Beiträge

22. & 23.11.2024 | Digitale Medien aktivierend im Unterricht einsetzen

Der Workshop „Digitale Medien aktivierend im Unterricht einsetzen“ richtet sich an Lehrkräfte, die ihren Unterricht durch den Einsatz digitaler Medien kollaborativ, motivierender sowie lernwirksamer planen, durchführen und reflektieren möchten. Dabei werden die digitalen Medien als helfend, unterstützend und arbeitserleichternd verstanden.

Die zugehörigen Chancen für den Unterricht werden von den Teilnehmenden anhand selbsterstellter Unterrichtsbeispiele deutlich herausarbeitet sowie mögliche Stolpersteine bereits im Vorfeld analysiert und handhabbar erlebt. Wir geben Ihnen die Sicherheit, die im Workshop fokussierten Medien und Tools sorgenfrei im eigenen Unterricht zu nutzen.

Der zweitägige Workshop „Digitale Medien aktivierend im Unterricht einsetzen“ eignet sich für alle Lehrkräfte – egal ob Berufsanfänger oder „alte Hasen“.

Dabei nutzen Sie im Workshop Ihre eigene Technik – so können Sie durch den Dozenten bereits während der zwei Workshoptage individuell unterstützt werden.

Die Workshopinhalte finden Sie hier. Bitte beachten Sie, dass die Zahl der Teilnehmenden begrenzt ist. Anmeldeschluss: 30.10.2024

Veranstaltungsort
Buhmann Schule Hildesheim
Hindenburgplatz 1
31134 Hildesheim

Gebühren
VDP-Mitglieder 399,00 Euro
Nichtmitglieder 499,00 Euro
Im Preis sind keine Reise- und Übernachtungskosten enthalten.

Die Anmeldung können Sie über dieses Formular vornehmen.

Für Fragen hierzu steht Ihnen unsere Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.

PM | Chancen nutzen: Qualitätsfördernde Investitionen im Bildungssystem ausbauen

Berlin, 13. März 2023: Wie unter einem Brennglas offenbarten die Krisen der letzten Jahre ausgebliebene Innovationen und Fehlentwicklungen im Bildungssystem. Qualitätsfördernde Investitionen müssen in den Fokus besonderer gemeinsamer Anstrengungen von Bund und Ländern rücken, um entstandene Defizite, Fehlentwicklungen und ausgebliebene Investitionen aufzuholen.

Unter dem Motto „Chance Bildung: Neue Wege beschreiten – mehr Zusammenarbeit“ initiiert das Bildungsministerium den Bildungsgipfel 2023. Der VDP begrüßt und unterstützt diese Initiative. „Nur durch eine gemeinsame Kraftanstrengung von Bund, Ländern, Kommunen, Wissenschaft und Zivilgesellschaft können die großen Herausforderungen im Bildungssystem bewältigt und ein passendes und qualitativ hochwertiges Bildungsangebot für alle Schülerinnen und Schüler aufrechterhalten werden können“ so Klaus Vogt, Präsident des VDP.

Voraussetzung hierfür ist der Ausbau von Bildungsinvestitionen und eine verlässliche und langfristige Finanzierung der Bundesbildungsprogramme. Dabei müssen die Bildungsinvestitionen des Bundes und der Länder allen Bildungseinrichtungen unabhängig von ihrer Trägerschaft zugutekommen. Im Sinne des Artikel 104c Grundgesetz müssen Privatschulen bei allen Investitions- und Zukunftsthemen auch in der konkreten Umsetzung vor Ort gleichberechtigt finanziert und beteiligt werden. Die bestehende und qualitätsfördernde Vielfalt der Bildungsangebote ist dabei Teil eines zukunftsweisenden Bildungssystems.

Der Lehrermangel gefährdet den Bildungsstandort Deutschland und die Qualität seines Bildungsangebots auf besondere Weise. Die Diskussion um Lehrer darf aus Sicht des VDP nicht zwischen staatlichen und privaten Schulen geführt werden. „Privatschulen sind ein grundgesetzlich verankerter Teil des öffentlichen Schulsystems“, so Klaus Vogt. „Der Staat muss seiner Verantwortung für alle Lehrerinnen und Lehrer im gesamten Schulwesen nachkommen.“ In den vergangenen Jahren sei es dem Staat nicht gelungen, dieser Aufgabe überzeugend nachzukommen. Dies zeigt auch die gegenwärtige Lehrersituation. „Im Wettbewerb mit den staatlichen Schulen um Lehrer werben Privatschulen mit ihrem guten Ruf“, erklärt Klaus Vogt. Die Privatschulen im VDP konnten sich bislang als attraktiver Arbeitgeber positionieren.

