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Positionspapier des VDP Nds.-Bremen zu den Koalitionsverhandlungen

Der Verband Deutscher Privatschulen fordert zur zukünftigen Bildungspolitik in Niedersachsen, die Schulen in freier Trägerschaft als gleichwertigen Partner auf Augenhöhe zur Wahrnehmung der staatlichen Aufgabe „Bildung“ anzuerkennen und zu behandeln.Der Verband Deutscher Privatschulen fordert zur zukünftigen Bildungspolitik in Niedersachsen, die Schulen in freier Trägerschaft als gleichwertigen Partner auf Augenhöhe zur Wahrnehmung der staatlichen Aufgabe „Bildung“ anzuerkennen und zu behandeln.

Vorbemerkung

Als anerkannter und anhörungsberechtigter Berufsverband vertritt der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft sowohl im frühkindlichen, allgemeinbildenden als auch im berufsbildenden Bereich und im Bereich der Erwachsenenbildung.
Schulen in freier Trägerschaft sind ein wertvoller Bestandteil der Niedersächsischen Bildungslandschaft und werden als solche durch die etablierten Parteien in Niedersachsen auch so wahrgenommen. Infolgedessen hat die zukünftige Landesregierung dafür Sorge zu tragen, dass die Schulen in freier Trägerschaft zum einen ausreichend finanziert werden und zum anderen an den schulischen Projekten des Landes partizipieren können.
Es ist nicht länger hinnehmbar, dass Schulen in freier Trägerschaft an den verschiedenen Projekten des Landes zur Weiterentwicklung Schule, beispielsweise SPRINT oder „Höhere Handelsschule dual plus“, nicht zugelassen werden und somit keinen Beitrag zur Weiterentwicklung Schule leisten dürfen. Schulen in freier Trägerschaft nehmen ihren Bildungsauftrag genauso ernst wie staatliche Schule! Die Ernsthaftigkeit wird ihnen jedoch durch den Ausschluss an solchen Projekten aus Sicht des VDP abgesprochen.

I. Neuordnung des Finanzhilfe-Systems | Schülerkostenvergleichsbericht als sinnvolle Lösung
Die zurzeit geltende Festsetzung und Berechnung der Finanzhilfe nach § 150 NSchG in der Fassung vom 7. August 2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2011 basiert auf einem sogenannten „Referenzschulmodell“.
Die Beteiligten des Arbeitskreises Finanzhilfe unter Leitung des zuständigen Fachministeriums kamen im Jahr 2014 überein, dass dieses Modell nicht mehr die Wirklichkeit der Schullandschaft von staatlichen und freien Schulen in Niedersachsen abbildet. Eine Überarbeitung des § 150 NSchG wurde von allen Seiten als notwendige Tatsache festgehalten.
Bereits in 2006 wurde über die Möglichkeit eines Modells auf Ist-Basis der Berechnung der Finanzhilfe erörtert. Seinerzeit wurde deutlich, dass ein schulgliederungsspezifischer durchschnittlicher Betrag abzubilden sei, jedoch nicht in allen Einzelheiten. Insofern entschied man sich seiner Zeit für das Referenzschulmodell. Auch im Jahr 2017 wurde seitens des Fachministeriums festgestellt, dass eine schulformscharfe Darstellung von „Schüler-Kopf-Beträgen“ nur unzureichend möglich sei. Dies ist nicht nur für den VDP nicht nachvollziehbar, sondern wird auch von dem Landesrechnungshof (LRH) kritisiert: „Bei der Ausgestaltung der Fördermodalitäten erfasste das Land zu keinem Zeitpunkt systematisch die Sachausgaben im öffentlichen Schulwesen als Vergleichswert […]“.
Der LRH kam in seinem diesjährigen Bericht zur Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft zu dem Fazit, dass „eine grundsätzliche Überprüfung der Bemessungsgrundlagen für Sachkostenzuschüsse“ geboten ist. Vor dem Hintergrund, dass auch der LRH eine Überarbeitung und die fehlenden Vergleichswerte anmerkt, fordert der VDP ein Berechnungsmodell auf tatsächlichen, echten Zahlen.
Orientierungshilfe kann hier das Schulgesetz Sachsen-Anhalt bieten. In § 18g Berichtspflicht der Landesregierung heißt es „Dem Landtag ist einmal je Wahlperiode durch die Landesregierung ein Bericht vorzulegen, in dem – differenziert nach den einzelnen Schulformen – die im öffentlichen Schulwesen tatsächlich entstehenden Kosten den aufgrund der Regelungen dieses Gesetzes jeweils entsprechenden Finanzhilfebeiträgen für Schulen in freier Trägerschaft gegenübergestellt sind.“
Der VDP fordert daher die etablierten Parteien auf, Mut zu beweisen und sich für einen Schülerkostenvergleichsbericht einer schulformscharfen Darstellung der „Schüler-Kopf-Beträge“ einzusetzen. Nur so ist langfristig eine zufriedenstellende und gerechte Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft sicher zu stellen.

