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Stellungnahme | Änderung der Verordnung über die Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft (FinHVO) – Gemeinsame Stellungnahme der Verbände VDP und AGFS

Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zu dem o. g. Verordnungsentwurf Stellung zu nehmen. Der VDP
und die AGFS haben eine gemeinsame Stellungnahme verfasst und wir tragen unsere Anmerkungen
nachfolgend vor:

In § 1, § 2 und § 3 vollzieht der Entwurf Änderungen nach, die sich aus der Änderung von § 150 NSchG ergeben, die voraussichtlich im Juni 2025 vom Niedersächsischen Landtag beschlossen wird. Wir verweisen dazu auf die grundsätzliche Kritik an dieser Gesetzesnovellierung, die beide Verbände in der Anhörung vor dem Kultusausschuss des Niedersächsischen Landtages am 14. März 2025 vorgebracht haben. Im Folgenden gehen wir deshalb nur auf Schüler-Lehrer-Relationen bzw. auf die Schülerstunden
ein.

Gesamtschulen
Durch die Neuaufnahme der Gesamtschulen (IGS, KGS), die bisher wie Gymnasien behandelt wurden, ist ein Widerspruch entstanden. Für Gesamtschulen erfordert deren pädagogisches Konzept deutlich mehr Lehrerstunden pro Schüler/-in als für Gymnasien. Dies zeigt auch die niedersächsische Schulstatistik. Die Schüler-Lehrer-Relationen für die Schulen nach § 155 Abs. 1 NschG bilden diese Realität richtig ab. Für Schulen nach § 150 NSchG dagegen sollen für Gesamtschulen die gleichen Schülerstunden gelten wie für Gymnasien.

Die für die Gesamtschulen nach § 150 vorgesehenen Schülerstunden betragen damit nur 61 % der für die Schulen nach § 155 NSchG vorgesehenen Schülerstunden. Diese systematische Ungleichbehandlung muss korrigiert werden, der Stundensatz für Gesamtschulen nach § 150 NSchG muss deutlich angehoben werden.

Die Finanzhilfe für Gesamtschulen nach § 150 NSchG verschlechtert sich zusätzlich durch die neue Berechnungsformel für die Stundensätze. Bisher waren diese mit denen für Gymnasien identisch, nach der neuen Formel sind sie geringer als die Stundensätze für Gymnasien. Wir fordern, dass diese Schlechterstellung, die den Vereinbarungen im Letter of Intent widerspricht, durch eine an der Realität orientierte Festlegung der Schülerstunden vermieden wird.

Berufsbildende Schulen
Die Anpassung der Schülerstunden an die Schüleranteilswerte der Faktorentabellen stellt eine grund-legende strukturelle Veränderung dar, die aus Sicht der berufsbildenden Schulen nachvollziehbar ist.
Jedoch werden für zwei Schulformen Werte angegeben, die eine deutliche Verschlechterung gegen-über den bisher gültigen Schülerstunden darstellen, ohne dass Veränderungen der Stundentafeln dies nach unserer Kenntnis rechtfertigen. Dazu gilt im Einzelnen:

*Anm: Für die Berufsfachschule Ergotherapie verweisen wir auf die Ausführung der Stellungnahmen LAG Ergotherapie und für Fachschule Heilerziehungspflege fehlt für eine valide Einordnung die noch ausstehende VO: SPBerSchGFVO,NI – Sozialpädagogische Berufe-Schulgeldfreiheitsverordnung Niedersächsische Verordnung zur Förderung der Schulgeldfreiheit an genehmigten Ersatzschulen der Bildungsgänge Berufsfachschule – Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -, Fachschule – Sozialpädagogik -, Berufsfachschule – Pflegeassistenz -, Fachschule – Heilerziehungspflege – und Fach-schule – Heilpädagogik –

Diese nun festgestellten Werte für die Schulformen unter Pkt 5.1 und 5.10 in der Tabelle stellen in ihren Auswirkungen eine deutliche Verschlechterung im Vergleich zur bisherigen Finanzierung dar.

Insofern erscheint diese Absenkung aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar, da uns keine Änderungen der Stundentafeln bekannt sind, die eine derartige Reduktion begründen würden. Im Gegenteil: Die Schülerstunden für die Berufsfachschule für Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen wurden erst im Jahr 2022 angepasst, was den aktuellen Schritt der Kürzung noch unverständlicher erscheinen lässt.

Besonders kritisch ist diese Maßnahme vor dem Hintergrund der seit Frühjahr 2019 geltenden Schulgeldfreiheit für diese Ausbildung. Aufgrund der bestehenden Verordnung darf kein Schulgeld erhoben werden. Die entstehende Finanzierungslücke, die sich durch die Absenkung der Finanzhilfe ergibt, kann somit nicht durch alternative Einnahmequellen gedeckt werden. Diese Lücke bewegt sich in einer sechsstelligen Größenordnung pro Jahr und gefährdet unmittelbar die wirtschaftliche Tragfähigkeit
der Schulträger.
Die Ausbildung von Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/-innen ist ein unverzichtbarer Bestandteil der medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Versorgung – insbesondere im Bereich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Viele der Absolvent/-innen arbeiten mit jungen Menschen, die unter Sprachentwicklungsstörungen, Sprech- oder Stimmproblemen leiden – sei es infolge von Entwicklungsverzögerungen, neurologischen Erkrankungen oder psychosozialen Belastungen. Eine frühzeitige und qualifizierte Therapie ist in diesen Fällen entscheidend für die Bildungs- und Teilhabechancen der Betroffenen. In Zeiten zunehmender sprachlicher Auffälligkeiten im Kindesalter und wachsender Anforderungen an die Inklusion darf die Ausbildung entsprechender Fachkräfte keinesfalls strukturell gefährdet werden.
Wir appellieren daher nachdrücklich an das zuständige Ministerium, die Auswirkungen der Finanzhilfeänderung im Hinblick auf die Berufsfachschule für Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/-innen erneut zu prüfen. Es bedarf einer Lösung, die sicherstellt, dass diese qualifizierte Ausbildung auch unter den neuen Finanzierungsbedingungen tragfähig bleibt – und zwar mit Wirkung zum Inkrafttreten der geänderten Verordnung.
Ein möglicher und sachgerechter Weg wäre die entsprechende Anhebung des Schulgeldersatzes für
diese Schulform. Dies würde den durch die abgesenkte Finanzhilfe entstehenden Fehlbetrag gezielt
ausgleichen, ohne die Schulgeldfreiheit in Frage zu stellen. Auf diese Weise könnte die Ausbildung zukunftssicher gestaltet und ein drohender Abbau dringend benötigter Ausbildungskapazitäten verhindert werden.

