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Stellungnahme | Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e. V. bedankt sich für die erneute Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zur Schulgesetzänderung durch den Kultusausschuss. Die vorgesehenen Änderungen betreffen zentrale Bereiche der Schulorganisation, der Dateninfrastruktur sowie der digitalen und administrativen Rahmenbedingungen freier Schulträger.

Vor diesem Hintergrund nimmt der Verband zu den neu bekannt gegebenen Regelungsbereichen wie folgt Stellung:

Vorlage 5 zu Drs. 19/9897 (Anlage 3 der Anhörungsunterlagen)

§ 31a Zentrale Schulverwaltungsdatenbank
Der Verband erkennt an, dass eine zentrale Schulverwaltungsdatenbank zur Vereinheitlichung administrativer Prozesse und zur Verbesserung der Datenqualität beitragen kann. Die kostenfreie Bereitstellung einer entsprechenden Software für Schulen in freier Trägerschaft ist dabei zwingender Bestandteil. Gleichwohl bestehen aus Sicht der Schulen in freier Trägerschaft erhebliche Klärungsbedarfe hinsichtlich des Datenschutzes, Reichweite der Datenerhebung sowie der Wahrung der Privatschulautonomie.
Die Datenverarbeitung der Schulen in freier Trägerschaft erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. lit. e DSGVO oder bei kirchlichen Trägern der entsprechenden kirchlichen Datenschutzregelungen. Der Entwurf bleibt jedoch hinsichtlich der konkret zu verarbeitenden Daten bzw. Datenkategorien unbestimmt. Angesichts der in der Begründung genannten Daten (u. a. Leistungs-, Versetzungs- und Ordnungsmaßnahmen) ist eine präzise gesetzliche Festlegung der Dateninhalte im Gesetz selbst unverzichtbar, um Rechtssicherheit für alle freien Schulträger herzustellen und unbestimmte Datenerhebungen zu vermeiden. Zugleich ist klar zu regeln, wer Verantwortlicher bzw. Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO ist und welche Stellen in welchem Umfang Zugriff auf die Daten erhalten. Nur eine eindeutige Rollen-, Zugriffs- und Zweckstruktur gewährleistet eine datenschutzkonforme Begrenzung der Datenverarbeitung und verhindert unkontrollierte Datenzugriffe. Die Schüler-ID ist hierbei ausschließlich als pseudonymisierte Kennziffer zu verstehen und darf keinen Rückschluss auf identifizierbare Personen zulassen.
Die Einbindung freier Schulen in eine zentrale, landesseitig gesteuerte Infrastruktur berührt deren Eigenständigkeit. Es ist sicherzustellen, dass die Datenverarbeitung strikt zweckgebunden erfolgt und ausschließlich administrativen und statistischen Zwecken dient. Eine mittelbare fachaufsichtliche Nutzung ist auszuschließen. Die Trennung von Fach- und Rechtsaufsicht muss auch im digitalen Kontext uneingeschränkt gewahrt bleiben. Die digitale Souveränität freier Schulträger sowie der Schülerinnen und Schüler ist zu gewährleisten.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass eine konsistente Einbeziehung aller Schulen in freier Trägerschaft im Rahmen der weiteren Ausgestaltung des Vorhabens erwogen werden sollte. Dies betrifft u. a. Schulen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 NSchG sowie Schulen nach dem NSchGesG, die im derzeitigen Entwurf nicht berücksichtigt sind. Eine entsprechende Einbindung wird innerhalb des Verbandes unterschiedlich bewertet und teilweise als Möglichkeit gesehen, strukturelle Ungleichbehandlungen zu vermeiden sowie eine möglichst vollständige und kohärente Bildungsdatenbasis zu unterstützen.
Aus den genannten Gründen wird angeregt, das Vorhaben zunächst in einer Einführungsphase frühestens ab dem Schuljahr 2027/2028 zu beginnen und in einem abgestuften, praxisorientierten Verfahren umzusetzen, das den unterschiedlichen Schulformen und Trägerstrukturen angemessen Rechnung trägt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass viele Schulen bereits über bestehende IT- und Verwaltungslösungen sowie entsprechende vertragliche Bindungen verfügen, deren Umstellung oder Anpassung mit erheblichen organisatorischen und wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden sein kann. Für eine gelingende Umsetzung sind darüber hinaus aus Sicht des Verbandes verbindliche landesseitige Unterstützungsangebote erforderlich. Dies umfasst insbesondere Schulungen, Einführungs- und Umstellungsbegleitung, Schnittstellenmanagement sowie fortlaufenden technischen Support für die Schulen in freier Trägerschaft, um eine sachgerechte Nutzung der Systeme sicherzustellen. Eine verpflichtende und zeitgleiche Überführung der freien Schulträger zu einem einheitlichen Stichtag wird ausdrücklich abgelehnt.

§ 31 b Statistisches Bildungsregister, Vertrauensstelle
Der Verband nimmt zur Kenntnis, dass mit der Einführung eines statistischen Bildungsregisters in Niedersachsen konzeptionell an den Beschluss der Kultusministerkonferenz von 2003 „Kerndatensatz (KDS) schulstatistischer Individualdaten der Länder“ anknüpft werden soll. Der KDS bildet hierbei den Kern einheitlicher statistischer Merkmale, die eine länderübergreifende Vergleichbarkeit von Bildungsdaten sicherstellen sollen und sich auf Schulen, Klassen, Unterricht, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte bezieht.
Mit der Weiterentwicklung der Bildungsstatistik hin zu prozess- und verlaufsbezogenen Daten ist zudem festzustellen, dass Niedersachsen diesen Ansatz im Grundsatz konsequent aufgreift und insbesondere die Erhebung von Individual- und Verlaufsdaten systematisch ausbaut. Gleichzeitig geht das vorgesehene Bildungsregister in Niedersachsen in wesentlichen Teilen über den klassischen KDS hinaus. Dies betrifft insbesondere die Einbeziehung von Daten zur individuellen Lernentwicklung, zu anhaltenden Schulpflichtverletzungen, zu Ordnungsmaßnahmen sowie zu schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen. Diese Datenbereiche sind dem klassischen statistischen Kernverständnis des KDS nicht mehr ohne Weiteres zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten:

  1. Niedersachsen setzt den KMK-Kerndatensatz im Grundsatz konsequent um und entwickelt diesen im Sinne einer modernen Bildungsdateninfrastruktur weiter (Individualdaten, Verlaufsdaten, Standardisierung).
  2. Gleichzeitig geht das geplante Bildungsregister in Niedersachsen deutlich über den ursprünglichen KDS hinaus und erweitert diesen um pädagogische, verhaltensbezogene und gesundheitsnahe Kontextdaten.

