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Stellungnahme | Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes (NGesFBG), hier: Einrichtung einer Ombudsstelle gemäß § 7 Abs. 6 Pflegeberufegesetz (PflBG)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit, zu dem vorliegenden Anhörungsentwurf Stellung nehmen zu können und konzentriert sich dabei ausschließlich auf die Änderung des § 12 NGesFBG.

Aus Sicht der Pflegeschulen ist eine niedrigschwellige und rechtssichere Anlaufstelle zur Konfliktklärung ausdrücklich zu unterstützen – auch im Interesse eines erfolgreichen Ausbildungsdurchlaufs und zur Vermeidung von Ausbildungsabbrüchen. Gleichwohl möchten wir auf folgende Aspekte hinweisen, die aus Sicht des Verbandes im Gesetzentwurf bzw. in der Begründung nachgeschärft werden sollten:

Klare Zuständigkeitsdefinition der Ombudsstelle
Aus dem Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle Berlin geht hervor, dass ein Großteil der eingehenden Anfragen nicht im eigentlichen Sinne Ombudsverfahren sind, sondern eher allgemeiner Beratungsbedarf oder Anliegen außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Mandats betreffen.
Um Fehleinschätzungen und Frustration auf Seiten der Anfragenden in Niedersachsen zu vermeiden, regen wir an, die Zuständigkeit der Ombudsstelle gesetzlich oder zumindest in der Begründung konkreter abzugrenzen.
In diesem Zusammenhang wäre auch zu klären, wie mit Fällen umgegangen werden soll, für die die Ombudsstelle nicht zuständig ist (z. B. Verfahren zur Weiterleitung unzuständiger Anfragen).

Vermeidung von Interessenskonflikten
Der Verband hält es für sachgerecht eine Unvereinbarkeitsregel in das Gesetz aufzunehmen, wonach Ombudspersonen nicht in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis bei einer Praxiseinrichtung stehen dürfen, die Ausbildungsträger im Sinne des Pflegeberufegesetzes ist. Dies ist für unser Dafürhalten wesentlich zur Wahrung der Unabhängigkeit und Akzeptanz der Ombudsstelle bei allen Beteiligten. Solch eine Regelung gibt es beispielsweise auch in Berlin.

Einführung einer festen Amtszeit
Im Gesetzentwurf ist aktuell keine Amtsdauer für Ombudspersonen vorgesehen. Auch hier möchten wir anregen, eine feste Amtszeit mit Möglichkeit zur Wiederbestellung festzulegen.

Wir begrüßen die gesetzliche Verankerung der Ombudsstelle als sinnvolle Ergänzung in der pflegeberuflichen Ausbildung. Um ihre Wirksamkeit und Akzeptanz sicherzustellen, sollten aus Sicht des Verbandes die Punkte Zuständigkeit, Unabhängigkeit und Amtszeit konkretisiert werden.

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Stellungnahme | Entwurf einer Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des PflBG für das Land Niedersachsen (SchVO-PflBG)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) nimmt gerne Stellung zu dem Entwurf einer Schiedsstellen-Verordnung nach § 36 PflBG.

Vorbemerkung

Wir möchten im Vorfeld unserer Stellungnahme noch einmal auf das nicht unerhebliche Kostenrisiko der Schiedsstelle hinweisen, da gegen die Entscheidung der Schiedsstelle der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Dies hat zur Folge, dass bei etwaigen Klagen gegen den Schiedsstellenbeschluss direkt die Schiedsstelle verklagt werden muss.

Eine Klage ist bei der Festlegung von Pauschalen nach § 30 PflBG für die an der Schiedsstelle beteiligten Organisationen mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden. Allein für die erste Instanz vor dem Verwaltungsgericht kann schnell ein sechsstelliger Betrag, zusätzlich zu eventuellen Anwaltskosten, zustande kommen. Über alle Rechtswege hinweg ist durchaus mit Kosten von rund 1 Millionen Euro zu rechnen.

Diesem Problem könnte mit einer Genehmigungspflicht des Schiedsstellenbeschlusses entgegengewirkt werden. Zumindest wäre jedoch aus unserer Sicht eine Streitwertbegrenzung notwendig. Wir bitten Sie daher, sich auf Bundesebene für eine Genehmigungspflicht oder für eine Streitwertbegrenzung einzusetzen und damit eine ordnungsgemäße Rechtsfindung der Beteiligten möglich zu machen.

