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Stellungnahme zum Richtlinienentwurf über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften an Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Richtlinienentwurf.

Grundsätzlich begrüßt der Verband den vorgelegten Richtlinienentwurf und versteht diesen als Fortschreibung der zwei bisherigen Förderrichtlinien. Gleichwohl stellt sich vor dem Hintergrund des Windhundprinzips die Frage, ob auch tatsächlich die vorhandenen Mittel ausreichen, welche nicht näher benannt werden in der Richtlinie. Insbesondere, vor dem Hintergrund, da bisher einige Zuwendungsempfänger nicht benannt waren. Zudem gibt der Verband zu bedenken, dass gerade kleinere Zuwendungsempfänger/Träger nicht immer über die notwendigen personellen Ressourcen verfügen, um eine notwendige Prüfung der Situation vor Ort zügig vorzunehmen. Insofern bilden das Windhundprinzip und die kurze Antragsfrist, mit Blick auf die bevorstehenden Sommerferien, ein ungünstigstes Zusammenspiel.

Im Folgenden geht der Verband auf die einzelnen Punkte näher ein.

Zu 2.4.2 | Der Verband stellt fest, dass anders als in den zwei Förderrichtlinien zuvor präzisere Maßstäbe formuliert wurden und zudem nunmehr solche Räume förderfähig sind, die nur eingeschränkt über kippbare Fenster zu lüften sind. Gleichwohl ist fraglich, ob insbesondere die technischen Regeln für Arbeitsstätten – Lüftung, ASR A3.6, von den Zuwendungsempfängern tatsächlich zu Grunde gelegt werden können bzw. ob diese bei der Prüfung des Antrages wirklich nachvollzogen werden können. Um den Aufwand in diesem Punkt für alle Beteiligten auf das notwendigste zu beschränken, geht der Verband davon aus, dass die Zuwendungsempfänger keine Berechnungen der Mindestöffnungsflächen nachzuweisen haben.

Zu 3 | Wir begrüßen ausdrücklich die hier gewählte Formulierung. Insbesondere die Aufnahme der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erachten wir als sinnvoll, da diese bisher weder in der einen noch in der anderen Förderrichtlinie benannt waren. Auch wird mit dieser präzisen Formulierung etwaigen Missverständnissen vorgebeugt.

Zu 7.3 | Wie auch bei den vorausgegangenen Förderrichtlinien ist festzustellen, dass es bisher noch keine digitale Lösung für die Antragsstellung gibt. Dies ist im Zeitalter von Digitalisierung und dem digitalen Fortschritt an Schulen nicht nachvollziehbar. Der Verband bittet daher zu prüfen, inwieweit für künftige Förderrichtlinien ein digitales Antragsverfahren möglich ist. Als Beispiel hierfür ist der DigitalPakt Schule. Es erscheint daher schwer vorstellbar, dass sich dieses Verfahren nicht auch auf andere Förderrichtlinie umsetzen ließe.

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben.

Stellungnahme zum Richtlinienentwurf über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von technischen Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften an Schulen

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Richtlinienentwurf. Auch wenn der Verband die Dringlichkeit in dieser Angelegenheit versteht, wäre es hilfreich gewesen, alle Verbände eher einzubinden, um ggf. Anregungen bzw. Hinweise im Vorfeld prüfen zu können. Bei anderen Themen hat sich dieses Handeln als durchaus zielführend erwiesen.
Grundsätzlich begrüßen wir den vorgelegten Richtlinienentwurf. Gleichwohl möchten wir im Folgenden auf einzelne Punkte näher eingehen.