Wir bitten um Überprüfung der Schülerstunden dieser Schulformen und Übermittlung der Berechnungsgrundlagen.

Abschließend danken wir nochmals für die Möglichkeit zur Abgabe dieser Stellungnahme und bitten
um Berücksichtigung unserer Anmerkungen in diesem Anhörungsverfahren, selbstverständlich stehen
wir für Rückfragen und konstruktiven Austausch zur Verfügung.

Positionspapier: Refinanzierung von Schulsozialarbeit an Pflegeschulen in freier Trägerschaft

Vorbemerkung

Als anerkannter und anhörungsberichtigter Berufsverband vertritt der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft sowohl im frühkindlichen, allgemeinbildenden als auch im berufsbildenden Bereich, im Bereich der Erwachsenenbildung, der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Arbeitsmarktdienstleistungen sowie im Bereich Sprachen.

Schulen in freier Trägerschaft (SifT) ergänzen das öffentliche Schulwesen, sind den öffentlichen Schulen gleichwertig und ein wichtiger Bestandteil der niedersächsischen Bildungslandschaft[1] und werden auch als solche im politischen Raum wahrgenommen.

Handlungsbedarf Gesundheitsfachberufe

Schulsozialarbeit ist ein wesentlicher Bestandteil ganzheitlicher Bildungs- und Ausbildungsprozesse – insbesondere in herausfordernden Berufsfeldern wie der Pflege.

Pflegeschulen stehen vor besonderen Herausforderungen: Sie arbeiten an der Schnittstelle von Theorie, Praxis und individueller Persönlichkeitsentwicklung – unter hohem gesellschaftlichen Erwartungsdruck. Schulsozialarbeit ist hier kein „nice to have“, sondern ein wesentlicher Baustein eines erfolgreichen Bildungsprozesses.

Schulsozialarbeit ist in Niedersachsen an öffentlichen berufsbildenden Schulen (öBBS) strukturell etabliert – beispielsweise über den Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums zur „Sozialen Arbeit in schulischer Verantwortung“ (Erlass vom 01.08.2017)

Schulen in freier Trägerschaft erhalten gemäß § 161b NSchG eine finanzielle Unterstützung zur Schulsozialarbeit, sofern sie unter die Regelungen für finanzhilfeberechtigte Schulträger nach § 149 NSchG fallen. Dies ist bei Pflegeschulen in freier oder freigemeinnütziger Trägerschaft – etwa solchen, die an Krankenhäuser angebunden sind – in der Regel nicht der Fall. Sie sind damit strukturell von einer Refinanzierungsmöglichkeit für Schulsozialarbeit ausgeschlossen. Dass der Zugang zu sozialpädagogischer Unterstützung in Niedersachsen vom Trägertyp und der Finanzierung abhängig gemacht wird, ist aus Sicht des Verbandes nicht angebracht

Im Jahr 2023 boten in Niedersachsen 57 öffentliche berufsbildende Schulen die generalistische Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) an – demgegenüber standen 95 Pflegeschulen in freier oder freigemeinnütziger Trägerschaft mit rund 10.400 Schüler:innen.[2] Damit wird die Mehrheit der Pflegeschulen strukturell von der Refinanzierungsmöglichkeit für Schulsozialarbeit ausgeschlossen – trotz vergleichbarer Aufgaben, Zielgruppen und pädagogischer Herausforderung.

Trotz vergleichbarer Aufgabenstellungen und pädagogischer Herausforderungen

  • fehlt eine gesetzliche Grundlage, um Schulsozialarbeit an Pflegeschulen in freier oder freigemeinnütziger Trägerschaft zu refinanzieren;
  • verweigern die Kostenträger im Rahmen des § 30 PflBG eine Berücksichtigung in der Schulpauschale – mit Verweis auf fehlende Rechtsgrundlagen;
  • entsteht eine strukturelle Ungleichbehandlung von Pflegeschulen je nach Trägertyp – ohne pädagogisch nachvollziehbare Rechtfertigung.

Diese Situation gefährdet langfristig die Qualität und Chancengerechtigkeit in der Pflegeausbildung und widerspricht dem Ziel eines starken und vielfältigen Bildungswesens.

Wir appellieren daher an die Landespolitik, die strukturelle Ungleichbehandlung der freien Pflegeschulen im Zugang zu Schulsozialarbeit zu beenden und ein landesseitiges Finanzierungsmodell zu schaffen, das auch Pflegeschulen in freier und freigemeinnütziger Trägerschaft einbezieht:

  • Passen Sie die gesetzliche Grundlage des § 161b NSchG an oder schaffen Sie eine ergänzende Regelung, die dem tatsächlichen Bedarf in der Pflegeausbildung gerecht wird – unabhängig vom Schulträgertyp.
  • Ergänzend dazu sollte eine landesseitige Initiative in die Bundesebene zur Aufnahme von Schulsozialarbeit in Anlage 1 der Pflegeausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) erfolgen.
Schlussbemerkung

Als Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e. V. vertreten wir freie und freigemeinnützige Schulträger, die in der Pflegeausbildung tätig sind, und bringen somit umfangreiche Erfahrung und strukturelle Verantwortung mit. Wir sind bereit, an einem konstruktiven Dialog mitzuwirken und gemeinsam mit den politischen Entscheidungsträgern tragfähige Lösungen zu entwickeln.

Positionspapier zum download

[1] Vgl. Koalitionsvertrag SPD und B90/Die Grünen, 19. Legislaturperiode, Kapitel Bildung, „Schulen in freier Trägerschaft“, S. 62.

