt dies zu einem unbegründeten doppelten Abzug. Dies steht im Widerspruch zur Begründung des Gesetzentwurfs (Buchstabe g, Seite 13), da die Eigenbeteiligung der Schulträger bereits durch den Abschlagsfaktor in der Berechnungsformel der Stundensätze berücksichtigt ist.

Stärkung der Schulaufsicht: Bürokratie statt Effizienz?
Die Einführung der Lehrkräftegenehmigung, so wie sie im Gesetzesentwurf vorgesehen und begründet ist, könnte das Gegenteil von dem bewirken, was angestrebt wurde. Sollte jede Einstellung nochmals aufwendig von der Behörde geprüft werden, führt das zu erheblichen Verzögerungen bei der Personalplanung und unzureichender genereller Planungssicherheit seitens der freien Schulen. Der Verband fordert daher jedenfalls die Einführung einer Genehmigungsfiktion im Gesetz, um eine schnelle und unbürokratische Personalplanung zu ermöglichen und sicherzustellen, dass freie Schulen nicht Gefahr laufen, aufgrund von Verzögerungen Unterrichtsausfälle zu erleiden.

Zudem wird in der Begründung angeführt, dass die Einführung der Lehrkräftegenehmigung die Qualität der Lehrkräfte sichern soll. Gleichzeitig soll den Besonderheiten der Privatschulfreiheit Rechnung getragen werden. Aus Sicht des Verbandes droht hier ein übermäßiger Eingriff in die Privatschulautonomie, insbesondere dann, wenn das öffentliche Schulsystem den Maßstab bildet.

Ein weiteres Problem sieht der Verband im Interessenkonflikt der Schulaufsichtsbehörde, die sowohl die Aufsicht führt als auch als Akteur agiert – etwa, wenn sie einerseits über die Lehrkräftegenehmigung für freie Schulen entscheidet, während andererseits Genehmigungsverfahren für Quereinsteiger:innen an öffentlichen Schulen aufgrund einer anderen Priorität schneller entschieden werden. Hinzu kommt, dass freie Schulen zur Genehmigung neuer Bildungsgänge detaillierte Konzepte und Lernsituationen einreichen müssen, wodurch die Behörde frühzeitig Einblick in innovative pädagogische Ansätze erhält, die potenziell in öffentliche Schulen einfließen könnten. Insofern wäre die Schaffung einer unabhängigen Instanz zur Entscheidung über die Genehmigung von Bildungsgängen und Lehrkräften für freie Schulen wünschenswert, um Interessenkonflikte zu vermeiden und Chancengleichheit zwischen freien und öffentlichen Schulen sicherzustellen.

Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der vorliegende Gesetzentwurf zwar einige Fortschritte enthält, jedoch auch erhebliche Mängel aufweist, die nicht unbeachtet bleiben dürfen. Besonders im Bereich der Finanzhilfe und der Schulaufsicht sind nach Auffassung des Verbandes dringend Nachbesserungen erforderlich, um die Handlungsfähigkeit und Unabhängigkeit freier Schulen zu sichern. Andernfalls könnte das Gesetz mehr Probleme schaffen, als es löst.

Inhaltlich hat sich der Verband eng mit dem Bündnis Freier Schulen Niedersachen abgestimmt. Insofern schließt sich der Verband der Stellungnahme der AGFS an. Gleichzeitig trägt der Verband die inhaltlichen Ausführungen der Ausbildungsallianz Niedersachsen sowie des CJD mit. Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und hoffen auf einen konstruktiven Dialog. Gerne stellen wir uns im Rahmen der mündlichen Anhörung Ihren Fragen.

Download Anlage 1 | Detaillierte Ausführungen zu den geplanten Änderungen
Download Anlage 2 | Chronologie

PM | Bündnis freier Schulen: Gleichbehandlung der Lehrkräfte an freien Schulen wird nicht angestrebt.

Das „Bündnis Freie Schulen Niedersachsen“ zeigt sich enttäuscht nach der Entscheidung des Petitionsausschusses zur „Übertragung des Tarifergebnisses auf die Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft“. Dem Appell der freien Schulen an die Landesregierung, jetzt aktiv eine finanziell gerechte Lösung für freie Schulen zu finden, wie in (fast) allen anderen Bundesländern, wurde nicht entsprochen. Die Folge ist, dass nicht alle Schulen in freier Trägerschaft in ihrer angespannten finanziellen Situation die adäquate Bezahlung ihrer Lehrkräfte selbst stemmen können.

