PM | Freie Schulen fordern angemessene Finanzierung: Neue Analyse zeigt dramatische Unterdeckung der Schülerkosten

Hannover, 06. Oktober 2025 – Die Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Niedersachsen e. V. (AGFS) und der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) veröffentlichen heute gemeinsam auf ihren Webseiten die Ergebenisse einer fundierten statistischen Analyse der öffentlichen Schülerkosten in Niedersachsen für die Jahre 2017 bis 2022. Die Studie wurde in Absprache im Bündnis Freie Schulen Niedersachsen beim Kompetenzzentrum für öffentliche Wirtschaft–Infrastruktur und Daseinsvorsorge e. V. in Auftrag gegeben.

Die zentrale Erkenntnis: Die Schulen in freier Trägerschaft erhalten als Finanzhilfe lediglich 50 – 60% der Schülerkosten, die Land und kommunale Schulträger für die Schülerinnen und Schüler an den von ihnen unterhaltenen öffentlichen Schulen ausgeben. Damit bestätigt die Analyse eindrücklich die langjährige Forderung nach einer auskömmlichen und verfassungsgemäßen Finanzierung freier Schulen.

Deutlicher Rückstand zur öffentlichen Schülerkostenentwicklung
Die Untersuchung zeigt, dass die Finanzhilfe in den Jahren 2017 bis 2022 kontinuierlich hinter der Kostenentwicklung an staatlichen Schulen zurückgeblieben ist. Der im Vergleich stärkere Anstieg der Schülerkosten im staatlichen Bereich führte zu einem sinkenden Deckungsgrad für freie Schulen.

Politisches Signal: Schulgesetz-Novelle reicht nicht aus
Die Landesregierung hat im Rahmen der Schulgesetznovelle 2025 die Bedeutung einer Neubewertung der Finanzhilfe anerkannt und entsprechende Prüfmechanismen gesetzlich verankert. Die von AGFS und VDP beauftragte Analyse liefert hierfür nun ein belastbares Modell zur Bestimmung der staatlichen Schülerkosten – eine geeignete Grundlage für zukünftige Berechnungen und politische Entscheidungen.

Klare Forderung: Strukturelle Unterfinanzierung beenden
Die freien Schulträger betonen: Das derzeitige Finanzhilfeniveau genügt nicht den verfassungsrechtli-chen Anforderungen. Das vorliegende Schulgesetz mit seiner neuen Finanzhilferegelung verbessert die Transparenz, führt aber nicht zur notwendigen Erhöhung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trä-gerschaft, ist aber ein erster wichtiger Schritt. Auf der Grundlage der vorliegenden Analyse müssen nunmehr weitere Schritte folgen, um die Finanzhilfe wieder angemessen und damit „verfassungsge-mäß“ auszugestalten. Eine faktische Finanzhilfe von 50-65% erfüllt die Voraussetzungen nicht.

Das Bündnis Freie Schulen Niedersachsen fordert daher die Landesregierung und den Landtag auf, zeitnah die strukturelle Unterfinanzierung freier Schulen zu beenden und eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Finanzhilfe sicherzustellen.

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Pressekontakt
Bündnis Freie Schulen Niedersachsen, V.i.S.d.P.: Gabriele Joachimmeyer, Mail:

Stellungnahme | Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes (NGesFBG), hier: Einrichtung einer Ombudsstelle gemäß § 7 Abs. 6 Pflegeberufegesetz (PflBG)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit, zu dem vorliegenden Anhörungsentwurf Stellung nehmen zu können und konzentriert sich dabei ausschließlich auf die Änderung des § 12 NGesFBG.

Aus Sicht der Pflegeschulen ist eine niedrigschwellige und rechtssichere Anlaufstelle zur Konfliktklärung ausdrücklich zu unterstützen – auch im Interesse eines erfolgreichen Ausbildungsdurchlaufs und zur Vermeidung von Ausbildungsabbrüchen. Gleichwohl möchten wir auf folgende Aspekte hinweisen, die aus Sicht des Verbandes im Gesetzentwurf bzw. in der Begründung nachgeschärft werden sollten:

Klare Zuständigkeitsdefinition der Ombudsstelle
Aus dem Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle Berlin geht hervor, dass ein Großteil der eingehenden Anfragen nicht im eigentlichen Sinne Ombudsverfahren sind, sondern eher allgemeiner Beratungsbedarf oder Anliegen außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Mandats betreffen.
Um Fehleinschätzungen und Frustration auf Seiten der Anfragenden in Niedersachsen zu vermeiden, regen wir an, die Zuständigkeit der Ombudsstelle gesetzlich oder zumindest in der Begründung konkreter abzugrenzen.
In diesem Zusammenhang wäre auch zu klären, wie mit Fällen umgegangen werden soll, für die die Ombudsstelle nicht zuständig ist (z. B. Verfahren zur Weiterleitung unzuständiger Anfragen).

Vermeidung von Interessenskonflikten
Der Verband hält es für sachgerecht eine Unvereinbarkeitsregel in das Gesetz aufzunehmen, wonach Ombudspersonen nicht in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis bei einer Praxiseinrichtung stehen dürfen, die Ausbildungsträger im Sinne des Pflegeberufegesetzes ist. Dies ist für unser Dafürhalten wesentlich zur Wahrung der Unabhängigkeit und Akzeptanz der Ombudsstelle bei allen Beteiligten. Solch eine Regelung gibt es beispielsweise auch in Berlin.

Einführung einer festen Amtszeit
Im Gesetzentwurf ist aktuell keine Amtsdauer für Ombudspersonen vorgesehen. Auch hier möchten wir anregen, eine feste Amtszeit mit Möglichkeit zur Wiederbestellung festzulegen.

Wir begrüßen die gesetzliche Verankerung der Ombudsstelle als sinnvolle Ergänzung in der pflegeberuflichen Ausbildung. Um ihre Wirksamkeit und Akzeptanz sicherzustellen, sollten aus Sicht des Verbandes die Punkte Zuständigkeit, Unabhängigkeit und Amtszeit konkretisiert werden.

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Stellungnahme | Entwurf der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von demokratischer Beteiligung von Schülerinnen und Schülern in der Schule und ihrem gesellschaftlichen Umfeld“

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit, zu dem vorliegenden Anhörungsentwurf der Richtlinie Stellung zu nehmen.
Die Stärkung von Selbstwirksamkeit, Engagement und Handlungskompetenz junger Menschen ist auch ein Anliegen von freien Schulen. Daher begrüßt der Verband die Initiative zur Förderung demokratischer Beteiligung ausdrücklich.

