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PM | Finanzielle Dürreperiode für freie Schulen hält trotz 12 Millionen im Landeshaushalt an

Hannover, 07.07.2023 – In dem Entwurf der Landesregierung für ein Haushaltsbegleitgesetz sind zusätzliche Mittel in Höhe von 12 Millionen Euro für Schulen in freier Trägerschaft vorgesehen. Dieses auf den ersten Blick positive Signal überdeckt die Tatsache, dass die Schulen seit Jahren strukturell unterfinanziert sind.

Bündnis freie Schulen Niedersachsen

Die jetzt bereitgestellten Mittel sind zweckgebunden für den Ganztagsschulbetrieb, die schulische Sozialarbeit und die IT-Administration einzusetzen. Das Land gleicht damit den Nachholbedarf aus, der durch Leistungen für die öffentlichen Schulen entstanden ist, die das Land aber bei der Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft unberücksichtigt gelassen hat. Die langjährige Unterfinanzierung und die inflationsbedingten Kostensteigerungen für Personal und Energie können damit nicht ausgeglichen werden.

Mit dem Gesetz werden damit auch Forderungen umgesetzt, die schon mit der vorherigen Landesregierung in einer Absichtserklärung (Letter of Intent) vereinbart waren. Der entscheidende Kernpunkt dieser Erklärung, die Einführung einer Übergangsformel zur Berechnung der Finanzhilfe, ist aber nach wie vor ungeklärt. Diese soll sich so weit wie möglich an den tatsächlichen Kosten für öffentliche Schulen orientieren. Nach dem Stand der Verhandlungen zwischen Kultusministerium und den Vertretern der freien Schulen soll diese Formel ab 2025 für 3 Jahre eingeführt werden.
Von der Einführung erwarten die Schulen eine moderate Anpassung der Finanzhilfe, bis eine transparente Grundlage für die genauere Ermittlung der tatsächlichen Kosten des Landes pro Schüler und Schulform aus dem Landeshaushalt entwickelt ist. Die meisten Bundesländer orientieren sich hinsichtlich der Höhe des Finanzhilfeanspruchs an einer Größenordnung von 80 % der Kosten eines Schülers der entsprechenden öffentlichen Schulen.

In der aktuellen Haushaltsplanung fehlen bisher die finanziellen Spielräume, um mit der Übergangslösung einen ersten moderaten Schritt in Richtung des 80 %-Zieles umzusetzen.

Die Schulen in freier Trägerschaft stehen vor großen finanziellen Herausforderungen, insbesondere kleinere Schulträger sind wegen der langjährigen strukturellen Unterfinanzierung kaum noch in der Lage, die aktuellen Kostensteigerungen zu überbrücken, wie das Beispiel Grundschule zeigt.

Die Finanzhilfe für eine freie Grundschule in Niedersachsen betrug im Schuljahr 2021/22 max. 4.222 EUR. Aus den Zahlen des Landes Niedersachsen berechnet das Bundesamt für Statistik für den gleichen Zeitraum Kosten von 8.100 EUR pro Schüler, das wären bei einem Finanzhilfeanteil von 80 Prozent 6.480 EUR pro Schüler.

Der offene Restbetrag kann aber nicht einfach auf die Elternhäuser umgelegt werden, da die Schulen in freier Trägerschaft dem Sonderungsverbot aus Art 7 Abs. 4 Grundgesetz unterliegen, d. h. die Höhe des Schulgeldes darf nicht nach den Besitzverhältnissen der Eltern sondern. Die Aufnahme von Schülern muss unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährleistet sein.

Zur Erfüllung dieser Genehmigungsvoraussetzung und dafür, dass freie Schulen allen offenstehen, ist eine auskömmliche Finanzhilfe durch das Land unentbehrlich.