Am 27. November hat der Petitionsausschuss des Niedersächsischen Landtages über die Petition eines Elternvertreters entschieden, die die Übertragung der Tarifsteigerungen für Beamte auf die Lehrkräfte an freien Schulen fordert. Der Ausschuss hat entschieden, dass dem Wunsch des Einsenders nicht entsprochen werden kann. Das Bündnis Freie Schulen Niedersachsen und mehr als 5.000 Unterzeichnende haben diese Elternpetition unterstützt und zeigen sich entsprechend enttäuscht von der Ablehnung des Antrags.
Kernanliegen der Petition war, die steuer- und abgabenfreien Sonderzahlungen für beamtete Lehrer auf die Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft zu übertragen, um somit freie Schulen finanziell zu entlasten bei der gleichwertigen Bezahlung ihrer Lehrkräfte. Nach der Entscheidung des Petitionsausschusses ist entschieden, dass keine finanzielle Lösung für freie Schulen von der Landesregierung gefunden wird.

Das aktuelle Finanzhilfemodell für freie Schulen wurde im Jahr 2007 eingeführt und seitdem fortgeschrieben. Damals war nicht absehbar, dass im öffentlichen Dienst neben regulären Lohnerhöhungen auch Einmalzahlungen Bestandteil der Tarifabschlüsse sein werden. Dies stellt einen Paradigmenwechsel dar, der in der gültigen Finanzhilfe für freie Schulen nicht abgebildet wird. Daraus resultiert eine große Finanzierungslücke im 6stelligen Bereich für einzelne Schulträger.
„Wir sind enttäuscht über das Votum des Petitionsausschusses. Trotz Verständnis für den Sachverhalt und die Problemlage der freien Schulen im Petitionsausschuss existiert kein politischer Wille, dem Anliegen der Eltern zu entsprechen und die freien Schulen bei der wertvollen Arbeit mit den Schülern zu unterstützen.“, so Herr Liebethal, Vorsitzender des Elternrats der CJD Christophorusschule Elze und Petent.

„Im Grundgesetz und im Niedersächsischen Schulgesetz ist verankert, dass die wirtschaftliche Stellung der Lehrkräfte an freien Schulen nicht wesentlich hinter den öffentlichen Schulen zurückbleiben darf. Diesem rechtlichen Aspekt müssen und wollen die Schulen in freier Trägerschaft Rechnung tragen.“, so Frau Joachimmeyer, Sprecherin des Bündnis Freie Schulen Niedersachsen. „Dieses Votum bedeutet, dass für Schulen in freier Trägerschaft in Niedersachsen anders als in vielen anderen Bundesländern keine finanzielle Lösung durch die Landesregierung gefunden wird.“

Im Bundesländer-Vergleich ist Niedersachsen das einzige Bundesland, in dem die Umsetzung des Tarifvertrages nicht in die Finanzhilfe einbezogen wurde (aus dem Saarland liegen keine Erkenntnisse vor). Das Bündnis freie Schulen Niedersachsen ist enttäuscht von dem fehlenden politischen Willen der Landesregierung, in Niedersachsen eine finanzielle Lösung für die freien Schulen zu finden. Denn aufgrund jahrzehntelanger struktureller Unterfinanzierung sind freie Schulen in Niedersachsen nicht mehr in der Lage, aus eigener Kraft alle finanziellen Mittel aufzubringen. Das Bündnis verweist auf den Sinn der Finanzhilfe, die den schulischen Pluralismus der Bildungslandschaft erhalten soll. Der Bestand der Schulen in freier Trägerschaft hat Verfassungsrang (Art 7 GG), sie haben in der Geschichte der Pädagogik viele Entwicklungen geprägt.

„Oft stellen wir fest, dass viele Menschen Vorbehalte den Freien Schulen gegenüber hegen – im Sinne von sie seien elitär und privat. Es wird dabei völlig außer Acht gelassen, dass freie Schulen z. B. fehlende staatliche Bildungsangebote im ländlichen Raum vorhalten, pädagogische Vielfalt gewährleisten oder sich um die berufliche Ausbildung in Bereichen mit Fachkräftemangel kümmern. Auch die Mehrzahl der Schüler*innen mit Förderbedarfen, insbesondere ES (emotionale und soziale Entwicklung) und GE (geistige Entwicklung) wird an freien Schulen unterrichtet.“, so Frau Joachimmeyer, Sprecherin des Bündnis Freie Schulen Niedersachsen.