Durch die vorgesehene Datenerweiterungen stellt sich die Frage, ob sämtliche vorgeseheneDatenkategorien den Anforderungen der Erforderlichkeit und Datenminimierung im Sinne der DSGVO noch entsprechen. Insbesondere bei der zentralen Erfassung individueller Bildungs-, Verhaltens- und Kontextdaten ist kritisch zu prüfen, ob diese für die Zwecke der Bildungsstatistik bzw. Bildungssteuerung zwingend erforderlich sind. Dabei ist auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, in besonderer Weise zu berücksichtigen. Dies umfasst nicht nur die Frage der Erhebung, sondern auch die Speicherdauer und Löschung personenbezogener Daten. Vor diesem Hintergrund ist klar zu regeln, nach welchen Fristen Daten gelöscht werden und in welcher Weise das „Recht auf Vergessenwerden“ praktisch umgesetzt wird. Zudem ist auf mögliche stigmatisierende Effekte der Datenerhebung und -verknüpfung hinzuweisen. Insbesondere bei der langfristigen Speicherung von Daten zu Ordnungsmaßnahmen, Schulpflichtverletzungen oder individuellen Lernentwicklungen besteht das Risiko, dass einmal erhobene Informationen dauerhaft zu einer defizitorientierten Perspektivbildung beitragen. Dies erfordert eine besonders sorgfältige Abwägung zwischen Erkenntnisinteresse und Schutz vor dauerhafter Etikettierung.
Hinsichtlich der vorgesehenen Erhebung von Daten zur individuellen Lernentwicklung ist zu berücksichtigen, dass die individuelle Lernentwicklung originärer Bestandteil der pädagogischen Eigenverantwortung jeder Schule ist, und zwar unabhängig von der Trägerschaft. Die Ausgestaltung von Lernprozessen, Förderstrategien und pädagogischen Entwicklungsdokumentationen liegt damit grundsätzlich im Verantwortungsbereich der einzelnen Schule. Vor diesem Hintergrund entsteht ein Spannungsfeld zwischen staatlicher Standardisierung durch ein zentrales Bildungsregister und der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit freier Schulen (Art. 7 GG). Zwar ist die Eigenverantwortung freier Schulen kein schrankenloses Prinzip, sie stellt jedoch einen zentralen Bestandteil der Privatschulfreiheit dar, der bei staatlichen Regelungen zu beachten ist. Gerade vor dem Hintergrund häufiger bildungspolitischer Bezugnahmen auf „Eigenverantwortung der Schule“ ist kritisch zu hinterfragen, in welchem Umfang diese bei einer umfassenden Standardisierung pädagogischer Daten noch tatsächlich zur Geltung kommt. Eine zu weitgehende Vereinheitlichung darf nicht dazu führen, dass pädagogische Gestaltungsräume faktisch ausgehöhlt werden.

Ergänzend wird zu den §§ 31a und 31b angeregt, die Umsetzung der zentralen Schulverwaltungsdatenbank sowie des Bildungsregisters durch einen strukturierten Dialogprozess mit den beteiligten Akteuren zu begleiten. Ein solcher Dialog sollte sich dabei nicht nur auf Fragen der technischen und organisatorischen Umsetzung beschränken, sondern ausdrücklich auch die Frage einbeziehen, wie die aus der Datenerhebung gewonnenen Erkenntnisse in pädagogisch sinnvolle und verantwortbare Handlungsperspektiven überführt werden können. Die Erfahrungen aus anderen Regelungsvorhaben zeigen, dass frühzeitige Austauschformate wesentlich dazu beitragen, Transparenz zu schaffen, unterschiedliche Perspektiven einzubeziehen und praxisnahe Lösungen zu entwickeln. Gerade vor dem Hintergrund, dass schulische Bildungsprozesse sich nicht vollständig quantifizieren lassen, ist eine kontinuierliche pädagogische Einordnung datenbasierter Steuerungsansätze erforderlich, um deren Nutzen und Grenzen gemeinsam zu reflektieren und eine breite Akzeptanz zu sichern.

Schnittstellen im Übergang Schule – Beruf (neu § 31c)
Im Übergang von Schule in Ausbildung oder Studium besteht derzeit eine strukturelle Schnittstellenlücke im Übergangssystem. Zwar werden Jugendliche durch Schulen und die Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit unterstützt, jedoch endet dieser Prozess regelmäßig, wenn Beratungsangebote nicht aktiv wahrgenommen werden. Gerade Jugendliche mit erhöhtem Unterstützungsbedarf gehen damit im System verloren. Zwar eröffnet § 51 SGB III grundsätzlich Datenübermittlungen an Landesstellen, eine entsprechende organisatorische und gesetzliche Verankerung einer solchen Landesstruktur besteht in Niedersachsen jedoch derzeit nicht. Damit fehlt eine zentrale Schnittstelle zwischen Schule, Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Trägern für eine koordinierte aufsuchende Beratung.
Ziel sollte die Schaffung eines durchgängigen und rechtssicheren Übergangsmanagements sein, um insbesondere vulnerable Gruppen zuverlässig zu erreichen und Unterstützungsabbrüche zu vermeiden.

§ 71a und § 190 digitale Endgeräte
Der Verband freier Schulen begrüßt, dass bei der Einführung des § 71 a NSchG sowie die Neufassung des § 190 NSchG neben den öffentlichen Schulen auch die Schulen in freier Trägerschaft gemäß NSchG sowie die Schulen nach dem NSchGesG ausdrücklich einbezogen werden. Mit der gesetzlichen Regelung wird die Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten erstmals landesweit verbindlich festgeschrieben und ein zentraler Baustein für die digitale Bildungsinfrastruktur normativ verankert.
Ebenso wird begrüßt, dass das Land künftig auch die Ausstattung der Lehrkräfte mit digitalen Endgeräten sicherstellt und sich an den Kosten der Endgeräteadministration beteiligt. Die vorgesehene pauschale Erstattung in Höhe von 125 Euro je Gerät schafft dabei eine grundsätzlich praktikable Grundlage für die Abbildung administrativer Aufwände.
Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Administration digitaler Endgeräte laufende und mit der Anzahl der Geräte wachsende Kosten verursacht. Vor diesem Hintergrund erscheint eine regelmäßige Evaluation der Angemessenheit der Pauschale und ihrer Dynamisierung erforderlich, um sicherzustellen, dass die tatsächlichen Betriebs- und Supportaufwände der Schulträger dauerhaft angemessen abgebildet werden.
Insgesamt wird die Neuregelung als wichtiger und richtiger Schritt zur Stärkung der digitalen Infrastruktur bewertet, deren praktische Umsetzung insbesondere im Hinblick auf eine langfristige und auskömmliche Finanzierung sorgfältig zu begleiten sein wird.

