Stellungnahme | Verordnung für die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für den Einsatz als Lehrkraft ohne Lehrbefähigung an Schulen in freier Trägerschaft

Der Verband war bis September 2025 in die Arbeitsgruppen zur Erarbeitung der Verordnung sowie der Vorgaben zur pädagogischen Eignung eingebunden und hat dort fachliche Hinweise und Anregungen frühzeitig in den Prozess eingebracht. Nach Abschluss dieser Arbeitsgruppen fand über einen längeren Zeitraum keine weitere Einbindung oder Rückkopplung statt. Erst mit der Eröffnung des Anhörungsverfahrens Ende März 2026 sowie den anschließenden Gesprächen im April 2026 wurde der Austausch wieder aufgenommen.
Vor diesem Hintergrund nimmt der Verband zur vorliegenden Fassung der Verordnung Stellung, in der die zuvor eingebrachten Hinweise punktuell berücksichtigt und in der Ausgestaltung des Genehmigungsprozesses überhaupt nicht berücksichtigt wurden. In der derzeitigen Ausgestaltung sieht der Verband die Handlungsfähigkeit der freien Schulen und Schulträger deutlich beeinträchtigt.

Das Land verfolgt das Ziel, durch Unterrichtsgenehmigungen Unterrichtsqualität herzustellen. Pädagogik bedarf allerdings heute mehr denn je der inneren Freiheit und Verantwortung jeder Lehrkraft sowie eines Rahmens, der diese Freiheit gewährleistet. Nach Auffassung des Verbandes besteht die Schulaufsicht aus drei Bereichen: Rechtsaufsicht, Fachaufsicht und Dienstaufsicht. Während die Rechtsaufsicht die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben und Grundrechte sichert und die Fachaufsicht die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Gleichwertigkeit überwacht, regelt die Dienstaufsicht das Verhältnis zwischen Schulträger und Beschäftigten.

Die Fachaufsicht ist dabei auf die Sicherung der Gleichwertigkeit beschränkt und hat die Besonderheiten des Privatschulwesens zu berücksichtigen. Eine Vermischung von Aufsicht und Verwaltungsverfahren ist zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die vorliegende Verordnung in einzelnen Regelungsbereichen über diesen Rahmen hinausgeht und damit die Eigenverantwortung freier Schulen sowie die durch Artikel 7 Grundgesetz geschützte Privatschulfreiheit berührt.

Die vorgesehenen Regelungen führen bei freien Schulen zu eingeschränkter Handlungsfreiheit und Vertrauensverlust. Das führt in der Folge zu einem wachsenden Spannungsverhältnis zwischen Steuerungsanspruch und praktischer Umsetzbarkeit. Der Verband sieht daher die Notwendigkeit, diese Aspekte im weiteren Umsetzungsprozess zu berücksichtigen, um die Handlungsfähigkeit der Schulen und die Bildungsvielfalt langfristig zu sichern.

Die Vorgaben zur pädagogischen Qualifizierung werden vom Verband grundsätzlich mitgetragen. Gleichwohl haben sich im Detail Fragen ergeben, die zur Vermeidung unterschiedlicher Auslegungen einer Klärung bedürfen. Detaillierte Hinweise hierzu sind in Anlage 1 dargestellt.

Abschließend bittet der Verband weiterhin um Verschiebung des Inkrafttretens der Verordnung um ein Jahr, um die identifizierten Umsetzungsfragen sachgerecht zu klären und eine praxistaugliche Ausgestaltung sicherzustellen. Hierzu wurde bereits im März 2026 ein entsprechender Vorschlag einschließlich der hierfür erforderlichen Anpassung des § 192a NSchG an das Ministerium übermittelt.

Im Folgenden geht der Verband auf wesentliche und zum Teil kritische Regelungsbereiche näher ein:

§ 2 Absatz 3 Sprachniveau C1
Die Verordnung sieht grundsätzlich ein C1-Sprachniveau für alle Lehrkräfte vor. Dies stellt insbesondere freie Schulen vor Herausforderungen, die z. B.:
• native Speaker einsetzen,
• deren pädagogisches Konzept bilingualen Unterricht vorsieht,
• international geprägt sind oder
• Lehrkräfte regelmäßig über Partnerschulen austauschen.

