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Stellungnahme | Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e. V. bedankt sich für die erneute Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zur Schulgesetzänderung durch den Kultusausschuss. Die vorgesehenen Änderungen betreffen zentrale Bereiche der Schulorganisation, der Dateninfrastruktur sowie der digitalen und administrativen Rahmenbedingungen freier Schulträger.

Vor diesem Hintergrund nimmt der Verband zu den neu bekannt gegebenen Regelungsbereichen wie folgt Stellung:

Vorlage 5 zu Drs. 19/9897 (Anlage 3 der Anhörungsunterlagen)

§ 31a Zentrale Schulverwaltungsdatenbank
Der Verband erkennt an, dass eine zentrale Schulverwaltungsdatenbank zur Vereinheitlichung administrativer Prozesse und zur Verbesserung der Datenqualität beitragen kann. Die kostenfreie Bereitstellung einer entsprechenden Software für Schulen in freier Trägerschaft ist dabei zwingender Bestandteil. Gleichwohl bestehen aus Sicht der Schulen in freier Trägerschaft erhebliche Klärungsbedarfe hinsichtlich des Datenschutzes, Reichweite der Datenerhebung sowie der Wahrung der Privatschulautonomie.
Die Datenverarbeitung der Schulen in freier Trägerschaft erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. lit. e DSGVO oder bei kirchlichen Trägern der entsprechenden kirchlichen Datenschutzregelungen. Der Entwurf bleibt jedoch hinsichtlich der konkret zu verarbeitenden Daten bzw. Datenkategorien unbestimmt. Angesichts der in der Begründung genannten Daten (u. a. Leistungs-, Versetzungs- und Ordnungsmaßnahmen) ist eine präzise gesetzliche Festlegung der Dateninhalte im Gesetz selbst unverzichtbar, um Rechtssicherheit für alle freien Schulträger herzustellen und unbestimmte Datenerhebungen zu vermeiden. Zugleich ist klar zu regeln, wer Verantwortlicher bzw. Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO ist und welche Stellen in welchem Umfang Zugriff auf die Daten erhalten. Nur eine eindeutige Rollen-, Zugriffs- und Zweckstruktur gewährleistet eine datenschutzkonforme Begrenzung der Datenverarbeitung und verhindert unkontrollierte Datenzugriffe. Die Schüler-ID ist hierbei ausschließlich als pseudonymisierte Kennziffer zu verstehen und darf keinen Rückschluss auf identifizierbare Personen zulassen.
Die Einbindung freier Schulen in eine zentrale, landesseitig gesteuerte Infrastruktur berührt deren Eigenständigkeit. Es ist sicherzustellen, dass die Datenverarbeitung strikt zweckgebunden erfolgt und ausschließlich administrativen und statistischen Zwecken dient. Eine mittelbare fachaufsichtliche Nutzung ist auszuschließen. Die Trennung von Fach- und Rechtsaufsicht muss auch im digitalen Kontext uneingeschränkt gewahrt bleiben. Die digitale Souveränität freier Schulträger sowie der Schülerinnen und Schüler ist zu gewährleisten.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass eine konsistente Einbeziehung aller Schulen in freier Trägerschaft im Rahmen der weiteren Ausgestaltung des Vorhabens erwogen werden sollte. Dies betrifft u. a. Schulen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 NSchG sowie Schulen nach dem NSchGesG, die im derzeitigen Entwurf nicht berücksichtigt sind. Eine entsprechende Einbindung wird innerhalb des Verbandes unterschiedlich bewertet und teilweise als Möglichkeit gesehen, strukturelle Ungleichbehandlungen zu vermeiden sowie eine möglichst vollständige und kohärente Bildungsdatenbasis zu unterstützen.
Aus den genannten Gründen wird angeregt, das Vorhaben zunächst in einer Einführungsphase frühestens ab dem Schuljahr 2027/2028 zu beginnen und in einem abgestuften, praxisorientierten Verfahren umzusetzen, das den unterschiedlichen Schulformen und Trägerstrukturen angemessen Rechnung trägt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass viele Schulen bereits über bestehende IT- und Verwaltungslösungen sowie entsprechende vertragliche Bindungen verfügen, deren Umstellung oder Anpassung mit erheblichen organisatorischen und wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden sein kann. Für eine gelingende Umsetzung sind darüber hinaus aus Sicht des Verbandes verbindliche landesseitige Unterstützungsangebote erforderlich. Dies umfasst insbesondere Schulungen, Einführungs- und Umstellungsbegleitung, Schnittstellenmanagement sowie fortlaufenden technischen Support für die Schulen in freier Trägerschaft, um eine sachgerechte Nutzung der Systeme sicherzustellen. Eine verpflichtende und zeitgleiche Überführung der freien Schulträger zu einem einheitlichen Stichtag wird ausdrücklich abgelehnt.

§ 31 b Statistisches Bildungsregister, Vertrauensstelle
Der Verband nimmt zur Kenntnis, dass mit der Einführung eines statistischen Bildungsregisters in Niedersachsen konzeptionell an den Beschluss der Kultusministerkonferenz von 2003 „Kerndatensatz (KDS) schulstatistischer Individualdaten der Länder“ anknüpft werden soll. Der KDS bildet hierbei den Kern einheitlicher statistischer Merkmale, die eine länderübergreifende Vergleichbarkeit von Bildungsdaten sicherstellen sollen und sich auf Schulen, Klassen, Unterricht, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte bezieht.
Mit der Weiterentwicklung der Bildungsstatistik hin zu prozess- und verlaufsbezogenen Daten ist zudem festzustellen, dass Niedersachsen diesen Ansatz im Grundsatz konsequent aufgreift und insbesondere die Erhebung von Individual- und Verlaufsdaten systematisch ausbaut. Gleichzeitig geht das vorgesehene Bildungsregister in Niedersachsen in wesentlichen Teilen über den klassischen KDS hinaus. Dies betrifft insbesondere die Einbeziehung von Daten zur individuellen Lernentwicklung, zu anhaltenden Schulpflichtverletzungen, zu Ordnungsmaßnahmen sowie zu schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen. Diese Datenbereiche sind dem klassischen statistischen Kernverständnis des KDS nicht mehr ohne Weiteres zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten:

  1. Niedersachsen setzt den KMK-Kerndatensatz im Grundsatz konsequent um und entwickelt diesen im Sinne einer modernen Bildungsdateninfrastruktur weiter (Individualdaten, Verlaufsdaten, Standardisierung).
  2. Gleichzeitig geht das geplante Bildungsregister in Niedersachsen deutlich über den ursprünglichen KDS hinaus und erweitert diesen um pädagogische, verhaltensbezogene und gesundheitsnahe Kontextdaten.