Zu den einzelnen Punkten

Zu § 4 Abs. 1 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 4 sowie § 6 Abs. 5 Satz 1 wird jeweils ein Bezug zu § 2 und verschiedene Absätze hergestellt. Wir weisen darauf hin, dass der § 2 lediglich einen Absatz hat. Insofern gehen wir davon aus, dass sich die genannten Paragrafen auf den § 1 Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle beziehen und eine entsprechende Korrektur vorgenommen wird.

Zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 | Wir bitten Sie, die Formulierung „sonstiges Tätigkeitsverhältnis“ näher zu fassen. Wir befürchten, dass anderenfalls die Besetzung langwierig werden wird und ggf. nicht bis zum 30.04.2019 abgeschlossen werden kann. Eine rechtzeitige Besetzung ist mit Blick auf die Relevanz der Pflegeausbildung für die Zukunft der Pflege in Niedersachsen unbedingt sicherzustellen.

Zu § 1 Absatz 3 | Hier sind die Vertreter/-innen der Interessen der Pflegeschulen explizit genannte (bestellende Organisation). Vor dem Hintergrund eines ausscheiden einer bestellenden Organisation aus der Schiedsstelle muss sichergestellt sein, dass die Haftung ebenfalls zum Zeitpunkt der Amtsniederlegung der bestellenden Organisation erlischt und die Verordnung angepasst wird. Überdies gehen wir davon aus, dass sich die Pflegeschullandschaft insgesamt verändern wird. Eine entsprechende Anpassung an die Gegebenheiten sollte somit regelmäßig vorgenommen werden.

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 | Der Versordnungsentwurf sieht vor, dass die LAG FW zusammen mit dem VDP einen der Schulvertreter in der Schiedsstelle stellt – und damit auch an den Kosten der betreffenden Verfahren beteiligt wird. Diese Regelung ist insofern überraschend, als in allen bisherigen Gesprächen bis hin zum vorgelegten Eckpunktepapier eine Vertretung des Fachverbands Diakonischer Schulen in Niedersachsen vorgesehen war, der ja auch an den Verhandlungen beteiligt ist. Einen Hinweis zu dieser vorgesehenen Änderung im Vorfeld der Verbändebeteiligt hätte der Verband angemessen gefunden, zumal wir uns bereits frühzeitig mit dem Fachverband diakonischer Schulen abgestimmt haben und eben diese Absprachen nun nicht mehr gelten.

Angesicht der Frage, ob die LAG FW grundsätzlich in der Schiedsstelle mitwirken wird, bitten wir hier um eine sachgerechte Auflösung. Der Verband kann nicht für die Pflegeschulen in diakonischer Trägerschaft oder die in den Wohlfahrtsverbänden organisierten Pflegeschulen die Vertretung übernehmen. Dies würde der realen Pflegeschullandschaft nicht entsprechen.

Zu § 7 | Im Gesetz heißt es unter § 30 Absatz 3 Satz „Die Pauschalen sind alle zwei Jahre anzupassen.“ Daraus ergibt sich für uns nicht automatisch, dass die Schiedsstelle jährlich angerufen wird und insofern halten wir eine jährliche Aufwandsentschädigung für das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung schlichtweg unangemessen. Eine Aufwandsentschädigung sollte dann gezahlt werden, wenn auch wirklich Aufwand entsteht. Wir schlagen daher folgende Formulierung vor „[…] 1. jeweils eine Aufwandsentschädigung von 500 Euro, sofern die Schiedsstelle angerufen wird, […]“ Dies würde der tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung tragen und zudem verdeutlichen, wofür die Aufwandsentschädigung gezahlt wird.

Zu § 7 | Grundsätzlich möchten wir auf die fehlenden Regelungen in Bezug auf mögliche Individualbudgets hinweisen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es künftig auch zur Verhandlung von Individualbudgets kommen kann. Insofern halten wir es für sachgerecht, wenn die Formulierung in § 7 lauten würde: „[…] 2. für jede Entscheidung gemäß § 30 und § 33 Abs. 6 PflBG der Schiedsstelle eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.000 Euro, 3. für jede Entscheidung nach § 31 PflBG der Schiedsstelle eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 Euro und […]“.

Zu Begründung Teil B zu § 8 möchten wir anmerken, dass die AGFS – Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Niedersachsen e. V. genannt ist, jedoch in § 1 Absatz 3 nicht als Vertreter für die Interessen der Pflegeschulen nicht benannt wurde. Wir gehen davon aus, dass dies ein redaktioneller Fehler ist, welcher jedoch behoben werden muss.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.