Auch das in der Diskussion angeführte Argument, fehlende Sprachkenntnisse einzelner Lehrkräfte könnten durch Team-Teaching kompensiert werden, überzeugt nicht. Zwar enthalten die Regelungen zur Finanzhilfe für freie Schulen keine ausdrückliche Vorgabe zur Anzahl gleichzeitig eingesetzter Lehrkräfte im Unterricht. Faktisch basiert die Refinanzierung der Lehrerstunden jedoch auf der Annahme, dass der Unterricht durch eine einzelne Lehrkraft erteilt wird. Das System Team-Teaching würde daher regelmäßig zu einer Überschreitung der refinanzierten Schülerstunden nach der FinHESchVO führen und wäre für freie Schulen mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden. Dieses Argument bzw. diese Struktur ist daher nicht geeignet, ein verpflichtendes C1-Sprachniveau zu rechtfertigen.
Darüber hinaus wurde im Rahmen der Arbeitsgruppen-Diskussion angeführt, Lehrkräfte müssten sich zwingend in der „Landessprache“ mit Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern verständigen können. Eine derart pauschale Anforderung ist weder praxistauglich noch sachgerecht. Sie verkennt die Realität bilingualer und international ausgerichteter Schulkonzepte und greift in deren pädagogische Konzeption ein.
Dies ist auch vor dem Hintergrund von Artikel 7 Grundgesetz Abs. 4 Sätze 3 und 4 kritisch zu bewerten. Danach ist die Genehmigung privater Schulen zu erteilen, wenn diese in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter öffentlichen Schulen zurückstehen. Eine darüberhinausgehende, pauschale Festlegung eines bestimmten Sprachniveaus als zwingende Voraussetzung für den Einsatz von Lehrkräften geht über diesen Maßstab hinaus.
Insbesondere wird nicht berücksichtigt, dass die sprachlichen Anforderungen an Lehrkräfte vom jeweiligen pädagogischen Konzept der Schule abhängen. Bei bilingualen oder international ausgerichteten Bildungsgängen kann die Unterrichtssprache ganz oder teilweise eine andere sein, sodass ein pauschales Sprachniveau in der Landessprache nicht in jedem Fall erforderlich ist.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere Schulen mit bilingualen oder internationalen Konzepten über etablierte schulorganisatorische Strukturen verfügen, die eine angemessene Kommunikation mit Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern sicherstellen. Hierzu zählen insbesondere Klassenleitungen oder Schulleitungen, die bei Bedarf die Kommunikation in deutscher Sprache übernehmen können. Eine zwingende sprachliche Vollabdeckung durch jede einzelne Lehrkraft ist für die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs nicht erforderlich.
Die vorgesehene pauschale Festlegung eines C1-Sprachniveaus für alle Lehrkräfte wird daher abgelehnt. Sie ist weder sachgerecht noch verhältnismäßig und greift in die durch Artikel 7 Grundgesetz Abs. 4 geschützte pädagogische Gestaltungsfreiheit freier Schulen massiv ein. Zudem erschwert sie in erheblichem Maße die Gewinnung qualifizierter Lehrkräfte und gefährdet damit die Sicherstellung eines funktionsfähigen Schulbetriebs.

Forderung: Aus den genannten Gründen ist diese Regelung ersatzlos zu streichen.

§ 2 Absatz 4 pädagogische Eignung
Hinsichtlich der Genehmigung von Konzepten zur pädagogischen Qualifizierung ist darauf hinzuweisen, dass entsprechende Qualifizierungen bereits nach Konzepten erfolgen, die in anderen Bundesländern geprüft und anerkannt sind. Es ist aus Sicht des Verbandes sicherzustellen, dass es in Niedersachsen nicht zu einer erneuten inhaltlichen Neubewertung bereits anerkannter Qualifizierungswege kommt. Andernfalls droht eine uneinheitliche bundesweite Handhabung, die den länderübergreifenden Einsatz von Lehrkräften erheblich erschweren würde.
Darüber hinaus bestehen bereits etablierte Qualifizierungsstandards, etwa durch Berufsverbände oder trägerbezogene Fortbildungssysteme, die auf eine pädagogische Unterrichtstätigkeit vorbereiten. Diese Formen der Qualifizierung sind bei der Feststellung der pädagogischen Eignung angemessen zu berücksichtigen.
Eine pauschale Verpflichtung zur zusätzlichen pädagogischen Qualifizierung unabhängig von bereits vorliegenden gleichwertigen Nachweisen wird daher kritisch gesehen. Vielmehr sollte eine individuelle, anerkennungsorientierte Prüfung erfolgen, die bestehende Qualifikationen angemessen einbezieht und deren Gleichwertigkeit berücksichtigt.

§ 2 Absatz 5 Persönliche Eignung

Aus Sicht des Verbandes deckt sich dieser Passus nicht mit den gesetzlichen Vorgaben des § 144 Absatz 4 NSchG und geht damit über die Anforderung der fachlichen und pädagogischen Eignung des Personals hinaus.

Die Übertragung dienstrechtlicher Maßstäbe des öffentlichen Schuldienstes auf Schulen in freier Trägerschaft stellt einen systematischen Eingriff in deren Trägerautonomie dar. Freie Schulen sind in der Auswahl ihres Personals eigenständig und unterliegen nicht den beamten- oder tarifrechtlichen Regelungen des öffentlichen Schuldienstes.

Zudem ist die Formulierung in ihrer Reichweite unbestimmt und eröffnet einen erheblichen Auslegungsspielraum, da nicht klar definiert ist, welche Gründe einer Einstellung entgegenstehen sollen. Dies kann zu einer faktischen Ausweitung staatlicher Einflussnahme über die gesetzlich vorgesehene Rechtsaufsicht hinausführen.

Vor diesem Hintergrund ist dieser Absatz wie vorgeschlagen zu ändern oder ersatzlos zu streichen.

Regelungsvorschlag: Das aktuelle erweiterte Führungszeugnis der Lehrkraft wird vom Schulträger eingesehen. Die persönliche Eignung der Lehrkraft wird vom Schulträger festgestellt und gegenüber der zuständigen Behörde bestätigt.

