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Stellungnahme | Änderung der Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft; hier: Anpassung Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1)

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum vorgelegten Änderungsentwurf.

Die rückwirkende Anpassung in den sozialpädagogischen Bildungsgängen folgt der Vereinbarung im Letter of Intent. Es ist jedoch irritierend, dass diese Vereinbarung nun unter dem Vorbehalt der Haushaltsverabschiedung steht. Der Verband geht allerdings davon aus, dass dies nur eine formale Angelegenheit ist und es darüber politischen Konsens gibt, die Bildungsgänge im Bereich der Sozialpädagogik und damit auch die Schulen in freier Trägerschaft zu stärken. Diese stellen eine entscheidende Komponente in der Ausbildung und somit in der Gewinnung von Fachkräften dar.

Mit dem vorliegenden Änderungsentwurf sollen zudem die Schülerstundenfaktoren für die Heilerziehungspflege (HEP) rückwirkend angepasst werden. Hier sieht die Planung vor, den Fachlehrer zugunsten des Fachpraxislehrers zu streichen. Dieser Logik kann der Verband aus verschiedenen Gründen nicht folgen:

1) Der Verband weist darauf hin, dass im Letter of Intent festgehalten wurde, dass ab dem Schuljahr 2022/2023 für „sozialpädagogischen Ausbildungsberufe“alle im Faktorenverzeichnis nachgewiesenen Unterrichtsstunden als Theoriestunden berücksichtigt werden sollen. Die Tatsache, dass allein in Bezug auf die HEP von dieser gemeinsamen Vereinbarung abgewichen wird, ist für den Verband nicht akzeptabel.

2) Rechnerisch würde auf Basis der vorgeschlagenen Veränderung der Faktoren für die Schülerstunden der Schülerbetrag für den Bildungsgang HEP um bis zu 6% sinken. Dies hängt vor allem damit zusammen, dass der Stundensatz für Fachpraxislehrer erheblich niedriger ist als der des Fachlehrers (rund 750 Euro). Eine Absenkung der Finanzhilfe würde unweigerlich eine Finanzierungslücke aufmachen, die die Schulen nicht kompensieren können, da die Erhebung von Schulgeld durch die in Vorbereitung befindliche Schulgeldfreiheit ausdrücklich untersagt ist. Darüber hinaus ist die rückwirkende Anpassung der Faktoren für den Bildungsgang HEP problematisch, da dies auch dazu führen würde, dass bereits erhaltende Finanzhilfe durch die Schulen zurückgezahlt werden müsste. Gelder, die mitnichten vorhanden sind.

3) Der Verband merkt darüber hinaus an, dass bereits im Zuge der Umstellung von Fächer auf Lernfelder die Fachpraxislehrkräfte im Faktorenerlass für öffentliche Schulen weggefallen sind. Umso mehr verwundert die vorgeschlagene Änderung. Um dies in Einklang zu bringen, ist eine Anpassung zugunsten der Theorielehrkräfte zwingend geboten.

4) Zudem ist Heilerziehungspflege ein Beruf, der dazu dient, Menschen mit Behinderungen zu unterstützen und die Umsetzung von Inklusion zu fördern. Eine ganzheitliche Begleitung stellt dabei eine zentrale Aufgabe der Heilerziehungspflege dar. Eine hohe fachliche Kompetenz und kontinuierliche Selbstreflexion sind in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung. Dazu passt, dass die Stundentafel deutlich mehr Theoriestunden als Fachpraxisstunden vorsieht. Zumal es sich bei der Ausbildung in der Heilerziehungspflege um eine berufliche Fachweiterbildung auf DQR 6 Niveau handelt und somit folgerichtig an einer Fachschule durchgeführt wird. Dies ist allerdings derzeit so nicht in der Anlage 2 FinHVO abgebildet und stellt nach Ansicht des Verbandes einen eklatanten Widerspruch sowohl zur Stundentafel als auch zu den zu vermittelnden Inhalten dar.