Auf Basis von Rückmeldungen aus unserer Mitgliedschaft möchte der Verband folgende Anmerkungen und Empfehlungen zur Umsetzbarkeit und Ausgestaltung der Richtlinie einbringen, um das Ziel einer lebendigen und inklusiven Demokratiebildung bestmöglich zu erreichen.

Flexibilisierung der Mindestteilnehmerzahl (4.1)
Die vorgeschriebene Mindestteilnehmerzahl von 20 Schüler:innen stellt insbesondere für kleine Schulen sowie Schulen im ländlichen Raum eine erhebliche Hürde dar – und zwar unabhängig von der Schulträgerschaft.
Der Verband schlägt daher vor, die Mindestzahl auf 10–15 Teilnehmende zu senken oder die Möglichkeit von Ausnahmen großzügiger zu handhaben. So wird gewährleistet, dass auch kleinere Schulen unabhängig von Trägerschaft und Standort nicht strukturell benachteiligt werden und eine gleichberechtigte Teilhabe an der Förderung möglich ist.

Vereinfachung der Antragsverfahren für kleinere Projekte (7.5)
Der Verband regt an, für Projekte mit einem Fördervolumen von unter 5.000 Euro einen vereinfachten Antragsprozess in Form einer „Light-Version“ bereitzustellen. Dies würde den bürokratischen Aufwand verringern und die Attraktivität der Förderung insbesondere für kleinere Projekte steigern.
Ein vereinfachtes Verfahren schont dabei nicht nur die Kapazitäten der Schulen – unabhängig von ihrer Trägerschaft – sondern auch die der antragsberechtigten Träger sowie der Bewilligungsbehörde.
Insofern würde ein schlankerer Prozess für kleinere Projekte allen Beteiligten zugutekommen und damit insgesamt zu einem ressourcenschonenden und effizienteren Umgang mit öffentlichen Mitteln führen. In diesem Zusammenhang erinnern wir an die treffende Frage des früheren Ministerpräsidenten Stephan Weil: „Wie können wir einfacher werden, schneller und günstiger?“ Eine abgestufte Antragstellung in Abhängigkeit von der Projektgröße wäre aus Sicht des Verbandes daher ein passendes Mittel.

Einbeziehung junger Menschen (vgl. Ziffern 1.2 und 2 des Richtlinienentwurfs)
Die geplante stärkere Einbindung von Schüler:innen bei der Entwicklung und Durchführung von Projekten wird von uns sehr begrüßt. Um die Qualität und Wirkung der Projekte weiter zu fördern, regen wir an, Anreize oder Empfehlungen zu schaffen, junge Menschen möglichst frühzeitig in die Planung einzubeziehen – etwa durch vorbereitende Projektwerkstätten oder Beteiligungsformate. Wichtig ist aus unserer Sicht, dass Schulen und Projektträger hier ausreichend Gestaltungsspielräume behalten, um je nach Schulform, Altersstruktur und Rahmenbedingungen vor Ort geeignete und kreative Lösungen für Partizipation zu finden.
Zudem sollte in der Richtlinie die Stärkung von Teilhabe und Chancengleichheit besonders betont werden, sodass Projekte möglichst barrierefrei gestaltet werden können. Dies könnte sowohl im Rahmen sprachlicher, räumlicher oder finanzieller Maßnahmen umgesetzt werden. Dadurch sollte auch die Möglichkeit gegebene sein, Projektmittel gezielt für barrierefreie Maßnahmen einzusetzen (z. B. Übersetzungen in leichte Sprache, Mobilitätshilfen, barrierefreie Veranstaltungsorte).

Wir hoffen, dass diese Anregungen dazu beitragen, die Richtlinie praxistauglich und chancengerecht auszugestalten.

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Stellungnahme | Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Förderung der Schulgeldfreiheit an genehmigten Ersatzschulen der Bildungsgänge Berufsfachschule Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent, Fachschule Sozialpädagogik und Berufsfachschule Pflegeassistenz, Fachschule Heilerziehungspflege und Fachschule Heilpädagogik (SPBerSchGFVO)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit, sich im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur geplanten Änderung der Verordnung zur Förderung der Schulgeldfreiheit (SPBerSchGFVO) erneut einbringen zu dürfen.

Wir begrüßen, dass der politische Wille nun konkret umgesetzt werden soll. Mit der vorgesehenen Erhöhung der monatlichen Pauschale von derzeit 100 auf 160 Euro pro Schüler:in ab dem 1. August 2025 wird ein zentrales Anliegen vieler Träger, Verbände und Fachschulen aufgegriffen. Die beschlossene Erhöhung der Förderung folgt dem politischen Ziel, die Ausbildung in sozialen Berufen attraktiver zu gestalten und dem anhaltenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Diese Zielsetzung teilt der VDP uneingeschränkt.

So begrüßenswert dieser Schritt ist – er bleibt ein Kompromiss:

  • Die tatsächlichen Kosten übersteigen auch nach Anhebung der Förderung die Pauschale von 160 Euro pro Monat.
  • Die zugrunde liegende Berechnungslogik wurde – wie bereits in den VDP-Stellungnahmen 2022 und 2023 kritisiert – erneut nicht transparent offengelegt. Die Verbände wurden nicht systematisch in den Berechnungsprozess einbezogen.

Zudem bleibt die erneut festgeschriebene Pauschale statisch – eine Dynamisierung der Förderung, etwa in Anlehnung an die jährliche Inflationsrate, ist weiterhin nicht vorgesehen. Damit besteht die Gefahr, dass sich die reale Entlastungswirkung bereits in wenigen Jahren wieder abschwächt. Gerade vor dem Hintergrund gestiegener Personal-, Sach- und Energiekosten ist eine regelmäßige, indexgebundene Anpassung der Förderhöhe unerlässlich, um die Schulgeldfreiheit nicht wieder zu gefährden.

Die geplante Änderung der SPBerSchGFVO markiert einen wichtigen Zwischenschritt zur Sicherung der Schulgeldfreiheit. Um diese jedoch dauerhaft zu gewährleisten und wirksam im Sinne der Fachkräftesicherung zu gestalten, bedarf es aus Sicht des Verbandes folgender weiterführender Maßnahmen:

  • Transparente und nachvollziehbare Berechnung der Förderbeträge auf Basis realer Kosten,
  • Einführung einer Dynamisierung
  • Verbindliche Einbindung der Verbände

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben.

