Beiträge

Stellungnahme | Änderung der Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft; hier: Anpassung Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1)

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum vorgelegten Änderungsentwurf.

Die rückwirkende Anpassung in den sozialpädagogischen Bildungsgängen folgt der Vereinbarung im Letter of Intent. Es ist jedoch irritierend, dass diese Vereinbarung nun unter dem Vorbehalt der Haushaltsverabschiedung steht. Der Verband geht allerdings davon aus, dass dies nur eine formale Angelegenheit ist und es darüber politischen Konsens gibt, die Bildungsgänge im Bereich der Sozialpädagogik und damit auch die Schulen in freier Trägerschaft zu stärken. Diese stellen eine entscheidende Komponente in der Ausbildung und somit in der Gewinnung von Fachkräften dar.

Mit dem vorliegenden Änderungsentwurf sollen zudem die Schülerstundenfaktoren für die Heilerziehungspflege (HEP) rückwirkend angepasst werden. Hier sieht die Planung vor, den Fachlehrer zugunsten des Fachpraxislehrers zu streichen. Dieser Logik kann der Verband aus verschiedenen Gründen nicht folgen:

1) Der Verband weist darauf hin, dass im Letter of Intent festgehalten wurde, dass ab dem Schuljahr 2022/2023 für „sozialpädagogischen Ausbildungsberufe“alle im Faktorenverzeichnis nachgewiesenen Unterrichtsstunden als Theoriestunden berücksichtigt werden sollen. Die Tatsache, dass allein in Bezug auf die HEP von dieser gemeinsamen Vereinbarung abgewichen wird, ist für den Verband nicht akzeptabel.

2) Rechnerisch würde auf Basis der vorgeschlagenen Veränderung der Faktoren für die Schülerstunden der Schülerbetrag für den Bildungsgang HEP um bis zu 6% sinken. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass der Stundensatz für Fachpraxislehrer erheblich niedriger ist als der des Fachlehrers (rund 750 Euro). Eine Absenkung der Finanzhilfe würde unweigerlich eine Finanzierungslücke aufmachen, die die Schulen nicht kompensieren können, da die Erhebung von Schulgeld durch die in Vorbereitung befindliche Schulgeldfreiheit ausdrücklich untersagt ist. Darüber hinaus ist die rückwirkende Anpassung der Faktoren für den Bildungsgang HEP problematisch, da dies auch dazu führen würde, dass bereits erhaltende Finanzhilfe durch die Schulen zurückgezahlt werden müsste. Gelder, die mitnichten vorhanden sind.

3) Der Verband merkt darüber hinaus an, dass bereits im Zuge der Umstellung von Fächer auf Lernfelder die Fachpraxislehrkräfte im Faktorenerlass für öffentliche Schulen weggefallen sind. Umso mehr verwundert die vorgeschlagene Änderung. Um dies in Einklang zu bringen, ist eine Anpassung zugunsten der Theorielehrkräfte zwingend geboten.

4) Zudem ist Heilerziehungspflege ein Beruf, der dazu dient, Menschen mit Behinderungen zu unterstützen und die Umsetzung von Inklusion zu fördern. Eine ganzheitliche Begleitung stellt dabei eine zentrale Aufgabe der Heilerziehungspflege dar. Eine hohe fachliche Kompetenz und kontinuierliche Selbstreflexion sind in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung. Dazu passt, dass die Stundentafel deutlich mehr Theoriestunden als Fachpraxisstunden vorsieht. Zumal es sich bei der Ausbildung in der Heilerziehungspflege um eine berufliche Fachweiterbildung auf DQR 6 Niveau handelt und somit folgerichtig an einer Fachschule durchgeführt wird. Dies ist allerdings derzeit so nicht in der Anlage 2 FinHVO abgebildet und stellt nach Ansicht des Verbandes einen eklatanten Widerspruch sowohl zur Stundentafel als auch zu den zu vermittelnden Inhalten dar.

Der Verband kommt daher zu dem Entschluss, dass eine Anpassung in der Anlage 2 der FinHVO für den Bildungsgang HEP grundsätzlich richtig ist, aber nicht wie in dem Entwurf dargestellt. Vielmehr sind die Faktoren des Fachlehrers und des Fachpraxislehrer auf den Faktor des Theorielehrers aufzuschlagen. Insofern geht der Verband davon aus, dass die Faktoren für den Bildungsgang HEP analog zu allen weiteren sozialpädagogischen Bildungsgängen vollständig auf Theorielehrer umgestellt werden und somit der Letter of Intent wie vereinbart umgesetzt wird. Anderenfalls sieht der Verband an dieser Stelle dringenden Klärungs- und Gesprächsbedarf.

