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PM | Private Schulen sind gut vorbereitet auf Präsenz- und Online-Unterricht

Berlin, 14. September 2020. „Schulen in freier Trägerschaft haben die vergangenen Monate und auch die Sommerferien genutzt, um weiter an ihren Konzepten zur digitalen Bildung zu arbeiten und gehen gut vorbereitet in ein neues Schuljahr“, führt Klaus Vogt, Präsident des VDP aus. Mit dem Ferienende in Baden-Württemberg sind nun alle Bundesländer in das neue Schuljahr gestartet. Der Verband Deutscher Privatschulverbände verzeichnet zum Schuljahresbeginn für alle Länder ein positives Fazit. „Unter Einhaltung sämtlicher Hygienevorschriften und unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens haben auch die Privatschulen als Teil des öffentlichen Bildungswesens den Präsenzunterricht wieder aufgenommen“, so Vogt weiter.

Ziel der Schulen in freier Trägerschaft ist es, Unterricht in der Schule durchzuführen und bedarfsweise oder als Ergänzung auf Hybrid- oder Fernunterricht umzustellen. „Private Schulen sind diesen Herausforderungen gewachsen“, sagt Vogt. 91 Prozent der Bildungseinrichtungen im VDP nutzen digitale Lernplattformen. Vor allem digitale Klassenzimmer, Chats und Lernfilme bilden unter den digitalen Möglichkeiten die Lernwelt der Schülerinnen und Schüler an einer Privatschule. Gleichzeitig betont der Präsident des VDP: „Private Schulen bieten jedoch viel mehr als digitale Unterrichtsformen. Sie sind vielfältig und bunt, so dass auch gemeinschaftliche Begegnungen, soziale Interaktionen und die Nähe unter den Schülerinnen und Schüler sowie zu den Lehrern eine entscheidende Rolle für das Schulleben spielen und durch die Digitalisierung nicht ausschließlich zu ersetzen sind.“

Pressekontakt: Beate Bahr 

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Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich. Weitere Informationen unter: www.privatschulen.de

PM | Privatschulen sind für alle Einkommensschichten zugänglich

Berlin, 14. August 2020. Die Einkommensverhältnisse der Eltern sind nicht entscheidend für die Aufnahme eines Kindes an einer Privatschule. Bei einem durchschnittlichen Schulgeld von 2.000 Euro im Jahr (aktuelle Sonderauswertung des Statistischen Bundesamtes auf Basis der Lohn- und Einkommensteuerstatistik) hat jedes Kind die Möglichkeit, eine Privatschule zu besuchen. „Die Schülerschaft an Privatschulen ist gesellschaftlich durchmischt. Unsere Schulen werden von Kindern aus allen Einkommensschichten besucht“, weiß VDP Präsident Klaus Vogt.

Geht ein Kind auf eine Privatschule, ist dieser Besuch für die Eltern mit der Zahlung eines Schulgeldes verbunden. Das Schulgeld umfasst sämtliche Leistungen und Angebote der Schule wie beispielsweise Betreuungs- und Nachmittagsangebote außerhalb des Schulunterrichts, für die auch im staatlichen Schulbereich Beiträge der Eltern anfallen. Einkommensgestaffelt wird das Schulgeld an der Höhe des Haushaltseinkommens der Eltern bemessen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, beträgt das Schulgeld für das Jahr 2016 durchschnittlich 2.000 Euro. Für einen Großteil der Kinder (59%) wurde sogar nur ein Schulgeld von weniger als 1.500 Euro veranschlagt.

„Schulgeld zu erheben, ist für Privatschulen absolut notwendig. Es kompensiert eine Deckungslücke, da der Staat nur circa zwei Drittel der anfallenden Kosten pro Schüler an einer staatlichen Schule trägt“, begründet Klaus Vogt. Für das Jahr 2016 machte die Finanzierungslücke durchschnittlich 2.300 Euro Kind aus. „Privatschulen sind stark unterfinanziert. Würde die staatliche Finanzhilfe ausreichend hoch sein, müssten Schulen in freier Trägerschaft gar kein Schulgeld erheben“, sagt VDP Präsident Vogt.