Durch die vorgesehene Datenerweiterungen stellt sich die Frage, ob sämtliche vorgeseheneDatenkategorien den Anforderungen der Erforderlichkeit und Datenminimierung im Sinne der DSGVO noch entsprechen. Insbesondere bei der zentralen Erfassung individueller Bildungs-, Verhaltens- und Kontextdaten ist kritisch zu prüfen, ob diese für die Zwecke der Bildungsstatistik bzw. Bildungssteuerung zwingend erforderlich sind. Dabei ist auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, in besonderer Weise zu berücksichtigen. Dies umfasst nicht nur die Frage der Erhebung, sondern auch die Speicherdauer und Löschung personenbezogener Daten. Vor diesem Hintergrund ist klar zu regeln, nach welchen Fristen Daten gelöscht werden und in welcher Weise das „Recht auf Vergessenwerden“ praktisch umgesetzt wird. Zudem ist auf mögliche stigmatisierende Effekte der Datenerhebung und -verknüpfung hinzuweisen. Insbesondere bei der langfristigen Speicherung von Daten zu Ordnungsmaßnahmen, Schulpflichtverletzungen oder individuellen Lernentwicklungen besteht das Risiko, dass einmal erhobene Informationen dauerhaft zu einer defizitorientierten Perspektivbildung beitragen. Dies erfordert eine besonders sorgfältige Abwägung zwischen Erkenntnisinteresse und Schutz vor dauerhafter Etikettierung.
Hinsichtlich der vorgesehenen Erhebung von Daten zur individuellen Lernentwicklung ist zu berücksichtigen, dass die individuelle Lernentwicklung originärer Bestandteil der pädagogischen Eigenverantwortung jeder Schule ist, und zwar unabhängig von der Trägerschaft. Die Ausgestaltung von Lernprozessen, Förderstrategien und pädagogischen Entwicklungsdokumentationen liegt damit grundsätzlich im Verantwortungsbereich der einzelnen Schule. Vor diesem Hintergrund entsteht ein Spannungsfeld zwischen staatlicher Standardisierung durch ein zentrales Bildungsregister und der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit freier Schulen (Art. 7 GG). Zwar ist die Eigenverantwortung freier Schulen kein schrankenloses Prinzip, sie stellt jedoch einen zentralen Bestandteil der Privatschulfreiheit dar, der bei staatlichen Regelungen zu beachten ist. Gerade vor dem Hintergrund häufiger bildungspolitischer Bezugnahmen auf „Eigenverantwortung der Schule“ ist kritisch zu hinterfragen, in welchem Umfang diese bei einer umfassenden Standardisierung pädagogischer Daten noch tatsächlich zur Geltung kommt. Eine zu weitgehende Vereinheitlichung darf nicht dazu führen, dass pädagogische Gestaltungsräume faktisch ausgehöhlt werden.

Ergänzend wird zu den §§ 31a und 31b angeregt, die Umsetzung der zentralen Schulverwaltungsdatenbank sowie des Bildungsregisters durch einen strukturierten Dialogprozess mit den beteiligten Akteuren zu begleiten. Ein solcher Dialog sollte sich dabei nicht nur auf Fragen der technischen und organisatorischen Umsetzung beschränken, sondern ausdrücklich auch die Frage einbeziehen, wie die aus der Datenerhebung gewonnenen Erkenntnisse in pädagogisch sinnvolle und verantwortbare Handlungsperspektiven überführt werden können. Die Erfahrungen aus anderen Regelungsvorhaben zeigen, dass frühzeitige Austauschformate wesentlich dazu beitragen, Transparenz zu schaffen, unterschiedliche Perspektiven einzubeziehen und praxisnahe Lösungen zu entwickeln. Gerade vor dem Hintergrund, dass schulische Bildungsprozesse sich nicht vollständig quantifizieren lassen, ist eine kontinuierliche pädagogische Einordnung datenbasierter Steuerungsansätze erforderlich, um deren Nutzen und Grenzen gemeinsam zu reflektieren und eine breite Akzeptanz zu sichern.

Schnittstellen im Übergang Schule – Beruf (neu § 31c)
Im Übergang von Schule in Ausbildung oder Studium besteht derzeit eine strukturelle Schnittstellenlücke im Übergangssystem. Zwar werden Jugendliche durch Schulen und die Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit unterstützt, jedoch endet dieser Prozess regelmäßig, wenn Beratungsangebote nicht aktiv wahrgenommen werden. Gerade Jugendliche mit erhöhtem Unterstützungsbedarf gehen damit im System verloren. Zwar eröffnet § 51 SGB III grundsätzlich Datenübermittlungen an Landesstellen, eine entsprechende organisatorische und gesetzliche Verankerung einer solchen Landesstruktur besteht in Niedersachsen jedoch derzeit nicht. Damit fehlt eine zentrale Schnittstelle zwischen Schule, Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Trägern für eine koordinierte aufsuchende Beratung.
Ziel sollte die Schaffung eines durchgängigen und rechtssicheren Übergangsmanagements sein, um insbesondere vulnerable Gruppen zuverlässig zu erreichen und Unterstützungsabbrüche zu vermeiden.

§ 71a und § 190 digitale Endgeräte
Der Verband freier Schulen begrüßt, dass bei der Einführung des § 71 a NSchG sowie die Neufassung des § 190 NSchG neben den öffentlichen Schulen auch die Schulen in freier Trägerschaft gemäß NSchG sowie die Schulen nach dem NSchGesG ausdrücklich einbezogen werden. Mit der gesetzlichen Regelung wird die Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten erstmals landesweit verbindlich festgeschrieben und ein zentraler Baustein für die digitale Bildungsinfrastruktur normativ verankert.
Ebenso wird begrüßt, dass das Land künftig auch die Ausstattung der Lehrkräfte mit digitalen Endgeräten sicherstellt und sich an den Kosten der Endgeräteadministration beteiligt. Die vorgesehene pauschale Erstattung in Höhe von 125 Euro je Gerät schafft dabei eine grundsätzlich praktikable Grundlage für die Abbildung administrativer Aufwände.
Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Administration digitaler Endgeräte laufende und mit der Anzahl der Geräte wachsende Kosten verursacht. Vor diesem Hintergrund erscheint eine regelmäßige Evaluation der Angemessenheit der Pauschale und ihrer Dynamisierung erforderlich, um sicherzustellen, dass die tatsächlichen Betriebs- und Supportaufwände der Schulträger dauerhaft angemessen abgebildet werden.
Insgesamt wird die Neuregelung als wichtiger und richtiger Schritt zur Stärkung der digitalen Infrastruktur bewertet, deren praktische Umsetzung insbesondere im Hinblick auf eine langfristige und auskömmliche Finanzierung sorgfältig zu begleiten sein wird.

