Stellungnahme zum Entwurf einer Niedersächsischen Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich bei Ihnen für die Gelegenheit der schriftlichen Stellungnahme und bezieht gerne zum Entwurf einer Niedersächsischen Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO) Stellung.

In § 2 Abs. 2 fordert die Verordnung, dass in einer Klasse nicht mehr als 25 Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden sollen.
Diese scharfe Forderung wird die Personalkosten für die Schulen enorm in die Höhe treiben. Das Land zahlt den Schulen keine Finanzhilfe und auch sonst keine Ausgleichszahlungen, somit sind die Schulen gezwungen, Schulgeld zu erheben. Bereits jetzt zahlen Schülerinnen und Schüler hohe Schulgelder und müssen häufig neben der sehr lernintensiven Ausbildung zusätzlich arbeiten. Diese Vorgehensweise kann von der Landesregierung nicht gewollt sein. Sollen sich die Schülerinnen und Schüler erstrangig um eine gute Ausbildung mit einem möglichst guten Ergebnis bemühen und nicht noch zusätzlich für die Bezahlung der Ausbildung Geld verdienen müssen.
Durch die Einführung dieser in § 2 Abs. 2 formulierten Forderung wird die gute Absicht, die Qualität der Ausbildung sicherzustellen ins Gegenteil verkehrt. Stellt beispielsweise eine kleine Physiotherapieschule drei hauptamtliche Lehrkräfte ein, hat diese keinen finanziellen Rahmen mehr um gute Kräfte stundenweise zu beschäftigen. Die vielen Fächer, gerade in der Physiotherapieausbildung, würden sich auf sehr wenige Lehrkräfte verteilen. „Spezialisten“, die ihr großes Fachwissen gerade auf Spezialgebieten zur Verfügung stellen und so den Schülerinnen und Schülern einen wichtigen Input geben, Spezialwissen vertiefen und die Schülerinnen und Schüler praxisnah ausbilden, könnten aus Kostengründen nicht mehr eingesetzt werden. Die  wenigen hauptamtlichen Lehrkräfte hingegen wären mit dieser Vielzahl an Unterrichtsfächern und Spezialwissen für jedes Fach überfordert. Mit dieser Regelung würde wohl das Gegenteil von Qualitätssicherung erreicht werden.

In § 3 Abs. 2 Nr. 3 verweist die Verordnung darauf hin, dass als Schulleiterin oder Schulleiter und als Lehrkraft qualifiziert ist, wer „nach § 8 Abs. 3 NSchGesG als qualifiziert gilt“. Dieser Zusatz fehlt in § 3 Abs. 3 sowie in § Abs. 4 der Verordnung. Der VDP bittet hier jeweils um Ergänzung des Zusatzes „nach § 8 Abs. 3 NSchGesG als qualifiziert gilt“.

§ 9 Abs. 2 verlangt mindestens eine Anleiterin oder einen Anleiter mit pädagogischen Weiterbildungen. Die Schulen, die über Kooperationsverträge mit Krankenhäusern ihre Praktika  sicherstellen, haben regelmäßig keinen Einfluss auf die Weiterbildungspolitik in Krankenhäusern. Sie sind zufrieden, dass Personal zur Verfügung gestellt wird, welches die internen Krankenhausvorgaben beherrscht und die Schülerinnen und Schüler praxisnah anleiten kann.

Fraglich ist darüber hinaus, ob die in gem. §§ 10 Abs.2 ff. verlangte Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Anleiterin oder Anleiter so gehalten werden kann. Es würde eine hohe Anzahl an Anleiterinnen und Anleitern in den Praxiseinrichtungen bedeuten. Damit würden für die Einrichtungen der praktischen Ausbildung die Personalkosten steigen, da diese Einrichtungen die
Anleiterinnen und Anleiter für die Ausbildung zur Verfügung stellen müssen. Hier empfiehlt der VDP über eine Anhebung der maximalen Betreuungsquote nachzudenken.

Über den Verordnungsentwurf hinaus hat sich der VDP sehr mit Ihrer Begründung befasst. Hier wird darauf hingewiesen, dass „der überwiegende Anteil des nachfolgenden Entwurfs in dem Erlass zu den ‚Mindestanforderungen an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe‘ geregelt worden“ war. Hierzu findet sich im Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen vom 1. Januar
2017, S. 26, Nichtamtlicher Teil ein Aufsatz von Frau Dr. Anne Lucas zum Niedersächsischen Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG). Darin stellt Frau Dr. Lucas eindrucksvoll dar, dass ein Erlass rechtlich eine behördeninternen Dienstanweisung darstellt, der eine notwendige Außenwirkung fehlt, um auch eine
rechtliche Bindung für Dritte, hier also die Schulträger, herbeizuführen. Frau Dr. Lucas führt an, dass dadurch die entsprechenden Aufsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörden ebenfalls nicht rechtssicher sind und dies wiederholt gerichtlich bestätigt wurde. In einem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 06.10.2015 (Az.: 2 LB 314/14) entschied das Gericht
zugunsten einer Schule für Physiotherapie und zum Nachteil der Niedersächsischen Landesschulhörde, da eine gesetzliche Grundlage fehlte, um rechtlich wirksame Auflagen zu der bestehenden staatlichen Anerkennung zu machen. Wird jetzt für die Begründung des Verordnungsentwurfes dieser rechtsunwirksame Erlass mehrfach herangezogen, um die Folgen der neuen Verordnung
kleinzureden, ist das bewusst irreführend.

