Stellungnahme zum Richtlinienentwurf über die Gewährung von Zuwendungen zur Beschaffung von mobilen Luftreinigern in Schulen und Kindertageseinrichtungen
Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Richtlinienentwurf. Auch wenn wir die Dringlichkeit in dieser Angelegenheit verstehen, wäre es hilfreich gewesen, alle Verbände eher einzubinden, um ggf. Anregungen bzw. Hinweise im Vorfeld prüfen zu können. Bei anderen Themen wie bspw. den Zusatzprogrammen zum DigitalPakt hat sich dieses Handeln als durchaus zielführend erwiesen.
Grundsätzlich begrüßen wir den vorgelegten Richtlinienentwurf. Obgleich sich für den Verband die Frage stellt, ob die rund 30 Millionen ausreichen werden, um allen Berechtigten finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen. Insbesondere, da es sich bei der Verteilung um ein „Windhund-Prinzip“ handelt.
Die beschriebene Fördermöglichkeit für mobile Luftreinigungsgeräte nur für solche Räume, die nur eingeschränkt belüftet werden können, geht vielerorts an der Realität vorbei. Denn nicht überall wird die aktuelle Formulierung des Förderrichtlinienentwurfs auf die Gegebenheiten vor Ort passen. In der Konsequenz wird es dazu führen, dass Träger nicht von derartiger Technik profitieren können, deren Fenster sich im Raum vollständig öffnen lassen.
Das Umweltbundesamt hat in seiner Veröffentlichung „Anforderung an Lüftungskonzeptionen in Gebäuden, Teil I: Bildungsrichtungen“ dargestellt, was die „Voraussetzungen für eine gute Innenraumluftqualität in Bildungseinrichtungen“[1] ausmacht. Unter anderem wird dabei auf die Behaglichkeit bezüglich Raumlufttemperatur hingewiesen. Es ist daher fraglich, ob lüften bei Temperaturen um den Gefrierpunkt nicht doch zu einem größeren Abfall der Rauminnentemperatur führt und somit die Behaglichkeit verloren geht. Wir regen daher da, diesen Passus dahingehend zu überdenken, um allen Kindern unter 12 Jahren sowie dem Personal ein eine behaglichen Innenraumluftqualität zu ermöglichen. Zudem könnten allen Kindern unter 12 Jahren sowie dem Personal mit mobilen Luftreinigungsgeräten, und zwar unabhängig davon, wie sich ein Raum grundständig belüften lässt, ein sicherer Weg zurück in eine normale Umgebung geebnet werden. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass nach dem heutigen Stand Kinder unter 12 Jahren noch nicht geimpft werden können, ist die in der Entwurfsfassung stehende Formulierung überdenkenswert.
Im Weiteren wäre es aus Sicht des Verbandes dienlich, wenn in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag Abweichungen von dem angegebenen Maßnahmebeginn zugelassen würde. Damit würden auch diejenigen Träger zum Zuge kommen, die sich möglicherweise bereits vor dem genannten Termin auf den Weg hin zu mehr Normalität gemacht und entsprechende technische Maßnahmen umgesetzt haben.
Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben. Für Fragen hierzu, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
[1] Quelle: Umweltbundesamt, Anforderungen an Lüftungskonzeptionen in Gebäuden, Teil I: Bildungseinrichtungen, Seite 9, veröffentlicht www.umweltbundesamt.de/publikationen, Stand November 2017