[2] Quelle: LSN, Pflegeschulen, Neuzugänge sowie Schülerinnen und Schüler an Pflegeschulen nach Art der Trägerschaft Schuljahr 2021 bis 2023, https://www.statistik.niedersachsen.de/berufliche-bildung-niedersachsen/berufliche-bildung-in-niedersachsen-tabellen-190876.html

PM | Niedersachsen stärkt Pflegeausbildung mit neuer Qualifikationsmöglichkeit – Pionierregelung mit Signalwirkung

Hannover, 5. Juni 2025 – Verband begrüßt bundesweit erste Regelung zur Anerkennung der Pflegeassistenz nach zwei Ausbildungsjahren – ein wichtiger Schritt gegen Fachkräftemangel und Ausbildungsabbrüche.

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) begrüßt ausdrücklich die Veröffentlichung der geänderten Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 34 vom 27. Mai 2025. Besonders positiv bewertet der Verband die in Anlage 10 zu § 33 verankerte Möglichkeit, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte:r Pflegeassistent:in“ zu führen.

Diese Neuregelung ermöglicht es Auszubildenden, die nach zwei Ausbildungsjahren ausreichende Leistungen im berufsbezogenen Lernbereich erbracht und die Zwischenprüfung absolviert haben, bei positiver Prognose eine anerkannte Qualifikation zu erhalten. Auch für Auszubildende, die die Abschlussprüfung nicht erfolgreich ablegen konnten oder die Ausbildung vorzeitig beenden, entsteht damit eine klare berufliche Perspektive. Ein entscheidender Schritt, um Ausbildungsabbrüche abzufedern und Fachkräftepotenzial zu sichern.

„Niedersachsen nimmt mit dieser Maßnahme eine Vorreiterrolle im Vergleich der Bundesländer ein und setzt ein weiteres sinnvolles Instrument ein, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Dabei ist positiv hervorzuheben, dass gleichzeitig eine Lösung für die Auszubildenden geschaffen wird, die bereits zum 1. August 2024 die Voraussetzungen erfüllen“, betont die Vorsitzende Sandra Marschall.

Der Verband sieht in dieser Regelung einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Pflegeberufe und zur Fachkräftesicherung im Gesundheitswesen. Gleichzeitig ermutigt der Verband das Land Niedersachsen, sich auf Bundesebene weiterhin aktiv für die Beibehaltung dieser Möglichkeit einzusetzen – mit dem Ziel, dass diese richtungsweisende Regelung nicht nur als Übergangslösung verstanden wird, sondern langfristig etabliert und idealerweise auch von anderen Bundesländern übernommen wird. Denn mit Blick auf den Referentenentwurf zum Pflegeassistenz-Einführungsgesetz (PflAssEinfG) sollte im Pflegeberufegesetz (PflBG) die Möglichkeit verankert werden, dass nach erfolgreichem Bestehen der Zwischenprüfung der generalistischen Pflegeausbildung der Abschluss als „Pflegefachassistent:in“ erworben werden kann. Denn die Pflegebranche ist eine Wachstumsbranche mit steigendem Bedarf an qualifizierten, motivierten und langjährig in der Branche tätigen Fachkräften.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich.
Verantwortlich für den Inhalt: Martina Kristof, Geschäftsführerin

Stellungnahme | Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Nds. Schulgesetzes

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Anhörung zum o. g. Gesetzentwurf.

Am 29. Januar hat der Landtag erstmals über das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes (Drs. 19/6285) beraten und federführend an den Kultusausschuss überwiesen. Mit diesem Schreiben möchte der Verband Ihnen die Hintergründe und Auswirkungen des Gesetzes aus der Perspektive unseres Verbandes darlegen. Besonders wichtig ist uns, Ihnen die Entstehung des Gesetzes näherzubringen, da der Kultusausschuss seit Beginn des Prozesses fast vollständig neu besetzt wurde. Daher hat sich der Verband dazu entschieden, dieser Stellungnahme zwei Anlagen beizufügen die zum einen die einzelnen Aspekte des Gesetzes aufgreifen (Anlage 1) und zum anderen die Chronologie dieses Gesetzes aufzeigen (Anlage 2).

Bevor wir im Folgenden auf das Für und Wider dieses Gesetzes eingehen, ist vorab noch anzumerken, dass die Arbeitsgruppen im Bereich der Schulaufsicht ihre Arbeit noch nicht beendet haben. Folglich ist noch keine entsprechende Verordnung vorhanden, auch wenn eine Verordnungsermächtigung im Gesetzentwurf bereits formuliert wurde. Darüber hinaus fehlt auch die überarbeitete Finanzhilfe-Verordnung, welche angekündigt wurde und ebenfalls nur als Arbeitsstand bekannt ist. Insofern können weder die finanziellen Auswirkungen noch die Bürokratie durch die Lehrkräftegenehmigung unserer Ansicht nach näher abgeschätzt werden.

Abwägung zwischen Fortschritt und Kritik
Der vorliegende Gesetzentwurf weist sowohl positive Entwicklungen als auch zentrale Schwächen auf. Dies hat uns von Anfang an in eine schwierige Lage versetzt, da die positiven Aspekte durch erhebliche Bedenken überschattet werden.