Die Einkommensverhältnisse der Eltern von Schülern an Schulen in freier Trägerschaft untersuchte bereits das DIW Econ. Der Analyse zufolge verfügen 14 Prozent der Privatschulhaushalte über maximal 2.000 Euro monatliches Nettohaushaltseinkommen. Der Anteil der Haushalte mit einem Einkommen zwischen 2.000 und 6.000 Euro liegt bei 71 Prozent. „Entscheidend für die Aufnahme eines Kindes an einer Privatschule ist nicht das Einkommen der Eltern, sondern die Fähigkeiten und Interessen des Kindes. Sie müssen mit dem pädagogischen Konzept der Schule zusammenspielen“, erklärt Vogt.

In Deutschland besucht jedes elfte Kind eine Privatschule. Eltern und Schülern wählen oft eine Schule in freier Trägerschaft, da sich diese an den gesellschaftlichen und pädagogischen Anforderungen orientieren. Eine Sonderung der Kinder wird per Grundgesetz untersagt. Kein Kind wird vom Besuch einer Privatschule ausgeschlossen. Durch einkommensgestaffelte Schulgeldbeiträge und beispielsweise Geschwisterrabatte stehen die individuellen Begabungen des Kindes bei der Schulwahl im Vordergrund.

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PM | Privatschulen lehren fast ausschließlich online | Fehlender Breitbandausbau lahmt digitale Bildung

Berlin, 24. April 2020. Digitale Klassenzimmer, Chats und Lernfilme bilden die Lernwelt für Schülerinnen und Schüler an Privatschulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft. Fast die Gesamtheit dieser Schulen (91%) nutzt mindestens eine dieser digitalen Möglichkeiten, um während der Coronakrise Wissen zu vermitteln und Unterricht zu gestalten. Das geht aus einer Kurzumfrage des Verbands Deutscher Privatschulverbände, an der sich 137 Schul- und Bildungsträger mit zahlreichen Schulformen beteiligt haben, hervor. „Die digitale Bildung nimmt an unseren Schulen einen hohen Stellenwert ein. Ortsunabhängig kann vor allem gegenwärtig durch die verschiedensten Medien differenziertes Lernen erfolgen. Die Schülerinnen und Schüler erwerben in diesem Zusammenhang zusätzliche Medienkompetenzen und können auch ohne Präsenzunterricht mehr Eigenständigkeit und Eigenverantwortung für ihr Lernen übernehmen“, erklärt Klaus VogtPräsident des VDP.  

Während die digitalen Medien vor der Coronakrise bei 81 Prozent der Schulen einen Unterrichtsanteil von bis zu 20 Prozent einnahmen, hat sich der Wochenumfang aktuell deutlich erhöht. Alle Schulen nutzen die Form des digitalen Unterrichts. Zwei Drittel der Schulen (63%) unterrichten mehr als 80 Prozent digital. Zusätzlich werden digitale Medien zur Kontaktpflege mit den Schülern (84%) und Eltern (41%) sowie für kreative, sportliche und sozialpädagogische Angebote wie Wahl- und Neigungsfächer und Sorgentelefone genutzt. Zudem spielen die digitalen Medien auch im Austausch der Lehrer untereinander eine große Rolle. 75 Prozent der Schulen nutzen beispielsweise Videokonferenzen für Lehrerberatungen oder Schulleitermeetings. „Diese Fülle von digitalen Nutzungsmöglichkeiten spiegelt sehr gut die Anpassungsfähigkeit der Privatschulen“, so Vogt. „Auch unter veränderten Bedingungen können Schulen in freier Trägerschaft ihren Bildungsauftrag erfüllen und zusätzlich ihr Angebot ergänzen.“

97 Prozent Schulen gehen davon, dass sich der verstärkte Einsatz digitaler Medien fortsetzen wird. Daher ist es umso wichtiger, die digitale Infrastruktur in Deutschland auszubauen. Der fehlende Breitbandausbau wird von knapp 40 Prozent der Schulen als hinderlich gesehen. Die Schulen wünschen sich für ein flüssiges Arbeiten schnelles Internet. Ein Drittel der Befragten gab zudem an, dass der Datenschutz die digitale Bildung erschwert. Der VDP spricht sich in diesem Zusammenhang für schulische Datenschutzregelungen aus, die pragmatisch und transparent sind.