Um im ungleichen Wettbewerb um Lehrer nicht benachteiligt zu werden, fordert der VDP, das Ausbildungsmonopol aufzuheben und die Lehrerausbildung auch für die freien Schulen zu öffnen. „Jeder andere Berufszweig hat die Möglichkeit, selbst auszubilden und den Fachkräftebedarf ein Stück weit zu steuern“, betont Klaus Vogt. 

Pressekontakt:

Verband Deutscher Privatschulverbände e.V.

Jenny Knoop  – 

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Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich. Weitere Informationen finden Sie unter: www.privatschulen.de

Ausbildungsgipfel Physiotherapie trifft Politik

In der Physiotherapie herrscht ein gravierender Fachkräftemangel. Tausende Stellen bleiben unbesetzt und Engpässe gefährden zunehmend die zeitnahe Versorgung der Patientinnen und Patienten. Praxen der Physiotherapie, Physiotherapieschulen und angehende Therapeutinnen und Therapeuten drängen schon lange auf eine längst überfällige Reform der Ausbildung, um mit attraktiveren Ausbildungsbedingungen mehr junge Menschen für den Beruf zu begeistern und nachhaltig im Berufsfeld zu halten.

Hier ist die Bundespolitik gefordert, jetzt die richtigen Weichen für eine starke berufsfachschulische Ausbildung zu stellen! Eine bundesweite Schulgeldfreiheit, eine Ausbildungsvergütung für alle Auszubildenden sowie das regelhafte Angebot eines Hochschulstudiums – ausbildungs- oder berufsbegleitend im Rahmen einer Teilakademisierung – sind das Gebot der Stunde.

Wie das genau aussehen kann und mit welchen Herausforderungen Physiopraxen, Schulträger und die Schülerinnen und Schüler aktuell kämpfen, diskutieren die Verbände VDP, VDB und DBSV mit VertreterInnen der Bundespolitik. Wir laden Sie herzlich ein bei der Veranstaltung Physiotherapie trifft Politik // Gesundheitsversorgung sichern und Zukunft der Ausbildung stärken am 13. März 2023, von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr in Berlin dabei zu sein. Veranstaltungsort ist das Marriott Hotel, Inge-Beisheim-Platz 1, 10785 Berlin.

Im Rahmen der Veranstaltung ist eine Rede des Bundesgesundheitsministers Prof. Dr. Karl Lauterbach, MdB, ein kritischer Vortrag von Prof. Dr. Thomas Bals sowie eine Podiumsdiskussion mit den Abgeordneten Deutschen Bundestag Bettina Müller (SPD) und Emmi Zeulner (CDU/CSU) sowie Expertinnen und Experten der veranstaltenden Verbände vorgesehen. Diese sind für den VDP Petra Witt, für den VDB Physiotherapieverband Wolfgang Oster, für den DBSV Christiane Möller und Prof. Dr. Christoph Egner für die DIPLOMA Hochschule. Die Gesamtmoderation übernimmt Matthias Killing.

Hier finden Sie die Einladung sowie den Link oder QR-Code zur Anmeldung. Bitte geben Sie bei der Anmeldung an, ob wir Sie vor Ort in Berlin begrüßen dürfen oder Sie sich für eine virtuelle Teilnahme entscheiden. 

Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Verordnungsentwurf.

Es ist begrüßenswert, dass künftig 30 Schülerinnen und Schüler nunmehr in einer Klasse unterrichtet werden können. Daher liest sich der veränderte § 2 Absatz 2 der NSchGesVO in Verbindung mit der Begründung im ersten Moment logisch und nachvollziehbar. Dennoch kommen bei näherer Betrachtung allerdings erhebliche Bedenken hinsichtlich der Umsetzbarkeit, der Folgenabschätzung sowie der fehlenden Konsequenz in der Finanzierung.

