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Stellungnahme | Entwurf zur Änderung der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) und Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) nimmt gerne schriftlich Stellung zu den geplanten Änderungen der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) sowie zu den ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS).

Der VDP begrüßt es, dass die Änderungen der Verordnung über Berufsbildende Schulen dem gegenwärtig geltenden Recht und gleichzeitig auch geltenden Bundesregelungen angepasst werden sollen.

Zur Anlage 4 zu § 33 BbS-VO – Berufsqualifizierende Berufsfachschule
Der VDP erachtet diese Änderung als konsequenten Schritt, die bestehenden bundesgesetzlichen Regelungen umzusetzen. Damit wird Klarheit auf allen Ebenen geschaffen.

Zur Anlage 8 zur § 33 BbS-VO – Fachschulen
Der VDP begrüßt es ausdrücklich, dass die Aufnahmevoraussetzungen an den Fachschulen Sozialpädagogik erweitert und somit die Quereinstiegstatbestände begünstigt werden. Diese Maßnahme trägt aus Sicht des VDP dazu bei, einen größerer Personenkreis zu erreichen und dadurch dem Fachkräftemangel zu begegnen.

Erster Abschnitt – Grundlagen der Ausbildung – 6. Berufsqualifizierende Berufsfachschulen | 6.2, 6.5 sowie 6.12
Der Verband befürwortet, dass die Dopplung der Fehlzeiten der praktischen Ausbildung künftig nur noch in den Bundesregelungen verankert sind. Gleichwohl möchten wir jedoch auf den missverständlichen Begriff “ Wochen“ hinweisen. Unter Juristen besteht Einigkeit darüber, dass eine Woche aus sieben Tagen besteht. In der Vergangenheit kam es gerade in diesem Passus häufiger zu Unklarheiten. Der VDP würde es begrüßen, wenn sich die Landesvertretung für eine unmissverständliche Definition einsetzt und damit für Klarheit in der Sache sorgt.

Vorgriffsregelung zur Anlage 4 zur Synopse der EB-BbS
Der Verband steht der Tatsache in der Vorgriffsregelung zur Anlage 4 zur Synopse der EB-BbS kritisch gegenüber, dass die Schülerinnen und Schüler von 11/2-, 21/2– und 31/2-jährigen Bildungsgängen erst am Ende der Ausbildung ein Zeugnis erhalten sollen, da die letzten eineinhalb Jahren als ein Schuljahr gelten sollen.
Wir gehen davon aus, dass diese Regelungen auf den Bildungsgang Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) keine Anwendung findet, sondern das dieser Bildungsgang, wie in der Vergangenheit auch, davon befreit ist und den Schülerinnen und Schülern am Ende des Schuljahres ein Zeugnis ausgestellt werden kann.
Diese Ausbildung ist grundsätzlich ein 2 1/2-jähriger Bildungsgang mit bundesgesetzlichen Regelungen. Die schulische Ausbildung findet in den ersten zwei Ausbildungsjahren statt, an das sich ein halbjähriges Praktikum gemäß § 1 Absatz 4 PTA-APrV anschließt. Aus unserer Sicht kann daher diese Vorgriffsregelung nicht für Träger des Bildungsgangs PTA gelten, da Bundesrecht Landesrecht bricht. Vor diesem Hintergrund muss in der Vorgriffsregelung eine entsprechende Formulierung, die diesen Sachverhalt korrekt darstellt, getroffen werden.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung. Gerne können wir die Fragen hierzu auch in einem persönlichen Gespräch erörtern.