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Pressekontakt:
Bündnis Freie Schulen Niedersachsen
c/o Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Nds. e. V.
Tel.: 0511 – 47 53 99 80
Mail:
Webseite: https://alle-guten-dinge-sind-frei.de/

Stellungnahme | Änderung des RdErl. „Gebühren für die Bereitstellung an einem Niedersächsischem Internatsgymnasium“

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum vorgelegten Erlassentwurf.

Obgleich dieser Runderlass die freien Internatsgymnasien nicht direkt betrifft, möchten wir als Verband dennoch darauf hinweisen, dass dies ein weiteres Indiz für die Fehlentwicklung in der Fortschreibung der Finanzhilfe nach § 150, 3 NSchG darstellt. Die Finanzhilfe orientiert sich gemäß § 150 NSchG an den Tarifabschlüssen und den Veränderungen in den Tabellenentgelten. Die Tarifabschlüsse der letzten Jahre haben sich jedoch anders entwickelt als der Verbraucherpreisindex (VPI).

Das Kultusministerium selbst führt an, dass seit der letzten Gebührenerhöhung für die niedersächsischen Internatsgymnasien im August 2019 der VPI um rund 17,8 % gestiegen ist, was insbesondere durch die erheblich gestiegenen Energiekosten und Lebensmittelpreise bedingt ist. Diese Entwicklung zeigt deutlich, dass die Berücksichtigung des VPI bei der Finanzhilfe zwingend notwendig ist, um die steigenden (Betriebs-)Kosten angemessen zu würdigen und entsprechend einzubeziehen. Aus Sicht des Verbandes muss daher bei der Finanzhilfe für freie Schulen auch der VPI einbezogen werden, um die finanziellen Herausforderungen, vor denen freie Schulen stehen, besser zu bewältigen.

PM | Differenzierte Betrachtung unerlässlich: Verband weist Vorwurf der mangelhaften Lehrerqualität im Jahresbericht 2024 des LRH entschieden zurück

Hannover, 14. Juni 2024 – Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e. V. (VDP) nimmt den aktuellen Jahresbericht des Landesrechnungshofs (LRH) mit Interesse zur Kenntnis und begrüßt die intensive Auseinandersetzung mit der Schulaufsicht und der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft. Der Verband möchten jedoch einige wichtige Punkte klarstellen und betonen, dass eine differenzierte Betrachtung der Schulaufsicht zwingend notwendig ist.

Der VDP plädiert seit langem, dass die Schulaufsicht als eine differenzierte Aufgabe verstanden werden muss, die sowohl Rechtsaufsicht als auch Fach- und Dienstaufsicht umfasst. Der Jahresbericht des LRH verkennt nach Auffassung des Verbandes die notwendige Differenzierung zwischen diesen Aufsichtsbereichen. Jedoch sind diese unterschiedlichen Dimensionen der Aufsicht ausschlaggebend, um die Autonomie der Schulen in freier Trägerschaft zu gewährleisten. Dabei ist Artikel 7 des Grundgesetzes von zentraler Bedeutung, da er das Recht auf Privatschulen und die staatliche Aufsicht über das Schulwesen festlegt. „Eine pauschale Verstärkung der Schulaufsicht, wie sie vom LRH gefordert wird, sieht der VDP äußerst kritisch, da dies zu einer unangemessenen Einmischung in die Fach- und Dienstaufsicht führt. Zugleich würde die pädagogische Freiheit und Eigenverantwortung der freien Schulen mechanisch stark beeinträchtigt und somit die im Grundgesetz verankerte Privatschulfreiheit in Frage gestellt“, kommentiert Hannes Pook, Vorsitzender des Verbandes, den Jahresbericht. „Allein der Rechtsaufsicht obliegt die Genehmigung von Schulen und die Prüfung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen dauerhaft erfüllt sind“, kommentiert der Vorsitzende weiter.