Der Verband kommt daher zu dem Entschluss, dass eine Anpassung in der Anlage 2 der FinHVO für den Bildungsgang HEP grundsätzlich richtig ist, aber nicht wie in dem Entwurf dargestellt. Vielmehr sind die Faktoren des Fachlehrers und des Fachpraxislehrer auf den Faktor des Theorielehrers aufzuschlagen. Insofern geht der Verband davon aus, dass die Faktoren für den Bildungsgang HEP analog zu allen weiteren sozialpädagogischen Bildungsgängen vollständig auf Theorielehrer umgestellt werden und somit der Letter of Intent wie vereinbart umgesetzt wird. Anderenfalls sieht der Verband an dieser Stelle dringenden Klärungs- und Gesprächsbedarf.

Anknüpfend an die aktuelle Anpassung der Anlage 2 regt der Verband eine weitere rückwirkende Anpassung zum Schuljahr 2023/2024, zumindest jedoch eine Prüfung der Faktoren auf Grundlage der neuen Rahmenrichtlinien, an. Hintergrund hierzu sind die neuen Rahmenrichtlinien für den Bildungsgang PTA, welche zum Schuljahr 2023/2024 aufgelegt wurden. Hier wurde u. a. das Lernfeld 9 „optionales Lernangebot“ eingeführt, welches von den Schulen zwingend anzubieten ist. Damit sind erhöhte finanziellen Aufwendungen für die Schulen verbunden, die nach Ansicht des Verbandes zurzeit nicht hinreichend über die Anlage 2 der FinHVO abgebildet werden.

Stellungnahme | Entwurf zur Änderung der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorliegenden Entwurf.

Zu § 1c | In diesem Passus wird dargestellt, dass in begründeten Ausnahmefällen die tatsächliche Klassenfrequenz zu Beginn des Schuljahres mindestens 22 Schüler unterschritten werden darf.

Wir gehen davon aus, dass sich dieser Satz 3 auf den vorherigen Satz 2 bezieht und neu-einzurichtende Bildungsgänge gemeint sind. Die Klassenfrequenzen der verschiedenen Bildungsgänge sind unterschiedlich und sollen es laut bisheriger Aussagen auch bleiben. Es widerspricht z.B. den Angaben der Anlage 10 § 1 (1). Zudem wird die Berufsschule nach § 15 NSchG explizit herausgenommen, unklar ist also was mit Absatz (3) gemeint ist.

Eine Festlegung dieser Klassengröße in der BBSVO betrachten wir sehr kritisch, da freie Schulen bisher von einer Mindestschülerzahl ausgenommen waren. Diese Regelung würde der Gestaltungsfreiheit von Schulen in freier Trägerschaft entgegenstehen. Insofern müsste hier noch ein entsprechender Satz zur Klarstellung eingefügt werden, der den freien Schulen auch weiterhin ermöglicht eine geringere Schülerzahl aufzunehmen, um ihnen den Gestaltungsspielraum, auch in pädagogischer Hinsicht, zuzusichern. Zur Klarstellung könnte der Satz 5 um die Formulierung „[…] vorgesehen sind sowie für Schulen in freier Trägerschaft.“ erweitert werden.

Zu Anlage 2 zu § 33 Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufseinstiegsschule
Grundsätzlich möchten wir anmerken, dass es bei der Umstrukturierung des BVJ bzw. BEK in die Berufseinstiegsschule nicht zu einer negativen Auswirkung im Bereich der Finanzhilferegelung für die freien Schulträger kommen darf, die bisher einen oder auch beide Bildungsgänge angeboten haben. Wir begrüßen daher die mündliche Zusage, dass für die Fortsetzung des bisherigen Bildungsgangs die Finanzhilfe nahtlos weiter läuft. Wir gehen davon aus, dass Schulen, die bisher nur einen dieser zwei Bildungsgänge (BVJ oder BEK) angeboten haben, ohne Wartefrist bei Beantragung der Berufseinstiegsschule Klasse 1 und 2 Finanzhilfe erhalten.

Anderenfalls möchten wir um einen moderaten Umgang mit denjenigen Schulträgern in Sachen Finanzhilfe werben, die bisher nur einen dieser zwei Bildungsgänge (BVJ oder BEK) angeboten haben und jetzt noch die fehlende Klasse dazu beantragen.

Zu § 1 Abs. 2 Satz 1 | Dieser Satz ergibt im Kontext des Absatzes 1 keinen Sinn, da nur noch drei Fachrichtungen angedacht sind. Vielmehr müsste dieser Satz eine Änderung erfahren, indem „eine Berufseinstiegsschule in mehreren Fachrichtungen geführt werden kann“.

