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Stellungnahme zu Änderung der FinHVO; hier: Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1)

Wir bedanken uns, für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum vorgelegten Entwurf zur Anpassung des Faktorenverzeichnisses der FinHVO.

Die Anpassungen sind gemäß Anschreiben aufgrund vorausgegangener veränderter schulgesetzlicher Bestimmung notwendig. Auch wenn diese Änderungen rückwirkend zum 01.08.2021 gelten sollen, ist festzuhalten, dass die Umsetzung bereits eher hätte durchgeführt werden müssen. Infolge dieser späten Umsetzung kann davon ausgegangen werden, dass teilweise Finanzhilfebescheide ausgestellt wurden, die jetzt noch einmal verändert werden müssen. Zumindest diese doppelte Arbeit im RLBS hätte mit einer frühzeitigen Anpassung vermieden werden können.

Mehrheitlich führen die Anpassungen zu einer positiven Veränderung und somit auch zu einer minimalen Erhöhung der Finanzhilfe für freie Schulen. Allerdings kommen wir nicht umhin festzustellen, dass es eben auch zu Absenkungen der Faktoren und damit schlussendlich auch zu einer Absenkung der Finanzhilfe für einzelne Bildungsgänge (u. a. 9.1 FS mit technischen Fachrichtungen) kommt. Diese Absenkungen bewegen sich mitunter im fünfstelligen Bereich für einzelne Schulen. Im Letter of Intent, wurde indes festgehalten, dass durch Veränderungen an der Finanzhilfe „keine Schlechterstellung einzelner Schulen“ erfolgen soll. Wir gehen insofern davon aus, dass das Delta durch die Absenkung der Finanzhilfe für einzelne Schulen ausgeglichen wird und das Ministerium den Verbänden zeitnah entsprechende Vorschläge hierzu vorlegt, wie diese Minderung abgefedert werden kann.

Daneben ist anzumerken, dass die Änderung des Faktorenverzeichnisses eine erste und längst fällige Notwendigkeit ist. Die dadurch für einzelne Schulen erreichte kleine Erhöhung entspricht zurzeit nicht einmal der aktuellen Verbraucherpreisindexsteigerung und kann nicht einmal die weiter zu erwartenden steigenden Kosten für bspw. Personal- und/oder Energiekosten decken. Insofern darf die auskömmliche Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft weiterhin bezweifelt werden.

Es ist daher dringend geboten, die im Letter of Intent vereinbarten Zeitschiene einzuhalten und das Gesetzgebungsverfahren zur grundständigen Überarbeitung der FinHVO zügig voranzutreiben. Weiterhin spricht sich der VDP für die Etablierung eines Systems aus, dass sich anhand der vollständigen Betriebskosten von Schülern an öffentlichen Schulen ableiten lässt. Wir bedanken uns für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben und bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen.

Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Förderung der Schulgeldfreiheit in den Bildungsgängen BFS Sozialpädagogische Assistenz, FS Sozialpädagogik und BFS Pflegeassistenz von Schule in freier Trägerschaft

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Verordnungsentwurf.

Bevor wir auf die einzelnen Punkte genauer eingehen, möchte der Verband deutlich machen, dass die dauerhafte Einführung der Schulgeldfreiheit für zwei sozialpädagogische Bildungsgänge sehr begrüßt wird. Dadurch wird die bisher fehlende Rechtsverbindlichkeit hergestellt. Das zeitgleich auch der Bildungsgang Pflegeassistenz schulgeldfrei gestellt werden soll ist ebenfalls erfreulich.

Gleichwohl kommen wir nicht umhin festzustellen, dass die gesetzliche Grundlage nicht für eine konsequente Umsetzung der Schulgeldfreiheit in den sozialpädagogischen Bildungsgängen genutzt wurde. Die Bildungsgänge Heilerziehungspflege und Heilpädagogik blieben von dem vorliegenden Verordnungsentwurf unberücksichtigt, wie auch schon bei der vorrausgehenden Förderrichtlinie aus 2019. Hierdurch werden rund 2.400 Schülerinnen und Schüler bei der angestrebten Schulgeldfreiheit[1] nicht berücksichtigt. Daneben wird der in der Koalitionsvereinbarung formulierte politische Wille nicht in Gänze umgesetzt: „[…] Ferner wollen wir sicherstellen, dass Schulgeldzahlungen einer Berufswahl nicht im Wege stehen.“[2]

