Stellungnahme | Verordnung für die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für den Einsatz als Lehrkraft ohne Lehrbefähigung an Schulen in freier Trägerschaft

Der Verband war bis September 2025 in die Arbeitsgruppen zur Erarbeitung der Verordnung sowie der Vorgaben zur pädagogischen Eignung eingebunden und hat dort fachliche Hinweise und Anregungen frühzeitig in den Prozess eingebracht. Nach Abschluss dieser Arbeitsgruppen fand über einen längeren Zeitraum keine weitere Einbindung oder Rückkopplung statt. Erst mit der Eröffnung des Anhörungsverfahrens Ende März 2026 sowie den anschließenden Gesprächen im April 2026 wurde der Austausch wieder aufgenommen.
Vor diesem Hintergrund nimmt der Verband zur vorliegenden Fassung der Verordnung Stellung, in der die zuvor eingebrachten Hinweise punktuell berücksichtigt und in der Ausgestaltung des Genehmigungsprozesses überhaupt nicht berücksichtigt wurden. In der derzeitigen Ausgestaltung sieht der Verband die Handlungsfähigkeit der freien Schulen und Schulträger deutlich beeinträchtigt.

Das Land verfolgt das Ziel, durch Unterrichtsgenehmigungen Unterrichtsqualität herzustellen. Pädagogik bedarf allerdings heute mehr denn je der inneren Freiheit und Verantwortung jeder Lehrkraft sowie eines Rahmens, der diese Freiheit gewährleistet. Nach Auffassung des Verbandes besteht die Schulaufsicht aus drei Bereichen: Rechtsaufsicht, Fachaufsicht und Dienstaufsicht. Während die Rechtsaufsicht die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und Grundrechte sichert und die Fachaufsicht die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Gleichwertigkeit überwacht, regelt die Dienstaufsicht das Verhältnis zwischen Schulträger und Beschäftigten.

Die Fachaufsicht ist dabei auf die Sicherung der Gleichwertigkeit beschränkt und hat die Besonderheiten des Privatschulwesens zu berücksichtigen. Eine Vermischung von Aufsicht und Verwaltungsverfahren ist zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die vorliegende Verordnung in einzelnen Regelungsbereichen über diesen Rahmen hinausgeht und damit die Eigenverantwortung freier Schulen sowie die durch Artikel 7 Grundgesetz geschützte Privatschulfreiheit berührt.

Die vorgesehenen Regelungen führen bei freien Schulen zu eingeschränkter Handlungsfreiheit und Vertrauensverlust. Das führt in der Folge zu einem wachsenden Spannungsverhältnis zwischen Steuerungsanspruch und praktischer Umsetzbarkeit. Der Verband sieht daher die Notwendigkeit, diese Aspekte im weiteren Umsetzungsprozess zu berücksichtigen, um die Handlungsfähigkeit der Schulen und die Bildungsvielfalt langfristig zu sichern.

Die Vorgaben zur pädagogischen Qualifizierung werden vom Verband grundsätzlich mitgetragen. Gleichwohl haben sich im Detail Fragen ergeben, die zur Vermeidung unterschiedlicher Auslegungen einer Klärung bedürfen. Detaillierte Hinweise hierzu sind in Anlage 1 dargestellt.

Abschließend bittet der Verband weiterhin um Verschiebung des Inkrafttretens der Verordnung um ein Jahr, um die identifizierten Umsetzungsfragen sachgerecht zu klären und eine praxistaugliche Ausgestaltung sicherzustellen. Hierzu wurde bereits im März 2026 ein entsprechender Vorschlag einschließlich der hierfür erforderlichen Anpassung des § 192a NSchG an das Ministerium übermittelt.

Im Folgenden geht der Verband auf wesentliche und zum Teil kritische Regelungsbereiche näher ein:

§ 2 Absatz 3 Sprachniveau C1
Die Verordnung sieht grundsätzlich ein C1-Sprachniveau für alle Lehrkräfte vor. Dies stellt insbesondere freie Schulen vor Herausforderungen, die z. B.:
• native Speaker einsetzen,
• deren pädagogisches Konzept bilingualen Unterricht vorsieht,
• international geprägt sind oder
• Lehrkräfte regelmäßig über Partnerschulen austauschen.