§ 2 Absatz 8 Bundesrechtlich geregelte Berufe
Die Verordnung berücksichtigt zutreffend, dass für bestimmte Berufsgruppen bundesrechtlich eigenständige Qualifikations- und Ausbildungsregelungen bestehen, insbesondere im Bereich der nichtärztlichen Heilberufe. Hierzu zählen insbesondere die Pflegefachpersonen (einschließlich der künftigen Pflegefachassistenz), die Ergotherapie sowie die pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten (PTA).
Eine landesrechtliche Doppelprüfung dieser Qualifikationsvorgaben ist daher nur insoweit erforderlich, wie bundesrechtliche Regelungen keine abschließende Regelung treffen.

Vor diesem Hintergrund regt der Verband an, § 2 Absatz 8 wie folgt zu ergänzen:

8a) Einsatz von Personen in einschlägigen Masterstudiengängen
Begründung: Der Einsatz von Lehrkräften, die sich in einem einschlägigen Masterstudiengang befinden, ist in der Pflegeausbildung bereits gängige Praxis und hat sich dort als geeignetes Instrument zur Gewinnung und Qualifizierung zukünftiger Lehrkräfte bewährt. Personen in entsprechenden Masterstudiengängen im Bereich der Pflegepädagogik, Pflegewissenschaft bzw. Medizinpädagogik können dort ohne zusätzliche über die bestehenden Anforderungen hinausgehende Auflagen im Unterricht eingesetzt werden.
Diese Möglichkeit stellt einen wichtigen Beitrag zur frühzeitigen Einbindung und Entwicklung zukünftiger Lehrkräfte dar und trägt wesentlich zur Sicherung der Ausbildungskapazitäten im Bereich der Pflegeberufe bei. Ein Ausschluss dieser Personengruppe würde den bestehenden Fachkräftemangel insbesondere in der Pflegeausbildung weiter verschärfen und kann dazu führen, dass Ausbildungskapazitäten nicht ausgeschöpft oder nicht aufrechterhalten werden können.

Aus den genannten Gründen ist die Aufnahme eines § 2 Absatz 8a sachlich geboten, insbesondere auch im Lichte der Regelung des § 9 Absatz 3 PflBG.

8b) Anzeigepflicht mit Widerspruch für Lehrkräfte in bundesrechtlich geregelten Ausbildungsberufen
Aufgrund bundesrechtlicher Regelungen müssen insbesondere in nichtärztlichen Heilberufen nicht nur Schulleitungen und Lehrkräfte ohnehin pädagogisch qualifiziert sein, wie beispielsweise in § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PflBG vorgeschrieben, sondern es werden auch anderweitig pädagogische Kenntnisse durch entsprechende Studiengänge grundständig vermittelt, die weit über das hier geforderte Maß hinaus gehen.
Es ist zu erwarten, dass inhaltsleere Bürokratie entsteht, wenn bei Personen mit solchen Qualifikationen eine erneute behördliche Prüfung der pädagogischen Eignung im Sinne dieser Verordnung durchgeführt wird. Daher sollte hierzu eine entsprechende Ausnahme von Absatz 4 in die Verordnung aufgenommen werden.
Insgesamt könnte es im Interesse eines aufwandsarmen und zugleich zielorientierten Genehmigungsverfahrens sein, in die Verordnung an dieser Stelle für die nichtärztlichen Heilberufe eine Anzeigepflicht mit Anerkennung nach Fristablauf aufzunehmen, gekoppelt an die Möglichkeit der Behörde, innerhalb der Frist die Genehmigung begründet nicht oder mit Auflagen zu erteilen. Zugleich wäre damit das Landesrecht gut in die bundesrechtlichen Normen eingebettet.

Regelungsvorschlag: 1Die Einstellung von Lehrkräften an Schulen in freier Trägerschaft, die in bundesrechtlich geregelten nichtärztlichen Heilberufen ausbilden, ist der Schulbehörde unverzüglich nach Abschluss des Arbeitsvertrages anzuzeigen. ²Die Lehrkraft darf ihre Tätigkeit mit der Anzeige aufnehmen. ³Die Schulbehörde kann die Tätigkeit innerhalb von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen untersagen bzw. mit Auflagen versehen, wenn die Voraussetzungen nach den einschlägigen bundesrechtlichen Vorgaben nicht erfüllt sind. 4Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Untersagung, gilt die Tätigkeit als genehmigt. 5Eine darüberhinausgehende Prüfung landesrechtlicher Anforderungen erfolgt nur insoweit, als diese nicht bereits durch bundesrechtliche Regelungen abschließend geregelt sind.

Neu § 2 Absatz 9 – Einsatz von Personen aus der beruflichen Praxis im Unterricht
Regelungsvorschlag:  1Lehrkräfte in Schulen der beruflichen Bildung können aus der beruflichen Praxis eingesetzt werden, wenn sie über eine einschlägige berufliche Qualifikation sowie mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung nach Abschluss der Qualifikation verfügen. ²Als einschlägige berufliche Qualifikation gelten

  • eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
  • ein Hochschulabschluss oder
  • eine öffentlich-rechtlich geregelte Aufstiegsfortbildung (insbesondere Meister-, Techniker- oder vergleichbare Abschlüsse).

³Der Einsatz ist bei einem Unterrichtsumfang bis zu 160 Unterrichtsstunden je Schuljahr zulässig. 4Eine fachliche Eignungsprüfung ist nicht erforderlich. 5Die pädagogische Eignung kann durch begleiteten Unterrichtsnachweis erfolgen; eine vorherige pädagogische Zusatzqualifikation ist in diesen Fällen nicht erforderlich. 6Die entsprechenden Nachweise über die Voraussetzungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.