Zu Anlage 8 zu § 33 Ergänzende und abweichende Bestimmungen für die Fachschule
Zu § 3 Abs. 4 Nr. 4 | Wir begrüßen, dass weitere klar definierte Berufsgruppe aufgenommen werden. Gleichwohl darf durch diese erneute Öffnung für weitere Berufsgruppen nicht der Eindruck entstehen „Erzieher/in kann jeder“. Insofern muss mit entsprechendem Augenmaß vorgegangen werden.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

Stellungnahme | VO zur Förderung der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen an Schulen in freier Trägerschaft

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf zur Förderung der Ausbildung in Gesundheitsfachberufen sowie für den nachrichtlichen Erhalt des Auszuges aus dem Haushaltsbegleitgesetz der die Grundlage für diese Verordnung bilden soll.

Vorbemerkungen
Wir begrüßen den Weg, den die Landesregierung mit dem Bekenntnis der Schulgeldfreiheit eingeschlagen hat. Gleichwohl ist es nach wie vor außerordentlich bedauerlich, dass einige Bildungsgänge nicht mitgedacht wurden und damit eine Klassifizierung der Berufsstände vorgenommen wurde. So erfahren die Bildungsgänge Diätassistenz sowie Masseur/Med. Bademeister bisweilen noch überhaupt gar keine finanzielle Unterstützung, weder durch die bisherige Förderrichtlinie noch durch die der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft. Auch die uns vorliegende Verordnung wurde nicht um diese zwei Bildungsgänge erweitert. Ebenfalls ist der Bildungsgang „Pharmazeutisch-technische Assistenz (PTA)“ von der Schulgeldfreiheit ausgeschlossen, obwohl insbesondere auch in diesem Bereich ein hoher Fachkräftemangel herrscht.

Zudem hat sich eine nicht bedachte Schwierigkeit durch eine andere 2017 in Kraft getretene Verordnung ergeben, und zwar der Nds. Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO). Hierin heißt es in § 2 Absatz 2 Satz 2 „In einer Klasse sollen nicht mehr als 25 Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.“ Die Übergangsfrist ist zum 31.01.2019 ausgelaufen, so dass dies in der Konsequenz zu verschiedenen juristischen Auffassungen und Problemlagen führt:

  1. Die Schulen haben zum Teil Genehmigungsbescheide mit einer höheren Schülerzahl, welche u. a. für die Kalkulation des Schulgeldes herangezogen wurde. Hätte eine Schule nur mit max. 25 Schülern kalkulieren müssen, würde das Schulgeld höher liegen.
  2. Die Schulen konnten bei der Kalkulation des Schulgeldes in 2017 nicht wissen, dass die Schulgeldfreiheit 2019 eingeführt und dass ihr Schulgeld auf den 31.12.2017 festgeschrieben wird.
  3. Schülerinnen und Schüler die sich für einen dieser vier Bildungsgänge entscheiden, werden sich möglicherweise gegen die Ausbildung entscheiden, wenn vor Ort kein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht.

Infolge der NSchGesVO müssen die Genehmigungsbescheide durch die Landesschulbehörde entsprechend neu gefasst werden, um einen Gleichklang mit dieser Verordnung herzustellen. Dies wiederum führt dazu, dass bei den Schulen z. T. Finanzierungslücken in fünfstelligen Bereichen entstehen, was die Träger zu der Überlegung bringt, die Bildungsgänge einzustellen.

Wir haben hierzu den Kultusminister bereits angeschrieben und um eine Anpassung der Verordnung gebeten. Für eine kurzfristige Lösung würden wir bitten zu prüfen, ob das Schulgeld zum Stichtag 31.12.2017 prozentual um die Differenz zwischen höherer alter Schülerzahl zu niedriger neuer Schülerzahl erhöht werden kann. Dies wäre aus unserer Sicht eine einfache, transparente und gerechte Lösung.

Darüber hinaus führen Sie in der Begründung zu dieser Verordnung unter Punkt 1.2 eine „perspektivisch und objektiv auskömmliche Förderung zu gleichen Bedingungen[1] an. Diesem Teilsatz stimmen wir vollumfänglich zu.

