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PM | Privatschulen sind für alle Einkommensschichten zugänglich

Berlin, 14. August 2020. Die Einkommensverhältnisse der Eltern sind nicht entscheidend für die Aufnahme eines Kindes an einer Privatschule. Bei einem durchschnittlichen Schulgeld von 2.000 Euro im Jahr (aktuelle Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes auf Basis der Lohn- und Einkommensteuerstatistik) hat jedes Kind die Möglichkeit, eine Privatschule zu besuchen. „Die Schülerschaft an Privatschulen ist gesellschaftlich durchmischt. Unsere Schulen werden von Kindern aus allen Einkommensschichten besucht“, weiß VDP Präsident Klaus Vogt.

Geht ein Kind auf eine Privatschule, ist dieser Besuch für die Eltern mit der Zahlung eines Schulgeldes verbunden. Das Schulgeld umfasst sämtliche Leistungen und Angebote der Schule wie beispielsweise Betreuungs- und Nachmittagsangebote außerhalb des Schulunterrichts, für die auch im staatlichen Schulbereich Beiträge der Eltern anfallen. Einkommensgestaffelt wird das Schulgeld an der Höhe des Haushaltseinkommens der Eltern bemessen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, beträgt das Schulgeld für das Jahr 2016 durchschnittlich 2.000 Euro. Für einen Großteil der Kinder (59%) wurde sogar nur ein Schulgeld von weniger als 1.500 Euro veranschlagt.

„Schulgeld zu erheben, ist für Privatschulen absolut notwendig. Es kompensiert eine Deckungslücke, da der Staat nur circa zwei Drittel der anfallenden Kosten pro Schüler an einer staatlichen Schule trägt“, begründet Klaus Vogt. Für das Jahr 2016 machte die Finanzierungslücke durchschnittlich 2.300 Euro Kind aus. „Privatschulen sind stark unterfinanziert. Würde die staatliche Finanzhilfe ausreichend hoch sein, müssten Schulen in freier Trägerschaft gar kein Schulgeld erheben“, sagt VDP Präsident Vogt.

Die Einkommensverhältnisse der Eltern von Schülern an Schulen in freier Trägerschaft untersuchte bereits das DIW Econ. Der Analyse zufolge verfügen 14 Prozent der Privatschulhaushalte über maximal 2.000 Euro monatliches Nettohaushaltseinkommen. Der Anteil der Haushalte mit einem Einkommen zwischen 2.000 und 6.000 Euro liegt bei 71 Prozent. „Entscheidend für die Aufnahme eines Kindes an einer Privatschule ist nicht das Einkommen der Eltern, sondern die Fähigkeiten und Interessen des Kindes. Sie müssen mit dem pädagogischen Konzept der Schule zusammenspielen“, erklärt Vogt.

In Deutschland besucht jedes elfte Kind eine Privatschule. Eltern und Schülern wählen oft eine Schule in freier Trägerschaft, da sich diese an den gesellschaftlichen und pädagogischen Anforderungen orientieren. Eine Sonderung der Kinder wird per Grundgesetz untersagt. Kein Kind wird vom Besuch einer Privatschule ausgeschlossen. Durch einkommensgestaffelte Schulgeldbeiträge und beispielsweise Geschwisterrabatte stehen die individuellen Begabungen des Kindes bei der Schulwahl im Vordergrund.

Pressekontakt:
Beate Bahr 

Pressemitteilung als PDFDer Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich. Weitere Informationen unter: www.privatschulen.de

Stellungnahme | zum Artikel 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 2020

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) hat in den vergangenen Tagen Kenntnis über den Artikel 8 „Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes“ des Haushaltsbegleitgesetz 2020  erhalten. Dieser soll die Grundlage für eine Verordnung zur Förderung der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen in Niedersachsen bilden.

Wir begrüßen den Weg, den die Landesregierung mit dem Bekenntnis der Schulgeldfreiheit eingeschlagen hat. Gleichwohl entsteht mit der Fassung des in § 8 des Artikels 8 des Haushaltsbegleitgesetzes in der uns vorliegenden Version der Eindruck, dass eine echte Erhöhung der Schülerzahlen nicht gewollt ist. Anders können wir uns die sehr restriktive Herangehensweise des § 8 Absatz 3 Satz 2 nicht erklären. Darin heißt es „Träger von Schulen, die den Schulbetrieb später (als den 1.1.2019) aufgenommen haben oder aufnehmen, haben den Anspruch erst nach Ablauf von drei Jahren nach Anzeige der Aufnahme des Schulbetriebes beim Fachministerium.“ Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, ob dies auch für bestehende Träger in gleichem Umfang gilt, sofern sie einen neuen Schulstandort eröffnen möchten.