II. Schulgeldfreie Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen | Nachbesserung in der Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO) zwingend notwendig
Bereits im Sommer dieses Jahres gab es ein Anhörungsverfahren für den Entwurf einer Niedersächsischen Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung. Bisher ist diese noch nicht verabschiedet worden!
Der VDP hat sich in seiner Stellungnahme kritisch dazu geäußert, dass bei dieser Verordnung die Finanzierung der Gesundheitsfachberufe gänzlich außen vor gelassen wurde. Vielmehr wurde in der Begründung des Ministeriums argumentiert, dass die Schulen „wie bisher, überwiegend nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz oder durch Schulgeld finanziert“ würden. Die Tatsache, dass überwiegend nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz finanziert würde, ist nicht nachgewiesen.
Exemplarisch für die Situation der Finanzierung kann der VDP sagen, dass in dem Gesundheitsfachberuf „Physiotherapie“ nahezu alle Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft Schulgeld erheben müssen! Dem VDP ist lediglich eine gelistete Schule bekannt, die ohne Schulgeld in diesem Beruf ausbilden kann.
Vor dem Hintergrund das sich alle etablierten Parteien „Schulgeldfreie Bildung“ im Landtagswahlkampf 2017 auf die Fahne geschrieben haben, fordert der VDP: Lassen Sie Ihren Aussagen Taten folgen und bessern Sie diese Verordnung noch vor Verabschiedung nach! Es darf nicht sein, dass jungen Menschen der Zugang zu bestmöglicher Ausbildung verwehrt wird aufgrund finanzieller Hürden! Setzen Sie sich für eine Schulgeldfreie Finanzierung der Gesundheitsfachberufe ein und sichern Sie somit auch den wachsenden Fachkräftebedarf in Niedersachsen.