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Stellungnahme | RdErl. „Berufliche Orientierung an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen“

Der Verband Deutscher Privatschulen (VDP) begrüßt die grundlegenden Zielsetzungen des überarbeiteten Erlasses zur Beruflichen Orientierung. Die Stärkung praxisbezogener Maßnahmen sowie die durchgängige Begleitung der Schüler:innen im Berufswahlprozess sind bildungspolitisch sinnvolle Ansätze.

Schulen in freier Trägerschaft erfüllen einen verfassungsrechtlich gleichwertigen Bildungsauftrag (Art. 7 Abs. 4 GG). Der BO-Erlass bezieht sich zwar nicht explizit auf diesen Aspekt, entfaltet jedoch durch seine Allgemeingültigkeit faktisch auch für freie Schulen eine Steuerungswirkung. Vor diesem Hintergrund weist der Verband darauf hin, dass dies auch eine angemessene Berücksichtigung der besonderen Rahmenbedingungen freier Schulen erfordert.

Spezifische Hinweise für freie Schulen

Dokumentationspflicht und digitale Umsetzung
Die im Entwurf verankerte Pflicht zur kontinuierlichen, möglichst digitalen Dokumentation der Beruflichen Orientierung stellt einen hohen Anspruch an die technische und organisatorische Infrastruktur. Viele freie Schulen arbeiten mit eigenständigen Systemen oder ohne Zugang zu landeseinheitlichen Tools.
Ein Zugang zu empfohlenen Plattformen oder die Bereitstellung eines universell nutzbaren digitalen BO-Portfolios für alle Schulträger könnte eine sinnvolle Unterstützung darstellen.

Potenzialanalysen und Unterstützungsformate
Der Erlass sieht Potenzialanalysen als verbindliche Maßnahme für allgemeinbilden Schulen vor. Für freie Schulen, insbesondere solche mit geringem Personalschlüssel, ist eine Umsetzung ohne Zugang zu struktureller Unterstützung (z. B. „Profil AC“, Fortbildungen) kaum leistbar. Der Verband regt daher an, den freien Schulen Zugang zu den vom Land geförderten Verfahren einschließlich begleitender Schulungen zu ermöglichen – entweder direkt oder dem Regionales Landesamt für Schule und Bildung. Auch eine vertragliche Kooperation mit öffentlichen Schulen wird grundsätzlich als Option gesehen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen jedoch, dass solche Partnerschaften in der Umsetzung bislang nur sehr selten realisiert wurden und der Zugang für freie Schulen dadurch faktisch erschwert bleibt.

Zugang zu Angeboten, Netzwerken und Infrastruktur
Die Rolle von Netzwerken wie der Koordinierungsstelle Berufsorientierung (KoBo), BONI-Modulen oder Jugendberufsagenturen wird im Entwurf gestärkt. Bisher ist die Einbindung freier Schulen in diese Strukturen jedoch nicht systematisch geregelt und die Mehrheit verfügt derzeit nicht über Zugänge zu:

  • der berufswahlapp,
  • der KoBo-Module (BONI, BOGE),
  • Kooperationsstrukturen mit der Agentur für Arbeit oder Jugendberufsagenturen.

Eine verbindliche Öffnung aller BO-relevanten Netzwerkstrukturen für freie Schulen betrachtet der Verband als zwingend notwendig, einschließlich der Zuordnung fester Ansprechpartner in den RLSB und Jugendberufsagenturen. Gleiches gilt für die Beratungs- und Unterstützungsangebote der Regionalen Landesämter für Schule und Bildung sowie dem NLQ (inkl. Schulungsangebote).

Anforderungen an Qualitätsmanagement
KAM-BBS und SchuCu-BBS finden in freien Schulen keine Anwendung. Der Verband erwartet daher offen zu lassen, welche strukturellen Mittel zur Evaluation eingesetzt werden können, solange sie dem Ziel der Qualitätssicherung genügen.

Ressourcenfrage für BO-Koordination
Während öffentliche Schulen für Aufgaben im Bereich der BO mit Anrechnungsstunden in der Vergangenheit ausgestattet wurden, fehlt diese strukturelle Absicherung für freie Schulen. Hinzu kommt, dass freie Schulen i. d. R. keine pädagogischen Mitarbeitenden zur Entlastung einsetzen können, da keine entsprechenden finanziellen Landesmittel zur Verfügung stehen oder nur in einem sehr geringen Umfang.
Sollte den öffentlichen Schulen erneut Anrechnungsstunden für Aufgaben im Bereich der Beruflichen Orientierung gewährt werden, wäre dies eine strukturelle Benachteiligung freier Schulen. Für die Berufliche Orientierung erhalten Schulen in freier Trägerschaft derzeit keine gesonderte Refinanzierung. Die lediglich in geringem Umfang zur Verfügung stehenden Mittel für Schulsozialarbeit bei freien berufsbildenden Schulen sind weder zweckgebunden noch ausreichend, um damit koordinierende oder konzeptionelle Aufgaben im Bereich der BO abzudecken. Vor diesem Hintergrund hält der Verband eine zielgerichtete Verbesserung der Refinanzierung für Querschnittsaufgaben wie die Berufliche Orientierung für zwingend erforderlich – mindestens aber die Ermöglichung alternativer Modelle, etwa über schulformübergreifende Clusterlösungen innerhalb eines freien Schulträgers.

Allgemeine Hinweise

Sprachliche Präzisierung unter Punkt 1.2 (Spiegelstrich 1)
Die Formulierung „unterstützt […] beim Übergang in eine Berufsausbildung oder ein Studium oder bei der Fortsetzung des Bildungsweges“ sollte aus Sicht des Verbands sprachlich überarbeitet werden, da sowohl eine Berufsausbildung als auch ein Studium bereits Formen der Bildungswege darstellen.
Vorschlag: „[…] oder bei der Fortsetzung des schulischen Bildungsweges“ – dies würde den Satz logisch gliedern und den gedanklichen Bezug zu Schulabschlüssen klarstellen.