Anknüpfend an die aktuelle Anpassung der Anlage 2 regt der Verband eine weitere rückwirkende Anpassung zum Schuljahr 2023/2024, zumindest jedoch eine Prüfung der Faktoren auf Grundlage der neuen Rahmenrichtlinien, an. Hintergrund hierzu sind die neuen Rahmenrichtlinien für den Bildungsgang PTA, welche zum Schuljahr 2023/2024 aufgelegt wurden. Hier wurde u. a. das Lernfeld 9 „optionales Lernangebot“ eingeführt, welches von den Schulen zwingend anzubieten ist. Damit sind erhöhte finanziellen Aufwendungen für die Schulen verbunden, die nach Ansicht des Verbandes zurzeit nicht hinreichend über die Anlage 2 der FinHVO abgebildet werden.

Stellungnahme | Änderung der Verordnung zur Förderung der Schulgeldfreiheit in den Bildungsgängen BFS Sozialpädagogische Assistenz, FS Sozialpädagogik und BFS Pflegeassistenz an genehmigten Ersatzschulen

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum vorgelegten Änderungsentwurf.

Die dauerhafte Einführung der Schulgeldfreiheit für die Bildungsgänge Heilpädagogik und Heilerziehungspflege begrüßt der Verband ausdrücklich. Damit wird zum einen eine zentrale Forderung der Verbände sowie der Schulen umgesetzt und entspricht zum anderen dem derzeitigen Koalitionsvertrag.[1]

Allerdings kommt der Verband nicht umhin festzustellen, dass der vorgelegte Entwurf eine wesentliche Abweichung von den Pressemitteilungen der Regierungsfraktionen enthält. In der Pressemitteilung der SPD-Fraktion heißt es konkret: „Die komplette Schulgeldfreiheit für die Gesundheitsfachberufe und sozialen Berufe rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 ist ein Meilenstein für die Bildungsgerechtigkeit in unserem Land.“[2] Der vorliegende Änderungsentwurf tritt jedoch mit Wirkung vom 01.08.2023 in Kraft. Der vorliegende Entwurf enthält jedoch keine Regelungen, wie mit Ausbildungen umgegangen wird, deren Ausbildung beispielsweise am 01.02.2023 oder 01.04.2023 begonnen haben. Insofern ist der Verband irritiert.
Individuelle Einzelfalllösungen sollten an dieser Stelle nicht das Mittel der Wahl sein. Vielmehr braucht es eine klare Verbindlichkeit. Daher regt der Verband an, entweder das Inkrafttreten auf den 01.01.2023 zu datieren oder eine entsprechend eindeutige Regelung in die Änderungsverordnung aufzunehmen, die einen Ausbildungsbeginn vor dem 01.08.2023 einschließt. Anderenfalls besteht keine Rechtssicherheit für Schülerinnen und Schüler sowie für die Schulen, die bereits bezahlten Schulgelder zu erstatten, und dass würde dem ausdrücklichen Willen der Regierungsfraktionen von SPD und B90/Die Grünen entgegenstehen.

Im Weiteren merkt der Verband erneut an, dass die durchschnittlich erhobenen Schulgelder aus dem Schuljahr 2018/2019 keine geeignete Basis sind, um daraus eine Schulgeldfreiheit abzuleiten. (s. Verbändeanschreiben). Insbesondere schon deshalb nicht, da die Schulen in der Zwischenzeit zum Teil massiv gestiegene Kosten verzeichnen und diese mitnichten an die Schülerinnen und Schüler weitergeben können (Sonderungsverbot aus Artikel 7 Abs. 4 GG). Eine Aktualisierung der Datengrundlage ist insofern zwingend geboten.

