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Stellungnahme | mdl. Anhörung zum Gesetzentwurf zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften (Drs. 18/4471)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit, zum überarbeiteten Gesetzentwurf mündlich Stellung zu nehmen.

Vorbemerkungen
Zunächst einmal haben wir festgestellt, dass der uns vorliegende Gesetzesentwurf nur wenige Änderungen zu der Version enthält, zu der bereits eine Verbandsbeteiligung im Sommer stattgefunden hat.

Dies ist insofern bedauerlich, als das der Eindruck entsteht, dass die vorgetragenen Argumente und aufgeworfenen Fragen Irrelevant für das Vorhaben der Änderung der schulrechtlichen Vorschriften seien. Uns ist bewusst, dass die vorgetragenen und unterschiedlichen Ansprüche der Verbände mitunter schwerlich zu vereinheitlichen sind. Gleichwohl herrscht insbesondere bei der Änderung, welche das Privatschulrecht in Niedersachsen betreffen, bei den Beteiligten Verbänden Konsens. Insofern hätten wir uns hier zumindest ein Folgegespräch im Anschluss der Verbandsbeteiligung seitens des Ministeriums erbeten, um die nicht unerheblichen und aus Sicht der freien Schulen einschränkenden Änderungen ausführlicher zu beraten und um gemeinsam der Frage nachzugehen, was „bedeutsame Veränderungen“[1] heißt.

Zu Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes | Richtigstellung zu § 146 in der Begründung der Drucksache 18/4471

In der Begründung der Drucksache 18/4471 wird dargestellt, dass es der Verband begrüßt, dass die „wesentlichen Sachverhalte anzeigepflichtiger Änderungen erstmals konkret definiert werden.“[2] Dies wurde insofern falsch verstanden, als das wir lediglich festgestellt hatten, dass diese Punkte erstmalig definiert wurden durch das Ministerium. Wir weisen daher die „Begrüßung der Änderung des § 146“ entschieden von uns.

Zudem haben wir in der Verbandsbeteiligung geäußert, dass die Anpassung nur in den Teilen verstanden wird, die sich auf die Genehmigungsrelevanten Punkte beziehen, welche sich im Übrigen aus bereits vorhandenen Regelungen des NSchG ableiten lassen, wie beispielsweise aus § 143. In der Kommentierung dazu heißt es: „[…] Die Voraussetzungen für die Genehmigung sind in den §§ 144 und 145 NSchG im Einzelnen geregelt, diejenigen für die Zurücknahme und das Erlöschen der Genehmigung in § 147 NSchG. […][3] Darüber hinaus gehende „wesentlichen Änderungen“ wie beispielsweise die Änderung eines Schulvorstandes werden ausdrücklich nicht begrüßt. Wir hatten zudem auf die ausführliche Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen verwiesen.

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. schließt sich in den weiteren Änderungspunkten des NSchG vollumfänglich den Ausführungen der Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Nds. an inkl. dem Vorschlag, die Änderungsvorhaben für die §§ 144 Abs. 3, 146 sowie 148a aus der Schulgesetznovelle herauszunehmen. Diesen Vorschlag halten wir für alle Beteiligten zielführend, um die Auswirkungen eingehend erörtern zu können.

Die Stellungnahme des Verbandes beschränkt sich daher im Weiteren auf die geplanten Änderungen in Artikel 3 sowie in Artikel 4 des Gesetzentwurfs.

Zu Artikel 3 Verordnung über die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft

Wie bereits in der schriftlichen Stellungnahme dargestellt, begrüßen wir es ausdrücklich, dass das Land Niedersachsen der KMK Entscheidung folgt und den allgemeinbildenden Unterricht beibehält. Gleichwohl müssen infolge dieser Entscheidung die bisherigen Gesundheits- und Krankenpflege- sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeschulen nunmehr grundständig ausgebildetes oder zumindest einschlägig qualifiziertes Lehrpersonal hierfür einstellen, da diese Ausbildungen bisher keinen allgemeinbildenden Unterricht enthielten.

