Nachruf auf Jürgen Weinberg

Mit großer Trauer nehmen wir Abschied von unserem zweiten Vorsitzenden Jürgen Weinberg, der am 23. Januar 2026 verstorben ist.

Jürgen Weinberg war seit über zehn Jahren als zweiter Vorsitzender ein engagiertes Mitglied unseres Vorstands. Als gelernter Gymnasiallehrer für Mathematik, Chemie, Pädagogik und Psychologie brachte er seine pädagogische Erfahrung, seine fachliche Tiefe und seinen strategischen Weitblick in die Verbandsarbeit ein. Dadurch setzte er wichtige Impulse für die Weiterentwicklung der Bildungslandschaft.

Mit außergewöhnlichem Engagement, großer Fachkompetenz und klarer Vision prägte er insbesondere den Bereich der Gesundheitsfachberufe nachhaltig. Er war präsent, aufmerksam und zugewandt – und wenn er sprach, hatten seine Worte Gewicht. Sie zeugten von fachlicher Souveränität, feinem Gespür für das Notwendige und einem klaren Blick für das, was möglich und sinnvoll war. Sein Wirken war nicht laut, aber nachhaltig und wirkungsvoll.

Für uns war Jürgen Weinberg weit mehr als ein geschätzter Vorstandskollege. Er war Mentor, Ideengeber und verlässlicher Wegbegleiter. Seine positive Haltung, sein lösungsorientiertes Denken und seine Fähigkeit, auch in schwierigen Situationen konstruktive Wege nach vorne zu finden, werden uns sehr fehlen. Mit ihm verlieren wir einen außergewöhnlichen Bildungsvisionär, der unsere Arbeit und unser Miteinander nachhaltig bereichert hat.

Unser tiefes Mitgefühl gilt seiner Familie und seinen Angehörigen. In diesen schweren Tagen sind unsere Gedanken bei ihnen.

Wir werden Jürgen Weinberg in dankbarer Erinnerung behalten und ihm ein ehrendes Andenken bewahren.

PM | Verband diskutiert Rolle von Privatschulen für Innovation und Demokratie

Hannover, 28.01.2026 – Vertreterinnen und Vertreter aus Politik, Verwaltung, Bildungswesen und Verbänden folgten der Einladung des Verbandes Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) zum Parlamentarischen Abend in Hannover und diskutierten über die Bedeutung freier und privater Schulen für Innovationsfähigkeit, Vielfalt und demokratische Bildung.

Unter dem Titel „Privatschulen – Innovationslabore für Vielfalt und Demokratie“ lud der VDP am 26. Januar Vertreterinnen und Vertreter aus Politik, Verwaltung und Bildungswesen ein, um über den Beitrag freier und privater Schulen zur Innovationsfähigkeit des Bildungssystems und zur Stärkung demokratischer Bildung zu diskutieren.

„Gerade in einer Zeit, in der wir weltweit mit Enttäuschungen, Verunsicherung und Angriffen auf Freiheit und Demokratie konfrontiert sind, braucht es starke Bildungsorte, die Haltung, Vielfalt und kritisches Denken fördern. Freie und private Schulen leisten hier einen wichtigen Beitrag und verdienen daher verlässliche politische Rahmenbedingungen“, so die Landesvorsitzende Sandra Marschall in ihrer Begrüßung.

Während sowohl der Landtagsvizepräsident Marcus Bosse als auch die Kultusministerin Julia Hamburg die besondere Bedeutung der freien und privaten Schulen für die niedersächsische Bildungslandschaft betonten, unterstrich Landtagsvizepräsident Bosse in seinem Grußwort den Begriff „Labore“ als sehr treffend. Freie Schulen können häufig flexibler und schneller auf gesellschaftliche oder pädagogische Veränderungen reagieren. Die Ministerin würdigte zudem ausdrücklich in ihrem Grußwort die Themenwahl des Abends und hob hervor, wie wichtig es sei, kritisches Denken und demokratisches Verständnis zu vermitteln. Dieser Verantwortung kommen auch freie und private Schulen auf ganz unterschiedliche Weise nach.

Im Mittelpunkt des Abends stand der Impulsvortrag von Prof. Dr. Hermann Veith (Georg-August-Universität Göttingen). Veith präsentierte nicht nur empirisch belegbare Entwicklungen, sondern beleuchtete auch die historische Genese des Rechts zur Errichtung von Privatschulen im Grundgesetz. Dabei zeigte er anhand der allgemeinbildenden Schulen auf, wie freie Schulen gezielt Nischen und Lücken besetzt haben, wie sie neue pädagogische Konzepte erprobten und wie diese Konzepte Einzug ins staatliche Schulsystem hielten. Gleichzeitig räumte er mit Vorurteilen gegenüber freien und privaten Schulen auf.

Der Parlamentarische Abend bot den Teilnehmenden Gelegenheit zum intensiven fachlichen Austausch und zur Vernetzung über institutionelle und politische Grenzen hinweg. Ziel des VDP ist es, den Dialog zwischen Bildungsakteuren und Politik weiter zu vertiefen und gemeinsam tragfähige Perspektiven für die Weiterentwicklung des Bildungssystems zu entwickeln.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich.
Verantwortlich für den Inhalt: Martina Kristof, Geschäftsführerin

Stellungnahme | Entwurf zur Änderung des  Erlasses „Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen“

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme.

Grundsätzlich definiert § 1 NSchG, was eine Schule im Sinne des Gesetzes ist. Demnach müssen Ersatzschulen u. a. Gleichwertigkeit bei Bildungsabschlüssen gewährleisten. Somit kann der vorliegende Erlassentwurf nicht vollständig auf freie Schulen übertragen werden, da bspw. die Zuweisung von Lehrkräfte-Soll-Stunden auf der regulären Finanzierung öffentlicher Schulen basiert.

Im Folgenden gehen wir auf einzelne Punkte näher ein.

Zu Nummer 3 | Klassenbildung
Die Regelungen zur Klassenbildung halten wir für nachvollziehbar. Gleichwohl sollten freie Schulen im Rahmen ihrer pädagogischen Konzepte abweichende Klassengrößen vorsehen dürfen, solange die Gleichwertigkeit der Bildungsabschlüsse gewahrt bleibt. Damit bleibt den Schulen die notwendige Eigenverantwortung bei der Gestaltung von Unterricht und Klassenstruktur erhalten.