Weiterhin ist mangels transparenter Darstellung nicht klar, wie die durchschnittlichen Schulgelder ermittelt wurden und mit welcher inflationären Kostensteigerung gerechnet wurde. Dies wurde auch schon in der Stellungnahme im Jahr 2022 bemängelt. Zudem kann eine Berücksichtigung etwaiger Kostensteigerungen bezweifelt werden. Wenn eine Kostensteigerung durchgeführt worden wäre, hätten sich die 100 Euro, die bereits im letzten Jahr festgeschrieben wurde, zu diesem Jahr verändern müssen (VPI im Jahr 2022 = +7,9%[3]). Das ist jedoch nicht der Fall. Insofern regt der Verband an, eine Regelung in der Nds. VO zur Förderung der Schulgeldfreiheit aufzunehmen, welche die festgesetzten Beträge auf Basis des VPI jährlich anpasst. Anderenfalls würden freie Schulen finanziell limitiert und der dauerhafte Schulbetrieb wäre existentiell gefährdet.

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben.


[1] Quelle: Koalitionsvertrag „Sicher in Zeiten des Wandels“ von SPD und B90/Die Grünen, 4. Bildung, Seite 70 ab Zeile 7, https://www.spdnds.de/wp-content/uploads/sites/77/2022/11/Koalitionsvertrag_2022_2027_Web-1.pdf

[2] Quelle: SPD Fraktion Niedersachsen, Pressemitteilung 19/79, Tonne und Raulfs: Haushaltsentwurf 2023 beschlossen – Solide Finanzen mit wichtigen Schwerpunkten, https://spd-fraktion-niedersachsen.de/pressemitteilung/tonne-und-raulfs-haushaltsentwurf-2023-beschlossen-solide-finanzen-mit-wichtigen-schwerpunkten/

[3] Quelle: Pressemitteilung Nr. 022 vom 17.01.2023, Inflationsrate im jahr 2022 bei + 7,9%, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2023/01/PD23_022_611.html

IWK-Institut für Weiterbildung in der Kranken und Altenpflege gGmbH

Standort: Delmenhorst, Braunschweig, Lüneburg

Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Förderung der Schulgeldfreiheit in den Bildungsgängen BFS Sozialpädagogische Assistenz, FS Sozialpädagogik und BFS Pflegeassistenz von Schule in freier Trägerschaft

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Verordnungsentwurf.

Bevor wir auf die einzelnen Punkte genauer eingehen, möchte der Verband deutlich machen, dass die dauerhafte Einführung der Schulgeldfreiheit für zwei sozialpädagogische Bildungsgänge sehr begrüßt wird. Dadurch wird die bisher fehlende Rechtsverbindlichkeit hergestellt. Das zeitgleich auch der Bildungsgang Pflegeassistenz schulgeldfrei gestellt werden soll ist ebenfalls erfreulich.

Gleichwohl kommen wir nicht umhin festzustellen, dass die gesetzliche Grundlage nicht für eine konsequente Umsetzung der Schulgeldfreiheit in den sozialpädagogischen Bildungsgängen genutzt wurde. Die Bildungsgänge Heilerziehungspflege und Heilpädagogik blieben von dem vorliegenden Verordnungsentwurf unberücksichtigt, wie auch schon bei der vorrausgehenden Förderrichtlinie aus 2019. Hierdurch werden rund 2.400 Schülerinnen und Schüler bei der angestrebten Schulgeldfreiheit[1] nicht berücksichtigt. Daneben wird der in der Koalitionsvereinbarung formulierte politische Wille nicht in Gänze umgesetzt: „[…] Ferner wollen wir sicherstellen, dass Schulgeldzahlungen einer Berufswahl nicht im Wege stehen.“[2]

Daher regt der Verband an, in eine grundständige Diskussion mit allen Beteiligten zur Einführung von Schulgeldfreiheit in der beruflichen Bildung einzusteigen, um daraus eine gesamtheitliche Strategie abzuleiten (mit Blick auf HEP, PTA, med. Bademeister/Masseure etc.). Anderenfalls entsteht zum einen ein Flickenteppich bei Bildungsgängen mit und ohne Schulgeld sowie zum anderen, ein Ungleichgewicht in vollzeitschulischen Bildungsgängen, dass zu einem latenten Risiko für diejenigen Bildungsgänge werden kann, in denen noch Schulgeld erhoben werden muss.

Ebenfalls merkt der Verband an, dass die entsprechenden Antragsformulare nicht mit dem Anhörungsentwurf zur Verfügung gestellt wurden. Wir gehen allerdings davon aus, dass den Schulträgern frühzeitig die entsprechenden Formulare zur Verfügung gestellt werden, damit diese aufgrund der bekannten Systematik schon vor Ausbildungsbeginn den Antrag stellen könnten. Auch ist zumindest denjenigen Schulträgern, die bereits durch die Förderrichtlinie für die sozialpädagogischen Bildungsgänge gefördert werden, frühzeitig das künftige Procedere mitzuteilen. Bisweilen herrscht hier Unklarheit, ob ab 1.8.22 über die FöRiLi oder die VO Gelder beantragt werden sollen.