Vorlage 3 zu Drs. 19/9897 (Anlage 2 der Anhörungsunterlagen)

§ 191a Übergangsvorschriften für anerkannte Tagesbildungsstätten
Der Verband freier Schulen nimmt positiv zur Kenntnis, dass für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung bestehenden Tagesbildungsstätten ein umfassender Bestandsschutz vorgesehen wird. Die Weitergeltung der bisherigen Regelungen ermöglicht eine verlässliche Fortführung der Beschulung und stellt sicher, dass Kinder und Jugendliche mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ihre Schulpflicht weiterhin an den bestehenden Tagesbildungsstätten erfüllen können. Gleichzeitig sieht die Neuregelung vor, dass aus Tagesbildungsstätten hervorgehende Ersatzschulen künftig ohne die sogenannte Wartefrist unmittelbar finanzhilfeberechtigt sind.
Im Rahmen dieser Umwandlungsprozesse ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in Tagesbildungsstätten tätigen Mitarbeitenden über unterschiedliche Qualifikationen und häufig langjährige Berufserfahrung in der pädagogischen Arbeit verfügen. Mit der Überführung in das schulische System erfolgt jedoch eine differenzierte Zuordnung der Tätigkeiten: Während Lehrkräfte im Sinne der schulrechtlichen Anforderungen den Unterricht verantworten, unterstützen pädagogische Mitarbeitende den Unterricht, unterstützen bei Lernschwierigkeiten und übernehmen betreuende Aufgaben. Dem Vernehmen nach sollen bislang in Tagesbildungsstätten tätige Mitarbeitende künftig eher auch in diesem Tätigkeitsfeld eingesetzt werden.
Diese Differenzierung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzhilfeberechnung. Nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 FinHESchVO betragen die Schülerstunden an einer Förderschule GE für Lehrkräfte 5,13 und für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 5,14. Die Stundensätze nach § 150 Abs. 3 NSchG sind mit 3.570,51 EUR für Lehrkräfte deutlich größer als 1.544,52 EUR für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Finanzhilfe erreicht deshalb nur dann das normale Niveau einer Förderschule GE, wenn eine ausreichende Zahl der bisherigen Mitarbeitenden als Lehrkräfte anerkannt wird. Das Verhältnis zwischen als Lehrkräfte geführten Mitarbeitenden und der Anzahl der Schüler/-innen muss in der Nähe von 5,13 Schülerstunden liegen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die räumlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen bestehender Einrichtungen nicht in jedem Fall ohne Weiteres den Anforderungen einer Ersatzschule entsprechen. Diese Anforderungen gelten grundsätzlich für alle Schulen unabhängig von der Trägerschaft und ergeben sich aus den jeweiligen schulbaulichen und genehmigungsrechtlichen Vorgaben. Viele Tagesbildungsstätten sind jedoch historisch gewachsene Einrichtungen, deren Strukturen nicht ohne Weiteres mit den Standards des schulischen Systems deckungsgleich sind. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit die mit der Umwandlung verbundenen Anforderungen an Finanzhilfeabrechnung und Personalzuordnung in der Praxis ausreichend handhabbar ausgestaltet sind.
Insgesamt wird die Zielsetzung, Entwicklungsperspektiven für bestehende Tagesbildungsstätten zu eröffnen, begrüßt. Für die praktische Umsetzung erscheint jedoch eine eng abgestimmte Begleitung der Träger sowie eine realitätsgerechte Berücksichtigung der strukturellen und organisatorischen Ausgangslagen erforderlich.

Ergänzender gesetzgeberischer Hinweis zu § 192a NSchG
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen weist der Verband auf einen weiteren aus Sicht der Schulen in freier Trägerschaft regelungsbedürftigen Punkt hin, und zwar den § 192a NSchG dahingehend anzupassen, dass § 146 Nr. 3 sowie § 167 Abs. 3 Sätze 1 und 2 erst auf Lehrkräfte Anwendung finden, die ab dem 1. August 2027 eine Tätigkeit an einer Ersatzschule aufnehmen.
Hintergrund ist, dass die hierzu maßgebliche Verordnung erst kürzlich in das Anhörungsverfahren eingebracht wurde und in wesentlichen Punkten noch Klärungsbedarf besteht. Für die freien Schulen besteht derzeit weder hinreichende Planungssicherheit noch ein ausreichender zeitlicher Vorlauf für die organisatorische und verwaltungsmäßige Umsetzung der vorgesehenen Verfahren.
Ohne eine entsprechende Anpassung besteht die konkrete Gefahr, dass erforderliche Verfahren – insbesondere im Zusammenhang mit Unterrichtsgenehmigungen – nicht rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres abgeschlossen werden können. Dies würde zu erheblichen Unsicherheiten im Schulbetrieb führen. Eine Verschiebung des Anwendungszeitpunkts trägt dem berechtigten Interesse der Schulträger an verlässlichen und praktikablen Rahmenbedingungen Rechnung. Wir bitten daher um wohlwollende Prüfung dieser Anpassung.

Der Verband möchte abschließend die zentralen Anliegen dieser Stellungnahme noch einmal gebündelt hervorheben und bittet um wohlwollende Prüfung im weiteren Gesetzgebungsverfahren:

  • klare gesetzliche Bestimmtheit und Zweckbindung bei der zentralen Schulverwaltungsdatenbank
  • strikte Wahrung der Privatschulautonomie und der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten
  • keine fachaufsichtliche Nutzung schulischer Daten über Verwaltungs- und Statistikzwecke hinaus
  • klare Begrenzung und Verhältnismäßigkeitsprüfung des Bildungsregisters (§ 31b), insbesondere bei erweiterten personenbezogenen Daten
  • Diskurs zum Umsetzungsprozess des Erkenntnisgewinns der Datensammlung hin zu pädagogischen Handlungsspektren
  • Berücksichtigung der Privatschulfreiheit nach Art. 7 GG im Bereich der Lernentwicklungsdaten
  • Einführung der digitalen Systeme nur in gestuften Verfahren mit ausreichender Unterstützung
  • Schaffung einer strukturellen Schnittstelle im Übergang Schule–Beruf zur Vermeidung von Systemabbrüchen
  • Verschiebung des Anwendungszeitpunkts in § 192a NSchG auf den 01.08.2027 zur Sicherstellung der praktischen Umsetzbarkeit

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Verband bereits im Rahmen der Anhörung zur früheren Fassung des Gesetzentwurfs (Stand: 01.10.2025) Stellung genommen hat. Die darin vorgetragenen Aspekte behalten weiterhin ihre Gültigkeit und sind dieser Stellungnahme vorsorglich beigefügt (Anlage 1).

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PM | Freie Schulen fordern angemessene Finanzierung: Neue Analyse zeigt dramatische Unterdeckung der Schülerkosten

Hannover, 06. Oktober 2025 – Die Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Niedersachsen e. V. (AGFS) und der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) veröffentlichen heute gemeinsam auf ihren Webseiten die Ergebenisse einer fundierten statistischen Analyse der öffentlichen Schülerkosten in Niedersachsen für die Jahre 2017 bis 2022. Die Studie wurde in Absprache im Bündnis Freie Schulen Niedersachsen beim Kompetenzzentrum für öffentliche Wirtschaft–Infrastruktur und Daseinsvorsorge e. V. in Auftrag gegeben.