Ein zentraler Punkt des Jahresberichtes ist die Ausbildung von Lehrkräften. „Das Ausbildungsmonopol für Lehrkräfte liegt beim Staat und damit trägt das Land auch die Infrastrukturverantwortung für freie Schulen. Es ist unerlässlich, dass bei der Ausbildung von Lehrkräften auch die Bedarfe der freien Schulen berücksichtigt, werden“, führt Hannes Pook aus. „Gemäß § 144,3 NSchG müssen Lehrkräfte an freien Schulen eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation nachweisen. Ein zweites Staatsexamen, wie es der LRH verlangt, stellt hingegen eine gleichartige Qualifikation dar“, ergänzt Sandra Marschall, Mitglied des Vorstandes. Nach Auffassung des Verbandes ist demnach ein zweites Staatsexamen nicht zwingend erforderlich für die Lehrtätigkeit an freien Schulen. Die gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation kann durch bspw. einschlägige Masterabschlüsse erreicht und damit die Qualität des Unterrichts an freien Schulen sichergestellt werden. Daneben bietet der VDP eine Weiterbildung an, die die pädagogische Eignung nachweist. Überdies sind die Lehrkräfte an freien Schulen, insbesondere an berufsbildenden Schulen, aufgrund der mitgebrachten Praxiserfahrung eine wertvolle Bereicherung.

Seit Jahren stehen allen beteiligten Akteuren im Dialog, um gemeinsam Lösungen zu erarbeiten, die einerseits den hohen Bildungsstandards und der notwendigen Autonomie freier Schulen gerecht werden und andererseits, um die Finanzierung freier Schulen langfristig auf ein sicheres Fundament zu stellen, das die künftigen Anforderungen abbildet.

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Auszug Jahresbericht 2024 vom LRH: Genehmigungsvoraussetzungen für Schulen in freier Trägerschaft

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Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich. | verantwortlich für den Inhalt: Martina Kristof, Geschäftsführerin

Petition zur Übertragung des Tarifergebnisses für den öffentlichen Dienst auf die Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft – Vielfältige Bildung Fördern!

Das Niedersächsische Bildungswesen blickt großen Herausforderungen entgegen:

  • Digitalisierung: Die Integration digitaler Technologien in den Bildungsprozess erfordert Investitionen in Infrastruktur, Lehrerausbildung und pädagogische Konzepte, um eine effektive Nutzung sicherzustellen und digitale Kompetenzen zu fördern.
  • Familiäre Lebenssituation: Die familiäre Lebenssituation der Schülerinnen und Schüler kann sich auf ihre Lernmotivation, -fähigkeiten und -erfolge auswirken. Herausforderungen wie Armut, Migrationserfahrungen oder familiäre Konflikte erfordern eine ganzheitliche Unterstützung durch Schulen und andere Bildungseinrichtungen, um allen Kindern und Jugendlichen gleiche Bildungschancen zu ermöglichen.
  • Flexibilisierung des Bildungssystems: Die Bedürfnisse einer sich wandelnden Arbeitswelt erfordern flexible Bildungsstrukturen, die individuelle Lernwege ermöglichen und lebenslanges Lernen unterstützen.
  • Inklusion: Die Umsetzung inklusiver Bildung erfordert Unterstützungssysteme für Schüler:innen mit besonderen Bedürfnissen und eine inklusive Schulinfrastruktur, um sicherzustellen, dass alle Schüler:innen unabhängig von ihren individuellen Voraussetzungen gefördert werden. Daneben braucht es Weiterbildungsangebote für Lehrkräfte sowie eine Anpassung der Lehrerausbildung.
  • Lehrkräftemangel: Der Mangel an Lehrkräften in bestimmten Fächern und Regionen erfordert Maßnahmen zur Gewinnung, Ausbildung und Bindung von Lehrpersonal.
  • Unterschiedliche Lern- und Leistungsniveaus: In der Berufsausbildung stehen Lehrkräfte oft vor der Herausforderung, auf unterschiedliche Lernvoraussetzungen und -geschwindigkeiten der Schüler:innen/Auszubildenden einzugehen. Individuelle Förderung und differenzierte Lernangebote sind entscheidend, um sicherzustellen, dass alle Schüler:innen/Auszubildenden erfolgreich sind und ihre Potenziale entfalten können.
  • Zunehmende psychische Belastungen: Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte sind zunehmend psychischen Belastungen ausgesetzt, sei es durch Leistungsdruck, soziale Probleme oder persönliche Herausforderungen. Schulen müssen Unterstützungsstrukturen schaffen, um die psychische Gesundheit aller Beteiligten zu fördern und angemessen auf Belastungssituationen zu reagieren.