III. Digitale Lehre | Auch berufsbildende Schulen in den Fokus nehmen
Im Juli 2016 hat die Landesregierung das Landeskonzept „Medienkompetenz in Niedersachsen – Ziellinie 2020“ beschlossen. Das Konzept fasst alle Maßnahmen und Ziele zusammen, die sich das Land mit Blick auf das Thema Medienbildung beziehungsweise Bildung in der digitalen Welt gegeben hat.
Freie Schulen müssen ebenso wie staatliche Schulen einen Zugang zu den Projekten erhalten und daran beteiligt werden. Nur so ist eine flächendeckende und gleichberechtigte Digitalisierung aller Schulen in Niedersachsen gegeben.
Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass Niedersachsen die Digitalisierung im Visier hat. Dennoch ist es aus Sicht des VDP nicht damit getan, nur die frühkindliche Bildung oder die allgemeinbildenden Schulen in das Blickfeld zu nehmen. Betrachtungsgegenstand der Digitalisierung darf nicht allein der Umgang mit neuen Medien sein und bedeutet schlussendlich auch nicht, Schulklassen mit Tablets oder interaktiven Tafeln auszustatten. Hier müssen die curricularen Vorgaben und Rahmenrichtlinien für allgemein- und berufsbildende Schulen so angepasst werden, dass sie den Anforderungen einer modernen und zeitgemäßen Schule/Ausbildung gerecht werden.
Gerade im berufsbildenden Bereich ist eine Veränderung dringend geboten, um die Fachkräfte auf die zum Teil digitalisierte Arbeitswelt zielgerichtet vorzubereiten. In vielen Rahmenrichtlinien finden sich zurzeit keine Vorgaben für ein Lernfeld oder Lerninhalte, die auf eine digitale Lehre schließen lassen. Beispielsweise ist in der Ausbildung Ergotherapie in keinem Lernfeld ein Bezug zur Digitalisierung erkennbar und das, obwohl es das Lernfeld „Ergotherapeutische Maßnahmen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren“ hergeben würde. Zumeist unterrichten die Schulen digitale Inhalte freiwillig. Eine Überprüfung beziehungsweise Überarbeitung der Rahmenrichtlinien der einzelnen Berufsbilder und/oder Bildungsgänge ist nach Auffassung des VDP dringend geboten.
Der VDP fordert aus diesen Gründen die etablierten Parteien auf, sich bei der Digitalisierung nicht allein auf den frühkindlichen und allgemeinbildenden Bereich zu konzentrieren. Wichtig sei auch, die berufliche Bildung in den Fokus zu rücken und die Fachkräfte von Morgen adäquat und zeitgemäß auszubilden und vorzubereiten.

IV. Keine Wiedereinführung der Genehmigung der Lehrbefähigung | Keine Rolle rückwärts
Seit Jahren ist der wachsende Lehrkräftemangel an staatlichen und freien allgemein- und berufsbildenden Schulen eines der größten Schulpolitischen Probleme in Niedersachsen.
In der letzten Legislaturperiode wurde vom zuständigen Fachministerium ein 17-Punkte-Aktionsplan zur Lehrkräftegewinnung auf den Weg gebracht, der unter anderem den Quereinstieg an staatlichen Grundschulen lockerte. Die Lockerung für einen Quereinstieg an staatlichen Grundschulen muss auch für Schulen in freier Trägerschaft gelten und darf sowohl an staatlichen als auch freien Schulen nicht mit Qualitätsverlust einhergehen.
Mit Blick auf die Schulaufsicht und die zurzeit geltenden Maßstäbe, darf an dieser Stelle nicht mit zweierlei Maß gemessen werden. Auch den Schulen in freier Trägerschaft muss die Möglichkeit für Quereinsteiger grundsätzlich erhalten bleiben, daher spricht sich der VDP gegen eine Wiedereinführung der Genehmigung der Lehrbefähigung aus. Vielmehr muss hier die Bildungsqualität im Vordergrund sowohl für das staatliche als auch das freie Bildungswesen stehen. Gleichwohl regelt das NSchG die Anforderungen an Lehrkräfte für Schulen in freier Trägerschaft in § 144 Absatz 3.
Der VDP fordert daher die etablierten Parteien auf, sich für die Vorreiterrolle Niedersachsens einzusetzen und den Status Quo zu erhalten! Geben Sie den Schulen in freier Trägerschaft ein Signal des Vertrauens! Vertrauen in den eigenen Qualitätsanspruch und die gewissenhafte Durchführung der staatlichen Aufgabe „Bildung“!