Zu 2.1.3 | Die hierin beschriebene Fördermöglichkeit für mobile Luftreinigungsgeräte nur für solche Klassenräume, die nur eingeschränkt belüftet werden können, geht vielerorts an der Realität vorbei. Denn nicht überall wird die aktuelle Formulierung des Förderrichtlinienentwurfs auf die Gegebenheiten vor Ort passen. In der Konsequenz wird es dazu führen, dass Schulträger nicht von derartiger Technik profitieren können, deren Fenster sich im Klassenraum vollständig öffnen lassen. D. h., dass bei diesen Schulträgern auch im kommenden Herbst und Winter die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte bei kalten Temperaturen nur die Option 20-5-20 bleibt. Obgleich auch häufig angeführt wird, dass bei einem fünfminütigen Lüften die Temperaturen nicht so arg abfallen, sinkt die Temperatur spürbar.
Das Umweltbundesamt hat in seiner Veröffentlichung „Anforderung an Lüftungskonzeptionen in Gebäuden, Teil I: Bildungsrichtungen“ dargestellt, was die „Voraussetzungen für eine gute Innenraumluftqualität in Bildungseinrichtungen[1] ausmacht. Unter anderem wird dabei auf die Behaglichkeit bezüglich Raumlufttemperatur hingewiesen. Es ist fraglich, ob bei Temperaturen um den Gefrierpunkt nicht doch ein größerer Abfall der Rauminnentemperatur vorhanden ist und somit die Behaglichkeit verloren geht. Daher ist es ratsam diesen Passus dahingehend zu überdenken, um allen Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften ein eine behaglichen Innenraumluftqualität für ein solide Basis für das Lernen zu ermöglichen.
Zudem könnten allen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräften mit mobilen Luftreinigungsgeräten, und zwar unabhängig davon, wie sich ein Raum grundständig belüften lässt, ein sicherer Weg zurück in eine normale Lernumgebung geebnet werden. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass noch nicht alle Schülerinnen und Schüler geimpft werden können, ist die in der Entwurfsfassung stehende Formulierung überdenkenswert.

Zu 3 | Wir regen an, die dort gewählte Formulierung zu konkretisieren, um etwaige Missverständnisse im Voraus abzuwenden. In anderen Förderrichtlinien wurden präzisere Formulierungen etabliert (z. B. DigitalPakt Schule). Es erscheint insofern günstiger, diese auch auf den vorliegenden Entwurf zu übertragen. Der Sinn würde dadurch nicht verändert werden, sondern vielmehr Klarheit schaffen. Der Punkt 3 würde dann wie folgt lauten:
Die Zuwendungsempfänger sind
3.1 die Träger von öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen,
3.2 Träger finanzhilfeberechtigter allgemein bildender sowie berufsbildender Ersatzschulen i. S. von § 149 Abs. 1 NSchG, Träger der Ersatzschulen nach § 154 NSchG sowie Träger der anerkannten Ergänzungsschulen nach § 161 Abs. 3 NSchG,
3.3 Träger von Pflegeschulen nach § 9 PflBG, sofern sie im Jahr 2020 die Ausbildung nach dem PflBG aufnehmen,
3.4 Träger einer Schule für andere als ärztliche Heilberufe nach § 1 Abs. 1 NSchGesG,
3.5 Träger der Tagesbildungsstätten.

Zu 5.3 | Hier wird nicht angegeben welcher Stichtag gewählt wird für Anzahl der Schülerinnen oder Schüler. Es dürfte den Schulträgern daher schwerfallen, stichprobenartig nachzuvollziehen, ob der angegebene maximale Förderbetrag in den Anlagen 3 bis 7 korrekt ist. Dieser Stichtag darf nicht allein in den Anlagen mit den Förderhöchstbeträgen stehen. Zumal diese Anlagen während der Anhörungsfrist nicht vorlagen und daher nicht in Gänze nachvollziehbar ist, wie sich die Förderbeträge berechnen.

