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Stellungnahme | mdl. Anhörung zum Gesetzentwurf zur Änderung schulrechtlicher Vorschriften (Drs. 18/4471)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit, zum überarbeiteten Gesetzentwurf mündlich Stellung zu nehmen.

Vorbemerkungen
Zunächst einmal haben wir festgestellt, dass der uns vorliegende Gesetzesentwurf nur wenige Änderungen zu der Version enthält, zu der bereits eine Verbandsbeteiligung im Sommer stattgefunden hat.

Dies ist insofern bedauerlich, als das der Eindruck entsteht, dass die vorgetragenen Argumente und aufgeworfenen Fragen Irrelevant für das Vorhaben der Änderung der schulrechtlichen Vorschriften seien. Uns ist bewusst, dass die vorgetragenen und unterschiedlichen Ansprüche der Verbände mitunter schwerlich zu vereinheitlichen sind. Gleichwohl herrscht insbesondere bei der Änderung, welche das Privatschulrecht in Niedersachsen betreffen, bei den Beteiligten Verbänden Konsens. Insofern hätten wir uns hier zumindest ein Folgegespräch im Anschluss der Verbandsbeteiligung seitens des Ministeriums erbeten, um die nicht unerheblichen und aus Sicht der freien Schulen einschränkenden Änderungen ausführlicher zu beraten und um gemeinsam der Frage nachzugehen, was „bedeutsame Veränderungen“[1] heißt.

Zu Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes | Richtigstellung zu § 146 in der Begründung der Drucksache 18/4471

In der Begründung der Drucksache 18/4471 wird dargestellt, dass es der Verband begrüßt, dass die „wesentlichen Sachverhalte anzeigepflichtiger Änderungen erstmals konkret definiert werden.“[2] Dies wurde insofern falsch verstanden, als das wir lediglich festgestellt hatten, dass diese Punkte erstmalig definiert wurden durch das Ministerium. Wir weisen daher die „Begrüßung der Änderung des § 146“ entschieden von uns.

Zudem haben wir in der Verbandsbeteiligung geäußert, dass die Anpassung nur in den Teilen verstanden wird, die sich auf die Genehmigungsrelevanten Punkte beziehen, welche sich im Übrigen aus bereits vorhandenen Regelungen des NSchG ableiten lassen, wie beispielsweise aus § 143. In der Kommentierung dazu heißt es: „[…] Die Voraussetzungen für die Genehmigung sind in den §§ 144 und 145 NSchG im Einzelnen geregelt, diejenigen für die Zurücknahme und das Erlöschen der Genehmigung in § 147 NSchG. […][3] Darüber hinaus gehende „wesentlichen Änderungen“ wie beispielsweise die Änderung eines Schulvorstandes werden ausdrücklich nicht begrüßt. Wir hatten zudem auf die ausführliche Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen verwiesen.

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. schließt sich in den weiteren Änderungspunkten des NSchG vollumfänglich den Ausführungen der Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Nds. an inkl. dem Vorschlag, die Änderungsvorhaben für die §§ 144 Abs. 3, 146 sowie 148a aus der Schulgesetznovelle herauszunehmen. Diesen Vorschlag halten wir für alle Beteiligten zielführend, um die Auswirkungen eingehend erörtern zu können.

Die Stellungnahme des Verbandes beschränkt sich daher im Weiteren auf die geplanten Änderungen in Artikel 3 sowie in Artikel 4 des Gesetzentwurfs.

Zu Artikel 3 Verordnung über die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft

Wie bereits in der schriftlichen Stellungnahme dargestellt, begrüßen wir es ausdrücklich, dass das Land Niedersachsen der KMK Entscheidung folgt und den allgemeinbildenden Unterricht beibehält. Gleichwohl müssen infolge dieser Entscheidung die bisherigen Gesundheits- und Krankenpflege- sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeschulen nunmehr grundständig ausgebildetes oder zumindest einschlägig qualifiziertes Lehrpersonal hierfür einstellen, da diese Ausbildungen bisher keinen allgemeinbildenden Unterricht enthielten.

