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Stellungnahme | Entwurf der Nds. Förderrichtlinie zu § 54 Pflegeberufegesetz

Der Verband begrüßt die vorliegenden Förderrichtlinie im Kern, da damit der Auf- und Ausbau von Kooperationsbeziehungen finanziell unterstützt wird. Allerdings wäre diese Unterstützung auch zu Beginn der neuen Pflegeausbildung für die vielen Schulen im Land wünschenswert gewesen. Gerade die Anfänge und das Gründen von Ausbildungsverbünden gestaltete sich oft sehr zeitintensiv. Das wurde zwar gewollt und befürwortet, jedoch zu keiner Zeit finanziell unterstützt (Stichwort Anschubfinanzierung). Insofern ist es jetzt umso erfreulicher, dass die finanziellen Mittel nunmehr vorhanden sind. Im Weiteren gehen wir auf einzelne Punkte der Förderrichtlinie gesondert ein.

Zu Nummer 1 | Im Sinne der Transparenz, wäre hier ein Hinweis auf das Gesamtfördervolumen von rund 2,6 Millionen Euro wünschenswert, um allen Antragsberechtigten gegenüber auch darzustellen, dass nicht unendlich finanzielle Mittel zur Verfügung stehen.

Zu Nummer 2.2 und 2.3 | Der Verband versteht die Aufzählung der einzelnen Maßnahmen nicht als abschließende Liste, da in diesem Zusammenhang das Wort „insbesondere“ genutzt wird. Insofern stellt sich die Frage, ob Maßnahmen, die hier nicht aufgeführt sind, jedoch im direkten Zusammenhang mit einer Kooperation und der Pflegeausbildung stehen, dennoch förderungsfähig sind. Eine Erläuterung (z. B. in Form von FAQ) kann daher für die Pflegeschulen hilfreich sein.

Zu Nummer 2.4 | Hier wird auf das Budget der Pflegeschulen gemäß § 30 PflBG verwiesen. Fraglich ist jedoch, wie sich die Förderung auf die der Schule übertragenen Aufgaben gemäß § 8 Abs. 4 PflBG auswirkt. Hier wäre eine Klarstellung für die Pflegeschulen zielführend (ggf. auch in FAQ).

Zu Nummer 4.3 | Das Maßnahmen grundsätzlich nur bis zum 31.12.2023 gefördert werden können, erachtet der Verband durchaus als schwierig. Zwar ist das Vorgehen nachvollziehbar, jedoch möchten wir anmerken, dass Beziehungsarbeit und der Aufbau von Kooperationen Zeit benötigt. Ohne die in Nummer 2.2 und 2.3 beschriebenen Maßnahmen wären Koopartionsverbünde und damit die Ausbildung nicht abbildbar. Insofern wäre zu überlegen, ob gegebenenfalls auch durch Einzelfallentscheidungen eine Verlängerung in Betracht käme oder der Förderzeitraum generell verlängert werden könnte.

Im Weiteren lässt dieser Passus offen, ob nur neue Maßnahmen gefördert werden oder auch bereits begonnene Maßnahmen förderfähig sind. Vor diesem Hintergrund wäre eine klarstellende Formulierung in diesem Passus zielführend.

Zu Nummer 4.4 | Hierzu möchten wir anmerken, dass eine grundsätzliche Antragsfrist fehlt. Insofern ist es dem Verband unklar, wie bereits ab dem 30.09.2023 Restmittel auf Maßnahmen verteilt werden sollen, wenn den Pflegeschulen nicht bekannt ist, bis wann die Anträge zu stellen sind. Im Worstcase-Fall könnten Pflegeschulen nach der derzeitigen Formulierung auch noch am 23.12.2023 Anträge stellen. Hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass wer bis zum 30.09.2023 keinen Antrag gestellt hat, auch keinen Antrag mehr stellen wird. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Zeit vom 01.08. bis 01.10. regelhaft die Ausbildung beginnt.

Im Weiteren stellt sich dann auch die Frage, wie die Pflegeschulen im Sinne der Transparenz über etwaige Restmittel informiert werden. Insofern regt der Verband an, eine Antragsfrist aufzunehmen (z. B. 30.09.2023), um der Regelung zur Verteilung der Restmittel gerecht zu werden.