  1. Die Formulierung „ab 25 SuS ist die Klasse zu teilen“ kann zu unterschiedlichen Interpretationen führen. Fraglich ist, welcher Schüler die Klasse schlussendlich teilt: der 25. oder der 26.?
    Davon ausgehend das der 26. Schüler die Gruppe teilt, wäre dies handwerklich schwierig, da im Regelfall Paare im praktischen Unterricht gebildet werden. Insofern wäre eine eindeutigere Formulierung günstiger, die eben auch die „Paarbildung“ berücksichtigt.
  2. Geteilter Unterricht bedeutet in jedem Fall, es entstehen zwei Gruppen die unterrichtet werden müssten. Das führt in logischer Konsequenz dazu, dass die Schulen entweder entsprechend zwei Räume sowie ggf. zwei Lehrkräfte für den praktischen Unterricht vorhalten müssten oder, sofern dies die Schulorganisation zu ließe, eine Gruppe am Vormittag und eine am Nachmittag praktisch beschulen würden. Fraglich ist im letzteren Modell, was mit den Schülerinnen und Schüler der „Nachmittags-Gruppe“ am Vormittag passiert?
    Egal für welches Modell sich die Schulen entscheiden, in jedem Fall führt die Teilung zu einem erhöhten Personalbedarf und in der Folge zu steigenden Kosten. Neben den steigenden Kosten wird zudem der Fachkräftemangel in den therapeutischen Berufen weiter verstärkt, da nur im praktischen Unterricht eingesetzt werden kann, der die Berufsbezeichnung führen darf.
  3. Ein erhebliches Risiko stellt nach Ansicht des Verbandes die derzeitige Refinanzierung dar, da diese nur anhand von Schülerzahlen erfolgt. Eine Anpassung der aktuellen Regelungen der Schulgeldfreiheit ist dem vorliegenden Entwurf nicht zu entnehmen. Die zusätzlichen Kosten haben wir Ihnen beispielhaft dargestellt:

    1.700 Stunden fachpraktischer Unterricht * 35 Euro / Stunde (AG-Brutto)
    = 59.500 Euro zusätzlicher Finanzierungsaufwand in drei Jahren

    Diese Mehrkosten werden durch die aktuelle Schulgeldfreiheit nicht gegenfinanziert. In vielen Fällen deckt die aktuelle Schulgeldfreiheit nicht die laufenden Kosten in Folge der Stichtagsregelung (31.12.2017). Vor dem Hintergrund, dass in den seltensten Fällen eine Klasse mit der Anzahl der gestarteten Schülerinnen und Schüler zu Ende geht, wird die Refinanzierung zusätzlich belastet.
  4. Weiterhin ist aus dem vorliegenden Entwurf nicht ersichtlich, ob die geplanten Regelungen ab dem 01.01.2022 für bereits bestehenden Klassen gelten soll oder nur für neue Klassen. Eine Umsetzung für bestehende Klassen in der laufenden Ausbildung erscheint insofern mehr als schwierig, wenn nicht sogar ausgeschlossen, da weder personelle noch räumliche Ressourcen in so kurzer Zeit aktiviert werden können. Zudem müssten diese dann auch den formalen Anforderungen gerecht und behördlich genehmigt werden.

Nach Abwägung der verschiedenen Ansätze und der vorbenannten Argumente kommt der Verband zu dem Schluss, dass die vorlegte Regelung schlussendlich zu einer Reduzierung der Schülerzahl pro Klasse führen würde, wenn nicht sogar zur Aufgabe einzelner Schulen. Insofern sehen wir hier weiterhin einen grundständigen Gesprächsbedarf, insbesondere zur Anpassung der bestehenden Schulgeldfreiheit.

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben. Für Fragen hierzu, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Stellungnahme zum Richtlinienentwurf über die Gewährung von Zuwendungen für die Durchführung von Maßnahmen an Schulen in freier Trägerschaft zur Unterstützung von Schülerinnen und Schüler bei der Bewältigung von pandemiebedingten Lern- und Kompetenzrückständen

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Richtlinienentwurf. Auch wenn wir die Dringlichkeit in dieser Angelegenheit nachvollziehen können, wäre es hilfreich gewesen, alle Verbände frühzeitig einzubinden, um ggf. Anregungen bzw. Hinweise im Vorfeld prüfen zu können. Bei anderen Themen wie bspw. den Zusatzprogrammen zum DigitalPakt hat sich dieses Handeln als durchaus zielführend und erfolgreich erwiesen.