In § 1 dieser Verordnung wird ausgeführt, dass den Pflegeschule auf Antrag 390 Euro pro Monate für die Erteilung der allgemeinbildenden Unterrichtsfächer erstattet wird, da die verhandelten Pauschalbudgets für die Pflegeschulen keine Kosten für Lehrpersonal für allgemeinbildenden Unterricht beinhalten. In der Begründung der Verbändebeteiligung wird die Annahme angestellt, dass dies überwiegend durch Honorarkräfte erfolgen wird. Dieser Annahme können wir nicht folgen. Zum einen hatte der LRH bereits 2016 festgestellt, dass „[…] unterrichtliche Tätigkeiten an Schulen als weisungsabhängiges Arbeitsverhältnis zu klassifizieren sind und damit der Abschluss von Honorarverträgen unzulässig ist.[4] Zum anderem ist festzustellen, dass auch bei einer nur sehr geringen Anzahl von Wochenstunden diese Personalkosten zu 100% gedeckt sein müssen, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Honorarkraft, einen Minijob oder eine festangestellte Lehrkraft handelt.

Aufgrund der Tarifgebundenheit einiger Träger, erscheint es in diesem Zusammenhang fraglich, ob die 390 Euro pro Monat dafür ausreichend sind. Hierzu führte die NKG in ihrer Stellungnahme aus, dass nach „Berechnungen der NKG … die errechneten 390 Euro in diesen Fällen nur ca. die Hälfte der für die Schule tatsächlich entstehenden Kosten [deckt].[5] Insofern ist zu überlegen, ob eine Erstattung auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten nicht sachgerechter erscheint.

In § 2 dieser Verordnung wird die Erstattung von Investitionskosten geregelt. Investitionskosten werden weitläufig auch mit der Anschaffung von Anlagegütern verbunden. Vor diesem Hintergrund hatten wir bereits in unserer schriftlichen Stellungnahme angemerkt, dass es zielführend erscheint, hier einen Satz zur Verdeutlichung mit aufzunehmen, dass es sich hierbei ausschließlich um die Erstattung der Kaltmieten handelt.

In § 2 Absatz 2 Nr. erschließt sich uns nicht, warum die monatliche Mietpreiserstattung abnimmt je mehr Klassen unterrichtet werden. Der Quadratmeterpreis beträgt

  1. beim Führen einer Klasse monatlich 500 Euro (entspricht 8 Euro/qm),
  2. beim Führen von zwei Klassen monatlich 400 Euro je Klasse (entspricht 6,40 Euro/qm) und
  3. beim Führen von mehr als zwei Klassen monatlich 800 Euro (entspricht 12,80 Euro/qm) für zwei Klassen und monatlich 300 Euro je weitere Klasse (entspricht 4,80 Euro/qm).

Die Argumentation möglicher Synergieeffekte erschließt sich uns nicht, da die Systematik der Pflegeausbildung eine hohe Auszubildendenrotation durch die Praxiseinsätze mit sich bringen wird. Zudem bleibt der Mietpreis für eine angemietete Fläche durch die Pflegeschule immer gleich, und zwar losgelöst von möglichen Synergieeffekten. Insofern gehen wir davon aus, dass unabhängig der Klassenanzahl die eine Pflegeschule führt, der monatliche Preis von 8 Euro pro Quadratmeter zugrunde gelegt wird.

In § 3 wird das Verfahren für die Erstattung geregelt. Uns ergibt sich daraus nicht eindeutig, wie der Antrag zu stellen ist. Allein die Worte „Antrag zu stellen“ erachtet wir als nicht eindeutig. Aus der Erfahrung heraus, gehen wir davon aus, dass die Anträge vermutlich schriftlich zu stellen sind. Gleichwohl möchten wir in Zeiten der Digitalisierung daraufhin weisen, dass es möglich sein sollte, derartige Anträge auch online zu stellen.