Auch das in der Diskussion angeführte Argument, fehlende Sprachkenntnisse einzelner Lehrkräfte könnten durch Team-Teaching kompensiert werden, überzeugt nicht. Zwar enthalten die Regelungen zur Finanzhilfe für freie Schulen keine ausdrückliche Vorgabe zur Anzahl gleichzeitig eingesetzter Lehrkräfte im Unterricht. Faktisch basiert die Refinanzierung der Lehrerstunden jedoch auf der Annahme, dass der Unterricht durch eine einzelne Lehrkraft erteilt wird. Das System Team-Teaching würde daher regelmäßig zu einer Überschreitung der refinanzierten Schülerstunden nach der FinHESchVO führen und wäre für freie Schulen mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden. Dieses Argument bzw. diese Struktur ist daher nicht geeignet, ein verpflichtendes C1-Sprachniveau zu rechtfertigen.
Darüber hinaus wurde im Rahmen der Arbeitsgruppen-Diskussion angeführt, Lehrkräfte müssten sich zwingend in der „Landessprache“ mit Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern verständigen können. Eine derart pauschale Anforderung ist weder praxistauglich noch sachgerecht. Sie verkennt die Realität bilingualer und international ausgerichteter Schulkonzepte und greift in deren pädagogische Konzeption ein.
Dies ist auch vor dem Hintergrund von Artikel 7 Grundgesetz Abs. 4 Sätze 3 und 4 kritisch zu bewerten. Danach ist die Genehmigung privater Schulen zu erteilen, wenn diese in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter öffentlichen Schulen zurückstehen. Eine darüberhinausgehende, pauschale Festlegung eines bestimmten Sprachniveaus als zwingende Voraussetzung für den Einsatz von Lehrkräften geht über diesen Maßstab hinaus.
Insbesondere wird nicht berücksichtigt, dass die sprachlichen Anforderungen an Lehrkräfte vom jeweiligen pädagogischen Konzept der Schule abhängen. Bei bilingualen oder international ausgerichteten Bildungsgängen kann die Unterrichtssprache ganz oder teilweise eine andere sein, sodass ein pauschales Sprachniveau in der Landessprache nicht in jedem Fall erforderlich ist.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere Schulen mit bilingualen oder internationalen Konzepten über etablierte schulorganisatorische Strukturen verfügen, die eine angemessene Kommunikation mit Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern sicherstellen. Hierzu zählen insbesondere Klassenleitungen oder Schulleitungen, die bei Bedarf die Kommunikation in deutscher Sprache übernehmen können. Eine zwingende sprachliche Vollabdeckung durch jede einzelne Lehrkraft ist für die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs nicht erforderlich.
Die vorgesehene pauschale Festlegung eines C1-Sprachniveaus für alle Lehrkräfte wird daher abgelehnt. Sie ist weder sachgerecht noch verhältnismäßig und greift in die durch Artikel 7 Grundgesetz Abs. 4 geschützte pädagogische Gestaltungsfreiheit freier Schulen massiv ein. Zudem erschwert sie in erheblichem Maße die Gewinnung qualifizierter Lehrkräfte und gefährdet damit die Sicherstellung eines funktionsfähigen Schulbetriebs.

Forderung: Aus den genannten Gründen ist diese Regelung ersatzlos zu streichen.