Im Letter of Intent (LoI) heißt es zum Passus Schulaufsicht: „…gemeinsam mit der Reform der Finanzhilfe„. Es sollte das eine nicht ohne das andere geben. Es entspricht also nicht dem LoI, wenn eine Reform der Schulaufsicht stattfindet und die Anforderungen – insbesondere an das Lehrpersonal – steigen, ohne dass eine zukunftsweisende Finanzierung sichergestellt wird. Denn mit dieser Formulierung haben sowohl wir als Verband als auch die freien Schulträger die Hoffnung und Erwartung geknüpft, dass es zu einer substanziellen und nachhaltigen Verbesserung führt. Dies ist allerdings nicht gegeben, auch wenn der vorliegende Gesetzentwurf Verbesserungen enthält, die als Fortschritte für Schulen in freier Trägerschaft bewertet werden könnten. Dazu zählt neben der Evaluation auch und vor allem der Mechanismus zur finanziellen Anpassung bei Veränderungen oder sogenannten Einmalzahlungen. Gleichzeitig wurden jedoch zentrale Anliegen der Verbände nicht berücksichtigt. Dazu gehören insbesondere:

  • Die unzureichende zeitliche und inhaltliche Ausgestaltung der Evaluierungsklausel, die sicherstellen soll, dass die Auswirkungen des Gesetzes überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.
  • Die nicht sachgerechte Definition der Faktoren „Jahresentgelt“ und „Sachkosten“, die maßgeblich für die Berechnung der Finanzhilfen sind. Insbesondere ist es hier zwingend erforderlich, dass die für die Berechnung maßgeblichen Faktoren eine hinreichende Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft gewährleisten. Dies ist so aktuell nicht der Fall.
  • Der offene Arbeitsprozess zur Schulaufsicht, bei dem zentrale Fragen bisher nicht geklärt wurden.

Finanzhilfe für freie Schulen: Ein Schritt zurück?
Die vorgeschlagene Formel zur Berechnung der Finanzhilfe für freie Schulen, die im LoI vereinbart wurde, verspricht eine größere Transparenz. Tatsächlich könnte diese Neuregelung jedoch zu erheblichen Nachteilen für Träger freier Schulen führen.

Denn durch die Festlegung des Abschlags auf 0,8 wird die Unterfinanzierung der freien Schulen praktisch zementiert. Ohne klare Vorgaben zur Berücksichtigung aller Betriebskosten, d. h. Personalkosten, Personalnebenkosten und kommunalen Sachkosten, einschließlich des Personalgemeinkostenzuschlags, wird die Berechnung der Finanzhilfe unvollständig bleiben und somit bei weitem keine 100% als Bezugsgröße erreicht.

Ziel des LoI ist eine transparente, nachvollziehbare Berechnung der Finanzhilfe, mit der sich zukünftig die Bezuschussung der Betriebskosten der Schulen in freier Trägerschaft am öffentlichen Schulwesen orientiert. Es wurde darin auch explizit festgehalten: „Die Finanzhilfereform setzt deshalb voraus, dass die erforderlichen Haushaltsmittel in den Landeshaushalt aufgenommen und beschlossen werden.Der Verband fordert daher eine substanzielle Erhöhung der Finanzhilfe, um die tatsächlichen Betriebskosten der freien Schulen realistisch abzubilden und die finanzielle Stabilität nachhaltig zu sichern.

Darüber hinaus ist die überarbeitete Finanzhilfeverordnung noch nicht fertig, was die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen erschwert. Beispielhaft sind hier die gestiegenen Sachkosten am Beispiel für Schulreinigungskosten zu nennen. Der Mindestlohn für Beschäftigte in der Gebäudereinigung ist in den letzten fünf Jahren um rund 20% gestiegen. Verstärkt wird dieses Problem durch die Inflation. Insofern ist die Setzung des Faktors 1,167 für die Sachkosten nicht hinreichend transparent.

Ferner soll eine zusätzliche Kürzung bei der Erstattung der Kosten für die Zusatzversorgung vorgenommen werden. Laut § 150 Abs. 8 Satz 1 werden die Ausgaben der Schulträger für eine angemessene Zusatzversorgung des Lehr- und Zusatzpersonals unter Anwendung des Abschlagsfaktors bezuschusst. Dabei dient als Bezugsgröße bereits die um den Abschlagsfaktor geförderte Personalkostenberechnung gemäß § 150 Abs. 3. Wird auf diesen berechneten Höchstbetrag für die Zusatzversorgung erneut der Abschlagsfaktor angewendet, führt dies zu einem unbegründeten doppelten Abzug. Dies steht im Widerspruch zur Begründung des Gesetzentwurfs (Buchstabe g, Seite 13), da die Eigenbeteiligung der Schulträger bereits durch den Abschlagsfaktor in der Berechnungsformel der Stundensätze berücksichtigt ist.

Stärkung der Schulaufsicht: Bürokratie statt Effizienz?
Die Einführung der Lehrkräftegenehmigung, so wie sie im Gesetzesentwurf vorgesehen und begründet ist, könnte das Gegenteil von dem bewirken, was angestrebt wurde. Sollte jede Einstellung nochmals aufwendig von der Behörde geprüft werden, führt das zu erheblichen Verzögerungen bei der Personalplanung und unzureichender genereller Planungssicherheit seitens der freien Schulen. Der Verband fordert daher jedenfalls die Einführung einer Genehmigungsfiktion im Gesetz, um eine schnelle und unbürokratische Personalplanung zu ermöglichen und sicherzustellen, dass freie Schulen nicht Gefahr laufen, aufgrund von Verzögerungen Unterrichtsausfälle zu erleiden.

Zudem wird in der Begründung angeführt, dass die Einführung der Lehrkräftegenehmigung die Qualität der Lehrkräfte sichern soll. Gleichzeitig soll den Besonderheiten der Privatschulfreiheit Rechnung getragen werden. Aus Sicht des Verbandes droht hier ein übermäßiger Eingriff in die Privatschulautonomie, insbesondere dann, wenn das öffentliche Schulsystem den Maßstab bildet.

Ein weiteres Problem sieht der Verband im Interessenkonflikt der Schulaufsichtsbehörde, die sowohl die Aufsicht führt als auch als Akteur agiert – etwa, wenn sie einerseits über die Lehrkräftegenehmigung für freie Schulen entscheidet, während andererseits Genehmigungsverfahren für Quereinsteiger:innen an öffentlichen Schulen aufgrund einer anderen Priorität schneller entschieden werden. Hinzu kommt, dass freie Schulen zur Genehmigung neuer Bildungsgänge detaillierte Konzepte und Lernsituationen einreichen müssen, wodurch die Behörde frühzeitig Einblick in innovative pädagogische Ansätze erhält, die potenziell in öffentliche Schulen einfließen könnten. Insofern wäre die Schaffung einer unabhängigen Instanz zur Entscheidung über die Genehmigung von Bildungsgängen und Lehrkräften für freie Schulen wünschenswert, um Interessenkonflikte zu vermeiden und Chancengleichheit zwischen freien und öffentlichen Schulen sicherzustellen.

Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der vorliegende Gesetzentwurf zwar einige Fortschritte enthält, jedoch auch erhebliche Mängel aufweist, die nicht unbeachtet bleiben dürfen. Besonders im Bereich der Finanzhilfe und der Schulaufsicht sind nach Auffassung des Verbandes dringend Nachbesserungen erforderlich, um die Handlungsfähigkeit und Unabhängigkeit freier Schulen zu sichern. Andernfalls könnte das Gesetz mehr Probleme schaffen, als es löst.

Inhaltlich hat sich der Verband eng mit dem Bündnis Freier Schulen Niedersachen abgestimmt. Insofern schließt sich der Verband der Stellungnahme der AGFS an. Gleichzeitig trägt der Verband die inhaltlichen Ausführungen der Ausbildungsallianz Niedersachsen sowie des CJD mit. Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und hoffen auf einen konstruktiven Dialog. Gerne stellen wir uns im Rahmen der mündlichen Anhörung Ihren Fragen.

Download Anlage 1 | Detaillierte Ausführungen zu den geplanten Änderungen
Download Anlage 2 | Chronologie

Stellungnahme | Änderung der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) und zum Entwurf zur Änderung der Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) zum 01.08.2024Stellungnahme |

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum vorgelegten Entwurf. Im Folgenden nimmt der Verband nur zu dem neu aufgenommenen Passus in der Anlage 10 zu § 33 Pflegeschulen in der BBS-VO Stellung.

BbS-VO | Anlage 10 zu § 33, hier: § 3 Zwischenprüfung

Der Verband begrüßt ausdrücklich die Möglichkeit, dass Auszubildende in der Pflegeschule nach erfolgreicher Absolvierung der Zwischenprüfung und mit ausreichenden Leistungen im berufsbezogenen Lernbereich der ersten zwei Ausbildungsjahre nunmehr die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte:r Pflegeassistent:in“ führen dürfen. Niedersachsen nimmt damit eine Vorreiterrolle im Ländervergleich ein und bringt damit ein weiteres gutes Instrument auf den Weg, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Positiv ist ebenfalls hervorzuheben, dass gleichzeitig eine Lösung für diejenigen Auszubildenden geschaffen wird, die bereits zum 01.08.2024 die Voraussetzungen erfüllen.

Zugleich wird durch die Einführung dieser Regelung die horizontale Durchlässigkeit innerhalb der Pflegeausbildung erheblich gestärkt. Denn auch Auszubildende, die den Bildungsgang nicht mit der staatlichen Abschlussprüfung beenden, erhalten somit eine Perspektive, weiterhin in der Pflege tätig zu sein. Daneben standen Auszubildende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, bisher ohne jeglichen Berufsabschluss da. Auch diese erhalten durch die die Einführung, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte:r Pflegeassistent:in“ zu führen, eine berufliche Perspektive. Dies entspricht nach Auffassung des Verbandes umfänglich dem damaligen Gedanken im Gesetzgebungsverfahren zum Pflegeberufegesetz auf Bundesebene (siehe Gesetzesbegründung PflBG, BT-Drs. 18/12847, S. 102).

Demgegenüber steht allerdings der Referentenentwurf zum PflAssEinfG und ist insofern misslich, als dass im Referentenentwurf zur PflAssEinfG dieser wichtigen und guten Möglichkeit eine Absage erteilt wird, da es sich künftig um eine staatliche Prüfung handelt. Insofern geht der Verband davon aus, dass sich Niedersachsen gegenüber dem BMG und BMFSFJ nachhaltig für die Beibehaltung dieser Option einsetzen wird und eine entsprechende Änderung im PflAssEinfG erwirken wird. Anderenfalls ist auf Landesebene zu überlegen, wie diese Neuerung auch über die Einführung des PflAssEinfG bestand hat. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Einführung der neuen Absätze zwei und drei auch nachhaltig bestand haben und so dem Fachkräftemangel in der Pflege entschieden entgegengewirkt wird. In Summe ist diese Regelung ein wichtiger und zugleich notwendiger Schritt zur Stärkung der Pflegeberufe. Wir sehen daher das Ministerium gefordert, sich nachdrücklich für diese sinnvolle Maßnahme gegenüber der Bundesebene einzusetzen.

Petition zur Übertragung des Tarifergebnisses für den öffentlichen Dienst auf die Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft – Vielfältige Bildung Fördern!

Das Niedersächsische Bildungswesen blickt großen Herausforderungen entgegen:

  • Digitalisierung: Die Integration digitaler Technologien in den Bildungsprozess erfordert Investitionen in Infrastruktur, Lehrerausbildung und pädagogische Konzepte, um eine effektive Nutzung sicherzustellen und digitale Kompetenzen zu fördern.
  • Familiäre Lebenssituation: Die familiäre Lebenssituation der Schülerinnen und Schüler kann sich auf ihre Lernmotivation, -fähigkeiten und -erfolge auswirken. Herausforderungen wie Armut, Migrationserfahrungen oder familiäre Konflikte erfordern eine ganzheitliche Unterstützung durch Schulen und andere Bildungseinrichtungen, um allen Kindern und Jugendlichen gleiche Bildungschancen zu ermöglichen.
  • Flexibilisierung des Bildungssystems: Die Bedürfnisse einer sich wandelnden Arbeitswelt erfordern flexible Bildungsstrukturen, die individuelle Lernwege ermöglichen und lebenslanges Lernen unterstützen.
  • Inklusion: Die Umsetzung inklusiver Bildung erfordert Unterstützungssysteme für Schüler:innen mit besonderen Bedürfnissen und eine inklusive Schulinfrastruktur, um sicherzustellen, dass alle Schüler:innen unabhängig von ihren individuellen Voraussetzungen gefördert werden. Daneben braucht es Weiterbildungsangebote für Lehrkräfte sowie eine Anpassung der Lehrerausbildung.
  • Lehrkräftemangel: Der Mangel an Lehrkräften in bestimmten Fächern und Regionen erfordert Maßnahmen zur Gewinnung, Ausbildung und Bindung von Lehrpersonal.
  • Unterschiedliche Lern- und Leistungsniveaus: In der Berufsausbildung stehen Lehrkräfte oft vor der Herausforderung, auf unterschiedliche Lernvoraussetzungen und -geschwindigkeiten der Schüler:innen/Auszubildenden einzugehen. Individuelle Förderung und differenzierte Lernangebote sind entscheidend, um sicherzustellen, dass alle Schüler:innen/Auszubildenden erfolgreich sind und ihre Potenziale entfalten können.
  • Zunehmende psychische Belastungen: Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte sind zunehmend psychischen Belastungen ausgesetzt, sei es durch Leistungsdruck, soziale Probleme oder persönliche Herausforderungen. Schulen müssen Unterstützungsstrukturen schaffen, um die psychische Gesundheit aller Beteiligten zu fördern und angemessen auf Belastungssituationen zu reagieren.

