Beiträge

Stellungnahme | Änderung der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) und zum Entwurf zur Änderung der Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) zum 01.08.2024Stellungnahme |

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum vorgelegten Entwurf. Im Folgenden nimmt der Verband nur zu dem neu aufgenommenen Passus in der Anlage 10 zu § 33 Pflegeschulen in der BBS-VO Stellung.

BbS-VO | Anlage 10 zu § 33, hier: § 3 Zwischenprüfung

Der Verband begrüßt ausdrücklich die Möglichkeit, dass Auszubildende in der Pflegeschule nach erfolgreicher Absolvierung der Zwischenprüfung und mit ausreichenden Leistungen im berufsbezogenen Lernbereich der ersten zwei Ausbildungsjahre nunmehr die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte:r Pflegeassistent:in“ führen dürfen. Niedersachsen nimmt damit eine Vorreiterrolle im Ländervergleich ein und bringt damit ein weiteres gutes Instrument auf den Weg, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Positiv ist ebenfalls hervorzuheben, dass gleichzeitig eine Lösung für diejenigen Auszubildenden geschaffen wird, die bereits zum 01.08.2024 die Voraussetzungen erfüllen.

Zugleich wird durch die Einführung dieser Regelung die horizontale Durchlässigkeit innerhalb der Pflegeausbildung erheblich gestärkt. Denn auch Auszubildende, die den Bildungsgang nicht mit der staatlichen Abschlussprüfung beenden, erhalten somit eine Perspektive, weiterhin in der Pflege tätig zu sein. Daneben standen Auszubildende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, bisher ohne jeglichen Berufsabschluss da. Auch diese erhalten durch die die Einführung, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte:r Pflegeassistent:in“ zu führen, eine berufliche Perspektive. Dies entspricht nach Auffassung des Verbandes umfänglich dem damaligen Gedanken im Gesetzgebungsverfahren zum Pflegeberufegesetz auf Bundesebene (siehe Gesetzesbegründung PflBG, BT-Drs. 18/12847, S. 102).

Demgegenüber steht allerdings der Referentenentwurf zum PflAssEinfG und ist insofern misslich, als dass im Referentenentwurf zur PflAssEinfG dieser wichtigen und guten Möglichkeit eine Absage erteilt wird, da es sich künftig um eine staatliche Prüfung handelt. Insofern geht der Verband davon aus, dass sich Niedersachsen gegenüber dem BMG und BMFSFJ nachhaltig für die Beibehaltung dieser Option einsetzen wird und eine entsprechende Änderung im PflAssEinfG erwirken wird. Anderenfalls ist auf Landesebene zu überlegen, wie diese Neuerung auch über die Einführung des PflAssEinfG bestand hat. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Einführung der neuen Absätze zwei und drei auch nachhaltig bestand haben und so dem Fachkräftemangel in der Pflege entschieden entgegengewirkt wird. In Summe ist diese Regelung ein wichtiger und zugleich notwendiger Schritt zur Stärkung der Pflegeberufe. Wir sehen daher das Ministerium gefordert, sich nachdrücklich für diese sinnvolle Maßnahme gegenüber der Bundesebene einzusetzen.