Hinweis zur Umsetzbarkeit der geforderten Breite und Vielfalt in der Beruflichen Orientierung (zu Punkt 1.2):
Die Zielsetzung, die Berufliche Orientierung breit und vielfältig auszurichten, begrüßt der Verband ausdrücklich. Um jedoch die Angemessenheit und Realisierbarkeit dieser Vorgaben zu gewährleisten, ist es notwendig, den Rahmen realistisch darzustellen:

  • Duale Berufsausbildung: Im Jahr 2023 wurden in Niedersachsen über 49.500 neue Ausbildungsverträge geschlossen[1].
  • Vollzeitschulische Berufsausbildung: Niedersachsen verfügt über ein dichtes Netz an beruflichen Vollzeitschulen und Fachschulen, deren konkrete Zahl je nach Angebotsrichtung deutlich im dreistelligen Bereich liegt (z. B. Techniker‑, Erzieher‑, Sozialassistent:innen). Diese Angebote ergänzen duale Wege um wichtige Vollzeitoptionen für die Schüler:innen.
  • Duale Studiengänge: Für ganz Deutschland weist der BIBB-Datenreport „Duales Studium in Zahlen 2022“ zum Stichtag 28. Februar 2022 insgesamt 1.749 duale Studiengänge aus.[2]
  • Studienangebote insgesamt: Die niedersächsischen Hochschulen, Universitäten und Fachhochschulen bieten insgesamt etwa 1.600 (Teil‑)Studiengänge an, inklusive dualer, berufsbegleitender und Vollzeitstudiengänge.[3]

Diese enorme Vielfalt unterstreicht die Breite des Berufsorientierungsangebots. Aufgrund dessen, dass das Spektrum an Ausbildungs- und Studienmöglichkeiten so umfangreich ist, ist es für Schulen faktisch unmöglich ist, sämtliche Wege im Rahmen der schulischen Beruflichen Orientierung umfassend abzudecken. Insofern braucht es eine realistische, ressourcensensible und schulformspezifisch fokussierte Ausgestaltung der Berufsorientierung.
Anderenfalls ist jedoch sicherzustellen, dass Schulen über die notwendigen personellen, zeitlichen und organisatorischen Ressourcen verfügen, um zielgerichtet, kompetenzorientiert und individuell fördern zu können.

Verpflichtung zur Potenzialanalyse (1.2 und 2.1)
Die Rolle der Potenzialanalyse ist im Entwurf zentral, bleibt jedoch in Bezug auf berufsbildende Schulen unklar und widersprüchlich:

  • In 1.2 ist von einer „verbindlichen“ Durchführung „nach Bedarf“ die Rede.
  • In 2.1 wird wiederum betont, dass die berufsbildenden Schulen diese Analyse durchführen können,
  • während unter 4.3 deutlich gemacht wird, dass diese Aufgabe nicht in das reguläre Angebotsspektrum der berufsbildenden Schulen fällt.

Hier wäre eine Klarstellung was nun gelten soll hilfreich.

Berücksichtigung benachteiligter Schüler:innen (2.1)
Im letzten Satz des ersten Absatzes unter 2.1 wird auf „neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler“ abgestellt. Diese Formulierung ist nach Auffassung des Verbands zu eng gefasst. Aus Sicht des Verbandes würde eine Ausweitung auf „benachteiligte Schülerinnen und Schüler“ alle Bedarfsgruppen (z. B. sozial, sprachlich oder familiär belastete Jugendliche) besser einbeziehen.

Der Erlass setzt wichtige Impulse und bietet eine geeignete Grundlage zur Stärkung der Beruflichen Orientierung an niedersächsischen Schulen. Die genannten Punkte verstehen wir nicht als Kritik an der Zielrichtung, sondern als Beitrag zur praktikablen, rechtskonformen und realitätsnahen Umsetzung auch für Schulen in freier Trägerschaft.

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[1] Quelle: LSN, PM Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge 2023 vom 05.09.2024, https://www.statistik.niedersachsen.de/presse/zahl-der-neu-abgeschlossenen-ausbildungsvertrage-2023-in-niedersachsen-leicht-gestiegen-235216.html

[2] Quelle: BiBB, Trends und Analysen AusbildungsPlus – Duales Studium in Zahlen 2022, https://www.bibb.de/dienst/publikationen/de/18262

[3] Quelle: MWK, Studienangebote, https://www.mwk.niedersachsen.de/startseite/hochschulen/studium/studienangebote/studienangebote-18487.html

Stellungnahme | Änderung der Verordnung über die Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft (FinHVO) – Gemeinsame Stellungnahme der Verbände VDP und AGFS

Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, zu dem o. g. Verordnungsentwurf Stellung zu nehmen. Der VDP
und die AGFS haben eine gemeinsame Stellungnahme verfasst und wir tragen unsere Anmerkungen
nachfolgend vor:

In § 1, § 2 und § 3 vollzieht der Entwurf Änderungen nach, die sich aus der Änderung von § 150 NSchG ergeben, die voraussichtlich im Juni 2025 vom Niedersächsischen Landtag beschlossen wird. Wir verweisen dazu auf die grundsätzliche Kritik an dieser Gesetzesnovellierung, die beide Verbände in der Anhörung vor dem Kultusausschuss des Niedersächsischen Landtages am 14. März 2025 vorgebracht haben. Im Folgenden gehen wir deshalb nur auf Schüler-Lehrer-Relationen bzw. auf die Schülerstunden
ein.

Gesamtschulen
Durch die Neuaufnahme der Gesamtschulen (IGS, KGS), die bisher wie Gymnasien behandelt wurden, ist ein Widerspruch entstanden. Für Gesamtschulen erfordert deren pädagogisches Konzept deutlich mehr Lehrerstunden pro Schüler/-in als für Gymnasien. Dies zeigt auch die niedersächsische Schulstatistik. Die Schüler-Lehrer-Relationen für die Schulen nach § 155 Abs. 1 NschG bilden diese Realität richtig ab. Für Schulen nach § 150 NSchG dagegen sollen für Gesamtschulen die gleichen Schülerstunden gelten wie für Gymnasien.

Die für die Gesamtschulen nach § 150 vorgesehenen Schülerstunden betragen damit nur 61 % der für die Schulen nach § 155 NSchG vorgesehenen Schülerstunden. Diese systematische Ungleichbehandlung muss korrigiert werden, der Stundensatz für Gesamtschulen nach § 150 NSchG muss deutlich angehoben werden.

Die Finanzhilfe für Gesamtschulen nach § 150 NSchG verschlechtert sich zusätzlich durch die neue Berechnungsformel für die Stundensätze. Bisher waren diese mit denen für Gymnasien identisch, nach der neuen Formel sind sie geringer als die Stundensätze für Gymnasien. Wir fordern, dass diese Schlechterstellung, die den Vereinbarungen im Letter of Intent widerspricht, durch eine an der Realität orientierte Festlegung der Schülerstunden vermieden wird.