V. Schlussbemerkung
Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. hat zur Landtagswahl 2017 allen etablierten Parteien Wahlprüfsteine zukommen lassen. Unter anderem wurde auch die Frage gestellt, ob die Partei im Falle einer Regierungsbeteiligung sich dafür einsetzen würde, die Themen der freien Schulen in den Koalitionsvertrag aufzunehmen. Alle Parteien haben dieses bejaht und deutlich gemacht, dass Schulen in freier Trägerschaft genauso wichtig wie staatliche Schulen sind und sie ihren Teil zu staatlichen Aufgabe „Bildung“ beitragen.
Das vorliegende Positionspapier des Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. beschreibt die dringenden Anliegen der Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft in Niedersachsen.
Zu allen genannten Themen bieten wir Ihnen unsere Unterstützung sowie einen konstruktiven Austausch in einem persönlichen Gespräch an.

Stellungnahme zum Entwurf einer Niedersächsischen Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich bei Ihnen für die Gelegenheit der schriftlichen Stellungnahme und bezieht gerne zum Entwurf einer Niedersächsischen Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO) Stellung.

In § 2 Abs. 2 fordert die Verordnung, dass in einer Klasse nicht mehr als 25 Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden sollen.
Diese scharfe Forderung wird die Personalkosten für die Schulen enorm in die Höhe treiben. Das Land zahlt den Schulen keine Finanzhilfe und auch sonst keine Ausgleichszahlungen, somit sind die Schulen gezwungen, Schulgeld zu erheben. Bereits jetzt zahlen Schülerinnen und Schüler hohe Schulgelder und müssen häufig neben der sehr lernintensiven Ausbildung zusätzlich arbeiten. Diese Vorgehensweise kann von der Landesregierung nicht gewollt sein. Sollen sich die Schülerinnen und Schüler erstrangig um eine gute Ausbildung mit einem möglichst guten Ergebnis bemühen und nicht noch zusätzlich für die Bezahlung der Ausbildung Geld verdienen müssen.
Durch die Einführung dieser in § 2 Abs. 2 formulierten Forderung wird die gute Absicht, die Qualität der Ausbildung sicherzustellen ins Gegenteil verkehrt. Stellt beispielsweise eine kleine Physiotherapieschule drei hauptamtliche Lehrkräfte ein, hat diese keinen finanziellen Rahmen mehr um gute Kräfte stundenweise zu beschäftigen. Die vielen Fächer, gerade in der Physiotherapieausbildung, würden sich auf sehr wenige Lehrkräfte verteilen. „Spezialisten“, die ihr großes Fachwissen gerade auf Spezialgebieten zur Verfügung stellen und so den Schülerinnen und Schülern einen wichtigen Input geben, Spezialwissen vertiefen und die Schülerinnen und Schüler praxisnah ausbilden, könnten aus Kostengründen nicht mehr eingesetzt werden. Die  wenigen hauptamtlichen Lehrkräfte hingegen wären mit dieser Vielzahl an Unterrichtsfächern und Spezialwissen für jedes Fach überfordert. Mit dieser Regelung würde wohl das Gegenteil von Qualitätssicherung erreicht werden.

In § 3 Abs. 2 Nr. 3 verweist die Verordnung darauf hin, dass als Schulleiterin oder Schulleiter und als Lehrkraft qualifiziert ist, wer „nach § 8 Abs. 3 NSchGesG als qualifiziert gilt“. Dieser Zusatz fehlt in § 3 Abs. 3 sowie in § Abs. 4 der Verordnung. Der VDP bittet hier jeweils um Ergänzung des Zusatzes „nach § 8 Abs. 3 NSchGesG als qualifiziert gilt“.

§ 9 Abs. 2 verlangt mindestens eine Anleiterin oder einen Anleiter mit pädagogischen Weiterbildungen. Die Schulen, die über Kooperationsverträge mit Krankenhäusern ihre Praktika  sicherstellen, haben regelmäßig keinen Einfluss auf die Weiterbildungspolitik in Krankenhäusern. Sie sind zufrieden, dass Personal zur Verfügung gestellt wird, welches die internen Krankenhausvorgaben beherrscht und die Schülerinnen und Schüler praxisnah anleiten kann.

