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Stellungnahme | Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e. V. bedankt sich für die erneute Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zur Schulgesetzänderung durch den Kultusausschuss. Die vorgesehenen Änderungen betreffen zentrale Bereiche der Schulorganisation, der Dateninfrastruktur sowie der digitalen und administrativen Rahmenbedingungen freier Schulträger.

Vor diesem Hintergrund nimmt der Verband zu den neu bekannt gegebenen Regelungsbereichen wie folgt Stellung:

Vorlage 5 zu Drs. 19/9897 (Anlage 3 der Anhörungsunterlagen)

§ 31a Zentrale Schulverwaltungsdatenbank
Der Verband erkennt an, dass eine zentrale Schulverwaltungsdatenbank zur Vereinheitlichung administrativer Prozesse und zur Verbesserung der Datenqualität beitragen kann. Die kostenfreie Bereitstellung einer entsprechenden Software für Schulen in freier Trägerschaft ist dabei zwingender Bestandteil. Gleichwohl bestehen aus Sicht der Schulen in freier Trägerschaft erhebliche Klärungsbedarfe hinsichtlich des Datenschutzes, Reichweite der Datenerhebung sowie der Wahrung der Privatschulautonomie.
Die Datenverarbeitung der Schulen in freier Trägerschaft erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. lit. e DSGVO oder bei kirchlichen Trägern der entsprechenden kirchlichen Datenschutzregelungen. Der Entwurf bleibt jedoch hinsichtlich der konkret zu verarbeitenden Daten bzw. Datenkategorien unbestimmt. Angesichts der in der Begründung genannten Daten (u. a. Leistungs-, Versetzungs- und Ordnungsmaßnahmen) ist eine präzise gesetzliche Festlegung der Dateninhalte im Gesetz selbst unverzichtbar, um Rechtssicherheit für alle freien Schulträger herzustellen und unbestimmte Datenerhebungen zu vermeiden. Zugleich ist klar zu regeln, wer Verantwortlicher bzw. Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO ist und welche Stellen in welchem Umfang Zugriff auf die Daten erhalten. Nur eine eindeutige Rollen-, Zugriffs- und Zweckstruktur gewährleistet eine datenschutzkonforme Begrenzung der Datenverarbeitung und verhindert unkontrollierte Datenzugriffe. Die Schüler-ID ist hierbei ausschließlich als pseudonymisierte Kennziffer zu verstehen und darf keinen Rückschluss auf identifizierbare Personen zulassen.
Die Einbindung freier Schulen in eine zentrale, landesseitig gesteuerte Infrastruktur berührt deren Eigenständigkeit. Es ist sicherzustellen, dass die Datenverarbeitung strikt zweckgebunden erfolgt und ausschließlich administrativen und statistischen Zwecken dient. Eine mittelbare fachaufsichtliche Nutzung ist auszuschließen. Die Trennung von Fach- und Rechtsaufsicht muss auch im digitalen Kontext uneingeschränkt gewahrt bleiben. Die digitale Souveränität freier Schulträger sowie der Schülerinnen und Schüler ist zu gewährleisten.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass eine konsistente Einbeziehung aller Schulen in freier Trägerschaft im Rahmen der weiteren Ausgestaltung des Vorhabens erwogen werden sollte. Dies betrifft u. a. Schulen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 NSchG sowie Schulen nach dem NSchGesG, die im derzeitigen Entwurf nicht berücksichtigt sind. Eine entsprechende Einbindung wird innerhalb des Verbandes unterschiedlich bewertet und teilweise als Möglichkeit gesehen, strukturelle Ungleichbehandlungen zu vermeiden sowie eine möglichst vollständige und kohärente Bildungsdatenbasis zu unterstützen.
Aus den genannten Gründen wird angeregt, das Vorhaben zunächst in einer Einführungsphase frühestens ab dem Schuljahr 2027/2028 zu beginnen und in einem abgestuften, praxisorientierten Verfahren umzusetzen, das den unterschiedlichen Schulformen und Trägerstrukturen angemessen Rechnung trägt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass viele Schulen bereits über bestehende IT- und Verwaltungslösungen sowie entsprechende vertragliche Bindungen verfügen, deren Umstellung oder Anpassung mit erheblichen organisatorischen und wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden sein kann. Für eine gelingende Umsetzung sind darüber hinaus aus Sicht des Verbandes verbindliche landesseitige Unterstützungsangebote erforderlich. Dies umfasst insbesondere Schulungen, Einführungs- und Umstellungsbegleitung, Schnittstellenmanagement sowie fortlaufenden technischen Support für die Schulen in freier Trägerschaft, um eine sachgerechte Nutzung der Systeme sicherzustellen. Eine verpflichtende und zeitgleiche Überführung der freien Schulträger zu einem einheitlichen Stichtag wird ausdrücklich abgelehnt.

§ 31 b Statistisches Bildungsregister, Vertrauensstelle
Der Verband nimmt zur Kenntnis, dass mit der Einführung eines statistischen Bildungsregisters in Niedersachsen konzeptionell an den Beschluss der Kultusministerkonferenz von 2003 „Kerndatensatz (KDS) schulstatistischer Individualdaten der Länder“ anknüpft werden soll. Der KDS bildet hierbei den Kern einheitlicher statistischer Merkmale, die eine länderübergreifende Vergleichbarkeit von Bildungsdaten sicherstellen sollen und sich auf Schulen, Klassen, Unterricht, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte bezieht.
Mit der Weiterentwicklung der Bildungsstatistik hin zu prozess- und verlaufsbezogenen Daten ist zudem festzustellen, dass Niedersachsen diesen Ansatz im Grundsatz konsequent aufgreift und insbesondere die Erhebung von Individual- und Verlaufsdaten systematisch ausbaut. Gleichzeitig geht das vorgesehene Bildungsregister in Niedersachsen in wesentlichen Teilen über den klassischen KDS hinaus. Dies betrifft insbesondere die Einbeziehung von Daten zur individuellen Lernentwicklung, zu anhaltenden Schulpflichtverletzungen, zu Ordnungsmaßnahmen sowie zu schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen. Diese Datenbereiche sind dem klassischen statistischen Kernverständnis des KDS nicht mehr ohne Weiteres zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten:

  1. Niedersachsen setzt den KMK-Kerndatensatz im Grundsatz konsequent um und entwickelt diesen im Sinne einer modernen Bildungsdateninfrastruktur weiter (Individualdaten, Verlaufsdaten, Standardisierung).
  2. Gleichzeitig geht das geplante Bildungsregister in Niedersachsen deutlich über den ursprünglichen KDS hinaus und erweitert diesen um pädagogische, verhaltensbezogene und gesundheitsnahe Kontextdaten.