Berufsbildende Schulen
Die Anpassung der Schülerstunden an die Schüleranteilswerte der Faktorentabellen stellt eine grund-legende strukturelle Veränderung dar, die aus Sicht der berufsbildenden Schulen nachvollziehbar ist.
Jedoch werden für zwei Schulformen Werte angegeben, die eine deutliche Verschlechterung gegen-über den bisher gültigen Schülerstunden darstellen, ohne dass Veränderungen der Stundentafeln dies nach unserer Kenntnis rechtfertigen. Dazu gilt im Einzelnen:

*Anm: Für die Berufsfachschule Ergotherapie verweisen wir auf die Ausführung der Stellungnahmen LAG Ergotherapie und für Fachschule Heilerziehungspflege fehlt für eine valide Einordnung die noch ausstehende VO: SPBerSchGFVO,NI – Sozialpädagogische Berufe-Schulgeldfreiheitsverordnung Niedersächsische Verordnung zur Förderung der Schulgeldfreiheit an genehmigten Ersatzschulen der Bildungsgänge Berufsfachschule – Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent -, Fachschule – Sozialpädagogik -, Berufsfachschule – Pflegeassistenz -, Fachschule – Heilerziehungspflege – und Fach-schule – Heilpädagogik –

Diese nun festgestellten Werte für die Schulformen unter Pkt 5.1 und 5.10 in der Tabelle stellen in ihren Auswirkungen eine deutliche Verschlechterung im Vergleich zur bisherigen Finanzierung dar.

Insofern erscheint diese Absenkung aus fachlicher Sicht nicht nachvollziehbar, da uns keine Änderungen der Stundentafeln bekannt sind, die eine derartige Reduktion begründen würden. Im Gegenteil: Die Schülerstunden für die Berufsfachschule für Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/innen wurden erst im Jahr 2022 angepasst, was den aktuellen Schritt der Kürzung noch unverständlicher erscheinen lässt.

Besonders kritisch ist diese Maßnahme vor dem Hintergrund der seit Frühjahr 2019 geltenden Schulgeldfreiheit für diese Ausbildung. Aufgrund der bestehenden Verordnung darf kein Schulgeld erhoben werden. Die entstehende Finanzierungslücke, die sich durch die Absenkung der Finanzhilfe ergibt, kann somit nicht durch alternative Einnahmequellen gedeckt werden. Diese Lücke bewegt sich in einer sechsstelligen Größenordnung pro Jahr und gefährdet unmittelbar die wirtschaftliche Tragfähigkeit
der Schulträger.
Die Ausbildung von Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/-innen ist ein unverzichtbarer Bestandteil der medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Versorgung – insbesondere im Bereich der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Viele der Absolvent/-innen arbeiten mit jungen Menschen, die unter Sprachentwicklungsstörungen, Sprech- oder Stimmproblemen leiden – sei es infolge von Entwicklungsverzögerungen, neurologischen Erkrankungen oder psychosozialen Belastungen. Eine frühzeitige und qualifizierte Therapie ist in diesen Fällen entscheidend für die Bildungs- und Teilhabechancen der Betroffenen. In Zeiten zunehmender sprachlicher Auffälligkeiten im Kindesalter und wachsender Anforderungen an die Inklusion darf die Ausbildung entsprechender Fachkräfte keinesfalls strukturell gefährdet werden.
Wir appellieren daher nachdrücklich an das zuständige Ministerium, die Auswirkungen der Finanzhilfeänderung im Hinblick auf die Berufsfachschule für Atem-, Sprech- und Stimmlehrer/-innen erneut zu prüfen. Es bedarf einer Lösung, die sicherstellt, dass diese qualifizierte Ausbildung auch unter den neuen Finanzierungsbedingungen tragfähig bleibt – und zwar mit Wirkung zum Inkrafttreten der geänderten Verordnung.
Ein möglicher und sachgerechter Weg wäre die entsprechende Anhebung des Schulgeldersatzes für
diese Schulform. Dies würde den durch die abgesenkte Finanzhilfe entstehenden Fehlbetrag gezielt
ausgleichen, ohne die Schulgeldfreiheit in Frage zu stellen. Auf diese Weise könnte die Ausbildung zukunftssicher gestaltet und ein drohender Abbau dringend benötigter Ausbildungskapazitäten verhindert werden.

Wir bitten um Überprüfung der Schülerstunden dieser Schulformen und Übermittlung der Berechnungsgrundlagen.

Abschließend danken wir nochmals für die Möglichkeit zur Abgabe dieser Stellungnahme und bitten
um Berücksichtigung unserer Anmerkungen in diesem Anhörungsverfahren, selbstverständlich stehen
wir für Rückfragen und konstruktiven Austausch zur Verfügung.

Positionspapier: Refinanzierung von Schulsozialarbeit an Pflegeschulen in freier Trägerschaft

Vorbemerkung

Als anerkannter und anhörungsberichtigter Berufsverband vertritt der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft sowohl im frühkindlichen, allgemeinbildenden als auch im berufsbildenden Bereich, im Bereich der Erwachsenenbildung, der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Arbeitsmarktdienstleistungen sowie im Bereich Sprachen.

Schulen in freier Trägerschaft (SifT) ergänzen das öffentliche Schulwesen, sind den öffentlichen Schulen gleichwertig und ein wichtiger Bestandteil der niedersächsischen Bildungslandschaft[1] und werden auch als solche im politischen Raum wahrgenommen.

Handlungsbedarf Gesundheitsfachberufe

Schulsozialarbeit ist ein wesentlicher Bestandteil ganzheitlicher Bildungs- und Ausbildungsprozesse – insbesondere in herausfordernden Berufsfeldern wie der Pflege.

Pflegeschulen stehen vor besonderen Herausforderungen: Sie arbeiten an der Schnittstelle von Theorie, Praxis und individueller Persönlichkeitsentwicklung – unter hohem gesellschaftlichen Erwartungsdruck. Schulsozialarbeit ist hier kein „nice to have“, sondern ein wesentlicher Baustein eines erfolgreichen Bildungsprozesses.