Fraglich ist darüber hinaus, ob die in gem. §§ 10 Abs.2 ff. verlangte Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Anleiterin oder Anleiter so gehalten werden kann. Es würde eine hohe Anzahl an Anleiterinnen und Anleitern in den Praxiseinrichtungen bedeuten. Damit würden für die Einrichtungen der praktischen Ausbildung die Personalkosten steigen, da diese Einrichtungen die
Anleiterinnen und Anleiter für die Ausbildung zur Verfügung stellen müssen. Hier empfiehlt der VDP über eine Anhebung der maximalen Betreuungsquote nachzudenken.

Über den Verordnungsentwurf hinaus hat sich der VDP sehr mit Ihrer Begründung befasst. Hier wird darauf hingewiesen, dass „der überwiegende Anteil des nachfolgenden Entwurfs in dem Erlass zu den ‚Mindestanforderungen an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe‘ geregelt worden“ war. Hierzu findet sich im Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen vom 1. Januar
2017, S. 26, Nichtamtlicher Teil ein Aufsatz von Frau Dr. Anne Lucas zum Niedersächsischen Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG). Darin stellt Frau Dr. Lucas eindrucksvoll dar, dass ein Erlass rechtlich eine behördeninternen Dienstanweisung darstellt, der eine notwendige Außenwirkung fehlt, um auch eine
rechtliche Bindung für Dritte, hier also die Schulträger, herbeizuführen. Frau Dr. Lucas führt an, dass dadurch die entsprechenden Aufsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörden ebenfalls nicht rechtssicher sind und dies wiederholt gerichtlich bestätigt wurde. In einem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 06.10.2015 (Az.: 2 LB 314/14) entschied das Gericht
zugunsten einer Schule für Physiotherapie und zum Nachteil der Niedersächsischen Landesschulhörde, da eine gesetzliche Grundlage fehlte, um rechtlich wirksame Auflagen zu der bestehenden staatlichen Anerkennung zu machen. Wird jetzt für die Begründung des Verordnungsentwurfes dieser rechtsunwirksame Erlass mehrfach herangezogen, um die Folgen der neuen Verordnung
kleinzureden, ist das bewusst irreführend.

Unter II. Wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgeabschätzung Abs. 1 Satz 2 und 3 im Allgemeinen Teil der Begründung heißt es: „Es ist nicht mit wesentlichen Auswirkungen auf die Ausbildungslandschaft der Gesundheitsfachberufe in Niedersachsen zu rechnen. Aufgrund der Übernahme der Details aus dem Erlass sind die Bestimmungen in der Praxis langjährig angewandt worden.“ Da Erlasse wie oben angeführt behördeninterne Dienstanweisungen ohne notwendige Außenwirkung sind, haben die Schulen eine sehr gute Ausbildung gemäß ihrer Eigenverantwortung organisiert, wie die Examensergebnisse beweisen. Trotz der sinkenden Schülerzahlen und fehlender finanzieller Unterstützung durch das Land haben sich die Schulen bemüht, die Kosten für
die Schülerinnen und Schüler stabil zu halten. Notwendige Einsparungen als Folge stark rückläufiger Schülerzahlen haben die Schulen ohne Verlust der Ausbildungsqualität durch Kreativität und ökonomisches Handeln bewältigt. Das wird bei Inkrafttreten der neuen Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO) in vielen Schulen so nicht mehr möglich sein. Allein die Festlegung der Klassenstärke wird an vielen Schulen zum Verlust von Ausbildungsplätzen führen.
Es werden für die Schulen Mehrkosten entstehen, die diese nicht tragen können. Hier muss das Land zwingend diese entstehenden Mehrkosten übernehmen, da es sonst zu Schulschließungen kommen könnte. Diese Schließungen hätten verheerende Auswirkungen. Ist doch heute schon bekannt, dass gerade beispielsweise in der Physiotherapie Fachkräfte fehlen. Durch Schulschließungen wird dieser Fachkräftemangel nicht behoben werden können. Auch fehlt das Interesse an einer Ausbildung, die vom Auszubildenden bezahlt werden muss. Fehlendes Ausbildungsinteresse und Schulschließungen bringen Arbeitgeber und Patienten in verheerende Bedrängnis. Auf Zuwanderung aus anderen Bundesländern darf man nicht setzen, da der Fachkräftemangel nicht nur in Niedersachsen, sondern bundesweit ein Problem ist.