Diese Regelung schafft faktisch die Möglichkeit für Schulgründungen. Allerdings ist die neue Schule von der Schulgeldfreiheit ausgenommen und erhält erst nach Ablauf von drei Jahren die Möglichkeit des Anspruches. Diese Systematik folgt der Logik der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft. Wir halten dies jedoch für den falsch Weg, um die Schülerzahlen zu halten bzw. im Weitern zu erhöhen. Eine Schule kann ohne das Erheben von Schulgeld und ohne den Anspruch der Förderung wohl kaum existieren. Denn das Erheben von Schulgeld steht der Förderung entgegen.

Ein gutes Beispiel wie eine gelungene Formulierung aussehen kann, finden Sie in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in sozialpädagogischen Bildungsgängen. Unter Punkt 4.2 in dieser Richtlinie heißt es „Bei Neugründungen von Schulen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall, ob eine Zuwendung gewährt werden kann.

Wir schlagen daher vor, den Satz 2 des Abs. 3 wie folgt zu formulieren: „Bei Neugründungen von Schulen entscheidet die Bewilligungsbehörde gemeinsam mit der Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall, ob eine Zuwendung gewährt werden kann.“

Diese Regelung würde den echten Willen zur Steigerung der Schüler- und Absolventenzahlen erkennen lassen. Denn

  1. kann die Schulaufsichtsbehörde prüfen, ob alle formalen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind,
  2. kann die Schulaufsichtsbehörde prüfen, ob es sich bei der Schulgründung um einen neuen oder am Markt etablierten Träger handelt und
  3. kann die Bewilligungsbehörde prüfen, ob überhaupt die finanziellen Spielräume zur Förderung für zusätzliche Ausbildungsplätze gemäß Verordnung vorhanden sind.

Der Sinn und das Bestreben werden durch die vorgeschlagene Formulierung nicht geändert. Vielmehr würde die Landesregierung ihr Bekenntnis weiter festigen und Niedersachsen zukunftssicher aufstellen.

Wir hoffen, dass es uns gelungen ist, Ihnen unserer Gedankengänge verständlich zu machen. Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

PM | Schulgeld kompensiert staatlich verursachte Deckungslücke

Berlin, 23.05.2019. Besucht das Kind eine Privatschule, ist dies für die Eltern mit der Zahlung eines Schulgeldes verbunden. Einkommensgestaffelt wird dieser Beitrag an der Höhe des Haushaltseinkommens bemessen. „Schulgeld zu erheben, ist für Privatschulen absolut notwendig, da der Staat nur circa zwei Drittel der anfallenden Kosten pro Schüler an einer staatlichen Schule trägt“, erklärt Dietmar Schlömp, Bundesgeschäftsführer des VDP.

Die staatliche Finanzhilfe für eine Privatschule über alle Schulformen hinweg beläuft sich auf 68 Prozent der Ausgaben eines Schülers, die die öffentliche Hand für einen Schüler an einer staatlichen allgemeinbildenden Schulform ausgibt. Dies entspricht einer Finanzierungslücke im Jahr 2016 von durchschnittlich 2.300 Euro pro Kind. „Würde die staatliche Finanzhilfe ausreichend hoch sein, müssten Privatschulen kein Schulgeld erheben. Da dies nicht der Fall ist, werden die privaten Schulen zu diesem Schritt gezwungen“, stellt Dietmar Schlömp klar.

Zugleich weist Dietmar Schlömp drauf hin, dass das Schulgeld jedoch nicht die Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes an einer Privatschule sei. Die individuelle Begabung und das Interesse des Kindes im Zusammenspiel mit dem pädagogischen Konzept der Schule stehen im Vordergrund. „Per Grundgesetz wird Privatschulen eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen ihrer Eltern untersagt“, so der Bundesgeschäftsführer abschließend.

Stellungnahme | Entwurf einer Richtlinie zur Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) nimmt gerne zu dem Richtlinienentwurf zur Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen Stellung.

Vorbemerkungen

Zunächst einmal möchten wir festhalten, dass die Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen in dem uns vorliegendem Entwurf der Förderrichtlinie nur ein Einstieg in die Schulgeldfreiheit sein kann. Für eine dauerhafte Schulgeldfreiheit ist es aus unserer Sicht unerlässlich und zwingend notwendig, die tatsächlichen Kosten des jeweiligen Bildungsganges der unter Nummer 1.1 der genannten Berufe zu ermitteln. Nur so kann eine echte Schulgeldfreiheit gelingen.