Die Bewältigung dieser Herausforderungen erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Schulen, Bildungseinrichtungen, Verbänden, Politik, Familien und anderen relevanten Akteuren, um eine umfassende und bedarfsgerechte Unterstützung sicherzustellen. Dazu gehören differenzierte Lernangebote, gezielte Unterstützungssysteme für Schüler mit besonderen Bedürfnissen und die Förderung von psychischer Gesundheit und Wohlbefinden. Freie Schulen spielen dabei eine wichtige Rolle als Bildungsangebote, die innovative pädagogische Konzepte entwickeln können, um auf die Vielfalt der Lernenden einzugehen. Durch ihre Flexibilität und Autonomie können sie dazu beitragen, Bildungsgerechtigkeit und -qualität zu fördern und innovative Lösungsansätze für die Herausforderungen im Bildungswesen zu entwickeln. Sie sind staatlich anerkannt und vermitteln dieselben Abschlüsse wie öffentliche Schulen. Ihre Aufgabe können sie nur erfüllen, wenn auch ihre Finanzierung sich an den Kosten öffentlicher Schulen orientiert. Das ist seit längerer Zeit nicht mehr der Fall. Die Petition setzt sich daher für eine gerechtere Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft ein.

Wir bitten Sie daher um Unterstützung dieser Petition. Mitzeichnungsfrist endete am 28.05.2024. Am Ende der Petitionsfrist haben 5.374 Unterstützer:innen mitgezeichnet. Zur Petition gelangen Sie hier oder durch anklicken des Bildes.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Petition können Sie hier downloaden.

PM | 3 Jahre „Bündnis Freie Schulen Niedersachsen“ – Vom Wollen zum Müssen: Die Finanzhilfe für freie Schulen Niedersachsen MUSS sich verbessern

Im „Bündnis Freie Schulen Niedersachsen“ haben sich Verbände und die Trägervertreter Frei-er Schulen vor 3 Jahren zusammengeschlossen. Vorrangiges Ziel des Bündnisses ist die Forde-rung nach auskömmlicher Finanzierung.

Denn die Finanzhilfe für freie Schulen in Niedersachsen ist das Schlusslicht der deutschen Bundesländer. Aktuell sieht die Situation so aus, dass Schulen eingezwängt sind zwischen zu niedrigen Einnahmen und zu hohen Anforderungen an Lehrkräfte, Gebäude und Bildungsqualität. Die Corona-Krise und die Inflation haben die Situation massiv verschärft. Eine Erhöhung der Schulgelder ist aus Gründen des Sonderungsverbots und auch aufgrund sinkender Einkünfte der Eltern nicht möglich, so Frau Joachimmeyer, Sprecherin des Bündnisses.

Unsere Gesellschaft braucht freie Schulen: teils um in der Fläche den Bildungsauftrag abzude-cken, teils um Kinder mit Förderbedarf zu beschulen und teils um die öffentlichen Schulen mit ihrer besonderen pädagogischen Ausrichtung sinnvoll zu ergänzen. Freie Schulen entlasten das öffentliche System, auch finanziell, so Frau Joachimmeyer.

Begrüßenswert ist das von der jetzigen Kultusministerin eingebrachte Haushaltsbegleitgesetz, mit dem freie Schulen bereits seit Jahren gelebte Realitäten dann endlich zum Teil im Bereich Schulsozialarbeit und IT-Administration refinanzieren können.

Nach diesem ersten guten Schritt in die richtige Richtung muss es weitergehen. Der Arbeits-kreis Finanzhilfe mit dem Kultusministerium muss zeitnah eine neue Finanzhilfe aufsetzen, die eine Kostensteigerung für freie Schulen und nicht eine Kostenneutralität vorsieht. Andernfalls bleibt die Existenzgefährdung der freien Schulen. Wichtig ist auch, dass Tariferhöhungen und Sonderzahlungen sowie die Anhebung der Lehrergehälter (auf A 13 bzw. im berufsbildenden Bereich auf A9) unmittelbar und gleichwertig für die freie Schulen vollzogen werden. Nur das garantiert die Wettbewerbsfähigkeit und sorgt dafür, dass freie Schulen ihre Lehrkräfte halten können.