Vorlage 3 zu Drs. 19/9897 (Anlage 2 der Anhörungsunterlagen)

§ 191a Übergangsvorschriften für anerkannte Tagesbildungsstätten
Der Verband freier Schulen nimmt positiv zur Kenntnis, dass für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung bestehenden Tagesbildungsstätten ein umfassender Bestandsschutz vorgesehen wird. Die Weitergeltung der bisherigen Regelungen ermöglicht eine verlässliche Fortführung der Beschulung und stellt sicher, dass Kinder und Jugendliche mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ihre Schulpflicht weiterhin an den bestehenden Tagesbildungsstätten erfüllen können. Gleichzeitig sieht die Neuregelung vor, dass aus Tagesbildungsstätten hervorgehende Ersatzschulen künftig ohne die sogenannte Wartefrist unmittelbar finanzhilfeberechtigt sind.
Im Rahmen dieser Umwandlungsprozesse ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in Tagesbildungsstätten tätigen Mitarbeitenden über unterschiedliche Qualifikationen und häufig langjährige Berufserfahrung in der pädagogischen Arbeit verfügen. Mit der Überführung in das schulische System erfolgt jedoch eine differenzierte Zuordnung der Tätigkeiten: Während Lehrkräfte im Sinne der schulrechtlichen Anforderungen den Unterricht verantworten, unterstützen pädagogische Mitarbeitende den Unterricht, unterstützen bei Lernschwierigkeiten und übernehmen betreuende Aufgaben. Dem Vernehmen nach sollen bislang in Tagesbildungsstätten tätige Mitarbeitende künftig eher auch in diesem Tätigkeitsfeld eingesetzt werden.
Diese Differenzierung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzhilfeberechnung. Nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 FinHESchVO betragen die Schülerstunden an einer Förderschule GE für Lehrkräfte 5,13 und für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 5,14. Die Stundensätze nach § 150 Abs. 3 NSchG sind mit 3.570,51 EUR für Lehrkräfte deutlich größer als 1.544,52 EUR für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Finanzhilfe erreicht deshalb nur dann das normale Niveau einer Förderschule GE, wenn eine ausreichende Zahl der bisherigen Mitarbeitenden als Lehrkräfte anerkannt wird. Das Verhältnis zwischen als Lehrkräfte geführten Mitarbeitenden und der Anzahl der Schüler/-innen muss in der Nähe von 5,13 Schülerstunden liegen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die räumlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen bestehender Einrichtungen nicht in jedem Fall ohne Weiteres den Anforderungen einer Ersatzschule entsprechen. Diese Anforderungen gelten grundsätzlich für alle Schulen unabhängig von der Trägerschaft und ergeben sich aus den jeweiligen schulbaulichen und genehmigungsrechtlichen Vorgaben. Viele Tagesbildungsstätten sind jedoch historisch gewachsene Einrichtungen, deren Strukturen nicht ohne Weiteres mit den Standards des schulischen Systems deckungsgleich sind. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit die mit der Umwandlung verbundenen Anforderungen an Finanzhilfeabrechnung und Personalzuordnung in der Praxis ausreichend handhabbar ausgestaltet sind.
Insgesamt wird die Zielsetzung, Entwicklungsperspektiven für bestehende Tagesbildungsstätten zu eröffnen, begrüßt. Für die praktische Umsetzung erscheint jedoch eine eng abgestimmte Begleitung der Träger sowie eine realitätsgerechte Berücksichtigung der strukturellen und organisatorischen Ausgangslagen erforderlich.

Ergänzender gesetzgeberischer Hinweis zu § 192a NSchG
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen weist der Verband auf einen weiteren aus Sicht der Schulen in freier Trägerschaft regelungsbedürftigen Punkt hin, und zwar den § 192a NSchG dahingehend anzupassen, dass § 146 Nr. 3 sowie § 167 Abs. 3 Sätze 1 und 2 erst auf Lehrkräfte Anwendung finden, die ab dem 1. August 2027 eine Tätigkeit an einer Ersatzschule aufnehmen.
Hintergrund ist, dass die hierzu maßgebliche Verordnung erst kürzlich in das Anhörungsverfahren eingebracht wurde und in wesentlichen Punkten noch Klärungsbedarf besteht. Für die freien Schulen besteht derzeit weder hinreichende Planungssicherheit noch ein ausreichender zeitlicher Vorlauf für die organisatorische und verwaltungsmäßige Umsetzung der vorgesehenen Verfahren.
Ohne eine entsprechende Anpassung besteht die konkrete Gefahr, dass erforderliche Verfahren – insbesondere im Zusammenhang mit Unterrichtsgenehmigungen – nicht rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres abgeschlossen werden können. Dies würde zu erheblichen Unsicherheiten im Schulbetrieb führen. Eine Verschiebung des Anwendungszeitpunkts trägt dem berechtigten Interesse der Schulträger an verlässlichen und praktikablen Rahmenbedingungen Rechnung. Wir bitten daher um wohlwollende Prüfung dieser Anpassung.

Der Verband möchte abschließend die zentralen Anliegen dieser Stellungnahme noch einmal gebündelt hervorheben und bittet um wohlwollende Prüfung im weiteren Gesetzgebungsverfahren:

  • klare gesetzliche Bestimmtheit und Zweckbindung bei der zentralen Schulverwaltungsdatenbank
  • strikte Wahrung der Privatschulautonomie und der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten
  • keine fachaufsichtliche Nutzung schulischer Daten über Verwaltungs- und Statistikzwecke hinaus
  • klare Begrenzung und Verhältnismäßigkeitsprüfung des Bildungsregisters (§ 31b), insbesondere bei erweiterten personenbezogenen Daten
  • Diskurs zum Umsetzungsprozess des Erkenntnisgewinns der Datensammlung hin zu pädagogischen Handlungsspektren
  • Berücksichtigung der Privatschulfreiheit nach Art. 7 GG im Bereich der Lernentwicklungsdaten
  • Einführung der digitalen Systeme nur in gestuften Verfahren mit ausreichender Unterstützung
  • Schaffung einer strukturellen Schnittstelle im Übergang Schule–Beruf zur Vermeidung von Systemabbrüchen
  • Verschiebung des Anwendungszeitpunkts in § 192a NSchG auf den 01.08.2027 zur Sicherstellung der praktischen Umsetzbarkeit

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Verband bereits im Rahmen der Anhörung zur früheren Fassung des Gesetzentwurfs (Stand: 01.10.2025) Stellung genommen hat. Die darin vorgetragenen Aspekte behalten weiterhin ihre Gültigkeit und sind dieser Stellungnahme vorsorglich beigefügt (Anlage 1).