Eine Schwierigkeit, die sich grundsätzlich ergeben könnte, ist, dass die bisherigen Schülerinnen und Schüler (ab 01.08.2019 in Klasse 2 oder Klasse 3) ihre bestehenden Schulverträge kündigen, um dann einen neuen schulgeldfreien Vertrag abzuschließen. Entweder mit dem gleichen Schulträger oder einem neuen Schulträger. Dies könnte dazu führen, dass dem Grunde nach „alte“ Schülerinnen und Schüler den neuen Schülerinnen und Schüler die Plätze „wegnehmen“. Darüber hinaus kann dies, gerade auch bei kleineren Schulen, ein wirtschaftliches Risiko bedeuten und von existenzieller Bedeutung sein. Hier bedarf es aus unserer Sicht eine eindeutige Formulierung seitens des Ministeriums, wie mit den bestehenden Schulverträgen umgegangen werden soll, da der politische Wille ausschließlich den neuen 1. Jahrgang fördert.

Darüber hinaus geben wir bei dieser Art der Zuwendung zu bedenken, dass faktisch nicht nur die Schulgeldhöhe eingefroren wird, sondern auch die Lehrergehälter sowie die allgemeine lfd. Kosten einer Schule (z. B. lfd. Betriebskosten). Wenn jedoch die Qualität der benannten Ausbildungen weiterhin hochgehalten werden soll, muss sich das auch in der Qualität der Lehrkräfte bemerkbar machen. Hier bedarf es einer dringenden Nachregulierung in der Zuwendungsrichtlinie. Eine Kostensteigerung gemessen an der Inflationsrate (veröffentlicht durch das Statistische Bundesamt) wäre das mindeste, um der allgemeinen Lohnentwicklung der Lehrkräfte, den Qualitätsanforderungen sowie die allgemeinen Kostensteigerungen einer Schule prospektiv abzudecken.

Ein weiteres grundsätzliches Problem ergibt sich durch die monatlichen Abschläge, welche in Höhe von 80% und nur auf Antrag gewährt werden. Hier entstehen allen Bildungsträgern eine monatliche Finanzierungslücke von 20%. Wie sollen die Schulen das finanzieren?

Zu den einzelnen Punkten

Nr. 1.1 | Hier benennen Sie die vier Berufe, für die diese Richtlinie gelten soll. Wir weisen darauf hin, dass es neben diesen vier Berufen auch noch Diätassistent/in, Masseur/in und med. Bademeister/in sowie Med.-techn. Assistent/in gibt. Diese werden bisher nicht berücksichtigt, weisen jedoch einen ähnlichen Fachkräftemangel auf. Zudem gilt für die Ergotherapieausbildung eine andere rechtliche Verortung als für die drei anderen genannten Berufe. Damit einhergehend gelten beispielsweise auch andere Anforderung an Lehrkräfte (siehe auch Vorbemerkung).

Zu 1.2 | Kritisch betrachten wir die Forderung nach einer vollumfänglichen Verzichtserklärung für die Erhebung von Schulgeld als Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung (s. auch 4.4). Dies ist insofern problematisch, da ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung nicht besteht und unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel gewährt wird. Daher kann auf die Erhebung von Schulgeld nur dann verzichtet werden, wenn die Träger tatsächlich Zuwendungen erhalten.

Zu 2. | Diesen Punkt finden wir insofern widersprüchlich als das es in Satz 1 heißt „[…] fördert die beim Schulträger entstandenen Ausgaben für die Durchführung der Ausbildungsgänge […].“ in Satz 2 jedoch „Hierzu trägt das Land in Summe den Betrag, der zuvor als Schulgeld […] erhoben wurde.“ Da die tatsächlichen Kosten der Schulträger durch das Ministerium oder eine andere Institution bisher wissentlich nicht erhoben wurden, ist die Annahme, dass das erhobene Schulgeld die entstandenen Kosten der Ausbildung trägt, schlichtweg falsch. Hier wäre aus unserer Sicht folgende Formulierung treffender „Das Land Niedersachsen fördert die Ausbildungsgänge nach Nummer 1.1. Hierzu trägt das Land in Summe den Betrag, der zuvor vom Schulträger als Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern erhoben wurde.“

Zu 3. | Hier wird verdeutlicht, dass Schulen am 01.01.2019 bestanden haben müssen. Vor dem Hintergrund, dass die Ausbildungszahlen gesteigert werden sollen, fragen wir uns, wie es sich mit Neugründungen bzw. Kapazitätserweiterungen nach dem 01.01.2019 verhält? Wurden diese in die Berechnungen für diese Richtlinie berücksichtigt? Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Ausbildungszahlen nicht gesteigert, sondern vielmehr auf gleichem Niveau gehalten werden. Dies steht dem Wunsch einer Steigerung der Ausbildungszahlen entgegen.

