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Stellungnahme | Entwurf einer Verordnung zur Aufhebung der Niedersächsischen Altenpflegeausgleichsverordnung

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zur geplanten Aufhebung der Altenpflegeausgleichsverordnung, obgleich wir über die Kurzfristigkeit erstaunt sind. Aus unserer Sicht besteht für diese Aufhebungsverordnung keine Eile.

Der VDP hat 2015 der Ausgleichsverordnung uneingeschränkt zugestimmt und daran hat sich über die Jahre nichts verändert. Dieses System hat sich bewährt und zur Attraktivität der Altenpflegeausbildung beigetragen.

Die Ausgleichsverordnung regelt die Finanzierung von Ausbildungsvergütungen und Weiterbildungskosten der teilnehmenden Einrichtungsträgern. Eine Aufhebung dieser Ausgleichsverordnung betrifft die Pflegeschulen nicht direkt. Für die Schulen gilt weiterhin § 16a des Niedersächsischen Pflegegesetzes und somit die Verordnung zur Förderung von Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft. Somit ist die Finanzierung der Pflegeschulen durch diese Förderung und der Finanzhilfe gesichert. Nach dem neuen Pflegeberufegesetz ist dies aber nur für die Ausbildungszeit mit letztmaligem Beginn 31.12.2019 sichergestellt. Unabhängig der Aufhebung der Altenpflegeausgleichsverordnung muss die Finanzierung der Altenpflege-Ausbildung in Niedersachsen sichergestellt sein, und zwar unabhängig von einer Bundesfinanzierung.

„Das Pflegeberufegesetz gilt für alle Ausbildungen, die ab dem 1. Januar 2020 begonnen werden. Bis dahin müssen weitere Vorbereitungen getroffen und insbesondere auch die notwendigen begleitenden Rechtsverordnungen erlassen werden“. In der Verordnungsermächtigung wird in § 56 die Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege geregelt. Dieses Finanzierungssystem ist weder bekannt noch liegt ein erster Entwurf hierzu vor. Wir erwarten, dass hierzu umgehend für alle Beteiligten klare, faire und auskömmliche Finanzierungsmodelle erarbeitet werden. In diesem Zusammenhang erschließt sich uns der Nutzen nicht, eine Verordnung aufzuheben bevor neue Regelungen geschaffen werden.

Kritisch anmerken möchten wir zudem, dass bisher ebenfalls noch keine Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften vorliegen. Dies führt nicht nur bei den Pflegeschulen zu Planungsunsicherheiten. Die Pflegeschulen und Ausbildungseinrichtungen können sich nicht ausreichend vorbereiten, Verträge können zum Beispiel nicht geschlossen oder schulische Curricula erarbeitet werden. Schlussendlich stellt sich für den Verband die Frage, ob der Termin zur Einführung der generalistischen Pflegeausbildung am 1.1.2020 überhaupt gehalten werden kann? Gegebenenfalls könnten zumindest die Übergangs- und Bestandschutzregelungen für Ausbildungen, die bis zum 31.12.2019 nach dem Altenpflegesetz oder Krankenpflegegesetz begonnen werden, zeitlich ausgeweitet werden.

Nach eingehender Prüfung der Sachlage und als Fazit unserer Stellungnahme kann der Verband dem Entwurf einer Verordnung zur Aufhebung der Niedersächsischen Altenpflegeausgleichsverordnung in der uns vorliegenden Version nur unter Vorbehalt zustimmen.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung. Gerne können wir die Fragen hierzu auch in einem persönlichen Gespräch erörtern.

Stellungnahme | Jahresbericht des Landesrechnungshofes

Nach Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz besteht das verfassungsmäßige Recht zur Errichtung privater Schulen.

Freie Schulen gehören genau wie staatliche Schulen zum öffentlichen Bildungssystem. Sie erfüllen pflichtgemäß ihren Bildungsauftrag ebenso wie staatliche  Schulen dies tun.

Die Altenpflegeausbildung, deren Ausbau und  Attraktivitätssteigerung angesichts des demographischen Wandels auch weiter erforderlich ist, findet zum größten Teil in Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft statt.