Daher regt der Verband an, in eine grundständige Diskussion mit allen Beteiligten zur Einführung von Schulgeldfreiheit in der beruflichen Bildung einzusteigen, um daraus eine gesamtheitliche Strategie abzuleiten (mit Blick auf HEP, PTA, med. Bademeister/Masseure etc.). Anderenfalls entsteht zum einen ein Flickenteppich bei Bildungsgängen mit und ohne Schulgeld sowie zum anderen, ein Ungleichgewicht in vollzeitschulischen Bildungsgängen, dass zu einem latenten Risiko für diejenigen Bildungsgänge werden kann, in denen noch Schulgeld erhoben werden muss.

Ebenfalls merkt der Verband an, dass die entsprechenden Antragsformulare nicht mit dem Anhörungsentwurf zur Verfügung gestellt wurden. Wir gehen allerdings davon aus, dass den Schulträgern frühzeitig die entsprechenden Formulare zur Verfügung gestellt werden, damit diese aufgrund der bekannten Systematik schon vor Ausbildungsbeginn den Antrag stellen könnten. Auch ist zumindest denjenigen Schulträgern, die bereits durch die Förderrichtlinie für die sozialpädagogischen Bildungsgänge gefördert werden, frühzeitig das künftige Procedere mitzuteilen. Bisweilen herrscht hier Unklarheit, ob ab 1.8.22 über die FöRiLi oder die VO Gelder beantragt werden sollen.

Im Folgenden geht der Verband auf die einzelnen Paragrafen näher ein.

Zu § 1 Satz 1| Der Verband begrüßt außerordentlich, dass gemäß Satz 1 der Anspruch für genehmigte Ersatzschulen ohne Wartefrist gelten soll, und zwar für alle angegebenen Bildungsgänge. Ebenfalls sehr erfreulich ist aus Sicht des Verbandes, dass die Schulgeldfreiheit ab dem Schuljahr 2022/2023 dem Lesen nach für alle Schülerinnen und Schüler sowohl für die Klasse 1 als auch die Klasse 2 gelten soll. Das wird insbesondere die QuereinsteigerInnen freuen, die mitunter bereits in entsprechenden Einrichtungen (z. B. Kindertagesstätten oder Pflegeeinrichtungen) tätig sind und damit keine zusätzlichen Kosten für die Ausbildung in Form von Schulgeld zu erwarten haben.

Zu § 1 Satz 3 | Die Formulierung „eine sonstige Vergütung“ ist dem Verband nicht klar. Zudem ist der Begriff „Vergütung“ bereits dem Verständnis nach anders besetzt, so dass es hier zu Irritationen kommen kann. Insofern wäre die Formulierung aus der Förderrichtlinie „[…] Schulgeld und Verwaltungsgebühren (z. B. Anmeldegebühren, Prüfungsgebühren) […]“günstiger und würde den Sinn nicht verändern.

Der neue Satz 3 würde dann wie folgt lauten „Ein Anspruch auf Finanzhilfe besteht nicht, wenn der Schulträger für den Schulbesuch Schulgeld oder Verwaltungsgebühren erhebt oder bereits eine Förderung über die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in sozialpädagogischen Bildungsgängen erhält.

Zu § 2 | Aus Sicht des Verbandes ist zwingend ein Passus in Paragraf 2 einzufügen, der eine jährliche Erhöhung um den Verbraucherpreisindex vorsieht. Dieser fehlt bisher gänzlich. Es ist allerdings davon auszugehen, dass in den Folgenjahren auch mit etwaigen Kostensteigerungen zu planen ist (z. B. Tarif­vertragsveränderungen). In der NGesFBFöVO findet sich in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ein Beispiel für eine mögliche Formulierung. Alternativ wäre eine schriftliche Fixierung einer regelhaften Anpassung der benannten Werte in Paragraf 2 a und 2 b vorzusehen.

