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Stellungnahme zum Richtlinienentwurf über die Gewährung von Zuwendungen zur Beschaffung von mobilen Luftreinigern in Schulen und Kindertageseinrichtungen

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Richtlinienentwurf. Auch wenn wir die Dringlichkeit in dieser Angelegenheit verstehen, wäre es hilfreich gewesen, alle Verbände eher einzubinden, um ggf. Anregungen bzw. Hinweise im Vorfeld prüfen zu können. Bei anderen Themen wie bspw. den Zusatzprogrammen zum DigitalPakt hat sich dieses Handeln als durchaus zielführend erwiesen.

Grundsätzlich begrüßen wir den vorgelegten Richtlinienentwurf. Obgleich sich für den Verband die Frage stellt, ob die rund 30 Millionen ausreichen werden, um allen Berechtigten finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Insbesondere, da es sich bei der Verteilung um ein „Windhund-Prinzip“ handelt.

Die beschriebene Fördermöglichkeit für mobile Luftreinigungsgeräte nur für solche Räume, die nur eingeschränkt belüftet werden können, geht vielerorts an der Realität vorbei. Denn nicht überall wird die aktuelle Formulierung des Förderrichtlinienentwurfs auf die Gegebenheiten vor Ort passen. In der Konsequenz wird es dazu führen, dass Träger nicht von derartiger Technik profitieren können, deren Fenster sich im Raum vollständig öffnen lassen.

Das Umweltbundesamt hat in seiner Veröffentlichung „Anforderung an Lüftungskonzeptionen in Gebäuden, Teil I: Bildungsrichtungen“ dargestellt, was die „Voraussetzungen für eine gute Innenraumluftqualität in Bildungseinrichtungen[1] ausmacht. Unter anderem wird dabei auf die Behaglichkeit bezüglich Raumlufttemperatur hingewiesen. Es ist daher fraglich, ob lüften bei Temperaturen um den Gefrierpunkt nicht doch zu einem größeren Abfall der Rauminnentemperatur führt und somit die Behaglichkeit verloren geht. Wir regen daher da, diesen Passus dahingehend zu überdenken, um allen Kindern unter 12 Jahren sowie dem Personal ein eine behaglichen Innenraumluftqualität zu ermöglichen. Zudem könnten allen Kindern unter 12 Jahren sowie dem Personal mit mobilen Luftreinigungsgeräten, und zwar unabhängig davon, wie sich ein Raum grundständig belüften lässt, ein sicherer Weg zurück in eine normale Umgebung geebnet werden. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass nach dem heutigen Stand Kinder unter 12 Jahren noch nicht geimpft werden können, ist die in der Entwurfsfassung stehende Formulierung überdenkenswert.

Im Weiteren wäre es aus Sicht des Verbandes dienlich, wenn in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag Abweichungen von dem angegebenen Maßnahmebeginn zugelassen würde. Damit würden auch diejenigen Träger zum Zuge kommen, die sich möglicherweise bereits vor dem genannten Termin auf den Weg hin zu mehr Normalität gemacht und entsprechende technische Maßnahmen umgesetzt haben.

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben. Für Fragen hierzu, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


[1] Quelle: Umweltbundesamt, Anforderungen an Lüftungskonzeptionen in Gebäuden, Teil I: Bildungseinrichtungen, Seite 9, veröffentlicht www.umweltbundesamt.de/publikationen, Stand November 2017

Stellungnahme zum Richtlinienentwurf über die Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung von Maßnahmen an Schulen in freier Trägerschaft zur Unterstützung von Schülerinnen und Schüler bei der Bewältigung von pandemiebedingten Lern- und Kompetenzrückständen

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Richtlinienentwurf. Auch wenn wir die Dringlichkeit in dieser Angelegenheit nachvollziehen können, wäre es hilfreich gewesen, alle Verbände frühzeitig einzubinden, um ggf. Anregungen bzw. Hinweise im Vorfeld prüfen zu können. Bei anderen Themen wie bspw. den Zusatzprogrammen zum DigitalPakt hat sich dieses Handeln als durchaus zielführend und erfolgreich erwiesen.