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PM | In der Coronakrise leisten Privatschulen 100% Schule – Verband fordert schnelle Auszahlung der Digitalpaktmittel

Berlin, 26. März 2020. Schulen und Bildungseinrichtungen sind von den Auswirkungen der Corona-Pandemie besondert gefordert. Eines ist in den vergangenen Tagen deutlich geworden: Schulen in freier Trägerschaft sind anpassungsfähig und sind derzeit dabei in Erfüllung ihres grundgesetzlichen Auftrages den Schulalltag auch in der Krise zu ergänzen und zu bereichern. Über verschiedene Wege, (reform-) pädagogische Methoden und unter großem Einsatz der Lehrkräfte und Mitarbeiter wird der Unterrichtsbetrieb qualitativ hochwertig aufrechterhalten. Dies geschieht überwiegend durch digitale Medien und in einer anderen Form als bisher. Sie erfüllen – wenn auch unter erschwerten Bedingungen – ihren Bildungsauftrag.

Es ist aktuell noch nicht absehbar, wie lange dieser Ausnahmezustand andauert und wie er Wirtschaft und Arbeitsmarkt verändern wird. Es ist daher umso wichtiger, die finanzielle Gesamtsituation der gemeinnützigen Bildungsträger im Blick zu haben“, so Klaus Vogt, Präsident des Verbands Deutscher Privatschulverbände e. V.

Es steht für uns außer Frage, dass die Privatschulen weiterhin einen grundsätzlichen Anspruch auf staatliche Förderung und auch auf Schulgeld haben. Schule ist mehr als Unterricht. Sie gestaltet das soziale Umfeld und Leben der jungen Menschen. Gerade die Coronakrise zeigt dies deutlich. „Die Schülerinnen und Schüler können es zum Teil kaum erwarten bis die Schule ihre Pforten wieder öffnen. Unsere Schulen bieten weiterhin wie gewohnt die Aufnahmegespräche und Beratungen für das kommende Schuljahr an“, so Vogt weiter.

Im vergangenen Jahr hat sich die Politik auf 5,5 Mrd. Euro für den Digitalpakt verständigt. Aktuell verläuft die Umsetzung aufgrund der hohen Anforderungen der Länder, wie z. B. die Anforderungen an die digitalen Umsetzungskonzepte, mit Hindernissen und es sind bislang nur vereinzelt Gelder bei den Schulträgern angekommen. Der Verband appelliert daher an die Politik, die Mittel aus dem Digitalpakt schnell und unbürokratisch freizugeben. „Wir brauchen jetzt die Infrastruktur für bewährte Konzepte. Jetzt haben wir die Chance, digitale Bildung an Schulen weiter voranzubringen. Die Coronoakrise und der Verzicht auf aufwändige digitale Medienkonzepte können in Schulen einen Schub für die Digitalisierung bewirken“, so Dietmar Schlömp, Bundesgeschäftsführer des Verbands Deutscher Privatschulverbände e. V..

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PM | Privatschulen fordern Staat zum Handeln auf

Berlin, 15. August 2019. Die Diskussion um Lehrer darf aus Sicht des VDP nicht zwischen staatlichen und privaten Schulen geführt werden. „Privatschulen sind ein grundgesetzlich verankerter Teil des öffentlichen Schulsystems“, so VDP Präsident Klaus Vogt. „Der Staat muss seiner Verantwortung für alle Lehrer im gesamten Schulwesen nachkommen.“

In den vergangenen Jahren sei es dem Staat nicht gelungen, dieser Aufgabe überzeugend nachzukommen. Dies zeigt auch die gegenwärtige Lehrersituation. „Im Wettbewerb mit den staatlichen Schulen um Lehrer werben Privatschulen mit ihrem guten Ruf“, erklärt Klaus Vogt. Die Privatschulen im VDP konnten sich bislang als attraktiver Arbeitgeber positionieren.

Um im ungleichen Wettbewerb um Lehrer nicht benachteiligt zu werden, fordert der VDP, das Ausbildungsmonopol aufzuheben und die Lehrerausbildung auch für die freien Schulen zu öffnen. „Jede andere Branche hat die Möglichkeit, selbst auszubilden und den Fachkräftebedarf ein Stück weit zu steuern“, betont Klaus Vogt.