Die Bewältigung dieser Herausforderungen erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Schulen, Bildungseinrichtungen, Verbänden, Politik, Familien und anderen relevanten Akteuren, um eine umfassende und bedarfsgerechte Unterstützung sicherzustellen. Dazu gehören differenzierte Lernangebote, gezielte Unterstützungssysteme für Schüler mit besonderen Bedürfnissen und die Förderung von psychischer Gesundheit und Wohlbefinden. Freie Schulen spielen dabei eine wichtige Rolle als Bildungsangebote, die innovative pädagogische Konzepte entwickeln können, um auf die Vielfalt der Lernenden einzugehen. Durch ihre Flexibilität und Autonomie können sie dazu beitragen, Bildungsgerechtigkeit und -qualität zu fördern und innovative Lösungsansätze für die Herausforderungen im Bildungswesen zu entwickeln. Sie sind staatlich anerkannt und vermitteln dieselben Abschlüsse wie öffentliche Schulen. Ihre Aufgabe können sie nur erfüllen, wenn auch ihre Finanzierung sich an den Kosten öffentlicher Schulen orientiert. Das ist seit längerer Zeit nicht mehr der Fall. Die Petition setzt sich daher für eine gerechtere Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft ein.

Wir bitten Sie daher um Unterstützung dieser Petition. Mitzeichnungsfrist endete am 28.05.2024. Am Ende der Petitionsfrist haben 5.374 Unterstützer:innen mitgezeichnet. Zur Petition gelangen Sie hier oder durch anklicken des Bildes.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Petition können Sie hier downloaden.

PM | 3 Jahre „Bündnis Freie Schulen Niedersachsen“ – Vom Wollen zum Müssen: Die Finanzhilfe für freie Schulen Niedersachsen MUSS sich verbessern

Im „Bündnis Freie Schulen Niedersachsen“ haben sich Verbände und die Trägervertreter Frei-er Schulen vor 3 Jahren zusammengeschlossen. Vorrangiges Ziel des Bündnisses ist die Forde-rung nach auskömmlicher Finanzierung.

Denn die Finanzhilfe für freie Schulen in Niedersachsen ist das Schlusslicht der deutschen Bundesländer. Aktuell sieht die Situation so aus, dass Schulen eingezwängt sind zwischen zu niedrigen Einnahmen und zu hohen Anforderungen an Lehrkräfte, Gebäude und Bildungsqualität. Die Corona-Krise und die Inflation haben die Situation massiv verschärft. Eine Erhöhung der Schulgelder ist aus Gründen des Sonderungsverbots und auch aufgrund sinkender Einkünfte der Eltern nicht möglich, so Frau Joachimmeyer, Sprecherin des Bündnisses.

Unsere Gesellschaft braucht freie Schulen: teils um in der Fläche den Bildungsauftrag abzude-cken, teils um Kinder mit Förderbedarf zu beschulen und teils um die öffentlichen Schulen mit ihrer besonderen pädagogischen Ausrichtung sinnvoll zu ergänzen. Freie Schulen entlasten das öffentliche System, auch finanziell, so Frau Joachimmeyer.

Begrüßenswert ist das von der jetzigen Kultusministerin eingebrachte Haushaltsbegleitgesetz, mit dem freie Schulen bereits seit Jahren gelebte Realitäten dann endlich zum Teil im Bereich Schulsozialarbeit und IT-Administration refinanzieren können.

Nach diesem ersten guten Schritt in die richtige Richtung muss es weitergehen. Der Arbeits-kreis Finanzhilfe mit dem Kultusministerium muss zeitnah eine neue Finanzhilfe aufsetzen, die eine Kostensteigerung für freie Schulen und nicht eine Kostenneutralität vorsieht. Andernfalls bleibt die Existenzgefährdung der freien Schulen. Wichtig ist auch, dass Tariferhöhungen und Sonderzahlungen sowie die Anhebung der Lehrergehälter (auf A 13 bzw. im berufsbildenden Bereich auf A9) unmittelbar und gleichwertig für die freie Schulen vollzogen werden. Nur das garantiert die Wettbewerbsfähigkeit und sorgt dafür, dass freie Schulen ihre Lehrkräfte halten können.

Deshalb fordert das Bündnis Freie Schule Niedersachsen“ jetzt einen politischen Konsens für eine erhöhte Finanzhilfe für freie Schulen in der laufenden Legislaturperiode.

Mehr Informationen zum Bündnis Freie Schulen Niedersachsen erhalten Sie hier.

Pressemitteilung als pdf

Pressekontakt:

Pressekontakt:
Bündnis Freie Schulen Niedersachsen
c/o Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Nds. e. V.
Gabriele Joachimmeyer

Tel.: 0151/55 23 69 59

PM | Finanzielle Dürreperiode für freie Schulen hält trotz 12 Millionen im Landeshaushalt an

Hannover, 07.07.2023 – In dem Entwurf der Landesregierung für ein Haushaltsbegleitgesetz sind zusätzliche Mittel in Höhe von 12 Millionen Euro für Schulen in freier Trägerschaft vorgesehen. Dieses auf den ersten Blick positive Signal überdeckt die Tatsache, dass die Schulen seit Jahren strukturell unterfinanziert sind.