Die zentrale Erkenntnis: Die Schulen in freier Trägerschaft erhalten als Finanzhilfe lediglich 50 – 60% der Schülerkosten, die Land und kommunale Schulträger für die Schülerinnen und Schüler an den von ihnen unterhaltenen öffentlichen Schulen ausgeben. Damit bestätigt die Analyse eindrücklich die langjährige Forderung nach einer auskömmlichen und verfassungsgemäßen Finanzierung freier Schulen.

Deutlicher Rückstand zur öffentlichen Schülerkostenentwicklung
Die Untersuchung zeigt, dass die Finanzhilfe in den Jahren 2017 bis 2022 kontinuierlich hinter der Kostenentwicklung an staatlichen Schulen zurückgeblieben ist. Der im Vergleich stärkere Anstieg der Schülerkosten im staatlichen Bereich führte zu einem sinkenden Deckungsgrad für freie Schulen.

Politisches Signal: Schulgesetz-Novelle reicht nicht aus
Die Landesregierung hat im Rahmen der Schulgesetznovelle 2025 die Bedeutung einer Neubewertung der Finanzhilfe anerkannt und entsprechende Prüfmechanismen gesetzlich verankert. Die von AGFS und VDP beauftragte Analyse liefert hierfür nun ein belastbares Modell zur Bestimmung der staatlichen Schülerkosten – eine geeignete Grundlage für zukünftige Berechnungen und politische Entscheidungen.

Klare Forderung: Strukturelle Unterfinanzierung beenden
Die freien Schulträger betonen: Das derzeitige Finanzhilfeniveau genügt nicht den verfassungsrechtli-chen Anforderungen. Das vorliegende Schulgesetz mit seiner neuen Finanzhilferegelung verbessert die Transparenz, führt aber nicht zur notwendigen Erhöhung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trä-gerschaft, ist aber ein erster wichtiger Schritt. Auf der Grundlage der vorliegenden Analyse müssen nunmehr weitere Schritte folgen, um die Finanzhilfe wieder angemessen und damit „verfassungsge-mäß“ auszugestalten. Eine faktische Finanzhilfe von 50-65% erfüllt die Voraussetzungen nicht.

Das Bündnis Freie Schulen Niedersachsen fordert daher die Landesregierung und den Landtag auf, zeitnah die strukturelle Unterfinanzierung freier Schulen zu beenden und eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Finanzhilfe sicherzustellen.

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Pressekontakt
Bündnis Freie Schulen Niedersachsen, V.i.S.d.P.: Gabriele Joachimmeyer, Mail:

Stellungnahme | Entwurf der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von demokratischer Beteiligung von Schülerinnen und Schülern in der Schule und ihrem gesellschaftlichen Umfeld“

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit, zu dem vorliegenden Anhörungsentwurf der Richtlinie Stellung zu nehmen.
Die Stärkung von Selbstwirksamkeit, Engagement und Handlungskompetenz junger Menschen ist auch ein Anliegen von freien Schulen. Daher begrüßt der Verband die Initiative zur Förderung demokratischer Beteiligung ausdrücklich.

Auf Basis von Rückmeldungen aus unserer Mitgliedschaft möchte der Verband folgende Anmerkungen und Empfehlungen zur Umsetzbarkeit und Ausgestaltung der Richtlinie einbringen, um das Ziel einer lebendigen und inklusiven Demokratiebildung bestmöglich zu erreichen.

Flexibilisierung der Mindestteilnehmerzahl (4.1)
Die vorgeschriebene Mindestteilnehmerzahl von 20 Schüler:innen stellt insbesondere für kleine Schulen sowie Schulen im ländlichen Raum eine erhebliche Hürde dar – und zwar unabhängig von der Schulträgerschaft.
Der Verband schlägt daher vor, die Mindestzahl auf 10–15 Teilnehmende zu senken oder die Möglichkeit von Ausnahmen großzügiger zu handhaben. So wird gewährleistet, dass auch kleinere Schulen unabhängig von Trägerschaft und Standort nicht strukturell benachteiligt werden und eine gleichberechtigte Teilhabe an der Förderung möglich ist.

Vereinfachung der Antragsverfahren für kleinere Projekte (7.5)
Der Verband regt an, für Projekte mit einem Fördervolumen von unter 5.000 Euro einen vereinfachten Antragsprozess in Form einer „Light-Version“ bereitzustellen. Dies würde den bürokratischen Aufwand verringern und die Attraktivität der Förderung insbesondere für kleinere Projekte steigern.
Ein vereinfachtes Verfahren schont dabei nicht nur die Kapazitäten der Schulen – unabhängig von ihrer Trägerschaft – sondern auch die der antragsberechtigten Träger sowie der Bewilligungsbehörde.
Insofern würde ein schlankerer Prozess für kleinere Projekte allen Beteiligten zugutekommen und damit insgesamt zu einem ressourcenschonenden und effizienteren Umgang mit öffentlichen Mitteln führen. In diesem Zusammenhang erinnern wir an die treffende Frage des früheren Ministerpräsidenten Stephan Weil: „Wie können wir einfacher werden, schneller und günstiger?“ Eine abgestufte Antragstellung in Abhängigkeit von der Projektgröße wäre aus Sicht des Verbandes daher ein passendes Mittel.

Einbeziehung junger Menschen (vgl. Ziffern 1.2 und 2 des Richtlinienentwurfs)
Die geplante stärkere Einbindung von Schüler:innen bei der Entwicklung und Durchführung von Projekten wird von uns sehr begrüßt. Um die Qualität und Wirkung der Projekte weiter zu fördern, regen wir an, Anreize oder Empfehlungen zu schaffen, junge Menschen möglichst frühzeitig in die Planung einzubeziehen – etwa durch vorbereitende Projektwerkstätten oder Beteiligungsformate. Wichtig ist aus unserer Sicht, dass Schulen und Projektträger hier ausreichend Gestaltungsspielräume behalten, um je nach Schulform, Altersstruktur und Rahmenbedingungen vor Ort geeignete und kreative Lösungen für Partizipation zu finden.
Zudem sollte in der Richtlinie die Stärkung von Teilhabe und Chancengleichheit besonders betont werden, sodass Projekte möglichst barrierefrei gestaltet werden können. Dies könnte sowohl im Rahmen sprachlicher, räumlicher oder finanzieller Maßnahmen umgesetzt werden. Dadurch sollte auch die Möglichkeit gegebene sein, Projektmittel gezielt für barrierefreie Maßnahmen einzusetzen (z. B. Übersetzungen in leichte Sprache, Mobilitätshilfen, barrierefreie Veranstaltungsorte).

Wir hoffen, dass diese Anregungen dazu beitragen, die Richtlinie praxistauglich und chancengerecht auszugestalten.