§ 2 Absatz 4 pädagogische Eignung
Hinsichtlich der Genehmigung von Konzepten zur pädagogischen Qualifizierung ist darauf hinzuweisen, dass entsprechende Qualifizierungen bereits nach Konzepten erfolgen, die in anderen Bundesländern geprüft und anerkannt sind. Es ist aus Sicht des Verbandes sicherzustellen, dass es in Niedersachsen nicht zu einer erneuten inhaltlichen Neubewertung bereits anerkannter Qualifizierungswege kommt. Andernfalls droht eine uneinheitliche bundesweite Handhabung, die den länderübergreifenden Einsatz von Lehrkräften erheblich erschweren würde.
Darüber hinaus bestehen bereits etablierte Qualifizierungsstandards, etwa durch Berufsverbände oder trägerbezogene Fortbildungssysteme, die auf eine pädagogische Unterrichtstätigkeit vorbereiten. Diese Formen der Qualifizierung sind bei der Feststellung der pädagogischen Eignung angemessen zu berücksichtigen.
Eine pauschale Verpflichtung zur zusätzlichen pädagogischen Qualifizierung unabhängig von bereits vorliegenden gleichwertigen Nachweisen wird daher kritisch gesehen. Vielmehr sollte eine individuelle, anerkennungsorientierte Prüfung erfolgen, die bestehende Qualifikationen angemessen einbezieht und deren Gleichwertigkeit berücksichtigt.

§ 2 Absatz 5 Persönliche Eignung

Aus Sicht des Verbandes deckt sich dieser Passus nicht mit den gesetzlichen Vorgaben des § 144 Absatz 4 NSchG und geht damit über die Anforderung der fachlichen und pädagogischen Eignung des Personals hinaus.

Die Übertragung dienstrechtlicher Maßstäbe des öffentlichen Schuldienstes auf Schulen in freier Trägerschaft stellt einen systematischen Eingriff in deren Trägerautonomie dar. Freie Schulen sind in der Auswahl ihres Personals eigenständig und unterliegen nicht den beamten- oder tarifrechtlichen Regelungen des öffentlichen Schuldienstes.

Zudem ist die Formulierung in ihrer Reichweite unbestimmt und eröffnet einen erheblichen Auslegungsspielraum, da nicht klar definiert ist, welche Gründe einer Einstellung entgegenstehen sollen. Dies kann zu einer faktischen Ausweitung staatlicher Einflussnahme über die gesetzlich vorgesehene Rechtsaufsicht hinausführen.

Vor diesem Hintergrund ist dieser Absatz wie vorgeschlagen zu ändern oder ersatzlos zu streichen.

Regelungsvorschlag: Das aktuelle erweiterte Führungszeugnis der Lehrkraft wird vom Schulträger eingesehen. Die persönliche Eignung der Lehrkraft wird vom Schulträger festgestellt und gegenüber der zuständigen Behörde bestätigt.

§ 2 Absatz 8 Bundesrechtlich geregelte Berufe
Die Verordnung berücksichtigt zutreffend, dass für bestimmte Berufsgruppen bundesrechtlich eigenständige Qualifikations- und Ausbildungsregelungen bestehen, insbesondere im Bereich der nichtärztlichen Heilberufe. Hierzu zählen insbesondere die Pflegefachpersonen (einschließlich der künftigen Pflegefachassistenz), die Ergotherapie sowie die pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten (PTA).
Eine landesrechtliche Doppelprüfung dieser Qualifikationsvorgaben ist daher nur insoweit erforderlich, wie bundesrechtliche Regelungen keine abschließende Regelung treffen.

Vor diesem Hintergrund regt der Verband an, § 2 Absatz 8 wie folgt zu ergänzen:

8a) Einsatz von Personen in einschlägigen Masterstudiengängen
Begründung: Der Einsatz von Lehrkräften, die sich in einem einschlägigen Masterstudiengang befinden, ist in der Pflegeausbildung bereits gängige Praxis und hat sich dort als geeignetes Instrument zur Gewinnung und Qualifizierung zukünftiger Lehrkräfte bewährt. Personen in entsprechenden Masterstudiengängen im Bereich der Pflegepädagogik, Pflegewissenschaft bzw. Medizinpädagogik können dort ohne zusätzliche über die bestehenden Anforderungen hinausgehende Auflagen im Unterricht eingesetzt werden.
Diese Möglichkeit stellt einen wichtigen Beitrag zur frühzeitigen Einbindung und Entwicklung zukünftiger Lehrkräfte dar und trägt wesentlich zur Sicherung der Ausbildungskapazitäten im Bereich der Pflegeberufe bei. Ein Ausschluss dieser Personengruppe würde den bestehenden Fachkräftemangel insbesondere in der Pflegeausbildung weiter verschärfen und kann dazu führen, dass Ausbildungskapazitäten nicht ausgeschöpft oder nicht aufrechterhalten werden können.