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Stellungnahme | Entwurf zur Änderung des  Erlasses „Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen“

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme.

Grundsätzlich definiert § 1 NSchG, was eine Schule im Sinne des Gesetzes ist. Demnach müssen Ersatzschulen u. a. Gleichwertigkeit bei Bildungsabschlüssen gewährleisten. Somit kann der vorliegende Erlassentwurf nicht vollständig auf freie Schulen übertragen werden, da bspw. die Zuweisung von Lehrkräfte-Soll-Stunden auf der regulären Finanzierung öffentlicher Schulen basiert.

Im Folgenden gehen wir auf einzelne Punkte näher ein.

Zu Nummer 3 | Klassenbildung
Die Regelungen zur Klassenbildung halten wir für nachvollziehbar. Gleichwohl sollten freie Schulen im Rahmen ihrer pädagogischen Konzepte abweichende Klassengrößen vorsehen dürfen, solange die Gleichwertigkeit der Bildungsabschlüsse gewahrt bleibt. Damit bleibt den Schulen die notwendige Eigenverantwortung bei der Gestaltung von Unterricht und Klassenstruktur erhalten.

Zu Nummer 4 | Lehrkräfte-Soll-Stunden
Das bestehende Finanzhilfesystem nach § 150 NSchG und die zum 01.08.2025 in Kraft getretene Finanzhilfeverordnung (FinHESchVO) regeln die Förderung freier Ersatzschulen primär als stunden- und schülerbezogene Kostenerstattung. Dies soll im Ansatz zwar die Transparenz und Nachvollziehbarkeit erhöhen, führt jedoch weiterhin zu strukturellen Benachteiligungen im Zusammenspiel mit dem Klassenbildungserlass. Freie Schulen erhalten keine Lehrerstunden im eigentlichen Sinne und haben keine Möglichkeit Lehrerwochenstunden zu kapitalisieren. Denn sie können nicht als Ganztagsschulen nach § 23 NSchG anerkannt werden und damit keine zusätzliche Finanzhilfe beantragen, die den für Ganztagsschulen im Klassenbildungserlass vorgesehenen zusätzlichen Lehrerstellen entspricht. Daher sollte im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 192, Abs 3 NSchG ein Vorschlag erarbeitet werden, wie die Finanzhilfe für Ganztagsschulen an den Lehrerstellen für öffentliche Schulen orientiert werden kann.

Zu Nummer 5 | Zuschläge bei Zusatzbedarf
Der Ausbau des Ganztags ist ein zentrales politisches Ziel. Um den Rechtsanspruch tatsächlich umzusetzen, ist eine verlässliche und dynamische Finanzierung der Schulen unabhängig ihrer Trägerschaft unabdingbar.
Der im aktuellen Erlassentwurf enthaltene Hinweis „vorbehaltlich der Haushaltsmittel“ verdeutlicht, dass die finanzielle Sicherheit weiterhin eingeschränkt ist und damit zu Planungsunsicherheiten führt. Eine Problematik, die nicht nur freie und private, sondern auch öffentliche Schulen betrifft, wie sie auch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbänden Niedersachsen in ihrer Stellungnahme kritisch anmerkt. Vor diesem Hintergrund erwartet der Verband, dass zur Sicherung des Rechtsanspruchs verlässlich Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden, und zwar allen Schulen unabhängig von ihrer Trägerschaft. Das bedeutet auch, dass die Verstetigung der Finanzmittel für Ganztagsangebote an freien allgemeinbildenden Schulen gemäß § 161c regelmäßig angepasst werden müssen. Nur so kann der politische Anspruch des Ganztagsausbaus tatsächlich schulübergreifend planungssicher umgesetzt werden.

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Stellungnahme | Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme. Der vorliegende Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) enthält eine Vielzahl von Anpassungen, die auch für Schulen in freier Trägerschaft erhebliche Auswirkungen haben.

Wir begrüßen ausdrücklich die Maßnahmen, die auf Modernisierung, Digitalisierung und die Sicherung pädagogischer Qualität abzielen. Gleichzeitig sehen wir an mehreren Stellen Klärungs- und Anpassungsbedarf, um die Gleichbehandlung freier Schulen sicherzustellen, unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden und die Funktionsfähigkeit der freien Träger auch langfristig abzusichern.

Freie Schulen erfüllen einen gesetzlichen Bildungsauftrag nach Art. 7 Abs. 4 GG und leisten – sowohl im allgemeinbildenden Bereich als auch in der beruflichen Bildung – einen unverzichtbaren Beitrag zur Bildungsversorgung des Landes. Besonders in pflegerischen sowie sozialpädagogischen Berufen tragen freie Schulen maßgeblich zur Fachkräftesicherung in Niedersachsen bei. Gesetzliche Änderungen dürfen daher nicht zu strukturellen Nachteilen führen und müssen den Bestand freier Schulen verlässlich sichern. Im Folgenden gehen wir auf einzelne Paragrafen mit besonderer Bedeutung für freie Schulen ein.

§ 1 – Einbeziehung des bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzgesetzes
Wir begrüßen ausdrücklich, dass das bundeseinheitliche Pflegefachassistenzgesetz in das NSchG integriert wird und der Bildungsgang Pflegefachassistenz damit weiterhin im Regelungsbereich des Kultusministeriums bleibt. Dies schafft Kontinuität und stärkt die Ausbildung in einem gesellschaftlich hochrelevanten Berufsfeld.
Hinsichtlich der sich daraus ergebenden finanziellen Auswirkungen verweisen wir auf die Ausführungen unter § 151a.