Zu 4.2 | Hier bitten wir um die Ergänzung „[…], die ab dem 01.08.2019 neu mit Klasse 1 beginnen.“ Dies verdeutlicht noch einmal den politischen Willen, dass der erste Jahrgang gefördert werden soll.

Zu 4.3 | In diesem Punkt halten wir das Wort „sonstige“ für eine sehr dehnbare und unklare Begrifflichkeit. Was ist damit gemeint?

Hier darf es nicht dazu kommen, dass beispielsweise die Gelder die durch Finanzhilfe an die Schulträger gezahlt werden, der Beantragung der Zuwendung entgegenstehen. Insofern bitten wir Sie, die Formulierung „sonstige“ näher zu fassen, damit deutlicher wird, was gewollt ist.

Zu 4.4 | Diesen Punkt finden wir insofern missverständlich als das es hier heißt „Die gleichzeitige Erhebung von Schulgeld und Verwaltungskosten der Schule (z. B. Anmeldgebühren, Prüfungsgebühren) steht der Zuwendung entgegen.“ In Punkt 5.2.2 heißt es „Bisher erhobene ausbildungsbezogene Verwaltungsausgaben der Schule (z. B. Aufnahme- und Prüfungsgebühren) können zusätzlich gefördert werden.“ Unserem Verständnis nach, stehen damit die ausbildungsbezogenen Verwaltungsgebühren nicht grundsätzlich der Förderung entgegen. Insofern wäre aus unserer Sicht folgende Formulierung für Satz 1 von Nummer 4.4 treffender

Die gleichzeitige Erhebung von Schulgeld steht der Zuwendung entgegen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit Kopier- und Materialgeld für tatsächlich angefallene Kopien und Verbrauchsmaterialien von den Schülerinnen und Schülern zu erheben. Zusatzleistungen (z.B. Klassenfahrten, Exkursionen, Schüleraustausch, Sportangebote), die nicht verpflichtend sind, können auf freiwilliger Basis gegen Kostenerstattung genutzt werden.“ Unserer Auffassung nach würde damit ein Missverständnis umgangen und der Sinn nicht verändert.

Zu 5.2.1 | Die Regelung, dass die maximale Schulgeldhöhe der bisher erhobenen Schulgelder festgeschrieben wird, erachten wir als problematisch. Damit wird auch gleichzeitig die Lohnentwicklung der Lehrkräfte sowie der Qualitätsstandart festgeschrieben. Hier bedarf es einer dringenden Nachregulierung in der Zuwendungsrichtlinie (siehe auch Vorbemerkung) sowie die Aufnahme eines Preisindexes, der die jährliche Kostensteigerung wiedergibt.

Zu 5.2.3 | Vor dem Hintergrund, die Beantragung und Abrechnung möglichst unkompliziert und mit wenig Verwaltungsaufwand vorzunehmen, wäre folgende Formulierung für die Schulträger günstige „Gefördert werden nur die tatsächlich bestehenden Ausbildungsverhältnisse. Schülerinnen und Schüler, deren Ausbildung vorzeitig endet oder, die die Ausbildung unterbrechen, können bis zum Monatsende berücksichtigt werden.“ Dies steht unserer Auffassung nach Nummer 6.1 nicht entgegen.

Zu 7. | Der Bewilligungszeitraum geht für uns nicht eindeutig aus der Formulierung 7.6 hervor, so dass wir hier um eine Verdeutlichung bitten. Die Formulierung könnte lauten „Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Ausbildungsjahr der Klasse.“ Damit wäre für jeden der Bewilligungszeitrum sofort ersichtlich und Missverständnissen könnte vorgebeugt werden.

