Beiträge

PM | Freie Schulen und Kultusministerium haben Absichtserklärung zur Weiterentwicklung der Finanzhilfe für freie Schulen in Niedersachsen unterschrieben

Hannover. Seit mehr als acht Jahren ist es in Koalitionsverträgen politischer Wille in Niedersachsen, die Finanzhilfe für freie Schulen zu reformieren und den Realitäten anzupassen.

Ein erster wichtiger Schritt ist mit der Unterzeichnung eines Letter of Intent am Dienstag, den 17.05.2022 gelungen. Das Bündnis Freie Schulen Niedersachsen begrüßt diese Zwischenetappe hin zu einer transparenten und nachvollziehbaren Berechnung der Finanzhilfe: Es muss weiterhin das Ziel bleiben, dass alle Zuwendungen an die staatlichen Schulen in personeller, sächlicher und finanzieller Hinsicht Basis für die Berechnung einer Finanzhilfe sind. Nur so bleiben beide Schulsysteme hinsichtlich ihrer Kosten vergleichbar.

Wichtig ist nun, jenseits der anstehenden Landtagswahl, die Arbeit zwischen Ministerium und Bündnis zügig fortzusetzen, um dem neuen Landtag eine abgestimmte Berechnung zur Entscheidung vorzulegen.

Mit dieser Grundlage können freie Schulen auch künftig eine engagierte Arbeit für die Bildung der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen leisten.

Dass sie eine engagierte Arbeit leisten, ist gerade jetzt wieder deutlich bei der Beschulung von Kindern aus der Ukraine. Ohne finanzielle Unterstützung des Landes ist dieses Engagement in dem Umfang aber nicht durchzuhalten. Hier Bedarf es dringend einer Regelung.

Pressekontakt:
Bündnis Freie Schulen Niedersachsen
c/o Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen e. V.
Tel.: 0511 – 47 539 980
E-Mail:
Website: https://alle-guten-dinge-sind-frei.de/

Bündnis freie Schulen Niedersachsen

Stellungnahme | Änderung schulrechtlicher Vorschriften

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf.

Vorbemerkungeen

Zunächst einmal möchten wir festhalten, dass das Anschreiben suggeriert, es würde sich bei dieser Anhörung ausschließlich um Änderungen des Niedersächsischen Schulgesetzes handeln, was bei eingehender Prüfung nicht der Fall ist. Neben dem Schulgesetz werden zudem noch ein weiteres Gesetz sowie drei Verordnungen geändert. Hier hätte das Anschreiben deutlicher sein dürfen.

Wir haben indes die Zusammenarbeit mit dem Ministerium im Arbeitskreis Schulen in freier Trägerschaft durchaus als vertrauensvoll und konstruktiv wahrgenommen. Gleichwohl stellen wir fest, dass kein Austausch über die geplanten Änderungen im NSchG, welche das Privatschulwesen betrifft, in diesem Arbeitskreis stattgefunden hat. Wir hätten hier ein anderes Vorgehen Seitens des Ministeriums begrüßt. Zudem stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob nicht durch die Änderungen des NSchG sogar Grundrechte auf Errichtung von Privatschulen nach Artikel 7 Abs. 4 und 5 GG verletzt werden.

Zu Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

§ 1 Abs. 5 Satz 2 | Wir können der Logik folgen, dass Heilerziehungspflege kein Gesundheitsfachberuf ist und infolgedessen aus diesem Paragrafen gestrichen wird. Allerdings bieten zurzeit 20 Fachschulen in Niedersachsen eine Ausbildung an Fachschulen Heilerziehungspflege an. Daher ist der Schutz der Berufsbezeichnung noch mindestens bis zur endgültigen Änderung der Berufsbezeichnung beizubehalten.

§ 16 Abs. 3 | Wir begrüße es ausdrücklich, dass die Pflegeschulen künftig den Berufsfachschulen zugeordnet werden und mit dieser Regelung eine Vereinheitlichung der Zuständigkeiten bei den Pflegeausbildung stattfindet. Zudem sichert dieser Absatz insbesondere den freien Trägern die Erstattung, die durch die Erteilung von allgemeinbildendem Unterricht sowie durch Investitionskosten entstehen, zu.

