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Stellungnahme | Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Nds. Schulgesetzes

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Anhörung zum o. g. Gesetzentwurf.

Am 29. Januar hat der Landtag erstmals über das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes (Drs. 19/6285) beraten und federführend an den Kultusausschuss überwiesen. Mit diesem Schreiben möchte der Verband Ihnen die Hintergründe und Auswirkungen des Gesetzes aus der Perspektive unseres Verbandes darlegen. Besonders wichtig ist uns, Ihnen die Entstehung des Gesetzes näherzubringen, da der Kultusausschuss seit Beginn des Prozesses fast vollständig neu besetzt wurde. Daher hat sich der Verband dazu entschieden, dieser Stellungnahme zwei Anlagen beizufügen die zum einen die einzelnen Aspekte des Gesetzes aufgreifen (Anlage 1) und zum anderen die Chronologie dieses Gesetzes aufzeigen (Anlage 2).

Bevor wir im Folgenden auf das Für und Wider dieses Gesetzes eingehen, ist vorab noch anzumerken, dass die Arbeitsgruppen im Bereich der Schulaufsicht ihre Arbeit noch nicht beendet haben. Folglich ist noch keine entsprechende Verordnung vorhanden, auch wenn eine Verordnungsermächtigung im Gesetzentwurf bereits formuliert wurde. Darüber hinaus fehlt auch die überarbeitete Finanzhilfe-Verordnung, welche angekündigt wurde und ebenfalls nur als Arbeitsstand bekannt ist. Insofern können weder die finanziellen Auswirkungen noch die Bürokratie durch die Lehrkräftegenehmigung unserer Ansicht nach näher abgeschätzt werden.

Abwägung zwischen Fortschritt und Kritik
Der vorliegende Gesetzentwurf weist sowohl positive Entwicklungen als auch zentrale Schwächen auf. Dies hat uns von Anfang an in eine schwierige Lage versetzt, da die positiven Aspekte durch erhebliche Bedenken überschattet werden.

Im Letter of Intent (LoI) heißt es zum Passus Schulaufsicht: „…gemeinsam mit der Reform der Finanzhilfe„. Es sollte das eine nicht ohne das andere geben. Es entspricht also nicht dem LoI, wenn eine Reform der Schulaufsicht stattfindet und die Anforderungen – insbesondere an das Lehrpersonal – steigen, ohne dass eine zukunftsweisende Finanzierung sichergestellt wird. Denn mit dieser Formulierung haben sowohl wir als Verband als auch die freien Schulträger die Hoffnung und Erwartung geknüpft, dass es zu einer substanziellen und nachhaltigen Verbesserung führt. Dies ist allerdings nicht gegeben, auch wenn der vorliegende Gesetzentwurf Verbesserungen enthält, die als Fortschritte für Schulen in freier Trägerschaft bewertet werden könnten. Dazu zählt neben der Evaluation auch und vor allem der Mechanismus zur finanziellen Anpassung bei Veränderungen oder sogenannten Einmalzahlungen. Gleichzeitig wurden jedoch zentrale Anliegen der Verbände nicht berücksichtigt. Dazu gehören insbesondere:

  • Die unzureichende zeitliche und inhaltliche Ausgestaltung der Evaluierungsklausel, die sicherstellen soll, dass die Auswirkungen des Gesetzes überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.
  • Die nicht sachgerechte Definition der Faktoren „Jahresentgelt“ und „Sachkosten“, die maßgeblich für die Berechnung der Finanzhilfen sind. Insbesondere ist es hier zwingend erforderlich, dass die für die Berechnung maßgeblichen Faktoren eine hinreichende Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft gewährleisten. Dies ist so aktuell nicht der Fall.
  • Der offene Arbeitsprozess zur Schulaufsicht, bei dem zentrale Fragen bisher nicht geklärt wurden.

Finanzhilfe für freie Schulen: Ein Schritt zurück?
Die vorgeschlagene Formel zur Berechnung der Finanzhilfe für freie Schulen, die im LoI vereinbart wurde, verspricht eine größere Transparenz. Tatsächlich könnte diese Neuregelung jedoch zu erheblichen Nachteilen für Träger freier Schulen führen.

Denn durch die Festlegung des Abschlags auf 0,8 wird die Unterfinanzierung der freien Schulen praktisch zementiert. Ohne klare Vorgaben zur Berücksichtigung aller Betriebskosten, d. h. Personalkosten, Personalnebenkosten und kommunalen Sachkosten, einschließlich des Personalgemeinkostenzuschlags, wird die Berechnung der Finanzhilfe unvollständig bleiben und somit bei weitem keine 100% als Bezugsgröße erreicht.