Zu Nummer 4 | Lehrkräfte-Soll-Stunden
Das bestehende Finanzhilfesystem nach § 150 NSchG und die zum 01.08.2025 in Kraft getretene Finanzhilfeverordnung (FinHESchVO) regeln die Förderung freier Ersatzschulen primär als stunden- und schülerbezogene Kostenerstattung. Dies soll im Ansatz zwar die Transparenz und Nachvollziehbarkeit erhöhen, führt jedoch weiterhin zu strukturellen Benachteiligungen im Zusammenspiel mit dem Klassenbildungserlass. Freie Schulen erhalten keine Lehrerstunden im eigentlichen Sinne und haben keine Möglichkeit Lehrerwochenstunden zu kapitalisieren. Denn sie können nicht als Ganztagsschulen nach § 23 NSchG anerkannt werden und damit keine zusätzliche Finanzhilfe beantragen, die den für Ganztagsschulen im Klassenbildungserlass vorgesehenen zusätzlichen Lehrerstellen entspricht. Daher sollte im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 192, Abs 3 NSchG ein Vorschlag erarbeitet werden, wie die Finanzhilfe für Ganztagsschulen an den Lehrerstellen für öffentliche Schulen orientiert werden kann.

Zu Nummer 5 | Zuschläge bei Zusatzbedarf
Der Ausbau des Ganztags ist ein zentrales politisches Ziel. Um den Rechtsanspruch tatsächlich umzusetzen, ist eine verlässliche und dynamische Finanzierung der Schulen unabhängig ihrer Trägerschaft unabdingbar.
Der im aktuellen Erlassentwurf enthaltene Hinweis „vorbehaltlich der Haushaltsmittel“ verdeutlicht, dass die finanzielle Sicherheit weiterhin eingeschränkt ist und damit zu Planungsunsicherheiten führt. Eine Problematik, die nicht nur freie und private, sondern auch öffentliche Schulen betrifft, wie sie auch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbänden Niedersachsen in ihrer Stellungnahme kritisch anmerkt. Vor diesem Hintergrund erwartet der Verband, dass zur Sicherung des Rechtsanspruchs verlässlich Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden, und zwar allen Schulen unabhängig von ihrer Trägerschaft. Das bedeutet auch, dass die Verstetigung der Finanzmittel für Ganztagsangebote an freien allgemeinbildenden Schulen gemäß § 161c regelmäßig angepasst werden müssen. Nur so kann der politische Anspruch des Ganztagsausbaus tatsächlich schulübergreifend planungssicher umgesetzt werden.

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Stellungnahme | Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme. Der vorliegende Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) enthält eine Vielzahl von Anpassungen, die auch für Schulen in freier Trägerschaft erhebliche Auswirkungen haben.

Wir begrüßen ausdrücklich die Maßnahmen, die auf Modernisierung, Digitalisierung und die Sicherung pädagogischer Qualität abzielen. Gleichzeitig sehen wir an mehreren Stellen Klärungs- und Anpassungsbedarf, um die Gleichbehandlung freier Schulen sicherzustellen, unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden und die Funktionsfähigkeit der freien Träger auch langfristig abzusichern.

Freie Schulen erfüllen einen gesetzlichen Bildungsauftrag nach Art. 7 Abs. 4 GG und leisten – sowohl im allgemeinbildenden Bereich als auch in der beruflichen Bildung – einen unverzichtbaren Beitrag zur Bildungsversorgung des Landes. Besonders in pflegerischen sowie sozialpädagogischen Berufen tragen freie Schulen maßgeblich zur Fachkräftesicherung in Niedersachsen bei. Gesetzliche Änderungen dürfen daher nicht zu strukturellen Nachteilen führen und müssen den Bestand freier Schulen verlässlich sichern. Im Folgenden gehen wir auf einzelne Paragrafen mit besonderer Bedeutung für freie Schulen ein.

§ 1 – Einbeziehung des bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzgesetzes
Wir begrüßen ausdrücklich, dass das bundeseinheitliche Pflegefachassistenzgesetz in das NSchG integriert wird und der Bildungsgang Pflegefachassistenz damit weiterhin im Regelungsbereich des Kultusministeriums bleibt. Dies schafft Kontinuität und stärkt die Ausbildung in einem gesellschaftlich hochrelevanten Berufsfeld.
Hinsichtlich der sich daraus ergebenden finanziellen Auswirkungen verweisen wir auf die Ausführungen unter § 151a.

§ 7 – Berufsorientierung
Die gesetzliche Klarstellung der Berufsorientierungsverpflichtung ist im Hinblick auf gesamtgesellschaftliche und arbeitsmarktpolitische Ziele nachvollziehbar. Sie erfordert jedoch zusätzliche zeitliche und organisatorische Ressourcen.
Allerdings ist festzustellen, dass die bisherige Entlastungsregelung für öffentliche Schulen ausgelaufen ist. Somit müssen Schulen, unabhängig ihrer Trägerschaft, die zusätzliche Aufgabe nun vollständig aus der bestehenden Personal- und Ressourcenlage bewältigen.
Wir erwarten, wenn der Gesetzgeber eine ausgeweitete und qualitativ verbesserte Berufsorientierung rechtlich verankert, dass er auch für eine verlässliche und dauerhafte finanzielle Absicherung sorgt. Ohne entsprechende Ressourcen kann die gesetzliche Erwartung an alle Schulen – öffentliche wie freie – nicht erfüllt werden.

§ 14 – Förderschulen
Der neu gefasste § 14 Abs. 2 könnte unbeabsichtigt die etablierten inklusiven und integrativen Konzepte freier Förderschulen erheblich beeinträchtigen. Die vorgesehene Beschränkung der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit ausschließlich oder vorrangig festgestelltem Förderbedarf schließt Kinder ohne oder mit anderem Förderbedarf aus, z. B. solche mit milden Lern- oder Entwicklungsproblemen, die bislang von Förderschulen aufgenommen werden konnten. Damit würden Förderschulen an der Bildung heterogener Lerngruppen gehindert und Modelle wie „umgekehrte Inklusion“ oder besondere pädagogische Profile faktisch unmöglich gemacht.
Wir erwarten daher eine präzisierende Verwaltungsauslegung, die sicherstellt, dass integrative und inklusive Konzepte an freien Förderschulen weiterhin zulässig bleiben und die die freien Schulen nicht in ihren Profilen beschneidet oder dem Grundgesetz widerspricht.