In § 1 dieser Verordnung wird ausgeführt, dass den Pflegeschule auf Antrag 390 Euro pro Monate für die Erteilung der allgemeinbildenden Unterrichtsfächer erstattet wird, da die verhandelten Pauschalbudgets für die Pflegeschulen keine Kosten für Lehrpersonal für allgemeinbildenden Unterricht beinhalten. In der Begründung der Verbändebeteiligung wird die Annahme angestellt, dass dies überwiegend durch Honorarkräfte erfolgen wird. Dieser Annahme können wir nicht folgen. Zum einen hatte der LRH bereits 2016 festgestellt, dass „[…] unterrichtliche Tätigkeiten an Schulen als weisungsabhängiges Arbeitsverhältnis zu klassifizieren sind und damit der Abschluss von Honorarverträgen unzulässig ist.[4] Zum anderem ist festzustellen, dass auch bei einer nur sehr geringen Anzahl von Wochenstunden diese Personalkosten zu 100% gedeckt sein müssen, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Honorarkraft, einen Minijob oder eine festangestellte Lehrkraft handelt.

Aufgrund der Tarifgebundenheit einiger Träger, erscheint es in diesem Zusammenhang fraglich, ob die 390 Euro pro Monat dafür ausreichend sind. Hierzu führte die NKG in ihrer Stellungnahme aus, dass nach „Berechnungen der NKG … die errechneten 390 Euro in diesen Fällen nur ca. die Hälfte der für die Schule tatsächlich entstehenden Kosten [deckt].[5] Insofern ist zu überlegen, ob eine Erstattung auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten nicht sachgerechter erscheint.

In § 2 dieser Verordnung wird die Erstattung von Investitionskosten geregelt. Investitionskosten werden weitläufig auch mit der Anschaffung von Anlagegütern verbunden. Vor diesem Hintergrund hatten wir bereits in unserer schriftlichen Stellungnahme angemerkt, dass es zielführend erscheint, hier einen Satz zur Verdeutlichung mit aufzunehmen, dass es sich hierbei ausschließlich um die Erstattung der Kaltmieten handelt.

In § 2 Absatz 2 Nr. erschließt sich uns nicht, warum die monatliche Mietpreiserstattung abnimmt je mehr Klassen unterrichtet werden. Der Quadratmeterpreis beträgt

  1. beim Führen einer Klasse monatlich 500 Euro (entspricht 8 Euro/qm),
  2. beim Führen von zwei Klassen monatlich 400 Euro je Klasse (entspricht 6,40 Euro/qm) und
  3. beim Führen von mehr als zwei Klassen monatlich 800 Euro (entspricht 12,80 Euro/qm) für zwei Klassen und monatlich 300 Euro je weitere Klasse (entspricht 4,80 Euro/qm).

Die Argumentation möglicher Synergieeffekte erschließt sich uns nicht, da die Systematik der Pflegeausbildung eine hohe Auszubildendenrotation durch die Praxiseinsätze mit sich bringen wird. Zudem bleibt der Mietpreis für eine angemietete Fläche durch die Pflegeschule immer gleich, und zwar losgelöst von möglichen Synergieeffekten. Insofern gehen wir davon aus, dass unabhängig der Klassenanzahl die eine Pflegeschule führt, der monatliche Preis von 8 Euro pro Quadratmeter zugrunde gelegt wird.

In § 3 wird das Verfahren für die Erstattung geregelt. Uns ergibt sich daraus nicht eindeutig, wie der Antrag zu stellen ist. Allein die Worte „Antrag zu stellen“ erachtet wir als nicht eindeutig. Aus der Erfahrung heraus, gehen wir davon aus, dass die Anträge vermutlich schriftlich zu stellen sind. Gleichwohl möchten wir in Zeiten der Digitalisierung daraufhin weisen, dass es möglich sein sollte, derartige Anträge auch online zu stellen.

