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PM | Differenzierte Betrachtung unerlässlich: Verband weist Vorwurf der mangelhaften Lehrerqualität im Jahresbericht 2024 des LRH entschieden zurück

Hannover, 14. Juni 2024 – Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e. V. (VDP) nimmt den aktuellen Jahresbericht des Landesrechnungshofs (LRH) mit Interesse zur Kenntnis und begrüßt die intensive Auseinandersetzung mit der Schulaufsicht und der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft. Der Verband möchten jedoch einige wichtige Punkte klarstellen und betonen, dass eine differenzierte Betrachtung der Schulaufsicht zwingend notwendig ist.

Der VDP plädiert seit langem, dass die Schulaufsicht als eine differenzierte Aufgabe verstanden werden muss, die sowohl Rechtsaufsicht als auch Fach- und Dienstaufsicht umfasst. Der Jahresbericht des LRH verkennt nach Auffassung des Verbandes die notwendige Differenzierung zwischen diesen Aufsichtsbereichen. Jedoch sind diese unterschiedlichen Dimensionen der Aufsicht ausschlaggebend, um die Autonomie der Schulen in freier Trägerschaft zu gewährleisten. Dabei ist Artikel 7 des Grundgesetzes von zentraler Bedeutung, da er das Recht auf Privatschulen und die staatliche Aufsicht über das Schulwesen festlegt. „Eine pauschale Verstärkung der Schulaufsicht, wie sie vom LRH gefordert wird, sieht der VDP äußerst kritisch, da dies zu einer unangemessenen Einmischung in die Fach- und Dienstaufsicht führt. Zugleich würde die pädagogische Freiheit und Eigenverantwortung der freien Schulen mechanisch stark beeinträchtigt und somit die im Grundgesetz verankerte Privatschulfreiheit in Frage gestellt“, kommentiert Hannes Pook, Vorsitzender des Verbandes, den Jahresbericht. „Allein der Rechtsaufsicht obliegt die Genehmigung von Schulen und die Prüfung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen dauerhaft erfüllt sind“, kommentiert der Vorsitzende weiter.

Ein zentraler Punkt des Jahresberichtes ist die Ausbildung von Lehrkräften. „Das Ausbildungsmonopol für Lehrkräfte liegt beim Staat und damit trägt das Land auch die Infrastrukturverantwortung für freie Schulen. Es ist unerlässlich, dass bei der Ausbildung von Lehrkräften auch die Bedarfe der freien Schulen berücksichtigt, werden“, führt Hannes Pook aus. „Gemäß § 144,3 NSchG müssen Lehrkräfte an freien Schulen eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation nachweisen. Ein zweites Staatsexamen, wie es der LRH verlangt, stellt hingegen eine gleichartige Qualifikation dar“, ergänzt Sandra Marschall, Mitglied des Vorstandes. Nach Auffassung des Verbandes ist demnach ein zweites Staatsexamen nicht zwingend erforderlich für die Lehrtätigkeit an freien Schulen. Die gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation kann durch bspw. einschlägige Masterabschlüsse erreicht und damit die Qualität des Unterrichts an freien Schulen sichergestellt werden. Daneben bietet der VDP eine Weiterbildung an, die die pädagogische Eignung nachweist. Überdies sind die Lehrkräfte an freien Schulen, insbesondere an berufsbildenden Schulen, aufgrund der mitgebrachten Praxiserfahrung eine wertvolle Bereicherung.

Seit Jahren stehen allen beteiligten Akteuren im Dialog, um gemeinsam Lösungen zu erarbeiten, die einerseits den hohen Bildungsstandards und der notwendigen Autonomie freier Schulen gerecht werden und andererseits, um die Finanzierung freier Schulen langfristig auf ein sicheres Fundament zu stellen, das die künftigen Anforderungen abbildet.