Zu 7.4 | Hier möchten wir grundsätzlich anmerken, dass die Schulen in diesem Jahr sehr wahrscheinlich die Antragsfrist von 2 Monate nicht einhalten können. Beispiel: Ausbildungsbeginn 01.08.2019; demnach müsste der Antrag auf Förderung spätestens am 01.06.2019 vorliegen. Das würde voraussetzen, dass die Förderrichtlinie vorher in Kraft getreten ist und allen Schulen die Anträge bekannt wären. Für uns stellt dies schon den Tatbestand der „besonderen Begründung“ dar und die Schulen könnten von der verkürzten Antragsfrist Gebrauch machen.

Zu 8 | Die Tatsache, dass die Laufzeit dieser Verordnung bis 30.06.2024 festgeschrieben ist, betrachten wir als problematisch. Uns ist bewusst, dass diese Zuwendungsrichtlinie eine Übergangslösung darstellt. Jedoch möchten wir auf eine Situation hinweisen die vorkommen könnte.

Beispiel: Eine 20-jährige Schülerin beginnt am 01.08.2019 ihre Ausbildung und erfährt im zweiten Lehrjahr (August 2020), dass sie im dritten Monat schwanger ist. Folgende Situation entsteht:

Schuljahr 2019/2020 – schulgeldfrei

Schuljahr 2020/2021 – bis Mitte Januar Schulbesuch möglich, ab dann 6 Wochen vor Geburtstermin und 8 Wochen nach Geburtstermin in Mutterschutz – schulgeldfrei (im Anschluss direkt in Elternzeit)

Unterbrechung der Ausbildung für zwei Jahre Elternzeit (wieder Einstieg ins zweite Lehrjahr ab Sommer 2023)

Schuljahr 2023/2024 – schulgeldfrei

Schuljahr 2024/2025 – nur bis 31.12.2024 schulgeldfrei, was ist danach?

Solch ein Beispiel ließe sich auch mit einer schwerwiegenden Verletzung darstellen. Es macht jedoch auf ein Problem aufmerksam, dass eine schulgeldfreie Ausbildung nicht garantiert ist und es folglich eine entsprechende Lösung für diese Ausnahmefälle braucht.

Schlussbemerkung

Wir begrüßen es, dass das Land Niedersachsen den zwingend notwendigen Handlungsbedarf erkannt hat und mit dieser Zuwendungsrichtlinie zum einen dem Fachkräftemangel und zum anderen einer Schülerabwanderung entgegenwirken will. Diese Förderrichtlinie ist ein Anfang. Jedoch wird diese Art der Finanzierung, den tatsächlichen Kosten für die genannten Berufe nicht annähernd gerecht. Neben der Schulgeldfreiheit betrachten wir es als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die Wertschätzung und Attraktivität dieser Berufe zu steigern. Wir sichern Ihnen unsere Expertise zu und möchten gemeinsam mit Ihnen eine verträgliche Lösung für alle Beteiligten erarbeiten.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

PM | Expertengespräch zur „dualisierten Erzieherausbildung“

Hannover, 11.04.2018 – Am 10. April lud die CDU-Landtagsfraktion Vertreter der Kommunalen Spitzenverbänden, des Kultusministeriums, der LAG der Fachschulen für Sozialpädagogik sowie den Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) zu einem Expertengespräch zur „Dualisierten Erzieherausbildung – Perspektiven für Niedersachsen“ ein.

Der VDP machte in seiner Stellungnahme darauf aufmerksam, dass man zunächst einmal die Definition „Duale Ausbildung“ klären müsse. Diese Begrifflichkeit sei gesellschaftlich bereits belegt und wecke gewisse Erwartungen. Zumal die Berufsfach- und Fachschulen aufgrund gesetzlicher Regelungen sowohl einen fachpraktischen als auch einen fachtheoretischen Anteil in der Ausbildung verankert hätten. Insofern sei festzuhalten, dass die Schulen bereits eine Ausbildung an zwei Lernorten durchführten, so der Verband weiter in seiner Stellungnahme.