Im Folgenden geht der Verband auf die einzelnen Paragrafen näher ein.

Zu § 1 Satz 1| Der Verband begrüßt außerordentlich, dass gemäß Satz 1 der Anspruch für genehmigte Ersatzschulen ohne Wartefrist gelten soll, und zwar für alle angegebenen Bildungsgänge. Ebenfalls sehr erfreulich ist aus Sicht des Verbandes, dass die Schulgeldfreiheit ab dem Schuljahr 2022/2023 dem Lesen nach für alle Schülerinnen und Schüler sowohl für die Klasse 1 als auch die Klasse 2 gelten soll. Das wird insbesondere die QuereinsteigerInnen freuen, die mitunter bereits in entsprechenden Einrichtungen (z. B. Kindertagesstätten oder Pflegeeinrichtungen) tätig sind und damit keine zusätzlichen Kosten für die Ausbildung in Form von Schulgeld zu erwarten haben.

Zu § 1 Satz 3 | Die Formulierung „eine sonstige Vergütung“ ist dem Verband nicht klar. Zudem ist der Begriff „Vergütung“ bereits dem Verständnis nach anders besetzt, so dass es hier zu Irritationen kommen kann. Insofern wäre die Formulierung aus der Förderrichtlinie „[…] Schulgeld und Verwaltungsgebühren (z. B. Anmeldegebühren, Prüfungsgebühren) […]“günstiger und würde den Sinn nicht verändern.

Der neue Satz 3 würde dann wie folgt lauten „Ein Anspruch auf Finanzhilfe besteht nicht, wenn der Schulträger für den Schulbesuch Schulgeld oder Verwaltungsgebühren erhebt oder bereits eine Förderung über die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in sozialpädagogischen Bildungsgängen erhält.

Zu § 2 | Aus Sicht des Verbandes ist zwingend ein Passus in Paragraf 2 einzufügen, der eine jährliche Erhöhung um den Verbraucherpreisindex vorsieht. Dieser fehlt bisher gänzlich. Es ist allerdings davon auszugehen, dass in den Folgenjahren auch mit etwaigen Kostensteigerungen zu planen ist (z. B. Tarif­vertragsveränderungen). In der NGesFBFöVO findet sich in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ein Beispiel für eine mögliche Formulierung. Alternativ wäre eine schriftliche Fixierung einer regelhaften Anpassung der benannten Werte in Paragraf 2 a und 2 b vorzusehen.

Der Verband geht davon aus, dass die endgültige Verordnung einen entsprechenden Passus enthalten wird, der die erwartbare Kostensteigerung abbildet. Anderenfalls würden die Schulen unweigerlich auf den Status Quo festgeschrieben werden, was den politischen Willen, dem Fachkräftebedarf entgegenzuwirken, ad absurdum führen würde.

Zu § 2 a) | Die hier genannten Werte sind aus der Förderrichtlinie übernommen worden. Unberücksichtigt dabei geblieben sind die veränderten Ausgaben in den letzten Jahren. Beispielhaft sind hier die Gehälter (Tarifvertragssteigerungen in 2021 bzw. 2022) sowie deutlich gestiegenen Energiekosten zu nennen. Insofern müssen diese Werte mindestens um den Verbraucherpreisindex angehoben werden. Dieser betrug für das Jahr 2021 gemäß Destatis 3,1%[3].

Zu § 2 b) | Der Verband ist irritiert über die unterschiedliche Herangehensweise bei der Umsetzung der Schulgeldfreiheit. Zumindest in einer Verordnung hätte der Verband ein einheitliches Vorgehen erwartet.

Es ist für den Verband nicht ersichtlich, warum von den durchschnittlichen erhobenen Schulgeldern im Schuljahr 2018/2019 ausgegangen (s. Verbändeanschreiben) wird und keine aktuelleren Zahlen herangezogen werden. Auch ist nicht klar, wie die durchschnittlichen Schulgelder ermittelt wurden. Zum Teil liegen die derzeit erhobenen Schulgelder deutlich über dem angegebenen Wert von 100 Euro. Damit würden die Schulen vor dem Problem der Unterfinanzierung stehen und müssten diesen Bildungsgang möglicherweise einstellen. Das würde dem politischen Willen entgegenstehen und den Fachkräftemangel in der Pflege verschärfen.

Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar, warum die Ausgaben im Bildungsgang Pflegeassistenz deutlich niedriger sein sollen als in den sozialpädagogischen Bildungsgängen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Schulen notgedrungen die Schulgelder senken mussten, um überhaupt Schülerinnen und Schüler für diese Ausbildung zu gewinnen.

Daneben müssen freie Schulen, die im Schulgesetz formulierten Genehmigungsauflagen erfüllen. Hierzu zählt auch gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 1 NSchG die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte. Die wirtschaftliche Stellung ist nach Auffassung der RLSB gegeben, wenn die maßgebliche Grenze von 80% der entsprechenden Entgeltgruppe (Stufe 2) eingehalten wird[4]. Bei einer Theorielehrkraft entspricht dies rund 3.500 Euro monatliche Bruttovergütung. Schon allein das stellt den vorgeschlagenen Wert mit 100 Euro pro Monat pro Schülerinnen und Schüler in Frage und bedarf dringend einer sachgerechten Überarbeitung.

Ein pragmatischer Lösungsansatz wäre, die unter § 2 a) genannte Systematik auf die BFS Pflegeassistenz zu übertragen und die Werte zu übernehmen. Im besten Fall werden diese Werte gleichzeitig um die Steigerung des Verbraucherpreisindex angepasst.

Zu § 3 Abs. 1 | Der Verband begrüßt, dass die Anträge künftig erst zwei Monate nach Ausbildungsbeginn vorliegen müssen. Dies verschafft den Schulen Zeit und minimiert schulorganisatorischen Aufwand. Gleichwohl gibt der Verband zu bedenken, dass sich damit auch ggf. Zahlungen verschieben und die Schulträger in Vorleistung treten müssten.

Im Weiteren ist nicht ersichtlich, warum von der etablierten Systematik der Antragsstellung pro Ausbildungsjahr abgewichen wird und künftig auf die Ausbildungsdauer abgestellt wird.

Die Umstellung des Antragsverfahren auf die gesamte Ausbildungsdauer wird für alle Beteiligen zu zusätzlichem Aufwand führen, da gemäß vorliegendem Entwurf Abweichungen der Schülerzahlen ab 10% nachzuweisen sind. Zudem sind sowohl auf Landesseite als auch bei den Schulträgern entsprechende Forderungs- bzw. Rückzahlungsposten zu bilden, die die gesamte Ausbildungsdauer umfassen. Beispiel: 20 SuS beginnen in 2022 ihre Ausbildung, dann erhält der Schulträger erst in 2024 die ausstehenden 10% der gesamten Fördersumme.

Wir gehen daher davon aus, dass es bei der bekannten Systematik bleibt und künftig die Anträge pro Ausbildungsjahr zu stellen sind. Auf diese Weise entsteht kein Reibungsverlust und es benötigt keine Systemumstellung.

Zu § 3 Abs. 2 | Das die monatlichen Abschläge nur 90% betragen, halten wir für problematisch. Dadurch entsteht eine Finanzierungslücke in Höhe von 10%, die die Schulen selbst finanzieren müssen und das, bei steigenden Kosten und ohne Schulgeld erheben zu dürfen. Vor dem Hintergrund, dass die Schulträger sich verpflichten keine Schulgelder zu erheben, gehen wir davon aus, dass die Verordnung dahingehend angepasst wird, dass die Schulen 100% Abschlag des zu erwartenden Förderbetrags als monatliche Vorauszahlung erhalten. Einhergehen könnten die 100% Abschlag mit einer Veränderung der Antragsmodalitäten, und zwar in dem die Anträge wie bisher auch pro Ausbildungsjahr gestellt werden müssten.

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben.