Ziel des LoI ist eine transparente, nachvollziehbare Berechnung der Finanzhilfe, mit der sich zukünftig die Bezuschussung der Betriebskosten der Schulen in freier Trägerschaft am öffentlichen Schulwesen orientiert. Es wurde darin auch explizit festgehalten: „Die Finanzhilfereform setzt deshalb voraus, dass die erforderlichen Haushaltsmittel in den Landeshaushalt aufgenommen und beschlossen werden.Der Verband fordert daher eine substanzielle Erhöhung der Finanzhilfe, um die tatsächlichen Betriebskosten der freien Schulen realistisch abzubilden und die finanzielle Stabilität nachhaltig zu sichern.

Darüber hinaus ist die überarbeitete Finanzhilfeverordnung noch nicht fertig, was die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen erschwert. Beispielhaft sind hier die gestiegenen Sachkosten am Beispiel für Schulreinigungskosten zu nennen. Der Mindestlohn für Beschäftigte in der Gebäudereinigung ist in den letzten fünf Jahren um rund 20% gestiegen. Verstärkt wird dieses Problem durch die Inflation. Insofern ist die Setzung des Faktors 1,167 für die Sachkosten nicht hinreichend transparent.

Ferner soll eine zusätzliche Kürzung bei der Erstattung der Kosten für die Zusatzversorgung vorgenommen werden. Laut § 150 Abs. 8 Satz 1 werden die Ausgaben der Schulträger für eine angemessene Zusatzversorgung des Lehr- und Zusatzpersonals unter Anwendung des Abschlagsfaktors bezuschusst. Dabei dient als Bezugsgröße bereits die um den Abschlagsfaktor geförderte Personalkostenberechnung gemäß § 150 Abs. 3. Wird auf diesen berechneten Höchstbetrag für die Zusatzversorgung erneut der Abschlagsfaktor angewendet, führt dies zu einem unbegründeten doppelten Abzug. Dies steht im Widerspruch zur Begründung des Gesetzentwurfs (Buchstabe g, Seite 13), da die Eigenbeteiligung der Schulträger bereits durch den Abschlagsfaktor in der Berechnungsformel der Stundensätze berücksichtigt ist.

Stärkung der Schulaufsicht: Bürokratie statt Effizienz?
Die Einführung der Lehrkräftegenehmigung, so wie sie im Gesetzesentwurf vorgesehen und begründet ist, könnte das Gegenteil von dem bewirken, was angestrebt wurde. Sollte jede Einstellung nochmals aufwendig von der Behörde geprüft werden, führt das zu erheblichen Verzögerungen bei der Personalplanung und unzureichender genereller Planungssicherheit seitens der freien Schulen. Der Verband fordert daher jedenfalls die Einführung einer Genehmigungsfiktion im Gesetz, um eine schnelle und unbürokratische Personalplanung zu ermöglichen und sicherzustellen, dass freie Schulen nicht Gefahr laufen, aufgrund von Verzögerungen Unterrichtsausfälle zu erleiden.

Zudem wird in der Begründung angeführt, dass die Einführung der Lehrkräftegenehmigung die Qualität der Lehrkräfte sichern soll. Gleichzeitig soll den Besonderheiten der Privatschulfreiheit Rechnung getragen werden. Aus Sicht des Verbandes droht hier ein übermäßiger Eingriff in die Privatschulautonomie, insbesondere dann, wenn das öffentliche Schulsystem den Maßstab bildet.

Ein weiteres Problem sieht der Verband im Interessenkonflikt der Schulaufsichtsbehörde, die sowohl die Aufsicht führt als auch als Akteur agiert – etwa, wenn sie einerseits über die Lehrkräftegenehmigung für freie Schulen entscheidet, während andererseits Genehmigungsverfahren für Quereinsteiger:innen an öffentlichen Schulen aufgrund einer anderen Priorität schneller entschieden werden. Hinzu kommt, dass freie Schulen zur Genehmigung neuer Bildungsgänge detaillierte Konzepte und Lernsituationen einreichen müssen, wodurch die Behörde frühzeitig Einblick in innovative pädagogische Ansätze erhält, die potenziell in öffentliche Schulen einfließen könnten. Insofern wäre die Schaffung einer unabhängigen Instanz zur Entscheidung über die Genehmigung von Bildungsgängen und Lehrkräften für freie Schulen wünschenswert, um Interessenkonflikte zu vermeiden und Chancengleichheit zwischen freien und öffentlichen Schulen sicherzustellen.

Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der vorliegende Gesetzentwurf zwar einige Fortschritte enthält, jedoch auch erhebliche Mängel aufweist, die nicht unbeachtet bleiben dürfen. Besonders im Bereich der Finanzhilfe und der Schulaufsicht sind nach Auffassung des Verbandes dringend Nachbesserungen erforderlich, um die Handlungsfähigkeit und Unabhängigkeit freier Schulen zu sichern. Andernfalls könnte das Gesetz mehr Probleme schaffen, als es löst.