Begründung: Ziel der Regelung ist es, den flexiblen und zugleich qualitätsgesicherten Einsatz von Fachkräften aus der beruflichen Praxis im Unterricht freier beruflicher Schulen zu ermöglichen.
Berufliche Schulen sind in besonderem Maße auf den Einsatz von Personen angewiesen, die über aktuelle berufspraktische Erfahrung verfügen. Der Unterricht in den verschiedenen beruflichen Fachrichtungen lebt wesentlich von der Einbindung solch praxisnaher Expertise.
Die fachliche Eignung ergibt sich bei diesen Personen regelmäßig bereits aus einer einschlägigen beruflichen Qualifikation (Berufsausbildung, Hochschulabschluss oder öffentlich-rechtlich geregelte Aufstiegsfortbildung) sowie aus mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung. Eine gesonderte fachliche (Vorab-)Prüfung über diese Nachweise hinaus führt zu einer Doppelstruktur ohne zusätzlichen Beitrag zur Qualitätssicherung.
Die pauschale Anwendung pädagogischer Anforderungen unabhängig vom konkreten Umfang des Unterrichtseinsatzes ist nach Auffassung des Verbandes nicht sachgerecht. Insbesondere bei geringfügigen oder klar abgegrenzten Unterrichtseinsätzen handelt es sich typischerweise um ergänzende Tätigkeiten erfahrener Fachkräfte aus der Praxis, die nicht in vollem Umfang in die schulische Organisation eingebunden sind.
Im Rahmen der Regelung wird ergänzend auf die aktuellen Reformbestrebungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Neuregelung der Selbstständigkeit bzw. des Statusfeststellungsverfahren hingewiesen. Diese zielen darauf ab, stärker auf die tatsächliche Tätigkeit und deren konkreten Umfang abzustellen und formale Abgrenzungsfragen bei klar umrissenen Tätigkeiten weiter zu präzisieren.
Der Regelungsvorschlag trägt insgesamt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung und stellt sicher, dass der Zugang qualifizierter Fachkräfte aus der beruflichen Praxis in die berufliche Bildung weiterhin gewährleistet bleibt.

§ 6 Absatz 2 Verfahren zum Nachweis der Eignung als Lehrkraft
Die in § 6 vorgesehene Ausgestaltung des Verfahrens führt zu einem mehrstufigen und formalisierten Prüfprozess, der einen erheblichen administrativen Aufwand für die Schulträger erzeugt, ohne dass ein entsprechender Mehrwert für die Qualität des Unterrichts erkennbar ist.
Die umfassende Anforderung von Einzelunterlagen sowie die Orientierung an Verfahren, wie sie aus dem öffentlichen Schulwesen bekannt sind, lassen eine Gleichbehandlung im Sinne einer Gleichartigkeit erkennen. Schulen in freier Trägerschaft sollen jedoch gleichwertig, nicht gleichartig sein. Die vorgesehene Regelung steht damit im Widerspruch zu ihrer Eigenständigkeit und Vielfalt.

zu Absatz 1 | das Wort „persönliche“ zu streichen. Begründung: s. Ausführungen zu § 2 Absatz 5

zu Absatz 2 | Das dargestellte Verfahren lässt erkennen, dass die Prüfstrukturen des staatlichen Schulwesens entsprechen. Dieses Verfahren ist beispielshaft in einer Arbeitsgruppe vorgestellt worden und sollte an die Bedarfe der privaten Schulen angepasst werden. Dies ist nicht erkennbar. Besonders kritisch ist:

  • die Anforderung detaillierter Studiennachweise (z. B. Modulbeschreibungen, Einzelstudienleistungen),
  • die Verpflichtung zur Nutzung nicht näher spezifizierter Formblätter im Anhörungsverfahren,
  • sowie der Umfang der insgesamt vorzulegenden Unterlagen.

Diese Anforderungen sind in der Praxis mit erheblichem Aufwand verbunden, insbesondere da die konkretisierenden Verfahrenshinweise und Formblätter erst kurz vor Ablauf des Anhörungsverfahrens bekannt gegeben wurden und damit eine abschließende Bewertung der praktischen Umsetzbarkeit im Rahmen dieses Verfahrens nur eingeschränkt möglich ist.
Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass das dargestellte Verfahren strukturell eine weitgehende Orientierung an Prüf- und Nachweislogiken des staatlichen  Schulwesens erkennen lässt. Dies steht in einem Spannungsverhältnis zu der verfassungsrechtlich gebotenen Ausgestaltung freier Schulen, die nach Art. 7 GG eine Gleichwertigkeit, jedoch keine Gleichartigkeit mit dem öffentlichen Schulwesen voraussetzt (vgl. Badura, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG Art. 7 Rn. 118).

Forderung: Das Verfahren ist zu vereinfachen und auf die Vorlage geeigneter, bereits vorliegender Qualifikationsnachweise zu beschränken. Ein Genehmigungsverfahren (inkl. verbindlicher Formblätter), das identisch mit dem staatlichen Verfahren ist, lehnt der Verband ab.