Aus den genannten Gründen ist die Aufnahme eines § 2 Absatz 8a sachlich geboten, insbesondere auch im Lichte der Regelung des § 9 Absatz 3 PflBG.

8b) Anzeigepflicht mit Widerspruch für Lehrkräfte in bundesrechtlich geregelten Ausbildungsberufen
Aufgrund bundesrechtlicher Regelungen müssen insbesondere in nichtärztlichen Heilberufen nicht nur Schulleitungen und Lehrkräfte ohnehin pädagogisch qualifiziert sein, wie beispielsweise in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PflBG vorgeschrieben, sondern es werden auch anderweitig pädagogische Kenntnisse durch entsprechende Studiengänge grundständig vermittelt, die weit über das hier geforderte Maß hinaus gehen.
Es ist zu erwarten, dass inhaltsleere Bürokratie entsteht, wenn bei Personen mit solchen Qualifikationen eine erneute behördliche Prüfung der pädagogischen Eignung im Sinne dieser Verordnung durchgeführt wird. Daher sollte hierzu eine entsprechende Ausnahme von Absatz 4 in die Verordnung aufgenommen werden.
Insgesamt könnte es im Interesse eines aufwandsarmen und zugleich zielorientierten Genehmigungsverfahrens sein, in die Verordnung an dieser Stelle für die nichtärztlichen Heilberufe eine Anzeigepflicht mit Anerkennung nach Fristablauf aufzunehmen, gekoppelt an die Möglichkeit der Behörde, innerhalb der Frist die Genehmigung begründet nicht oder mit Auflagen zu erteilen. Zugleich wäre damit das Landesrecht gut in die bundesrechtlichen Normen eingebettet.

Regelungsvorschlag: 1Die Einstellung von Lehrkräften an Schulen in freier Trägerschaft, die in bundesrechtlich geregelten nichtärztlichen Heilberufen ausbilden, ist der Schulbehörde unverzüglich nach Abschluss des Arbeitsvertrages anzuzeigen. ²Die Lehrkraft darf ihre Tätigkeit mit der Anzeige aufnehmen. ³Die Schulbehörde kann die Tätigkeit innerhalb von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen untersagen bzw. mit Auflagen versehen, wenn die Voraussetzungen nach den einschlägigen bundesrechtlichen Vorgaben nicht erfüllt sind. 4Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung, gilt die Tätigkeit als genehmigt. 5Eine darüberhinausgehende Prüfung landesrechtlicher Anforderungen erfolgt nur insoweit, als diese nicht bereits durch bundesrechtliche Regelungen abschließend geregelt sind.

Neu § 2 Absatz 9 – Einsatz von Personen aus der beruflichen Praxis im Unterricht
Regelungsvorschlag:  1Lehrkräfte in Schulen der beruflichen Bildung können aus der beruflichen Praxis eingesetzt werden, wenn sie über eine einschlägige berufliche Qualifikation sowie mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung nach Abschluss der Qualifikation verfügen. ²Als einschlägige berufliche Qualifikation gelten

  • eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
  • ein Hochschulabschluss oder
  • eine öffentlich-rechtlich geregelte Aufstiegsfortbildung (insbesondere Meister-, Techniker- oder vergleichbare Abschlüsse).

³Der Einsatz ist bei einem Unterrichtsumfang bis zu 160 Unterrichtsstunden je Schuljahr zulässig. 4Eine fachliche Eignungsprüfung ist nicht erforderlich. 5Die pädagogische Eignung kann durch begleiteten Unterrichtsnachweis erfolgen; eine vorherige pädagogische Zusatzqualifikation ist in diesen Fällen nicht erforderlich. 6Die entsprechenden Nachweise über die Voraussetzungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.