Der Verband geht davon aus, dass die endgültige Verordnung einen entsprechenden Passus enthalten wird, der die erwartbare Kostensteigerung abbildet. Anderenfalls würden die Schulen unweigerlich auf den Status Quo festgeschrieben werden, was den politischen Willen, dem Fachkräftebedarf entgegenzuwirken, ad absurdum führen würde.

Zu § 2 a) | Die hier genannten Werte sind aus der Förderrichtlinie übernommen worden. Unberücksichtigt dabei geblieben sind die veränderten Ausgaben in den letzten Jahren. Beispielhaft sind hier die Gehälter (Tarifvertragssteigerungen in 2021 bzw. 2022) sowie deutlich gestiegenen Energiekosten zu nennen. Insofern müssen diese Werte mindestens um den Verbraucherpreisindex angehoben werden. Dieser betrug für das Jahr 2021 gemäß Destatis 3,1%[3].

Zu § 2 b) | Der Verband ist irritiert über die unterschiedliche Herangehensweise bei der Umsetzung der Schulgeldfreiheit. Zumindest in einer Verordnung hätte der Verband ein einheitliches Vorgehen erwartet.

Es ist für den Verband nicht ersichtlich, warum von den durchschnittlichen erhobenen Schulgeldern im Schuljahr 2018/2019 ausgegangen (s. Verbändeanschreiben) wird und keine aktuelleren Zahlen herangezogen werden. Auch ist nicht klar, wie die durchschnittlichen Schulgelder ermittelt wurden. Zum Teil liegen die derzeit erhobenen Schulgelder deutlich über dem angegebenen Wert von 100 Euro. Damit würden die Schulen vor dem Problem der Unterfinanzierung stehen und müssten diesen Bildungsgang möglicherweise einstellen. Das würde dem politischen Willen entgegenstehen und den Fachkräftemangel in der Pflege verschärfen.

Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar, warum die Ausgaben im Bildungsgang Pflegeassistenz deutlich niedriger sein sollen als in den sozialpädagogischen Bildungsgängen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Schulen notgedrungen die Schulgelder senken mussten, um überhaupt Schülerinnen und Schüler für diese Ausbildung zu gewinnen.

Daneben müssen freie Schulen, die im Schulgesetz formulierten Genehmigungsauflagen erfüllen. Hierzu zählt auch gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 1 NSchG die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte. Die wirtschaftliche Stellung ist nach Auffassung der RLSB gegeben, wenn die maßgebliche Grenze von 80% der entsprechenden Entgeltgruppe (Stufe 2) eingehalten wird[4]. Bei einer Theorielehrkraft entspricht dies rund 3.500 Euro monatliche Bruttovergütung. Schon allein das stellt den vorgeschlagenen Wert mit 100 Euro pro Monat pro Schülerinnen und Schüler in Frage und bedarf dringend einer sachgerechten Überarbeitung.

Ein pragmatischer Lösungsansatz wäre, die unter § 2 a) genannte Systematik auf die BFS Pflegeassistenz zu übertragen und die Werte zu übernehmen. Im besten Fall werden diese Werte gleichzeitig um die Steigerung des Verbraucherpreisindex angepasst.

Zu § 3 Abs. 1 | Der Verband begrüßt, dass die Anträge künftig erst zwei Monate nach Ausbildungsbeginn vorliegen müssen. Dies verschafft den Schulen Zeit und minimiert schulorganisatorischen Aufwand. Gleichwohl gibt der Verband zu bedenken, dass sich damit auch ggf. Zahlungen verschieben und die Schulträger in Vorleistung treten müssten.

Im Weiteren ist nicht ersichtlich, warum von der etablierten Systematik der Antragsstellung pro Ausbildungsjahr abgewichen wird und künftig auf die Ausbildungsdauer abgestellt wird.

Die Umstellung des Antragsverfahren auf die gesamte Ausbildungsdauer wird für alle Beteiligen zu zusätzlichem Aufwand führen, da gemäß vorliegendem Entwurf Abweichungen der Schülerzahlen ab 10% nachzuweisen sind. Zudem sind sowohl auf Landesseite als auch bei den Schulträgern entsprechende Forderungs- bzw. Rückzahlungsposten zu bilden, die die gesamte Ausbildungsdauer umfassen. Beispiel: 20 SuS beginnen in 2022 ihre Ausbildung, dann erhält der Schulträger erst in 2024 die ausstehenden 10% der gesamten Fördersumme.

