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PM | Finanzielle Dürreperiode für freie Schulen hält trotz 12 Millionen im Landeshaushalt an

Hannover, 07.07.2023 – In dem Entwurf der Landesregierung für ein Haushaltsbegleitgesetz sind zusätzliche Mittel in Höhe von 12 Millionen Euro für Schulen in freier Trägerschaft vorgesehen. Dieses auf den ersten Blick positive Signal überdeckt die Tatsache, dass die Schulen seit Jahren strukturell unterfinanziert sind.

Bündnis freie Schulen Niedersachsen

Die jetzt bereitgestellten Mittel sind zweckgebunden für den Ganztagsschulbetrieb, die schulische Sozialarbeit und die IT-Administration einzusetzen. Das Land gleicht damit den Nachholbedarf aus, der durch Leistungen für die öffentlichen Schulen entstanden ist, die das Land aber bei der Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft unberücksichtigt gelassen hat. Die langjährige Unterfinanzierung und die inflationsbedingten Kostensteigerungen für Personal und Energie können damit nicht ausgeglichen werden.

Mit dem Gesetz werden damit auch Forderungen umgesetzt, die schon mit der vorherigen Landesregierung in einer Absichtserklärung (Letter of Intent) vereinbart waren. Der entscheidende Kernpunkt dieser Erklärung, die Einführung einer Übergangsformel zur Berechnung der Finanzhilfe, ist aber nach wie vor ungeklärt. Diese soll sich so weit wie möglich an den tatsächlichen Kosten für öffentliche Schulen orientieren. Nach dem Stand der Verhandlungen zwischen Kultusministerium und den Vertretern der freien Schulen soll diese Formel ab 2025 für 3 Jahre eingeführt werden.
Von der Einführung erwarten die Schulen eine moderate Anpassung der Finanzhilfe, bis eine transparente Grundlage für die genauere Ermittlung der tatsächlichen Kosten des Landes pro Schüler und Schulform aus dem Landeshaushalt entwickelt ist. Die meisten Bundesländer orientieren sich hinsichtlich der Höhe des Finanzhilfeanspruchs an einer Größenordnung von 80 % der Kosten eines Schülers der entsprechenden öffentlichen Schulen.

In der aktuellen Haushaltsplanung fehlen bisher die finanziellen Spielräume, um mit der Übergangslösung einen ersten moderaten Schritt in Richtung des 80 %-Zieles umzusetzen.

Die Schulen in freier Trägerschaft stehen vor großen finanziellen Herausforderungen, insbesondere kleinere Schulträger sind wegen der langjährigen strukturellen Unterfinanzierung kaum noch in der Lage, die aktuellen Kostensteigerungen zu überbrücken, wie das Beispiel Grundschule zeigt.

Die Finanzhilfe für eine freie Grundschule in Niedersachsen betrug im Schuljahr 2021/22 max. 4.222 EUR. Aus den Zahlen des Landes Niedersachsen berechnet das Bundesamt für Statistik für den gleichen Zeitraum Kosten von 8.100 EUR pro Schüler, das wären bei einem Finanzhilfeanteil von 80 Prozent 6.480 EUR pro Schüler.

Der offene Restbetrag kann aber nicht einfach auf die Elternhäuser umgelegt werden, da die Schulen in freier Trägerschaft dem Sonderungsverbot aus Art 7 Abs. 4 Grundgesetz unterliegen, d. h. die Höhe des Schulgeldes darf nicht nach den Besitzverhältnissen der Eltern sondern. Die Aufnahme von Schülern muss unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährleistet sein.

Zur Erfüllung dieser Genehmigungsvoraussetzung und dafür, dass freie Schulen allen offenstehen, ist eine auskömmliche Finanzhilfe durch das Land unentbehrlich.

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Pressekontakt:
Bündnis Freie Schulen Niedersachsen
c/o Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Nds. e. V.
Tel.: 0511 – 47 53 99 80
Mail:
Webseite: https://alle-guten-dinge-sind-frei.de/

Stellungnahme | Entwurf einer Richtlinie zur Zuwendung DigitalPakt Schule

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem Richtlinienentwurf.