§ 144 | Mit dem neuen Absatz 3 werden fehlende schulgesetzliche Regelungen getroffen, die die Genehmigung von Erweiterungen einer genehmigten Ersatzschule durch Außenstellen betrifft. Dieser Absatz enthält derlei viele unpräzise Begrifflichkeiten, dass hierdurch in keiner Weise Rechtssicherheit geschaffen wird.
Hier ist eine Regelung analog zu den Bedingungen der öffentlichen Schulen, welche nach § 106 NSchG und der SchOrgVO Außenstellen errichten können, angeraten und stellt eine Gleichwertige Regelung dar.[1]

§ 146 | Mit der Änderung dieses Paragrafen und die Aufnahme expliziter Vorgaben, wird deutlich was wesentliche Änderungen darstellen. Allerdings haben sich die schulaufsichtlichen Regelungen und Maßnahmen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Zudem stellen diese Vorgaben einen signifikanten Einschnitt in die Freiheit des Privatschulwesens dar. Wir können nachvollziehen, dass genehmigungsrelevante Inhalte sowie Änderungen in der Schulleitung wesentliche Änderungen darstellen. Insofern können wir die Anpassung in Teilen verstehen.

Punkt 1 beinhaltet wesentliche Änderungen des Trägers. Uns erschließt sich nicht, inwieweit sich eine Änderung beim Träger, ausgenommen ein Trägerwechsel, im Schulalltag auswirkt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass jeder Wechsel der vertretungsberechtigten Personen anzuzeigen ist. Bei eingetragenen Vereinen oder Stiftungen mit wechselnden Vorstandsmitgliedern, ist dies nicht nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden, sondern ist auch nicht genehmigungsrelevant. Die ausgeführte Begründung liefert hierzu ebenfalls keinerlei Erkenntnisse. Daher gehen wir davon aus, dass dieser Passus wieder gestrichen wird.

In Punkt 7 wird das Erzielen oder Erstreben eines erwerbwirtschaftlichen Gewinns thematisiert. Dies würde eine Art Selbstanzeige des Trägers darstellen und erscheint nicht zielführend. Im Rahmen der Finanzhilfeabrechnung müssen die Freistellungsbescheide der Landesschulbehörde vorgelegt werden. Insofern wird die Gemeinnützigkeit des Schulträgers regelmäßig durch die Finanzbehörden regelmäßig überprüft. Darüber hinaus ist in der Abgabenordnung klar beschrieben, welche Rücklagen und Rückstellungen der Träger vornehmen darf und wie er sie zu verwenden hat, wenn er in einzelnen Jahren Überschüsse erzielt und dadurch die Gemeinnützigkeit nicht gefährden will. Insofern ist die Aufnahme von Punkt 7 obsolet.[1]

Punkt 12 beinhaltet die Anzeigepflicht bei „jeder Änderung eines Bildungsgangs“. Im Rahmen der beruflichen Bildung ist dieser Begriff bekannt. Jedoch stellt sich uns die Frage, was ist ein Bildungsgang an allgemeinbildenden Schulen? Hier bedarf es aus unserer Sicht eine klarere Definition.[1]

Zudem befinden sich die zusätzlich aufgenommenen Punkte indes allesamt im NSchG wieder, und zwar in §§ 140, 142, 143, 144, 147, 148 sowie 149. Hier bedarf es aus unserer Sicht keine explizite Erwähnung und führt schlussendlich zu einer Doppelung von bereits bestehenden Fakten.

§ 179 Abs. 2 | Wir begrüßen ausdrücklich, dass Niedersachsen mit diesem Absatz die Möglichkeit einer Überleitung der bisherigen Altenpflege- bzw. Gesundheits- und Kinder-/Krankenpflegeausbildung in die neue generalisierte Pflegeausbildung schafft.

Zu Artikel 2 Änderung des des Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung

§ 8 Abs. 4 | Wir begrüßen ausdrücklich, dass mit dieser Regelung den künftigen Pflegeschulen ermöglicht wird, die bisherige Altenpflege- bzw. Gesundheits- und Kinder-/Krankenpflegeausbildung in die neue generalisierte Pflegeausbildung überzuleiten.

