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PM | Teilnehmer bleiben aus

Berlin, 17. August 2020. Gegenwärtig finden die ersten Lockerungen und Öffnungen für Präsenzmaßnahmen und -kurse für die Weiterbildungsbranche statt. Bildungs- und Beschäftigungsträger verzeichnen allerdings deutlich weniger Teilnehmer. Eine Kurzumfrage der Verbände ergab, dass die Teilnehmerzahl in den einzelnen Maßnahmen gegenüber dem Vorjahr um bis zu 30 Prozent sank.

Durch die ebenfalls von der Corona-Pandemie betroffenen zuweisenden Stellen der Arbeitsagenturen und Jobcenter werden immer weniger Leistungsempfängern Beschäftigungs-, Qualifizierungs- und Sprachförderungsperspektiven erreicht. Die Arbeitsagenturen mussten ihre Bildungsberatung fast vollständig während der Corona-Krise einstellen. Dies führt dazu, dass sich die Maßnahmen reduzieren und vorgegebene Gruppengrößen nicht erreicht werden können. „Trotz Einschränkungen durch die Corona-Pandemie müssen Programme zur Weiterbildung aufrecht erhalten bleiben. Der gerade jetzt steigende Bildungs- und Qualifizierungsbedarf lässt sich nur über Maßnahmen in der Weiterbildung und Qualifizierung lösen. Jeder Einzelne braucht jetzt die Chance, an diesen Kursen teilzunehmen, um schnellstmöglich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen“, so der Sprecher des Bündnisses Dietmar Schlömp. Er verweist weiter darauf, dass Maßnahmen vielen Menschen helfen, eine sinnvolle Aufgabe wahrzunehmen, eine Tagesstruktur zu entwickeln und hierdurch eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erreichen. 

Pressekontakt:
Beate Bahr 

Pressemitteilung als PDF

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Der Verband Deutscher Privatschulverbände, der Bundesverband der Träger beruflicher Bildung, bag arbeit und der Evangelische Fachverband für Arbeit und soziale Integration haben zu einem Bündnis zusammengeschlossen, um ein Zusammenbrechen der Weiterbildungsbranche zu verhindern.


Stellungnahme | Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes (Drs. 18/168)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) nimmt zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes gerne schriftlich Stellung, obgleich wir über die Kurzfristigkeit in dieser Sache erstaunt sind. Bisher sind uns längere Anhörungsfristen eingeräumt worden. Der Verband geht davon aus, dass dies eine einmalige Tatsache ist und der, wie von den Regierungsparteien  beschriebenen Dringlichkeit geschuldet ist.

Zu § 64 Absatz 1
Der VDP begrüßt ausdrücklich, dass der Elternwille durch den neuen Satz 2 gestärkt wird, ohne das ein Zurückstellungsverfahren eingeleitet werden muss. Allerdings darf die Stärkung des Elternwillens nicht nur für das Hinausschieben gelten, sondern muss vielmehr auch für das vorzeitige Einschulen Anwendung finden. Die Begründung, dass die Eltern am besten beurteilen können, ob ihr Kind „schulreif“ ist oder nicht, muss sowohl für das Hinausschieben als auch für das vorzeitige Einschulen gelten. Nach Auffassung des VDP ist es dringend geboten, die Entscheidungsgrundlage durch eine öffentliche Expertise abzuschaffen, um so den Elternwillen nachhaltig und im vollen Umfang zu stärken.

Zu § 64 Absatz 3
Die Streichung des Wortes „schulischen“ darf nach Ansicht des VDP nicht zu einem Mangel an professioneller qualitativer Sprachförderung führen. Es darf nicht sein, dass wir unsere Erzieherinnen und Erzieher als noch nicht qualifizierte Fachkräfte für außerschulische Sprachförderung einsetzen. Es muss gewährleistet sein, dass die außerschulische Sprachförderung nur dann an Kindertagesstätten durchgeführt wird, sofern ausreichend und entsprechend ausgebildetes Personal dafür vorhanden ist.

Zu § 178
Der Verband spricht sich dafür aus, den Paragrafen beizubehalten, um den Prozess der Auswirkung des Gesetzes weiter zu verfolgen und im Blick zu haben.

Zu § 183c
Der Ansatz, Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräfte, bei der Weiterentwicklung der Inklusiven Schule mitzunehmen, ist absolut begrüßenswert. Jedoch stellt sich uns die Frage, wie der Ressourceneinsatz effektiver gesteuert werden soll durch den Übergangszeitraum? Auch erklärt sich uns nicht, warum eine Fortführung der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I nur bis längsten zum Ende des Schuljahres 2027/2028 genehmigt werden soll?

Wie bei der Einschulung, muss auch bei der Auswahl der Schulform den Eltern die Kompetenz zugesprochen werden, dass sie am besten wissen, was gut für ihr Kind ist.

Wir halten es daher für zielführender die Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I auch über das Jahr 2028 fortzuführen und diese Schulform in seiner jetzigen Form zu erhalten. Auch die Regierungsparteien führen die Stärkung des Elternwillens in ihrem Schreiben vom 19. Januar an.

Aus unserer Sicht trägt die zeitliche Begrenzung nicht zur Stärkung des Elternwillens bei, sondern führt zu einer Einschränkung der Wahlfreiheit. Jedes Kind sollte die bestmögliche und zugleich eine individuelle Förderung im Niedersächsischen Schulsystem erhalten. Daher sollte den Eltern eine echt Freiheit bei der Wahl der Schulform, durch den Erhalt der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I, gelassen werden.

Zum Gesetzentwurf 

Der Verband bietet gerne das Gespräch an.