Durch die vorgesehene Datenerweiterungen stellt sich die Frage, ob sämtliche vorgeseheneDatenkategorien den Anforderungen der Erforderlichkeit und Datenminimierung im Sinne der DSGVO noch entsprechen. Insbesondere bei der zentralen Erfassung individueller Bildungs-, Verhaltens- und Kontextdaten ist kritisch zu prüfen, ob diese für die Zwecke der Bildungsstatistik bzw. Bildungssteuerung zwingend erforderlich sind. Dabei ist auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, in besonderer Weise zu berücksichtigen. Dies umfasst nicht nur die Frage der Erhebung, sondern auch die Speicherdauer und Löschung personenbezogener Daten. Vor diesem Hintergrund ist klar zu regeln, nach welchen Fristen Daten gelöscht werden und in welcher Weise das „Recht auf Vergessenwerden“ praktisch umgesetzt wird. Zudem ist auf mögliche stigmatisierende Effekte der Datenerhebung und -verknüpfung hinzuweisen. Insbesondere bei der langfristigen Speicherung von Daten zu Ordnungsmaßnahmen, Schulpflichtverletzungen oder individuellen Lernentwicklungen besteht das Risiko, dass einmal erhobene Informationen dauerhaft zu einer defizitorientierten Perspektivbildung beitragen. Dies erfordert eine besonders sorgfältige Abwägung zwischen Erkenntnisinteresse und Schutz vor dauerhafter Etikettierung.
Hinsichtlich der vorgesehenen Erhebung von Daten zur individuellen Lernentwicklung ist zu berücksichtigen, dass die individuelle Lernentwicklung originärer Bestandteil der pädagogischen Eigenverantwortung jeder Schule ist, und zwar unabhängig von der Trägerschaft. Die Ausgestaltung von Lernprozessen, Förderstrategien und pädagogischen Entwicklungsdokumentationen liegt damit grundsätzlich im Verantwortungsbereich der einzelnen Schule. Vor diesem Hintergrund entsteht ein Spannungsfeld zwischen staatlicher Standardisierung durch ein zentrales Bildungsregister und der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit freier Schulen (Art. 7 GG). Zwar ist die Eigenverantwortung freier Schulen kein schrankenloses Prinzip, sie stellt jedoch einen zentralen Bestandteil der Privatschulfreiheit dar, der bei staatlichen Regelungen zu beachten ist. Gerade vor dem Hintergrund häufiger bildungspolitischer Bezugnahmen auf „Eigenverantwortung der Schule“ ist kritisch zu hinterfragen, in welchem Umfang diese bei einer umfassenden Standardisierung pädagogischer Daten noch tatsächlich zur Geltung kommt. Eine zu weitgehende Vereinheitlichung darf nicht dazu führen, dass pädagogische Gestaltungsräume faktisch ausgehöhlt werden.

Ergänzend wird zu den §§ 31a und 31b angeregt, die Umsetzung der zentralen Schulverwaltungsdatenbank sowie des Bildungsregisters durch einen strukturierten Dialogprozess mit den beteiligten Akteuren zu begleiten. Ein solcher Dialog sollte sich dabei nicht nur auf Fragen der technischen und organisatorischen Umsetzung beschränken, sondern ausdrücklich auch die Frage einbeziehen, wie die aus der Datenerhebung gewonnenen Erkenntnisse in pädagogisch sinnvolle und verantwortbare Handlungsperspektiven überführt werden können. Die Erfahrungen aus anderen Regelungsvorhaben zeigen, dass frühzeitige Austauschformate wesentlich dazu beitragen, Transparenz zu schaffen, unterschiedliche Perspektiven einzubeziehen und praxisnahe Lösungen zu entwickeln. Gerade vor dem Hintergrund, dass schulische Bildungsprozesse sich nicht vollständig quantifizieren lassen, ist eine kontinuierliche pädagogische Einordnung datenbasierter Steuerungsansätze erforderlich, um deren Nutzen und Grenzen gemeinsam zu reflektieren und eine breite Akzeptanz zu sichern.

Schnittstellen im Übergang Schule – Beruf (neu § 31c)
Im Übergang von Schule in Ausbildung oder Studium besteht derzeit eine strukturelle Schnittstellenlücke im Übergangssystem. Zwar werden Jugendliche durch Schulen und die Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit unterstützt, jedoch endet dieser Prozess regelmäßig, wenn Beratungsangebote nicht aktiv wahrgenommen werden. Gerade Jugendliche mit erhöhtem Unterstützungsbedarf gehen damit im System verloren. Zwar eröffnet § 51 SGB III grundsätzlich Datenübermittlungen an Landesstellen, eine entsprechende organisatorische und gesetzliche Verankerung einer solchen Landesstruktur besteht in Niedersachsen jedoch derzeit nicht. Damit fehlt eine zentrale Schnittstelle zwischen Schule, Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Trägern für eine koordinierte aufsuchende Beratung.
Ziel sollte die Schaffung eines durchgängigen und rechtssicheren Übergangsmanagements sein, um insbesondere vulnerable Gruppen zuverlässig zu erreichen und Unterstützungsabbrüche zu vermeiden.

§ 71a und § 190 digitale Endgeräte
Der Verband freier Schulen begrüßt, dass bei der Einführung des § 71 a NSchG sowie die Neufassung des § 190 NSchG neben den öffentlichen Schulen auch die Schulen in freier Trägerschaft gemäß NSchG sowie die Schulen nach dem NSchGesG ausdrücklich einbezogen werden. Mit der gesetzlichen Regelung wird die Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten erstmals landesweit verbindlich festgeschrieben und ein zentraler Baustein für die digitale Bildungsinfrastruktur normativ verankert.
Ebenso wird begrüßt, dass das Land künftig auch die Ausstattung der Lehrkräfte mit digitalen Endgeräten sicherstellt und sich an den Kosten der Endgeräteadministration beteiligt. Die vorgesehene pauschale Erstattung in Höhe von 125 Euro je Gerät schafft dabei eine grundsätzlich praktikable Grundlage für die Abbildung administrativer Aufwände.
Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Administration digitaler Endgeräte laufende und mit der Anzahl der Geräte wachsende Kosten verursacht. Vor diesem Hintergrund erscheint eine regelmäßige Evaluation der Angemessenheit der Pauschale und ihrer Dynamisierung erforderlich, um sicherzustellen, dass die tatsächlichen Betriebs- und Supportaufwände der Schulträger dauerhaft angemessen abgebildet werden.
Insgesamt wird die Neuregelung als wichtiger und richtiger Schritt zur Stärkung der digitalen Infrastruktur bewertet, deren praktische Umsetzung insbesondere im Hinblick auf eine langfristige und auskömmliche Finanzierung sorgfältig zu begleiten sein wird.

Vorlage 3 zu Drs. 19/9897 (Anlage 2 der Anhörungsunterlagen)

§ 191a Übergangsvorschriften für anerkannte Tagesbildungsstätten
Der Verband freier Schulen nimmt positiv zur Kenntnis, dass für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung bestehenden Tagesbildungsstätten ein umfassender Bestandsschutz vorgesehen wird. Die Weitergeltung der bisherigen Regelungen ermöglicht eine verlässliche Fortführung der Beschulung und stellt sicher, dass Kinder und Jugendliche mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ihre Schulpflicht weiterhin an den bestehenden Tagesbildungsstätten erfüllen können. Gleichzeitig sieht die Neuregelung vor, dass aus Tagesbildungsstätten hervorgehende Ersatzschulen künftig ohne die sogenannte Wartefrist unmittelbar finanzhilfeberechtigt sind.
Im Rahmen dieser Umwandlungsprozesse ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in Tagesbildungsstätten tätigen Mitarbeitenden über unterschiedliche Qualifikationen und häufig langjährige Berufserfahrung in der pädagogischen Arbeit verfügen. Mit der Überführung in das schulische System erfolgt jedoch eine differenzierte Zuordnung der Tätigkeiten: Während Lehrkräfte im Sinne der schulrechtlichen Anforderungen den Unterricht verantworten, unterstützen pädagogische Mitarbeitende den Unterricht, unterstützen bei Lernschwierigkeiten und übernehmen betreuende Aufgaben. Dem Vernehmen nach sollen bislang in Tagesbildungsstätten tätige Mitarbeitende künftig eher auch in diesem Tätigkeitsfeld eingesetzt werden.
Diese Differenzierung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzhilfeberechnung. Nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 FinHESchVO betragen die Schülerstunden an einer Förderschule GE für Lehrkräfte 5,13 und für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 5,14. Die Stundensätze nach § 150 Abs. 3 NSchG sind mit 3.570,51 EUR für Lehrkräfte deutlich größer als 1.544,52 EUR für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Finanzhilfe erreicht deshalb nur dann das normale Niveau einer Förderschule GE, wenn eine ausreichende Zahl der bisherigen Mitarbeitenden als Lehrkräfte anerkannt wird. Das Verhältnis zwischen als Lehrkräfte geführten Mitarbeitenden und der Anzahl der Schüler/-innen muss in der Nähe von 5,13 Schülerstunden liegen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die räumlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen bestehender Einrichtungen nicht in jedem Fall ohne Weiteres den Anforderungen einer Ersatzschule entsprechen. Diese Anforderungen gelten grundsätzlich für alle Schulen unabhängig von der Trägerschaft und ergeben sich aus den jeweiligen schulbaulichen und genehmigungsrechtlichen Vorgaben. Viele Tagesbildungsstätten sind jedoch historisch gewachsene Einrichtungen, deren Strukturen nicht ohne Weiteres mit den Standards des schulischen Systems deckungsgleich sind. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit die mit der Umwandlung verbundenen Anforderungen an Finanzhilfeabrechnung und Personalzuordnung in der Praxis ausreichend handhabbar ausgestaltet sind.
Insgesamt wird die Zielsetzung, Entwicklungsperspektiven für bestehende Tagesbildungsstätten zu eröffnen, begrüßt. Für die praktische Umsetzung erscheint jedoch eine eng abgestimmte Begleitung der Träger sowie eine realitätsgerechte Berücksichtigung der strukturellen und organisatorischen Ausgangslagen erforderlich.