Zudem wird nicht näher gefasst, welche Nachweise von der Pflegeschule vorzulegen sind. Dies erachten wir insofern als schwierig, da es erfahrungsgemäß zu unterschiedlichen Auffassungen innerhalb der Landesschulbehörde komme und zu Missverständnissen führen kann. Es wäre daher hilfreich, wenn Beispiele als nicht abgeschlossener Katalog für mögliche Nachweise aufgeführt werden würden. Dies dürfte eine Arbeitserleichterung für beide Seiten sein.

Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass die §§ 1 und 2 keine Kostensteigerung berücksichtigen. Damit wird nicht der Systematik der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung gefolgt. Die Schulpauschalen sind gemäß § 3 Abs. 2 PflAFinV prospektiv zu bilden. Demzufolge ist auch für die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft eine entsprechen Kostensteigerung zu berücksichtigen. Orientierungshilfe kann hier die Steigerungsrate der Schulpauschalen von 2020 auf 2021 oder der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte jährliche Verbraucherpreisindex (Inflationsrate) bieten.

Zu Artikel 4 Verordnung über berufsbildende Schulen

In die Verordnung soll eine neue Anlage 10 (zu § 33) mit ergänzenden und abweichenden Vorschriften für die Pflegeschulen aufgenommen werden. Diese enthält unter anderem in § 3 eine Regelung zur Zwischenprüfung. Diese sollen demnach in eigener Verantwortung durch die Pflegeschulen durchgeführt werden.

Grundsätzlich halten wir es für zielführend, die Zwischenprüfung nicht übermäßig zu regulieren und damit den Pflegeschulen keine zusätzlichen Auflagen zu machen. Gleichwohl würden wir es begrüßen, wenn das Land hier zumindest einen Orientierungsrahmen für Art und/oder Umfang setzt. Entsprechende Vorgaben für Zwischenprüfungen findet man in vielen Berufsausbildungen.

Unabhängig davon, ob die Zwischenprüfung eine rechtliche Relevanz hat oder nicht, dient sie zur Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsstandes zum Ende des zweiten Ausbildungsdrittels, um ggf. korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können. Insofern halten wir es in gewisser Weise für geboten, einen gewissen Grad an Qualitätsanspruch für die künftige Pflegeausbildung landesweit einzuführen. Zumal das Ministerium in der Begründung der Drucksache 18/4471 unter B. Besonderer Teil zu Artikel 4 (Änderung der Verordnung über berufsbildende Schulen) selbst angibt, dass zur Qualitätssicherung der Ausbildung höchstens 25 Schülerinnen und Schüler einer Klasse angehören dürfen.

Wir bitten um Berücksichtigung unserer Anmerkungen bei den Beratungen des Gesetzentwurfs und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

[1] Drucksache 18/4471, Begründung, A. Allgemeiner Teil, Seite 20, vollständiger 1. Absatz, Zeile 5 u. 6

[2] Drucksache 18/4471, Begründung A. Allgemeiner Teil, Seite 19, Privatschulrecht, Absatz 1

[3] Quelle: NSchG – Kommentar mit Ausführungsbestimmungen, Ltd. Regierungsdirektor a. D. Jürgen Brockmann, § 143 Genehmigung, 1. Genehmigung (Absatz 1), Absatz 2 Satz 1, Stand 02.2019

[4] Quelle: Landesrechnungshof Niedersachsen, Jahresbericht 2016, Nr. 28 Reformbedarf in der privaten Altenpflegeausbildung, Seiten 130 und 131

[5] Stellungnahme NKG, 11.07.2019, Seite 3, Zu § 1 Absatz 3.

Stellungnahme | Entwurf einer Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des PflBG für das Land Niedersachsen (SchVO-PflBG)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) nimmt gerne Stellung zu dem Entwurf einer Schiedsstellen-Verordnung nach § 36 PflBG.

Vorbemerkung

Wir möchten im Vorfeld unserer Stellungnahme noch einmal auf das nicht unerhebliche Kostenrisiko der Schiedsstelle hinweisen, da gegen die Entscheidung der Schiedsstelle der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Dies hat zur Folge, dass bei etwaigen Klagen gegen den Schiedsstellenbeschluss direkt die Schiedsstelle verklagt werden muss.