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PM | Wechsel an der Spitze des Verbandes – Hannes Pook zum Ehrenvorsitzenden ernannt

Hannover, 16. Mai 2025 – Mit einem Wechsel an der Spitze startet der Verband in eine neue Ära: Nach über zehn Jahren im Amt legt Hannes Pook den Vorsitz nieder. Seine Nachfolge übernimmt Sandra Marschall, die bereits seit 2015 als Beisitzerin im Vorstand aktiv ist.

Nach über zehnjährigem Engagement im Vorstand des Verbandes hat Hannes Pook sein Amt niedergelegt. Die Mitgliederversammlung hat Sandra Marschall einstimmig zur neuen Vorsitzenden und damit zur ersten Frau an die Spitze des Verbandes gewählt. Sandra Marschall ist seit 2015 als Beisitzerin im Vorstand aktiv und bringt umfassende Erfahrung in die neue Funktion ein. Als erste Amtshandlung ernannte sie ihren Vorgänger Hannes Pook zum Ehrenvorsitzenden des Verbandes.

Sandra Marschall zu ihrer neuen Rolle:„Es ist mir eine Ehre, die Verantwortung als Vorsitzende zu übernehmen und die erfolgreiche Arbeit von Hannes Pook fortzuführen. Sein Engagement und seine Expertise haben unseren Verband nachhaltig geprägt. Gleichzeitig freue ich mich darauf, gemeinsam mit dem Vorstand die zukünftigen Herausforderungen für die freien Schulen aktiv anzugehen.“

Neben der Wahl der neuen Vorsitzenden wurde Robert Wolf als Beisitzer in den Vorstand gewählt. Robert Wolf wird künftig die strategische Weiterentwicklung des Verbandes aktiv mitgestalten und dabei seine Expertise in den Bereichen allgemeinbildende Schulen sowie Förderschulen einbringen.

(von links nach rechts: Robert Wolf, Sandra Marschall, Christina Gallus, Katrin Casper)

Die Mitgliederversammlung fand im Rahmen des Verbandstages statt, der mit Fachforen zu den Themen Arbeitsmarktdienstleistungen, Ausbildungen in der Pflege sowie den Rahmenbedingungen in den Gesundheitsfachberufen startete. Am Nachmittag folgte ein Vortrag zum Thema „KI im Klassenzimmer“, der bei den rund 50 anwesenden Mitgliedern auf reges Interesse stieß.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich.
Verantwortlich für den Inhalt: Martina Kristof, Geschäftsführerin

PM | Künstliche Intelligenz im Klassenzimmer – Parlamentarischer Abend zeigt Chancen und Herausforderungen

Hannover, 30. Januar 2025 – Der Parlamentarische Abend zum Thema „KI in Schulen – Was es zum Gelingen braucht“ war ein voller Erfolg. Rund 80 Vertreter:innen von freien Schulen, Abgeordnete des Landtags, Mitglieder der Kultusverwaltung sowie weitere Expert:innen aus dem Bildungsbereich folgten der Einladung des Verbandes und beteiligten sich an einem regen Austausch zu diesem zukunftsweisenden Thema.

Eröffnet wurde der Abend mit einem eigens vom Verband erstellten Erklärvideo, welches die Kernfragen rund um den Einsatz von KI in Schulen anschaulich darstellte. Anschließend folgten die Grußworte der Landtagsvizepräsidentin Dr. Tanja Meyer sowie Kultusministerin Julia Hamburg, die beide die Bedeutung der Künstlichen Intelligenz für die Bildung der Zukunft betonten. „Aktuelle Studien belegen, dass bereits grundlegendes Wissen über KI-Anwendungen zu einem bewussteren Einsatz in Unterricht und Alltag beiträgt. Das Land Niedersachsen setzt auf eine zukunftsorientierte Bildungspolitik, die KI verantwortungsbewusst integriert. Im Mittelpunkt stehen dabei immer die Lernenden, ihre Bildungsbiografien und ihre Chancen, die Welt aktiv mitzugestalten. Dazu stellen wir Lehrkräften Fortbildungsangebote bereit und beteiligen uns an Tools, die die Diagnose und individuelle Förderungen unterstützen können. Dabei stehen wir am Anfang eines Prozesses, den wir gemeinsam mit Verbänden, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften gestalten wollen“, so Ministerin Hamburg in ihrem Grußwort. Darüber hinaus war es der Ministerin ein wichtiges Anliegen auch kurz auf die Schulgesetznovelle einzugehen und hier insbesondere auf die vorgesehene Evaluierungsklausel. Hierzu führte die Ministerin aus, dass die Evaluierung noch in ihrer Amtszeit vorangetrieben wird.

Der zentrale Programmpunkt des Abends war der Impulsvortrag von Professor Dr. Nils Pancratz zur besonderen Bedeutung von KI als Unterrichtsgegenstand aus informatikdidaktischer Perspektive. Anhand der Funktionsweise maschineller Lernverfahren wurde erläutert, wie grundlegende Prinzipien von KI sowohl im Informatik- als auch im fächerübergreifenden Unterricht vermittelt werden können. Dabei wurde verdeutlicht, dass zukünftig nicht nur alle Schülerinnen und Schüler grundlegende KI-Kompetenzen erlangen müssen, um mündig in einer von KI-Systemen durchdrungenen Welt agieren zu können, sondern auch alle Lehrkräfte in einem zunehmend von KI geprägten Schulumfeld über grundlegende KI-Kenntnisse verfügen müssen.

„Die Resonanz auf unseren Parlamentarischen Abend zeigt, wie groß das Interesse an einer fundierten Auseinandersetzung mit dem Thema ist. Wir müssen die Chancen der KI nutzen, um Schülerinnen und Schüler bestmöglich auf die Zukunft vorzubereiten, und dazu braucht es ein gemeinsames Engagement von Politik, Bildungsträgern und Schulen“, betonte Hannes Pook, Landesvorsitzender des Verbandes.

Bis in die späten Abendstunden wurden vielfältige Bildungsthemen diskutiert, die weit über das eigentliche Thema des Abends hinausgingen. Der Verband wertet die Veranstaltung als einen wichtigen Impuls für die weitere Gestaltung von Bildung und sieht sich in seiner Arbeit für eine zukunftsfähige Schulpolitik bestärkt, auch abseits der drängenden Themen zur Finanzierung und Schulaufsicht.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich.

Verantwortlich für den Inhalt: Martina Kristof, Geschäftsführerin

PM | Differenzierte Betrachtung unerlässlich: Verband weist Vorwurf der mangelhaften Lehrerqualität im Jahresbericht 2024 des LRH entschieden zurück

Hannover, 14. Juni 2024 – Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e. V. (VDP) nimmt den aktuellen Jahresbericht des Landesrechnungshofs (LRH) mit Interesse zur Kenntnis und begrüßt die intensive Auseinandersetzung mit der Schulaufsicht und der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft. Der Verband möchten jedoch einige wichtige Punkte klarstellen und betonen, dass eine differenzierte Betrachtung der Schulaufsicht zwingend notwendig ist.