§ 58 – Distanzunterricht
Der neu verankerte Distanzunterricht ist aus Sicht moderner Schulentwicklung grundsätzlich positiv. Freie Schulen dürfen daher bei der Anwendung des § 58 nicht schlechter gestellt werden.
Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass Distanzunterricht dauerhaft stabile technische und organisatorische Rahmenbedingungen benötigt. Wir begrüßen daher die Weiterentwicklung des gesetzlichen Rahmens und verbinden damit die Erwartung, dass die hierfür notwendigen finanziellen Ressourcen auch künftig verlässlich bereitgestellt werden.
Zugleich erachten wir die klarstellende Unterscheidung in der Gesetzesbegründung zwischen digital gestütztem Unterricht und echtem Distanzunterricht positiv. Diese Klarstellung macht deutlich, dass digital unterstützte Lernformate im Präsenzunterricht nicht unter § 58 fallen und dass echter Distanzunterricht nicht verpflichtend in das pädagogische Konzept einer Schule integriert werden muss, sondern flexibel eingesetzt werden kann.

§ 149 – Finanzhilfe; fehlende Übergangsregelung
Mit der Änderung des § 1 NSchG und dem Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 entfällt die bisherige Finanzierung der BFS Pflegeassistenz für dann noch laufende Ausbildungsgänge nach altem Recht. Daher ist es zwingend notwendig – wie zu § 151a formuliert– dass eine Übergangsregelung für laufende Ausbildungsgänge der BFS Pflegeassistenz aufgenommen wird. Dies ist derzeit weder in den Änderungsvorschlägen noch aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen.
In der Folge führt die Änderung dazu, dass Finanzmittel mit Beginn des neuen Schuljahres sukzessiv frei werden. Der Verband erwartet daher, dass diese Mittel vollständig im Haushaltsansatz für freie Schulen verbleiben und nicht ersatzlos gestrichen werden.

§ 151a – Schulgeldfreiheit; fehlende Übergangsregelung & Zweckbindung der Mittel
Die Streichung der BFS Pflegeassistenz aus der Schulgeldfreiheit ist aus Sicht freier Schulen in mehrfacher Hinsicht kritisch:

1. Fehlende Übergangsregelungen
Der Gesetzentwurf enthält keinerlei Übergangsregelung für laufende Ausbildungsgänge. Dies hätte zur Folge, dass Auszubildende, die sich bereits verbindlich in Ausbildung befinden, inmitten ihres Bildungsgangs die Schulgeldfreiheit verlieren. Ein solcher Eingriff widerspricht dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz (Art. 20 Abs. 3 GG).
Wir fordern daher eine eindeutige gesetzliche Übergangsregelung, wonach für alle laufenden Ausbildungsgänge der bisherige Förderstatus bis zum regulären Abschluss bestehen bleibt.

2. Fehlende Zweckbindung der Mittel
Bislang vorgesehene Mittel für den Bildungsgang Pflegeassistenz dürfen nicht ersatzlos entfallen. Die Schulgeldfreiheit verfolgt klare Ziele, und zwar
– Bildungsgerechtigkeit,
– Gleichstellung freier und öffentlicher Träger sowie
– Sicherung von Fachkräften im pflegerisch-sozialen Bereich

Wir erwarten daher, dass alle bislang vorgesehenen Haushaltsmittel vollständig im Förderbereich nach § 151a verbleiben und für die verbleibenden Bildungsgänge eingesetzt werden.

§ 161b – Zusätzliche Finanzhilfe für wesentliche Entwicklungen im Schulwesen
Die nach § 161b bereitgestellten Mittel unterstützen wichtige Aufgaben wie IT-Administration und schulische Sozialarbeit. Angesichts sich verändernder Rahmenbedingungen möchten wir darauf hinweisen, dass steigende Personalkosten, besonders im IT-Bereich, die Schulen belasten.
Zudem ist die derzeitige Pauschale gedeckelt und enthält keine automatische Dynamisierung, und die Berechnungsgrundlage der Mittelaufteilung ist für Schulen nicht transparent nachvollziehbar.
Wir bitten daher um regelmäßige Überprüfung, ob die Pauschalen den tatsächlichen Entwicklungen weiterhin gerecht werden.

§ 161c – Ganztagsmittel; fehlende Dynamisierung
Die Verstetigung der Haushaltsmittel für Ganztagsangebote an freien Schulen ist grundsätzlich positiv. Allerdings:
– der Ansatz ist fix und
– nicht dynamisiert,
– während die Schülerzahlen im freien Schulwesen mitunter steigen.

Dies führt bei konstanten Mitteln über die Zeit zu einer realen Absenkung der Förderung. Wir erwarten daher:
– eine automatische Dynamisierung, orientiert an Schülerzahlen oder Preisentwicklung, oder
– eine regelmäßige Evaluierung der Mittel, mindestens im Zweijahresrhythmus.


Zusammenfassend bittet der Verband ausdrücklich darum, die folgenden Punkte im Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen:

  1. Sicherstellung der Zweckbindung und Weiterführung aller bislang für die Pflegeassistenz vorgesehenen Finanzmittel (§ 151a, § 149).
  2. Einführung einer klaren Übergangsregelung für laufende Ausbildungsgänge der BFS Pflegeassistenz.
  3. Sicherung der Gleichbehandlung freier Schulen im digitalen Bereich, einschließlich einer Dynamisierung der Mittel nach § 161b.
  4. Verwaltungsseitige Klarstellungen, die die pädagogische Eigenständigkeit freier Schulen (Art. 7 Abs. 4 GG) wahren.
  5. Keine zusätzlichen oder einseitigen Belastungen durch die Umsetzung von § 7, § 14 und § 58.
  6. Dynamisierung der Ganztagsmittel nach § 161c.