[1] Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11 Reihe 2 Berufliche Schulen, Schuljahr 2020/2021, Tabelle 2.9 Schüler:innen in Sozial- und Gesundheitsdienstberufen insgesamt und im 1. Schuljahr nach Schulart, Berufsbezeichnung und Geschlecht, Nr. 83132 und 83134

[2] Quelle: Gemeinsam für ein modernes Niedersachsen, Für Innovation, Sicherheit und Zusammenhalt, Koalitionsvereinbarung für die 18. Wahlperiode des Nds. Landtages 2017 bis 2022, Abschnitt Bildung, Seite 18, f) Schulgeldfreiheit

[3] Quelle: Destatis, Pressemitteilung Nr. 025 vom 19. Januar 2022, Inflationsrate 2021: + 3,1 % gegenüber dem Vorjahr, abgerufen am 19.04.2022, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/01/PD22_025_611.html

[4] Quelle: RLSB Dezernat 1 Fachbereich Recht, Merkblatt: Schulen in freier Trägerschaft, Stand März 2021, Punkt E mit den ergänzenden Hinweisen zu E, abgerufen am 19.04.2022 https://www.rlsb.de/themen/schulorganisation/schulen-in-freier-traegerschaft/2020-01-08-merkblatt-schulen-in-freier-traegerschaft-1r-002.pdf

Stellungnahme | Änderung schulrechtlicher Vorschriften

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf.

Vorbemerkungeen

Zunächst einmal möchten wir festhalten, dass das Anschreiben suggeriert, es würde sich bei dieser Anhörung ausschließlich um Änderungen des Niedersächsischen Schulgesetzes handeln, was bei eingehender Prüfung nicht der Fall ist. Neben dem Schulgesetz werden zudem noch ein weiteres Gesetz sowie drei Verordnungen geändert. Hier hätte das Anschreiben deutlicher sein dürfen.

Wir haben indes die Zusammenarbeit mit dem Ministerium im Arbeitskreis Schulen in freier Trägerschaft durchaus als vertrauensvoll und konstruktiv wahrgenommen. Gleichwohl stellen wir fest, dass kein Austausch über die geplanten Änderungen im NSchG, welche das Privatschulwesen betrifft, in diesem Arbeitskreis stattgefunden hat. Wir hätten hier ein anderes Vorgehen Seitens des Ministeriums begrüßt. Zudem stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob nicht durch die Änderungen des NSchG sogar Grundrechte auf Errichtung von Privatschulen nach Artikel 7 Abs. 4 und 5 GG verletzt werden.

Zu Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

§ 1 Abs. 5 Satz 2 | Wir können der Logik folgen, dass Heilerziehungspflege kein Gesundheitsfachberuf ist und infolgedessen aus diesem Paragrafen gestrichen wird. Allerdings bieten zurzeit 20 Fachschulen in Niedersachsen eine Ausbildung an Fachschulen Heilerziehungspflege an. Daher ist der Schutz der Berufsbezeichnung noch mindestens bis zur endgültigen Änderung der Berufsbezeichnung beizubehalten.

§ 16 Abs. 3 | Wir begrüße es ausdrücklich, dass die Pflegeschulen künftig den Berufsfachschulen zugeordnet werden und mit dieser Regelung eine Vereinheitlichung der Zuständigkeiten bei den Pflegeausbildung stattfindet. Zudem sichert dieser Absatz insbesondere den freien Trägern die Erstattung, die durch die Erteilung von allgemeinbildendem Unterricht sowie durch Investitionskosten entstehen, zu.

§ 144 | Mit dem neuen Absatz 3 werden fehlende schulgesetzliche Regelungen getroffen, die die Genehmigung von Erweiterungen einer genehmigten Ersatzschule durch Außenstellen betrifft. Dieser Absatz enthält derlei viele unpräzise Begrifflichkeiten, dass hierdurch in keiner Weise Rechtssicherheit geschaffen wird.
Hier ist eine Regelung analog zu den Bedingungen der öffentlichen Schulen, welche nach § 106 NSchG und der SchOrgVO Außenstellen errichten können, angeraten und stellt eine Gleichwertige Regelung dar.[1]

§ 146 | Mit der Änderung dieses Paragrafen und die Aufnahme expliziter Vorgaben, wird deutlich was wesentliche Änderungen darstellen. Allerdings haben sich die schulaufsichtlichen Regelungen und Maßnahmen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Zudem stellen diese Vorgaben einen signifikanten Einschnitt in die Freiheit des Privatschulwesens dar. Wir können nachvollziehen, dass genehmigungsrelevante Inhalte sowie Änderungen in der Schulleitung wesentliche Änderungen darstellen. Insofern können wir die Anpassung in Teilen verstehen.