Zudem wird nicht näher gefasst, welche Nachweise von der Pflegeschule vorzulegen sind. Dies erachten wir insofern als schwierig, da es erfahrungsgemäß zu unterschiedlichen Auffassungen innerhalb der Landesschulbehörde komme und zu Missverständnissen führen kann. Es wäre daher hilfreich, wenn Beispiele als nicht abgeschlossener Katalog für mögliche Nachweise aufgeführt werden würden. Dies dürfte eine Arbeitserleichterung für beide Seiten sein.

Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass die §§ 1 und 2 keine Kostensteigerung berücksichtigen. Damit wird nicht der Systematik der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung gefolgt. Die Schulpauschalen sind gemäß § 3 Abs. 2 PflAFinV prospektiv zu bilden. Demzufolge ist auch für die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft eine entsprechen Kostensteigerung zu berücksichtigen. Orientierungshilfe kann hier die Steigerungsrate der Schulpauschalen von 2020 auf 2021 oder der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte jährliche Verbraucherpreisindex (Inflationsrate) bieten.

Zu Artikel 4 Verordnung über berufsbildende Schulen

In die Verordnung soll eine neue Anlage 10 (zu § 33) mit ergänzenden und abweichenden Vorschriften für die Pflegeschulen aufgenommen werden. Diese enthält unter anderem in § 3 eine Regelung zur Zwischenprüfung. Diese sollen demnach in eigener Verantwortung durch die Pflegeschulen durchgeführt werden.

Grundsätzlich halten wir es für zielführend, die Zwischenprüfung nicht übermäßig zu regulieren und damit den Pflegeschulen keine zusätzlichen Auflagen zu machen. Gleichwohl würden wir es begrüßen, wenn das Land hier zumindest einen Orientierungsrahmen für Art und/oder Umfang setzt. Entsprechende Vorgaben für Zwischenprüfungen findet man in vielen Berufsausbildungen.

Unabhängig davon, ob die Zwischenprüfung eine rechtliche Relevanz hat oder nicht, dient sie zur Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels, um ggf. korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können. Insofern halten wir es in gewisser Weise für geboten, einen gewissen Grad an Qualitätsanspruch für die künftige Pflegeausbildung landesweit einzuführen. Zumal das Ministerium in der Begründung der Drucksache 18/4471 unter B. Besonderer Teil zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über berufsbildende Schulen) selbst angibt, dass zur Qualitätssicherung der Ausbildung höchstens 25 Schülerinnen und Schüler einer Klasse angehören dürfen.

Wir bitten um Berücksichtigung unserer Anmerkungen bei den Beratungen des Gesetzentwurfs und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

[1] Drucksache 18/4471, Begründung, A. Allgemeiner Teil, Seite 20, vollständiger 1. Absatz, Zeile 5 u. 6

[2] Drucksache 18/4471, Begründung A. Allgemeiner Teil, Seite 19, Privatschulrecht, Absatz 1

[3] Quelle: NSchG – Kommentar mit Ausführungsbestimmungen, Ltd. Regierungsdirektor a. D. Jürgen Brockmann, § 143 Genehmigung, 1. Genehmigung (Absatz 1), Absatz 2 Satz 1, Stand 02.2019

[4] Quelle: Landesrechnungshof Niedersachsen, Jahresbericht 2016, Nr. 28 Reformbedarf in der privaten Altenpflegeausbildung, Seiten 130 und 131

[5] Stellungnahme NKG, 11.07.2019, Seite 3, Zu § 1 Absatz 3.

Stellungnahme | Änderung schulrechtlicher Vorschriften

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf.