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Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich. Weitere Informationen unter: www.privatschulen.de

Stellungnahme | Änderung schulrechtlicher Vorschriften

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf.

Vorbemerkungeen

Zunächst einmal möchten wir festhalten, dass das Anschreiben suggeriert, es würde sich bei dieser Anhörung ausschließlich um Änderungen des Niedersächsischen Schulgesetzes handeln, was bei eingehender Prüfung nicht der Fall ist. Neben dem Schulgesetz werden zudem noch ein weiteres Gesetz sowie drei Verordnungen geändert. Hier hätte das Anschreiben deutlicher sein dürfen.

Wir haben indes die Zusammenarbeit mit dem Ministerium im Arbeitskreis Schulen in freier Trägerschaft durchaus als vertrauensvoll und konstruktiv wahrgenommen. Gleichwohl stellen wir fest, dass kein Austausch über die geplanten Änderungen im NSchG, welche das Privatschulwesen betrifft, in diesem Arbeitskreis stattgefunden hat. Wir hätten hier ein anderes Vorgehen Seitens des Ministeriums begrüßt. Zudem stellt sich in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob nicht durch die Änderungen des NSchG sogar Grundrechte auf Errichtung von Privatschulen nach Artikel 7 Abs. 4 und 5 GG verletzt werden.

Zu Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

§ 1 Abs. 5 Satz 2 | Wir können der Logik folgen, dass Heilerziehungspflege kein Gesundheitsfachberuf ist und infolgedessen aus diesem Paragrafen gestrichen wird. Allerdings bieten zurzeit 20 Fachschulen in Niedersachsen eine Ausbildung an Fachschulen Heilerziehungspflege an. Daher ist der Schutz der Berufsbezeichnung noch mindestens bis zur endgültigen Änderung der Berufsbezeichnung beizubehalten.

§ 16 Abs. 3 | Wir begrüße es ausdrücklich, dass die Pflegeschulen künftig den Berufsfachschulen zugeordnet werden und mit dieser Regelung eine Vereinheitlichung der Zuständigkeiten bei den Pflegeausbildung stattfindet. Zudem sichert dieser Absatz insbesondere den freien Trägern die Erstattung, die durch die Erteilung von allgemeinbildendem Unterricht sowie durch Investitionskosten entstehen, zu.

§ 144 | Mit dem neuen Absatz 3 werden fehlende schulgesetzliche Regelungen getroffen, die die Genehmigung von Erweiterungen einer genehmigten Ersatzschule durch Außenstellen betrifft. Dieser Absatz enthält derlei viele unpräzise Begrifflichkeiten, dass hierdurch in keiner Weise Rechtssicherheit geschaffen wird.
Hier ist eine Regelung analog zu den Bedingungen der öffentlichen Schulen, welche nach § 106 NSchG und der SchOrgVO Außenstellen errichten können, angeraten und stellt eine Gleichwertige Regelung dar.[1]

§ 146 | Mit der Änderung dieses Paragrafen und die Aufnahme expliziter Vorgaben, wird deutlich was wesentliche Änderungen darstellen. Allerdings haben sich die schulaufsichtlichen Regelungen und Maßnahmen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu orientieren. Zudem stellen diese Vorgaben einen signifikanten Einschnitt in die Freiheit des Privatschulwesens dar. Wir können nachvollziehen, dass genehmigungsrelevante Inhalte sowie Änderungen in der Schulleitung wesentliche Änderungen darstellen. Insofern können wir die Anpassung in Teilen verstehen.

Punkt 1 beinhaltet wesentliche Änderungen des Trägers. Uns erschließt sich nicht, inwieweit sich eine Änderung beim Träger, ausgenommen ein Trägerwechsel, im Schulalltag auswirkt. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass jeder Wechsel der vertretungsberechtigten Personen anzuzeigen ist. Bei eingetragenen Vereinen oder Stiftungen mit wechselnden Vorstandsmitgliedern, ist dies nicht nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden, sondern ist auch nicht genehmigungsrelevant. Die ausgeführte Begründung liefert hierzu ebenfalls keinerlei Erkenntnisse. Daher gehen wir davon aus, dass dieser Passus wieder gestrichen wird.