Ergänzender gesetzgeberischer Hinweis zu § 192a NSchG
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen weist der Verband auf einen weiteren aus Sicht der Schulen in freier Trägerschaft regelungsbedürftigen Punkt hin, und zwar den § 192a NSchG dahingehend anzupassen, dass § 146 Nr. 3 sowie § 167 Abs. 3 Sätze 1 und 2 erst auf Lehrkräfte Anwendung finden, die ab dem 1. August 2027 eine Tätigkeit an einer Ersatzschule aufnehmen.
Hintergrund ist, dass die hierzu maßgebliche Verordnung erst kürzlich in das Anhörungsverfahren eingebracht wurde und in wesentlichen Punkten noch Klärungsbedarf besteht. Für die freien Schulen besteht derzeit weder hinreichende Planungssicherheit noch ein ausreichender zeitlicher Vorlauf für die organisatorische und verwaltungsmäßige Umsetzung der vorgesehenen Verfahren.
Ohne eine entsprechende Anpassung besteht die konkrete Gefahr, dass erforderliche Verfahren – insbesondere im Zusammenhang mit Unterrichtsgenehmigungen – nicht rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres abgeschlossen werden können. Dies würde zu erheblichen Unsicherheiten im Schulbetrieb führen. Eine Verschiebung des Anwendungszeitpunkts trägt dem berechtigten Interesse der Schulträger an verlässlichen und praktikablen Rahmenbedingungen Rechnung. Wir bitten daher um wohlwollende Prüfung dieser Anpassung.

Der Verband möchte abschließend die zentralen Anliegen dieser Stellungnahme noch einmal gebündelt hervorheben und bittet um wohlwollende Prüfung im weiteren Gesetzgebungsverfahren:

  • klare gesetzliche Bestimmtheit und Zweckbindung bei der zentralen Schulverwaltungsdatenbank
  • strikte Wahrung der Privatschulautonomie und der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten
  • keine fachaufsichtliche Nutzung schulischer Daten über Verwaltungs- und Statistikzwecke hinaus
  • klare Begrenzung und Verhältnismäßigkeitsprüfung des Bildungsregisters (§ 31b), insbesondere bei erweiterten personenbezogenen Daten
  • Diskurs zum Umsetzungsprozess des Erkenntnisgewinns der Datensammlung hin zu pädagogischen Handlungsspektren
  • Berücksichtigung der Privatschulfreiheit nach Art. 7 GG im Bereich der Lernentwicklungsdaten
  • Einführung der digitalen Systeme nur in gestuften Verfahren mit ausreichender Unterstützung
  • Schaffung einer strukturellen Schnittstelle im Übergang Schule–Beruf zur Vermeidung von Systemabbrüchen
  • Verschiebung des Anwendungszeitpunkts in § 192a NSchG auf den 01.08.2027 zur Sicherstellung der praktischen Umsetzbarkeit

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Verband bereits im Rahmen der Anhörung zur früheren Fassung des Gesetzentwurfs (Stand: 01.10.2025) Stellung genommen hat. Die darin vorgetragenen Aspekte behalten weiterhin ihre Gültigkeit und sind dieser Stellungnahme vorsorglich beigefügt (Anlage 1).

download der Stellungnahme
download Anlage 1 der Stellungnahme

PM | 3 Jahre „Bündnis Freie Schulen Niedersachsen“ – Vom Wollen zum Müssen: Die Finanzhilfe für freie Schulen Niedersachsen MUSS sich verbessern

Im „Bündnis Freie Schulen Niedersachsen“ haben sich Verbände und die Trägervertreter Frei-er Schulen vor 3 Jahren zusammengeschlossen. Vorrangiges Ziel des Bündnisses ist die Forde-rung nach auskömmlicher Finanzierung.

Denn die Finanzhilfe für freie Schulen in Niedersachsen ist das Schlusslicht der deutschen Bundesländer. Aktuell sieht die Situation so aus, dass Schulen eingezwängt sind zwischen zu niedrigen Einnahmen und zu hohen Anforderungen an Lehrkräfte, Gebäude und Bildungsqualität. Die Corona-Krise und die Inflation haben die Situation massiv verschärft. Eine Erhöhung der Schulgelder ist aus Gründen des Sonderungsverbots und auch aufgrund sinkender Einkünfte der Eltern nicht möglich, so Frau Joachimmeyer, Sprecherin des Bündnisses.

Unsere Gesellschaft braucht freie Schulen: teils um in der Fläche den Bildungsauftrag abzude-cken, teils um Kinder mit Förderbedarf zu beschulen und teils um die öffentlichen Schulen mit ihrer besonderen pädagogischen Ausrichtung sinnvoll zu ergänzen. Freie Schulen entlasten das öffentliche System, auch finanziell, so Frau Joachimmeyer.

Begrüßenswert ist das von der jetzigen Kultusministerin eingebrachte Haushaltsbegleitgesetz, mit dem freie Schulen bereits seit Jahren gelebte Realitäten dann endlich zum Teil im Bereich Schulsozialarbeit und IT-Administration refinanzieren können.

Nach diesem ersten guten Schritt in die richtige Richtung muss es weitergehen. Der Arbeits-kreis Finanzhilfe mit dem Kultusministerium muss zeitnah eine neue Finanzhilfe aufsetzen, die eine Kostensteigerung für freie Schulen und nicht eine Kostenneutralität vorsieht. Andernfalls bleibt die Existenzgefährdung der freien Schulen. Wichtig ist auch, dass Tariferhöhungen und Sonderzahlungen sowie die Anhebung der Lehrergehälter (auf A 13 bzw. im berufsbildenden Bereich auf A9) unmittelbar und gleichwertig für die freie Schulen vollzogen werden. Nur das garantiert die Wettbewerbsfähigkeit und sorgt dafür, dass freie Schulen ihre Lehrkräfte halten können.

Deshalb fordert das Bündnis Freie Schule Niedersachsen“ jetzt einen politischen Konsens für eine erhöhte Finanzhilfe für freie Schulen in der laufenden Legislaturperiode.

Mehr Informationen zum Bündnis Freie Schulen Niedersachsen erhalten Sie hier.

Pressemitteilung als pdf

Pressekontakt:

Pressekontakt:
Bündnis Freie Schulen Niedersachsen
c/o Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Nds. e. V.
Gabriele Joachimmeyer

Tel.: 0151/55 23 69 59

Stellungnahme zum Richtlinienentwurf über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von technischen Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften an Schulen

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Richtlinienentwurf. Auch wenn der Verband die Dringlichkeit in dieser Angelegenheit versteht, wäre es hilfreich gewesen, alle Verbände eher einzubinden, um ggf. Anregungen bzw. Hinweise im Vorfeld prüfen zu können. Bei anderen Themen hat sich dieses Handeln als durchaus zielführend erwiesen.
Grundsätzlich begrüßen wir den vorgelegten Richtlinienentwurf. Gleichwohl möchten wir im Folgenden auf einzelne Punkte näher eingehen.