§ 7 – Berufsorientierung
Die gesetzliche Klarstellung der Berufsorientierungsverpflichtung ist im Hinblick auf gesamtgesellschaftliche und arbeitsmarktpolitische Ziele nachvollziehbar. Sie erfordert jedoch zusätzliche zeitliche und organisatorische Ressourcen.
Allerdings ist festzustellen, dass die bisherige Entlastungsregelung für öffentliche Schulen ausgelaufen ist. Somit müssen Schulen, unabhängig ihrer Trägerschaft, die zusätzliche Aufgabe nun vollständig aus der bestehenden Personal- und Ressourcenlage bewältigen.
Wir erwarten, wenn der Gesetzgeber eine ausgeweitete und qualitativ verbesserte Berufsorientierung rechtlich verankert, dass er auch für eine verlässliche und dauerhafte finanzielle Absicherung sorgt. Ohne entsprechende Ressourcen kann die gesetzliche Erwartung an alle Schulen – öffentliche wie freie – nicht erfüllt werden.

§ 14 – Förderschulen
Der neu gefasste § 14 Abs. 2 könnte unbeabsichtigt die etablierten inklusiven und integrativen Konzepte freier Förderschulen erheblich beeinträchtigen. Die vorgesehene Beschränkung der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit ausschließlich oder vorrangig festgestelltem Förderbedarf schließt Kinder ohne oder mit anderem Förderbedarf aus, z. B. solche mit milden Lern- oder Entwicklungsproblemen, die bislang von Förderschulen aufgenommen werden konnten. Damit würden Förderschulen an der Bildung heterogener Lerngruppen gehindert und Modelle wie „umgekehrte Inklusion“ oder besondere pädagogische Profile faktisch unmöglich gemacht.
Wir erwarten daher eine präzisierende Verwaltungsauslegung, die sicherstellt, dass integrative und inklusive Konzepte an freien Förderschulen weiterhin zulässig bleiben und die die freien Schulen nicht in ihren Profilen beschneidet oder dem Grundgesetz widerspricht.

§ 58 – Distanzunterricht
Der neu verankerte Distanzunterricht ist aus Sicht moderner Schulentwicklung grundsätzlich positiv. Freie Schulen dürfen daher bei der Anwendung des § 58 nicht schlechter gestellt werden.
Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass Distanzunterricht dauerhaft stabile technische und organisatorische Rahmenbedingungen benötigt. Wir begrüßen daher die Weiterentwicklung des gesetzlichen Rahmens und verbinden damit die Erwartung, dass die hierfür notwendigen finanziellen Ressourcen auch künftig verlässlich bereitgestellt werden.
Zugleich erachten wir die klarstellende Unterscheidung in der Gesetzesbegründung zwischen digital gestütztem Unterricht und echtem Distanzunterricht positiv. Diese Klarstellung macht deutlich, dass digital unterstützte Lernformate im Präsenzunterricht nicht unter § 58 fallen und dass echter Distanzunterricht nicht verpflichtend in das pädagogische Konzept einer Schule integriert werden muss, sondern flexibel eingesetzt werden kann.

§ 149 – Finanzhilfe; fehlende Übergangsregelung
Mit der Änderung des § 1 NSchG und dem Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 entfällt die bisherige Finanzierung der BFS Pflegeassistenz für dann noch laufende Ausbildungsgänge nach altem Recht. Daher ist es zwingend notwendig – wie zu § 151a formuliert– dass eine Übergangsregelung für laufende Ausbildungsgänge der BFS Pflegeassistenz aufgenommen wird. Dies ist derzeit weder in den Änderungsvorschlägen noch aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen.
In der Folge führt die Änderung dazu, dass Finanzmittel mit Beginn des neuen Schuljahres sukzessiv frei werden. Der Verband erwartet daher, dass diese Mittel vollständig im Haushaltsansatz für freie Schulen verbleiben und nicht ersatzlos gestrichen werden.

§ 151a – Schulgeldfreiheit; fehlende Übergangsregelung & Zweckbindung der Mittel
Die Streichung der BFS Pflegeassistenz aus der Schulgeldfreiheit ist aus Sicht freier Schulen in mehrfacher Hinsicht kritisch:

1. Fehlende Übergangsregelungen
Der Gesetzentwurf enthält keinerlei Übergangsregelung für laufende Ausbildungsgänge. Dies hätte zur Folge, dass Auszubildende, die sich bereits verbindlich in Ausbildung befinden, inmitten ihres Bildungsgangs die Schulgeldfreiheit verlieren. Ein solcher Eingriff widerspricht dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz (Art. 20 Abs. 3 GG).
Wir fordern daher eine eindeutige gesetzliche Übergangsregelung, wonach für alle laufenden Ausbildungsgänge der bisherige Förderstatus bis zum regulären Abschluss bestehen bleibt.

2. Fehlende Zweckbindung der Mittel
Bislang vorgesehene Mittel für den Bildungsgang Pflegeassistenz dürfen nicht ersatzlos entfallen. Die Schulgeldfreiheit verfolgt klare Ziele, und zwar
– Bildungsgerechtigkeit,
– Gleichstellung freier und öffentlicher Träger sowie
– Sicherung von Fachkräften im pflegerisch-sozialen Bereich

Wir erwarten daher, dass alle bislang vorgesehenen Haushaltsmittel vollständig im Förderbereich nach § 151a verbleiben und für die verbleibenden Bildungsgänge eingesetzt werden.

§ 161b – Zusätzliche Finanzhilfe für wesentliche Entwicklungen im Schulwesen
Die nach § 161b bereitgestellten Mittel unterstützen wichtige Aufgaben wie IT-Administration und schulische Sozialarbeit. Angesichts sich verändernder Rahmenbedingungen möchten wir darauf hinweisen, dass steigende Personalkosten, besonders im IT-Bereich, die Schulen belasten.
Zudem ist die derzeitige Pauschale gedeckelt und enthält keine automatische Dynamisierung, und die Berechnungsgrundlage der Mittelaufteilung ist für Schulen nicht transparent nachvollziehbar.
Wir bitten daher um regelmäßige Überprüfung, ob die Pauschalen den tatsächlichen Entwicklungen weiterhin gerecht werden.

§ 161c – Ganztagsmittel; fehlende Dynamisierung
Die Verstetigung der Haushaltsmittel für Ganztagsangebote an freien Schulen ist grundsätzlich positiv. Allerdings:
– der Ansatz ist fix und
– nicht dynamisiert,
– während die Schülerzahlen im freien Schulwesen mitunter steigen.