Zu 5.4 | Zum Beginn des Förderzeitraums ist anzumerken, dass einige Schulträger bereits in 2020 entsprechende technische Maßnahmen angeschafft bzw. umgesetzt haben, beispielhaft seien hier CO²-Ampeln oder mobile Luftreinigungsgeräte genannt. Insofern wäre es der Sache dienlich, wenn hier noch ein Passus geschaffen würde, der in begründete Ausnahmefälle auf Antrag Abweichungen vor dem angegebenen Maßnahmebeginn zulässt.

Zu 7.3 | Im Zeitalter der Digitalisierung bitten wir zu prüfen, in wie weit auch ein digitales Antragsverfahren möglich ist; ggf. auch erst zu einem etwas späteren Zeitpunkt. Auch hier gibt es bereits gute Erfahrungen bspw. aus dem DigitalPakt Schule, wie solch ein digitales Antragsverfahren umgesetzt werden könnte. Es erscheint schwer vorstellbar, dass sich dieses Verfahren aufgrund der Erfahrungen nicht auf diese Förderrichtlinie umsetzen ließe. Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben. Für Fragen hierzu, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


[1] Quelle: Umweltbundesamt, Anforderungen an Lüftungskonzeptionen in Gebäuden, Teil I: Bildungseinrichtungen, Seite 9, veröffentlicht www.umweltbundesamt.de/publikationen, Stand November 2017

Stellungnahme | Richtlinienentwurf „Gewährung von Zuwendungen zur Ausstattung von Schulen mit sächlicher Schutzausstattung zur Eindämmung des Infektionsgeschehens durch die COVID-19-Pandemie“

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorliegenden Richtlinienentwurf.

Zu 3. | Grundsätzlich begrüßen wir, dass als Zuwendungsempfänger alle Träger von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden sollen. Zugleich kommen wir jedoch nicht umhin festzustellen, dass eben nicht alle Träger von berufsbildenden Schulen an dieser Förderrichtlinie partizipieren. Die Gründe hierfür sind für uns nicht nachvollziehbar.
Die Schulträger, welche im Bereich der Gesundheitsfachberufe gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG ausbilden, werden nicht vollständig berücksichtigt. Dieser Umstand trifft insbesondere für die Schulen im Gesundheitswesen außerhalb des NSchG zu. Es ist schlicht nicht hinnehmbar, dass diese Schulträger die Kosten der sächlichen Schutzausstattung in Gänze allein finanzieren müssen. Uns ist bewusst, dass diese Schulen/Schulträger auch in die Zuständigkeit des Sozialressorts fallen. Dennoch muss eine Möglichkeit geschaffen werden, auch diese Schulträger finanziell zu unterstützen. Vor ihnen liegt die gleiche Herausforderung wie bei allen anderen Schulträgern auch. Aus den genannten Gründen gehen wir davon aus, dass dem vorgelegten Richtlinienentwurf eine Anlage 6 beigefügt wird, in dem die Budgets für Schulen im Gesundheitswesen außerhalb des Schulgesetzes erfasst werden. Uns ist bewusst, dass dies zu einer Reduzierung der Budgets in den Anlagen 2 bis 4 führen wird. Allerdings muss es unser gemeinsames Interesse sein, die Schulen möglichst gut bei der aktuellen pandemischen Lage zu unterstützen sowie für ein Mindestmaß an Sicherheit zu sorgen.

Zu 5.3 | In diesem Passus möchten wir zum einen auf den Förderbetrag sowie zum anderen auf die Stichtagsregelungen eingehen.