Begründung: Die derzeitige Ausgestaltung führt zu einer Überbürokratisierung des Verfahrens und belastet die Schulträger unverhältnismäßig. Gleichzeitig ist bisher nicht bekannt , wie das Verfahren konkret umzusetzen ist.
Ohne entsprechende Klarstellungen besteht die Gefahr von Verzögerungen bei der Prüfung und damit bei der Einstellung von Lehrkräften. Dies kann die Handlungsfähigkeit der Schulen erheblich beeinträchtigen und wirkt sich unmittelbar auf den Unterrichtsbetrieb aus.
Zudem widerspricht eine an den öffentlichen Schulen orientierte Verfahrensstruktur dem Grundsatz, dass Schulen in freier Trägerschaft gleichwertig, jedoch nicht gleichartig sein sollen.
Unabhängig von den inhaltlichen Regelungen besteht aus Sicht des Verbandes ein zwingender Bedarf an einem begleitenden Unterstützungssystem zur praktischen Umsetzung der Verordnung, dass der Gleichwertigkeit der Schulen in freier Trägerschaft im Vollzug Rechnung trägt und nicht zu einer faktischen Angleichung an komplexe Verwaltungsstrukturen des öffentlichen Schulwesens führt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der mit der Verordnung verbundene administrative Aufwand bei den freien Schulträgern erheblich zunimmt. Dadurch werden Schulleitungen in deutlich stärkerem Maße von ihren originären Aufgaben, nämlich der schulischen Leitung und Qualitätsentwicklung, durch Verwaltungsaufgaben gebunden.
Die zusätzlich entstehenden Kosten für die gewünschte Administration, der verbindlich strukturell vorgegebenen pädagogische Qualifizierung sowie der Anpassung der Gehälter der Lehrkräfte (gleiche Qualifikation, gleiche Schulaufsicht etc. führt zu gleichem Gehalt) müssen dann entsprechend in die Finanzhilfe aufgenommen werden.

zu Absatz 4 | ist zu streichen oder entsprechend des Regelungsvorschlags zu § 2 Absatz 5 anzupassen.

Begründung: s. Ausführungen zu § 2 Absatz 5

Eine Übermittlung von Qualifizierungsunterlagen an eine E-Mail-Adresse lehnt der Verband ab. Aus datenschutzrechtlicher und digitaler Sicht muss eine andere elektronische Lösung hergestellt werden.

§§ 10 und 11 Bearbeitungszeiten / Genehmigungsfiktion
Vor dem Hintergrund der hohen Verfahrenskomplexität und der zunehmenden Belastung durch diese Verordnung bei den freien Schulen und deren Schulträgern besteht aus Sicht des Verbandes ein dringender Bedarf, die Genehmigungspraxis zu beschleunigen und verlässlicher zu gestalten.
Der Normenkontrollrat[1] hat in diesem Zusammenhang auf das erhebliche Beschleunigungspotenzial durch verbindliche Fristen und sogenannte Genehmigungsfiktionen hingewiesen. Vor diesem Hintergrund hält es der Verband für erforderlich, dass dieses Genehmigungsverfahren klaren zeitlichen Vorgaben unterliegt.
Aus Sicht des Verbandes sollte die Unterrichtsgenehmigung als erteilt gelten, wenn innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Antragsunterlagen keine Entscheidung durch die zuständige Behörde erfolgt. Eine solche Genehmigungsfiktion würde das Verfahren deutlich beschleunigen und zugleich die notwendige Planungssicherheit für freie Schulen schaffen.
Darüber hinaus würde eine klar geregelte Genehmigungsfiktion auch zu einer spürbaren Entlastung der zuständigen Genehmigungsbehörden führen, da sich umfangreiche Einzelfallprüfungen und wiederholte Nachforderungen reduzieren würden. Die dadurch freiwerdenden Ressourcen könnten für andere Verwaltungsaufgaben genutzt werden, ohne dass zusätzlicher Personalbedarf entsteht.
Der Verband erwartet, dass eine entsprechende Regelung zur Genehmigungsfiktion verbindlich in die Verordnung aufgenommen wird. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des bestehenden Fachkräftemangels erforderlich, um Verzögerungen bei der Einstellung von Lehrkräften zu vermeiden und den Unterrichtsbetrieb freier Schulen zuverlässig sicherzustellen.

§ 11 Unbefristete Genehmigung
Zu Absatz 1 gibt der Verband den Hinweis, dass die verwendete Begriffssystematik erkennbar an Strukturen des allgemeinbildenden Schulwesens sowie an einzelnen spezifischen Schulformen orientiert ist. Die in der beruflichen Bildung bestehenden Strukturmerkmale wie Lernfelder, Module, Kompetenzbereiche oder curriculare Einheiten werden in der Formulierung hingegen nicht ausdrücklich abgebildet, sodass die Regelung in ihrer derzeitigen Fassung die Systematik berufsbildender Schulen nicht hinreichend erfasst.

§ 13 Übergangsregelung / Bestandskräfte
Personen, die am 31.07.2026 an den Schulen tätig sind – Schulleitung und Lehrkräfte – sollen nach der Verordnung nur anlassbezogen überprüft werden. Damit wird grundsätzlich sichergestellt, dass bereits eingesetztes Personal nicht pauschal nachqualifiziert werden muss.
Aus Sicht des Verbandes ist der Bestandsschutz zwingend so auszugestalten, dass rückwirkende Prüfungen ausgeschlossen sind. Anlassbezogene Prüfungen dürfen sich ausschließlich auf konkret benannte, objektivierbare Sachverhalte beschränken, etwa wesentliche Änderungen der Genehmigungsgrundlagen oder konkrete Hinweise auf erhebliche Abweichungen von den genehmigten Voraussetzungen. Eine darüberhinausgehende oder retrospektive Überprüfung bereits abgeschlossener Personalentscheidungen lehnt der Verband ab.