Zu Nummer 5.3 | In Nummer 2.1 wird auf die Maßnahmen zum Auf- und Ausbau regionaler Ausbildungsverbünde hingewiesen. Unklar hierbei bleibt mit Blick in Nr. 5.3, ob bei bestehenden Ausbildungsverbünden, die einen Ausbau anstreben, nur ein Antrag von den beteiligten Pflegeschulen zu stellen ist oder jede Schule einzeln einen Antrag stellen müsste. Sollte hier eine Verbundlösung möglich sein, wäre der Höchstbetrag gemäß diesem Passus mit der Anzahl beteiligter Schulen zu multiplizieren (z. B. 3 Pflegeschulen sind im Verbund = max. 300.000 Euro). Der Verband würde diese Lösung als zielführend erachten.

Zu Nummer 6.3 | Der Verband erachtet das gewählte Antragsverfahren in schriftlicher Form nicht mehr als zeitgemäß. Nicht zuletzt der DigitalPakt Schule und die Corona-Krise haben dazu geführt, dass Schulen sich mit digitalen Prozessen auseinandergesetzt haben. Daher regt der Verband an, sich künftig auch um digitale Antragsverfahren zu bemühen und entsprechende Strukturen innerhalb der Behörde zu schaffen, um die Prozesse zu verschlanken und hohes Papieraufkommen zu vermeiden.

Zu Nummer 6.5 | Grundsätzlich begrüßt der Verband, dass die Auszahlung der beantragten Zuwendungen mit Erlass des Bewilligungsbescheides erfolgen soll. Gleichwohl wird damit auf das sogenannte Windhundprinzip abgestellt und möglicherweise wird nicht jede Pflegeschule anhand dieses Verfahrens an dieser Förderrichtlinie partizipieren. Das erachten wir auf verschiedenen Gründen für schwierig. Dennoch können wir die Motivation dieser Förderrichtlinie nachvollziehen und verstehen, dass eine Budgetierung sehr viel mehr Zeit in Anspruch genommen hätte. Wir bedanken uns für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben und bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen.

Stellungnahme zum Richtlinienentwurf über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften an Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Richtlinienentwurf.

Grundsätzlich begrüßt der Verband den vorgelegten Richtlinienentwurf und versteht diesen als Fortschreibung der zwei bisherigen Förderrichtlinien. Gleichwohl stellt sich vor dem Hintergrund des Windhundprinzips die Frage, ob auch tatsächlich die vorhandenen Mittel ausreichen, welche nicht näher benannt werden in der Richtlinie. Insbesondere, vor dem Hintergrund, da bisher einige Zuwendungsempfänger nicht benannt waren. Zudem gibt der Verband zu bedenken, dass gerade kleinere Zuwendungsempfänger/Träger nicht immer über die notwendigen personellen Ressourcen verfügen, um eine notwendige Prüfung der Situation vor Ort zügig vorzunehmen. Insofern bilden das Windhundprinzip und die kurze Antragsfrist, mit Blick auf die bevorstehenden Sommerferien, ein ungünstigstes Zusammenspiel.

Im Folgenden geht der Verband auf die einzelnen Punkte näher ein.

Zu 2.4.2 | Der Verband stellt fest, dass anders als in den zwei Förderrichtlinien zuvor präzisere Maßstäbe formuliert wurden und zudem nunmehr solche Räume förderfähig sind, die nur eingeschränkt über kippbare Fenster zu lüften sind. Gleichwohl ist fraglich, ob insbesondere die technischen Regeln für Arbeitsstätten – Lüftung, ASR A3.6, von den Zuwendungsempfängern tatsächlich zu Grunde gelegt werden können bzw. ob diese bei der Prüfung des Antrages wirklich nachvollzogen werden können. Um den Aufwand in diesem Punkt für alle Beteiligten auf das notwendigste zu beschränken, geht der Verband davon aus, dass die Zuwendungsempfänger keine Berechnungen der Mindestöffnungsflächen nachzuweisen haben.

Zu 3 | Wir begrüßen ausdrücklich die hier gewählte Formulierung. Insbesondere die Aufnahme der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erachten wir als sinnvoll, da diese bisher weder in der einen noch in der anderen Förderrichtlinie benannt waren. Auch wird mit dieser präzisen Formulierung etwaigen Missverständnissen vorgebeugt.

Zu 7.3 | Wie auch bei den vorausgegangenen Förderrichtlinien ist festzustellen, dass es bisher noch keine digitale Lösung für die Antragsstellung gibt. Dies ist im Zeitalter von Digitalisierung und dem digitalen Fortschritt an Schulen nicht nachvollziehbar. Der Verband bittet daher zu prüfen, inwieweit für künftige Förderrichtlinien ein digitales Antragsverfahren möglich ist. Als Beispiel hierfür ist der DigitalPakt Schule. Es erscheint daher schwer vorstellbar, dass sich dieses Verfahren nicht auch auf andere Förderrichtlinie umsetzen ließe.