Unter II. Wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgeabschätzung Abs. 1 Satz 2 und 3 im Allgemeinen Teil der Begründung heißt es: „Es ist nicht mit wesentlichen Auswirkungen auf die Ausbildungslandschaft der Gesundheitsfachberufe in Niedersachsen zu rechnen. Aufgrund der Übernahme der Details aus dem Erlass sind die Bestimmungen in der Praxis langjährig angewandt worden.“ Da Erlasse wie oben angeführt behördeninterne Dienstanweisungen ohne notwendige Außenwirkung sind, haben die Schulen eine sehr gute Ausbildung gemäß ihrer Eigenverantwortung organisiert, wie die Examensergebnisse beweisen. Trotz der sinkenden Schülerzahlen und fehlender finanzieller Unterstützung durch das Land haben sich die Schulen bemüht, die Kosten für
die Schülerinnen und Schüler stabil zu halten. Notwendige Einsparungen als Folge stark rückläufiger Schülerzahlen haben die Schulen ohne Verlust der Ausbildungsqualität durch Kreativität und ökonomisches Handeln bewältigt. Das wird bei Inkrafttreten der neuen Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO) in vielen Schulen so nicht mehr möglich sein. Allein die Festlegung der Klassenstärke wird an vielen Schulen zum Verlust von Ausbildungsplätzen führen.
Es werden für die Schulen Mehrkosten entstehen, die diese nicht tragen können. Hier muss das Land zwingend diese entstehenden Mehrkosten übernehmen, da es sonst zu Schulschließungen kommen könnte. Diese Schließungen hätten verheerende Auswirkungen. Ist doch heute schon bekannt, dass gerade beispielsweise in der Physiotherapie Fachkräfte fehlen. Durch Schulschließungen wird dieser Fachkräftemangel nicht behoben werden können. Auch fehlt das Interesse an einer Ausbildung, die vom Auszubildenden bezahlt werden muss. Fehlendes Ausbildungsinteresse und Schulschließungen bringen Arbeitgeber und Patienten in verheerende Bedrängnis. Auf Zuwanderung aus anderen Bundesländern darf man nicht setzen, da der Fachkräftemangel nicht nur in Niedersachsen, sondern bundesweit ein Problem ist.

Abs. 2: „Der Landeshaushalt wird nicht durch zusätzliche Kosten belastet, da die Verordnung die bisher bestehende Erlasslage fortsetzt.“ Wieder wird auf die behördeninterne Dienstanweisung ohne notwendige Außenwirkung zurückgegriffen.
Dass der Landeshaushalt nicht durch zusätzliche Kosten belastet wird, ist nur dann der Fall, wenn Schulen der Physiotherapie auf Klagen verzichten. Sollte ein Gericht jedoch die fehlende finanzielle Unterstützung durch das Land für verfassungswidrig erklären, kämen hohe Kosten auf das Land zu. Durch Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.11.2001 (13 L
2847/00-, n.v.) wurde gerichtlich geklärt, dass Physiotherapieschulen Ersatzschulen i.S.d. Art. 7 Abs. 4 GG sind und somit einen gesetzlichen Anspruch auf Förderung gem. Art. 4 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung haben.

Unter VII. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen des Entwurfs Abs. 1 im Allgemeinen Teil der Begründung heißt es: „Die Schulen werden, wie bisher, überwiegend nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz oder durch Schulgeld finanziert werden. Außerdem werden die nachfolgenden Regelungen bereits aufgrund des zuvor existenten Erlasses eingehalten,
sodass Auswirkungen auf den Haushalt des Landes nicht zu erwarten sind.“
Auch hier wird auf die behördeninterne Dienstanweisung ohne notwendige Außenwirkung zurückgegriffen. Es wird hier der Eindruck erweckt, dass die überwiegende Zahl der Schulen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz finanziert würden. Für Physiotherapieschulen trifft das eher selten zu, da nur wenige Schulen einem Krankenhaus angeschlossen sind. An den meisten
dieser Schulen müssen Schülerinnen und Schüler ein sehr hohes Schulgeld entrichten. Der VDP sieht hier die Gefahr, dass diese Schulen die hohen Mehrkosten durch diese Verordnung, den nicht mehr vorhandenen Spielraum für ökonomisches Handeln und die fehlende finanzielle Unterstützung durch das Land nur über noch höhere Schulgelder bewältigen können. Hier muss bedacht werden, dass eine Klage einer Schülerin / eines Schülers oder einer Schule große Auswirkungen auf den Landeshaushalt nach sich ziehen könnte, wenn diese vom Gericht bestätigt werden würde.
Darüber hinaus könnten einzelne Schulen die Beschneidung behördlich genehmigter, höherer Gesamtschülerzahlen zum Anlass nehmen, hierfür Schadenersatz einzuklagen.