Freie Schulen sind ein unverzichtbarer Bestandteil der niedersächsischen Bildungslandschaft. Wir bitten daher um eine Anpassung des Gesetzentwurfs an den aufgezeigten Stellen, um Gleichbehandlung, Planungssicherheit und eine nachhaltige Bildungsversorgung sicherzustellen.

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PM | Freie Schulen fordern angemessene Finanzierung: Neue Analyse zeigt dramatische Unterdeckung der Schülerkosten

Hannover, 06. Oktober 2025 – Die Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Niedersachsen e. V. (AGFS) und der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) veröffentlichen heute gemeinsam auf ihren Webseiten die Ergebenisse einer fundierten statistischen Analyse der öffentlichen Schülerkosten in Niedersachsen für die Jahre 2017 bis 2022. Die Studie wurde in Absprache im Bündnis Freie Schulen Niedersachsen beim Kompetenzzentrum für öffentliche Wirtschaft–Infrastruktur und Daseinsvorsorge e. V. in Auftrag gegeben.

Die zentrale Erkenntnis: Die Schulen in freier Trägerschaft erhalten als Finanzhilfe lediglich 50 – 60% der Schülerkosten, die Land und kommunale Schulträger für die Schülerinnen und Schüler an den von ihnen unterhaltenen öffentlichen Schulen ausgeben. Damit bestätigt die Analyse eindrücklich die langjährige Forderung nach einer auskömmlichen und verfassungsgemäßen Finanzierung freier Schulen.

Deutlicher Rückstand zur öffentlichen Schülerkostenentwicklung
Die Untersuchung zeigt, dass die Finanzhilfe in den Jahren 2017 bis 2022 kontinuierlich hinter der Kostenentwicklung an staatlichen Schulen zurückgeblieben ist. Der im Vergleich stärkere Anstieg der Schülerkosten im staatlichen Bereich führte zu einem sinkenden Deckungsgrad für freie Schulen.

Politisches Signal: Schulgesetz-Novelle reicht nicht aus
Die Landesregierung hat im Rahmen der Schulgesetznovelle 2025 die Bedeutung einer Neubewertung der Finanzhilfe anerkannt und entsprechende Prüfmechanismen gesetzlich verankert. Die von AGFS und VDP beauftragte Analyse liefert hierfür nun ein belastbares Modell zur Bestimmung der staatlichen Schülerkosten – eine geeignete Grundlage für zukünftige Berechnungen und politische Entscheidungen.

Klare Forderung: Strukturelle Unterfinanzierung beenden
Die freien Schulträger betonen: Das derzeitige Finanzhilfeniveau genügt nicht den verfassungsrechtli-chen Anforderungen. Das vorliegende Schulgesetz mit seiner neuen Finanzhilferegelung verbessert die Transparenz, führt aber nicht zur notwendigen Erhöhung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trä-gerschaft, ist aber ein erster wichtiger Schritt. Auf der Grundlage der vorliegenden Analyse müssen nunmehr weitere Schritte folgen, um die Finanzhilfe wieder angemessen und damit „verfassungsge-mäß“ auszugestalten. Eine faktische Finanzhilfe von 50-65% erfüllt die Voraussetzungen nicht.

Das Bündnis Freie Schulen Niedersachsen fordert daher die Landesregierung und den Landtag auf, zeitnah die strukturelle Unterfinanzierung freier Schulen zu beenden und eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Finanzhilfe sicherzustellen.

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Pressekontakt
Bündnis Freie Schulen Niedersachsen, V.i.S.d.P.: Gabriele Joachimmeyer, Mail:

Stellungnahme | Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes (NGesFBG), hier: Einrichtung einer Ombudsstelle gemäß § 7 Abs. 6 Pflegeberufegesetz (PflBG)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit, zu dem vorliegenden Anhörungsentwurf Stellung nehmen zu können und konzentriert sich dabei ausschließlich auf die Änderung des § 12 NGesFBG.

Aus Sicht der Pflegeschulen ist eine niedrigschwellige und rechtssichere Anlaufstelle zur Konfliktklärung ausdrücklich zu unterstützen – auch im Interesse eines erfolgreichen Ausbildungsdurchlaufs und zur Vermeidung von Ausbildungsabbrüchen. Gleichwohl möchten wir auf folgende Aspekte hinweisen, die aus Sicht des Verbandes im Gesetzentwurf bzw. in der Begründung nachgeschärft werden sollten:

Klare Zuständigkeitsdefinition der Ombudsstelle
Aus dem Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle Berlin geht hervor, dass ein Großteil der eingehenden Anfragen nicht im eigentlichen Sinne Ombudsverfahren sind, sondern eher allgemeiner Beratungsbedarf oder Anliegen außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Mandats betreffen.
Um Fehleinschätzungen und Frustration auf Seiten der Anfragenden in Niedersachsen zu vermeiden, regen wir an, die Zuständigkeit der Ombudsstelle gesetzlich oder zumindest in der Begründung konkreter abzugrenzen.
In diesem Zusammenhang wäre auch zu klären, wie mit Fällen umgegangen werden soll, für die die Ombudsstelle nicht zuständig ist (z. B. Verfahren zur Weiterleitung unzuständiger Anfragen).

Vermeidung von Interessenskonflikten
Der Verband hält es für sachgerecht eine Unvereinbarkeitsregel in das Gesetz aufzunehmen, wonach Ombudspersonen nicht in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis bei einer Praxiseinrichtung stehen dürfen, die Ausbildungsträger im Sinne des Pflegeberufegesetzes ist. Dies ist für unser Dafürhalten wesentlich zur Wahrung der Unabhängigkeit und Akzeptanz der Ombudsstelle bei allen Beteiligten. Solch eine Regelung gibt es beispielsweise auch in Berlin.

Einführung einer festen Amtszeit
Im Gesetzentwurf ist aktuell keine Amtsdauer für Ombudspersonen vorgesehen. Auch hier möchten wir anregen, eine feste Amtszeit mit Möglichkeit zur Wiederbestellung festzulegen.