Wir gehen daher davon aus, dass es bei der bekannten Systematik bleibt und künftig die Anträge pro Ausbildungsjahr zu stellen sind. Auf diese Weise entsteht kein Reibungsverlust und es benötigt keine Systemumstellung.

Zu § 3 Abs. 2 | Das die monatlichen Abschläge nur 90% betragen, halten wir für problematisch. Dadurch entsteht eine Finanzierungslücke in Höhe von 10%, die die Schulen selbst finanzieren müssen und das, bei steigenden Kosten und ohne Schulgeld erheben zu dürfen. Vor dem Hintergrund, dass die Schulträger sich verpflichten keine Schulgelder zu erheben, gehen wir davon aus, dass die Verordnung dahingehend angepasst wird, dass die Schulen 100% Abschlag des zu erwartenden Förderbetrags als monatliche Vorauszahlung erhalten. Einhergehen könnten die 100% Abschlag mit einer Veränderung der Antragsmodalitäten, und zwar in dem die Anträge wie bisher auch pro Ausbildungsjahr gestellt werden müssten.

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben.


[1] Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11 Reihe 2 Berufliche Schulen, Schuljahr 2020/2021, Tabelle 2.9 Schüler:innen in Sozial- und Gesundheitsdienstberufen insgesamt und im 1. Schuljahr nach Schulart, Berufsbezeichnung und Geschlecht, Nr. 83132 und 83134

[2] Quelle: Gemeinsam für ein modernes Niedersachsen, Für Innovation, Sicherheit und Zusammenhalt, Koalitionsvereinbarung für die 18. Wahlperiode des Nds. Landtages 2017 bis 2022, Abschnitt Bildung, Seite 18, f) Schulgeldfreiheit

[3] Quelle: Destatis, Pressemitteilung Nr. 025 vom 19. Januar 2022, Inflationsrate 2021: + 3,1 % gegenüber dem Vorjahr, abgerufen am 19.04.2022, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/01/PD22_025_611.html

[4] Quelle: RLSB Dezernat 1 Fachbereich Recht, Merkblatt: Schulen in freier Trägerschaft, Stand März 2021, Punkt E mit den ergänzenden Hinweisen zu E, abgerufen am 19.04.2022 https://www.rlsb.de/themen/schulorganisation/schulen-in-freier-traegerschaft/2020-01-08-merkblatt-schulen-in-freier-traegerschaft-1r-002.pdf

Stellungnahme | Entwurf einer Zuwendungsrichtlinie für sozialpädagogische Bildungsgänge

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem Richtlinienentwurf.

Vorbemerkungen

Der Verband begrüßt die politische Zielsetzung, eine Schulgeldfreiheit in den sozialpädagogischen Bildungsgängen einzuführen. Damit wird dem Fachkräftemangel entgegengewirkt und gleichzeitig die Attraktivität dieser Ausbildungen gesteigert.

Gleichwohl müssen wir anmerken, dass sich in dem uns vorlegten Entwurf ein Widerspruch zwischen dem Gegenstand der Förderung und der Höhe der Zuwendung befindet, der zu einer allgemeinen Verunsicherung führt. Wir halten es daher für zwingend erforderlich, zeitnah eine verbindliche und eindeutige Förderregelung zu formulieren, die den Schulen Klarheit verschafft.

Zu den einzelnen Punkten

Zu 1.1 | Gemäß dem Hinweis im dem Verbändeanschreiben zu diesem Anhörungsverfahren auf die Koalitionsvereinbarung, möchten wir anmerken, dass es konsequent gewesen wäre, die Fachschulen Heilerziehungspflege sowie Heilpädagogik mit in die Förderrichtlinie aufzunehmen. Denn auch hier fehlt es an Fachkräften und junge Menschen die sich für diesen Beruf entscheiden. Es ist aus unserer Sicht außerordentlich bedauerlich und nicht nachvollziehbar, dass diese Bildungsgänge bei der Förderrichtlinie unberücksichtigt wurden. Insofern gehen wir davon aus, dass die Richtlinie in diesem Punkt um die benannten Fachschulen erweitert wird.