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Auszug Jahresbericht 2024 vom LRH: Genehmigungsvoraussetzungen für Schulen in freier Trägerschaft

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Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich. | verantwortlich für den Inhalt: Martina Kristof, Geschäftsführerin

PM | Expertengespräch zur „dualisierten Erzieherausbildung“

Hannover, 11.04.2018 – Am 10. April lud die CDU-Landtagsfraktion Vertreter der Kommunalen Spitzenverbänden, des Kultusministeriums, der LAG der Fachschulen für Sozialpädagogik sowie den Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) zu einem Expertengespräch zur „Dualisierten Erzieherausbildung – Perspektiven für Niedersachsen“ ein.

Der VDP machte in seiner Stellungnahme darauf aufmerksam, dass man zunächst einmal die Definition „Duale Ausbildung“ klären müsse. Diese Begrifflichkeit sei gesellschaftlich bereits belegt und wecke gewisse Erwartungen. Zumal die Berufsfach- und Fachschulen aufgrund gesetzlicher Regelungen sowohl einen fachpraktischen als auch einen fachtheoretischen Anteil in der Ausbildung verankert hätten. Insofern sei festzuhalten, dass die Schulen bereits eine Ausbildung an zwei Lernorten durchführten, so der Verband weiter in seiner Stellungnahme.

Der Verband begrüßte ausdrücklich die jüngsten Erleichterungen im Rahmen der Verbändeanhörung zur Änderung der BbS-VO für den Quereinstieg in die Erzieherausbildung. Damit sei eine weitere Zielgruppe angesprochen, betonte Martina Kristof, Geschäftsführerin des Verbandes. Auch der Niedersachsen-Plan „Mehr Fachkräfte für die Kita!“ hätte gute Ansätze, so Kristof weiter. Beispielsweise sei geplant, dass das Kultusministerium ab 2019 das Schulgeld für die Berufsfach- sowie Fachschule übernehme. Dies sei ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, da sich aufgrund des Schulgeldes immer noch einige Schüler gegen diese Ausbildung entschieden.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemein bildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich.
Verantwortlich für den Inhalt: Martina Kristof, Geschäftsführerin

Stellungnahme | Entwurf „Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bezieht gerne zum Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG) Stellung.

Grundsätzlich begrüßt der VDP den Entwurf und die damit verbundenen Regelungen, da hierdurch die Qualität in der Ausbildung gesteigert werden kann. Allerdings besteht die Gefahr, dass eine höhere finanzielle Belastung auf die Einrichtungen im Gesundheitswesen sowie auf die Auszubildenden zukommt. Kosten doch erhöhte Qualitätsanforderungen in der Regel mehr Geld, welches über Schulgeld und nur zum Teil durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz abgedeckt werden kann. Dies hätte eine Verteuerung der Ausbildung zur Folge, die zu großen Teilen zu Lasten der Auszubildenden gehen würde.

Folgende kritische Anmerkungen möchte der VDP gerne zu den Regelungen des Entwurfes ausführen.

Sehr kritisch sieht der VDP in § 3 Abs. 1 Nr. 2 die Formulierung „in der Nähe der Schule“, da diese Aussage wenig aussagekräftig ist. Der VDP geht davon aus, dass eine engere Auslegung der „Nähe“ der Praxiseinrichtung (derzeit max. 100 km) problematisch wäre.

Um die Verkehrsinfrastruktur gut zu berücksichtigen, wäre eine Angabe in Minuten erstrebenswert. Schulen bilden in der Regel durch Blockpraktika aus, d.h. die Schülerinnen und Schüler sind bis zu drei Monaten in der Einrichtung des Gesundheitswesens tätig. Es ist davon auszugehen, dass die Entfernung hier für die Schülerinnen und Schüler eher unproblematisch sein dürfte. Allerdings ist zur berücksichtigen, dass die betreuenden Lehrkräfte die Praxiseinrichtungen gut erreichen können, um eine umfängliche Betreuung innerhalb des Praktikums zu gewährleisten.