Zu 2.1.3 | Die hierin beschriebene Fördermöglichkeit für mobile Luftreinigungsgeräte nur für solche Klassenräume, die nur eingeschränkt belüftet werden können, geht vielerorts an der Realität vorbei. Denn nicht überall wird die aktuelle Formulierung des Förderrichtlinienentwurfs auf die Gegebenheiten vor Ort passen. In der Konsequenz wird es dazu führen, dass Schulträger nicht von derartiger Technik profitieren können, deren Fenster sich im Klassenraum vollständig öffnen lassen. D. h., dass bei diesen Schulträgern auch im kommenden Herbst und Winter die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte bei kalten Temperaturen nur die Option 20-5-20 bleibt. Obgleich auch häufig angeführt wird, dass bei einem fünfminütigen Lüften die Temperaturen nicht so arg abfallen, sinkt die Temperatur spürbar.
Das Umweltbundesamt hat in seiner Veröffentlichung „Anforderung an Lüftungskonzeptionen in Gebäuden, Teil I: Bildungsrichtungen“ dargestellt, was die „Voraussetzungen für eine gute Innenraumluftqualität in Bildungseinrichtungen[1] ausmacht. Unter anderem wird dabei auf die Behaglichkeit bezüglich Raumlufttemperatur hingewiesen. Es ist fraglich, ob bei Temperaturen um den Gefrierpunkt nicht doch ein größerer Abfall der Rauminnentemperatur vorhanden ist und somit die Behaglichkeit verloren geht. Daher ist es ratsam diesen Passus dahingehend zu überdenken, um allen Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften ein eine behaglichen Innenraumluftqualität für ein solide Basis für das Lernen zu ermöglichen.
Zudem könnten allen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräften mit mobilen Luftreinigungsgeräten, und zwar unabhängig davon, wie sich ein Raum grundständig belüften lässt, ein sicherer Weg zurück in eine normale Lernumgebung geebnet werden. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass noch nicht alle Schülerinnen und Schüler geimpft werden können, ist die in der Entwurfsfassung stehende Formulierung überdenkenswert.

Zu 3 | Wir regen an, die dort gewählte Formulierung zu konkretisieren, um etwaige Missverständnisse im Voraus abzuwenden. In anderen Förderrichtlinien wurden präzisere Formulierungen etabliert (z. B. DigitalPakt Schule). Es erscheint insofern günstiger, diese auch auf den vorliegenden Entwurf zu übertragen. Der Sinn würde dadurch nicht verändert werden, sondern vielmehr Klarheit schaffen. Der Punkt 3 würde dann wie folgt lauten:
Die Zuwendungsempfänger sind
3.1 die Träger von öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen,
3.2 Träger finanzhilfeberechtigter allgemein bildender sowie berufsbildender Ersatzschulen i. S. von § 149 Abs. 1 NSchG, Träger der Ersatzschulen nach § 154 NSchG sowie Träger der anerkannten Ergänzungsschulen nach § 161 Abs. 3 NSchG,
3.3 Träger von Pflegeschulen nach § 9 PflBG, sofern sie im Jahr 2020 die Ausbildung nach dem PflBG aufnehmen,
3.4 Träger einer Schule für andere als ärztliche Heilberufe nach § 1 Abs. 1 NSchGesG,
3.5 Träger der Tagesbildungsstätten.

Zu 5.3 | Hier wird nicht angegeben welcher Stichtag gewählt wird für Anzahl der Schülerinnen oder Schüler. Es dürfte den Schulträgern daher schwerfallen, stichprobenartig nachzuvollziehen, ob der angegebene maximale Förderbetrag in den Anlagen 3 bis 7 korrekt ist. Dieser Stichtag darf nicht allein in den Anlagen mit den Förderhöchstbeträgen stehen. Zumal diese Anlagen während der Anhörungsfrist nicht vorlagen und daher nicht in Gänze nachvollziehbar ist, wie sich die Förderbeträge berechnen.

Zu 5.4 | Zum Beginn des Förderzeitraums ist anzumerken, dass einige Schulträger bereits in 2020 entsprechende technische Maßnahmen angeschafft bzw. umgesetzt haben, beispielhaft seien hier CO²-Ampeln oder mobile Luftreinigungsgeräte genannt. Insofern wäre es der Sache dienlich, wenn hier noch ein Passus geschaffen würde, der in begründete Ausnahmefälle auf Antrag Abweichungen vor dem angegebenen Maßnahmebeginn zulässt.

Zu 7.3 | Im Zeitalter der Digitalisierung bitten wir zu prüfen, in wie weit auch ein digitales Antragsverfahren möglich ist; ggf. auch erst zu einem etwas späteren Zeitpunkt. Auch hier gibt es bereits gute Erfahrungen bspw. aus dem DigitalPakt Schule, wie solch ein digitales Antragsverfahren umgesetzt werden könnte. Es erscheint schwer vorstellbar, dass sich dieses Verfahren aufgrund der Erfahrungen nicht auf diese Förderrichtlinie umsetzen ließe. Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben. Für Fragen hierzu, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


[1] Quelle: Umweltbundesamt, Anforderungen an Lüftungskonzeptionen in Gebäuden, Teil I: Bildungseinrichtungen, Seite 9, veröffentlicht www.umweltbundesamt.de/publikationen, Stand November 2017

Stellungnahme | Zusatvereinbarung Leihgeräte für Lehrkräfte sowie Administration

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu den zwei vorgelegten Richtlinienentwürfen nebst Anlagen.

Wir begrüßen, dass nunmehr die Zusätze der Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule 2019-2024“ in Niedersachsen mit den vorliegenden Entwürfen umgesetzt werden. Besonders hervorheben möchten wir, dass das Land Niedersachsen den jeweiligen zehnprozentigen Landesanteil vollumfänglich aus Landesmitteln finanziert. Damit erhalten die Schulträger einen größeren finanziellen Spielraum. In der aktuellen Krise wissen wir diese Geste zu schätzen.

Zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Programms „Leihgeräte für Lehrkräfte“ des Bundes und der Länder

Zu 3 | Wir begrüßen ausdrücklich, dass in der Förderrichtlinie ausnahmslos alle Schulträger bedacht wurden. Damit wird auch für die Schulen im Gesundheitswesen der Weg für die Schulen im Gesundheitswesen geebnet. Ein wichtiger Baustein, um eine reibungslose Ausbildung und die Vermittlung von Inhalten zu garantieren.

Zu 4 | Grundsätzlich ist ein vorzeitiger Maßnahmebeginn begrüßenswert. Gleiches gilt für die Möglichkeit der begründeten Ausnahme. Kritisch möchten wir jedoch anmerken, dass der gewählte Termin den Schulen/Schulträgern nicht gerecht wird. Aufgrund der pandemischen Lage bereits zum Schuljahresbeginn 2020/2021 haben die Schulen/Schulträger entsprechende Anschaffung vor dem 27.01.2021 getätigt und bleiben nunmehr auf diesen Kosten sitzen. Hier wäre eine Nachbesserung wünschenswert.
Gleichfalls möchten wir auf die aktuelle Marktlage hinweisen, die es möglicherweise erschweren wird, die Maßnahmen bis zum 30.09.2021 abzuschließen. Auch dafür sollte es Ausnahmemöglichkeiten geben.

Zu 5.3 | In diesem Passus möchten wir zum einen auf den Förderbetrag sowie zum anderen auf die Stichtagsregelungen eingehen.

  1. Bei der Höhe der Zuwendung wird auf die Anlage zur Förderrichtlinie verwiesen. Aus dieser ergibt sich jedoch nicht, wie der Förderbetrag berechnet wurde. Es wird auf die amtliche Statistik verwiesen sowie auf eine Schätzung. Dies ist nach unserer Auffassung keine hinreichende Transparenz der Berechnung. Die entsprechende Darstellung der Berechnung entweder in der Richtlinie oder in der Anlage wären daher eine sinnvolle Ergänzung.
  2. Zudem ist es sehr bedauerlich, dass alle Schulträger der Sekundarstufe II durch den gewählten Stichtag für die allgemeinbildenden Schulen benachteiligt werden. Durch die Fixierung auf den 29.08.2019 bleibt ein Abiturjahrgang komplett unberücksichtigt. Wir bitten daher, noch einmal über den Stichtag zugunsten der Schulträger nachzudenken und ein Datum aus 2020 zu bestimmen, um den doppelten Abiturjahrgang entsprechend zu berücksichtigen.