Wir begrüßen die gesetzliche Verankerung der Ombudsstelle als sinnvolle Ergänzung in der pflegeberuflichen Ausbildung. Um ihre Wirksamkeit und Akzeptanz sicherzustellen, sollten aus Sicht des Verbandes die Punkte Zuständigkeit, Unabhängigkeit und Amtszeit konkretisiert werden.

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Stellungnahme | Entwurf der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von demokratischer Beteiligung von Schülerinnen und Schülern in der Schule und ihrem gesellschaftlichen Umfeld“

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit, zu dem vorliegenden Anhörungsentwurf der Richtlinie Stellung zu nehmen.
Die Stärkung von Selbstwirksamkeit, Engagement und Handlungskompetenz junger Menschen ist auch ein Anliegen von freien Schulen. Daher begrüßt der Verband die Initiative zur Förderung demokratischer Beteiligung ausdrücklich.

Auf Basis von Rückmeldungen aus unserer Mitgliedschaft möchte der Verband folgende Anmerkungen und Empfehlungen zur Umsetzbarkeit und Ausgestaltung der Richtlinie einbringen, um das Ziel einer lebendigen und inklusiven Demokratiebildung bestmöglich zu erreichen.

Flexibilisierung der Mindestteilnehmerzahl (4.1)
Die vorgeschriebene Mindestteilnehmerzahl von 20 Schüler:innen stellt insbesondere für kleine Schulen sowie Schulen im ländlichen Raum eine erhebliche Hürde dar – und zwar unabhängig von der Schulträgerschaft.
Der Verband schlägt daher vor, die Mindestzahl auf 10–15 Teilnehmende zu senken oder die Möglichkeit von Ausnahmen großzügiger zu handhaben. So wird gewährleistet, dass auch kleinere Schulen unabhängig von Trägerschaft und Standort nicht strukturell benachteiligt werden und eine gleichberechtigte Teilhabe an der Förderung möglich ist.

Vereinfachung der Antragsverfahren für kleinere Projekte (7.5)
Der Verband regt an, für Projekte mit einem Fördervolumen von unter 5.000 Euro einen vereinfachten Antragsprozess in Form einer „Light-Version“ bereitzustellen. Dies würde den bürokratischen Aufwand verringern und die Attraktivität der Förderung insbesondere für kleinere Projekte steigern.
Ein vereinfachtes Verfahren schont dabei nicht nur die Kapazitäten der Schulen – unabhängig von ihrer Trägerschaft – sondern auch die der antragsberechtigten Träger sowie der Bewilligungsbehörde.
Insofern würde ein schlankerer Prozess für kleinere Projekte allen Beteiligten zugutekommen und damit insgesamt zu einem ressourcenschonenden und effizienteren Umgang mit öffentlichen Mitteln führen. In diesem Zusammenhang erinnern wir an die treffende Frage des früheren Ministerpräsidenten Stephan Weil: „Wie können wir einfacher werden, schneller und günstiger?“ Eine abgestufte Antragstellung in Abhängigkeit von der Projektgröße wäre aus Sicht des Verbandes daher ein passendes Mittel.

Einbeziehung junger Menschen (vgl. Ziffern 1.2 und 2 des Richtlinienentwurfs)
Die geplante stärkere Einbindung von Schüler:innen bei der Entwicklung und Durchführung von Projekten wird von uns sehr begrüßt. Um die Qualität und Wirkung der Projekte weiter zu fördern, regen wir an, Anreize oder Empfehlungen zu schaffen, junge Menschen möglichst frühzeitig in die Planung einzubeziehen – etwa durch vorbereitende Projektwerkstätten oder Beteiligungsformate. Wichtig ist aus unserer Sicht, dass Schulen und Projektträger hier ausreichend Gestaltungsspielräume behalten, um je nach Schulform, Altersstruktur und Rahmenbedingungen vor Ort geeignete und kreative Lösungen für Partizipation zu finden.
Zudem sollte in der Richtlinie die Stärkung von Teilhabe und Chancengleichheit besonders betont werden, sodass Projekte möglichst barrierefrei gestaltet werden können. Dies könnte sowohl im Rahmen sprachlicher, räumlicher oder finanzieller Maßnahmen umgesetzt werden. Dadurch sollte auch die Möglichkeit gegebene sein, Projektmittel gezielt für barrierefreie Maßnahmen einzusetzen (z. B. Übersetzungen in leichte Sprache, Mobilitätshilfen, barrierefreie Veranstaltungsorte).

Wir hoffen, dass diese Anregungen dazu beitragen, die Richtlinie praxistauglich und chancengerecht auszugestalten.

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Stellungnahme | Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Förderung der Schulgeldfreiheit an genehmigten Ersatzschulen der Bildungsgänge Berufsfachschule Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent, Fachschule Sozialpädagogik und Berufsfachschule Pflegeassistenz, Fachschule Heilerziehungspflege und Fachschule Heilpädagogik (SPBerSchGFVO)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit, sich im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur geplanten Änderung der Verordnung zur Förderung der Schulgeldfreiheit (SPBerSchGFVO) erneut einbringen zu dürfen.

Wir begrüßen, dass der politische Wille nun konkret umgesetzt werden soll. Mit der vorgesehenen Erhöhung der monatlichen Pauschale von derzeit 100 auf 160 Euro pro Schüler:in ab dem 1. August 2025 wird ein zentrales Anliegen vieler Träger, Verbände und Fachschulen aufgegriffen. Die beschlossene Erhöhung der Förderung folgt dem politischen Ziel, die Ausbildung in sozialen Berufen attraktiver zu gestalten und dem anhaltenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Diese Zielsetzung teilt der VDP uneingeschränkt.

So begrüßenswert dieser Schritt ist – er bleibt ein Kompromiss:

  • Die tatsächlichen Kosten übersteigen auch nach Anhebung der Förderung die Pauschale von 160 Euro pro Monat.
  • Die zugrunde liegende Berechnungslogik wurde – wie bereits in den VDP-Stellungnahmen 2022 und 2023 kritisiert – erneut nicht transparent offengelegt. Die Verbände wurden nicht systematisch in den Berechnungsprozess einbezogen.