Vorbemerkungeen

Zunächst einmal möchten wir festhalten, dass das Anschreiben suggeriert, es würde sich bei dieser Anhörung ausschließlich um Änderungen des Niedersächsischen Schulgesetzes handeln, was bei eingehender Prüfung nicht der Fall ist. Neben dem Schulgesetz werden zudem noch ein weiteres Gesetz sowie drei Verordnungen geändert. Hier hätte das Anschreiben deutlicher sein dürfen.

Wir haben indes die Zusammenarbeit mit dem Ministerium im Arbeitskreis Schulen in freier Trägerschaft durchaus als vertrauensvoll und konstruktiv wahrgenommen. Gleichwohl stellen wir fest, dass kein Austausch über die geplanten Änderungen im NSchG, welche das Privatschulwesen betrifft, in diesem Arbeitskreis stattgefunden hat. Wir hätten hier ein anderes Vorgehen Seitens des Ministeriums begrüßt. Zudem stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob nicht durch die Änderungen des NSchG sogar Grundrechte auf Errichtung von Privatschulen nach Artikel 7 Abs. 4 und 5 GG verletzt werden.

Zu Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

§ 1 Abs. 5 Satz 2 | Wir können der Logik folgen, dass Heilerziehungspflege kein Gesundheitsfachberuf ist und infolgedessen aus diesem Paragrafen gestrichen wird. Allerdings bieten zurzeit 20 Fachschulen in Niedersachsen eine Ausbildung an Fachschulen Heilerziehungspflege an. Daher ist der Schutz der Berufsbezeichnung noch mindestens bis zur endgültigen Änderung der Berufsbezeichnung beizubehalten.

§ 16 Abs. 3 | Wir begrüße es ausdrücklich, dass die Pflegeschulen künftig den Berufsfachschulen zugeordnet werden und mit dieser Regelung eine Vereinheitlichung der Zuständigkeiten bei den Pflegeausbildung stattfindet. Zudem sichert dieser Absatz insbesondere den freien Trägern die Erstattung, die durch die Erteilung von allgemeinbildendem Unterricht sowie durch Investitionskosten entstehen, zu.

§ 144 | Mit dem neuen Absatz 3 werden fehlende schulgesetzliche Regelungen getroffen, die die Genehmigung von Erweiterungen einer genehmigten Ersatzschule durch Außenstellen betrifft. Dieser Absatz enthält derlei viele unpräzise Begrifflichkeiten, dass hierdurch in keiner Weise Rechtssicherheit geschaffen wird.
Hier ist eine Regelung analog zu den Bedingungen der öffentlichen Schulen, welche nach § 106 NSchG und der SchOrgVO Außenstellen errichten können, angeraten und stellt eine Gleichwertige Regelung dar.[1]

§ 146 | Mit der Änderung dieses Paragrafen und die Aufnahme expliziter Vorgaben, wird deutlich was wesentliche Änderungen darstellen. Allerdings haben sich die schulaufsichtlichen Regelungen und Maßnahmen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Zudem stellen diese Vorgaben einen signifikanten Einschnitt in die Freiheit des Privatschulwesens dar. Wir können nachvollziehen, dass genehmigungsrelevante Inhalte sowie Änderungen in der Schulleitung wesentliche Änderungen darstellen. Insofern können wir die Anpassung in Teilen verstehen.

Punkt 1 beinhaltet wesentliche Änderungen des Trägers. Uns erschließt sich nicht, inwieweit sich eine Änderung beim Träger, ausgenommen ein Trägerwechsel, im Schulalltag auswirkt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass jeder Wechsel der vertretungsberechtigten Personen anzuzeigen ist. Bei eingetragenen Vereinen oder Stiftungen mit wechselnden Vorstandsmitgliedern, ist dies nicht nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden, sondern ist auch nicht genehmigungsrelevant. Die ausgeführte Begründung liefert hierzu ebenfalls keinerlei Erkenntnisse. Daher gehen wir davon aus, dass dieser Passus wieder gestrichen wird.