Der VDP plädiert seit langem, dass die Schulaufsicht als eine differenzierte Aufgabe verstanden werden muss, die sowohl Rechtsaufsicht als auch Fach- und Dienstaufsicht umfasst. Der Jahresbericht des LRH verkennt nach Auffassung des Verbandes die notwendige Differenzierung zwischen diesen Aufsichtsbereichen. Jedoch sind diese unterschiedlichen Dimensionen der Aufsicht ausschlaggebend, um die Autonomie der Schulen in freier Trägerschaft zu gewährleisten. Dabei ist Artikel 7 des Grundgesetzes von zentraler Bedeutung, da er das Recht auf Privatschulen und die staatliche Aufsicht über das Schulwesen festlegt. „Eine pauschale Verstärkung der Schulaufsicht, wie sie vom LRH gefordert wird, sieht der VDP äußerst kritisch, da dies zu einer unangemessenen Einmischung in die Fach- und Dienstaufsicht führt. Zugleich würde die pädagogische Freiheit und Eigenverantwortung der freien Schulen mechanisch stark beeinträchtigt und somit die im Grundgesetz verankerte Privatschulfreiheit in Frage gestellt“, kommentiert Hannes Pook, Vorsitzender des Verbandes, den Jahresbericht. „Allein der Rechtsaufsicht obliegt die Genehmigung von Schulen und die Prüfung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen dauerhaft erfüllt sind“, kommentiert der Vorsitzende weiter.

Ein zentraler Punkt des Jahresberichtes ist die Ausbildung von Lehrkräften. „Das Ausbildungsmonopol für Lehrkräfte liegt beim Staat und damit trägt das Land auch die Infrastrukturverantwortung für freie Schulen. Es ist unerlässlich, dass bei der Ausbildung von Lehrkräften auch die Bedarfe der freien Schulen berücksichtigt, werden“, führt Hannes Pook aus. „Gemäß § 144,3 NSchG müssen Lehrkräfte an freien Schulen eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation nachweisen. Ein zweites Staatsexamen, wie es der LRH verlangt, stellt hingegen eine gleichartige Qualifikation dar“, ergänzt Sandra Marschall, Mitglied des Vorstandes. Nach Auffassung des Verbandes ist demnach ein zweites Staatsexamen nicht zwingend erforderlich für die Lehrtätigkeit an freien Schulen. Die gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation kann durch bspw. einschlägige Masterabschlüsse erreicht und damit die Qualität des Unterrichts an freien Schulen sichergestellt werden. Daneben bietet der VDP eine Weiterbildung an, die die pädagogische Eignung nachweist. Überdies sind die Lehrkräfte an freien Schulen, insbesondere an berufsbildenden Schulen, aufgrund der mitgebrachten Praxiserfahrung eine wertvolle Bereicherung.

Seit Jahren stehen allen beteiligten Akteuren im Dialog, um gemeinsam Lösungen zu erarbeiten, die einerseits den hohen Bildungsstandards und der notwendigen Autonomie freier Schulen gerecht werden und andererseits, um die Finanzierung freier Schulen langfristig auf ein sicheres Fundament zu stellen, das die künftigen Anforderungen abbildet.

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Auszug Jahresbericht 2024 vom LRH: Genehmigungsvoraussetzungen für Schulen in freier Trägerschaft

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Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich. | verantwortlich für den Inhalt: Martina Kristof, Geschäftsführerin

PM | Verband Deutscher Privatschulen würdigt 75 Jahre Grundgesetz: Bildungsfreiheit und Finanzierung im Fokus

Hannover, 22.05.2024 – Anlässlich des 75. Jahrestags des Grundgesetzes würdigt der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen die Bedeutung der Bildungsfreiheit, die in Artikel 7 Absatz 4 verankert ist. Gleichzeitig macht der Verband auf die Herausforderungen aufmerksam, denen freie Schulen in Bezug auf ihre Finanzierung gegenüberstehen.
Das Grundgesetz garantiert Privatschulfreiheit und damit Bildungsfreiheit. Dadurch wird die Rolle der Privatschulen als gleichberechtigte Partner im Bildungssystem betont. Diese Anerkennung ist von zentraler Bedeutung für die Vielfalt und Qualität im niedersächsischen Bildungswesen.

Herzlichen Glückwunsch Grundgesetz. 75 Jahre Privatschulfreiheit.

„Die Privatschulfreiheit ist verfassungsrechtlich gewollt und ein Grundrecht, das es Eltern ermöglicht, die Schule bzw. die Bildungseinrichtungen auszuwählen, die am besten zu den Bedürfnissen ihrer Kinder passen. Gleichzeitig hat der Staat damit auch eine Schutz- und Förderpflicht gegenüber den freien Schulen“, erklärt Hannes Pook, Vorsitzender des Verbands Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen (VDP).

Der Verband betont, dass die Finanzierung von freien Schulen eine wichtige Frage ist, die sich aus dem Grundgesetz ergibt und seit Jahren in Niedersachsen diskutiert wird. Eine gerechte und angemessene Finanzierung ist entscheidend, um sicherzustellen, dass zum einen die Schulgelder stabil gehalten werden können und zum anderen damit innovative Bildung auch weiterhin einer breiten Bevölkerungsschicht zugänglich bleibt.

„Es ist wichtig, dass freie Schulen angemessen und auskömmlich finanziell unterstützt werden, damit die Bildungsfreiheit in vollem Umfang gewährleistet ist und sie ihre pädagogischen Konzepte verwirklichen können. Angesichts der bevorstehenden Herausforderungen ist es entscheidend, dass wir vom Wollen ins Machen kommen“, betont Pook.

Der VDP ruft dazu auf, die Finanzierung von freien Schulen endlich dahingehend zu überarbeiten, dass sie sich an den Kosten für öffentliche Schulen orientieren. Nur so wird nach Ansicht des VDP gewährleistet, dass freien Schulen die notwendige finanzielle Unterstützung erhalten, um ihre hoheitlichen Bildungsauftrag weiterhin zu erfüllen und die Bildungsvielfalt erhalten bleibt.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich.

Verantwortlich für den Inhalt: Martina Kristof, Geschäftsführerin

Petition zur Übertragung des Tarifergebnisses für den öffentlichen Dienst auf die Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft – Vielfältige Bildung Fördern!