Bündnis freie Schulen Niedersachsen

Die jetzt bereitgestellten Mittel sind zweckgebunden für den Ganztagsschulbetrieb, die schulische Sozialarbeit und die IT-Administration einzusetzen. Das Land gleicht damit den Nachholbedarf aus, der durch Leistungen für die öffentlichen Schulen entstanden ist, die das Land aber bei der Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft unberücksichtigt gelassen hat. Die langjährige Unterfinanzierung und die inflationsbedingten Kostensteigerungen für Personal und Energie können damit nicht ausgeglichen werden.

Mit dem Gesetz werden damit auch Forderungen umgesetzt, die schon mit der vorherigen Landesregierung in einer Absichtserklärung (Letter of Intent) vereinbart waren. Der entscheidende Kernpunkt dieser Erklärung, die Einführung einer Übergangsformel zur Berechnung der Finanzhilfe, ist aber nach wie vor ungeklärt. Diese soll sich so weit wie möglich an den tatsächlichen Kosten für öffentliche Schulen orientieren. Nach dem Stand der Verhandlungen zwischen Kultusministerium und den Vertretern der freien Schulen soll diese Formel ab 2025 für 3 Jahre eingeführt werden.
Von der Einführung erwarten die Schulen eine moderate Anpassung der Finanzhilfe, bis eine transparente Grundlage für die genauere Ermittlung der tatsächlichen Kosten des Landes pro Schüler und Schulform aus dem Landeshaushalt entwickelt ist. Die meisten Bundesländer orientieren sich hinsichtlich der Höhe des Finanzhilfeanspruchs an einer Größenordnung von 80 % der Kosten eines Schülers der entsprechenden öffentlichen Schulen.

In der aktuellen Haushaltsplanung fehlen bisher die finanziellen Spielräume, um mit der Übergangslösung einen ersten moderaten Schritt in Richtung des 80 %-Zieles umzusetzen.

Die Schulen in freier Trägerschaft stehen vor großen finanziellen Herausforderungen, insbesondere kleinere Schulträger sind wegen der langjährigen strukturellen Unterfinanzierung kaum noch in der Lage, die aktuellen Kostensteigerungen zu überbrücken, wie das Beispiel Grundschule zeigt.

Die Finanzhilfe für eine freie Grundschule in Niedersachsen betrug im Schuljahr 2021/22 max. 4.222 EUR. Aus den Zahlen des Landes Niedersachsen berechnet das Bundesamt für Statistik für den gleichen Zeitraum Kosten von 8.100 EUR pro Schüler, das wären bei einem Finanzhilfeanteil von 80 Prozent 6.480 EUR pro Schüler.

Der offene Restbetrag kann aber nicht einfach auf die Elternhäuser umgelegt werden, da die Schulen in freier Trägerschaft dem Sonderungsverbot aus Art 7 Abs. 4 Grundgesetz unterliegen, d. h. die Höhe des Schulgeldes darf nicht nach den Besitzverhältnissen der Eltern sondern. Die Aufnahme von Schülern muss unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährleistet sein.

Zur Erfüllung dieser Genehmigungsvoraussetzung und dafür, dass freie Schulen allen offenstehen, ist eine auskömmliche Finanzhilfe durch das Land unentbehrlich.

PM zum download

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Pressekontakt:
Bündnis Freie Schulen Niedersachsen
c/o Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Nds. e. V.
Tel.: 0511 – 47 53 99 80
Mail:
Webseite: https://alle-guten-dinge-sind-frei.de/

PM | Freie Schulen und Kultusministerium haben Absichtserklärung zur Weiterentwicklung der Finanzhilfe für freie Schulen in Niedersachsen unterschrieben

Hannover. Seit mehr als acht Jahren ist es in Koalitionsverträgen politischer Wille in Niedersachsen, die Finanzhilfe für freie Schulen zu reformieren und den Realitäten anzupassen.

Ein erster wichtiger Schritt ist mit der Unterzeichnung eines Letter of Intent am Dienstag, den 17.05.2022 gelungen. Das Bündnis Freie Schulen Niedersachsen begrüßt diese Zwischenetappe hin zu einer transparenten und nachvollziehbaren Berechnung der Finanzhilfe: Es muss weiterhin das Ziel bleiben, dass alle Zuwendungen an die staatlichen Schulen in personeller, sächlicher und finanzieller Hinsicht Basis für die Berechnung einer Finanzhilfe sind. Nur so bleiben beide Schulsysteme hinsichtlich ihrer Kosten vergleichbar.

Wichtig ist nun, jenseits der anstehenden Landtagswahl, die Arbeit zwischen Ministerium und Bündnis zügig fortzusetzen, um dem neuen Landtag eine abgestimmte Berechnung zur Entscheidung vorzulegen.

Mit dieser Grundlage können freie Schulen auch künftig eine engagierte Arbeit für die Bildung der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen leisten.

Dass sie eine engagierte Arbeit leisten, ist gerade jetzt wieder deutlich bei der Beschulung von Kindern aus der Ukraine. Ohne finanzielle Unterstützung des Landes ist dieses Engagement in dem Umfang aber nicht durchzuhalten. Hier Bedarf es dringend einer Regelung.

Pressekontakt:
Bündnis Freie Schulen Niedersachsen
c/o Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen e. V.
Tel.: 0511 – 47 539 980
E-Mail:
Website: https://alle-guten-dinge-sind-frei.de/

Bündnis freie Schulen Niedersachsen

Stellungnahme | Richtlinienentwurf „Gewährung von Zuwendungen zur Ausstattung von Schulen mit sächlicher Schutzausstattung zur Eindämmung des Infektionsgeschehens durch die COVID-19-Pandemie“

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorliegenden Richtlinienentwurf.