Zu 7.3 | Die gewählte Frist erscheint auf den ersten Blick angemessen. Jedoch möchten wir daraufhin weisen, dass insbesondere bei größeren Schulträgern bestimmte Entscheidungswege eingehalten werden müssen. Gerade auch mit Blick auf die Einbindung in die vorhandene IT-Infrastruktur, wäre hier die Möglichkeit einer begründeten Ausnahmeregelung hilfreich. Damit würde zumindest bei einem Teil der zuwendungsberechtigten Träger etwas Druck genommen werden und sie hätten Zeit, die wohlbedachte Anschaffungen in das vorhandene System einzubinden.

Zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IT-Ausstattung in Schulen

Es erscheint zielführend und sachgerecht, die Zusatzvereinbarung „Administration“ in die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IT-Ausstattung in Schulen einzubinden und diese entsprechend zu ergänzen.

Außerordentlich begrüßenswert erscheint die Aufnahme der Träger einer Schule für andere als ärztliche Heilberufe, auch Schulen im Gesundheitswesen genannt. Damit wird eine oft thematisierte Lücke geschlossen und allen Schulen wird eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der Digitalisierung zu teil. Wir verstehen die hier getroffene Regelung in jedem Fall so, dass die Schulen im Gesundheitswesen zumindest an eventuell vorhandenen Restmitteln aus dieser Vereinbarung ab dem 17.05.2023 zuwendungsberechtigt sind. Gleichwohl hätten wir uns auch einen mutigeren Schritt vorstellen können, in dem man diese Schulträger bereits ab jetzt an allen Maßnahmen partizipieren ließe.

Bei der Fassung von Nummer 4.2.2 möchten wir darum bitten, zu präzisieren wann ein Medienbildungskonzept (MBK) schlussendlich vorliegen muss. Allein die Formulierung „[…] ist spätestens mit Abschluss der Maßnahme vorzulegen“ ist nicht eindeutig und hat in der Vergangenheit bereits zu Irritationen geführt. So mussten Träger bspw. ein MBK vorlegen bereits nach der ersten abgeschlossenen Maßnahme (z. B. Ausbau von WLAN). Andere Träger hingegen mussten noch kein MBK einreichen und das, obwohl ebenfalls erste Maßnahmen abgeschlossen waren. Hier Bedarf es aus unserer Sicht eine eindeutige Klärung in der Formulierung.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkung und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit unserer Stellungnahme bei Ihnen.

Stellungnahme | Corona Stufenplan 2.0

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum Corona Stufenplan 2.0 (Stand 02.02.2021).

Grundsätzlich begrüßt der Verband die Schaffung des vorgelegten Stufenplans, da dieser eine Orientierungshilfe/Planungsgrundlage sowohl für die Landkreise/kreisfreien Städte als auch für jeden Einzelnen bietet. Allerdings erscheint es durchaus fraglich, ob es eine Trennung der Stufe 1 und 2 benötigt oder ob diese nicht gegebenenfalls zusammengefasst werden können. Insbesondere im Bereich Bildung hat hier die Stufe 1 nur sehr wenige oder gar keine Auswirkungen. Nachstehend möchten wir die Gelegenheit nutzen und einzelne Aspekte des vielfältigen Bereichs Bildung näher beleuchten.

Zur Vorbemerkung
Wir begrüßen ausdrücklich, dass nun auch ein freiwilliges Testangebot für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal bei Präsenzbetrieb eingeführt werden soll und dass die Schulen in freier Trägerschaft gleichermaßen wie die öffentlichen Schulen mit bedacht werden.

Grundsätzlich erscheint es sachlogisch, dass es sich bei den angegebenen Inzidenzwerte um Landeswerte handelt, um somit ein landesweites Vorgehen sicherzustellen. Wir können den Hintergrund insofern nachvollziehen, als das der „Einkaufs-Tourismus“ auf diese Weise vermieden werden soll. Gleichwohl möchten wir an dieser Stelle daraufhin weisen, dass für den gesamten Bereich Bildung, also Hochschulen, Schule (inkl. Schulsport), Schulausflüge, Erwachsenenbildung sowie den Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, abweichende Regelungen möglich sein müssen, um den Gegebenheiten vor Ort gerecht zu werden. Hier darf es aus Sicht des Verbandes nicht nur eine Ausnahme für den Bereich Bildung – Schule bis zur Stufe 3 geben. Bildung sollte ganzheitlich betrachtet werden und nicht nur einzelne Teile. Es muss möglich sein, dass alle dem Bereich Bildung zuzuordnenden Einrichtungen in einem Landkreis/einer kreisfreien Stadt mit niedriger Inzidenz eher in eine niedrige Stufe gemäß Stufenplan kommen, um so wieder einen normaleren Alltag zu ermöglich und den möglichen negativen Auswirkungen entgegenzuwirken.

In der Vorbemerkung wird die perspektivische Senkung der Neuinfektionen durch die Impfung kurz angesprochen. Hierzu möchten wir dringend darum bitten, den Beschluss der MPK vom 10.02.2021 dahingehend für Niedersachsen zu erweitern, prüfen zu lassen in wie weit alle Lehrkräfte frühzeitiger geimpft werden können. Der Beschluss sieht hier nur Beschäftigte in der Kindertagesbetreuung sowie im Grundschulbereich vor. Dies würde auch den Vorschlag von Ministerin Karliczek unterstützen.
Lehrkräfte aller Schulformen haben sowohl in Szenario A als auch Szenario B erheblichen Kontakt zu einer Vielzahl an unterschiedlichen Haushalten. Insofern sind sie zum einen in besonderer Weise gefährdet und zum anderen gefährden sie möglicherweise in besonderer Weise damit Schülerinnen und Schüler in den verschiedenen Altersklassen. Durch eine frühzeitigere Impfung der gesamten Berufsgruppe würden nicht nur die Lehrkräfte geschützt, sondern gleichzeitig würde damit die Schulen zu einem sichereren Ort gemacht werden, da Kinder und Jugendlichen nach dem derzeitigen Stand noch nicht in die Impfungen mit einbezogen werden können. In der Folge könnte zumindest im Bereich Bildung schneller zur „Normalität“ zurückgekehrt werden.
Daneben wäre es der Sache dienlich, wenn auch das (Lehr-)Personal von Bildungseinrichtungen im Bereich Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Trägern von Berufssprach- und Integrationskursen frühzeitig in der Impfreihenfolge bedacht würden. Auch hier treffen im Präsenzbetrieb mitunter viele Personen aus unterschiedlichen Haushalten aus unterschiedlichen Altersstufen auf einander. Diese sind aus Sicht des Verbandes mindestens genauso Infektionsgefährdet wie die Lehrkräfte und weitere Mitarbeiter an Schulen.

Zum Stufenplan 2.0

I.    Schulsport
Ab der Stufe 3 ist gemäß vorgelegtem Stufenplan trotz fester Kohorte von max. 35 Personen der Kontaktsport nicht mehr zulässig. Allerdings ist im Bereich Sport – Breitensport ein Kontaktsport mit max. 60 Personen in Stufe 3 erlaubt. In Stufe 4 ist immerhin noch im Bereich Sport – Breitensport Kontaktsport für Kinder bis 14 Jahren als Gruppenangebot im freien zulässig. Diese zwei doch sehr unterschiedlichen Regelungen für im Grundsatz gleiche Bereiche erscheinen mehr als fraglich und bedürfen aus Sicht des Verbandes eines erneuten Abwägungsprozesses.

