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PM | Verband Deutscher Privatschulen fordert Besonnenheit: Ruhe und Zeit für individuelle Pflegausbildung statt einheitlichem Lehrplan

Hannover, 05.02.2024 – In ihrem Gesetzentwurf spricht sich die CDU-Fraktion für die Einführung eines einheitlichen Rahmenlehrplans in der Pflegeausbildung aus und kritisiert zudem die Verpflichtung allgemeinbildenden Unterricht anzubieten. Der VDP lehnt die Ideen in dem Gesetzentwurf entschieden ab und führt dafür verschiedene Gründe an.

Entgegen der Position der CDU-Fraktion betont der VDP ausdrücklich, dass ein einheitlicher Landesrahmenlehrplan für die generalistische Pflegeausbildung nicht im Interesse der Schulen liegt. „Alle Schulen haben bereits in vielen Arbeitsstunden im Vorfeld der generalistischen Pflegeausbildung schulinterne Curricula erstellt, die die individuellen Bedürfnisse vor Ort abbilden. Den Schulen nun einen einheitlichen Landesrahmenlehrplan vorzugeben, wäre aus vielen Gründen ein falsches Signal“, sagt Sandra Marschall, Vorstandsmitglied des Verbandes.

Der Verband sieht in der individuellen Gestaltung durch die Schulen einen Mehrwert, der den unterschiedlichen Anforderungen vor Ort gerecht wird. Die Erstellung schulinterner Curricula erlaubt den Bildungseinrichtungen, ihre Ausbildung praxisnah und zielgerichtet zu gestalten. Der VDP plädiert dafür, diese Freiheit und Flexibilität zu bewahren.

Hinsichtlich der Kritik an den allgemeinbildenden Fächern in der Pflegeausbildung betont der VDP, dass diese einen wichtigen Beitrag zur ganzheitlichen Persönlichkeitsentwicklung der Pflegekräfte leisten. „Die Vermittlung von Fachwissen allein reicht nicht aus. Eine breit angelegte Bildung, die auch allgemeine Fächer einschließt, fördert das Verständnis, die Kommunikationsfähigkeit und die ethische Reflexion der Pflegekräfte“, erklärt Sandra Marschall. Denn gerade darin liegt ein Mehrwert für die Schulen findet der Verband. „Niedersachsen hat den Schulen die Möglichkeit an die Hand gegeben, losgelöst von der Fachsystematik bestimmte pflegerische Szenarien zu vertiefen oder aus einer anderen Perspektive zu betrachten. Zudem gibt es auch in Baden-Württemberg allgemeinbildende Fächer. Niedersachsen ist also nicht allein mit einem ganzheitlichen Gedanken“, ergänzt die Geschäftsführerin des Verbandes Martina Kristof.

Darüber hinaus weist der Verband auf den bürokratischen Aufwand hin, der mit den Vorgaben für die Abschlussprüfung aus dem Pflegeberufegesetz (PflBG) einhergehen. Dieser betrifft nicht nur die Schulen, sondern auch die Aufsichtsbehörden, was nur mit enormen Kraftanstrengungen auf beiden Seiten zu bewältigen ist. Insofern mahnt der VDP, jetzt nicht in Aktionismus zu verfallen oder sich treiben zu lassen, sondern den Schulen Zeit und Raum zu geben, um eine reibungslose und qualitativ hochwertige Pflegeausbildung zu gewährleisten.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich.

Verantwortlich für den Inhalt: Martina Kristof, Geschäftsführerin

Stellungnahme | Entwurf einer Verordnung zur Aufhebung der Niedersächsischen Altenpflegeausgleichsverordnung

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zur geplanten Aufhebung der Altenpflegeausgleichsverordnung, obgleich wir über die Kurzfristigkeit erstaunt sind. Aus unserer Sicht besteht für diese Aufhebungsverordnung keine Eile.

Der VDP hat 2015 der Ausgleichsverordnung uneingeschränkt zugestimmt und daran hat sich über die Jahre nichts verändert. Dieses System hat sich bewährt und zur Attraktivität der Altenpflegeausbildung beigetragen.

Die Ausgleichsverordnung regelt die Finanzierung von Ausbildungsvergütungen und Weiterbildungskosten der teilnehmenden Einrichtungsträgern. Eine Aufhebung dieser Ausgleichsverordnung betrifft die Pflegeschulen nicht direkt. Für die Schulen gilt weiterhin § 16a des Niedersächsischen Pflegegesetzes und somit die Verordnung zur Förderung von Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft. Somit ist die Finanzierung der Pflegeschulen durch diese Förderung und der Finanzhilfe gesichert. Nach dem neuen Pflegeberufegesetz ist dies aber nur für die Ausbildungszeit mit letztmaligem Beginn 31.12.2019 sichergestellt. Unabhängig der Aufhebung der Altenpflegeausgleichsverordnung muss die Finanzierung der Altenpflege-Ausbildung in Niedersachsen sichergestellt sein, und zwar unabhängig von einer Bundesfinanzierung.

„Das Pflegeberufegesetz gilt für alle Ausbildungen, die ab dem 1. Januar 2020 begonnen werden. Bis dahin müssen weitere Vorbereitungen getroffen und insbesondere auch die notwendigen begleitenden Rechtsverordnungen erlassen werden“. In der Verordnungsermächtigung wird in § 56 die Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege geregelt. Dieses Finanzierungssystem ist weder bekannt noch liegt ein erster Entwurf hierzu vor. Wir erwarten, dass hierzu umgehend für alle Beteiligten klare, faire und auskömmliche Finanzierungsmodelle erarbeitet werden. In diesem Zusammenhang erschließt sich uns der Nutzen nicht, eine Verordnung aufzuheben bevor neue Regelungen geschaffen werden.

Kritisch anmerken möchten wir zudem, dass bisher ebenfalls noch keine Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften vorliegen. Dies führt nicht nur bei den Pflegeschulen zu Planungsunsicherheiten. Die Pflegeschulen und Ausbildungseinrichtungen können sich nicht ausreichend vorbereiten, Verträge können zum Beispiel nicht geschlossen oder schulische Curricula erarbeitet werden. Schlussendlich stellt sich für den Verband die Frage, ob der Termin zur Einführung der generalistischen Pflegeausbildung am 1.1.2020 überhaupt gehalten werden kann? Gegebenenfalls könnten zumindest die Übergangs- und Bestandschutzregelungen für Ausbildungen, die bis zum 31.12.2019 nach dem Altenpflegesetz oder Krankenpflegegesetz begonnen werden, zeitlich ausgeweitet werden.

Nach eingehender Prüfung der Sachlage und als Fazit unserer Stellungnahme kann der Verband dem Entwurf einer Verordnung zur Aufhebung der Niedersächsischen Altenpflegeausgleichsverordnung in der uns vorliegenden Version nur unter Vorbehalt zustimmen.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung. Gerne können wir die Fragen hierzu auch in einem persönlichen Gespräch erörtern.