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben.

Stellungnahme zum Richtlinienentwurf über die Gewährung von Zuwendungen zur Beschaffung von mobilen Luftreinigern in Schulen und Kindertageseinrichtungen

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Richtlinienentwurf. Auch wenn wir die Dringlichkeit in dieser Angelegenheit verstehen, wäre es hilfreich gewesen, alle Verbände eher einzubinden, um ggf. Anregungen bzw. Hinweise im Vorfeld prüfen zu können. Bei anderen Themen wie bspw. den Zusatzprogrammen zum DigitalPakt hat sich dieses Handeln als durchaus zielführend erwiesen.

Grundsätzlich begrüßen wir den vorgelegten Richtlinienentwurf. Obgleich sich für den Verband die Frage stellt, ob die rund 30 Millionen ausreichen werden, um allen Berechtigten finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Insbesondere, da es sich bei der Verteilung um ein „Windhund-Prinzip“ handelt.

Die beschriebene Fördermöglichkeit für mobile Luftreinigungsgeräte nur für solche Räume, die nur eingeschränkt belüftet werden können, geht vielerorts an der Realität vorbei. Denn nicht überall wird die aktuelle Formulierung des Förderrichtlinienentwurfs auf die Gegebenheiten vor Ort passen. In der Konsequenz wird es dazu führen, dass Träger nicht von derartiger Technik profitieren können, deren Fenster sich im Raum vollständig öffnen lassen.

Das Umweltbundesamt hat in seiner Veröffentlichung „Anforderung an Lüftungskonzeptionen in Gebäuden, Teil I: Bildungsrichtungen“ dargestellt, was die „Voraussetzungen für eine gute Innenraumluftqualität in Bildungseinrichtungen[1] ausmacht. Unter anderem wird dabei auf die Behaglichkeit bezüglich Raumlufttemperatur hingewiesen. Es ist daher fraglich, ob lüften bei Temperaturen um den Gefrierpunkt nicht doch zu einem größeren Abfall der Rauminnentemperatur führt und somit die Behaglichkeit verloren geht. Wir regen daher da, diesen Passus dahingehend zu überdenken, um allen Kindern unter 12 Jahren sowie dem Personal ein eine behaglichen Innenraumluftqualität zu ermöglichen. Zudem könnten allen Kindern unter 12 Jahren sowie dem Personal mit mobilen Luftreinigungsgeräten, und zwar unabhängig davon, wie sich ein Raum grundständig belüften lässt, ein sicherer Weg zurück in eine normale Umgebung geebnet werden. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass nach dem heutigen Stand Kinder unter 12 Jahren noch nicht geimpft werden können, ist die in der Entwurfsfassung stehende Formulierung überdenkenswert.

Im Weiteren wäre es aus Sicht des Verbandes dienlich, wenn in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag Abweichungen von dem angegebenen Maßnahmebeginn zugelassen würde. Damit würden auch diejenigen Träger zum Zuge kommen, die sich möglicherweise bereits vor dem genannten Termin auf den Weg hin zu mehr Normalität gemacht und entsprechende technische Maßnahmen umgesetzt haben.

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben. Für Fragen hierzu, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


[1] Quelle: Umweltbundesamt, Anforderungen an Lüftungskonzeptionen in Gebäuden, Teil I: Bildungseinrichtungen, Seite 9, veröffentlicht www.umweltbundesamt.de/publikationen, Stand November 2017

Stellungnahme | Zusatvereinbarung Leihgeräte für Lehrkräfte sowie Administration

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu den zwei vorgelegten Richtlinienentwürfen nebst Anlagen.

Wir begrüßen, dass nunmehr die Zusätze der Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule 2019-2024“ in Niedersachsen mit den vorliegenden Entwürfen umgesetzt werden. Besonders hervorheben möchten wir, dass das Land Niedersachsen den jeweiligen zehnprozentigen Landesanteil vollumfänglich aus Landesmitteln finanziert. Damit erhalten die Schulträger einen größeren finanziellen Spielraum. In der aktuellen Krise wissen wir diese Geste zu schätzen.

Zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Programms „Leihgeräte für Lehrkräfte“ des Bundes und der Länder

Zu 3 | Wir begrüßen ausdrücklich, dass in der Förderrichtlinie ausnahmslos alle Schulträger bedacht wurden. Damit wird auch für die Schulen im Gesundheitswesen der Weg für die Schulen im Gesundheitswesen geebnet. Ein wichtiger Baustein, um eine reibungslose Ausbildung und die Vermittlung von Inhalten zu garantieren.