Aktuell erarbeiten wir gemeinsam mit anderen Schulverbänden eine Musterkalkulation nach Maßgabe des § 17a HKG, welcher in ganz ähnlicher Weise auch für die generalisierte Pflegeausbildung zugrunde gelegt wurde. Diese Kalkulation werden wir dann mit realistischen Zahlen füllen, so dass genau der Formulierung in der Begründung entsprochen werden könnte. Wir sichern Ihnen unsere gesamte Expertise in diesem Bereich zu und laden Sie bereits heute zu einem Gespräch zur Vorstellung der Zahlen ein. Wir würden uns freuen, wenn wir diesen guten Weg gemeinsam weiter gehen und in einen offenen Dialog eintreten, um eine verträgliche Lösung für alle Beteiligten zu erarbeiten.

Zu den einzelnen Punkten
Zu § 1 Abs. 1 | Hier heißt es, dass nur tatsächlich bestehende Ausbildungsverhältnisse gefördert werden. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, um betrügerische Absichten vorzubeugen. Jedoch kommt es auch immer wieder vor, dass Auszubildende ihren Vertrag vorzeitig kündigen bzw. vorzeitig beenden.
In Absatz 3 Satz 4 heißt es „Die vertragliche Absicherung des Schulträgers gegenüber den Schülerinnen und Schülern für den Fall der Nichtförderung ist zulässig.
Daher stellt sich für uns in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Schulträger eine entsprechende Klausel in die Schulverträge zur Absicherung der Kündigungsfrist aufnehmen dürfen oder nicht? Denkbares Beispiel „Mir ist bekannt, dass nur tatsächlich bestehende Ausbildungsverhältnisse durch das Land Niedersachsen gefördert werden. Gemäß Schulvertrag verpflichte ich mich, das Schulgeld, welches bisher durch das Land Niedersachsen übernommen wurde, bis zu dem Monat in dem die Aufhebung des Schulvertrages erfolgt zu entrichten. Die Verpflichtungen gegenüber der Schule enden erst, wenn alle bestehenden Ansprüche (Rückgabe der entliehenen Lernmittel, Zahlung von Außenständen) erfüllt sind.“ Die Kündigungsfristen der bisherigen Schulverträge betragen zwischen 4 Wochen und 6 Monaten. Daher ist die Auswirkung dieser Frage nicht unerheblich.
Auf der Veranstaltung am 30.08.2019 im Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung in Hannover sind die Fragen aus dem Publikum, ob die Förderung auch bis für etwaige im Ausbildungsvertrag geltende Kündigungsfristen gilt, mit einem klaren „JA“ durch anwesende Ministeriumsangehörige beantwortet worden. Wir gehen deswegen davon aus, dass diese mündlich bestätigte Regelung Bestand hat und sich eindeutig in der Verordnung wiederfinden wird.

Zu § 1 Abs. 2 | Hier wird die Möglichkeit einer jährlichen Anpassungsrate dargestellt. Allerdings muss die Schule hierfür einen Antrag stellen. Diese Anpassung sollte automatisch für jedes Jahr vorgenommen werden und nicht erst auf Antrag der jeweiligen Schulen. Unserem Verständnis nach, stellt dies eine zusätzliche und unnötige bürokratische Hürde dar.
Zudem können wir aus dem uns vorliegenden Entwurf keinen Stichtag erkennen, ab wann die Anpassung gilt (rückwirkend ab 01.01.2018 oder erstmalig ab 01.01.2021). Auf der Veranstaltung am 30.08.2019 im Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung in Hannover ist durch anwesende Ministeriumsangehörige der 1.1.2020 als Stichtag genannt worden, ab dem die Kostensteigerungen („Inflationsrate“) der Jahre 2018 und 2019 als erstmaliger Anpassungsbetrag beantragt werden kann. Insofern schlagen wir vor, auch um Missverständnisse vorzubeugen, einen Stichtag mit aufzunehmen ab wann die Kostensteigerung gilt.
Hierbei geht es uns nicht um die Antragsstellung, sondern vielmehr, ob die Kostensteigerung rückwirkend gezahlt wird oder ab in krafttreten der Verordnung. Dies hat insofern eine hohe Relevanz, als dass es hierbei um eine Kostensteigerung für drei Jahre geht, welche eine nicht unerhebliche finanzielle Auswirkung hat.