Schulsozialarbeit ist in Niedersachsen an öffentlichen berufsbildenden Schulen (öBBS) strukturell etabliert – beispielsweise über den Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums zur „Sozialen Arbeit in schulischer Verantwortung“ (Erlass vom 01.08.2017)

Schulen in freier Trägerschaft erhalten gemäß § 161b NSchG eine finanzielle Unterstützung zur Schulsozialarbeit, sofern sie unter die Regelungen für finanzhilfeberechtigte Schulträger nach § 149 NSchG fallen. Dies ist bei Pflegeschulen in freier oder freigemeinnütziger Trägerschaft – etwa solchen, die an Krankenhäuser angebunden sind – in der Regel nicht der Fall. Sie sind damit strukturell von einer Refinanzierungsmöglichkeit für Schulsozialarbeit ausgeschlossen. Dass der Zugang zu sozialpädagogischer Unterstützung in Niedersachsen vom Trägertyp und der Finanzierung abhängig gemacht wird, ist aus Sicht des Verbandes nicht angebracht

Im Jahr 2023 boten in Niedersachsen 57 öffentliche berufsbildende Schulen die generalistische Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) an – demgegenüber standen 95 Pflegeschulen in freier oder freigemeinnütziger Trägerschaft mit rund 10.400 Schüler:innen.[2] Damit wird die Mehrheit der Pflegeschulen strukturell von der Refinanzierungsmöglichkeit für Schulsozialarbeit ausgeschlossen – trotz vergleichbarer Aufgaben, Zielgruppen und pädagogischer Herausforderung.

Trotz vergleichbarer Aufgabenstellungen und pädagogischer Herausforderungen

  • fehlt eine gesetzliche Grundlage, um Schulsozialarbeit an Pflegeschulen in freier oder freigemeinnütziger Trägerschaft zu refinanzieren;
  • verweigern die Kostenträger im Rahmen des § 30 PflBG eine Berücksichtigung in der Schulpauschale – mit Verweis auf fehlende Rechtsgrundlagen;
  • entsteht eine strukturelle Ungleichbehandlung von Pflegeschulen je nach Trägertyp – ohne pädagogisch nachvollziehbare Rechtfertigung.

Diese Situation gefährdet langfristig die Qualität und Chancengerechtigkeit in der Pflegeausbildung und widerspricht dem Ziel eines starken und vielfältigen Bildungswesens.

Wir appellieren daher an die Landespolitik, die strukturelle Ungleichbehandlung der freien Pflegeschulen im Zugang zu Schulsozialarbeit zu beenden und ein landesseitiges Finanzierungsmodell zu schaffen, das auch Pflegeschulen in freier und freigemeinnütziger Trägerschaft einbezieht:

  • Passen Sie die gesetzliche Grundlage des § 161b NSchG an oder schaffen Sie eine ergänzende Regelung, die dem tatsächlichen Bedarf in der Pflegeausbildung gerecht wird – unabhängig vom Schulträgertyp.
  • Ergänzend dazu sollte eine landesseitige Initiative in die Bundesebene zur Aufnahme von Schulsozialarbeit in Anlage 1 der Pflegeausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) erfolgen.
Schlussbemerkung

Als Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e. V. vertreten wir freie und freigemeinnützige Schulträger, die in der Pflegeausbildung tätig sind, und bringen somit umfangreiche Erfahrung und strukturelle Verantwortung mit. Wir sind bereit, an einem konstruktiven Dialog mitzuwirken und gemeinsam mit den politischen Entscheidungsträgern tragfähige Lösungen zu entwickeln.

Positionspapier zum download

[1] Vgl. Koalitionsvertrag SPD und B90/Die Grünen, 19. Legislaturperiode, Kapitel Bildung, „Schulen in freier Trägerschaft“, S. 62.

[2] Quelle: LSN, Pflegeschulen, Neuzugänge sowie Schülerinnen und Schüler an Pflegeschulen nach Art der Trägerschaft Schuljahr 2021 bis 2023, https://www.statistik.niedersachsen.de/berufliche-bildung-niedersachsen/berufliche-bildung-in-niedersachsen-tabellen-190876.html

PM | Niedersachsen stärkt Pflegeausbildung mit neuer Qualifikationsmöglichkeit – Pionierregelung mit Signalwirkung

Hannover, 5. Juni 2025 – Verband begrüßt bundesweit erste Regelung zur Anerkennung der Pflegeassistenz nach zwei Ausbildungsjahren – ein wichtiger Schritt gegen Fachkräftemangel und Ausbildungsabbrüche.

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) begrüßt ausdrücklich die Veröffentlichung der geänderten Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 34 vom 27. Mai 2025. Besonders positiv bewertet der Verband die in Anlage 10 zu § 33 verankerte Möglichkeit, die Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte:r Pflegeassistent:in“ zu führen.

Diese Neuregelung ermöglicht es Auszubildenden, die nach zwei Ausbildungsjahren ausreichende Leistungen im berufsbezogenen Lernbereich erbracht und die Zwischenprüfung absolviert haben, bei positiver Prognose eine anerkannte Qualifikation zu erhalten. Auch für Auszubildende, die die Abschlussprüfung nicht erfolgreich ablegen konnten oder die Ausbildung vorzeitig beenden, entsteht damit eine klare berufliche Perspektive. Ein entscheidender Schritt, um Ausbildungsabbrüche abzufedern und Fachkräftepotenzial zu sichern.

„Niedersachsen nimmt mit dieser Maßnahme eine Vorreiterrolle im Vergleich der Bundesländer ein und setzt ein weiteres sinnvolles Instrument ein, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Dabei ist positiv hervorzuheben, dass gleichzeitig eine Lösung für die Auszubildenden geschaffen wird, die bereits zum 1. August 2024 die Voraussetzungen erfüllen“, betont die Vorsitzende Sandra Marschall.

Der Verband sieht in dieser Regelung einen wichtigen Beitrag zur Stärkung der Pflegeberufe und zur Fachkräftesicherung im Gesundheitswesen. Gleichzeitig ermutigt der Verband das Land Niedersachsen, sich auf Bundesebene weiterhin aktiv für die Beibehaltung dieser Möglichkeit einzusetzen – mit dem Ziel, dass diese richtungsweisende Regelung nicht nur als Übergangslösung verstanden wird, sondern langfristig etabliert und idealerweise auch von anderen Bundesländern übernommen wird. Denn mit Blick auf den Referentenentwurf zum Pflegeassistenz-Einführungsgesetz (PflAssEinfG) sollte im Pflegeberufegesetz (PflBG) die Möglichkeit verankert werden, dass nach erfolgreichem Bestehen der Zwischenprüfung der generalistischen Pflegeausbildung der Abschluss als „Pflegefachassistent:in“ erworben werden kann. Denn die Pflegebranche ist eine Wachstumsbranche mit steigendem Bedarf an qualifizierten, motivierten und langjährig in der Branche tätigen Fachkräften.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich.
Verantwortlich für den Inhalt: Martina Kristof, Geschäftsführerin

PM | Wechsel an der Spitze des Verbandes – Hannes Pook zum Ehrenvorsitzenden ernannt

Hannover, 16. Mai 2025 – Mit einem Wechsel an der Spitze startet der Verband in eine neue Ära: Nach über zehn Jahren im Amt legt Hannes Pook den Vorsitz nieder. Seine Nachfolge übernimmt Sandra Marschall, die bereits seit 2015 als Beisitzerin im Vorstand aktiv ist.