In Punkt 7 wird das Erzielen oder Erstreben eines erwerbwirtschaftlichen Gewinns thematisiert. Dies würde eine Art Selbstanzeige des Trägers darstellen und erscheint nicht zielführend. Im Rahmen der Finanzhilfeabrechnung müssen die Freistellungsbescheide der Landesschulbehörde vorgelegt werden. Insofern wird die Gemeinnützigkeit des Schulträgers regelmäßig durch die Finanzbehörden regelmäßig überprüft. Darüber hinaus ist in der Abgabenordnung klar beschrieben, welche Rücklagen und Rückstellungen der Träger vornehmen darf und wie er sie zu verwenden hat, wenn er in einzelnen Jahren Überschüsse erzielt und dadurch die Gemeinnützigkeit nicht gefährden will. Insofern ist die Aufnahme von Punkt 7 obsolet.[1]

Punkt 12 beinhaltet die Anzeigepflicht bei „jeder Änderung eines Bildungsgangs“. Im Rahmen der beruflichen Bildung ist dieser Begriff bekannt. Jedoch stellt sich uns die Frage, was ist ein Bildungsgang an allgemeinbildenden Schulen? Hier bedarf es aus unserer Sicht eine klarere Definition.[1]

Zudem befinden sich die zusätzlich aufgenommenen Punkte indes allesamt im NSchG wieder, und zwar in §§ 140, 142, 143, 144, 147, 148 sowie 149. Hier bedarf es aus unserer Sicht keine explizite Erwähnung und führt schlussendlich zu einer Doppelung von bereits bestehenden Fakten.

§ 179 Abs. 2 | Wir begrüßen ausdrücklich, dass Niedersachsen mit diesem Absatz die Möglichkeit einer Überleitung der bisherigen Altenpflege- bzw. Gesundheits- und Kinder-/Krankenpflegeausbildung in die neue generalisierte Pflegeausbildung schafft.

Zu Artikel 2 Änderung des des Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung

§ 8 Abs. 4 | Wir begrüßen ausdrücklich, dass mit dieser Regelung den künftigen Pflegeschulen ermöglicht wird, die bisherige Altenpflege- bzw. Gesundheits- und Kinder-/Krankenpflegeausbildung in die neue generalisierte Pflegeausbildung überzuleiten.

Zu Artikel 3 Verordnung über die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft

§ 1 | Wir begrüßen ausdrücklich, dass Niedersachsen den allgemeinbildenden Unterricht auch in der generalisierten Pflegeausbildung beibehält und dadurch die Durchlässigkeit sowie der allgemeine Bildungsauftrag erhalten bleibt.

Jedoch heißt es im Verordnungstext „[…] werden auf Antrag in Höhe einer monatlichen Pauschale von 390 Euro je Klasse erstattet, […]“. In der Begründung allerdings wird von monatlichen 10 Stunden ausgegangen. Das ergibt bei dem vorgegebenen Stundensatz von 50 Euro nach unserer Rechnung 500 Euro monatlich. Insofern ist der Verordnungstext entsprechend anzupassen.

Ein weiteres Problem ergibt sich, wenn, wie in der Begründung ausgeführt, diese Stunden vorrangig durch Honorarkräfte erteilt werden. Zum einen hat der LRH in seinem Bericht 2016 festgestellt, dass „[…] unterrichtliche Tätigkeiten an Schulen als weisungsabhängiges Arbeitsverhältnis zu klassifizieren sind und damit der Abschluss von Honorarverträgen unzulässig ist.[1]

Zum anderen wurde diese Auffassung in mehreren Statusfeststellungsverfahren, veranlasst durch die Deutsche Rentenversicherung, bestätigt. Insofern ist es grundsätzlich begrüßenswert, dass das Ministerium auch an diese Möglichkeit gedacht hat. Gleichwohl besteht hier jedoch aus unserer Sicht ein erhöhter Kommunikationsbedarf mit der Landesschulbehörde und dem Landesrechnungshof.