II. Bildung – Schule (ABS, BBS)
a.     Dem Verband hat sich die Frage gestellt, welche Art der Mund-Nasen-Bedeckungen gemeint ist. Um für Klarheit zu sorgen, wäre es hilfreich, hier ein erklärendes Sternchen einzuführen oder zumindest eine Klammer mit Klarstellung aufzunehmen, um welche Art von MNB es sich hierbei handeln soll. Eine Formulierung könnte sein „gemäß Rahmenhygieneplan“.

b.     Grundsätzlich möchten wir anmerken, dass mit dem vorgelegten Stufenplan faktisch eine grundsätzliche Verpflichtung für das Tragen einer MNB in Schulen eingeführt wird. Denn selbst bei einer Inzidenz von „0“ würden die Regelungen der Stufe 1 greifen und es müsste auf gekennzeichneten Wegen ein MNB getragen werden, da die Zahl 0 immer kleiner ist als 10.
Hier fehlt aus Sicht des Verbandes eine Regelung oder vielmehr eine Aussage, ab wann keine MNB mehr in der Schule verpflichtend zu tragen ist, weder auf den gekennzeichneten Bereichen noch im Unterricht. Daher bitten wir noch einmal abzuwägen, ab welcher Inzidenz möglicherweise diese Verpflichtung entfallen kann. Gerade auch mit Blick auf etwaige Impfungen der Lehrkräfte und in den Elternhäusern der Schülerinnen und Schüler.

c.      Darüber hinaus fehlt aus Sicht des Verbandes eine Regelung für den Primarbereich bei Betroffenheit einer Schule für die Stufen 1 bis 4. Hier ist bereits ab Stufe 1 für den SEK I Bereich ein entsprechender Hinweis enthalten (MNB im Unterricht ab SEK I bei Betroffenheit der Schule). Für den Primarbereich jedoch fehlt so ein Hinweis. Erst ab Stufe 5 erfolgt ein entsprechend eindeutiger Hinweis „ab Primarbereich“. Wir bitten an dieser Stelle, um eine klärende Aussage.

d.     Den Zeitansatz in Stufe 3 für den Wechsel einer Schule ins Szenario B bei Betroffenheit unterstützen wir, da dieser für mehr Planungssicherheit führen wird. Allerdings lässt dies auch die Interpretation zu, dass dadurch eine Quarantäne möglicherweise ersetzt würde. Daher sollte für unser Dafürhalten hier noch ein Klammer mit aufgenommen werden, die verdeutlicht, dass die Quarantäne dadurch nicht ersetzt wird.

e.     Ebenfalls möchten wir vorschlagen, den Bereich ABS und BBS zu trennen. Die vergangenen Monate haben gezeigt, dass diese zwei Bereiche zum Teil grob unterschiedliche Fragestellungen zu beantworten hatten. So gibt es beispielsweise Fragen zu verpflichtenden Praktikas, Prüfungen oder fachpraktischen Unterricht, die innerhalb des Stufenplans direkt beantwortet werden könnten. Darüber hinaus gibt es Bildungsgänge deren Berufsethos das Tragen einer MNB mit erhöhten Anforderungen mitbringen. Auch diese Ansätze könnten ggf. mit aufgenommen werden. Zudem sind die Schulsysteme im Bereich der BBS mitunter um ein Vielfaches Größer. Auf diese Weise könnten den unterschiedlichen Systemen mit ihren Anforderungen und Gegebenheiten vor Ort mehr Gerechtigkeit zu Teil werden.

f.      Im Weiteren möchten wir den Punkt (Schul-)Mensa aufgreifen, da dieser im Bereich Schule nicht explizit erwähnt ist. Da bis einschließlich Stufe 3 Szenario A gelten soll, ist davon auszugehen, dass dann auch wieder der Ganztagsbetrieb und dadurch bedingt das gemeinsame Mittagessen in den Schulmensen vor Ort möglich ist. In dem vorgelegten Stufenplan gibt es einen eigenen Punkt „Kantine/Mensen“. Fraglich ist nun, inwieweit diese Regelungen auch auf (Schul-)Mensen übertragbar sind. Aus Sicht des Verbandes fehlt für den Bereich der ABS ein eindeutiger Hinweis, was für (Schul-)Mensen gilt.

III. Zu Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung (inkl. ihrer Beherbergungsstätten, Kantinen und Mensen)
a.     Wir verstehen die hier beschriebenen Phasen des Stufenplans zum Zeitpunkt, an denen Einschränkungen/Veränderungen unabdingbar stattfinden müssen. Für die Stufen 5 und 6 ist nur Distanzlernen (Ausnahme Prüfungsvorbereitung) vorgesehen. Hier empfiehlt es sich, auch eine Kann-Regel für alternative/hybride Durchführungsformen in den Stufen 1-4 zu formulieren. Das würde den Bildungsträgern gleichermaßen Sicherheit und Freiraum verschaffen. Auf diese Weise könnten die Bedingungen an die Bedürfnisse vor Ort angepasst werden.

b.     Im Weiteren möchten wir dafür werben, hier auch Explizit die Bildungsträger von Berufssprach- und Integrationskursen zu nennen, da gemäß Integrationskursstatistik insgesamt 249.000 Teilnehmer im Bundesgebiet an einem Integrationskurs teilgenommen haben. Allein in Niedersachsen waren es rund 7%, das entspricht rund 18.000 Teilnehmer in Niedersachsen. Dabei nicht berücksichtigt sind die Berufssprachkurse, da hierfür keine validen Zahlen vorliegen. Folgende Formulierung wäre daher aus Sicht des Verbandes zielführend „Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Träger von Berufssprachkursen und Integrationskurse (inklusive ihrer Beherbergungsstätten, Kantinen und Mensen)“.
Bei der bisherigen Formulierung in der Corona-Verordnung war eine eindeutige Zuordnung bisher nicht ganz einfach und hat vielfach für Missverständnis gesorgt. Auf diese Weise würde die Landesregierung Klarheit und Rechtssicherheit bei den Trägern und Teilnehmern gleichermaßen schaffen.
Daneben wäre es hilfreich, wenn sich die Niedersächsische Landesregierung für den Bereich Berufssprachkurse und Integrationskurse für eine bundeseinheitliche Regelung einsetzen würde, da dies Bundesprogramme sind und ein einheitliches Vorgehen erstrebenswert ist.

c.    Neben den vorbenannten Punkten, wäre zudem eine Aussage der Landesregierung, wann wieder Ausbildungen im Bereich der Erste-Hilfe für die Bevölkerung durchgeführt werden können, durchaus hilfreich. Dieser Bereich war bisher in der Corona-Verordnung eigenständig geregelt. In dem vorgelegten Stufenplan gibt es hierfür keinen eigenen Regelungsbereich.

Stellungnahme | Entwurf einer Richtlinie zur Zuwendung DigitalPakt Schule

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem Richtlinienentwurf.

Vorbemerkungen

Zunächst einmal möchten wir festhalten, dass wir uns mit dem jetzigen Bildungssystem inmitten einer Umbruchphase befinden, die das Lernen und Schule grundlegend verändern wird. Jedoch dürfen wir dabei den Blick nicht nur auf die technische Ausstattung richten, sondern müssen auch den pädagogischen Nutzen für das Lernen an sich beantworten. „In diesem Sinne spricht die Kultusministerkonferenz in ihrer „Strategie zur Bildung in der digitalen Welt“ richtigerweise vom „Primat des Pädagogischen“. Das bedeutet, dass wir nicht jede technische Neuerung unmittelbar in den Schulen ausprobieren und einführen müssen.“[1]

Die Entscheidung die Schulen in die digitale Welt zu überführen, ist keine umkehrbare Entscheidung, sondern vielmehr ein neuer Weg der dauerhaft beschritten wird und werden muss. Dies verstehen wir als gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Insofern sind die Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IT-Ausstattung in Schulen ein erster Schritt. Es bedarf jedoch auch darüber hinaus dauerhafte Veränderungen im Bereich des Bildungssystem. Dazu zählt auch die Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte, die „Entwicklung altersspezifischer und wissenschaftlich unterlegter medienpädagogischer Konzepte“ [2] sowie alle Beteiligten in die Lage zu versetzen, Informationen richtig gewichten und bewerten zur können.