Das Niedersächsische Bildungswesen blickt großen Herausforderungen entgegen:

  • Digitalisierung: Die Integration digitaler Technologien in den Bildungsprozess erfordert Investitionen in Infrastruktur, Lehrerausbildung und pädagogische Konzepte, um eine effektive Nutzung sicherzustellen und digitale Kompetenzen zu fördern.
  • Familiäre Lebenssituation: Die familiäre Lebenssituation der Schülerinnen und Schüler kann sich auf ihre Lernmotivation, -fähigkeiten und -erfolge auswirken. Herausforderungen wie Armut, Migrationserfahrungen oder familiäre Konflikte erfordern eine ganzheitliche Unterstützung durch Schulen und andere Bildungseinrichtungen, um allen Kindern und Jugendlichen gleiche Bildungschancen zu ermöglichen.
  • Flexibilisierung des Bildungssystems: Die Bedürfnisse einer sich wandelnden Arbeitswelt erfordern flexible Bildungsstrukturen, die individuelle Lernwege ermöglichen und lebenslanges Lernen unterstützen.
  • Inklusion: Die Umsetzung inklusiver Bildung erfordert Unterstützungssysteme für Schüler:innen mit besonderen Bedürfnissen und eine inklusive Schulinfrastruktur, um sicherzustellen, dass alle Schüler:innen unabhängig von ihren individuellen Voraussetzungen gefördert werden. Daneben braucht es Weiterbildungsangebote für Lehrkräfte sowie eine Anpassung der Lehrerausbildung.
  • Lehrkräftemangel: Der Mangel an Lehrkräften in bestimmten Fächern und Regionen erfordert Maßnahmen zur Gewinnung, Ausbildung und Bindung von Lehrpersonal.
  • Unterschiedliche Lern- und Leistungsniveaus: In der Berufsausbildung stehen Lehrkräfte oft vor der Herausforderung, auf unterschiedliche Lernvoraussetzungen und -geschwindigkeiten der Schüler:innen/Auszubildenden einzugehen. Individuelle Förderung und differenzierte Lernangebote sind entscheidend, um sicherzustellen, dass alle Schüler:innen/Auszubildenden erfolgreich sind und ihre Potenziale entfalten können.
  • Zunehmende psychische Belastungen: Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte sind zunehmend psychischen Belastungen ausgesetzt, sei es durch Leistungsdruck, soziale Probleme oder persönliche Herausforderungen. Schulen müssen Unterstützungsstrukturen schaffen, um die psychische Gesundheit aller Beteiligten zu fördern und angemessen auf Belastungssituationen zu reagieren.

Die Bewältigung dieser Herausforderungen erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Schulen, Bildungseinrichtungen, Verbänden, Politik, Familien und anderen relevanten Akteuren, um eine umfassende und bedarfsgerechte Unterstützung sicherzustellen. Dazu gehören differenzierte Lernangebote, gezielte Unterstützungssysteme für Schüler mit besonderen Bedürfnissen und die Förderung von psychischer Gesundheit und Wohlbefinden. Freie Schulen spielen dabei eine wichtige Rolle als Bildungsangebote, die innovative pädagogische Konzepte entwickeln können, um auf die Vielfalt der Lernenden einzugehen. Durch ihre Flexibilität und Autonomie können sie dazu beitragen, Bildungsgerechtigkeit und -qualität zu fördern und innovative Lösungsansätze für die Herausforderungen im Bildungswesen zu entwickeln. Sie sind staatlich anerkannt und vermitteln dieselben Abschlüsse wie öffentliche Schulen. Ihre Aufgabe können sie nur erfüllen, wenn auch ihre Finanzierung sich an den Kosten öffentlicher Schulen orientiert. Das ist seit längerer Zeit nicht mehr der Fall. Die Petition setzt sich daher für eine gerechtere Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft ein.

Wir bitten Sie daher um Unterstützung dieser Petition. Mitzeichnungsfrist endete am 28.05.2024. Am Ende der Petitionsfrist haben 5.374 Unterstützer:innen mitgezeichnet. Zur Petition gelangen Sie hier oder durch anklicken des Bildes.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Petition können Sie hier downloaden.

PM | 3 Jahre „Bündnis Freie Schulen Niedersachsen“ – Vom Wollen zum Müssen: Die Finanzhilfe für freie Schulen Niedersachsen MUSS sich verbessern

Im „Bündnis Freie Schulen Niedersachsen“ haben sich Verbände und die Trägervertreter Frei-er Schulen vor 3 Jahren zusammengeschlossen. Vorrangiges Ziel des Bündnisses ist die Forde-rung nach auskömmlicher Finanzierung.

Denn die Finanzhilfe für freie Schulen in Niedersachsen ist das Schlusslicht der deutschen Bundesländer. Aktuell sieht die Situation so aus, dass Schulen eingezwängt sind zwischen zu niedrigen Einnahmen und zu hohen Anforderungen an Lehrkräfte, Gebäude und Bildungsqualität. Die Corona-Krise und die Inflation haben die Situation massiv verschärft. Eine Erhöhung der Schulgelder ist aus Gründen des Sonderungsverbots und auch aufgrund sinkender Einkünfte der Eltern nicht möglich, so Frau Joachimmeyer, Sprecherin des Bündnisses.

Unsere Gesellschaft braucht freie Schulen: teils um in der Fläche den Bildungsauftrag abzude-cken, teils um Kinder mit Förderbedarf zu beschulen und teils um die öffentlichen Schulen mit ihrer besonderen pädagogischen Ausrichtung sinnvoll zu ergänzen. Freie Schulen entlasten das öffentliche System, auch finanziell, so Frau Joachimmeyer.

Begrüßenswert ist das von der jetzigen Kultusministerin eingebrachte Haushaltsbegleitgesetz, mit dem freie Schulen bereits seit Jahren gelebte Realitäten dann endlich zum Teil im Bereich Schulsozialarbeit und IT-Administration refinanzieren können.

Nach diesem ersten guten Schritt in die richtige Richtung muss es weitergehen. Der Arbeits-kreis Finanzhilfe mit dem Kultusministerium muss zeitnah eine neue Finanzhilfe aufsetzen, die eine Kostensteigerung für freie Schulen und nicht eine Kostenneutralität vorsieht. Andernfalls bleibt die Existenzgefährdung der freien Schulen. Wichtig ist auch, dass Tariferhöhungen und Sonderzahlungen sowie die Anhebung der Lehrergehälter (auf A 13 bzw. im berufsbildenden Bereich auf A9) unmittelbar und gleichwertig für die freie Schulen vollzogen werden. Nur das garantiert die Wettbewerbsfähigkeit und sorgt dafür, dass freie Schulen ihre Lehrkräfte halten können.

Deshalb fordert das Bündnis Freie Schule Niedersachsen“ jetzt einen politischen Konsens für eine erhöhte Finanzhilfe für freie Schulen in der laufenden Legislaturperiode.

Mehr Informationen zum Bündnis Freie Schulen Niedersachsen erhalten Sie hier.

Pressemitteilung als pdf

Pressekontakt:

Pressekontakt:
Bündnis Freie Schulen Niedersachsen
c/o Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Nds. e. V.
Gabriele Joachimmeyer

Tel.: 0151/55 23 69 59

Stellungnahme | Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Förderung von Schulen für Gesundheitsfachberufen

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf, mit dem der Beschluss zum zweiten Haushaltsbegleitgesetz umgesetzt wird.