Zudem bleibt die erneut festgeschriebene Pauschale statisch – eine Dynamisierung der Förderung, etwa in Anlehnung an die jährliche Inflationsrate, ist weiterhin nicht vorgesehen. Damit besteht die Gefahr, dass sich die reale Entlastungswirkung bereits in wenigen Jahren wieder abschwächt. Gerade vor dem Hintergrund gestiegener Personal-, Sach- und Energiekosten ist eine regelmäßige, indexgebundene Anpassung der Förderhöhe unerlässlich, um die Schulgeldfreiheit nicht wieder zu gefährden.

Die geplante Änderung der SPBerSchGFVO markiert einen wichtigen Zwischenschritt zur Sicherung der Schulgeldfreiheit. Um diese jedoch dauerhaft zu gewährleisten und wirksam im Sinne der Fachkräftesicherung zu gestalten, bedarf es aus Sicht des Verbandes folgender weiterführender Maßnahmen:

  • Transparente und nachvollziehbare Berechnung der Förderbeträge auf Basis realer Kosten,
  • Einführung einer Dynamisierung
  • Verbindliche Einbindung der Verbände

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben.

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Stellungnahme | RdErl. „Berufliche Orientierung an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen“

Der Verband Deutscher Privatschulen (VDP) begrüßt die grundlegenden Zielsetzungen des überarbeiteten Erlasses zur Beruflichen Orientierung. Die Stärkung praxisbezogener Maßnahmen sowie die durchgängige Begleitung der Schüler:innen im Berufswahlprozess sind bildungspolitisch sinnvolle Ansätze.

Schulen in freier Trägerschaft erfüllen einen verfassungsrechtlich gleichwertigen Bildungsauftrag (Art. 7 Abs. 4 GG). Der BO-Erlass bezieht sich zwar nicht explizit auf diesen Aspekt, entfaltet jedoch durch seine Allgemeingültigkeit faktisch auch für freie Schulen eine Steuerungswirkung. Vor diesem Hintergrund weist der Verband darauf hin, dass dies auch eine angemessene Berücksichtigung der besonderen Rahmenbedingungen freier Schulen erfordert.

Spezifische Hinweise für freie Schulen

Dokumentationspflicht und digitale Umsetzung
Die im Entwurf verankerte Pflicht zur kontinuierlichen, möglichst digitalen Dokumentation der Beruflichen Orientierung stellt einen hohen Anspruch an die technische und organisatorische Infrastruktur. Viele freie Schulen arbeiten mit eigenständigen Systemen oder ohne Zugang zu landeseinheitlichen Tools.
Ein Zugang zu empfohlenen Plattformen oder die Bereitstellung eines universell nutzbaren digitalen BO-Portfolios für alle Schulträger könnte eine sinnvolle Unterstützung darstellen.

Potenzialanalysen und Unterstützungsformate
Der Erlass sieht Potenzialanalysen als verbindliche Maßnahme für allgemeinbilden Schulen vor. Für freie Schulen, insbesondere solche mit geringem Personalschlüssel, ist eine Umsetzung ohne Zugang zu struktureller Unterstützung (z. B. „Profil AC“, Fortbildungen) kaum leistbar. Der Verband regt daher an, den freien Schulen Zugang zu den vom Land geförderten Verfahren einschließlich begleitender Schulungen zu ermöglichen – entweder direkt oder dem Regionales Landesamt für Schule und Bildung. Auch eine vertragliche Kooperation mit öffentlichen Schulen wird grundsätzlich als Option gesehen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen jedoch, dass solche Partnerschaften in der Umsetzung bislang nur sehr selten realisiert wurden und der Zugang für freie Schulen dadurch faktisch erschwert bleibt.

Zugang zu Angeboten, Netzwerken und Infrastruktur
Die Rolle von Netzwerken wie der Koordinierungsstelle Berufsorientierung (KoBo), BONI-Modulen oder Jugendberufsagenturen wird im Entwurf gestärkt. Bisher ist die Einbindung freier Schulen in diese Strukturen jedoch nicht systematisch geregelt und die Mehrheit verfügt derzeit nicht über Zugänge zu:

  • der berufswahlapp,
  • der KoBo-Module (BONI, BOGE),
  • Kooperationsstrukturen mit der Agentur für Arbeit oder Jugendberufsagenturen.

Eine verbindliche Öffnung aller BO-relevanten Netzwerkstrukturen für freie Schulen betrachtet der Verband als zwingend notwendig, einschließlich der Zuordnung fester Ansprechpartner in den RLSB und Jugendberufsagenturen. Gleiches gilt für die Beratungs- und Unterstützungsangebote der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung sowie dem NLQ (inkl. Schulungsangebote).

Anforderungen an Qualitätsmanagement
KAM-BBS und SchuCu-BBS finden in freien Schulen keine Anwendung. Der Verband erwartet daher offen zu lassen, welche strukturellen Mittel zur Evaluation eingesetzt werden können, solange sie dem Ziel der Qualitätssicherung genügen.

Ressourcenfrage für BO-Koordination
Während öffentliche Schulen für Aufgaben im Bereich der BO mit Anrechnungsstunden in der Vergangenheit ausgestattet wurden, fehlt diese strukturelle Absicherung für freie Schulen. Hinzu kommt, dass freie Schulen i. d. R. keine pädagogischen Mitarbeitenden zur Entlastung einsetzen können, da keine entsprechenden finanziellen Landesmittel zur Verfügung stehen oder nur in einem sehr geringen Umfang.
Sollte den öffentlichen Schulen erneut Anrechnungsstunden für Aufgaben im Bereich der Beruflichen Orientierung gewährt werden, wäre dies eine strukturelle Benachteiligung freier Schulen. Für die Berufliche Orientierung erhalten Schulen in freier Trägerschaft derzeit keine gesonderte Refinanzierung. Die lediglich in geringem Umfang zur Verfügung stehenden Mittel für Schulsozialarbeit bei freien berufsbildenden Schulen sind weder zweckgebunden noch ausreichend, um damit koordinierende oder konzeptionelle Aufgaben im Bereich der BO abzudecken. Vor diesem Hintergrund hält der Verband eine zielgerichtete Verbesserung der Refinanzierung für Querschnittsaufgaben wie die Berufliche Orientierung für zwingend erforderlich – mindestens aber die Ermöglichung alternativer Modelle, etwa über schulformübergreifende Clusterlösungen innerhalb eines freien Schulträgers.