§ 2 | Uns ist bewusst das der Begriff „Investitionskosten“ in der Pflege durchaus für die Begrifflichkeiten Miete oder Pachten steht. Gleichwohl merken wir an, dass der Begriff „Investitionskosten“ weitläufig auch mit der Anschaffung von Anlagegütern verbunden wird. Um Missverständnissen vorzubeugen bitten wir darum, hier noch einen Satz aufzunehmen, der deutlich hervorhebt, was in dieser Verordnung mit dem Begriff gemeint ist.

§ 2 Abs. 1 | In der Begründung wird ausgeführt, dass „[…] die Betriebskosten von den Ausbildungskosten erfasst sind, (und somit) ausschließlich die Kaltmieten erstattungsfähig (sind).“ Diesen Satz bitten wir an geeigneter Stelle in die Verordnung aufzunehmen, um Missverständnissen und Unklarheiten vorzubeugen.

§ 2 Abs. 2 | Uns erschließt sich nicht, warum der monatliche Preis pro Quadratmeter unter a) 8 Euro beträgt, bei b) nur noch 6,40 Euro beträgt und unter c) sogar nur noch bei 4,80 Euro beträgt. Für eine angemietete Fläche bleibt der Mietpreis unabhängig der Nutzung immer gleich; auch unabhängig möglicher Synergieeffekte. Insofern gehen wir davon aus, dass unabhängig der Klassenanzahl die eine Pflegeschule führt, der monatliche Preis von 8 Euro pro Quadratmeter zugrunde gelegt wird.

§ 3 Abs. 1 | Hier wird geregelt, an wen die Anträge nach den §§ 1 und 2 zu stellen sind und die Darlegungspflicht, jedoch nicht in welcher Form und auch nicht wie der Antrag zu stellen ist (Satz 1). Wir bitten darum, dies näher zu fassen, da diese Regelung ansonsten eine Auslegungssache innerhalb der Landesschulbehörde ist und zu Missverständnissen auf beiden Seiten führen kann.

§ 3 Abs. 2 | Auch hier bitten wir näher zu fassen, wie der Antrag zu stellen ist.

§ 3 Abs. 3 | Hier bitten wir ebenfalls den Begriff „Nachweis“ näher zu fassen. Allein in der Begründung der Mietvertrag oder eine Erklärung zu erwähnen reicht aus unserer Sicht nicht aus. Auch hier kann es zu unterschiedlichen Auffassungen der innerhalb der Landesschulbehörde komme und zu Missverständnissen führen.

Insgesamt müssen wir feststellen, dass die §§ 1 und 2 keine Kostensteigerung berücksichtigen. An dieser Stelle verweisen wir auf die Schulpauschalen, welche dem Gesetz nach prospektiv zu bilden sind (§ 3 Abs. 2 PflAFinV). Demzufolge ist auch für die Erstattung von Kosten der Pflegeschulen in freier Trägerschaft eine entsprechen Kostensteigerung zu berücksichtigen. Orientierungshilfe kann hier die Steigerungsrate der Schulpauschalen von 2020 auf 2021 sein.

Artikel 4 Änderung der Verordnung über berufsbildende Schulen; hier Anlage 10 zu § 33 Ergänzende und abweichende Vorschriften für Pflegeschulen

§ 1 Abs. 2 | Wir folgender der Logik, dass die Raumgrößen für die Pflegeschulen aus § 2 Abs. 3 NSchGesVO abgeleitet wurde. Jedoch möchten wir anmerken, dass das PflBG handlungsorientierten Unterricht fordert. Insofern müssen Klassenräume im Zusammenspiel mit dem pädagogischen Konzept der Schule betrachtet werden. Weiterer Aspekt die wir zu berücksichtigen bitten, sind etwaige Bestimmungen durch Bauaufsicht, Arbeits- sowie Brandschutzvorgaben. Insbesondere die Brandschutzvorgaben orientieren sich daran, wie viele Personen sich regelmäßig vor Ort aufhalten. Insofern kann hier nicht von einer allgemeingültigen Pauschale ausgegangen werden.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

[1] Siehe auch Stellungnahme der AGFS

[1] Quelle: Landesrechnungshof Niedersachsen, Jahresbericht 2016, Nr. 28 Reformbedarf in der privaten Altenpflegeausbildung, Seiten 130 und 131

PM | Einkommen der Eltern nicht entscheidend

Berlin, 26. März 2019. Privatschulen in Deutschland bilden eine heterogene Schülerschaft ab. Dies geht aus einer Analyse des DIW Econ hervor. Rund 14 Prozent der Privatschulhaushalte verfügen über maximal 2.000 Euro monatliches Nettohaushaltseinkommen. Der Anteil der Haushalte mit einem Einkommen zwischen 2.000 und 6.000 Euro liegt bei 71 Prozent. Dies entspricht nahezu der Einkommensverteilung an staatlichen Schulen. „Privatschüler sind keine selektive Gruppe. Privatschulen sind gesellschaftlich durchmischt“, so Dietmar Schlömp, Bundesgeschäftsführer des VDP.