Nach über zehnjährigem Engagement im Vorstand des Verbandes hat Hannes Pook sein Amt niedergelegt. Die Mitgliederversammlung hat Sandra Marschall einstimmig zur neuen Vorsitzenden und damit zur ersten Frau an die Spitze des Verbandes gewählt. Sandra Marschall ist seit 2015 als Beisitzerin im Vorstand aktiv und bringt umfassende Erfahrung in die neue Funktion ein. Als erste Amtshandlung ernannte sie ihren Vorgänger Hannes Pook zum Ehrenvorsitzenden des Verbandes.

Sandra Marschall zu ihrer neuen Rolle:„Es ist mir eine Ehre, die Verantwortung als Vorsitzende zu übernehmen und die erfolgreiche Arbeit von Hannes Pook fortzuführen. Sein Engagement und seine Expertise haben unseren Verband nachhaltig geprägt. Gleichzeitig freue ich mich darauf, gemeinsam mit dem Vorstand die zukünftigen Herausforderungen für die freien Schulen aktiv anzugehen.“

Neben der Wahl der neuen Vorsitzenden wurde Robert Wolf als Beisitzer in den Vorstand gewählt. Robert Wolf wird künftig die strategische Weiterentwicklung des Verbandes aktiv mitgestalten und dabei seine Expertise in den Bereichen allgemeinbildende Schulen sowie Förderschulen einbringen.

(von links nach rechts: Robert Wolf, Sandra Marschall, Christina Gallus, Katrin Casper)

Die Mitgliederversammlung fand im Rahmen des Verbandstages statt, der mit Fachforen zu den Themen Arbeitsmarktdienstleistungen, Ausbildungen in der Pflege sowie den Rahmenbedingungen in den Gesundheitsfachberufen startete. Am Nachmittag folgte ein Vortrag zum Thema „KI im Klassenzimmer“, der bei den rund 50 anwesenden Mitgliedern auf reges Interesse stieß.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich.
Verantwortlich für den Inhalt: Martina Kristof, Geschäftsführerin

Stellungnahme | Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Nds. Schulgesetzes

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Anhörung zum o. g. Gesetzentwurf.

Am 29. Januar hat der Landtag erstmals über das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes (Drs. 19/6285) beraten und federführend an den Kultusausschuss überwiesen. Mit diesem Schreiben möchte der Verband Ihnen die Hintergründe und Auswirkungen des Gesetzes aus der Perspektive unseres Verbandes darlegen. Besonders wichtig ist uns, Ihnen die Entstehung des Gesetzes näherzubringen, da der Kultusausschuss seit Beginn des Prozesses fast vollständig neu besetzt wurde. Daher hat sich der Verband dazu entschieden, dieser Stellungnahme zwei Anlagen beizufügen die zum einen die einzelnen Aspekte des Gesetzes aufgreifen (Anlage 1) und zum anderen die Chronologie dieses Gesetzes aufzeigen (Anlage 2).

Bevor wir im Folgenden auf das Für und Wider dieses Gesetzes eingehen, ist vorab noch anzumerken, dass die Arbeitsgruppen im Bereich der Schulaufsicht ihre Arbeit noch nicht beendet haben. Folglich ist noch keine entsprechende Verordnung vorhanden, auch wenn eine Verordnungsermächtigung im Gesetzentwurf bereits formuliert wurde. Darüber hinaus fehlt auch die überarbeitete Finanzhilfe-Verordnung, welche angekündigt wurde und ebenfalls nur als Arbeitsstand bekannt ist. Insofern können weder die finanziellen Auswirkungen noch die Bürokratie durch die Lehrkräftegenehmigung unserer Ansicht nach näher abgeschätzt werden.

Abwägung zwischen Fortschritt und Kritik
Der vorliegende Gesetzentwurf weist sowohl positive Entwicklungen als auch zentrale Schwächen auf. Dies hat uns von Anfang an in eine schwierige Lage versetzt, da die positiven Aspekte durch erhebliche Bedenken überschattet werden.

Im Letter of Intent (LoI) heißt es zum Passus Schulaufsicht: „…gemeinsam mit der Reform der Finanzhilfe„. Es sollte das eine nicht ohne das andere geben. Es entspricht also nicht dem LoI, wenn eine Reform der Schulaufsicht stattfindet und die Anforderungen – insbesondere an das Lehrpersonal – steigen, ohne dass eine zukunftsweisende Finanzierung sichergestellt wird. Denn mit dieser Formulierung haben sowohl wir als Verband als auch die freien Schulträger die Hoffnung und Erwartung geknüpft, dass es zu einer substanziellen und nachhaltigen Verbesserung führt. Dies ist allerdings nicht gegeben, auch wenn der vorliegende Gesetzentwurf Verbesserungen enthält, die als Fortschritte für Schulen in freier Trägerschaft bewertet werden könnten. Dazu zählt neben der Evaluation auch und vor allem der Mechanismus zur finanziellen Anpassung bei Veränderungen oder sogenannten Einmalzahlungen. Gleichzeitig wurden jedoch zentrale Anliegen der Verbände nicht berücksichtigt. Dazu gehören insbesondere:

  • Die unzureichende zeitliche und inhaltliche Ausgestaltung der Evaluierungsklausel, die sicherstellen soll, dass die Auswirkungen des Gesetzes überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden.
  • Die nicht sachgerechte Definition der Faktoren „Jahresentgelt“ und „Sachkosten“, die maßgeblich für die Berechnung der Finanzhilfen sind. Insbesondere ist es hier zwingend erforderlich, dass die für die Berechnung maßgeblichen Faktoren eine hinreichende Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft gewährleisten. Dies ist so aktuell nicht der Fall.
  • Der offene Arbeitsprozess zur Schulaufsicht, bei dem zentrale Fragen bisher nicht geklärt wurden.