Inhaltlich hat sich der Verband eng mit dem Bündnis Freier Schulen Niedersachen abgestimmt. Insofern schließt sich der Verband der Stellungnahme der AGFS an. Gleichzeitig trägt der Verband die inhaltlichen Ausführungen der Ausbildungsallianz Niedersachsen sowie des CJD mit. Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und hoffen auf einen konstruktiven Dialog. Gerne stellen wir uns im Rahmen der mündlichen Anhörung Ihren Fragen.

Download Anlage 1 | Detaillierte Ausführungen zu den geplanten Änderungen
Download Anlage 2 | Chronologie

PM | Differenzierte Betrachtung unerlässlich: Verband weist Vorwurf der mangelhaften Lehrerqualität im Jahresbericht 2024 des LRH entschieden zurück

Hannover, 14. Juni 2024 – Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e. V. (VDP) nimmt den aktuellen Jahresbericht des Landesrechnungshofs (LRH) mit Interesse zur Kenntnis und begrüßt die intensive Auseinandersetzung mit der Schulaufsicht und der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft. Der Verband möchten jedoch einige wichtige Punkte klarstellen und betonen, dass eine differenzierte Betrachtung der Schulaufsicht zwingend notwendig ist.

Der VDP plädiert seit langem, dass die Schulaufsicht als eine differenzierte Aufgabe verstanden werden muss, die sowohl Rechtsaufsicht als auch Fach- und Dienstaufsicht umfasst. Der Jahresbericht des LRH verkennt nach Auffassung des Verbandes die notwendige Differenzierung zwischen diesen Aufsichtsbereichen. Jedoch sind diese unterschiedlichen Dimensionen der Aufsicht ausschlaggebend, um die Autonomie der Schulen in freier Trägerschaft zu gewährleisten. Dabei ist Artikel 7 des Grundgesetzes von zentraler Bedeutung, da er das Recht auf Privatschulen und die staatliche Aufsicht über das Schulwesen festlegt. „Eine pauschale Verstärkung der Schulaufsicht, wie sie vom LRH gefordert wird, sieht der VDP äußerst kritisch, da dies zu einer unangemessenen Einmischung in die Fach- und Dienstaufsicht führt. Zugleich würde die pädagogische Freiheit und Eigenverantwortung der freien Schulen mechanisch stark beeinträchtigt und somit die im Grundgesetz verankerte Privatschulfreiheit in Frage gestellt“, kommentiert Hannes Pook, Vorsitzender des Verbandes, den Jahresbericht. „Allein der Rechtsaufsicht obliegt die Genehmigung von Schulen und die Prüfung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen dauerhaft erfüllt sind“, kommentiert der Vorsitzende weiter.

Ein zentraler Punkt des Jahresberichtes ist die Ausbildung von Lehrkräften. „Das Ausbildungsmonopol für Lehrkräfte liegt beim Staat und damit trägt das Land auch die Infrastrukturverantwortung für freie Schulen. Es ist unerlässlich, dass bei der Ausbildung von Lehrkräften auch die Bedarfe der freien Schulen berücksichtigt, werden“, führt Hannes Pook aus. „Gemäß § 144,3 NSchG müssen Lehrkräfte an freien Schulen eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation nachweisen. Ein zweites Staatsexamen, wie es der LRH verlangt, stellt hingegen eine gleichartige Qualifikation dar“, ergänzt Sandra Marschall, Mitglied des Vorstandes. Nach Auffassung des Verbandes ist demnach ein zweites Staatsexamen nicht zwingend erforderlich für die Lehrtätigkeit an freien Schulen. Die gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation kann durch bspw. einschlägige Masterabschlüsse erreicht und damit die Qualität des Unterrichts an freien Schulen sichergestellt werden. Daneben bietet der VDP eine Weiterbildung an, die die pädagogische Eignung nachweist. Überdies sind die Lehrkräfte an freien Schulen, insbesondere an berufsbildenden Schulen, aufgrund der mitgebrachten Praxiserfahrung eine wertvolle Bereicherung.

Seit Jahren stehen allen beteiligten Akteuren im Dialog, um gemeinsam Lösungen zu erarbeiten, die einerseits den hohen Bildungsstandards und der notwendigen Autonomie freier Schulen gerecht werden und andererseits, um die Finanzierung freier Schulen langfristig auf ein sicheres Fundament zu stellen, das die künftigen Anforderungen abbildet.

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Auszug Jahresbericht 2024 vom LRH: Genehmigungsvoraussetzungen für Schulen in freier Trägerschaft

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Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich. | verantwortlich für den Inhalt: Martina Kristof, Geschäftsführerin