Eine Klage ist bei der Festlegung von Pauschalen nach § 30 PflBG für die an der Schiedsstelle beteiligten Organisationen mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden. Allein für die erste Instanz vor dem Verwaltungsgericht kann schnell ein sechsstelliger Betrag, zusätzlich zu eventuellen Anwaltskosten, zustande kommen. Über alle Rechtswege hinweg ist durchaus mit Kosten von rund 1 Millionen Euro zu rechnen.

Diesem Problem könnte mit einer Genehmigungspflicht des Schiedsstellenbeschlusses entgegengewirkt werden. Zumindest wäre jedoch aus unserer Sicht eine Streitwertbegrenzung notwendig. Wir bitten Sie daher, sich auf Bundesebene für eine Genehmigungspflicht oder für eine Streitwertbegrenzung einzusetzen und damit eine ordnungsgemäße Rechtsfindung der Beteiligten möglich zu machen.

Zu den einzelnen Punkten

Zu § 4 Abs. 1 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 4 sowie § 6 Abs. 5 Satz 1 wird jeweils ein Bezug zu § 2 und verschiedene Absätze hergestellt. Wir weisen darauf hin, dass der § 2 lediglich einen Absatz hat. Insofern gehen wir davon aus, dass sich die genannten Paragrafen auf den § 1 Bestellung der Mitglieder der Schiedsstelle beziehen und eine entsprechende Korrektur vorgenommen wird.

Zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 | Wir bitten Sie, die Formulierung „sonstiges Tätigkeitsverhältnis“ näher zu fassen. Wir befürchten, dass anderenfalls die Besetzung langwierig werden wird und ggf. nicht bis zum 30.04.2019 abgeschlossen werden kann. Eine rechtzeitige Besetzung ist mit Blick auf die Relevanz der Pflegeausbildung für die Zukunft der Pflege in Niedersachsen unbedingt sicherzustellen.

Zu § 1 Absatz 3 | Hier sind die Vertreter/-innen der Interessen der Pflegeschulen explizit genannte (bestellende Organisation). Vor dem Hintergrund eines ausscheiden einer bestellenden Organisation aus der Schiedsstelle muss sichergestellt sein, dass die Haftung ebenfalls zum Zeitpunkt der Amtsniederlegung der bestellenden Organisation erlischt und die Verordnung angepasst wird. Überdies gehen wir davon aus, dass sich die Pflegeschullandschaft insgesamt verändern wird. Eine entsprechende Anpassung an die Gegebenheiten sollte somit regelmäßig vorgenommen werden.

Zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 | Der Versordnungsentwurf sieht vor, dass die LAG FW zusammen mit dem VDP einen der Schulvertreter in der Schiedsstelle stellt – und damit auch an den Kosten der betreffenden Verfahren beteiligt wird. Diese Regelung ist insofern überraschend, als in allen bisherigen Gesprächen bis hin zum vorgelegten Eckpunktepapier eine Vertretung des Fachverbands Diakonischer Schulen in Niedersachsen vorgesehen war, der ja auch an den Verhandlungen beteiligt ist. Einen Hinweis zu dieser vorgesehenen Änderung im Vorfeld der Verbändebeteiligt hätte der Verband angemessen gefunden, zumal wir uns bereits frühzeitig mit dem Fachverband diakonischer Schulen abgestimmt haben und eben diese Absprachen nun nicht mehr gelten.

Angesicht der Frage, ob die LAG FW grundsätzlich in der Schiedsstelle mitwirken wird, bitten wir hier um eine sachgerechte Auflösung. Der Verband kann nicht für die Pflegeschulen in diakonischer Trägerschaft oder die in den Wohlfahrtsverbänden organisierten Pflegeschulen die Vertretung übernehmen. Dies würde der realen Pflegeschullandschaft nicht entsprechen.