Deshalb fordert das Bündnis Freie Schule Niedersachsen“ jetzt einen politischen Konsens für eine erhöhte Finanzhilfe für freie Schulen in der laufenden Legislaturperiode.

Mehr Informationen zum Bündnis Freie Schulen Niedersachsen erhalten Sie hier.

Pressemitteilung als pdf

Pressekontakt:

Pressekontakt:
Bündnis Freie Schulen Niedersachsen
c/o Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Nds. e. V.
Gabriele Joachimmeyer

Tel.: 0151/55 23 69 59

Stellungnahme | Änderung der Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft; hier: Anpassung Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1)

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum vorgelegten Änderungsentwurf.

Die rückwirkende Anpassung in den sozialpädagogischen Bildungsgängen folgt der Vereinbarung im Letter of Intent. Es ist jedoch irritierend, dass diese Vereinbarung nun unter dem Vorbehalt der Haushaltsverabschiedung steht. Der Verband geht allerdings davon aus, dass dies nur eine formale Angelegenheit ist und es darüber politischen Konsens gibt, die Bildungsgänge im Bereich der Sozialpädagogik und damit auch die Schulen in freier Trägerschaft zu stärken. Diese stellen eine entscheidende Komponente in der Ausbildung und somit in der Gewinnung von Fachkräften dar.

Mit dem vorliegenden Änderungsentwurf sollen zudem die Schülerstundenfaktoren für die Heilerziehungspflege (HEP) rückwirkend angepasst werden. Hier sieht die Planung vor, den Fachlehrer zugunsten des Fachpraxislehrers zu streichen. Dieser Logik kann der Verband aus verschiedenen Gründen nicht folgen:

1) Der Verband weist darauf hin, dass im Letter of Intent festgehalten wurde, dass ab dem Schuljahr 2022/2023 für „sozialpädagogischen Ausbildungsberufe“alle im Faktorenverzeichnis nachgewiesenen Unterrichtsstunden als Theoriestunden berücksichtigt werden sollen. Die Tatsache, dass allein in Bezug auf die HEP von dieser gemeinsamen Vereinbarung abgewichen wird, ist für den Verband nicht akzeptabel.

2) Rechnerisch würde auf Basis der vorgeschlagenen Veränderung der Faktoren für die Schülerstunden der Schülerbetrag für den Bildungsgang HEP um bis zu 6% sinken. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass der Stundensatz für Fachpraxislehrer erheblich niedriger ist als der des Fachlehrers (rund 750 Euro). Eine Absenkung der Finanzhilfe würde unweigerlich eine Finanzierungslücke aufmachen, die die Schulen nicht kompensieren können, da die Erhebung von Schulgeld durch die in Vorbereitung befindliche Schulgeldfreiheit ausdrücklich untersagt ist. Darüber hinaus ist die rückwirkende Anpassung der Faktoren für den Bildungsgang HEP problematisch, da dies auch dazu führen würde, dass bereits erhaltende Finanzhilfe durch die Schulen zurückgezahlt werden müsste. Gelder, die mitnichten vorhanden sind.

3) Der Verband merkt darüber hinaus an, dass bereits im Zuge der Umstellung von Fächer auf Lernfelder die Fachpraxislehrkräfte im Faktorenerlass für öffentliche Schulen weggefallen sind. Umso mehr verwundert die vorgeschlagene Änderung. Um dies in Einklang zu bringen, ist eine Anpassung zugunsten der Theorielehrkräfte zwingend geboten.

4) Zudem ist Heilerziehungspflege ein Beruf, der dazu dient, Menschen mit Behinderungen zu unterstützen und die Umsetzung von Inklusion zu fördern. Eine ganzheitliche Begleitung stellt dabei eine zentrale Aufgabe der Heilerziehungspflege dar. Eine hohe fachliche Kompetenz und kontinuierliche Selbstreflexion sind in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung. Dazu passt, dass die Stundentafel deutlich mehr Theoriestunden als Fachpraxisstunden vorsieht. Zumal es sich bei der Ausbildung in der Heilerziehungspflege um eine berufliche Fachweiterbildung auf DQR 6 Niveau handelt und somit folgerichtig an einer Fachschule durchgeführt wird. Dies ist allerdings derzeit so nicht in der Anlage 2 FinHVO abgebildet und stellt nach Ansicht des Verbandes einen eklatanten Widerspruch sowohl zur Stundentafel als auch zu den zu vermittelnden Inhalten dar.