Zu § 2 Abs. 1 | Wir begrüßen ausdrücklich, dass die Anträge künftig erst zwei Monate nach Ausbildungsbeginn vorliegen müssen. Dies verschafft den Schulen Zeit und verringert zusätzlichen organisatorischen Aufwand, um beispielsweise die Schulverträge beizubringen.

Zu § 2 Abs. 4 | Mehr als erfreulich ist, dass die Abschlagszahlungen künftig auf 100% angehoben werden. Damit wird eine Schieflage zur Verfahrensweise der Richtlinie beseitigt, auf die wir in unserer Stellungnahme zur Richtlinie hingewiesen hatten.

Zu § 3 | Wir begrüßen ausdrücklich, dass allen Schülerinnen und Schülern, die vor dem 01.08.2019 eine Ausbildung in den in § 8 Abs. 1 genannten Bildungsgängen im Jahr 2019 angefangen haben, rückwirkend das Schulgeld erstattet wird, möchten jedoch auch noch einmal an unsere Vorbemerkung erinnern.
Zudem haben wir dann immer noch eine heterogene Schülerschaft:

  1. Schulgeldfreie Schüler (ab 01.01.2019)
  2. Schulgeldfreie Schüler mit Ausbildungsvergütung
  3. Zahlende Schüler

Sie werden nachvollziehen können, dass nach wie vor der Argwohn innerhalb der Schülerschaft hoch ist und mit dieser Regelung nur zum Teil Zufriedenheit hergestellt wird.

Schlussbemerkung
An dieser Stelle möchten wir kurz auf das nachrichtlich überlassene Haushaltsbegleitgesetz eingehen. Hier wird in Absatz 3 die Möglichkeit für Schulneugründungen geschaffen. Allerdings ist die neue Schule von der Schulgeldfreiheit ausgenommen und erhält erst nach Ablauf von drei Jahren die Möglichkeit der Antragsstellung.

Wir hätten es begrüßt, wenn im Vorfeld einer solchen Regelung mit den Schulverbänden das Gespräch gesucht worden wäre. Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, was mit etablierten Trägern ist, die an anderer Stelle eine neuen Schulstandort eröffnen wollen. Müssen auch diese drei Jahre warten? Diese Regelung verhindert aus unserer Sicht die Gründung von neuen Schulen sowie neuen Schulstandorten. Ein gutes Beispiel wie es auch gegangen wäre, finden Sie in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in sozialpädagogischen Bildungsgängen. Unter Punkt 4.2 in dieser Richtlinie heißt es „Bei Neugründungen von Schulen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall, ob eine Zuwendung gewährt werden kann.“ Eine ähnliche Regelung hätte den echten Willen zur Steigerung der Schüler- und Absolventenzahlen erkennen lassen. Zumal der Sinn und das Bestreben durch diese Formulierung nicht geändert würde.

Schlussendlich ist uns bewusst, dass Sie und Ihre Kollegen keinen Einfluss auf diese Formulierung mehr haben. Allerdings wäre es wünschenswert gewesen, wenn im Vorfeld das Gespräch mit den Schulverbänden gesucht worden wäre.

Wir hoffen, dass es uns gelungen ist, Ihnen unserer Gedankengänge verständlich zu machen. Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

[1] Begründung zum Entwurf Verordnung zur Förderung der Ausbildung in Gesundheitsfachberufen an Schulen in freier Trägerschaft, Punkt 1.2, Seite 2

Stellungnahme | Entwurf zur Änderung der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) und Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) nimmt gerne schriftlich Stellung zu den geplanten Änderungen der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) sowie zu den ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS).

Der VDP begrüßt es, dass die Änderungen der Verordnung über Berufsbildende Schulen dem gegenwärtig geltenden Recht und gleichzeitig auch geltenden Bundesregelungen angepasst werden sollen.

Zur Anlage 4 zu § 33 BbS-VO – Berufsqualifizierende Berufsfachschule
Der VDP erachtet diese Änderung als konsequenten Schritt, die bestehenden bundesgesetzlichen Regelungen umzusetzen. Damit wird Klarheit auf allen Ebenen geschaffen.