  1. Unklar ist, wie sich der Betrag pro Schülerin und Schüler errechnet und wie hoch der „bemessene Betrag“ ist. Allein die Formulierung „[…] ergibt sich aus einem Verhältnis zur Gesamtschülerzahl in Niedersachsen bemessenen Betrag […]“ enthält keinen greifbaren Ansatz, wie hoch der Betrag pro Schülerin/Schüler ist und ist insofern unzureichend. Es ist nicht nachvollziehbar, weder für uns als Verband noch für die Schulträger, ob die in den Anlagen 2 bis 4 genannten Beträge korrekt sind. Daher bitten wir um Klarstellung in der Richtlinie und die Aufnahme des Betrages pro Schülerin/Schüler getrennt nach allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.
  2. Die angewandten Stichtagsregelungen ist gleich in zweierlei Hinsicht schwierig. Zum einen werden insbesondere die Schulträger im Bereich der allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II benachteiligt, da ein Abiturjahrgang fehlt. Zum anderen sind zum 01.01.2020 die bisherigen Gesundheits- und Kinder-/Krankenpflegeschulen in den Zuständigkeitsbereich des Kultusministeriums gewechselt und werden somit durch den gewählten Stichtag nicht berücksichtigt.
    Wir gehen daher davon aus, dass zugunsten der Schulträger der Stichtag noch einmal überdacht und ein Datum aus 2020 bestimmt wird, um allen Lehrkräften und Schülern die entsprechende sächliche Schutzausstattung zukommen zu lassen.

Zu 5.4 | Ebenfalls kritisch betrachten wir den Bewilligungszeitraum ab 17.11.2020. Zum Großteil sind die Kosten für sächliche Schutzausstattung wie unter Nr. 2.1.1, 2.1.4, 2.1.5 sowie 2.1.6 aufgeführt, bereits durch die Schulträger zu Beginn der Pandemie und des ersten Lockdowns entstanden. Die Schulträger haben nicht grundlos Gelder investiert, sondern um bei Wiederaufnahme des Schulbetriebs nach den Osterferien die Einhaltung der Hygieneregeln und des Infektionsschutz gewährleisten zu können. Diese entstandenen Kosten werden allerdings durch den genannten Bewilligungszeitraum nicht abgedeckt und sind nun vom Schulträger selbst zu finanzieren. In der Folge könnte der Sinn dieser Richtlinie allein dadurch verloren gehen. Wir gehen daher davon aus, dass dieser Punkt noch einmal im Detail geprüft wird, um so die bereits entstandenen Kosten ab Beginn der Pandemie ebenfalls mit einzubeziehen.

Zu 6.4 | Positiv anmerken möchten wir, dass anders als es Nr. 1.1 VV/VV-Gk zu § 44 LHO vorsieht, keine Bagatellgrenze festgesetzt wird. Hierdurch wird auch die Auszahlung von kleinen Beträgen ermöglicht. Mit dieser Regelung wird vor allem dem zum Großteil niedrigen Einzelhandelspreisen Rechnung getragen. Dies hilft insbesondere denjenigen Schulträgern, die ein kleineres Budget benannt bekommen.

Zu 7.2 | Der in diesem Passus der Richtlinie definierte Zuständigkeitsbereich ist insofern schwammig formuliert, als dass daraus nicht ersichtlich ist, welches RLSB zuständig sein soll: dass des Schulträgers oder das der Schule? Wenn die Antwort auf die Schulträger fällt, bitten wir zu berücksichtigen, dass nicht alle Schulträger in Niedersachsen ansässig sind. Fraglich ist hierbei auch, was mit Schulträgern ist, die mehrere Standorte unterhalten. Wir schlagen daher vor, die Übersicht der Anlagen 2 bis 4 (sowie ggf. die neue Anlage 6) um die Spalte „Bewilligungsbehörde“ zu erweitern. Dort könnte dann, das entsprechende RLSB hinterlegt werden. Dadurch ist eindeutig zu entnehmen, an welches RLSB sich der Schulträger zu wenden hat. Der Sinn dieser Richtlinie würde an dieser Stelle nicht verändert werden, sondern würde zu mehr Klarheit beitragen. Günstiger Weise wäre dann folgende Formulierung zu wählen „Bewilligungsbehörde sind die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung. Die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche sind der Anlage 2, Anlage 3 sowie Anlage 4 (ggf. auch die neue Anlage 6 aufführen) zu entnehmen.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.