Allgemeine Hinweise

Sprachliche Präzisierung unter Punkt 1.2 (Spiegelstrich 1)
Die Formulierung „unterstützt […] beim Übergang in eine Berufsausbildung oder ein Studium oder bei der Fortsetzung des Bildungsweges“ sollte aus Sicht des Verbands sprachlich überarbeitet werden, da sowohl eine Berufsausbildung als auch ein Studium bereits Formen der Bildungswege darstellen.
Vorschlag: „[…] oder bei der Fortsetzung des schulischen Bildungsweges“ – dies würde den Satz logisch gliedern und den gedanklichen Bezug zu Schulabschlüssen klarstellen.

Hinweis zur Umsetzbarkeit der geforderten Breite und Vielfalt in der Beruflichen Orientierung (zu Punkt 1.2):
Die Zielsetzung, die Berufliche Orientierung breit und vielfältig auszurichten, begrüßt der Verband ausdrücklich. Um jedoch die Angemessenheit und Realisierbarkeit dieser Vorgaben zu gewährleisten, ist es notwendig, den Rahmen realistisch darzustellen:

  • Duale Berufsausbildung: Im Jahr 2023 wurden in Niedersachsen über 49.500 neue Ausbildungsverträge geschlossen[1].
  • Vollzeitschulische Berufsausbildung: Niedersachsen verfügt über ein dichtes Netz an beruflichen Vollzeitschulen und Fachschulen, deren konkrete Zahl je nach Angebotsrichtung deutlich im dreistelligen Bereich liegt (z. B. Techniker‑, Erzieher‑, Sozialassistent:innen). Diese Angebote ergänzen duale Wege um wichtige Vollzeitoptionen für die Schüler:innen.
  • Duale Studiengänge: Für ganz Deutschland weist der BIBB-Datenreport „Duales Studium in Zahlen 2022“ zum Stichtag 28. Februar 2022 insgesamt 1.749 duale Studiengänge aus.[2]
  • Studienangebote insgesamt: Die niedersächsischen Hochschulen, Universitäten und Fachhochschulen bieten insgesamt etwa 1.600 (Teil‑)Studiengänge an, inklusive dualer, berufsbegleitender und Vollzeitstudiengänge.[3]

Diese enorme Vielfalt unterstreicht die Breite des Berufsorientierungsangebots. Aufgrund dessen, dass das Spektrum an Ausbildungs- und Studienmöglichkeiten so umfangreich ist, ist es für Schulen faktisch unmöglich ist, sämtliche Wege im Rahmen der schulischen Beruflichen Orientierung umfassend abzudecken. Insofern braucht es eine realistische, ressourcensensible und schulformspezifisch fokussierte Ausgestaltung der Berufsorientierung.
Anderenfalls ist jedoch sicherzustellen, dass Schulen über die notwendigen personellen, zeitlichen und organisatorischen Ressourcen verfügen, um zielgerichtet, kompetenzorientiert und individuell fördern zu können.

Verpflichtung zur Potenzialanalyse (1.2 und 2.1)
Die Rolle der Potenzialanalyse ist im Entwurf zentral, bleibt jedoch in Bezug auf berufsbildende Schulen unklar und widersprüchlich:

  • In 1.2 ist von einer „verbindlichen“ Durchführung „nach Bedarf“ die Rede.
  • In 2.1 wird wiederum betont, dass die berufsbildenden Schulen diese Analyse durchführen können,
  • während unter 4.3 deutlich gemacht wird, dass diese Aufgabe nicht in das reguläre Angebotsspektrum der berufsbildenden Schulen fällt.

Hier wäre eine Klarstellung was nun gelten soll hilfreich.

Berücksichtigung benachteiligter Schüler:innen (2.1)
Im letzten Satz des ersten Absatzes unter 2.1 wird auf „neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler“ abgestellt. Diese Formulierung ist nach Auffassung des Verbands zu eng gefasst. Aus Sicht des Verbandes würde eine Ausweitung auf „benachteiligte Schülerinnen und Schüler“ alle Bedarfsgruppen (z. B. sozial, sprachlich oder familiär belastete Jugendliche) besser einbeziehen.

Der Erlass setzt wichtige Impulse und bietet eine geeignete Grundlage zur Stärkung der Beruflichen Orientierung an niedersächsischen Schulen. Die genannten Punkte verstehen wir nicht als Kritik an der Zielrichtung, sondern als Beitrag zur praktikablen, rechtskonformen und realitätsnahen Umsetzung auch für Schulen in freier Trägerschaft.

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[1] Quelle: LSN, PM Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge 2023 vom 05.09.2024, https://www.statistik.niedersachsen.de/presse/zahl-der-neu-abgeschlossenen-ausbildungsvertrage-2023-in-niedersachsen-leicht-gestiegen-235216.html

[2] Quelle: BiBB, Trends und Analysen AusbildungsPlus – Duales Studium in Zahlen 2022, https://www.bibb.de/dienst/publikationen/de/18262

[3] Quelle: MWK, Studienangebote, https://www.mwk.niedersachsen.de/startseite/hochschulen/studium/studienangebote/studienangebote-18487.html

Stellungnahme | Änderung der Verordnung über die Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft (FinHVO) – Gemeinsame Stellungnahme der Verbände VDP und AGFS

Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zu dem o. g. Verordnungsentwurf Stellung zu nehmen. Der VDP
und die AGFS haben eine gemeinsame Stellungnahme verfasst und wir tragen unsere Anmerkungen
nachfolgend vor:

In § 1, § 2 und § 3 vollzieht der Entwurf Änderungen nach, die sich aus der Änderung von § 150 NSchG ergeben, die voraussichtlich im Juni 2025 vom Niedersächsischen Landtag beschlossen wird. Wir verweisen dazu auf die grundsätzliche Kritik an dieser Gesetzesnovellierung, die beide Verbände in der Anhörung vor dem Kultusausschuss des Niedersächsischen Landtages am 14. März 2025 vorgebracht haben. Im Folgenden gehen wir deshalb nur auf Schüler-Lehrer-Relationen bzw. auf die Schülerstunden
ein.