In Punkt 7 wird das Erzielen oder Erstreben eines erwerbwirtschaftlichen Gewinns thematisiert. Dies würde eine Art Selbstanzeige des Trägers darstellen und erscheint nicht zielführend. Im Rahmen der Finanzhilfeabrechnung müssen die Freistellungsbescheide der Landesschulbehörde vorgelegt werden. Insofern wird die Gemeinnützigkeit des Schulträgers regelmäßig durch die Finanzbehörden regelmäßig überprüft. Darüber hinaus ist in der Abgabenordnung klar beschrieben, welche Rücklagen und Rückstellungen der Träger vornehmen darf und wie er sie zu verwenden hat, wenn er in einzelnen Jahren Überschüsse erzielt und dadurch die Gemeinnützigkeit nicht gefährden will. Insofern ist die Aufnahme von Punkt 7 obsolet.[1]

Punkt 12 beinhaltet die Anzeigepflicht bei „jeder Änderung eines Bildungsgangs“. Im Rahmen der beruflichen Bildung ist dieser Begriff bekannt. Jedoch stellt sich uns die Frage, was ist ein Bildungsgang an allgemeinbildenden Schulen? Hier bedarf es aus unserer Sicht eine klarere Definition.[1]

Zudem befinden sich die zusätzlich aufgenommenen Punkte indes allesamt im NSchG wieder, und zwar in §§ 140, 142, 143, 144, 147, 148 sowie 149. Hier bedarf es aus unserer Sicht keine explizite Erwähnung und führt schlussendlich zu einer Doppelung von bereits bestehenden Fakten.

§ 179 Abs. 2 | Wir begrüßen ausdrücklich, dass Niedersachsen mit diesem Absatz die Möglichkeit einer Überleitung der bisherigen Altenpflege- bzw. Gesundheits- und Kinder-/Krankenpflegeausbildung in die neue generalisierte Pflegeausbildung schafft.

Zu Artikel 2 Änderung des des Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung

§ 8 Abs. 4 | Wir begrüßen ausdrücklich, dass mit dieser Regelung den künftigen Pflegeschulen ermöglicht wird, die bisherige Altenpflege- bzw. Gesundheits- und Kinder-/Krankenpflegeausbildung in die neue generalisierte Pflegeausbildung überzuleiten.

Zu Artikel 3 Verordnung über die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft

§ 1 | Wir begrüßen ausdrücklich, dass Niedersachsen den allgemeinbildenden Unterricht auch in der generalisierten Pflegeausbildung beibehält und dadurch die Durchlässigkeit sowie der allgemeine Bildungsauftrag erhalten bleibt.

Jedoch heißt es im Verordnungstext „[…] werden auf Antrag in Höhe einer monatlichen Pauschale von 390 Euro je Klasse erstattet, […]“. In der Begründung allerdings wird von monatlichen 10 Stunden ausgegangen. Das ergibt bei dem vorgegebenen Stundensatz von 50 Euro nach unserer Rechnung 500 Euro monatlich. Insofern ist der Verordnungstext entsprechend anzupassen.

Ein weiteres Problem ergibt sich, wenn, wie in der Begründung ausgeführt, diese Stunden vorrangig durch Honorarkräfte erteilt werden. Zum einen hat der LRH in seinem Bericht 2016 festgestellt, dass „[…] unterrichtliche Tätigkeiten an Schulen als weisungsabhängiges Arbeitsverhältnis zu klassifizieren sind und damit der Abschluss von Honorarverträgen unzulässig ist.[1]

Zum anderen wurde diese Auffassung in mehreren Statusfeststellungsverfahren, veranlasst durch die Deutsche Rentenversicherung, bestätigt. Insofern ist es grundsätzlich begrüßenswert, dass das Ministerium auch an diese Möglichkeit gedacht hat. Gleichwohl besteht hier jedoch aus unserer Sicht ein erhöhter Kommunikationsbedarf mit der Landesschulbehörde und dem Landesrechnungshof.