Vorbemerkungen

Zunächst einmal möchten wir festhalten, dass wir uns mit dem jetzigen Bildungssystem inmitten einer Umbruchphase befinden, die das Lernen und Schule grundlegend verändern wird. Jedoch dürfen wir dabei den Blick nicht nur auf die technische Ausstattung richten, sondern müssen auch den pädagogischen Nutzen für das Lernen an sich beantworten. „In diesem Sinne spricht die Kultusministerkonferenz in ihrer „Strategie zur Bildung in der digitalen Welt“ richtigerweise vom „Primat des Pädagogischen“. Das bedeutet, dass wir nicht jede technische Neuerung unmittelbar in den Schulen ausprobieren und einführen müssen.“[1]

Die Entscheidung die Schulen in die digitale Welt zu überführen, ist keine umkehrbare Entscheidung, sondern vielmehr ein neuer Weg der dauerhaft beschritten wird und werden muss. Dies verstehen wir als gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Insofern sind die Zuwendungen zur Verbesserung der IT-Infrastruktur und der IT-Ausstattung in Schulen ein erster Schritt. Es bedarf jedoch auch darüber hinaus dauerhafte Veränderungen im Bereich des Bildungssystem. Dazu zählt auch die Aus- und Weiterbildung der Lehrkräfte, die „Entwicklung altersspezifischer und wissenschaftlich unterlegter medienpädagogischer Konzepte“ [2] sowie alle Beteiligten in die Lage zu versetzen, Informationen richtig gewichten und bewerten zur können.

Zu den einzelnen Punkten

Zu 1.2 | Kritisch betrachten wir, dass ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung nicht besteht und unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel gewährt wird. Dies erachten wir als sofern problematisch, als dass die Schulen sich auf die Veränderungen vorbereiten und auf den Weg in das digitale Zeitalter machen, jedoch bis zur Entscheidung durch die Bewilligungsbehörde unklar ist, ob das Geld grundsätzlich bewilligt wird. Daher kann die Digitalisierung in der niedersächsischen Schullandschaft nur dann vorangebracht werden, sofern die Träger auch tatsächlich die finanziellen Mitteln aus dem DigitalPakt Schule erhalten.

Zu 2.5 | Wir bitten Sie, die Formulierung „digitale Arbeitsgeräte“ näher zu fassen. Das einfügen einer Klammer mit Beispielen (wie unter Punkt 2.4) würde an dieser Stelle hilfreich sein, um Missverständnissen und unterschiedlichen Interpretationen vorzubeugen. Ist beispielsweise eine VR-Brille oder eine Dokumentenkamera ein digitales Arbeitsgerät oder ein digitales Endgerät?

Zu 3.2 |Der VDP begrüßt es, dass alle finanzhilfeberechtigten Träger allgemein bildender sowie berufsbildender Schulen in freier Trägerschaft in der vorliegenden Richtlinie bedacht werden. Gleichwohl stellen wir fest, dass dies in der Verwaltungsvereinbarung anders zu lesen ist „Die Finanzhilfen dienen der Förderung von Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die kommunale Infrastruktur allgemeinbildender Schulen und beruflicher Schulen in öffentlicher Trägerschaft sowie in die Infrastruktur ihnen nach dem Recht der Länder gleichwertiger Schulen in freier Trägerschaft.“[3] Damit wird deutlich, dass die Verwaltungsvereinbarung alle Schulträger mit einbezieht, und zwar unabhängig davon, ob sich der Schulträger noch in der „Finanzhilfe-„ Wartefrist befindet oder nicht. Wir gehen daher davon aus, dass auch Schulträger, die sich derzeit noch in einem Gründungsverfahren befinden und noch bis zum 30.06.2023 genehmigt bzw. anerkannt werden, ebenfalls berücksichtigt werden. Anderenfalls bitten wir um Prüfung, wie auch diese Schulträger berücksichtigt werden können.