Zu § 7 | Im Gesetz heißt es unter § 30 Absatz 3 Satz „Die Pauschalen sind alle zwei Jahre anzupassen.“ Daraus ergibt sich für uns nicht automatisch, dass die Schiedsstelle jährlich angerufen wird und insofern halten wir eine jährliche Aufwandsentschädigung für das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertretung schlichtweg unangemessen. Eine Aufwandsentschädigung sollte dann gezahlt werden, wenn auch wirklich Aufwand entsteht. Wir schlagen daher folgende Formulierung vor „[…] 1. jeweils eine Aufwandsentschädigung von 500 Euro, sofern die Schiedsstelle angerufen wird, […]“ Dies würde der tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung tragen und zudem verdeutlichen, wofür die Aufwandsentschädigung gezahlt wird.

Zu § 7 | Grundsätzlich möchten wir auf die fehlenden Regelungen in Bezug auf mögliche Individualbudgets hinweisen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es künftig auch zur Verhandlung von Individualbudgets kommen kann. Insofern halten wir es für sachgerecht, wenn die Formulierung in § 7 lauten würde: „[…] 2. für jede Entscheidung gemäß § 30 und § 33 Abs. 6 PflBG der Schiedsstelle eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.000 Euro, 3. für jede Entscheidung nach § 31 PflBG der Schiedsstelle eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 Euro und […]“.

Zu Begründung Teil B zu § 8 möchten wir anmerken, dass die AGFS – Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Niedersachsen e. V. genannt ist, jedoch in § 1 Absatz 3 nicht als Vertreter für die Interessen der Pflegeschulen nicht benannt wurde. Wir gehen davon aus, dass dies ein redaktioneller Fehler ist, welcher jedoch behoben werden muss.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

Stellungnahme | Entwurf zur Änderung der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) und Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) nimmt gerne schriftlich Stellung zu den geplanten Änderungen der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) sowie zu den ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS).

Der VDP begrüßt es, dass die Änderungen der Verordnung über Berufsbildende Schulen dem gegenwärtig geltenden Recht und gleichzeitig auch geltenden Bundesregelungen angepasst werden sollen.

Zur Anlage 4 zu § 33 BbS-VO – Berufsqualifizierende Berufsfachschule
Der VDP erachtet diese Änderung als konsequenten Schritt, die bestehenden bundesgesetzlichen Regelungen umzusetzen. Damit wird Klarheit auf allen Ebenen geschaffen.

Zur Anlage 8 zur § 33 BbS-VO – Fachschulen
Der VDP begrüßt es ausdrücklich, dass die Aufnahmevoraussetzungen an den Fachschulen Sozialpädagogik erweitert und somit die Quereinstiegstatbestände begünstigt werden. Diese Maßnahme trägt aus Sicht des VDP dazu bei, einen größerer Personenkreis zu erreichen und dadurch dem Fachkräftemangel zu begegnen.

Erster Abschnitt – Grundlagen der Ausbildung – 6. Berufsqualifizierende Berufsfachschulen | 6.2, 6.5 sowie 6.12
Der Verband befürwortet, dass die Dopplung der Fehlzeiten der praktischen Ausbildung künftig nur noch in den Bundesregelungen verankert sind. Gleichwohl möchten wir jedoch auf den missverständlichen Begriff “ Wochen“ hinweisen. Unter Juristen besteht Einigkeit darüber, dass eine Woche aus sieben Tagen besteht. In der Vergangenheit kam es gerade in diesem Passus häufiger zu Unklarheiten. Der VDP würde es begrüßen, wenn sich die Landesvertretung für eine unmissverständliche Definition einsetzt und damit für Klarheit in der Sache sorgt.