§ 2 | Uns ist bewusst das der Begriff „Investitionskosten“ in der Pflege durchaus für die Begrifflichkeiten Miete oder Pachten steht. Gleichwohl merken wir an, dass der Begriff „Investitionskosten“ weitläufig auch mit der Anschaffung von Anlagegütern verbunden wird. Um Missverständnissen vorzubeugen bitten wir darum, hier noch einen Satz aufzunehmen, der deutlich hervorhebt, was in dieser Verordnung mit dem Begriff gemeint ist.

§ 2 Abs. 1 | In der Begründung wird ausgeführt, dass „[…] die Betriebskosten von den Ausbildungskosten erfasst sind, (und somit) ausschließlich die Kaltmieten erstattungsfähig (sind).“ Diesen Satz bitten wir an geeigneter Stelle in die Verordnung aufzunehmen, um Missverständnissen und Unklarheiten vorzubeugen.

§ 2 Abs. 2 | Uns erschließt sich nicht, warum der monatliche Preis pro Quadratmeter unter a) 8 Euro beträgt, bei b) nur noch 6,40 Euro beträgt und unter c) sogar nur noch bei 4,80 Euro beträgt. Für eine angemietete Fläche bleibt der Mietpreis unabhängig der Nutzung immer gleich; auch unabhängig möglicher Synergieeffekte. Insofern gehen wir davon aus, dass unabhängig der Klassenanzahl die eine Pflegeschule führt, der monatliche Preis von 8 Euro pro Quadratmeter zugrunde gelegt wird.

§ 3 Abs. 1 | Hier wird geregelt, an wen die Anträge nach den §§ 1 und 2 zu stellen sind und die Darlegungspflicht, jedoch nicht in welcher Form und auch nicht wie der Antrag zu stellen ist (Satz 1). Wir bitten darum, dies näher zu fassen, da diese Regelung ansonsten eine Auslegungssache innerhalb der Landesschulbehörde ist und zu Missverständnissen auf beiden Seiten führen kann.

§ 3 Abs. 2 | Auch hier bitten wir näher zu fassen, wie der Antrag zu stellen ist.

§ 3 Abs. 3 | Hier bitten wir ebenfalls den Begriff „Nachweis“ näher zu fassen. Allein in der Begründung der Mietvertrag oder eine Erklärung zu erwähnen reicht aus unserer Sicht nicht aus. Auch hier kann es zu unterschiedlichen Auffassungen der innerhalb der Landesschulbehörde komme und zu Missverständnissen führen.

Insgesamt müssen wir feststellen, dass die §§ 1 und 2 keine Kostensteigerung berücksichtigen. An dieser Stelle verweisen wir auf die Schulpauschalen, welche dem Gesetz nach prospektiv zu bilden sind (§ 3 Abs. 2 PflAFinV). Demzufolge ist auch für die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft eine entsprechen Kostensteigerung zu berücksichtigen. Orientierungshilfe kann hier die Steigerungsrate der Schulpauschalen von 2020 auf 2021 sein.

Artikel 4 Änderung der Verordnung über berufsbildende Schulen; hier Anlage 10 zu § 33 Ergänzende und abweichende Vorschriften für Pflegeschulen

§ 1 Abs. 2 | Wir folgender der Logik, dass die Raumgrößen für die Pflegeschulen aus § 2 Abs. 3 NSchGesVO abgeleitet wurde. Jedoch möchten wir anmerken, dass das PflBG handlungsorientierten Unterricht fordert. Insofern müssen Klassenräume im Zusammenspiel mit dem pädagogischen Konzept der Schule betrachtet werden. Weiterer Aspekt die wir zu berücksichtigen bitten, sind etwaige Bestimmungen durch Bauaufsicht, Arbeits- sowie Brandschutzvorgaben. Insbesondere die Brandschutzvorgaben orientieren sich daran, wie viele Personen sich regelmäßig vor Ort aufhalten. Insofern kann hier nicht von einer allgemeingültigen Pauschale ausgegangen werden.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