Dies führt bei konstanten Mitteln über die Zeit zu einer realen Absenkung der Förderung. Wir erwarten daher:
– eine automatische Dynamisierung, orientiert an Schülerzahlen oder Preisentwicklung, oder
– eine regelmäßige Evaluierung der Mittel, mindestens im Zweijahresrhythmus.


Zusammenfassend bittet der Verband ausdrücklich darum, die folgenden Punkte im Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen:

  1. Sicherstellung der Zweckbindung und Weiterführung aller bislang für die Pflegeassistenz vorgesehenen Finanzmittel (§ 151a, § 149).
  2. Einführung einer klaren Übergangsregelung für laufende Ausbildungsgänge der BFS Pflegeassistenz.
  3. Sicherung der Gleichbehandlung freier Schulen im digitalen Bereich, einschließlich einer Dynamisierung der Mittel nach § 161b.
  4. Verwaltungsseitige Klarstellungen, die die pädagogische Eigenständigkeit freier Schulen (Art. 7 Abs. 4 GG) wahren.
  5. Keine zusätzlichen oder einseitigen Belastungen durch die Umsetzung von § 7, § 14 und § 58.
  6. Dynamisierung der Ganztagsmittel nach § 161c.

Freie Schulen sind ein unverzichtbarer Bestandteil der niedersächsischen Bildungslandschaft. Wir bitten daher um eine Anpassung des Gesetzentwurfs an den aufgezeigten Stellen, um Gleichbehandlung, Planungssicherheit und eine nachhaltige Bildungsversorgung sicherzustellen.

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Stellungnahme | Richtlinienentwurf „Gewährung von Zuwendungen zur Ausstattung von Schulen mit sächlicher Schutzausstattung zur Eindämmung des Infektionsgeschehens durch die COVID-19-Pandemie“

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorliegenden Richtlinienentwurf.

Zu 3. | Grundsätzlich begrüßen wir, dass als Zuwendungsempfänger alle Träger von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden sollen. Zugleich kommen wir jedoch nicht umhin festzustellen, dass eben nicht alle Träger von berufsbildenden Schulen an dieser Förderrichtlinie partizipieren. Die Gründe hierfür sind für uns nicht nachvollziehbar.
Die Schulträger, welche im Bereich der Gesundheitsfachberufe gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG ausbilden, werden nicht vollständig berücksichtigt. Dieser Umstand trifft insbesondere für die Schulen im Gesundheitswesen außerhalb des NSchG zu. Es ist schlicht nicht hinnehmbar, dass diese Schulträger die Kosten der sächlichen Schutzausstattung in Gänze allein finanzieren müssen. Uns ist bewusst, dass diese Schulen/Schulträger auch in die Zuständigkeit des Sozialressorts fallen. Dennoch muss eine Möglichkeit geschaffen werden, auch diese Schulträger finanziell zu unterstützen. Vor ihnen liegt die gleiche Herausforderung wie bei allen anderen Schulträgern auch. Aus den genannten Gründen gehen wir davon aus, dass dem vorgelegten Richtlinienentwurf eine Anlage 6 beigefügt wird, in dem die Budgets für Schulen im Gesundheitswesen außerhalb des Schulgesetzes erfasst werden. Uns ist bewusst, dass dies zu einer Reduzierung der Budgets in den Anlagen 2 bis 4 führen wird. Allerdings muss es unser gemeinsames Interesse sein, die Schulen möglichst gut bei der aktuellen pandemischen Lage zu unterstützen sowie für ein Mindestmaß an Sicherheit zu sorgen.

Zu 5.3 | In diesem Passus möchten wir zum einen auf den Förderbetrag sowie zum anderen auf die Stichtagsregelungen eingehen.

  1. Unklar ist, wie sich der Betrag pro Schülerin und Schüler errechnet und wie hoch der „bemessene Betrag“ ist. Allein die Formulierung „[…] ergibt sich aus einem Verhältnis zur Gesamtschülerzahl in Niedersachsen bemessenen Betrag […]“ enthält keinen greifbaren Ansatz, wie hoch der Betrag pro Schülerin/Schüler ist und ist insofern unzureichend. Es ist nicht nachvollziehbar, weder für uns als Verband noch für die Schulträger, ob die in den Anlagen 2 bis 4 genannten Beträge korrekt sind. Daher bitten wir um Klarstellung in der Richtlinie und die Aufnahme des Betrages pro Schülerin/Schüler getrennt nach allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.
  2. Die angewandten Stichtagsregelungen ist gleich in zweierlei Hinsicht schwierig. Zum einen werden insbesondere die Schulträger im Bereich der allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II benachteiligt, da ein Abiturjahrgang fehlt. Zum anderen sind zum 01.01.2020 die bisherigen Gesundheits- und Kinder-/Krankenpflegeschulen in den Zuständigkeitsbereich des Kultusministeriums gewechselt und werden somit durch den gewählten Stichtag nicht berücksichtigt.
    Wir gehen daher davon aus, dass zugunsten der Schulträger der Stichtag noch einmal überdacht und ein Datum aus 2020 bestimmt wird, um allen Lehrkräften und Schülern die entsprechende sächliche Schutzausstattung zukommen zu lassen.

Zu 5.4 | Ebenfalls kritisch betrachten wir den Bewilligungszeitraum ab 17.11.2020. Zum Großteil sind die Kosten für sächliche Schutzausstattung wie unter Nr. 2.1.1, 2.1.4, 2.1.5 sowie 2.1.6 aufgeführt, bereits durch die Schulträger zu Beginn der Pandemie und des ersten Lockdowns entstanden. Die Schulträger haben nicht grundlos Gelder investiert, sondern um bei Wiederaufnahme des Schulbetriebs nach den Osterferien die Einhaltung der Hygieneregeln und des Infektionsschutz gewährleisten zu können. Diese entstandenen Kosten werden allerdings durch den genannten Bewilligungszeitraum nicht abgedeckt und sind nun vom Schulträger selbst zu finanzieren. In der Folge könnte der Sinn dieser Richtlinie allein dadurch verloren gehen. Wir gehen daher davon aus, dass dieser Punkt noch einmal im Detail geprüft wird, um so die bereits entstandenen Kosten ab Beginn der Pandemie ebenfalls mit einzubeziehen.