Begründung: Ziel der Regelung ist es, den flexiblen und zugleich qualitätsgesicherten Einsatz von Fachkräften aus der beruflichen Praxis im Unterricht freier beruflicher Schulen zu ermöglichen.
Berufliche Schulen sind in besonderem Maße auf den Einsatz von Personen angewiesen, die über aktuelle berufspraktische Erfahrung verfügen. Der Unterricht in den verschiedenen beruflichen Fachrichtungen lebt wesentlich von der Einbindung solch praxisnaher Expertise.
Die fachliche Eignung ergibt sich bei diesen Personen regelmäßig bereits aus einer einschlägigen beruflichen Qualifikation (Berufsausbildung, Hochschulabschluss oder öffentlich-rechtlich geregelte Aufstiegsfortbildung) sowie aus mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung. Eine gesonderte fachliche (Vorab-)Prüfung über diese Nachweise hinaus führt zu einer Doppelstruktur ohne zusätzlichen Beitrag zur Qualitätssicherung.
Die pauschale Anwendung pädagogischer Anforderungen unabhängig vom konkreten Umfang des Unterrichtseinsatzes ist nach Auffassung des Verbandes nicht sachgerecht. Insbesondere bei geringfügigen oder klar abgegrenzten Unterrichtseinsätzen handelt es sich typischerweise um ergänzende Tätigkeiten erfahrener Fachkräfte aus der Praxis, die nicht in vollem Umfang in die schulische Organisation eingebunden sind.
Im Rahmen der Regelung wird ergänzend auf die aktuellen Reformbestrebungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Neuregelung der Selbstständigkeit bzw. des Statusfeststellungsverfahren hingewiesen. Diese zielen darauf ab, stärker auf die tatsächliche Tätigkeit und deren konkreten Umfang abzustellen und formale Abgrenzungsfragen bei klar umrissenen Tätigkeiten weiter zu präzisieren.
Der Regelungsvorschlag trägt insgesamt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung und stellt sicher, dass der Zugang qualifizierter Fachkräfte aus der beruflichen Praxis in die berufliche Bildung weiterhin gewährleistet bleibt.

§ 6 Absatz 2 Verfahren zum Nachweis der Eignung als Lehrkraft
Die in § 6 vorgesehene Ausgestaltung des Verfahrens führt zu einem mehrstufigen und formalisierten Prüfprozess, der einen erheblichen administrativen Aufwand für die Schulträger erzeugt, ohne dass ein entsprechender Mehrwert für die Qualität des Unterrichts erkennbar ist.
Die umfassende Anforderung von Einzelunterlagen sowie die Orientierung an Verfahren, wie sie aus dem öffentlichen Schulwesen bekannt sind, lassen eine Gleichbehandlung im Sinne einer Gleichartigkeit erkennen. Schulen in freier Trägerschaft sollen jedoch gleichwertig, nicht gleichartig sein. Die vorgesehene Regelung steht damit im Widerspruch zu ihrer Eigenständigkeit und Vielfalt.

zu Absatz 1 | das Wort „persönliche“ zu streichen. Begründung: s. Ausführungen zu § 2 Absatz 5

zu Absatz 2 | Das dargestellte Verfahren lässt erkennen, dass die Prüfstrukturen des staatlichen Schulwesens entsprechen. Dieses Verfahren ist beispielshaft in einer Arbeitsgruppe vorgestellt worden und sollte an die Bedarfe der privaten Schulen angepasst werden. Dies ist nicht erkennbar. Besonders kritisch ist:

  • die Anforderung detaillierter Studiennachweise (z. B. Modulbeschreibungen, Einzelstudienleistungen),
  • die Verpflichtung zur Nutzung nicht näher spezifizierter Formblätter im Anhörungsverfahren,
  • sowie der Umfang der insgesamt vorzulegenden Unterlagen.

Diese Anforderungen sind in der Praxis mit erheblichem Aufwand verbunden, insbesondere da die konkretisierenden Verfahrenshinweise und Formblätter erst kurz vor Ablauf des Anhörungsverfahrens bekannt gegeben wurden und damit eine abschließende Bewertung der praktischen Umsetzbarkeit im Rahmen dieses Verfahrens nur eingeschränkt möglich ist.
Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass das dargestellte Verfahren strukturell eine weitgehende Orientierung an Prüf- und Nachweislogiken des staatlichen  Schulwesens erkennen lässt. Dies steht in einem Spannungsverhältnis zu der verfassungsrechtlich gebotenen Ausgestaltung freier Schulen, die nach Art. 7 GG eine Gleichwertigkeit, jedoch keine Gleichartigkeit mit dem öffentlichen Schulwesen voraussetzt (vgl. Badura, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Art. 7 Rn. 118).