Grundsätzlich begrüßen wir den vorgelegten Richtlinienentwurf. Gleichwohl möchten wir folgende zwei Aspekte anmerken:

1. Berechnung der Höchstbeträge

In dem vorgelegten Anhörungsentwurf fehlt aus Sicht des Verbandes die Berechnungsgrundlage für die Höchstbeträge für die Schulen in freier Trägerschaft. Weder in der Richtlinie selbst noch in einer der Anlagen ist erkennbar, wie die Höchstbeträge berechnet wurden. Aus Sicht des Verbandes ist die Berechnungsgrundlage an geeigneter Stelle zwingend in der Richtlinie mit aufzunehmen, um so für eine transparente und nachvollziehbare Darstellung zu sorgen.

2. Mittelverwendung / Frist Verwendungsnachweis

Wir stellen zu Nr. 7.4 fest, dass die Fristsetzung des Verwendungsnachweises mit dem Schreiben des Kultusministeriums an die freien Schulen vom 09.09.2021 (Hinweise zum Sonderbudget und zu weiteren abrufbaren Programmen und Angeboten im Rahmen des Aktionsprogramms „Startklar in die Zukunft“ für Schulen in freier Trägerschaft) insofern im Widerspruch steht, als das dort die Mittelverwendung für die Schuljahr 2021/2022 sowie 2022/2023 beschrieben und gegenüber den freien Schulträgern kommuniziert wurde. Wir regen daher an, diesen Passus dahingehend zu ändern, damit dieser Ankündigung Rechnung getragen wird. Zumindest wäre es jedoch hilfreich, wenn aus der Richtlinie hervorgeht, dass auch Leistungen nach der genannten Frist vom 30.09.2022 erfolgen können, sofern dieses aus den vorgelegten Nachweisen deutlich hervorgeht (bspw. kenntlich machen auf der Rechnung, wann Leistungszeitraum erfolgt).

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben. Für Fragen hierzu, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Stellungnahme zur Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für Stornokosten aufgrund abgesagter Schulfahrten, […] den Schulträgern der Schulen in freier Trägerschaft in Nds. aus Anlass der SARS-CoV-2-Pandemie

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Richtlinienentwurf.

Grundsätzlich ist es begrüßenswert, dass nach nunmehr einem Jahr der Ungewissheit, dass Kultusministerium eine Richtlinie vorlegt, wonach auch den freien Schulträgern entstandene Stornokosten im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie erstattet werden können.

Gleichwohl ist anzumerken, dass der Betrag pro Schülerin und Schüler von 14,15 Euro generell zu niedrig ist. Damit werden nicht allen Schulträgern die entstandenen Stornokosten ersetzt, sondern in vielen Fällen nur teilweise. Als Maßstab für diesen Erstattungsbeitrag wird der Haushaltsansatz der Stornokosten für öffentlichen Schulen i. V. m. der Statistik der öffentlichen Schulen herangezogen. Alternativ zum „Kopfbetrag“ hätte wir uns auch ein Gesamtbudget für die Schulen in freier Trägerschaft gemessen am Haushaltsansatz vorstellen können. Auf diese Weise würden zumindest die Möglichkeit geschaffen, die real entstanden Stornokosten zu erstatten. Denn in der Tabelle zu den ausgewiesenen Höchstbeträgen sind auch Schulträger enthalten, denen keine Stornokosten entstanden sind. Diese Gelder bleiben insofern ungenutzt und hätten an anderer Stelle für deutlich mehr Unterstützung und Entlastung gesorgt.

Zudem sollten richtigerweise die Schülerzahlen aus 2019 herangezogen werden, da die Stornokosten auch im Schuljahr 2019/2020 entstanden sind. Insofern würde dies deutlich sachgerechter erscheinen.

Wir bedanken uns, für die Aufmerksamkeit die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben und bitten gleichzeitig um Berücksichtigung unserer Anmerkungen.