Zu 6.4 | Positiv anmerken möchten wir, dass anders als es Nr. 1.1 VV/VV-Gk zu § 44 LHO vorsieht, keine Bagatellgrenze festgesetzt wird. Hierdurch wird auch die Auszahlung von kleinen Beträgen ermöglicht. Mit dieser Regelung wird vor allem dem zum Großteil niedrigen Einzelhandelspreisen Rechnung getragen. Dies hilft insbesondere denjenigen Schulträgern, die ein kleineres Budget benannt bekommen.

Zu 7.2 | Der in diesem Passus der Richtlinie definierte Zuständigkeitsbereich ist insofern schwammig formuliert, als dass daraus nicht ersichtlich ist, welches RLSB zuständig sein soll: dass des Schulträgers oder das der Schule? Wenn die Antwort auf die Schulträger fällt, bitten wir zu berücksichtigen, dass nicht alle Schulträger in Niedersachsen ansässig sind. Fraglich ist hierbei auch, was mit Schulträgern ist, die mehrere Standorte unterhalten. Wir schlagen daher vor, die Übersicht der Anlagen 2 bis 4 (sowie ggf. die neue Anlage 6) um die Spalte „Bewilligungsbehörde“ zu erweitern. Dort könnte dann, das entsprechende RLSB hinterlegt werden. Dadurch ist eindeutig zu entnehmen, an welches RLSB sich der Schulträger zu wenden hat. Der Sinn dieser Richtlinie würde an dieser Stelle nicht verändert werden, sondern würde zu mehr Klarheit beitragen. Günstiger Weise wäre dann folgende Formulierung zu wählen „Bewilligungsbehörde sind die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung. Die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche sind der Anlage 2, Anlage 3 sowie Anlage 4 (ggf. auch die neue Anlage 6 aufführen) zu entnehmen.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

Stellungnahme | mdl. Anhörung zum Gesetzentwurf zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften (Drs. 18/4471)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit, zum überarbeiteten Gesetzentwurf mündlich Stellung zu nehmen.

Vorbemerkungen
Zunächst einmal haben wir festgestellt, dass der uns vorliegende Gesetzesentwurf nur wenige Änderungen zu der Version enthält, zu der bereits eine Verbandsbeteiligung im Sommer stattgefunden hat.

Dies ist insofern bedauerlich, als das der Eindruck entsteht, dass die vorgetragenen Argumente und aufgeworfenen Fragen Irrelevant für das Vorhaben der Änderung der schulrechtlichen Vorschriften seien. Uns ist bewusst, dass die vorgetragenen und unterschiedlichen Ansprüche der Verbände mitunter schwerlich zu vereinheitlichen sind. Gleichwohl herrscht insbesondere bei der Änderung, welche das Privatschulrecht in Niedersachsen betreffen, bei den Beteiligten Verbänden Konsens. Insofern hätten wir uns hier zumindest ein Folgegespräch im Anschluss der Verbandsbeteiligung seitens des Ministeriums erbeten, um die nicht unerheblichen und aus Sicht der freien Schulen einschränkenden Änderungen ausführlicher zu beraten und um gemeinsam der Frage nachzugehen, was „bedeutsame Veränderungen“[1] heißt.

Zu Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes | Richtigstellung zu § 146 in der Begründung der Drucksache 18/4471

In der Begründung der Drucksache 18/4471 wird dargestellt, dass es der Verband begrüßt, dass die „wesentlichen Sachverhalte anzeigepflichtiger Änderungen erstmals konkret definiert werden.“[2] Dies wurde insofern falsch verstanden, als das wir lediglich festgestellt hatten, dass diese Punkte erstmalig definiert wurden durch das Ministerium. Wir weisen daher die „Begrüßung der Änderung des § 146“ entschieden von uns.

Zudem haben wir in der Verbandsbeteiligung geäußert, dass die Anpassung nur in den Teilen verstanden wird, die sich auf die Genehmigungsrelevanten Punkte beziehen, welche sich im Übrigen aus bereits vorhandenen Regelungen des NSchG ableiten lassen, wie beispielsweise aus § 143. In der Kommentierung dazu heißt es: „[…] Die Voraussetzungen für die Genehmigung sind in den §§ 144 und 145 NSchG im Einzelnen geregelt, diejenigen für die Zurücknahme und das Erlöschen der Genehmigung in § 147 NSchG. […][3] Darüber hinaus gehende „wesentlichen Änderungen“ wie beispielsweise die Änderung eines Schulvorstandes werden ausdrücklich nicht begrüßt. Wir hatten zudem auf die ausführliche Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen verwiesen.

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. schließt sich in den weiteren Änderungspunkten des NSchG vollumfänglich den Ausführungen der Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Nds. an inkl. dem Vorschlag, die Änderungsvorhaben für die §§ 144 Abs. 3, 146 sowie 148a aus der Schulgesetznovelle herauszunehmen. Diesen Vorschlag halten wir für alle Beteiligten zielführend, um die Auswirkungen eingehend erörtern zu können.

Die Stellungnahme des Verbandes beschränkt sich daher im Weiteren auf die geplanten Änderungen in Artikel 3 sowie in Artikel 4 des Gesetzentwurfs.

Zu Artikel 3 Verordnung über die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft

Wie bereits in der schriftlichen Stellungnahme dargestellt, begrüßen wir es ausdrücklich, dass das Land Niedersachsen der KMK Entscheidung folgt und den allgemeinbildenden Unterricht beibehält. Gleichwohl müssen infolge dieser Entscheidung die bisherigen Gesundheits- und Krankenpflege- sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeschulen nunmehr grundständig ausgebildetes oder zumindest einschlägig qualifiziertes Lehrpersonal hierfür einstellen, da diese Ausbildungen bisher keinen allgemeinbildenden Unterricht enthielten.

In § 1 dieser Verordnung wird ausgeführt, dass den Pflegeschule auf Antrag 390 Euro pro Monate für die Erteilung der allgemeinbildenden Unterrichtsfächer erstattet wird, da die verhandelten Pauschalbudgets für die Pflegeschulen keine Kosten für Lehrpersonal für allgemeinbildenden Unterricht beinhalten. In der Begründung der Verbändebeteiligung wird die Annahme angestellt, dass dies überwiegend durch Honorarkräfte erfolgen wird. Dieser Annahme können wir nicht folgen. Zum einen hatte der LRH bereits 2016 festgestellt, dass „[…] unterrichtliche Tätigkeiten an Schulen als weisungsabhängiges Arbeitsverhältnis zu klassifizieren sind und damit der Abschluss von Honorarverträgen unzulässig ist.[4] Zum anderem ist festzustellen, dass auch bei einer nur sehr geringen Anzahl von Wochenstunden diese Personalkosten zu 100% gedeckt sein müssen, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Honorarkraft, einen Minijob oder eine festangestellte Lehrkraft handelt.