Grundsätzlich begrüßen wir den vorgelegten Richtlinienentwurf. Gleichwohl möchten wir folgende zwei Aspekte anmerken:

1. Berechnung der Höchstbeträge

In dem vorgelegten Anhörungsentwurf fehlt aus Sicht des Verbandes die Berechnungsgrundlage für die Höchstbeträge für die Schulen in freier Trägerschaft. Weder in der Richtlinie selbst noch in einer der Anlagen ist erkennbar, wie die Höchstbeträge berechnet wurden. Aus Sicht des Verbandes ist die Berechnungsgrundlage an geeigneter Stelle zwingend in der Richtlinie mit aufzunehmen, um so für eine transparente und nachvollziehbare Darstellung zu sorgen.

2. Mittelverwendung / Frist Verwendungsnachweis

Wir stellen zu Nr. 7.4 fest, dass die Fristsetzung des Verwendungsnachweises mit dem Schreiben des Kultusministeriums an die freien Schulen vom 09.09.2021 (Hinweise zum Sonderbudget und zu weiteren abrufbaren Programmen und Angeboten im Rahmen des Aktionsprogramms „Startklar in die Zukunft“ für Schulen in freier Trägerschaft) insofern im Widerspruch steht, als das dort die Mittelverwendung für die Schuljahr 2021/2022 sowie 2022/2023 beschrieben und gegenüber den freien Schulträgern kommuniziert wurde. Wir regen daher an, diesen Passus dahingehend zu ändern, damit dieser Ankündigung Rechnung getragen wird. Zumindest wäre es jedoch hilfreich, wenn aus der Richtlinie hervorgeht, dass auch Leistungen nach der genannten Frist vom 30.09.2022 erfolgen können, sofern dieses aus den vorgelegten Nachweisen deutlich hervorgeht (bspw. kenntlich machen auf der Rechnung, wann Leistungszeitraum erfolgt).

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben. Für Fragen hierzu, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Stellungnahme zum Richtlinienentwurf über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von technischen Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften an Schulen

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Richtlinienentwurf. Auch wenn der Verband die Dringlichkeit in dieser Angelegenheit versteht, wäre es hilfreich gewesen, alle Verbände eher einzubinden, um ggf. Anregungen bzw. Hinweise im Vorfeld prüfen zu können. Bei anderen Themen hat sich dieses Handeln als durchaus zielführend erwiesen.
Grundsätzlich begrüßen wir den vorgelegten Richtlinienentwurf. Gleichwohl möchten wir im Folgenden auf einzelne Punkte näher eingehen.

Zu 2.1.3 | Die hierin beschriebene Fördermöglichkeit für mobile Luftreinigungsgeräte nur für solche Klassenräume, die nur eingeschränkt belüftet werden können, geht vielerorts an der Realität vorbei. Denn nicht überall wird die aktuelle Formulierung des Förderrichtlinienentwurfs auf die Gegebenheiten vor Ort passen. In der Konsequenz wird es dazu führen, dass Schulträger nicht von derartiger Technik profitieren können, deren Fenster sich im Klassenraum vollständig öffnen lassen. D. h., dass bei diesen Schulträgern auch im kommenden Herbst und Winter die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte bei kalten Temperaturen nur die Option 20-5-20 bleibt. Obgleich auch häufig angeführt wird, dass bei einem fünfminütigen Lüften die Temperaturen nicht so arg abfallen, sinkt die Temperatur spürbar.
Das Umweltbundesamt hat in seiner Veröffentlichung „Anforderung an Lüftungskonzeptionen in Gebäuden, Teil I: Bildungsrichtungen“ dargestellt, was die „Voraussetzungen für eine gute Innenraumluftqualität in Bildungseinrichtungen[1] ausmacht. Unter anderem wird dabei auf die Behaglichkeit bezüglich Raumlufttemperatur hingewiesen. Es ist fraglich, ob bei Temperaturen um den Gefrierpunkt nicht doch ein größerer Abfall der Rauminnentemperatur vorhanden ist und somit die Behaglichkeit verloren geht. Daher ist es ratsam diesen Passus dahingehend zu überdenken, um allen Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften ein eine behaglichen Innenraumluftqualität für ein solide Basis für das Lernen zu ermöglichen.
Zudem könnten allen Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräften mit mobilen Luftreinigungsgeräten, und zwar unabhängig davon, wie sich ein Raum grundständig belüften lässt, ein sicherer Weg zurück in eine normale Lernumgebung geebnet werden. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass noch nicht alle Schülerinnen und Schüler geimpft werden können, ist die in der Entwurfsfassung stehende Formulierung überdenkenswert.