Abs. 2: „Der Landeshaushalt wird nicht durch zusätzliche Kosten belastet, da die Verordnung die bisher bestehende Erlasslage fortsetzt.“ Wieder wird auf die behördeninterne Dienstanweisung ohne notwendige Außenwirkung zurückgegriffen.
Dass der Landeshaushalt nicht durch zusätzliche Kosten belastet wird, ist nur dann der Fall, wenn Schulen der Physiotherapie auf Klagen verzichten. Sollte ein Gericht jedoch die fehlende finanzielle Unterstützung durch das Land für verfassungswidrig erklären, kämen hohe Kosten auf das Land zu. Durch Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.11.2001 (13 L
2847/00-, n.v.) wurde gerichtlich geklärt, dass Physiotherapieschulen Ersatzschulen i.S.d. Art. 7 Abs. 4 GG sind und somit einen gesetzlichen Anspruch auf Förderung gem. Art. 4 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung haben.

Unter VII. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen des Entwurfs Abs. 1 im Allgemeinen Teil der Begründung heißt es: „Die Schulen werden, wie bisher, überwiegend nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz oder durch Schulgeld finanziert werden. Außerdem werden die nachfolgenden Regelungen bereits aufgrund des zuvor existenten Erlasses eingehalten,
sodass Auswirkungen auf den Haushalt des Landes nicht zu erwarten sind.“
Auch hier wird auf die behördeninterne Dienstanweisung ohne notwendige Außenwirkung zurückgegriffen. Es wird hier der Eindruck erweckt, dass die überwiegende Zahl der Schulen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz finanziert würden. Für Physiotherapieschulen trifft das eher selten zu, da nur wenige Schulen einem Krankenhaus angeschlossen sind. An den meisten
dieser Schulen müssen Schülerinnen und Schüler ein sehr hohes Schulgeld entrichten. Der VDP sieht hier die Gefahr, dass diese Schulen die hohen Mehrkosten durch diese Verordnung, den nicht mehr vorhandenen Spielraum für ökonomisches Handeln und die fehlende finanzielle Unterstützung durch das Land nur über noch höhere Schulgelder bewältigen können. Hier muss bedacht werden, dass eine Klage einer Schülerin / eines Schülers oder einer Schule große Auswirkungen auf den Landeshaushalt nach sich ziehen könnte, wenn diese vom Gericht bestätigt werden würde.
Darüber hinaus könnten einzelne Schulen die Beschneidung behördlich genehmigter, höherer Gesamtschülerzahlen zum Anlass nehmen, hierfür Schadenersatz einzuklagen.

PM | Gesetz zur Reform der Pflegeausbildung beschlossen: Umsetzung gelingt nur mit Pflegeschulen

PM | Reform der Pflegeausbildung: Expertenanhörung dringend erforderlich

Berlin, 16.05.2017 – Nach langem Ringen hat sich die große Koalition im April bei der Reform der Pflegeausbildung auf einen Kompromissvorschlag geeinigt. Die Ausbildung zur Alten- oder Kinderkrankenpflege bleibt erhalten. Zukünftig soll aber eine zweijährige generalistische sowie ein Jahr separate Ausbildung möglich sein. Die Ausbildung zum/zur Krankenpfleger/in wird durch eine generalistische Pflegeausbildung komplett ersetzt. Der erneute Kompromissvorschlag lässt viele Fragen offen. Der VDP fordert deshalb eine weitere Expertenanhörung im Bundestag und eine umfassende Abstimmung mit den Pflegeschulen und Ausbildungseinrichtungen.