Aufgrund der Tarifgebundenheit einiger Träger, erscheint es in diesem Zusammenhang fraglich, ob die 390 Euro pro Monat dafür ausreichend sind. Hierzu führte die NKG in ihrer Stellungnahme aus, dass nach „Berechnungen der NKG … die errechneten 390 Euro in diesen Fällen nur ca. die Hälfte der für die Schule tatsächlich entstehenden Kosten [deckt].[5] Insofern ist zu überlegen, ob eine Erstattung auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten nicht sachgerechter erscheint.

In § 2 dieser Verordnung wird die Erstattung von Investitionskosten geregelt. Investitionskosten werden weitläufig auch mit der Anschaffung von Anlagegütern verbunden. Vor diesem Hintergrund hatten wir bereits in unserer schriftlichen Stellungnahme angemerkt, dass es zielführend erscheint, hier einen Satz zur Verdeutlichung mit aufzunehmen, dass es sich hierbei ausschließlich um die Erstattung der Kaltmieten handelt.

In § 2 Absatz 2 Nr. erschließt sich uns nicht, warum die monatliche Mietpreiserstattung abnimmt je mehr Klassen unterrichtet werden. Der Quadratmeterpreis beträgt

  1. beim Führen einer Klasse monatlich 500 Euro (entspricht 8 Euro/qm),
  2. beim Führen von zwei Klassen monatlich 400 Euro je Klasse (entspricht 6,40 Euro/qm) und
  3. beim Führen von mehr als zwei Klassen monatlich 800 Euro (entspricht 12,80 Euro/qm) für zwei Klassen und monatlich 300 Euro je weitere Klasse (entspricht 4,80 Euro/qm).

Die Argumentation möglicher Synergieeffekte erschließt sich uns nicht, da die Systematik der Pflegeausbildung eine hohe Auszubildendenrotation durch die Praxiseinsätze mit sich bringen wird. Zudem bleibt der Mietpreis für eine angemietete Fläche durch die Pflegeschule immer gleich, und zwar losgelöst von möglichen Synergieeffekten. Insofern gehen wir davon aus, dass unabhängig der Klassenanzahl die eine Pflegeschule führt, der monatliche Preis von 8 Euro pro Quadratmeter zugrunde gelegt wird.

In § 3 wird das Verfahren für die Erstattung geregelt. Uns ergibt sich daraus nicht eindeutig, wie der Antrag zu stellen ist. Allein die Worte „Antrag zu stellen“ erachtet wir als nicht eindeutig. Aus der Erfahrung heraus, gehen wir davon aus, dass die Anträge vermutlich schriftlich zu stellen sind. Gleichwohl möchten wir in Zeiten der Digitalisierung daraufhin weisen, dass es möglich sein sollte, derartige Anträge auch online zu stellen.

Zudem wird nicht näher gefasst, welche Nachweise von der Pflegeschule vorzulegen sind. Dies erachten wir insofern als schwierig, da es erfahrungsgemäß zu unterschiedlichen Auffassungen innerhalb der Landesschulbehörde komme und zu Missverständnissen führen kann. Es wäre daher hilfreich, wenn Beispiele als nicht abgeschlossener Katalog für mögliche Nachweise aufgeführt werden würden. Dies dürfte eine Arbeitserleichterung für beide Seiten sein.

Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass die §§ 1 und 2 keine Kostensteigerung berücksichtigen. Damit wird nicht der Systematik der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung gefolgt. Die Schulpauschalen sind gemäß § 3 Abs. 2 PflAFinV prospektiv zu bilden. Demzufolge ist auch für die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft eine entsprechen Kostensteigerung zu berücksichtigen. Orientierungshilfe kann hier die Steigerungsrate der Schulpauschalen von 2020 auf 2021 oder der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte jährliche Verbraucherpreisindex (Inflationsrate) bieten.

Zu Artikel 4 Verordnung über berufsbildende Schulen

In die Verordnung soll eine neue Anlage 10 (zu § 33) mit ergänzenden und abweichenden Vorschriften für die Pflegeschulen aufgenommen werden. Diese enthält unter anderem in § 3 eine Regelung zur Zwischenprüfung. Diese sollen demnach in eigener Verantwortung durch die Pflegeschulen durchgeführt werden.

Grundsätzlich halten wir es für zielführend, die Zwischenprüfung nicht übermäßig zu regulieren und damit den Pflegeschulen keine zusätzlichen Auflagen zu machen. Gleichwohl würden wir es begrüßen, wenn das Land hier zumindest einen Orientierungsrahmen für Art und/oder Umfang setzt. Entsprechende Vorgaben für Zwischenprüfungen findet man in vielen Berufsausbildungen.

Unabhängig davon, ob die Zwischenprüfung eine rechtliche Relevanz hat oder nicht, dient sie zur Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels, um ggf. korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können. Insofern halten wir es in gewisser Weise für geboten, einen gewissen Grad an Qualitätsanspruch für die künftige Pflegeausbildung landesweit einzuführen. Zumal das Ministerium in der Begründung der Drucksache 18/4471 unter B. Besonderer Teil zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über berufsbildende Schulen) selbst angibt, dass zur Qualitätssicherung der Ausbildung höchstens 25 Schülerinnen und Schüler einer Klasse angehören dürfen.

Wir bitten um Berücksichtigung unserer Anmerkungen bei den Beratungen des Gesetzentwurfs und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

[1] Drucksache 18/4471, Begründung, A. Allgemeiner Teil, Seite 20, vollständiger 1. Absatz, Zeile 5 u. 6

[2] Drucksache 18/4471, Begründung A. Allgemeiner Teil, Seite 19, Privatschulrecht, Absatz 1

[3] Quelle: NSchG – Kommentar mit Ausführungsbestimmungen, Ltd. Regierungsdirektor a. D. Jürgen Brockmann, § 143 Genehmigung, 1. Genehmigung (Absatz 1), Absatz 2 Satz 1, Stand 02.2019

[4] Quelle: Landesrechnungshof Niedersachsen, Jahresbericht 2016, Nr. 28 Reformbedarf in der privaten Altenpflegeausbildung, Seiten 130 und 131

[5] Stellungnahme NKG, 11.07.2019, Seite 3, Zu § 1 Absatz 3.