Zu 3 | Wir regen an, die dort gewählte Formulierung zu konkretisieren, um etwaige Missverständnisse im Voraus abzuwenden. In anderen Förderrichtlinien wurden präzisere Formulierungen etabliert (z. B. DigitalPakt Schule). Es erscheint insofern günstiger, diese auch auf den vorliegenden Entwurf zu übertragen. Der Sinn würde dadurch nicht verändert werden, sondern vielmehr Klarheit schaffen. Der Punkt 3 würde dann wie folgt lauten:
Die Zuwendungsempfänger sind
3.1 die Träger von öffentlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen,
3.2 Träger finanzhilfeberechtigter allgemein bildender sowie berufsbildender Ersatzschulen i. S. von § 149 Abs. 1 NSchG, Träger der Ersatzschulen nach § 154 NSchG sowie Träger der anerkannten Ergänzungsschulen nach § 161 Abs. 3 NSchG,
3.3 Träger von Pflegeschulen nach § 9 PflBG, sofern sie im Jahr 2020 die Ausbildung nach dem PflBG aufnehmen,
3.4 Träger einer Schule für andere als ärztliche Heilberufe nach § 1 Abs. 1 NSchGesG,
3.5 Träger der Tagesbildungsstätten.

Zu 5.3 | Hier wird nicht angegeben welcher Stichtag gewählt wird für Anzahl der Schülerinnen oder Schüler. Es dürfte den Schulträgern daher schwerfallen, stichprobenartig nachzuvollziehen, ob der angegebene maximale Förderbetrag in den Anlagen 3 bis 7 korrekt ist. Dieser Stichtag darf nicht allein in den Anlagen mit den Förderhöchstbeträgen stehen. Zumal diese Anlagen während der Anhörungsfrist nicht vorlagen und daher nicht in Gänze nachvollziehbar ist, wie sich die Förderbeträge berechnen.

Zu 5.4 | Zum Beginn des Förderzeitraums ist anzumerken, dass einige Schulträger bereits in 2020 entsprechende technische Maßnahmen angeschafft bzw. umgesetzt haben, beispielhaft seien hier CO²-Ampeln oder mobile Luftreinigungsgeräte genannt. Insofern wäre es der Sache dienlich, wenn hier noch ein Passus geschaffen würde, der in begründete Ausnahmefälle auf Antrag Abweichungen vor dem angegebenen Maßnahmebeginn zulässt.

Zu 7.3 | Im Zeitalter der Digitalisierung bitten wir zu prüfen, in wie weit auch ein digitales Antragsverfahren möglich ist; ggf. auch erst zu einem etwas späteren Zeitpunkt. Auch hier gibt es bereits gute Erfahrungen bspw. aus dem DigitalPakt Schule, wie solch ein digitales Antragsverfahren umgesetzt werden könnte. Es erscheint schwer vorstellbar, dass sich dieses Verfahren aufgrund der Erfahrungen nicht auf diese Förderrichtlinie umsetzen ließe. Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben. Für Fragen hierzu, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


[1] Quelle: Umweltbundesamt, Anforderungen an Lüftungskonzeptionen in Gebäuden, Teil I: Bildungseinrichtungen, Seite 9, veröffentlicht www.umweltbundesamt.de/publikationen, Stand November 2017

Stellungnahme | Entwurf „Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bezieht gerne zum Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG) Stellung.

Grundsätzlich begrüßt der VDP den Entwurf und die damit verbundenen Regelungen, da hierdurch die Qualität in der Ausbildung gesteigert werden kann. Allerdings besteht die Gefahr, dass eine höhere finanzielle Belastung auf die Einrichtungen im Gesundheitswesen sowie auf die Auszubildenden zukommt. Kosten doch erhöhte Qualitätsanforderungen in der Regel mehr Geld, welches über Schulgeld und nur zum Teil durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz abgedeckt werden kann. Dies hätte eine Verteuerung der Ausbildung zur Folge, die zu großen Teilen zu Lasten der Auszubildenden gehen würde.