Zu Artikel 3 Verordnung über die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft

§ 1 | Wir begrüßen ausdrücklich, dass Niedersachsen den allgemeinbildenden Unterricht auch in der generalisierten Pflegeausbildung beibehält und dadurch die Durchlässigkeit sowie der allgemeine Bildungsauftrag erhalten bleibt.

Jedoch heißt es im Verordnungstext „[…] werden auf Antrag in Höhe einer monatlichen Pauschale von 390 Euro je Klasse erstattet, […]“. In der Begründung allerdings wird von monatlichen 10 Stunden ausgegangen. Das ergibt bei dem vorgegebenen Stundensatz von 50 Euro nach unserer Rechnung 500 Euro monatlich. Insofern ist der Verordnungstext entsprechend anzupassen.

Ein weiteres Problem ergibt sich, wenn, wie in der Begründung ausgeführt, diese Stunden vorrangig durch Honorarkräfte erteilt werden. Zum einen hat der LRH in seinem Bericht 2016 festgestellt, dass „[…] unterrichtliche Tätigkeiten an Schulen als weisungsabhängiges Arbeitsverhältnis zu klassifizieren sind und damit der Abschluss von Honorarverträgen unzulässig ist.[1]

Zum anderen wurde diese Auffassung in mehreren Statusfeststellungsverfahren, veranlasst durch die Deutsche Rentenversicherung, bestätigt. Insofern ist es grundsätzlich begrüßenswert, dass das Ministerium auch an diese Möglichkeit gedacht hat. Gleichwohl besteht hier jedoch aus unserer Sicht ein erhöhter Kommunikationsbedarf mit der Landesschulbehörde und dem Landesrechnungshof.

§ 2 | Uns ist bewusst das der Begriff „Investitionskosten“ in der Pflege durchaus für die Begrifflichkeiten Miete oder Pachten steht. Gleichwohl merken wir an, dass der Begriff „Investitionskosten“ weitläufig auch mit der Anschaffung von Anlagegütern verbunden wird. Um Missverständnissen vorzubeugen bitten wir darum, hier noch einen Satz aufzunehmen, der deutlich hervorhebt, was in dieser Verordnung mit dem Begriff gemeint ist.

§ 2 Abs. 1 | In der Begründung wird ausgeführt, dass „[…] die Betriebskosten von den Ausbildungskosten erfasst sind, (und somit) ausschließlich die Kaltmieten erstattungsfähig (sind).“ Diesen Satz bitten wir an geeigneter Stelle in die Verordnung aufzunehmen, um Missverständnissen und Unklarheiten vorzubeugen.

§ 2 Abs. 2 | Uns erschließt sich nicht, warum der monatliche Preis pro Quadratmeter unter a) 8 Euro beträgt, bei b) nur noch 6,40 Euro beträgt und unter c) sogar nur noch bei 4,80 Euro beträgt. Für eine angemietete Fläche bleibt der Mietpreis unabhängig der Nutzung immer gleich; auch unabhängig möglicher Synergieeffekte. Insofern gehen wir davon aus, dass unabhängig der Klassenanzahl die eine Pflegeschule führt, der monatliche Preis von 8 Euro pro Quadratmeter zugrunde gelegt wird.

§ 3 Abs. 1 | Hier wird geregelt, an wen die Anträge nach den §§ 1 und 2 zu stellen sind und die Darlegungspflicht, jedoch nicht in welcher Form und auch nicht wie der Antrag zu stellen ist (Satz 1). Wir bitten darum, dies näher zu fassen, da diese Regelung ansonsten eine Auslegungssache innerhalb der Landesschulbehörde ist und zu Missverständnissen auf beiden Seiten führen kann.

§ 3 Abs. 2 | Auch hier bitten wir näher zu fassen, wie der Antrag zu stellen ist.

§ 3 Abs. 3 | Hier bitten wir ebenfalls den Begriff „Nachweis“ näher zu fassen. Allein in der Begründung der Mietvertrag oder eine Erklärung zu erwähnen reicht aus unserer Sicht nicht aus. Auch hier kann es zu unterschiedlichen Auffassungen der innerhalb der Landesschulbehörde komme und zu Missverständnissen führen.