Der Verband hat sich im Zuge des Anhörungsverfahren im Jahr 2019 positiv zum eingeschlagenen Weg der Schulgeldfreiheit der damaligen Landesregierung geäußert. Insofern gegrüßt der Verband ausdrücklich, dass konsequenterweise die seinerzeit nicht bedachten Bildungsgänge wie bspw. pharmazeutisch-technische Assistenz oder Masseure/med. Bademeister:in in die Schulgeldfreiheit endlich integriert werden.

Wir kommen jedoch nicht umhin festzustellen, dass diese Verbändebeteiligung inmitten der Sommerferien und damit in der Haupturlaubszeit erfolgt. Das ist insofern unglücklich, als dass eine transparente Gremienarbeit nur sehr eingeschränkt möglich ist. Der Verband versteht, dass die Zeit drängt. Allerdings bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass eine Frist außerhalb der Sommerferien bspw. Ende August eine extreme Verzögerung verursacht hätte. Zumal das in Krafttreten dieser Änderung ohnehin rückwirkend ist.

Im Folgenden gehen wir auf einzelne Änderungen näher ein:

Zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 | Bereits im April 2019 hat der Verband in seiner Stellungnahme auf die Schwierigkeiten der Stichtagsreglung aufmerksam gemacht. Wenngleich auch der Stichtag nunmehr auf den 31.12.2022 festgeschrieben wird, bleibt der Missstand aus 2019 bestehen. Denn nach wie vor werden mit einem Stichtag die Schulen finanziell limitiert und insbesondere die stark gestiegenen Personal- und Gebäudenebenkosten sind dadurch nicht hinreichend abgebildet. Dadurch wird zum einen die finanzielle Lücke zwischen den öffentlichen Schulen (z. B. Ergo/PTA), den freien Schulen sowie den krankenhausgebundenen Schulen noch vergrößert und zum anderen die Wettbewerbsverzerrung verstärkt (Ausbildungsvergütung an krankenhausgebundenen Schulen). Insofern wiederholen wir unseren Appell, die tatsächlichen Kosten für diese Ausbildungen zu ermitteln und das als Basis für eine Schulgeldfreiheit herzunehmen. Das gebietet sich schon allein deswegen, da in der Begründung für diese Verordnung im Jahr 2019 eine „perspektivisch und objektiv auskömmliche Förderung zu gleichen Bedingungen[1] angeführt wurde. Von auskömmlich kann jedoch bei einem „einfrieren“ der erhobenen Schulgelder nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist eine Existenzgefährdung der Gesundheitsfachschulen abzuwenden, um den Fachkräftemangel schlussendlich nicht durch unzureichende Finanzierung zu befeuern.

Positiv zu bewerten ist, dass die jährliche Erhöhung gemäß veröffentlichten VPI erhalten bleibt. Allerdings schafft diese jährliche Erhöhung auch nur bedingt Abhilfe und fängt beispielsweise die stark gestiegenen Personalkosten oder Personalgewinnungskosten nicht im Mindesten auf. Spätestens dann, wenn der VPI sich auf ein niedrigeres Niveau einpendelt, dürften die dann immer noch hohen Personalkosten zu einem kritischen Problem für die Schulen werden.

Im Weiteren spricht sich der Verband für einen automatisierten Prozess für jährliche Anpassung des VPI aus, ohne dass die Schulen jedes Jahr die Erhöhung beantragen müssen. Durch einen automatisierten Prozess würde das Verfahren für beide Seiten entbürokratisiert werden.

Zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 | Der Verband begrüßt ausdrücklich, dass die sogenannte „Wartefrist“ künftig entfällt. Dadurch wird in der Folge auch eine Regelungslücke für Neugründungen geschlossen. Allerdings kommt der Verband nicht umhin festzustellen, dass es bei der vorgeschlagenen Regelung möglicherweise zu einer Verwerfung hinsichtlich der Gleichbehandlung von freien Schulen kommt. Denn gerade bei kostenintensiven Ausbildungen wie bspw. Logopädie würden neuen Schulen nicht die kalkulierten Kosten refinanziert werden, sondern lediglich der Durchschnitt der bereits am Markt befindlichen Schulen. Das würde auf Dauer die Existenz neuer Schulen gefährden und damit dem politischen Willen einer Fachkräftesicherung entgegenstehen.

Fraglich ist ebenfalls, wo die neuen Schulen künftig die Information hinsichtlich der Schulgeldhöhe erfahren sollen und wer für die Ermittlung des Durchschnitts zuständig ist. Dies ist dem vorliegenden Entwurf nicht zu entnehmen. Daher schlägt der Verband vor, einen weiteren Satz in Nummer 3 aufzunehmen, wie bspw.: „Die durchschnittliche Höhe des Schulgeldes wird durch das Landesamt für Soziales errechnet und kann dort nachgefragt werden.“ Das schafft Klarheit und Transparenz für alle Beteiligten.

Darüber hinaus ist für den Verband aus dem vorliegenden Entwurf nicht ersichtlich, wie die Finanzierung derjenigen Schulen erfolgen soll, die bereits gegründet wurden und sich nach der bisherigen Regelung in der Wartefrist befinden. Also diejenigen Schulen, für die 2022/2023 das erste Schuljahr war.

Der Verband geht davon aus, dass diese Schulen ebenfalls unter § 1 Nr. 2 gefasst werden und durch die neue Fassung der Verordnung die Wartefrist mit in Krafttreten endet, da sie weder Nummer 1 noch Nummer 3 zuzuordnen sind. Anderenfalls fehlt in dem vorliegenden Entwurf eine eindeutige Regelung, welche zwingend mit aufzunehmen ist, damit die Schulen in Wartefrist künftig keine Schlechterstellung/Ungleichbehandlung erfahren.

Zu § 2 | Der Verband geht davon aus, dass die Antragsstellung wie bisher auch in Papierform zu erfolgen hat. Jedoch haben die zurückliegenden Jahre ein digitales Zeitalter eingeläutet. Der Verband regt daher an, auf ein digitales Antragsverfahren umzustellen; zumindest perspektivisch. Dies dürfte sowohl für das Landesamt für Soziales als auch für die Schulen eine Verwaltungsvereinfachung darstellen und zugleich auch im Sinne einer digitalen Verwaltung sein.

Anmerken möchte der Verband an dieser Stelle noch, dass die Antragsunterlagen nicht Gegenstand dieser Verbändebeteiligung waren. Insofern geht der Verband davon aus, dass die Anträge in der derzeitigen Form nicht verändert werden und die bisher bekannten Antragsformulare weitergenutzt werden können.

Wir hoffen, dass es uns gelungen ist, Ihnen unserer Gedankengänge verständlich zu machen. Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.


[1] Quelle: Entwurf Verordnung zur Förderung der Ausbildung in Gesundheitsfachberufen an Schulen in freier Trägerschaft vom 26.08.2019, Begründung Punkt 1.2, Seite 4