Zur Anlage 8 zur § 33 BbS-VO – Fachschulen
Der VDP begrüßt es ausdrücklich, dass die Aufnahmevoraussetzungen an den Fachschulen Sozialpädagogik erweitert und somit die Quereinstiegstatbestände begünstigt werden. Diese Maßnahme trägt aus Sicht des VDP dazu bei, einen größerer Personenkreis zu erreichen und dadurch dem Fachkräftemangel zu begegnen.

Erster Abschnitt – Grundlagen der Ausbildung – 6. Berufsqualifizierende Berufsfachschulen | 6.2, 6.5 sowie 6.12
Der Verband befürwortet, dass die Dopplung der Fehlzeiten der praktischen Ausbildung künftig nur noch in den Bundesregelungen verankert sind. Gleichwohl möchten wir jedoch auf den missverständlichen Begriff “ Wochen“ hinweisen. Unter Juristen besteht Einigkeit darüber, dass eine Woche aus sieben Tagen besteht. In der Vergangenheit kam es gerade in diesem Passus häufiger zu Unklarheiten. Der VDP würde es begrüßen, wenn sich die Landesvertretung für eine unmissverständliche Definition einsetzt und damit für Klarheit in der Sache sorgt.

Vorgriffsregelung zur Anlage 4 zur Synopse der EB-BbS
Der Verband steht der Tatsache in der Vorgriffsregelung zur Anlage 4 zur Synopse der EB-BbS kritisch gegenüber, dass die Schülerinnen und Schüler von 11/2-, 21/2– und 31/2-jährigen Bildungsgängen erst am Ende der Ausbildung ein Zeugnis erhalten sollen, da die letzten eineinhalb Jahren als ein Schuljahr gelten sollen.
Wir gehen davon aus, dass diese Regelungen auf den Bildungsgang Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) keine Anwendung findet, sondern das dieser Bildungsgang, wie in der Vergangenheit auch, davon befreit ist und den Schülerinnen und Schülern am Ende des Schuljahres ein Zeugnis ausgestellt werden kann.
Diese Ausbildung ist grundsätzlich ein 2 1/2-jähriger Bildungsgang mit bundesgesetzlichen Regelungen. Die schulische Ausbildung findet in den ersten zwei Ausbildungsjahren statt, an das sich ein halbjähriges Praktikum gemäß § 1 Absatz 4 PTA-APrV anschließt. Aus unserer Sicht kann daher diese Vorgriffsregelung nicht für Träger des Bildungsgangs PTA gelten, da Bundesrecht Landesrecht bricht. Vor diesem Hintergrund muss in der Vorgriffsregelung eine entsprechende Formulierung, die diesen Sachverhalt korrekt darstellt, getroffen werden.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung. Gerne können wir die Fragen hierzu auch in einem persönlichen Gespräch erörtern.

Stellungnahme | Änderung der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) und Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) bezieht gerne zum Entwurf zur Änderung der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) sowie zu den ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) Stellung.

Der VDP begrüßt es sehr, dass die Änderungen der Verordnung über Berufsbildende Schulen dem gegenwärtig geltenden Recht angepasst werden sollen.

Der VDP begrüßt im neuen § 9 „Abschlussprüfungen in den Berufsfachschulen – Altenpflege -, – Ergotherapie – und – Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in“ die Rücknahme der Sonderregelungen in der Altenpflege. Allerdings sollte nicht allein auf die Bundesvorschriften verwiesen werden, sondern der Text klar übernommen und ggf. mit einem Beispiel versehen werden. Zu überlegen ist hier allerdings, ob der Zeitpunkt, zu dem die Änderung in Kraft treten soll, um drei Jahre nach hinten verschoben wird. Beispielsweise wäre die Zulassung der Schülerinnen und Schüler zur Prüfung von der Landesschulbehörde zu bearbeiten, was einen hohen Verwaltungsaufwand für ca. 3 Jahre bedeuten würde. Absehbar ist, dass die Generalistik kommt und so wieder ein hoher Änderungsbedarf verursacht wird. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass es einen hohen Beratungsbedarf der Schulen geben wird, der personell vermutlich von der Landesschulbehörde nicht geleistet werden kann.