Insgesamt müssen wir feststellen, dass die §§ 1 und 2 keine Kostensteigerung berücksichtigen. An dieser Stelle verweisen wir auf die Schulpauschalen, welche dem Gesetz nach prospektiv zu bilden sind (§ 3 Abs. 2 PflAFinV). Demzufolge ist auch für die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft eine entsprechen Kostensteigerung zu berücksichtigen. Orientierungshilfe kann hier die Steigerungsrate der Schulpauschalen von 2020 auf 2021 sein.

Artikel 4 Änderung der Verordnung über berufsbildende Schulen; hier Anlage 10 zu § 33 Ergänzende und abweichende Vorschriften für Pflegeschulen

§ 1 Abs. 2 | Wir folgender der Logik, dass die Raumgrößen für die Pflegeschulen aus § 2 Abs. 3 NSchGesVO abgeleitet wurde. Jedoch möchten wir anmerken, dass das PflBG handlungsorientierten Unterricht fordert. Insofern müssen Klassenräume im Zusammenspiel mit dem pädagogischen Konzept der Schule betrachtet werden. Weiterer Aspekt die wir zu berücksichtigen bitten, sind etwaige Bestimmungen durch Bauaufsicht, Arbeits- sowie Brandschutzvorgaben. Insbesondere die Brandschutzvorgaben orientieren sich daran, wie viele Personen sich regelmäßig vor Ort aufhalten. Insofern kann hier nicht von einer allgemeingültigen Pauschale ausgegangen werden.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

[1] Siehe auch Stellungnahme der AGFS

[1] Quelle: Landesrechnungshof Niedersachsen, Jahresbericht 2016, Nr. 28 Reformbedarf in der privaten Altenpflegeausbildung, Seiten 130 und 131

Stellungnahme | Änderung der FinHVO

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bezieht gerne zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft Stellung.

Der VDP begrüßt es sehr, dass die Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft dem gegenwärtigen finanziellen Bedarf der Schulen zumindest teilweise angepasst werden sollen. Darüber hinaus begrüßt der VDP die Anpassung der Lehrer-Schüler-Relation sehr.

Sehr kritisch sieht der VDP hingegen die Tatsache, dass die Anpassung erst zum 1. August 2016 vorgenommen wird, obwohl die Verbände bereits vor Ablauf der Ausschlussfrist mit Nachdruck darauf aufmerksam gemacht und eine entsprechende Anpassung zum 1. August 2015 gefordert haben.

Wie das Ministerium in seiner Begründung völlig zu Recht feststellt, wurde bereits zum Stichtag 22. September 2014 die Regelstundenzahl von 24,5 auf 23,5 für Lehrer an Gymnasien angepasst. Das sind Kosten, die auch den freien Schulen entstanden sind, die rückwirkend nicht finanziert werden sollen und die zu Lasten der Träger freier Schulen geht.

Darüber hinaus muss festgestellt werden, dass auch den Schulen in freier Trägerschaft weitere Kosten entstanden sind, die jetzt vom Ministerium nicht getragen werden sollen. Hierzu zählt der Sozialpädagogische Aufwand wie beispielsweise Förderunterricht, Fachförderunterricht oder auch die Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit speziellem Förderbedarf. Dieser und weiterer Sozialpädagogischer Aufwand wird weder für das vergangene Schuljahr noch für kommende Schuljahre berücksichtigt, obwohl er auch den Schulen in freier Trägerschaft entsteht und dieser Aufwand bei den öffentlichen Schulen ausgeglichen wird.
Aus Sicht des VDP stellt dies ein Ungleichgewicht und eine Benachteiligung der Schulen in freier Trägerschaft dar und ist in keinster Weise hinnehmbar.

Wir freuen uns, wenn Sie unsere Vorschläge und Anmerkungen berücksichtigen und bieten gerne das Gespräch an.

____
Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen e. V. vertritt als Berufsverband mit Sitz in Hannover die Interessen der niedersächsischen und bremischen Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft. Mitglieder sind staatlich genehmigte oder anerkannte allgemein bildende sowie insbesondere berufsbildende Privatschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und solche, die Fortbildungen und Dienstleistungen anbieten, die den Anforderungen des modernen Arbeitsmarktes gerecht werden. Der weltanschaulich wie parteipolitisch unabhängiger Verband ist Mitglied im VDP Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. in Berlin. Verantwortlich für den Inhalt: Yvonne Mohnke, Geschäftsführerin