Forderung: Das Verfahren ist zu vereinfachen und auf die Vorlage geeigneter, bereits vorliegender Qualifikationsnachweise zu beschränken. Ein Genehmigungsverfahren (inkl. verbindlicher Formblätter), das identisch mit dem staatlichen Verfahren ist, lehnt der Verband ab.

Begründung: Die derzeitige Ausgestaltung führt zu einer Überbürokratisierung des Verfahrens und belastet die Schulträger unverhältnismäßig. Gleichzeitig ist bisher nicht bekannt , wie das Verfahren konkret umzusetzen ist.
Ohne entsprechende Klarstellungen besteht die Gefahr von Verzögerungen bei der Prüfung und damit bei der Einstellung von Lehrkräften. Dies kann die Handlungsfähigkeit der Schulen erheblich beeinträchtigen und wirkt sich unmittelbar auf den Unterrichtsbetrieb aus.
Zudem widerspricht eine an den öffentlichen Schulen orientierte Verfahrensstruktur dem Grundsatz, dass Schulen in freier Trägerschaft gleichwertig, jedoch nicht gleichartig sein sollen.
Unabhängig von den inhaltlichen Regelungen besteht aus Sicht des Verbandes ein zwingender Bedarf an einem begleitenden Unterstützungssystem zur praktischen Umsetzung der Verordnung, dass der Gleichwertigkeit der Schulen in freier Trägerschaft im Vollzug Rechnung trägt und nicht zu einer faktischen Angleichung an komplexe Verwaltungsstrukturen des öffentlichen Schulwesens führt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der mit der Verordnung verbundene administrative Aufwand bei den freien Schulträgern erheblich zunimmt. Dadurch werden Schulleitungen in deutlich stärkerem Maße von ihren originären Aufgaben, nämlich der schulischen Leitung und Qualitätsentwicklung, durch Verwaltungsaufgaben gebunden.
Die zusätzlich entstehenden Kosten für die gewünschte Administration, der verbindlich strukturell vorgegebenen pädagogische Qualifizierung sowie der Anpassung der Gehälter der Lehrkräfte (gleiche Qualifikation, gleiche Schulaufsicht etc. führt zu gleichem Gehalt) müssen dann entsprechend in die Finanzhilfe aufgenommen werden.

zu Absatz 4 | ist zu streichen oder entsprechend des Regelungsvorschlags zu § 2 Absatz 5 anzupassen.

Begründung: s. Ausführungen zu § 2 Absatz 5

Eine Übermittlung von Qualifizierungsunterlagen an eine E-Mail-Adresse lehnt der Verband ab. Aus datenschutzrechtlicher und digitaler Sicht muss eine andere elektronische Lösung hergestellt werden.

§§ 10 und 11 Bearbeitungszeiten / Genehmigungsfiktion
Vor dem Hintergrund der hohen Verfahrenskomplexität und der zunehmenden Belastung durch diese Verordnung bei den freien Schulen und deren Schulträgern besteht aus Sicht des Verbandes ein dringender Bedarf, die Genehmigungspraxis zu beschleunigen und verlässlicher zu gestalten.
Der Normenkontrollrat[1] hat in diesem Zusammenhang auf das erhebliche Beschleunigungspotenzial durch verbindliche Fristen und sogenannte Genehmigungsfiktionen hingewiesen. Vor diesem Hintergrund hält es der Verband für erforderlich, dass dieses Genehmigungsverfahren klaren zeitlichen Vorgaben unterliegt.
Aus Sicht des Verbandes sollte die Unterrichtsgenehmigung als erteilt gelten, wenn innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Antragsunterlagen keine Entscheidung durch die zuständige Behörde erfolgt. Eine solche Genehmigungsfiktion würde das Verfahren deutlich beschleunigen und zugleich die notwendige Planungssicherheit für freie Schulen schaffen.
Darüber hinaus würde eine klar geregelte Genehmigungsfiktion auch zu einer spürbaren Entlastung der zuständigen Genehmigungsbehörden führen, da sich umfangreiche Einzelfallprüfungen und wiederholte Nachforderungen reduzieren würden. Die dadurch freiwerdenden Ressourcen könnten für andere Verwaltungsaufgaben genutzt werden, ohne dass zusätzlicher Personalbedarf entsteht.
Der Verband erwartet, dass eine entsprechende Regelung zur Genehmigungsfiktion verbindlich in die Verordnung aufgenommen wird. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des bestehenden Fachkräftemangels erforderlich, um Verzögerungen bei der Einstellung von Lehrkräften zu vermeiden und den Unterrichtsbetrieb freier Schulen zuverlässig sicherzustellen.