[1] Siehe auch Stellungnahme der AGFS

[1] Quelle: Landesrechnungshof Niedersachsen, Jahresbericht 2016, Nr. 28 Reformbedarf in der privaten Altenpflegeausbildung, Seiten 130 und 131

Stellungnahme | Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes (Drs. 18/168)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) nimmt zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes gerne schriftlich Stellung, obgleich wir über die Kurzfristigkeit in dieser Sache erstaunt sind. Bisher sind uns längere Anhörungsfristen eingeräumt worden. Der Verband geht davon aus, dass dies eine einmalige Tatsache ist und der, wie von den Regierungsparteien  beschriebenen Dringlichkeit geschuldet ist.

Zu § 64 Absatz 1
Der VDP begrüßt ausdrücklich, dass der Elternwille durch den neuen Satz 2 gestärkt wird, ohne das ein Zurückstellungsverfahren eingeleitet werden muss. Allerdings darf die Stärkung des Elternwillens nicht nur für das Hinausschieben gelten, sondern muss vielmehr auch für das vorzeitige Einschulen Anwendung finden. Die Begründung, dass die Eltern am besten beurteilen können, ob ihr Kind „schulreif“ ist oder nicht, muss sowohl für das Hinausschieben als auch für das vorzeitige Einschulen gelten. Nach Auffassung des VDP ist es dringend geboten, die Entscheidungsgrundlage durch eine öffentliche Expertise abzuschaffen, um so den Elternwillen nachhaltig und im vollen Umfang zu stärken.

Zu § 64 Absatz 3
Die Streichung des Wortes „schulischen“ darf nach Ansicht des VDP nicht zu einem Mangel an professioneller qualitativer Sprachförderung führen. Es darf nicht sein, dass wir unsere Erzieherinnen und Erzieher als noch nicht qualifizierte Fachkräfte für außerschulische Sprachförderung einsetzen. Es muss gewährleistet sein, dass die außerschulische Sprachförderung nur dann an Kindertagesstätten durchgeführt wird, sofern ausreichend und entsprechend ausgebildetes Personal dafür vorhanden ist.

Zu § 178
Der Verband spricht sich dafür aus, den Paragrafen beizubehalten, um den Prozess der Auswirkung des Gesetzes weiter zu verfolgen und im Blick zu haben.

Zu § 183c
Der Ansatz, Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräfte, bei der Weiterentwicklung der Inklusiven Schule mitzunehmen, ist absolut begrüßenswert. Jedoch stellt sich uns die Frage, wie der Ressourceneinsatz effektiver gesteuert werden soll durch den Übergangszeitraum? Auch erklärt sich uns nicht, warum eine Fortführung der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I nur bis längsten zum Ende des Schuljahres 2027/2028 genehmigt werden soll?

Wie bei der Einschulung, muss auch bei der Auswahl der Schulform den Eltern die Kompetenz zugesprochen werden, dass sie am besten wissen, was gut für ihr Kind ist.

Wir halten es daher für zielführender die Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I auch über das Jahr 2028 fortzuführen und diese Schulform in seiner jetzigen Form zu erhalten. Auch die Regierungsparteien führen die Stärkung des Elternwillens in ihrem Schreiben vom 19. Januar an.

Aus unserer Sicht trägt die zeitliche Begrenzung nicht zur Stärkung des Elternwillens bei, sondern führt zu einer Einschränkung der Wahlfreiheit. Jedes Kind sollte die bestmögliche und zugleich eine individuelle Förderung im Niedersächsischen Schulsystem erhalten. Daher sollte den Eltern eine echt Freiheit bei der Wahl der Schulform, durch den Erhalt der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I, gelassen werden.

Zum Gesetzentwurf 

Der Verband bietet gerne das Gespräch an.