Zu 1.2 | Kritisch betrachten wir die Forderung nach einer vollumfänglichen Verzichtserklärung für die Erhebung von Schulgeld als Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung. Dies ist insofern problematisch, da ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung nicht besteht und unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel gewährt wird. Daher kann auf die Erhebung von Schulgeld nur dann verzichtet werden, wenn die Träger tatsächlich Zuwendungen erhalten. Zumal sich innerhalb der Förderrichtlinie ein Widerspruch befindet, der es den Schulen erschwert, eine vorausschauende und wirtschaftlichen Finanzplanung zu realisieren.

Zu 2 | Satz 2 steht im Widerspruch zu Punkt 5.2 und führt zur allgemeinen Irritation. Hiermit wird suggeriert, dass eben nur die erhobenen Schulgelder ersetzt werden. Gleichwohl heißt es in 5.2 „Die Höhe der Zuwendung beträgt…“. Bei den vorausgegangenen Gesprächen mit den Vertretern des Ministeriums und der Verbände war dieser Satz zu keiner Zeit diskutiert worden. Infolgedessen gehen wir davon aus, dass dieser Satz in der endgültigen Version gestrichen wird.

Zu 4.2 | Diesen Punkt finden wir insofern unglücklich, als das für die Neugründungen nicht eindeutig hervorgeht, welche Kriterien für die Gewährung zugrunde liegen müssen. Günstig wäre hier das Kriterium „Genehmigung“, da anderenfalls eine Schulgründung in Wartefrist auf Schulgeld angewiesen wäre. Dies wiederum würde dem Ansinnen der Koalitionsvereinbarung und dieser Förderrichtlinie entgegenstehen.

Zu 4.4 | Hieraus wird nicht eindeutig klar, ob das Kopier- und Materialgeld jährlich oder eventuell monatlich erhoben werden dürfte. Hier bitten wir, den Satz 2 um eine zeitliche Angabe zu erweitern.

Zu 5.2 | Dieser Passus steht im Widerspruch zu Nr. 2 Satz 2. Wir gehen davon aus, dass die Auflösung dieses Widerspruchs zugunsten der freien Träger erfolgt und wie mündlich mit allen Beteiligten vereinbart, diese vereinbarte Staffelung erhalten bleibt.

Zu 6.4 | Hier möchten wir grundsätzlich anmerken, dass die Schulen in diesem Jahr die Antragsfrist von 2 Monate vor Beginn des Ausbildungsjahres nicht einhalten können. Beispiel: Ausbildungsbeginn 01.08.2019; demnach müsste der Antrag auf Förderung spätestens am 01.06.2019 vorliegen. Das setzt allerdings voraus, dass die Förderrichtlinie vorher in Kraft getreten wäre.

Insofern gehen wir davon aus, dass dies den Tatbestand der „besonderen Begründung“ darstellt und die Schulen von einer verkürzten Antragsfrist Gebrauch machen können.

Schlussbemerkung

Was als guter Einstieg gedacht war, um sowohl dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken als auch die Koalitionsvereinbarung umzusetzen, stellt sich bei näherer Betrachtung als widersprüchlich und so nicht vereinbart dar. Diese Förderrichtlinie hätte ein erster Schritt sein können und wurde zuvor über mehrere Monate mit den Vertretern des Ministeriums und der Verbände erörtert. Durch den nun vorgelegten Entwurf schwebt über jeder freien Schule das Damoklesschwert der bevorstehenden Unterfinanzierung.

Vor dem Hintergrund, dass gut ausgebildete Fachkräfte in den sozialen Einrichtungen fehlen, dass sich junge Menschen von einer Schulgeldzahlung abschrecken lassen und das die politische Zielsetzung klar in der Koalitionsvereinbarung formuliert wurde, bitten wir um eine auskömmliche Finanzierung der sozialpädagogischen Ausbildungsgänge durch das Land. Anderenfalls können die freien Schulträger das Angebot der Förderrichtlinie möglicherweise nicht annehmen.

Nach wie vor sind wir an einer einvernehmlichen Lösung für beide Seiten interessiert und sichern Ihnen unsere Expertise zu.

Hoffentlich ist es uns gelungen, Ihnen unserer Gedankengänge verständlich zu machen. Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.