Folgende kritische Anmerkungen möchte der VDP gerne zu den Regelungen des Entwurfes ausführen.

Sehr kritisch sieht der VDP in § 3 Abs. 1 Nr. 2 die Formulierung „in der Nähe der Schule“, da diese Aussage wenig aussagekräftig ist. Der VDP geht davon aus, dass eine engere Auslegung der „Nähe“ der Praxiseinrichtung (derzeit max. 100 km) problematisch wäre.

Um die Verkehrsinfrastruktur gut zu berücksichtigen, wäre eine Angabe in Minuten erstrebenswert. Schulen bilden in der Regel durch Blockpraktika aus, d.h. die Schülerinnen und Schüler sind bis zu drei Monaten in der Einrichtung des Gesundheitswesens tätig. Es ist davon auszugehen, dass die Entfernung hier für die Schülerinnen und Schüler eher unproblematisch sein dürfte. Allerdings ist zur berücksichtigen, dass die betreuenden Lehrkräfte die Praxiseinrichtungen gut erreichen können, um eine umfängliche Betreuung innerhalb des Praktikums zu gewährleisten.

Vorstellbar wäre die Formulierung „Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung müssen sich grundsätzlich in räumlicher Nähe zur Schule befinden. Dies entspricht in der Regel einer Entfernung von maximal 100 Kilometern oder einer Fahrzeit von 60 Minuten. Die NLSchB kann Ausnahmen zulassen, sofern ein Konzept zur Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler vorgelegt wird. Die Anzahl der praktischen Ausbildungsplätze muss ausreichend sein.“, wie es der Erlass vom 22.12.2014 – 45-81 002/2/5 – in Punkt 3.2. vorsieht.

Darüber hinaus muss der § 8 angepasst werden, denn eine Übergangsfrist von 2 Jahren könnte im Zweifel für Schülerinnen und Schüler bedeuten, dass sie ihre Ausbildung nicht abschließen können. Dies wäre z. B. bei den Physiotherapeutinnen / Physiotherapeuten zu befürchten, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2  vor Ablauf des 31. Juli 2018 nicht nachgewiesen werden würden.  Hier muss eine 3-jährige Übergangsfrist, also bis zum 31. Juli 2019, geregelt sein um die Schülerinnen und Schüler nicht zu verunsichern und zu benachteiligen.

Ein Nachweis bis zum 31. Juli 2018 würde zudem einen unverhältnismäßig hohen personellen Aufwand für die Niedersächsische Landesschulbehörde bedeuten. Vielmehr müsste diese dann tätig werden und die staatliche Anerkennung entziehen, wie dies § 8 Abs. 1 S. 2 fordert, wenn Tatbestände vorliegen, die vermuten lassen, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Auch § 8 Abs. 3 ist so nicht akzeptabel. Schulen im Gesundheitswesen arbeiten nicht generell nur mit hauptberuflichen sondern auch mit nebenberuflichen Lehrkräften. Der Markt gibt derzeit in vielen Bereichen studierte hauptberufliche Lehrkräfte nicht in der Fülle her, wie sie gebraucht werden würden und das sowohl für Schulen in freier Trägerschaft als auch für staatliche Schulen. Des Weiteren werden Fachleute aus der Praxis gebraucht um die Ausbildung auch praktisch zu gestalten und den Schülerinnen und Schülern das nötige praktische Wissen zu vermitteln.

Daher muss es hier auch zwingend einen Bestandsschutz für nebenberufliche Lehrkräfte geben. Nur so kann eine gute und kontinuierliche Ausbildung gewährleistet werden.

Wir freuen uns, wenn unsere Vorschläge und Anmerkungen berücksichtigt werden. Einem persönlichen Gespräch stehen wir offen gegenüber.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen e. V. vertritt als Berufsverband mit Sitz in Hannover die Interessen der niedersächsischen und bremischen Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft. Mitglieder sind staatlich genehmigte oder anerkannte allgemein bildende sowie insbesondere berufsbildende Privatschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und solche, die Fortbildungen und Dienstleistungen anbieten, die den Anforderungen des modernen Arbeitsmarktes gerecht werden. Der weltanschaulich wie parteipolitisch unabhängiger Verband ist Mitglied im VDP Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. in Berlin. Verantwortlich für den Inhalt: Yvonne Mohnke, Geschäftsführerin