Kritisch betrachten wir indes, dass die Schulen im Gesundheitswesen im Gegensatz zu anderen Bundesländern nicht berücksichtigt wurden. Auch diese Schulen tragen im Wesentlichen zur beruflichen Bildung bei und müssen sich auf die Digitalisierung vorbereiten. Die zumeist vollzeitschulischen Berufsausbildungen werden durch Schulgeld finanziert und somit würden die Kosten der Digitalisierung auf das Schulgeld aufgeschlagen werden müssen. Dies kann nicht in unser aller Interesse sein. In der Verwaltungsvereinbarung heißt es „Bund und Länder wollen die notwendigen Voraussetzungen dafür schaffen, dass das Bildungssystem in Zeiten des digitalen Wandelns Teilhabe und Mündigkeit für alle Heranwachsenden sowie Chancengerechtigkeit für jedes einzelne Kind ermöglicht.“[4] Weiter heißt es „Bildung in der digitalen Welt bedeutet, allen Schülerinnen und Schülern die Entwicklung der Kompetenzen zu ermöglichen, die für einen fachkundigen, verantwortungsvollen und kritischen Umgang mit Medien in der digitalen Welt erforderlich sind.“[5]

Vor diesem Hintergrund bitten wir zu prüfen, ob zumindest die Einbeziehung derjenigen Schulträger möglich ist, die in den Therapeutenberufe ausbilden, welche ab dem 01.08.2019 schulgeldfrei gestellt werden sollen und in der Entwurfsfassung „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in Niedersachsen“ unter Punkt 1.1 genannt sind.

Zu 4.3 | Wir bitten Sie, die Formulierung „bedarfsgerechte Fortbildungsplanung für Lehrkräfte“ näher zu fassen, da diese Formulierung nur vage für die Schulträger zu fassen ist. Auch ist nicht klar in welcher Form die Fortbildungsplanung festzustellen bzw. festzuhalten ist.

Zu 6.4 | Hier bitten wir um eine nähere Fassung der externen Beratungsleistungen. Sind damit auch Beratungsleistungen für das technisch-pädagogische Konzept gemeint? Hier besteht aus unserer Sicht die Gefahr von Missverständnissen, weswegen es einer eindeutigeren Formulierung braucht was schlussendlich gemeint ist.

Schlussbemerkung

Wir begrüßen, dass das Land Niedersachsen den Eigenanteil für alle Schulträger unabhängig ihrer Trägerschaft übernimmt. Diese Zuwendungsrichtlinie ist ein erster Schritt, die Schulen und das gesamte Bildungssystem in ein neues Zeitalter zu bewegen. Jedoch müssen auch die Fragen hinsichtlich von Anrechnungsstunden für medienbezogene Aufgaben vor Ort für einen „Kümmerer“/IT-Koordinator beantwortet werden oder auch, dass die Vergleichbarkeit von Bildungszielen/-erfolgen gewährleistet wird. Wie wird zum Beispiel dafür Sorge getragen, dass alle von der digitalen Bildung profitieren, und zwar unabhängig von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, vom Geldbeutel des Schulträgeres, der Sprache oder der Eltern? Wir sichern Ihnen unsere Expertise zu und möchten gemeinsam mit Ihnen gemeinsam an dieser gesamtgesellschaftlichen Aufgabe arbeiten.

Hoffentlich ist es uns gelungen, Ihnen unserer Gedankengänge verständlich zu machen. Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

[1] Quelle: Lernen in der digitalen Welt, Plädoyer Katja Dörner vom 19.06.2017, Heinrich Böll Stiftung
[2] Quelle: Lernen in der digitalen Welt, Plädoyer Katja Dörner vom 19.06.2017, Heinrich Böll Stiftung
[3] Quelle:Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019-2024, § 2 Satz 2
[4] Quelle: Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019-2024, Präambel Nr. 1 Satz 1
[5] Quelle: Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019-2024, Präambel Nr. 2 Satz 1