Fraglich ist, ob der § 9 Folgen für die bestehenden Rahmenrichtlinien haben wird. Diese haben sich durch die Lernfelder und Lernbereiche sehr gut bewährt. Die Schulen wollen mit den bestehenden Rahmenrichtlinien gerne weiterarbeiten. Es sollte beachtet werden, dass die Bundesvorschriften solche Lernfelder und Lernbereiche nicht vorsehen. Hier müsste nachjustiert werden.
Eine zentrale Frage hierzu ist, ob die Leistungen der Ausbildung in die Gesamtnote auf dem Abschlusszeugnis eingerechnet werden dürfen. In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten beispielsweise wird gemäß § 7 Abs. 3 eine Gesamtnote aus den Noten des ersten und zweiten Prüfungsabschnitts gebildet. Diese gebildete Gesamtnote wird bei schulrechtlich geregelten Ausbildungsgängen in das Zeugnis aufgenommen. Hierzu sieht der VDP noch Klärungsbedarf.

Der VDP begrüßt ausdrücklich den in § 19 Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler neu angefügten Abs. 5 sowie die Ergänzungen im § 27 Erwerb des Sekundarabschluss I – Realschulabschluss. Sieht jedoch die Vorschriften des neuen § 14a sehr kritisch, da hier abweichend von § 8 eine Prüfung am Ende Moduls oder eines Faches stattfindet. Fraglich ist hier, wie Nichtschülerinnen und Nichtschüler diese Art der Prüfung realisieren sollen, wenn diese nicht am Ende eines Bildungsgangs steht sondern am Ende jeden Moduls oder Fachs. Das halten wir für nicht praktikabel.

Als nicht umsetzbar sieht der VDP die Übergangsvorschriften des § 34 Abs. 5. Hier sehen wir eine klare Benachteiligung für Schülerinnen und Schüler, die bereits in einem Ausbildungsverhältnis stehen und davon ausgehen müssen, dass sie nach der bei der Einstellung geltenden Prüfungsordnung ihre Ausbildung beenden können. Ebendies gilt für Schülerinnen und Schüler, die bereits einen Schulvertrag für das Schuljahr 2016/2017 unterschrieben haben. Vielmehr ist hier davon auszugehen, dass bei sofortiger Umsetzung die Schülerinnen und Schüler eine Klage anstreben werden. Daher schlagen wir vor, dass eine Formulierung gefunden wird, die den Schülerinnen und Schülern entgegen kommt. Der § 34 Abs. 5 könnte lauten: „Wer die Ausbildung in einem Bildungsgang vor dem 1. August 2016 begonnen hat, beendet diese nach den Vorschriften, die bei Eintritt in den Bildungsgang gegolten haben, es sei denn, er erklärt ausdrücklich, dass er nach den neuen Vorschriften geprüft werden möchte.“

§ 2 der Anlage 2 zu § 33 sieht vor, dass in Absatz 1 das Berufsvorbereitungsjahr neu aufgenommen und somit geregelt werden soll. Bereits jetzt gibt es die Möglichkeit ein Berufsvorbereitungsjahr zu absolvieren. Dieses wird mit großem Interesse seitens der Teilnehmerinnen und Teilnehmer besucht. Oft sind diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht mehr schulpflichtig, sondern haben über Umwege den Weg zurück ins Schulleben gefunden. Diesen Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird mit dieser Formulierung jegliche Möglichkeit genommen ihren Abschluss zu bekommen, denn auch diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer bedürfen einer besonderen individuellen Förderung und würden somit nicht berücksichtigt werden. Der VDP spricht sich für eine Fassung des § 2 der Anlage 2 zu § 33 Abs. 1 aus, in der die die Worte „und noch schulpflichtig“ gestrichen werden. Alternativ sollte der neue Absatz 2 geändert werden und folgend lauten: „In die Berufseinstiegsklasse kann aufgenommen werden, wer nach neun Jahren den Sekundarbereich I einer allgemeinbildenden Schule oder ein Berufsvorbereitungsjahr ohne Hauptschulabschluss verlassen hat“.