§ 11 Unbefristete Genehmigung
Zu Absatz 1 gibt der Verband den Hinweis, dass die verwendete Begriffssystematik erkennbar an Strukturen des allgemeinbildenden Schulwesens sowie an einzelnen spezifischen Schulformen orientiert ist. Die in der beruflichen Bildung bestehenden Strukturmerkmale wie Lernfelder, Module, Kompetenzbereiche oder curriculare Einheiten werden in der Formulierung hingegen nicht ausdrücklich abgebildet, sodass die Regelung in ihrer derzeitigen Fassung die Systematik berufsbildender Schulen nicht hinreichend erfasst.

§ 13 Übergangsregelung / Bestandskräfte
Personen, die am 31.07.2026 an den Schulen tätig sind – Schulleitung und Lehrkräfte – sollen nach der Verordnung nur anlassbezogen überprüft werden. Damit wird grundsätzlich sichergestellt, dass bereits eingesetztes Personal nicht pauschal nachqualifiziert werden muss.
Aus Sicht des Verbandes ist der Bestandsschutz zwingend so auszugestalten, dass rückwirkende Prüfungen ausgeschlossen sind. Anlassbezogene Prüfungen dürfen sich ausschließlich auf konkret benannte, objektivierbare Sachverhalte beschränken, etwa wesentliche Änderungen der Genehmigungsgrundlagen oder konkrete Hinweise auf erhebliche Abweichungen von den genehmigten Voraussetzungen. Eine darüberhinausgehende oder retrospektive Überprüfung bereits abgeschlossener Personalentscheidungen lehnt der Verband ab.

Freie Schulen sind gemäß § 32 NSchG eigenverantwortliche Schulen und tragen die Verantwortung für die Auswahl und den Einsatz ihres Personals. Vor diesem Hintergrund ist klarzustellen, dass anlassbezogene Prüfungen keinen rückwirkenden Charakter haben und nicht zu einer erneuten umfassenden Bewertung bereits bestehender Beschäftigungsverhältnisse führen.

Zusammenfassung / Forderungen

  • Streichung des C1-Sprachniveaus
  • Anerkennungsorientierte Ausgestaltung der pädagogischen Eignung
  • Begrenzung der persönlichen Eignung auf schulträgerseitige Feststellung
  • Einführung praxisnaher Regelungen für berufliche Praxis und Masterstudierende
  • Einführung einer Genehmigungsfiktion
  • Sicherstellung eines echten Bestandsschutzes ohne Rückwirkung
  • Einrichtung eines begleitenden Unterstützungssystems für freie Schulen
  • Gesamtfinanzierung der gestiegenen strukturellen und personellen Anforderungen anpassen

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme und die bisherige Einbindung in den Verfahren. Er verbindet damit die Erwartung, dass die vorgetragenen Hinweise und Änderungsvorschläge im weiteren Verfahren angemessen berücksichtigt werden, um eine praxistaugliche und ausgewogene Ausgestaltung der Regelungen sicherzustellen.


[1] Quelle: NKR, 12 Ziele zum Bürokratieabbau – 77 konkrete, beispielhafte Vorschläge des NKR zur Umsetzung vom 26. Februar 2026, 1. Planungs- und Genehmigungsverfahren vereinfachen und beschleunigen

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