Vorstellbar wäre die Formulierung „Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung müssen sich grundsätzlich in räumlicher Nähe zur Schule befinden. Dies entspricht in der Regel einer Entfernung von maximal 100 Kilometern oder einer Fahrzeit von 60 Minuten. Die NLSchB kann Ausnahmen zulassen, sofern ein Konzept zur Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler vorgelegt wird. Die Anzahl der praktischen Ausbildungsplätze muss ausreichend sein.“, wie es der Erlass vom 22.12.2014 – 45-81 002/2/5 – in Punkt 3.2. vorsieht.

Darüber hinaus muss der § 8 angepasst werden, denn eine Übergangsfrist von 2 Jahren könnte im Zweifel für Schülerinnen und Schüler bedeuten, dass sie ihre Ausbildung nicht abschließen können. Dies wäre z. B. bei den Physiotherapeutinnen / Physiotherapeuten zu befürchten, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2  vor Ablauf des 31. Juli 2018 nicht nachgewiesen werden würden.  Hier muss eine 3-jährige Übergangsfrist, also bis zum 31. Juli 2019, geregelt sein um die Schülerinnen und Schüler nicht zu verunsichern und zu benachteiligen.

Ein Nachweis bis zum 31. Juli 2018 würde zudem einen unverhältnismäßig hohen personellen Aufwand für die Niedersächsische Landesschulbehörde bedeuten. Vielmehr müsste diese dann tätig werden und die staatliche Anerkennung entziehen, wie dies § 8 Abs. 1 S. 2 fordert, wenn Tatbestände vorliegen, die vermuten lassen, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Auch § 8 Abs. 3 ist so nicht akzeptabel. Schulen im Gesundheitswesen arbeiten nicht generell nur mit hauptberuflichen sondern auch mit nebenberuflichen Lehrkräften. Der Markt gibt derzeit in vielen Bereichen studierte hauptberufliche Lehrkräfte nicht in der Fülle her, wie sie gebraucht werden würden und das sowohl für Schulen in freier Trägerschaft als auch für staatliche Schulen. Des Weiteren werden Fachleute aus der Praxis gebraucht um die Ausbildung auch praktisch zu gestalten und den Schülerinnen und Schülern das nötige praktische Wissen zu vermitteln.

Daher muss es hier auch zwingend einen Bestandsschutz für nebenberufliche Lehrkräfte geben. Nur so kann eine gute und kontinuierliche Ausbildung gewährleistet werden.

Wir freuen uns, wenn unsere Vorschläge und Anmerkungen berücksichtigt werden. Einem persönlichen Gespräch stehen wir offen gegenüber.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen e. V. vertritt als Berufsverband mit Sitz in Hannover die Interessen der niedersächsischen und bremischen Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft. Mitglieder sind staatlich genehmigte oder anerkannte allgemein bildende sowie insbesondere berufsbildende Privatschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und solche, die Fortbildungen und Dienstleistungen anbieten, die den Anforderungen des modernen Arbeitsmarktes gerecht werden. Der weltanschaulich wie parteipolitisch unabhängiger Verband ist Mitglied im VDP Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. in Berlin. Verantwortlich für den Inhalt: Yvonne Mohnke, Geschäftsführerin

Stellungnahme | 2. Anhörungsverfahren zur Änderung der untergesetzlichen Regelungen

Hannover, 14.03.2016 – Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bezieht gerne zum 2. Anhörungsverfahren zur Änderung der untergesetzlichen Regelungen wegen Umstellung der Schulzeitdauer an den Gymnasien und an den nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschulen Stellung.

Eine Anpassung der Schulzeiten von 12 auf 13 Schuljahre bedarf grundsätzlich einer neuen untergesetzlichen Regelung der gymnasialen Oberstufe.

Der VDP sieht in der geplanten Änderung eine Verbesserung der Qualität der schulischen Ausbildung und begrüßt die untergesetzlichen Regelungen wegen Umstellung der Schulzeitdauer an den Gymnasien und an den nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschulen und ist mit der Umsetzung einverstanden.