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Pressekontakt:
Bündnis Freie Schulen Niedersachsen
c/o Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Nds. e. V.
Tel.: 0511 – 47 53 99 80
Mail:
Webseite: https://alle-guten-dinge-sind-frei.de/

PM | Rechtsgutachten stellt klar: Privatschulen dürfen Schulgelder erheben

Berlin, 31.07.2017 – Die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit hat an diesem Montag ein Rechtsgutachten der renommierten Verfassungsrechtlerin Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf mit dem Titel „Das missverstandene Sonderungsverbot für private Ersatzschulen“ veröffentlicht. Dieses Gutachten gibt den Privatschulen endlich Rechtssicherheit. Fragen zur verfassungsrechtlich zulässigen Höhe von Schulgeld sind Mittelpunkt der aktuellen wissenschaftlichen Arbeit. Ob und in welchem Umfang Ersatzschulen Schulgeld erheben dürfen und Finanzhilfe vom Staat erhalten müssen, wurde aus verfassungsrechtlicher Sicht von Prof. Dr. Frauke Brosius-Gersdorf in dem Gutachten untersucht. Gleichzeitig erteilt sie gegenteiligen Überlegungen des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB) unter Leitung von Frau Prof. Jutta Allmendinger eine deutliche Absage – dessen Vorschläge und Forderungen stünden nicht im Einklang mit dem Grundgesetz.

Das vorliegende Rechtsgutachten kommt zum Ergebnis, dass Privatschulen weder Vorgaben für die Höhe des durchschnittlichen Schulgeldes unterliegen noch eine bestimmte soziale Zusammensetzung der Schülerschaft von Privatschulen erfüllen müssen. Private Schulen waren und sind bei der Aufnahme ihrer Schülerinnen frei und müssen kein wie auch immer gelagertes „Spiegelbild“ öffentlicher Schulen darstellen (so gefordert vom WZB). Sie können ihre Schüler nach Eignung, Befähigung und Leistung aufnehmen. Die Auswahl der Schülerinnen und Schüler muss jedoch unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation der Eltern erfolgen. So etwas sei bei den privaten Schulen seit Jahrzehnten gelebte Praxis – sagt Klaus Vogt, Präsident des Verbandes Deutscher Privatschulverbände: „Im Mittelpunkt der Aufnahme stehe immer das Kind.

Damit Schulgelder niedrig gehalten werden können, sind die Länder dazu verpflichtet, sowohl die Kosten für Unterricht und Lernmittel als auch die Kosten für außerunterrichtliche Angebote mit Teilnahmepflicht und sämtliche Gründungs- und Betriebskosten durch Finanzhilfe zu decken.

Massiver Nachholbedarf im Bereich der Finanzhilfe besteht in diesem Zusammenhang für ganztägige Schulmodelle. Nur wenige Bundesländer fördern deren Betrieb an privaten Schulen fair und nachhaltig. Der Wettbewerb und das freie Wahlrecht der Eltern werden dadurch massiv beeinträchtigt, Eltern müssen für höhere Schul- und Betreuungsgelder aufkommen. „Abhilfe ist erst möglich, wenn flächendeckend ein höherer Finanzausgleich gezahlt wird. Andernfalls ist die Vielfalt des deutschen Bildungssystems bedroht – und weniger Vielfalt bedeutet weniger Bildungschancen“, so Klaus Vogt, VDP-Präsident.

Im Gutachten wird auch die Pflicht der privaten Schulen erörtert, Kindern von einkommens- und vermögensschwachen Eltern den Zugang zu ermöglichen. Dieser Fall liegt beispielsweise vor, wenn nach Abzug des Schulgeldes für die Familie weniger Geld als das Existenzminimum verbleibt. Dietmar Schlömp, VDP-Bundesgeschäftsführer: „Privatschulen stellen diesen Kindern Freiplätze zur Verfügung. Diese Plätze müssen aber, laut dem Gutachten, vollständig mit zusätzlichen Finanzhilfen vom Land finanziert werden – was derzeit in keinem Bundesland passiert. Nur mit einer ausreichenden Förderung ist das Grundrecht der Eltern auf freie Schulwahl gewährleistet.“

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Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich. Nähere Informationen erhalten Sie bei: Robert Renner, Pressesprecher.