Der Landesrechnungshof hat in seinem Bericht festgestellt, dass Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft in erheblichem Umfang finanziell unterstützt und gefördert werden. Das entspricht den Tatsachen und ist auch zwingend erforderlich. Ob hier inzwischen eine vergleichbare Finanzausstattung erreicht wird, wie sie auch staatliche Schulen erhalten, ist dem Bericht nicht zu entnehmen.

Im Gegensatz zu staatlichen Schulen entstehen freien Schulen aufgrund der Schulgeldfreiheit in der Altenpflegeausbildung erhebliche finanzielle Nachteile. Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft erhalten aus diesem Grund einen finanziellen Ausgleich durch das Sozialministerium sowie durch die Finanzhilfe. Diese Finanzierung durch die Ministerien deckt in der Regel allerdings lediglich die Personalkosten ab. Sämtliche anderen Kosten wie Miete, Betriebs-, Wartungs- und Instandhaltungskosten etc. muss der freie Träger gesondert erwirtschaften.

Dies ist bei staatlichen Schulen anders. Hier werden diese Ausgaben aus Steuermitteln vollumfänglich finanziert.

Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft dürfen aufgrund der gesetzlichen Regelung, dass die Altenpflegeausbildung kostenfrei angeboten werden muss, kein Geld für die Ausbildung erheben. Zum Ausgleich der dadurch entstandenen Benachteiligung von Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft stellt das Sozialministerium einen gestaffelten Beitrag, je nach Schüleranzahl pro Klasse, zur Verfügung. So soll das Schulgeld erstattet werden um „mehr Schülerinnen und Schüler für eine Ausbildung zu gewinnen und Attraktivität des Bildungsgangs zu steigern, da das Schulgeld „ein die Berufswahl negativ beeinflussender Faktor” sei”, so der Landesrechnungshof in seinem Jahresbericht 2016 auf Seite 131.

Die Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft arbeiten auf einem qualitativ hohen Niveau ebenso wie staatliche Schulen dies tun. Das sind der Auftrag und der Anspruch, den jede Schule zweifellos an sich selbst stellen sollte.

Honorarkräfte werden an Altenpflegeschulen eingesetzt und arbeiten qualitativ hochwertig. Bei den eingesetzten Honorarkräften handelt es sich um hochqualifizierte Fachkräfte aus der Praxis, wie zum Beispiel Ärzte und Juristen, die punktuell Praxiswissen an die Auszubildenden weitergeben und so eine gute Ausbildung mitgestalten. Hierauf zu verzichten wäre ein nicht auszugleichender Qualitätsverlust zu Lasten der Auszubildenden. Diese Spezialisten werden sich definitiv nicht in ein Anstellungsverhältnis einer Schule begeben, da sie die Lehrtätigkeit nicht hauptberuflich durchführen wollen. Vielmehr wollen sie Schülerinnen und Schüler gut begleiten und effektiv auf eine spätere Anstellung vorbereiten.

Es ist nicht nur nötig, sondern auch wünschenswert, dass Honorarkräfte eingesetzt werden und gerade so ihr praxisbezogenes Know-how an die Schülerinnen und Schüler weitergeben können.

Der VDP begrüßt eine hohe Qualität in der Altenpflege und bekennt sich zu einer qualitativ hohen Ausbildung durch qualifiziertes Personal. Dieses kann und wird es nicht zum Nulltarif geben, der VDP weist deshalb darauf hin, dass eine entsprechende finanzielle Unterstützung notwendig ist, damit eine gute Qualität gewährleistet werden kann. Dies gilt sowohl für freie als auch für staatliche Träger, denn alle sollten eines zum Ziel haben: Gut ausgebildete Pflegekräfte, die wissen was sie tun.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen e. V. vertritt als Berufsverband mit Sitz in Hannover die Interessen der niedersächsischen und bremischen Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft. Mitglieder sind staatlich genehmigte oder anerkannte allgemein bildende sowie insbesondere berufsbildende Privatschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und solche, die Fortbildungen und Dienstleistungen anbieten, die den Anforderungen des modernen Arbeitsmarktes gerecht werden. Der weltanschaulich wie parteipolitisch unabhängiger Verband ist Mitglied im VDP Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. in Berlin. Verantwortlich für den Inhalt: Yvonne Mohnke, Geschäftsführerin