Finanzhilfe für freie Schulen: Ein Schritt zurück?
Die vorgeschlagene Formel zur Berechnung der Finanzhilfe für freie Schulen, die im LoI vereinbart wurde, verspricht eine größere Transparenz. Tatsächlich könnte diese Neuregelung jedoch zu erheblichen Nachteilen für Träger freier Schulen führen.

Denn durch die Festlegung des Abschlags auf 0,8 wird die Unterfinanzierung der freien Schulen praktisch zementiert. Ohne klare Vorgaben zur Berücksichtigung aller Betriebskosten, d. h. Personalkosten, Personalnebenkosten und kommunalen Sachkosten, einschließlich des Personalgemeinkostenzuschlags, wird die Berechnung der Finanzhilfe unvollständig bleiben und somit bei weitem keine 100% als Bezugsgröße erreicht.

Ziel des LoI ist eine transparente, nachvollziehbare Berechnung der Finanzhilfe, mit der sich zukünftig die Bezuschussung der Betriebskosten der Schulen in freier Trägerschaft am öffentlichen Schulwesen orientiert. Es wurde darin auch explizit festgehalten: „Die Finanzhilfereform setzt deshalb voraus, dass die erforderlichen Haushaltsmittel in den Landeshaushalt aufgenommen und beschlossen werden.Der Verband fordert daher eine substanzielle Erhöhung der Finanzhilfe, um die tatsächlichen Betriebskosten der freien Schulen realistisch abzubilden und die finanzielle Stabilität nachhaltig zu sichern.

Darüber hinaus ist die überarbeitete Finanzhilfeverordnung noch nicht fertig, was die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen erschwert. Beispielhaft sind hier die gestiegenen Sachkosten am Beispiel für Schulreinigungskosten zu nennen. Der Mindestlohn für Beschäftigte in der Gebäudereinigung ist in den letzten fünf Jahren um rund 20% gestiegen. Verstärkt wird dieses Problem durch die Inflation. Insofern ist die Setzung des Faktors 1,167 für die Sachkosten nicht hinreichend transparent.

Ferner soll eine zusätzliche Kürzung bei der Erstattung der Kosten für die Zusatzversorgung vorgenommen werden. Laut § 150 Abs. 8 Satz 1 werden die Ausgaben der Schulträger für eine angemessene Zusatzversorgung des Lehr- und Zusatzpersonals unter Anwendung des Abschlagsfaktors bezuschusst. Dabei dient als Bezugsgröße bereits die um den Abschlagsfaktor geförderte Personalkostenberechnung gemäß § 150 Abs. 3. Wird auf diesen berechneten Höchstbetrag für die Zusatzversorgung erneut der Abschlagsfaktor angewendet, führt dies zu einem unbegründeten doppelten Abzug. Dies steht im Widerspruch zur Begründung des Gesetzentwurfs (Buchstabe g, Seite 13), da die Eigenbeteiligung der Schulträger bereits durch den Abschlagsfaktor in der Berechnungsformel der Stundensätze berücksichtigt ist.

Stärkung der Schulaufsicht: Bürokratie statt Effizienz?
Die Einführung der Lehrkräftegenehmigung, so wie sie im Gesetzesentwurf vorgesehen und begründet ist, könnte das Gegenteil von dem bewirken, was angestrebt wurde. Sollte jede Einstellung nochmals aufwendig von der Behörde geprüft werden, führt das zu erheblichen Verzögerungen bei der Personalplanung und unzureichender genereller Planungssicherheit seitens der freien Schulen. Der Verband fordert daher jedenfalls die Einführung einer Genehmigungsfiktion im Gesetz, um eine schnelle und unbürokratische Personalplanung zu ermöglichen und sicherzustellen, dass freie Schulen nicht Gefahr laufen, aufgrund von Verzögerungen Unterrichtsausfälle zu erleiden.

Zudem wird in der Begründung angeführt, dass die Einführung der Lehrkräftegenehmigung die Qualität der Lehrkräfte sichern soll. Gleichzeitig soll den Besonderheiten der Privatschulfreiheit Rechnung getragen werden. Aus Sicht des Verbandes droht hier ein übermäßiger Eingriff in die Privatschulautonomie, insbesondere dann, wenn das öffentliche Schulsystem den Maßstab bildet.

Ein weiteres Problem sieht der Verband im Interessenkonflikt der Schulaufsichtsbehörde, die sowohl die Aufsicht führt als auch als Akteur agiert – etwa, wenn sie einerseits über die Lehrkräftegenehmigung für freie Schulen entscheidet, während andererseits Genehmigungsverfahren für Quereinsteiger:innen an öffentlichen Schulen aufgrund einer anderen Priorität schneller entschieden werden. Hinzu kommt, dass freie Schulen zur Genehmigung neuer Bildungsgänge detaillierte Konzepte und Lernsituationen einreichen müssen, wodurch die Behörde frühzeitig Einblick in innovative pädagogische Ansätze erhält, die potenziell in öffentliche Schulen einfließen könnten. Insofern wäre die Schaffung einer unabhängigen Instanz zur Entscheidung über die Genehmigung von Bildungsgängen und Lehrkräften für freie Schulen wünschenswert, um Interessenkonflikte zu vermeiden und Chancengleichheit zwischen freien und öffentlichen Schulen sicherzustellen.

Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der vorliegende Gesetzentwurf zwar einige Fortschritte enthält, jedoch auch erhebliche Mängel aufweist, die nicht unbeachtet bleiben dürfen. Besonders im Bereich der Finanzhilfe und der Schulaufsicht sind nach Auffassung des Verbandes dringend Nachbesserungen erforderlich, um die Handlungsfähigkeit und Unabhängigkeit freier Schulen zu sichern. Andernfalls könnte das Gesetz mehr Probleme schaffen, als es löst.

Inhaltlich hat sich der Verband eng mit dem Bündnis Freier Schulen Niedersachen abgestimmt. Insofern schließt sich der Verband der Stellungnahme der AGFS an. Gleichzeitig trägt der Verband die inhaltlichen Ausführungen der Ausbildungsallianz Niedersachsen sowie des CJD mit. Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und hoffen auf einen konstruktiven Dialog. Gerne stellen wir uns im Rahmen der mündlichen Anhörung Ihren Fragen.

Download Anlage 1 | Detaillierte Ausführungen zu den geplanten Änderungen
Download Anlage 2 | Chronologie