Der Verband begrüßte ausdrücklich die jüngsten Erleichterungen im Rahmen der Verbändeanhörung zur Änderung der BbS-VO für den Quereinstieg in die Erzieherausbildung. Damit sei eine weitere Zielgruppe angesprochen, betonte Martina Kristof, Geschäftsführerin des Verbandes. Auch der Niedersachsen-Plan „Mehr Fachkräfte für die Kita!“ hätte gute Ansätze, so Kristof weiter. Beispielsweise sei geplant, dass das Kultusministerium ab 2019 das Schulgeld für die Berufsfach- sowie Fachschule übernehme. Dies sei ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, da sich aufgrund des Schulgeldes immer noch einige Schüler gegen diese Ausbildung entschieden.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemein bildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich.
Verantwortlich für den Inhalt: Martina Kristof, Geschäftsführerin

PM | Rechtsgutachten stellt klar: Privatschulen dürfen Schulgelder erheben

Berlin, 31.07.2017 – Die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit hat an diesem Montag ein Rechtsgutachten der renommierten Verfassungsrechtlerin Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf mit dem Titel „Das missverstandene Sonderungsverbot für private Ersatzschulen“ veröffentlicht. Dieses Gutachten gibt den Privatschulen endlich Rechtssicherheit. Fragen zur verfassungsrechtlich zulässigen Höhe von Schulgeld sind Mittelpunkt der aktuellen wissenschaftlichen Arbeit. Ob und in welchem Umfang Ersatzschulen Schulgeld erheben dürfen und Finanzhilfe vom Staat erhalten müssen, wurde aus verfassungsrechtlicher Sicht von Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf in dem Gutachten untersucht. Gleichzeitig erteilt sie gegenteiligen Überlegungen des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB) unter Leitung von Frau Prof. Jutta Allmendinger eine deutliche Absage – dessen Vorschläge und Forderungen stünden nicht im Einklang mit dem Grundgesetz.

Das vorliegende Rechtsgutachten kommt zum Ergebnis, dass Privatschulen weder Vorgaben für die Höhe des durchschnittlichen Schulgeldes unterliegen noch eine bestimmte soziale Zusammensetzung der Schülerschaft von Privatschulen erfüllen müssen. Private Schulen waren und sind bei der Aufnahme ihrer Schülerinnen frei und müssen kein wie auch immer gelagertes „Spiegelbild“ öffentlicher Schulen darstellen (so gefordert vom WZB). Sie können ihre Schüler nach Eignung, Befähigung und Leistung aufnehmen. Die Auswahl der Schülerinnen und Schüler muss jedoch unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation der Eltern erfolgen. So etwas sei bei den privaten Schulen seit Jahrzehnten gelebte Praxis – sagt Klaus Vogt, Präsident des Verbandes Deutscher Privatschulverbände: „Im Mittelpunkt der Aufnahme stehe immer das Kind.

Damit Schulgelder niedrig gehalten werden können, sind die Länder dazu verpflichtet, sowohl die Kosten für Unterricht und Lernmittel als auch die Kosten für außerunterrichtliche Angebote mit Teilnahmepflicht und sämtliche Gründungs- und Betriebskosten durch Finanzhilfe zu decken.

Massiver Nachholbedarf im Bereich der Finanzhilfe besteht in diesem Zusammenhang für ganztägige Schulmodelle. Nur wenige Bundesländer fördern deren Betrieb an privaten Schulen fair und nachhaltig. Der Wettbewerb und das freie Wahlrecht der Eltern werden dadurch massiv beeinträchtigt, Eltern müssen für höhere Schul- und Betreuungsgelder aufkommen. „Abhilfe ist erst möglich, wenn flächendeckend ein höherer Finanzausgleich gezahlt wird. Andernfalls ist die Vielfalt des deutschen Bildungssystems bedroht – und weniger Vielfalt bedeutet weniger Bildungschancen“, so Klaus Vogt, VDP-Präsident.

Im Gutachten wird auch die Pflicht der privaten Schulen erörtert, Kindern von einkommens- und vermögensschwachen Eltern den Zugang zu ermöglichen. Dieser Fall liegt beispielsweise vor, wenn nach Abzug des Schulgeldes für die Familie weniger Geld als das Existenzminimum verbleibt. Dietmar Schlömp, VDP-Bundesgeschäftsführer: „Privatschulen stellen diesen Kindern Freiplätze zur Verfügung. Diese Plätze müssen aber, laut dem Gutachten, vollständig mit zusätzlichen Finanzhilfen vom Land finanziert werden – was derzeit in keinem Bundesland passiert. Nur mit einer ausreichenden Förderung ist das Grundrecht der Eltern auf freie Schulwahl gewährleistet.“

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PM | WZB-Discussion Paper: Weder Eltern, Schülerinnen und Schüler noch Privatschulen im Vorfeld beteiligt – Der Weg zurück zur Einheitsschule?