Punkt 1 beinhaltet wesentliche Änderungen des Trägers. Uns erschließt sich nicht, inwieweit sich eine Änderung beim Träger, ausgenommen ein Trägerwechsel, im Schulalltag auswirkt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass jeder Wechsel der vertretungsberechtigten Personen anzuzeigen ist. Bei eingetragenen Vereinen oder Stiftungen mit wechselnden Vorstandsmitgliedern, ist dies nicht nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden, sondern ist auch nicht genehmigungsrelevant. Die ausgeführte Begründung liefert hierzu ebenfalls keinerlei Erkenntnisse. Daher gehen wir davon aus, dass dieser Passus wieder gestrichen wird.

In Punkt 7 wird das Erzielen oder Erstreben eines erwerbwirtschaftlichen Gewinns thematisiert. Dies würde eine Art Selbstanzeige des Trägers darstellen und erscheint nicht zielführend. Im Rahmen der Finanzhilfeabrechnung müssen die Freistellungsbescheide der Landesschulbehörde vorgelegt werden. Insofern wird die Gemeinnützigkeit des Schulträgers regelmäßig durch die Finanzbehörden regelmäßig überprüft. Darüber hinaus ist in der Abgabenordnung klar beschrieben, welche Rücklagen und Rückstellungen der Träger vornehmen darf und wie er sie zu verwenden hat, wenn er in einzelnen Jahren Überschüsse erzielt und dadurch die Gemeinnützigkeit nicht gefährden will. Insofern ist die Aufnahme von Punkt 7 obsolet.[1]

Punkt 12 beinhaltet die Anzeigepflicht bei „jeder Änderung eines Bildungsgangs“. Im Rahmen der beruflichen Bildung ist dieser Begriff bekannt. Jedoch stellt sich uns die Frage, was ist ein Bildungsgang an allgemeinbildenden Schulen? Hier bedarf es aus unserer Sicht eine klarere Definition.[1]

Zudem befinden sich die zusätzlich aufgenommenen Punkte indes allesamt im NSchG wieder, und zwar in §§ 140, 142, 143, 144, 147, 148 sowie 149. Hier bedarf es aus unserer Sicht keine explizite Erwähnung und führt schlussendlich zu einer Doppelung von bereits bestehenden Fakten.

§ 179 Abs. 2 | Wir begrüßen ausdrücklich, dass Niedersachsen mit diesem Absatz die Möglichkeit einer Überleitung der bisherigen Altenpflege- bzw. Gesundheits- und Kinder-/Krankenpflegeausbildung in die neue generalisierte Pflegeausbildung schafft.

Zu Artikel 2 Änderung des des Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung

§ 8 Abs. 4 | Wir begrüßen ausdrücklich, dass mit dieser Regelung den künftigen Pflegeschulen ermöglicht wird, die bisherige Altenpflege- bzw. Gesundheits- und Kinder-/Krankenpflegeausbildung in die neue generalisierte Pflegeausbildung überzuleiten.

Zu Artikel 3 Verordnung über die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft

§ 1 | Wir begrüßen ausdrücklich, dass Niedersachsen den allgemeinbildenden Unterricht auch in der generalisierten Pflegeausbildung beibehält und dadurch die Durchlässigkeit sowie der allgemeine Bildungsauftrag erhalten bleibt.

Jedoch heißt es im Verordnungstext „[…] werden auf Antrag in Höhe einer monatlichen Pauschale von 390 Euro je Klasse erstattet, […]“. In der Begründung allerdings wird von monatlichen 10 Stunden ausgegangen. Das ergibt bei dem vorgegebenen Stundensatz von 50 Euro nach unserer Rechnung 500 Euro monatlich. Insofern ist der Verordnungstext entsprechend anzupassen.

Ein weiteres Problem ergibt sich, wenn, wie in der Begründung ausgeführt, diese Stunden vorrangig durch Honorarkräfte erteilt werden. Zum einen hat der LRH in seinem Bericht 2016 festgestellt, dass „[…] unterrichtliche Tätigkeiten an Schulen als weisungsabhängiges Arbeitsverhältnis zu klassifizieren sind und damit der Abschluss von Honorarverträgen unzulässig ist.[1]

Zum anderen wurde diese Auffassung in mehreren Statusfeststellungsverfahren, veranlasst durch die Deutsche Rentenversicherung, bestätigt. Insofern ist es grundsätzlich begrüßenswert, dass das Ministerium auch an diese Möglichkeit gedacht hat. Gleichwohl besteht hier jedoch aus unserer Sicht ein erhöhter Kommunikationsbedarf mit der Landesschulbehörde und dem Landesrechnungshof.