Was bisher über den Kompromissvorschlag bekannt geworden ist: Die Auszubildenden der Alten- oder Kinderkrankenpflege können nach dem zweiten Ausbildungsjahr zwischen den Abschlüssen Alten- bzw. Kinderkrankenpflege oder der Generalistik mit dem jeweiligen Schwerpunkt wählen. Die Schulen sollen – soweit sie es nicht anbieten können – die Umsetzung durch Kooperationen mit anderen Schulen sicherstellen. In der Praxis sind Kooperationen allerdings in vielen Regionen unmöglich. Hinzu kommt, dass die Inhalte der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bislang fehlen. „Dadurch kann die Machbarkeit der Reform nicht realistisch eingeschätzt werden“, so Dietmar Schlömp, VDP-Bundesgeschäftsführer.

Der erneute Kompromissvorschlag stieß bei vielen Verbänden im Hinblick auf weiterhin ungeklärte Fragen auf Kritik. Er muss deshalb mit Vertretern aus der Praxis erörtert werden – gerade um einen Einbruch in den Ausbildungszahlen auch kurzfristig zu verhindern. Eine öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages mit Experten und Fachverbänden ist deshalb dringend erforderlich. Der Druck der Regierungsparteien, nach über fünf Jahren Verhandlungen vor der Bundestagswahl, das Reformvorhaben zu einem Abschluss zu führen, ist nicht zielführend. „In Hinblick auf die zukünftigen Herausforderungen, ist die Attraktivitätssteigerung der Pflegeberufe sinnvoll. Die Umsetzung muss sich aber an der Realität in der Praxis orientieren“, so Dietmar Schlömp weiter.

Die Finanzierung aller Ausbildungswege soll über einen gemeinsamen Ausbildungsfonds erfolgen. Unklar ist, ob die Finanzierung über einen Fonds den unterschiedlichen Finanzierungsregeln in den Bundesländern gerecht wird. „Es muss sichergestellt werden, dass die Pflegeschulen eine solide Finanzierung für die Ausbildung erhalten. Besonders die Altenpflegeausbildung hat in den letzten Jahren große Zuwächse bei den Absolventenzahlen erlebt. Dieser Zuwachs ist dringend notwendig und darf nicht durch eine hastige Verabschiedung eines, aktuell noch nicht mit den Verbänden abgestimmten, Gesetzentwurfs gebremst werden “, so Dietmar Schlömp.

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Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich.
Nähere Informationen erhalten Sie bei: Robert Renner, Pressesprecher.

Stellungnahme | Entwurf „Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bezieht gerne zum Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG) Stellung.

Grundsätzlich begrüßt der VDP den Entwurf und die damit verbundenen Regelungen, da hierdurch die Qualität in der Ausbildung gesteigert werden kann. Allerdings besteht die Gefahr, dass eine höhere finanzielle Belastung auf die Einrichtungen im Gesundheitswesen sowie auf die Auszubildenden zukommt. Kosten doch erhöhte Qualitätsanforderungen in der Regel mehr Geld, welches über Schulgeld und nur zum Teil durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz abgedeckt werden kann. Dies hätte eine Verteuerung der Ausbildung zur Folge, die zu großen Teilen zu Lasten der Auszubildenden gehen würde.

Folgende kritische Anmerkungen möchte der VDP gerne zu den Regelungen des Entwurfes ausführen.

Sehr kritisch sieht der VDP in § 3 Abs. 1 Nr. 2 die Formulierung „in der Nähe der Schule“, da diese Aussage wenig aussagekräftig ist. Der VDP geht davon aus, dass eine engere Auslegung der „Nähe“ der Praxiseinrichtung (derzeit max. 100 km) problematisch wäre.