Jedes zehnte Kind besucht eine Privatschule. Ein Teil dieser Schüler geht auf eine private Schule, die für den Staat die Schulversorgung übernimmt. „Privatschulen zeichnen sich nicht nur durch ihre pädagogischen Konzepte aus, sie decken zum Teil auch das öffentliche Schulangebot ab“, sagt Dietmar Schlömp. Die Schülerschaft an Privatschulen ausschließlich an den Einkommensverhältnissen der Eltern festzumachen, gebe ein falsches Bild der Privatschulen wieder. Kriterien wie das Schulklima, die Länge des Schulweges oder die Betreuungszeiten in der Schule spielen für Eltern bei der Schulwahl für ihr Kind eine wichtige Rolle. „Das Betreuungsangebot von privaten Ganztagseinrichtungen gibt Eltern vielerorts erst die Möglichkeit, einer Teil- oder Vollzeitbeschäftigung nachzugehen“, erklärt Dietmar Schlömp.

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Beate Bahr
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PM | Privatschulen mit bedacht – Fast eine Million Schüler an freien Schulen profitieren

Verbandspräsident Klaus Vogt:

„Die heute unterzeichnete Bund-Länder-Vereinbarung für den DigitalPakt Schule ist auch für die Schüler an Privatschulen in Deutschland sehr erfreulich. Schulen in freier Trägerschaft werden in der Vereinbarung angemessen berücksichtigt: Privatschulen erhalten die Möglichkeit, gemessen an ihrem landesweiten Anteil der Schüler die Bildungsinvestitionskosten des Bundes zu beantragen. Fast eine Million Privatschüler werden vom DigitalPakt Schule profitieren. Der Staat kommt somit seiner Infrastrukturverantwortung für freie Schulen nach, die sich aus dem Grundgesetz-Artikel 7 ergibt.“

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PM | Schulwahl: Privatschulen bieten individuellen Lernweg für jedes Kind

Berlin, 12. Februar 2019. Fast jedes zehnte Kind besucht eine allgemeinbildende Schule in freier Trägerschaft. Privatschulen bieten aufgrund ihrer vielfältigen pädagogischen Konzepte ein breit gefächertes Angebot. Neben dem Schulprofil spielen Kriterien wie die Unterstützung bei Lernproblemen, die Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule, das Lehrerkollegium sowie das Schulklima eine wesentliche Rolle. „Privatschulen orientieren sich beim Lehren und Lernen an den gesellschaftlichen Anforderungen und ermöglichen jedem Kind einen individuellen Lernweg“, sagt Klaus Vogt, Präsident des VDP. Entscheidend bei der Schulwahl und für den Lernerfolg des Kindes sei es, eine Schule entsprechend den Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen des Kindes auszuwählen.

Die steigenden Schülerzahlen an freien Schulen belegen, dass sich immer mehr Eltern individuelle Bildungsangebote für ihre Kinder wünschen. So stieg die Anzahl der Schüler an allgemeinbildenden Privatschulen in den vergangenen fünf Jahren um 3,7 Prozent von 730.382 auf 757.263 Schüler.

„Privatschulen sind oft Impulsgeber für das gesamte Schulsystem. Sie entwickeln ihre pädagogischen Konzepte ständig weiter. Im Mittelpunkt stehen dabei immer eine zukunftsorientierte Pädagogik sowie auf die Schüler abgestimmte Lernformen“, so Klaus Vogt. Vor allem im Bereich der digitalen Bildung gelten Privatschulen als Vorreiter. Auch das Konzept der Ganztagsschulen hat im Privatschulbereich ihren Ursprung.

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