Zu 4 | Grundsätzlich ist ein vorzeitiger Maßnahmebeginn begrüßenswert. Gleiches gilt für die Möglichkeit der begründeten Ausnahme. Kritisch möchten wir jedoch anmerken, dass der gewählte Termin den Schulen/Schulträgern nicht gerecht wird. Aufgrund der pandemischen Lage bereits zum Schuljahresbeginn 2020/2021 haben die Schulen/Schulträger entsprechende Anschaffung vor dem 27.01.2021 getätigt und bleiben nunmehr auf diesen Kosten sitzen. Hier wäre eine Nachbesserung wünschenswert.
Gleichfalls möchten wir auf die aktuelle Marktlage hinweisen, die es möglicherweise erschweren wird, die Maßnahmen bis zum 30.09.2021 abzuschließen. Auch dafür sollte es Ausnahmemöglichkeiten geben.

Zu 5.3 | In diesem Passus möchten wir zum einen auf den Förderbetrag sowie zum anderen auf die Stichtagsregelungen eingehen.

  1. Bei der Höhe der Zuwendung wird auf die Anlage zur Förderrichtlinie verwiesen. Aus dieser ergibt sich jedoch nicht, wie der Förderbetrag berechnet wurde. Es wird auf die amtliche Statistik verwiesen sowie auf eine Schätzung. Dies ist nach unserer Auffassung keine hinreichende Transparenz der Berechnung. Die entsprechende Darstellung der Berechnung entweder in der Richtlinie oder in der Anlage wären daher eine sinnvolle Ergänzung.
  2. Zudem ist es sehr bedauerlich, dass alle Schulträger der Sekundarstufe II durch den gewählten Stichtag für die allgemeinbildenden Schulen benachteiligt werden. Durch die Fixierung auf den 29.08.2019 bleibt ein Abiturjahrgang komplett unberücksichtigt. Wir bitten daher, noch einmal über den Stichtag zugunsten der Schulträger nachzudenken und ein Datum aus 2020 zu bestimmen, um den doppelten Abiturjahrgang entsprechend zu berücksichtigen.

Zu 7.3 | Die gewählte Frist erscheint auf den ersten Blick angemessen. Jedoch möchten wir daraufhin weisen, dass insbesondere bei größeren Schulträgern bestimmte Entscheidungswege eingehalten werden müssen. Gerade auch mit Blick auf die Einbindung in die vorhandene IT-Infrastruktur, wäre hier die Möglichkeit einer begründeten Ausnahmeregelung hilfreich. Damit würde zumindest bei einem Teil der zuwendungsberechtigten Träger etwas Druck genommen werden und sie hätten Zeit, die wohlbedachte Anschaffungen in das vorhandene System einzubinden.

Zur Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IT-Ausstattung in Schulen

Es erscheint zielführend und sachgerecht, die Zusatzvereinbarung „Administration“ in die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IT-Ausstattung in Schulen einzubinden und diese entsprechend zu ergänzen.

Außerordentlich begrüßenswert erscheint die Aufnahme der Träger einer Schule für andere als ärztliche Heilberufe, auch Schulen im Gesundheitswesen genannt. Damit wird eine oft thematisierte Lücke geschlossen und allen Schulen wird eine finanzielle Unterstützung im Rahmen der Digitalisierung zu teil. Wir verstehen die hier getroffene Regelung in jedem Fall so, dass die Schulen im Gesundheitswesen zumindest an eventuell vorhandenen Restmitteln aus dieser Vereinbarung ab dem 17.05.2023 zuwendungsberechtigt sind. Gleichwohl hätten wir uns auch einen mutigeren Schritt vorstellen können, in dem man diese Schulträger bereits ab jetzt an allen Maßnahmen partizipieren ließe.

Bei der Fassung von Nummer 4.2.2 möchten wir darum bitten, zu präzisieren wann ein Medienbildungskonzept (MBK) schlussendlich vorliegen muss. Allein die Formulierung „[…] ist spätestens mit Abschluss der Maßnahme vorzulegen“ ist nicht eindeutig und hat in der Vergangenheit bereits zu Irritationen geführt. So mussten Träger bspw. ein MBK vorlegen bereits nach der ersten abgeschlossenen Maßnahme (z. B. Ausbau von WLAN). Andere Träger hingegen mussten noch kein MBK einreichen und das, obwohl ebenfalls erste Maßnahmen abgeschlossen waren. Hier Bedarf es aus unserer Sicht eine eindeutige Klärung in der Formulierung.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkung und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit unserer Stellungnahme bei Ihnen.