Um die Verkehrsinfrastruktur gut zu berücksichtigen, wäre eine Angabe in Minuten erstrebenswert. Schulen bilden in der Regel durch Blockpraktika aus, d.h. die Schülerinnen und Schüler sind bis zu drei Monaten in der Einrichtung des Gesundheitswesens tätig. Es ist davon auszugehen, dass die Entfernung hier für die Schülerinnen und Schüler eher unproblematisch sein dürfte. Allerdings ist zur berücksichtigen, dass die betreuenden Lehrkräfte die Praxiseinrichtungen gut erreichen können, um eine umfängliche Betreuung innerhalb des Praktikums zu gewährleisten.

Vorstellbar wäre die Formulierung „Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung müssen sich grundsätzlich in räumlicher Nähe zur Schule befinden. Dies entspricht in der Regel einer Entfernung von maximal 100 Kilometern oder einer Fahrzeit von 60 Minuten. Die NLSchB kann Ausnahmen zulassen, sofern ein Konzept zur Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler vorgelegt wird. Die Anzahl der praktischen Ausbildungsplätze muss ausreichend sein.“, wie es der Erlass vom 22.12.2014 – 45-81 002/2/5 – in Punkt 3.2. vorsieht.

Darüber hinaus muss der § 8 angepasst werden, denn eine Übergangsfrist von 2 Jahren könnte im Zweifel für Schülerinnen und Schüler bedeuten, dass sie ihre Ausbildung nicht abschließen können. Dies wäre z. B. bei den Physiotherapeutinnen / Physiotherapeuten zu befürchten, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2  vor Ablauf des 31. Juli 2018 nicht nachgewiesen werden würden.  Hier muss eine 3-jährige Übergangsfrist, also bis zum 31. Juli 2019, geregelt sein um die Schülerinnen und Schüler nicht zu verunsichern und zu benachteiligen.

Ein Nachweis bis zum 31. Juli 2018 würde zudem einen unverhältnismäßig hohen personellen Aufwand für die Niedersächsische Landesschulbehörde bedeuten. Vielmehr müsste diese dann tätig werden und die staatliche Anerkennung entziehen, wie dies § 8 Abs. 1 S. 2 fordert, wenn Tatbestände vorliegen, die vermuten lassen, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Auch § 8 Abs. 3 ist so nicht akzeptabel. Schulen im Gesundheitswesen arbeiten nicht generell nur mit hauptberuflichen sondern auch mit nebenberuflichen Lehrkräften. Der Markt gibt derzeit in vielen Bereichen studierte hauptberufliche Lehrkräfte nicht in der Fülle her, wie sie gebraucht werden würden und das sowohl für Schulen in freier Trägerschaft als auch für staatliche Schulen. Des Weiteren werden Fachleute aus der Praxis gebraucht um die Ausbildung auch praktisch zu gestalten und den Schülerinnen und Schülern das nötige praktische Wissen zu vermitteln.

Daher muss es hier auch zwingend einen Bestandsschutz für nebenberufliche Lehrkräfte geben. Nur so kann eine gute und kontinuierliche Ausbildung gewährleistet werden.

Wir freuen uns, wenn unsere Vorschläge und Anmerkungen berücksichtigt werden. Einem persönlichen Gespräch stehen wir offen gegenüber.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen e. V. vertritt als Berufsverband mit Sitz in Hannover die Interessen der niedersächsischen und bremischen Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft. Mitglieder sind staatlich genehmigte oder anerkannte allgemein bildende sowie insbesondere berufsbildende Privatschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und solche, die Fortbildungen und Dienstleistungen anbieten, die den Anforderungen des modernen Arbeitsmarktes gerecht werden. Der weltanschaulich wie parteipolitisch unabhängiger Verband ist Mitglied im VDP Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. in Berlin. Verantwortlich für den Inhalt: Yvonne Mohnke, Geschäftsführerin