Zu 3. | Grundsätzlich begrüßen wir, dass als Zuwendungsempfänger alle Träger von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden sollen. Zugleich kommen wir jedoch nicht umhin festzustellen, dass eben nicht alle Träger von berufsbildenden Schulen an dieser Förderrichtlinie partizipieren. Die Gründe hierfür sind für uns nicht nachvollziehbar.
Die Schulträger, welche im Bereich der Gesundheitsfachberufe gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 GG ausbilden, werden nicht vollständig berücksichtigt. Dieser Umstand trifft insbesondere für die Schulen im Gesundheitswesen außerhalb des NSchG zu. Es ist schlicht nicht hinnehmbar, dass diese Schulträger die Kosten der sächlichen Schutzausstattung in Gänze allein finanzieren müssen. Uns ist bewusst, dass diese Schulen/Schulträger auch in die Zuständigkeit des Sozialressorts fallen. Dennoch muss eine Möglichkeit geschaffen werden, auch diese Schulträger finanziell zu unterstützen. Vor ihnen liegt die gleiche Herausforderung wie bei allen anderen Schulträgern auch. Aus den genannten Gründen gehen wir davon aus, dass dem vorgelegten Richtlinienentwurf eine Anlage 6 beigefügt wird, in dem die Budgets für Schulen im Gesundheitswesen außerhalb des Schulgesetzes erfasst werden. Uns ist bewusst, dass dies zu einer Reduzierung der Budgets in den Anlagen 2 bis 4 führen wird. Allerdings muss es unser gemeinsames Interesse sein, die Schulen möglichst gut bei der aktuellen pandemischen Lage zu unterstützen sowie für ein Mindestmaß an Sicherheit zu sorgen.

Zu 5.3 | In diesem Passus möchten wir zum einen auf den Förderbetrag sowie zum anderen auf die Stichtagsregelungen eingehen.

  1. Unklar ist, wie sich der Betrag pro Schülerin und Schüler errechnet und wie hoch der „bemessene Betrag“ ist. Allein die Formulierung „[…] ergibt sich aus einem Verhältnis zur Gesamtschülerzahl in Niedersachsen bemessenen Betrag […]“ enthält keinen greifbaren Ansatz, wie hoch der Betrag pro Schülerin/Schüler ist und ist insofern unzureichend. Es ist nicht nachvollziehbar, weder für uns als Verband noch für die Schulträger, ob die in den Anlagen 2 bis 4 genannten Beträge korrekt sind. Daher bitten wir um Klarstellung in der Richtlinie und die Aufnahme des Betrages pro Schülerin/Schüler getrennt nach allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen.
  2. Die angewandten Stichtagsregelungen ist gleich in zweierlei Hinsicht schwierig. Zum einen werden insbesondere die Schulträger im Bereich der allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II benachteiligt, da ein Abiturjahrgang fehlt. Zum anderen sind zum 01.01.2020 die bisherigen Gesundheits- und Kinder-/Krankenpflegeschulen in den Zuständigkeitsbereich des Kultusministeriums gewechselt und werden somit durch den gewählten Stichtag nicht berücksichtigt.
    Wir gehen daher davon aus, dass zugunsten der Schulträger der Stichtag noch einmal überdacht und ein Datum aus 2020 bestimmt wird, um allen Lehrkräften und Schülern die entsprechende sächliche Schutzausstattung zukommen zu lassen.

Zu 5.4 | Ebenfalls kritisch betrachten wir den Bewilligungszeitraum ab 17.11.2020. Zum Großteil sind die Kosten für sächliche Schutzausstattung wie unter Nr. 2.1.1, 2.1.4, 2.1.5 sowie 2.1.6 aufgeführt, bereits durch die Schulträger zu Beginn der Pandemie und des ersten Lockdowns entstanden. Die Schulträger haben nicht grundlos Gelder investiert, sondern um bei Wiederaufnahme des Schulbetriebs nach den Osterferien die Einhaltung der Hygieneregeln und des Infektionsschutz gewährleisten zu können. Diese entstandenen Kosten werden allerdings durch den genannten Bewilligungszeitraum nicht abgedeckt und sind nun vom Schulträger selbst zu finanzieren. In der Folge könnte der Sinn dieser Richtlinie allein dadurch verloren gehen. Wir gehen daher davon aus, dass dieser Punkt noch einmal im Detail geprüft wird, um so die bereits entstandenen Kosten ab Beginn der Pandemie ebenfalls mit einzubeziehen.

Zu 6.4 | Positiv anmerken möchten wir, dass anders als es Nr. 1.1 VV/VV-Gk zu § 44 LHO vorsieht, keine Bagatellgrenze festgesetzt wird. Hierdurch wird auch die Auszahlung von kleinen Beträgen ermöglicht. Mit dieser Regelung wird vor allem dem zum Großteil niedrigen Einzelhandelspreisen Rechnung getragen. Dies hilft insbesondere denjenigen Schulträgern, die ein kleineres Budget benannt bekommen.

Zu 7.2 | Der in diesem Passus der Richtlinie definierte Zuständigkeitsbereich ist insofern schwammig formuliert, als dass daraus nicht ersichtlich ist, welches RLSB zuständig sein soll: dass des Schulträgers oder das der Schule? Wenn die Antwort auf die Schulträger fällt, bitten wir zu berücksichtigen, dass nicht alle Schulträger in Niedersachsen ansässig sind. Fraglich ist hierbei auch, was mit Schulträgern ist, die mehrere Standorte unterhalten. Wir schlagen daher vor, die Übersicht der Anlagen 2 bis 4 (sowie ggf. die neue Anlage 6) um die Spalte „Bewilligungsbehörde“ zu erweitern. Dort könnte dann, das entsprechende RLSB hinterlegt werden. Dadurch ist eindeutig zu entnehmen, an welches RLSB sich der Schulträger zu wenden hat. Der Sinn dieser Richtlinie würde an dieser Stelle nicht verändert werden, sondern würde zu mehr Klarheit beitragen. Günstiger Weise wäre dann folgende Formulierung zu wählen „Bewilligungsbehörde sind die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung. Die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche sind der Anlage 2, Anlage 3 sowie Anlage 4 (ggf. auch die neue Anlage 6 aufführen) zu entnehmen.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.