Der Verband kommt daher zu dem Entschluss, dass eine Anpassung in der Anlage 2 der FinHVO für den Bildungsgang HEP grundsätzlich richtig ist, aber nicht wie in dem Entwurf dargestellt. Vielmehr sind die Faktoren des Fachlehrers und des Fachpraxislehrer auf den Faktor des Theorielehrers aufzuschlagen. Insofern geht der Verband davon aus, dass die Faktoren für den Bildungsgang HEP analog zu allen weiteren sozialpädagogischen Bildungsgängen vollständig auf Theorielehrer umgestellt werden und somit der Letter of Intent wie vereinbart umgesetzt wird. Anderenfalls sieht der Verband an dieser Stelle dringenden Klärungs- und Gesprächsbedarf.

Anknüpfend an die aktuelle Anpassung der Anlage 2 regt der Verband eine weitere rückwirkende Anpassung zum Schuljahr 2023/2024, zumindest jedoch eine Prüfung der Faktoren auf Grundlage der neuen Rahmenrichtlinien, an. Hintergrund hierzu sind die neuen Rahmenrichtlinien für den Bildungsgang PTA, welche zum Schuljahr 2023/2024 aufgelegt wurden. Hier wurde u. a. das Lernfeld 9 „optionales Lernangebot“ eingeführt, welches von den Schulen zwingend anzubieten ist. Damit sind erhöhte finanziellen Aufwendungen für die Schulen verbunden, die nach Ansicht des Verbandes zurzeit nicht hinreichend über die Anlage 2 der FinHVO abgebildet werden.

PM | Finanzielle Dürreperiode für freie Schulen hält trotz 12 Millionen im Landeshaushalt an

Hannover, 07.07.2023 – In dem Entwurf der Landesregierung für ein Haushaltsbegleitgesetz sind zusätzliche Mittel in Höhe von 12 Millionen Euro für Schulen in freier Trägerschaft vorgesehen. Dieses auf den ersten Blick positive Signal überdeckt die Tatsache, dass die Schulen seit Jahren strukturell unterfinanziert sind.

Bündnis freie Schulen Niedersachsen

Die jetzt bereitgestellten Mittel sind zweckgebunden für den Ganztagsschulbetrieb, die schulische Sozialarbeit und die IT-Administration einzusetzen. Das Land gleicht damit den Nachholbedarf aus, der durch Leistungen für die öffentlichen Schulen entstanden ist, die das Land aber bei der Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft unberücksichtigt gelassen hat. Die langjährige Unterfinanzierung und die inflationsbedingten Kostensteigerungen für Personal und Energie können damit nicht ausgeglichen werden.

Mit dem Gesetz werden damit auch Forderungen umgesetzt, die schon mit der vorherigen Landesregierung in einer Absichtserklärung (Letter of Intent) vereinbart waren. Der entscheidende Kernpunkt dieser Erklärung, die Einführung einer Übergangsformel zur Berechnung der Finanzhilfe, ist aber nach wie vor ungeklärt. Diese soll sich so weit wie möglich an den tatsächlichen Kosten für öffentliche Schulen orientieren. Nach dem Stand der Verhandlungen zwischen Kultusministerium und den Vertretern der freien Schulen soll diese Formel ab 2025 für 3 Jahre eingeführt werden.
Von der Einführung erwarten die Schulen eine moderate Anpassung der Finanzhilfe, bis eine transparente Grundlage für die genauere Ermittlung der tatsächlichen Kosten des Landes pro Schüler und Schulform aus dem Landeshaushalt entwickelt ist. Die meisten Bundesländer orientieren sich hinsichtlich der Höhe des Finanzhilfeanspruchs an einer Größenordnung von 80 % der Kosten eines Schülers der entsprechenden öffentlichen Schulen.

In der aktuellen Haushaltsplanung fehlen bisher die finanziellen Spielräume, um mit der Übergangslösung einen ersten moderaten Schritt in Richtung des 80 %-Zieles umzusetzen.