§ 2 | Uns ist bewusst das der Begriff „Investitionskosten“ in der Pflege durchaus für die Begrifflichkeiten Miete oder Pachten steht. Gleichwohl merken wir an, dass der Begriff „Investitionskosten“ weitläufig auch mit der Anschaffung von Anlagegütern verbunden wird. Um Missverständnissen vorzubeugen bitten wir darum, hier noch einen Satz aufzunehmen, der deutlich hervorhebt, was in dieser Verordnung mit dem Begriff gemeint ist.

§ 2 Abs. 1 | In der Begründung wird ausgeführt, dass „[…] die Betriebskosten von den Ausbildungskosten erfasst sind, (und somit) ausschließlich die Kaltmieten erstattungsfähig (sind).“ Diesen Satz bitten wir an geeigneter Stelle in die Verordnung aufzunehmen, um Missverständnissen und Unklarheiten vorzubeugen.

§ 2 Abs. 2 | Uns erschließt sich nicht, warum der monatliche Preis pro Quadratmeter unter a) 8 Euro beträgt, bei b) nur noch 6,40 Euro beträgt und unter c) sogar nur noch bei 4,80 Euro beträgt. Für eine angemietete Fläche bleibt der Mietpreis unabhängig der Nutzung immer gleich; auch unabhängig möglicher Synergieeffekte. Insofern gehen wir davon aus, dass unabhängig der Klassenanzahl die eine Pflegeschule führt, der monatliche Preis von 8 Euro pro Quadratmeter zugrunde gelegt wird.

§ 3 Abs. 1 | Hier wird geregelt, an wen die Anträge nach den §§ 1 und 2 zu stellen sind und die Darlegungspflicht, jedoch nicht in welcher Form und auch nicht wie der Antrag zu stellen ist (Satz 1). Wir bitten darum, dies näher zu fassen, da diese Regelung ansonsten eine Auslegungssache innerhalb der Landesschulbehörde ist und zu Missverständnissen auf beiden Seiten führen kann.

§ 3 Abs. 2 | Auch hier bitten wir näher zu fassen, wie der Antrag zu stellen ist.

§ 3 Abs. 3 | Hier bitten wir ebenfalls den Begriff „Nachweis“ näher zu fassen. Allein in der Begründung der Mietvertrag oder eine Erklärung zu erwähnen reicht aus unserer Sicht nicht aus. Auch hier kann es zu unterschiedlichen Auffassungen der innerhalb der Landesschulbehörde komme und zu Missverständnissen führen.

Insgesamt müssen wir feststellen, dass die §§ 1 und 2 keine Kostensteigerung berücksichtigen. An dieser Stelle verweisen wir auf die Schulpauschalen, welche dem Gesetz nach prospektiv zu bilden sind (§ 3 Abs. 2 PflAFinV). Demzufolge ist auch für die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft eine entsprechen Kostensteigerung zu berücksichtigen. Orientierungshilfe kann hier die Steigerungsrate der Schulpauschalen von 2020 auf 2021 sein.

Artikel 4 Änderung der Verordnung über berufsbildende Schulen; hier Anlage 10 zu § 33 Ergänzende und abweichende Vorschriften für Pflegeschulen

§ 1 Abs. 2 | Wir folgender der Logik, dass die Raumgrößen für die Pflegeschulen aus § 2 Abs. 3 NSchGesVO abgeleitet wurde. Jedoch möchten wir anmerken, dass das PflBG handlungsorientierten Unterricht fordert. Insofern müssen Klassenräume im Zusammenspiel mit dem pädagogischen Konzept der Schule betrachtet werden. Weiterer Aspekt die wir zu berücksichtigen bitten, sind etwaige Bestimmungen durch Bauaufsicht, Arbeits- sowie Brandschutzvorgaben. Insbesondere die Brandschutzvorgaben orientieren sich daran, wie viele Personen sich regelmäßig vor Ort aufhalten. Insofern kann hier nicht von einer allgemeingültigen Pauschale ausgegangen werden.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

[1] Siehe auch Stellungnahme der AGFS

[1] Quelle: Landesrechnungshof Niedersachsen, Jahresbericht 2016, Nr. 28 Reformbedarf in der privaten Altenpflegeausbildung, Seiten 130 und 131

Akademie für Pflege und Soziales

Standort: Hannover