Freie Schulen sind gemäß § 32 NSchG eigenverantwortliche Schulen und tragen die Verantwortung für die Auswahl und den Einsatz ihres Personals. Vor diesem Hintergrund ist klarzustellen, dass anlassbezogene Prüfungen keinen rückwirkenden Charakter haben und nicht zu einer erneuten umfassenden Bewertung bereits bestehender Beschäftigungsverhältnisse führen.

Zusammenfassung / Forderungen

  • Streichung des C1-Sprachniveaus
  • Anerkennungsorientierte Ausgestaltung der pädagogischen Eignung
  • Begrenzung der persönlichen Eignung auf schulträgerseitige Feststellung
  • Einführung praxisnaher Regelungen für berufliche Praxis und Masterstudierende
  • Einführung einer Genehmigungsfiktion
  • Sicherstellung eines echten Bestandsschutzes ohne Rückwirkung
  • Einrichtung eines begleitenden Unterstützungssystems für freie Schulen
  • Gesamtfinanzierung der gestiegenen strukturellen und personellen Anforderungen anpassen

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der Stellungnahme und die bisherige Einbindung in den Verfahren. Er verbindet damit die Erwartung, dass die vorgetragenen Hinweise und Änderungsvorschläge im weiteren Verfahren angemessen berücksichtigt werden, um eine praxistaugliche und ausgewogene Ausgestaltung der Regelungen sicherzustellen.


[1] Quelle: NKR, 12 Ziele zum Bürokratieabbau – 77 konkrete, beispielhafte Vorschläge des NKR zur Umsetzung vom 26. Februar 2026, 1. Planungs- und Genehmigungsverfahren vereinfachen und beschleunigen

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Stellungnahme | Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e. V. bedankt sich für die erneute Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zur Schulgesetzänderung durch den Kultusausschuss. Die vorgesehenen Änderungen betreffen zentrale Bereiche der Schulorganisation, der Dateninfrastruktur sowie der digitalen und administrativen Rahmenbedingungen freier Schulträger.

Vor diesem Hintergrund nimmt der Verband zu den neu bekannt gegebenen Regelungsbereichen wie folgt Stellung:

Vorlage 5 zu Drs. 19/9897 (Anlage 3 der Anhörungsunterlagen)

§ 31a Zentrale Schulverwaltungsdatenbank
Der Verband erkennt an, dass eine zentrale Schulverwaltungsdatenbank zur Vereinheitlichung administrativer Prozesse und zur Verbesserung der Datenqualität beitragen kann. Die kostenfreie Bereitstellung einer entsprechenden Software für Schulen in freier Trägerschaft ist dabei zwingender Bestandteil. Gleichwohl bestehen aus Sicht der Schulen in freier Trägerschaft erhebliche Klärungsbedarfe hinsichtlich des Datenschutzes, Reichweite der Datenerhebung sowie der Wahrung der Privatschulautonomie.
Die Datenverarbeitung der Schulen in freier Trägerschaft erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. lit. e DSGVO oder bei kirchlichen Trägern der entsprechenden kirchlichen Datenschutzregelungen. Der Entwurf bleibt jedoch hinsichtlich der konkret zu verarbeitenden Daten bzw. Datenkategorien unbestimmt. Angesichts der in der Begründung genannten Daten (u. a. Leistungs-, Versetzungs- und Ordnungsmaßnahmen) ist eine präzise gesetzliche Festlegung der Dateninhalte im Gesetz selbst unverzichtbar, um Rechtssicherheit für alle freien Schulträger herzustellen und unbestimmte Datenerhebungen zu vermeiden. Zugleich ist klar zu regeln, wer Verantwortlicher bzw. Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO ist und welche Stellen in welchem Umfang Zugriff auf die Daten erhalten. Nur eine eindeutige Rollen-, Zugriffs- und Zweckstruktur gewährleistet eine datenschutzkonforme Begrenzung der Datenverarbeitung und verhindert unkontrollierte Datenzugriffe. Die Schüler-ID ist hierbei ausschließlich als pseudonymisierte Kennziffer zu verstehen und darf keinen Rückschluss auf identifizierbare Personen zulassen.
Die Einbindung freier Schulen in eine zentrale, landesseitig gesteuerte Infrastruktur berührt deren Eigenständigkeit. Es ist sicherzustellen, dass die Datenverarbeitung strikt zweckgebunden erfolgt und ausschließlich administrativen und statistischen Zwecken dient. Eine mittelbare fachaufsichtliche Nutzung ist auszuschließen. Die Trennung von Fach- und Rechtsaufsicht muss auch im digitalen Kontext uneingeschränkt gewahrt bleiben. Die digitale Souveränität freier Schulträger sowie der Schülerinnen und Schüler ist zu gewährleisten.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass eine konsistente Einbeziehung aller Schulen in freier Trägerschaft im Rahmen der weiteren Ausgestaltung des Vorhabens erwogen werden sollte. Dies betrifft u. a. Schulen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 NSchG sowie Schulen nach dem NSchGesG, die im derzeitigen Entwurf nicht berücksichtigt sind. Eine entsprechende Einbindung wird innerhalb des Verbandes unterschiedlich bewertet und teilweise als Möglichkeit gesehen, strukturelle Ungleichbehandlungen zu vermeiden sowie eine möglichst vollständige und kohärente Bildungsdatenbasis zu unterstützen.
Aus den genannten Gründen wird angeregt, das Vorhaben zunächst in einer Einführungsphase frühestens ab dem Schuljahr 2027/2028 zu beginnen und in einem abgestuften, praxisorientierten Verfahren umzusetzen, das den unterschiedlichen Schulformen und Trägerstrukturen angemessen Rechnung trägt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass viele Schulen bereits über bestehende IT- und Verwaltungslösungen sowie entsprechende vertragliche Bindungen verfügen, deren Umstellung oder Anpassung mit erheblichen organisatorischen und wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden sein kann. Für eine gelingende Umsetzung sind darüber hinaus aus Sicht des Verbandes verbindliche landesseitige Unterstützungsangebote erforderlich. Dies umfasst insbesondere Schulungen, Einführungs- und Umstellungsbegleitung, Schnittstellenmanagement sowie fortlaufenden technischen Support für die Schulen in freier Trägerschaft, um eine sachgerechte Nutzung der Systeme sicherzustellen. Eine verpflichtende und zeitgleiche Überführung der freien Schulträger zu einem einheitlichen Stichtag wird ausdrücklich abgelehnt.