Berlin, 13.07.2017 – Im Pressegespräch am 13. Juli 2017 stellt das Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB) ein Discussion Paper unter dem Titel „Defizite der Regulierung und Aufsicht von privaten Ersatzschulen in Bezug auf das Sonderungsverbot nach Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG“ vor. Der Verband Deutscher Privatschulverbände e. V. (VDP) bedauert, dass weder Schülerinnen und Schüler noch Eltern an Privatschulen oder Eltern, die sich für Privatschulen interessieren, einbezogen wurden. Dies führt zu realitätsfernen Ergebnissen, die nur theoretischer Natur sein können.

So ist aus dem Discussion Paper zu entnehmen, dass die Privatschulen ein vermeintlich zu hohes Schulgeld erheben und damit gegen das Sonderungsverbot verstoßen. Begründet wird dies unter anderem mit telefonischen Nachfragen bei Privatschulen durch die Autoren. Der VDP weist darauf hin, dass eine höchstrichterliche Festlegung des Schulgeldes nicht vorgesehen ist.

Richtig ist die Feststellung, dass private Schulen stark unterfinanziert sind. Im Rahmen der gesetzlichen und vom Verfassungsgeber geforderten Finanzhilfe werden immer wieder die Kosten für Schulbau und Unterhalt vergessen oder gering gerechnet, Schulgründungen verhindert oder in der Gründungszeit nicht gefördert. Nur 60 bis 70 Prozent dessen, was Staat und Kommunen für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen Schulen ausgeben, wenden diese für Schülerinnen und Schüler an Privatschulen auf. Die restlichen 30 bis 40 Prozent spart der Staat und somit auch alle Steuerzahler – jedes Jahr viele Milliarden Euro. Eltern mit Kindern an privaten Schulen finanzieren durch ihre Steuergelder die Schulkosten aller Schülerinnen und Schüler und mit ihren Elternbeiträgen zusätzlich die bei ihrer Privatschule bestehende Deckungslücke.

Neben dem Regelunterricht erbringen Privatschulen besondere Profilleistungen und sind in Bereichen tätig, welche für berufstätige Eltern existenziell notwendig sind. Hätten diese Eltern z. B. keinen gesicherten qualitativ guten Betreuungsplatz, könnten sie nicht erwerbstätig sein. In der Haushaltskasse ist somit trotz Schulgeld ein Plus. Bezuschusst wird dieses Angebot meist nicht. Auch diese Deckungslücke muss über das Schulgeld kompensiert werden. „Durch eine ausreichende staatliche Finanzierung privater Schulen, könnte auf die Erhebung von Schulgeld weitgehend verzichtet werden“, so Klaus Vogt, Präsident des VDP.

Die hinter dem Discussion Paper als Ziel zu vermutende Forderung, der Entmündigung von Eltern, hin zu einer staatlichen Einheitsschule, kann in einer modernen pluralen Gesellschaft nicht Ziel sein. Fairer Wettbewerb, der den Eltern ein Wahlrecht garantiert, die beste Schule für ihr Kind zu finden, ist ein wesentlicher Standortfaktor in Deutschland.

Andreas Wegener, Vorsitzender des VDP Landesverbandes Berlin/Brandenburg betont: „Wer den Dialog über ein gerechtes Schulgeld aufnehmen möchte, der wird bei freien Schulträgern, deren Eltern, Lehrern und Schülern auf offene Ohren stoßen“.

Private Schulen sind mit ihren innovativen Ansätzen und reformpädagogischen Konzepten eine wichtige Säule des pluralen Bildungssystems in Deutschland. Sie bieten für jedes Bildungsbedürfnis das passende pädagogische Konzept und sind in vielen Bereichen – z. B. bei der Ganztagsbetreuung oder im Bereich der digitalen Bildung – Vorreiter. „Wir werden das Discussion Paper jetzt sorgfältig in Hinblick auf Inhalt, Datenbasis und Methodik prüfen und anschließend ausführlich Stellung nehmen“, so Dietmar Schlömp, Bundesgeschäftsführer des VDP.

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Stellungnahme | Entwurf „Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bezieht gerne zum Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG) Stellung.

Grundsätzlich begrüßt der VDP den Entwurf und die damit verbundenen Regelungen, da hierdurch die Qualität in der Ausbildung gesteigert werden kann. Allerdings besteht die Gefahr, dass eine höhere finanzielle Belastung auf die Einrichtungen im Gesundheitswesen sowie auf die Auszubildenden zukommt. Kosten doch erhöhte Qualitätsanforderungen in der Regel mehr Geld, welches über Schulgeld und nur zum Teil durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz abgedeckt werden kann. Dies hätte eine Verteuerung der Ausbildung zur Folge, die zu großen Teilen zu Lasten der Auszubildenden gehen würde.