Kritisch sieht der VDP auch die Änderungen in der Anlage 3 zu § 33 sowie in Anlage 5 zu § 33. Dort heißt es in § 2 Abs. 1, S. 1 b sowie in § 3 Abs. 1 aa, S. 1 b „die Teilnahme an einem von einer außerschulischen öffentlich-rechtlichen Einrichtung durchgeführten Beratungsgespräch nachweist.“

Dieses Beratungsgespräch soll erreichen, dass Jugendliche nach dem Verlassen des SEK I – Bereichs möglichst unmittelbar eine duale Berufsausbildung aufnehmen.
Dieses Verfahren lehnen wir aus verschiedenen bildungspolitischen Gründen konsequent ab:

  • Unklar ist dem VDP, wer diese Beratungsgespräche führen soll. Möglich ist, dass es zu einem hohen formalen und bürokratischen Aufwand kommen könnte, der dennoch nicht dazu führen würde, mehr Schülerinnen und Schüler in eine duale Berufsausbildung zu bringen. Diese Möglichkeit muss vorab genau geprüft und durchgerechnet werden.
  • Fraglich ist auch, bei welcher öffentlich-rechtlichen Einrichtung dieses Beratungsgespräch genau angegliedert wird und wie garantiert werden kann, dass ein einheitliches und vergleichbares Beratungsgespräch von allen Beratern geführt wird.
  • Wie soll künftig mit Interessenten, die seit einem oder mehreren Jahren keine Schülerinnen und Schüler mehr sind, umgegangen werden? Müssen diese Interessenten vorher die Beratungsstelle aufsuchen oder dürfen diese direkt in die Ausbildung einsteigen? Freie Träger nehmen auch Schülerinnen und Schüler auf, die nicht mehr schulpflichtig sind und sich erst spät für den Besuch einer Berufsfachschule bzw. der Fachoberschule Klasse 11 entscheiden.
  • Darüber hinaus sehen viele Unternehmen die Einstellung von Realschulabgängern kritisch, da diesen Schülerinnen und Schülern oft die nötige Ausbildungsreife fehlt. Absolventinnen und Absolventen von Fachoberschulen oder Berufsfachschulen hingegen haben deutlich bessere Chancen im Unternehmen eine duale Ausbildung zu beginnen und diese auch erfolgreich abzuschließen.
  • Unter Beratung verstehen wir einen kooperativen Prozess, in dem eine Person einer anderen Person Möglichkeiten und Alternativen aufzeigt und bestmögliche Entscheidungen vorbereitet. Dies sehen wir in dem vorgeschlagenen Beratungsgespräch gefährdet. Es darf nicht sein, dass man zielorientiert und ausgangsvorbestimmt Gespräche führt.
  • Eine Erhöhung des Drucks auf Schülerinnen und Schüler eine duale Berufsausbildung zu beginnen, würde eine gute nachhaltige Entscheidung unnötig erschweren. Insbesondere dann, wenn sie sich ggf. geistig und emotional noch nicht dazu in der Lage fühlen, diese Berufsausbildung auch erfolgreich zu absolvieren.
  • Vielmehr müssen die Schülerinnen und Schüler bestärkt werden, gemäß dem Grundgesetz ihren Beruf, ihren Arbeitsplatz und ihre Ausbildungsstätte frei zu wählen und so einen Beruf zu erlernen, der ihren Fähigkeiten entspricht.
  • Die Inhalte und Chancen einer dualen Berufsausbildung können bereits an vielfachen Stellen des Sek-I-Bereichs vermittelt werden, ein fokussiertes Beratungsgespräch, insbesondere zum Ausschluss von Alternativen, sollte nicht extra initiiert werden müssen.
  • Die Schulen haben bereits ihre eigenen Beratungsgespräche geführt und Aufnahmen für das Schuljahr 2016/17 vorgenommen.

Wir freuen uns, wenn unsere Vorschläge und Anmerkungen berücksichtigt werden. Einem persönlichen Gespräch stehen wir offen gegenüber.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen e. V. vertritt als Berufsverband mit Sitz in Hannover die Interessen der niedersächsischen und bremischen Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft. Mitglieder sind staatlich genehmigte oder anerkannte allgemein bildende sowie insbesondere berufsbildende Privatschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und solche, die Fortbildungen und Dienstleistungen anbieten, die den Anforderungen des modernen Arbeitsmarktes gerecht werden. Der weltanschaulich wie parteipolitisch unabhängiger Verband ist Mitglied im VDP Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. in Berlin. Verantwortlich für den Inhalt: Yvonne Mohnke, Geschäftsführerin