§ 31 b Statistisches Bildungsregister, Vertrauensstelle
Der Verband nimmt zur Kenntnis, dass mit der Einführung eines statistischen Bildungsregisters in Niedersachsen konzeptionell an den Beschluss der Kultusministerkonferenz von 2003 „Kerndatensatz (KDS) schulstatistischer Individualdaten der Länder“ anknüpft werden soll. Der KDS bildet hierbei den Kern einheitlicher statistischer Merkmale, die eine länderübergreifende Vergleichbarkeit von Bildungsdaten sicherstellen sollen und sich auf Schulen, Klassen, Unterricht, Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte bezieht.
Mit der Weiterentwicklung der Bildungsstatistik hin zu prozess- und verlaufsbezogenen Daten ist zudem festzustellen, dass Niedersachsen diesen Ansatz im Grundsatz konsequent aufgreift und insbesondere die Erhebung von Individual- und Verlaufsdaten systematisch ausbaut. Gleichzeitig geht das vorgesehene Bildungsregister in Niedersachsen in wesentlichen Teilen über den klassischen KDS hinaus. Dies betrifft insbesondere die Einbeziehung von Daten zur individuellen Lernentwicklung, zu anhaltenden Schulpflichtverletzungen, zu Ordnungsmaßnahmen sowie zu schulärztlichen und schulzahnärztlichen Untersuchungen. Diese Datenbereiche sind dem klassischen statistischen Kernverständnis des KDS nicht mehr ohne Weiteres zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten:

  1. Niedersachsen setzt den KMK-Kerndatensatz im Grundsatz konsequent um und entwickelt diesen im Sinne einer modernen Bildungsdateninfrastruktur weiter (Individualdaten, Verlaufsdaten, Standardisierung).
  2. Gleichzeitig geht das geplante Bildungsregister in Niedersachsen deutlich über den ursprünglichen KDS hinaus und erweitert diesen um pädagogische, verhaltensbezogene und gesundheitsnahe Kontextdaten.

Durch die vorgesehene Datenerweiterungen stellt sich die Frage, ob sämtliche vorgeseheneDatenkategorien den Anforderungen der Erforderlichkeit und Datenminimierung im Sinne der DSGVO noch entsprechen. Insbesondere bei der zentralen Erfassung individueller Bildungs-, Verhaltens- und Kontextdaten ist kritisch zu prüfen, ob diese für die Zwecke der Bildungsstatistik bzw. Bildungssteuerung zwingend erforderlich sind. Dabei ist auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, in besonderer Weise zu berücksichtigen. Dies umfasst nicht nur die Frage der Erhebung, sondern auch die Speicherdauer und Löschung personenbezogener Daten. Vor diesem Hintergrund ist klar zu regeln, nach welchen Fristen Daten gelöscht werden und in welcher Weise das „Recht auf Vergessenwerden“ praktisch umgesetzt wird. Zudem ist auf mögliche stigmatisierende Effekte der Datenerhebung und -verknüpfung hinzuweisen. Insbesondere bei der langfristigen Speicherung von Daten zu Ordnungsmaßnahmen, Schulpflichtverletzungen oder individuellen Lernentwicklungen besteht das Risiko, dass einmal erhobene Informationen dauerhaft zu einer defizitorientierten Perspektivbildung beitragen. Dies erfordert eine besonders sorgfältige Abwägung zwischen Erkenntnisinteresse und Schutz vor dauerhafter Etikettierung.
Hinsichtlich der vorgesehenen Erhebung von Daten zur individuellen Lernentwicklung ist zu berücksichtigen, dass die individuelle Lernentwicklung originärer Bestandteil der pädagogischen Eigenverantwortung jeder Schule ist, und zwar unabhängig von der Trägerschaft. Die Ausgestaltung von Lernprozessen, Förderstrategien und pädagogischen Entwicklungsdokumentationen liegt damit grundsätzlich im Verantwortungsbereich der einzelnen Schule. Vor diesem Hintergrund entsteht ein Spannungsfeld zwischen staatlicher Standardisierung durch ein zentrales Bildungsregister und der verfassungsrechtlich geschützten Freiheit freier Schulen (Art. 7 GG). Zwar ist die Eigenverantwortung freier Schulen kein schrankenloses Prinzip, sie stellt jedoch einen zentralen Bestandteil der Privatschulfreiheit dar, der bei staatlichen Regelungen zu beachten ist. Gerade vor dem Hintergrund häufiger bildungspolitischer Bezugnahmen auf „Eigenverantwortung der Schule“ ist kritisch zu hinterfragen, in welchem Umfang diese bei einer umfassenden Standardisierung pädagogischer Daten noch tatsächlich zur Geltung kommt. Eine zu weitgehende Vereinheitlichung darf nicht dazu führen, dass pädagogische Gestaltungsräume faktisch ausgehöhlt werden.