Zu den einzelnen Punkten

Zu 1.2 | Kritisch betrachten wir, dass ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung nicht besteht und unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel gewährt wird. Dies erachten wir als sofern problematisch, als dass die Schulen sich auf die Veränderungen vorbereiten und auf den Weg in das digitale Zeitalter machen, jedoch bis zur Entscheidung durch die Bewilligungsbehörde unklar ist, ob das Geld grundsätzlich bewilligt wird. Daher kann die Digitalisierung in der niedersächsischen Schullandschaft nur dann vorangebracht werden, sofern die Träger auch tatsächlich die finanziellen Mitteln aus dem DigitalPakt Schule erhalten.

Zu 2.5 | Wir bitten Sie, die Formulierung „digitale Arbeitsgeräte“ näher zu fassen. Das einfügen einer Klammer mit Beispielen (wie unter Punkt 2.4) würde an dieser Stelle hilfreich sein, um Missverständnissen und unterschiedlichen Interpretationen vorzubeugen. Ist beispielsweise eine VR-Brille oder eine Dokumentenkamera ein digitales Arbeitsgerät oder ein digitales Endgerät?

Zu 3.2 |Der VDP begrüßt es, dass alle finanzhilfeberechtigten Träger allgemein bildender sowie berufsbildender Schulen in freier Trägerschaft in der vorliegenden Richtlinie bedacht werden. Gleichwohl stellen wir fest, dass dies in der Verwaltungsvereinbarung anders zu lesen ist „Die Finanzhilfen dienen der Förderung von Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die kommunale Infrastruktur allgemeinbildender Schulen und beruflicher Schulen in öffentlicher Trägerschaft sowie in die Infrastruktur ihnen nach dem Recht der Länder gleichwertiger Schulen in freier Trägerschaft.“[3] Damit wird deutlich, dass die Verwaltungsvereinbarung alle Schulträger mit einbezieht, und zwar unabhängig davon, ob sich der Schulträger noch in der „Finanzhilfe-„ Wartefrist befindet oder nicht. Wir gehen daher davon aus, dass auch Schulträger, die sich derzeit noch in einem Gründungsverfahren befinden und noch bis zum 30.06.2023 genehmigt bzw. anerkannt werden, ebenfalls berücksichtigt werden. Anderenfalls bitten wir um Prüfung, wie auch diese Schulträger berücksichtigt werden können.

Kritisch betrachten wir indes, dass die Schulen im Gesundheitswesen im Gegensatz zu anderen Bundesländern nicht berücksichtigt wurden. Auch diese Schulen tragen im Wesentlichen zur beruflichen Bildung bei und müssen sich auf die Digitalisierung vorbereiten. Die zumeist vollzeitschulischen Berufsausbildungen werden durch Schulgeld finanziert und somit würden die Kosten der Digitalisierung auf das Schulgeld aufgeschlagen werden müssen. Dies kann nicht in unser aller Interesse sein. In der Verwaltungsvereinbarung heißt es „Bund und Länder wollen die notwendigen Voraussetzungen dafür schaffen, dass das Bildungssystem in Zeiten des digitalen Wandelns Teilhabe und Mündigkeit für alle Heranwachsenden sowie Chancengerechtigkeit für jedes einzelne Kind ermöglicht.“[4] Weiter heißt es „Bildung in der digitalen Welt bedeutet, allen Schülerinnen und Schülern die Entwicklung der Kompetenzen zu ermöglichen, die für einen fachkundigen, verantwortungsvollen und kritischen Umgang mit Medien in der digitalen Welt erforderlich sind.“[5]

Vor diesem Hintergrund bitten wir zu prüfen, ob zumindest die Einbeziehung derjenigen Schulträger möglich ist, die in den Therapeutenberufe ausbilden, welche ab dem 01.08.2019 schulgeldfrei gestellt werden sollen und in der Entwurfsfassung „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in Niedersachsen“ unter Punkt 1.1 genannt sind.

Zu 4.3 | Wir bitten Sie, die Formulierung „bedarfsgerechte Fortbildungsplanung für Lehrkräfte“ näher zu fassen, da diese Formulierung nur vage für die Schulträger zu fassen ist. Auch ist nicht klar in welcher Form die Fortbildungsplanung festzustellen bzw. festzuhalten ist.

Zu 6.4 | Hier bitten wir um eine nähere Fassung der externen Beratungsleistungen. Sind damit auch Beratungsleistungen für das technisch-pädagogische Konzept gemeint? Hier besteht aus unserer Sicht die Gefahr von Missverständnissen, weswegen es einer eindeutigeren Formulierung braucht was schlussendlich gemeint ist.

Schlussbemerkung

Wir begrüßen, dass das Land Niedersachsen den Eigenanteil für alle Schulträger unabhängig ihrer Trägerschaft übernimmt. Diese Zuwendungsrichtlinie ist ein erster Schritt, die Schulen und das gesamte Bildungssystem in ein neues Zeitalter zu bewegen. Jedoch müssen auch die Fragen hinsichtlich von Anrechnungsstunden für medienbezogene Aufgaben vor Ort für einen „Kümmerer“/IT-Koordinator beantwortet werden oder auch, dass die Vergleichbarkeit von Bildungszielen/-erfolgen gewährleistet wird. Wie wird zum Beispiel dafür Sorge getragen, dass alle von der digitalen Bildung profitieren, und zwar unabhängig von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, vom Geldbeutel des Schulträgeres, der Sprache oder der Eltern? Wir sichern Ihnen unsere Expertise zu und möchten gemeinsam mit Ihnen gemeinsam an dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe arbeiten.

Hoffentlich ist es uns gelungen, Ihnen unserer Gedankengänge verständlich zu machen. Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

[1] Quelle: Lernen in der digitalen Welt, Plädoyer Katja Dörner vom 19.06.2017, Heinrich Böll Stiftung
[2] Quelle: Lernen in der digitalen Welt, Plädoyer Katja Dörner vom 19.06.2017, Heinrich Böll Stiftung
[3] Quelle:Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019-2024, § 2 Satz 2
[4] Quelle: Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019-2024, Präambel Nr. 1 Satz 1
[5] Quelle: Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019-2024, Präambel Nr. 2 Satz 1

PM | Staat muss Infrastrukturverantwortung übernehmen

Berlin, 22. August 2018. – Zum Schuljahresbeginn ist der Lehrkräftemangel in allen Bundesländern und Bildungsbereichen offensichtlich. Schulen in freier Trägerschaft gelingt es momentan noch, ihre Bedarfe an Lehrkräften zu decken. „Privatschulen haben es in der Vergangenheit verstanden, sich beispielsweise durch ihre Lehrmethoden, ihre Arbeitsatmosphäre und ihrem Angebot als attraktive Arbeitgeber zu positionieren“, so Klaus Vogt. Der Präsident des VDP sieht jedoch mit Sorge, dass öffentliche Schulen mehr und mehr Lehrer von Privatschulen abwerben, indem sie mit Verbeamtung und stetig steigenden Gehältern locken. „Das Abwerben löst nicht den Personalmangel an Schulen. Der Staat muss sich vielmehr seiner Infrastrukturverantwortung bewusst werden und in die Lehrerausbildung investieren. Dies gilt auch für den Fachkräftebedarf der Schulen in freier Trägerschaft“, sagte Vogt.

Der Bedarf an Lehrkräften ergibt sich bislang aus einer Prognose der Länder vorrangig für die öffentlichen Schulen. Schulen in freier Trägerschaft, für die der Staat dem  Grundgesetz nach ebenfalls verantwortlich ist und die Ausbildung übernimmt, müssen flächendeckend in diese Kalkulation mit einbezogen werden. Der VDP fordert daher ein Umdenken. Um den Lehrermangel zu decken, müssen auf lange Sicht mehr Lehrer ausgebildet werden.

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Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich. Verantwortlich für den Inhalt: Beate Bahr, Pressesprecher. Weitere Informationen unter: www.privatschulen.de

Stellungnahme | Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes (Drs. 18/168)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) nimmt zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes gerne schriftlich Stellung, obgleich wir über die Kurzfristigkeit in dieser Sache erstaunt sind. Bisher sind uns längere Anhörungsfristen eingeräumt worden. Der Verband geht davon aus, dass dies eine einmalige Tatsache ist und der, wie von den Regierungsparteien  beschriebenen Dringlichkeit geschuldet ist.