Folgende kritische Anmerkungen möchte der VDP gerne zu den Regelungen des Entwurfes ausführen.

Sehr kritisch sieht der VDP in § 3 Abs. 1 Nr. 2 die Formulierung „in der Nähe der Schule“, da diese Aussage wenig aussagekräftig ist. Der VDP geht davon aus, dass eine engere Auslegung der „Nähe“ der Praxiseinrichtung (derzeit max. 100 km) problematisch wäre.

Um die Verkehrsinfrastruktur gut zu berücksichtigen, wäre eine Angabe in Minuten erstrebenswert. Schulen bilden in der Regel durch Blockpraktika aus, d.h. die Schülerinnen und Schüler sind bis zu drei Monaten in der Einrichtung des Gesundheitswesens tätig. Es ist davon auszugehen, dass die Entfernung hier für die Schülerinnen und Schüler eher unproblematisch sein dürfte. Allerdings ist zur berücksichtigen, dass die betreuenden Lehrkräfte die Praxiseinrichtungen gut erreichen können, um eine umfängliche Betreuung innerhalb des Praktikums zu gewährleisten.

Vorstellbar wäre die Formulierung „Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung müssen sich grundsätzlich in räumlicher Nähe zur Schule befinden. Dies entspricht in der Regel einer Entfernung von maximal 100 Kilometern oder einer Fahrzeit von 60 Minuten. Die NLSchB kann Ausnahmen zulassen, sofern ein Konzept zur Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler vorgelegt wird. Die Anzahl der praktischen Ausbildungsplätze muss ausreichend sein.“, wie es der Erlass vom 22.12.2014 – 45-81 002/2/5 – in Punkt 3.2. vorsieht.

Darüber hinaus muss der § 8 angepasst werden, denn eine Übergangsfrist von 2 Jahren könnte im Zweifel für Schülerinnen und Schüler bedeuten, dass sie ihre Ausbildung nicht abschließen können. Dies wäre z. B. bei den Physiotherapeutinnen / Physiotherapeuten zu befürchten, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2  vor Ablauf des 31. Juli 2018 nicht nachgewiesen werden würden.  Hier muss eine 3-jährige Übergangsfrist, also bis zum 31. Juli 2019, geregelt sein um die Schülerinnen und Schüler nicht zu verunsichern und zu benachteiligen.

Ein Nachweis bis zum 31. Juli 2018 würde zudem einen unverhältnismäßig hohen personellen Aufwand für die Niedersächsische Landesschulbehörde bedeuten. Vielmehr müsste diese dann tätig werden und die staatliche Anerkennung entziehen, wie dies § 8 Abs. 1 S. 2 fordert, wenn Tatbestände vorliegen, die vermuten lassen, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Auch § 8 Abs. 3 ist so nicht akzeptabel. Schulen im Gesundheitswesen arbeiten nicht generell nur mit hauptberuflichen sondern auch mit nebenberuflichen Lehrkräften. Der Markt gibt derzeit in vielen Bereichen studierte hauptberufliche Lehrkräfte nicht in der Fülle her, wie sie gebraucht werden würden und das sowohl für Schulen in freier Trägerschaft als auch für staatliche Schulen. Des Weiteren werden Fachleute aus der Praxis gebraucht um die Ausbildung auch praktisch zu gestalten und den Schülerinnen und Schülern das nötige praktische Wissen zu vermitteln.

Daher muss es hier auch zwingend einen Bestandsschutz für nebenberufliche Lehrkräfte geben. Nur so kann eine gute und kontinuierliche Ausbildung gewährleistet werden.

Wir freuen uns, wenn unsere Vorschläge und Anmerkungen berücksichtigt werden. Einem persönlichen Gespräch stehen wir offen gegenüber.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen e. V. vertritt als Berufsverband mit Sitz in Hannover die Interessen der niedersächsischen und bremischen Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft. Mitglieder sind staatlich genehmigte oder anerkannte allgemein bildende sowie insbesondere berufsbildende Privatschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und solche, die Fortbildungen und Dienstleistungen anbieten, die den Anforderungen des modernen Arbeitsmarktes gerecht werden. Der weltanschaulich wie parteipolitisch unabhängiger Verband ist Mitglied im VDP Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. in Berlin. Verantwortlich für den Inhalt: Yvonne Mohnke, Geschäftsführerin