Gesamtschulen
Durch die Neuaufnahme der Gesamtschulen (IGS, KGS), die bisher wie Gymnasien behandelt wurden, ist ein Widerspruch entstanden. Für Gesamtschulen erfordert deren pädagogisches Konzept deutlich mehr Lehrerstunden pro Schüler/-in als für Gymnasien. Dies zeigt auch die niedersächsische Schulstatistik. Die Schüler-Lehrer-Relationen für die Schulen nach § 155 Abs. 1 NschG bilden diese Realität richtig ab. Für Schulen nach § 150 NSchG dagegen sollen für Gesamtschulen die gleichen Schülerstunden gelten wie für Gymnasien.

Die für die Gesamtschulen nach § 150 vorgesehenen Schülerstunden betragen damit nur 61 % der für die Schulen nach § 155 NSchG vorgesehenen Schülerstunden. Diese systematische Ungleichbehandlung muss korrigiert werden, der Stundensatz für Gesamtschulen nach § 150 NSchG muss deutlich angehoben werden.

Die Finanzhilfe für Gesamtschulen nach § 150 NSchG verschlechtert sich zusätzlich durch die neue Berechnungsformel für die Stundensätze. Bisher waren diese mit denen für Gymnasien identisch, nach der neuen Formel sind sie geringer als die Stundensätze für Gymnasien. Wir fordern, dass diese Schlechterstellung, die den Vereinbarungen im Letter of Intent widerspricht, durch eine an der Realität orientierte Festlegung der Schülerstunden vermieden wird.

Berufsbildende Schulen
Die Anpassung der Schülerstunden an die Schüleranteilswerte der Faktorentabellen stellt eine grund-legende strukturelle Veränderung dar, die aus Sicht der berufsbildenden Schulen nachvollziehbar ist.
Jedoch werden für zwei Schulformen Werte angegeben, die eine deutliche Verschlechterung gegen-über den bisher gültigen Schülerstunden darstellen, ohne dass Veränderungen der Stundentafeln dies nach unserer Kenntnis rechtfertigen. Dazu gilt im Einzelnen:

*Anm: Für die Berufsfachschule Ergotherapie verweisen wir auf die Ausführung der Stellungnahmen LAG Ergotherapie und für Fachschule Heilerziehungspflege fehlt für eine valide Einordnung die noch ausstehende VO: SPBerSchGFVO,NI – Sozialpädagogische Berufe-Schulgeldfreiheitsverordnung Niedersächsische Verordnung zur Förderung der Schulgeldfreiheit an genehmigten Ersatzschulen der Bildungsgänge Berufsfachschule – Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -, Fachschule – Sozialpädagogik -, Berufsfachschule – Pflegeassistenz -, Fachschule – Heilerziehungspflege – und Fach-schule – Heilpädagogik –

Diese nun festgestellten Werte für die Schulformen unter Pkt 5.1 und 5.10 in der Tabelle stellen in ihren Auswirkungen eine deutliche Verschlechterung im Vergleich zur bisherigen Finanzierung dar.

Insofern erscheint diese Absenkung aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar, da uns keine Änderungen der Stundentafeln bekannt sind, die eine derartige Reduktion begründen würden. Im Gegenteil: Die Schülerstunden für die Berufsfachschule für Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen wurden erst im Jahr 2022 angepasst, was den aktuellen Schritt der Kürzung noch unverständlicher erscheinen lässt.

Besonders kritisch ist diese Maßnahme vor dem Hintergrund der seit Frühjahr 2019 geltenden Schulgeldfreiheit für diese Ausbildung. Aufgrund der bestehenden Verordnung darf kein Schulgeld erhoben werden. Die entstehende Finanzierungslücke, die sich durch die Absenkung der Finanzhilfe ergibt, kann somit nicht durch alternative Einnahmequellen gedeckt werden. Diese Lücke bewegt sich in einer sechsstelligen Größenordnung pro Jahr und gefährdet unmittelbar die wirtschaftliche Tragfähigkeit
der Schulträger.
Die Ausbildung von Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/-innen ist ein unverzichtbarer Bestandteil der medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Versorgung – insbesondere im Bereich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Viele der Absolvent/-innen arbeiten mit jungen Menschen, die unter Sprachentwicklungsstörungen, Sprech- oder Stimmproblemen leiden – sei es infolge von Entwicklungsverzögerungen, neurologischen Erkrankungen oder psychosozialen Belastungen. Eine frühzeitige und qualifizierte Therapie ist in diesen Fällen entscheidend für die Bildungs- und Teilhabechancen der Betroffenen. In Zeiten zunehmender sprachlicher Auffälligkeiten im Kindesalter und wachsender Anforderungen an die Inklusion darf die Ausbildung entsprechender Fachkräfte keinesfalls strukturell gefährdet werden.
Wir appellieren daher nachdrücklich an das zuständige Ministerium, die Auswirkungen der Finanzhilfeänderung im Hinblick auf die Berufsfachschule für Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/-innen erneut zu prüfen. Es bedarf einer Lösung, die sicherstellt, dass diese qualifizierte Ausbildung auch unter den neuen Finanzierungsbedingungen tragfähig bleibt – und zwar mit Wirkung zum Inkrafttreten der geänderten Verordnung.
Ein möglicher und sachgerechter Weg wäre die entsprechende Anhebung des Schulgeldersatzes für
diese Schulform. Dies würde den durch die abgesenkte Finanzhilfe entstehenden Fehlbetrag gezielt
ausgleichen, ohne die Schulgeldfreiheit in Frage zu stellen. Auf diese Weise könnte die Ausbildung zukunftssicher gestaltet und ein drohender Abbau dringend benötigter Ausbildungskapazitäten verhindert werden.

Wir bitten um Überprüfung der Schülerstunden dieser Schulformen und Übermittlung der Berechnungsgrundlagen.

Abschließend danken wir nochmals für die Möglichkeit zur Abgabe dieser Stellungnahme und bitten
um Berücksichtigung unserer Anmerkungen in diesem Anhörungsverfahren, selbstverständlich stehen
wir für Rückfragen und konstruktiven Austausch zur Verfügung.