Die Schulen in freier Trägerschaft stehen vor großen finanziellen Herausforderungen, insbesondere kleinere Schulträger sind wegen der langjährigen strukturellen Unterfinanzierung kaum noch in der Lage, die aktuellen Kostensteigerungen zu überbrücken, wie das Beispiel Grundschule zeigt.

Die Finanzhilfe für eine freie Grundschule in Niedersachsen betrug im Schuljahr 2021/22 max. 4.222 EUR. Aus den Zahlen des Landes Niedersachsen berechnet das Bundesamt für Statistik für den gleichen Zeitraum Kosten von 8.100 EUR pro Schüler, das wären bei einem Finanzhilfeanteil von 80 Prozent 6.480 EUR pro Schüler.

Der offene Restbetrag kann aber nicht einfach auf die Elternhäuser umgelegt werden, da die Schulen in freier Trägerschaft dem Sonderungsverbot aus Art 7 Abs. 4 Grundgesetz unterliegen, d. h. die Höhe des Schulgeldes darf nicht nach den Besitzverhältnissen der Eltern sondern. Die Aufnahme von Schülern muss unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährleistet sein.

Zur Erfüllung dieser Genehmigungsvoraussetzung und dafür, dass freie Schulen allen offenstehen, ist eine auskömmliche Finanzhilfe durch das Land unentbehrlich.

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Pressekontakt:
Bündnis Freie Schulen Niedersachsen
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Stellungnahme zu Änderung der FinHVO; hier: Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1)

Wir bedanken uns, für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum vorgelegten Entwurf zur Anpassung des Faktorenverzeichnisses der FinHVO.

Die Anpassungen sind gemäß Anschreiben aufgrund vorausgegangener veränderter schulgesetzlicher Bestimmung notwendig. Auch wenn diese Änderungen rückwirkend zum 01.08.2021 gelten sollen, ist festzuhalten, dass die Umsetzung bereits eher hätte durchgeführt werden müssen. Infolge dieser späten Umsetzung kann davon ausgegangen werden, dass teilweise Finanzhilfebescheide ausgestellt wurden, die jetzt noch einmal verändert werden müssen. Zumindest diese doppelte Arbeit im RLBS hätte mit einer frühzeitigen Anpassung vermieden werden können.

Mehrheitlich führen die Anpassungen zu einer positiven Veränderung und somit auch zu einer minimalen Erhöhung der Finanzhilfe für freie Schulen. Allerdings kommen wir nicht umhin festzustellen, dass es eben auch zu Absenkungen der Faktoren und damit schlussendlich auch zu einer Absenkung der Finanzhilfe für einzelne Bildungsgänge (u. a. 9.1 FS mit technischen Fachrichtungen) kommt. Diese Absenkungen bewegen sich mitunter im fünfstelligen Bereich für einzelne Schulen. Im Letter of Intent, wurde indes festgehalten, dass durch Veränderungen an der Finanzhilfe „keine Schlechterstellung einzelner Schulen“ erfolgen soll. Wir gehen insofern davon aus, dass das Delta durch die Absenkung der Finanzhilfe für einzelne Schulen ausgeglichen wird und das Ministerium den Verbänden zeitnah entsprechende Vorschläge hierzu vorlegt, wie diese Minderung abgefedert werden kann.

Daneben ist anzumerken, dass die Änderung des Faktorenverzeichnisses eine erste und längst fällige Notwendigkeit ist. Die dadurch für einzelne Schulen erreichte kleine Erhöhung entspricht zurzeit nicht einmal der aktuellen Verbraucherpreisindexsteigerung und kann nicht einmal die weiter zu erwartenden steigenden Kosten für bspw. Personal- und/oder Energiekosten decken. Insofern darf die auskömmliche Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft weiterhin bezweifelt werden.

Es ist daher dringend geboten, die im Letter of Intent vereinbarten Zeitschiene einzuhalten und das Gesetzgebungsverfahren zur grundständigen Überarbeitung der FinHVO zügig voranzutreiben. Weiterhin spricht sich der VDP für die Etablierung eines Systems aus, dass sich anhand der vollständigen Betriebskosten von Schülern an öffentlichen Schulen ableiten lässt. Wir bedanken uns für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben und bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen.