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Stellungnahme | Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes (NGesFBG), hier: Einrichtung einer Ombudsstelle gemäß § 7 Abs. 6 Pflegeberufegesetz (PflBG)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit, zu dem vorliegenden Anhörungsentwurf Stellung nehmen zu können und konzentriert sich dabei ausschließlich auf die Änderung des § 12 NGesFBG.

Aus Sicht der Pflegeschulen ist eine niedrigschwellige und rechtssichere Anlaufstelle zur Konfliktklärung ausdrücklich zu unterstützen – auch im Interesse eines erfolgreichen Ausbildungsdurchlaufs und zur Vermeidung von Ausbildungsabbrüchen. Gleichwohl möchten wir auf folgende Aspekte hinweisen, die aus Sicht des Verbandes im Gesetzentwurf bzw. in der Begründung nachgeschärft werden sollten:

Klare Zuständigkeitsdefinition der Ombudsstelle
Aus dem Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle Berlin geht hervor, dass ein Großteil der eingehenden Anfragen nicht im eigentlichen Sinne Ombudsverfahren sind, sondern eher allgemeiner Beratungsbedarf oder Anliegen außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Mandats betreffen.
Um Fehleinschätzungen und Frustration auf Seiten der Anfragenden in Niedersachsen zu vermeiden, regen wir an, die Zuständigkeit der Ombudsstelle gesetzlich oder zumindest in der Begründung konkreter abzugrenzen.
In diesem Zusammenhang wäre auch zu klären, wie mit Fällen umgegangen werden soll, für die die Ombudsstelle nicht zuständig ist (z. B. Verfahren zur Weiterleitung unzuständiger Anfragen).

Vermeidung von Interessenskonflikten
Der Verband hält es für sachgerecht eine Unvereinbarkeitsregel in das Gesetz aufzunehmen, wonach Ombudspersonen nicht in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis bei einer Praxiseinrichtung stehen dürfen, die Ausbildungsträger im Sinne des Pflegeberufegesetzes ist. Dies ist für unser Dafürhalten wesentlich zur Wahrung der Unabhängigkeit und Akzeptanz der Ombudsstelle bei allen Beteiligten. Solch eine Regelung gibt es beispielsweise auch in Berlin.

Einführung einer festen Amtszeit
Im Gesetzentwurf ist aktuell keine Amtsdauer für Ombudspersonen vorgesehen. Auch hier möchten wir anregen, eine feste Amtszeit mit Möglichkeit zur Wiederbestellung festzulegen.

Wir begrüßen die gesetzliche Verankerung der Ombudsstelle als sinnvolle Ergänzung in der pflegeberuflichen Ausbildung. Um ihre Wirksamkeit und Akzeptanz sicherzustellen, sollten aus Sicht des Verbandes die Punkte Zuständigkeit, Unabhängigkeit und Amtszeit konkretisiert werden.

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Stellungnahme | zum Artikel 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 2020

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) hat in den vergangenen Tagen Kenntnis über den Artikel 8 „Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes“ des Haushaltsbegleitgesetz 2020  erhalten. Dieser soll die Grundlage für eine Verordnung zur Förderung der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen in Niedersachsen bilden.

Wir begrüßen den Weg, den die Landesregierung mit dem Bekenntnis der Schulgeldfreiheit eingeschlagen hat. Gleichwohl entsteht mit der Fassung des in § 8 des Artikels 8 des Haushaltsbegleitgesetzes in der uns vorliegenden Version der Eindruck, dass eine echte Erhöhung der Schülerzahlen nicht gewollt ist. Anders können wir uns die sehr restriktive Herangehensweise des § 8 Absatz 3 Satz 2 nicht erklären. Darin heißt es „Träger von Schulen, die den Schulbetrieb später (als den 1.1.2019) aufgenommen haben oder aufnehmen, haben den Anspruch erst nach Ablauf von drei Jahren nach Anzeige der Aufnahme des Schulbetriebes beim Fachministerium.“ Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, ob dies auch für bestehende Träger in gleichem Umfang gilt, sofern sie einen neuen Schulstandort eröffnen möchten.

Diese Regelung schafft faktisch die Möglichkeit für Schulgründungen. Allerdings ist die neue Schule von der Schulgeldfreiheit ausgenommen und erhält erst nach Ablauf von drei Jahren die Möglichkeit des Anspruches. Diese Systematik folgt der Logik der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft. Wir halten dies jedoch für den falsch Weg, um die Schülerzahlen zu halten bzw. im Weitern zu erhöhen. Eine Schule kann ohne das Erheben von Schulgeld und ohne den Anspruch der Förderung wohl kaum existieren. Denn das Erheben von Schulgeld steht der Förderung entgegen.

Ein gutes Beispiel wie eine gelungene Formulierung aussehen kann, finden Sie in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in sozialpädagogischen Bildungsgängen. Unter Punkt 4.2 in dieser Richtlinie heißt es „Bei Neugründungen von Schulen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall, ob eine Zuwendung gewährt werden kann.

Wir schlagen daher vor, den Satz 2 des Abs. 3 wie folgt zu formulieren: „Bei Neugründungen von Schulen entscheidet die Bewilligungsbehörde gemeinsam mit der Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall, ob eine Zuwendung gewährt werden kann.“

Diese Regelung würde den echten Willen zur Steigerung der Schüler- und Absolventenzahlen erkennen lassen. Denn

  1. kann die Schulaufsichtsbehörde prüfen, ob alle formalen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind,
  2. kann die Schulaufsichtsbehörde prüfen, ob es sich bei der Schulgründung um einen neuen oder am Markt etablierten Träger handelt und
  3. kann die Bewilligungsbehörde prüfen, ob überhaupt die finanziellen Spielräume zur Förderung für zusätzliche Ausbildungsplätze gemäß Verordnung vorhanden sind.

Der Sinn und das Bestreben werden durch die vorgeschlagene Formulierung nicht geändert. Vielmehr würde die Landesregierung ihr Bekenntnis weiter festigen und Niedersachsen zukunftssicher aufstellen.

Wir hoffen, dass es uns gelungen ist, Ihnen unserer Gedankengänge verständlich zu machen. Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.