Zu § 64 Absatz 1
Der VDP begrüßt ausdrücklich, dass der Elternwille durch den neuen Satz 2 gestärkt wird, ohne das ein Zurückstellungsverfahren eingeleitet werden muss. Allerdings darf die Stärkung des Elternwillens nicht nur für das Hinausschieben gelten, sondern muss vielmehr auch für das vorzeitige Einschulen Anwendung finden. Die Begründung, dass die Eltern am besten beurteilen können, ob ihr Kind „schulreif“ ist oder nicht, muss sowohl für das Hinausschieben als auch für das vorzeitige Einschulen gelten. Nach Auffassung des VDP ist es dringend geboten, die Entscheidungsgrundlage durch eine öffentliche Expertise abzuschaffen, um so den Elternwillen nachhaltig und im vollen Umfang zu stärken.

Zu § 64 Absatz 3
Die Streichung des Wortes „schulischen“ darf nach Ansicht des VDP nicht zu einem Mangel an professioneller qualitativer Sprachförderung führen. Es darf nicht sein, dass wir unsere Erzieherinnen und Erzieher als noch nicht qualifizierte Fachkräfte für außerschulische Sprachförderung einsetzen. Es muss gewährleistet sein, dass die außerschulische Sprachförderung nur dann an Kindertagesstätten durchgeführt wird, sofern ausreichend und entsprechend ausgebildetes Personal dafür vorhanden ist.

Zu § 178
Der Verband spricht sich dafür aus, den Paragrafen beizubehalten, um den Prozess der Auswirkung des Gesetzes weiter zu verfolgen und im Blick zu haben.

Zu § 183c
Der Ansatz, Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräfte, bei der Weiterentwicklung der Inklusiven Schule mitzunehmen, ist absolut begrüßenswert. Jedoch stellt sich uns die Frage, wie der Ressourceneinsatz effektiver gesteuert werden soll durch den Übergangszeitraum? Auch erklärt sich uns nicht, warum eine Fortführung der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I nur bis längsten zum Ende des Schuljahres 2027/2028 genehmigt werden soll?

Wie bei der Einschulung, muss auch bei der Auswahl der Schulform den Eltern die Kompetenz zugesprochen werden, dass sie am besten wissen, was gut für ihr Kind ist.

Wir halten es daher für zielführender die Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I auch über das Jahr 2028 fortzuführen und diese Schulform in seiner jetzigen Form zu erhalten. Auch die Regierungsparteien führen die Stärkung des Elternwillens in ihrem Schreiben vom 19. Januar an.

Aus unserer Sicht trägt die zeitliche Begrenzung nicht zur Stärkung des Elternwillens bei, sondern führt zu einer Einschränkung der Wahlfreiheit. Jedes Kind sollte die bestmögliche und zugleich eine individuelle Förderung im Niedersächsischen Schulsystem erhalten. Daher sollte den Eltern eine echt Freiheit bei der Wahl der Schulform, durch den Erhalt der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I, gelassen werden.

Zum Gesetzentwurf 

Der Verband bietet gerne das Gespräch an.

Stellungnahme | Entwurf „Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bezieht gerne zum Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG) Stellung.

Grundsätzlich begrüßt der VDP den Entwurf und die damit verbundenen Regelungen, da hierdurch die Qualität in der Ausbildung gesteigert werden kann. Allerdings besteht die Gefahr, dass eine höhere finanzielle Belastung auf die Einrichtungen im Gesundheitswesen sowie auf die Auszubildenden zukommt. Kosten doch erhöhte Qualitätsanforderungen in der Regel mehr Geld, welches über Schulgeld und nur zum Teil durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz abgedeckt werden kann. Dies hätte eine Verteuerung der Ausbildung zur Folge, die zu großen Teilen zu Lasten der Auszubildenden gehen würde.

Folgende kritische Anmerkungen möchte der VDP gerne zu den Regelungen des Entwurfes ausführen.

Sehr kritisch sieht der VDP in § 3 Abs. 1 Nr. 2 die Formulierung „in der Nähe der Schule“, da diese Aussage wenig aussagekräftig ist. Der VDP geht davon aus, dass eine engere Auslegung der „Nähe“ der Praxiseinrichtung (derzeit max. 100 km) problematisch wäre.

Um die Verkehrsinfrastruktur gut zu berücksichtigen, wäre eine Angabe in Minuten erstrebenswert. Schulen bilden in der Regel durch Blockpraktika aus, d.h. die Schülerinnen und Schüler sind bis zu drei Monaten in der Einrichtung des Gesundheitswesens tätig. Es ist davon auszugehen, dass die Entfernung hier für die Schülerinnen und Schüler eher unproblematisch sein dürfte. Allerdings ist zur berücksichtigen, dass die betreuenden Lehrkräfte die Praxiseinrichtungen gut erreichen können, um eine umfängliche Betreuung innerhalb des Praktikums zu gewährleisten.

Vorstellbar wäre die Formulierung „Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung müssen sich grundsätzlich in räumlicher Nähe zur Schule befinden. Dies entspricht in der Regel einer Entfernung von maximal 100 Kilometern oder einer Fahrzeit von 60 Minuten. Die NLSchB kann Ausnahmen zulassen, sofern ein Konzept zur Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler vorgelegt wird. Die Anzahl der praktischen Ausbildungsplätze muss ausreichend sein.“, wie es der Erlass vom 22.12.2014 – 45-81 002/2/5 – in Punkt 3.2. vorsieht.

Darüber hinaus muss der § 8 angepasst werden, denn eine Übergangsfrist von 2 Jahren könnte im Zweifel für Schülerinnen und Schüler bedeuten, dass sie ihre Ausbildung nicht abschließen können. Dies wäre z. B. bei den Physiotherapeutinnen / Physiotherapeuten zu befürchten, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2  vor Ablauf des 31. Juli 2018 nicht nachgewiesen werden würden.  Hier muss eine 3-jährige Übergangsfrist, also bis zum 31. Juli 2019, geregelt sein um die Schülerinnen und Schüler nicht zu verunsichern und zu benachteiligen.

Ein Nachweis bis zum 31. Juli 2018 würde zudem einen unverhältnismäßig hohen personellen Aufwand für die Niedersächsische Landesschulbehörde bedeuten. Vielmehr müsste diese dann tätig werden und die staatliche Anerkennung entziehen, wie dies § 8 Abs. 1 S. 2 fordert, wenn Tatbestände vorliegen, die vermuten lassen, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Auch § 8 Abs. 3 ist so nicht akzeptabel. Schulen im Gesundheitswesen arbeiten nicht generell nur mit hauptberuflichen sondern auch mit nebenberuflichen Lehrkräften. Der Markt gibt derzeit in vielen Bereichen studierte hauptberufliche Lehrkräfte nicht in der Fülle her, wie sie gebraucht werden würden und das sowohl für Schulen in freier Trägerschaft als auch für staatliche Schulen. Des Weiteren werden Fachleute aus der Praxis gebraucht um die Ausbildung auch praktisch zu gestalten und den Schülerinnen und Schülern das nötige praktische Wissen zu vermitteln.

Daher muss es hier auch zwingend einen Bestandsschutz für nebenberufliche Lehrkräfte geben. Nur so kann eine gute und kontinuierliche Ausbildung gewährleistet werden.

Wir freuen uns, wenn unsere Vorschläge und Anmerkungen berücksichtigt werden. Einem persönlichen Gespräch stehen wir offen gegenüber.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen e. V. vertritt als Berufsverband mit Sitz in Hannover die Interessen der niedersächsischen und bremischen Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft. Mitglieder sind staatlich genehmigte oder anerkannte allgemein bildende sowie insbesondere berufsbildende Privatschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und solche, die Fortbildungen und Dienstleistungen anbieten, die den Anforderungen des modernen Arbeitsmarktes gerecht werden. Der weltanschaulich wie parteipolitisch unabhängiger Verband ist Mitglied im VDP Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. in Berlin. Verantwortlich für den Inhalt: Yvonne Mohnke, Geschäftsführerin