Vorgriffsregelung zur Anlage 4 zur Synopse der EB-BbS
Der Verband steht der Tatsache in der Vorgriffsregelung zur Anlage 4 zur Synopse der EB-BbS kritisch gegenüber, dass die Schülerinnen und Schüler von 11/2-, 21/2– und 31/2-jährigen Bildungsgängen erst am Ende der Ausbildung ein Zeugnis erhalten sollen, da die letzten eineinhalb Jahren als ein Schuljahr gelten sollen.
Wir gehen davon aus, dass diese Regelungen auf den Bildungsgang Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) keine Anwendung findet, sondern das dieser Bildungsgang, wie in der Vergangenheit auch, davon befreit ist und den Schülerinnen und Schülern am Ende des Schuljahres ein Zeugnis ausgestellt werden kann.
Diese Ausbildung ist grundsätzlich ein 2 1/2-jähriger Bildungsgang mit bundesgesetzlichen Regelungen. Die schulische Ausbildung findet in den ersten zwei Ausbildungsjahren statt, an das sich ein halbjähriges Praktikum gemäß § 1 Absatz 4 PTA-APrV anschließt. Aus unserer Sicht kann daher diese Vorgriffsregelung nicht für Träger des Bildungsgangs PTA gelten, da Bundesrecht Landesrecht bricht. Vor diesem Hintergrund muss in der Vorgriffsregelung eine entsprechende Formulierung, die diesen Sachverhalt korrekt darstellt, getroffen werden.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung. Gerne können wir die Fragen hierzu auch in einem persönlichen Gespräch erörtern.

Stellungnahme | Berufliche Bildung gemeinsam stärken

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) bezieht gerne zum Entschließungsantrags der Fraktion der SPD und B90/Die Grünen Stellung.

Zu 1. Der VDP unterstützz den weiteren Ausbau der BBSen als regionale Kompetenzzentren, um den Schülern durch Kooperationen mit der Wirtschaft und den vollzeitschulischen Ausbildungsträgern in staatlicher und freier Trägerschaft ein möglichst breites Spektrum anzubieten, damit die entsprechenden Kompetenzen der Schüler erkannt, gefördert und ausgebaut werden können.

Zu 2. Ausbildungsgänge und Standorte sollten mit den Schulen in staatlicher und freier Trägerschaft koordiniert und bedarfsgerecht strukturiert sein.

Zu 4. Eine Jugendberufsagentur kann zum besseren Erfolg beitragen, wenn wirklich alle die mit der beruflichen Bildung betrauten Träger gleichberechtigt daran teil haben können.

Zu 5. Es ist aus unserer Sicht sehr fraglich, ob die BEK und das BVJ zusammengefasst werden müssen, da diese Systeme gut nebeneinander funktionieren. Eine bessere und intensivere Begleitung der Schüler aus dem allgemeinbildenden Schulsystem heraus und eine bessere Vorbereitung auf den Ausbildungsmarkt wird den Zufluss in die BEK und BVJ aus unserer Sicht verringern.

Zu 10. Hierbei ist zu beachten, dass die Schulen in freier Trägerschaft ebenso Unterstützung finden wie Schulen in staatlicher Trägerschaft.

Begründung:

Wir sehen die Aufgaben der Berufsbildenden Schulen und berufsqualifizierenden Berufsfachschulen ebenso wie die Fraktionen als vielfältig und umfassend an. Aus diesem Grund sind eine höhere Selbstständigkeit und eine finanzielle Besserstellung der Schulen sowohl in staatlicher als auch in freier Trägerschaft unverzichtbar. Die Weiterentwicklung unseres Schulsystems und die Stärkung unserer Schulabschlüsse ohne weitergehende Akademisierung ist Grundvoraussetzung für weniger Ausbildungsabbrüche und damit auch für weniger Fachkräftemangel.

Wir freuen uns, wenn unsere Vorschläge und Anmerkungen berücksichtigt werden. Einem persönlichen Gespräch stehen wir offen gegenüber.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen e. V. vertritt als Berufsverband mit Sitz in Hannover die Interessen der niedersächsischen und bremischen Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft. Mitglieder sind staatlich genehmigte oder anerkannte allgemein bildende sowie insbesondere berufsbildende Privatschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und solche, die Fortbildungen und Dienstleistungen anbieten, die den Anforderungen des modernen Arbeitsmarktes gerecht werden. Der weltanschaulich wie parteipolitisch unabhängiger Verband ist Mitglied im VDP Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. in Berlin. Verantwortlich für den Inhalt: Hannes Pook, Vorsitzender