Ergänzend wird zu den §§ 31a und 31b angeregt, die Umsetzung der zentralen Schulverwaltungsdatenbank sowie des Bildungsregisters durch einen strukturierten Dialogprozess mit den beteiligten Akteuren zu begleiten. Ein solcher Dialog sollte sich dabei nicht nur auf Fragen der technischen und organisatorischen Umsetzung beschränken, sondern ausdrücklich auch die Frage einbeziehen, wie die aus der Datenerhebung gewonnenen Erkenntnisse in pädagogisch sinnvolle und verantwortbare Handlungsperspektiven überführt werden können. Die Erfahrungen aus anderen Regelungsvorhaben zeigen, dass frühzeitige Austauschformate wesentlich dazu beitragen, Transparenz zu schaffen, unterschiedliche Perspektiven einzubeziehen und praxisnahe Lösungen zu entwickeln. Gerade vor dem Hintergrund, dass schulische Bildungsprozesse sich nicht vollständig quantifizieren lassen, ist eine kontinuierliche pädagogische Einordnung datenbasierter Steuerungsansätze erforderlich, um deren Nutzen und Grenzen gemeinsam zu reflektieren und eine breite Akzeptanz zu sichern.

Schnittstellen im Übergang Schule – Beruf (neu § 31c)
Im Übergang von Schule in Ausbildung oder Studium besteht derzeit eine strukturelle Schnittstellenlücke im Übergangssystem. Zwar werden Jugendliche durch Schulen und die Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit unterstützt, jedoch endet dieser Prozess regelmäßig, wenn Beratungsangebote nicht aktiv wahrgenommen werden. Gerade Jugendliche mit erhöhtem Unterstützungsbedarf gehen damit im System verloren. Zwar eröffnet § 51 SGB III grundsätzlich Datenübermittlungen an Landesstellen, eine entsprechende organisatorische und gesetzliche Verankerung einer solchen Landesstruktur besteht in Niedersachsen jedoch derzeit nicht. Damit fehlt eine zentrale Schnittstelle zwischen Schule, Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Trägern für eine koordinierte aufsuchende Beratung.
Ziel sollte die Schaffung eines durchgängigen und rechtssicheren Übergangsmanagements sein, um insbesondere vulnerable Gruppen zuverlässig zu erreichen und Unterstützungsabbrüche zu vermeiden.

§ 71a und § 190 digitale Endgeräte
Der Verband freier Schulen begrüßt, dass bei der Einführung des § 71 a NSchG sowie die Neufassung des § 190 NSchG neben den öffentlichen Schulen auch die Schulen in freier Trägerschaft gemäß NSchG sowie die Schulen nach dem NSchGesG ausdrücklich einbezogen werden. Mit der gesetzlichen Regelung wird die Ausstattung der Schülerinnen und Schüler mit digitalen Endgeräten erstmals landesweit verbindlich festgeschrieben und ein zentraler Baustein für die digitale Bildungsinfrastruktur normativ verankert.
Ebenso wird begrüßt, dass das Land künftig auch die Ausstattung der Lehrkräfte mit digitalen Endgeräten sicherstellt und sich an den Kosten der Endgeräteadministration beteiligt. Die vorgesehene pauschale Erstattung in Höhe von 125 Euro je Gerät schafft dabei eine grundsätzlich praktikable Grundlage für die Abbildung administrativer Aufwände.
Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Administration digitaler Endgeräte laufende und mit der Anzahl der Geräte wachsende Kosten verursacht. Vor diesem Hintergrund erscheint eine regelmäßige Evaluation der Angemessenheit der Pauschale und ihrer Dynamisierung erforderlich, um sicherzustellen, dass die tatsächlichen Betriebs- und Supportaufwände der Schulträger dauerhaft angemessen abgebildet werden.
Insgesamt wird die Neuregelung als wichtiger und richtiger Schritt zur Stärkung der digitalen Infrastruktur bewertet, deren praktische Umsetzung insbesondere im Hinblick auf eine langfristige und auskömmliche Finanzierung sorgfältig zu begleiten sein wird.

Vorlage 3 zu Drs. 19/9897 (Anlage 2 der Anhörungsunterlagen)

§ 191a Übergangsvorschriften für anerkannte Tagesbildungsstätten
Der Verband freier Schulen nimmt positiv zur Kenntnis, dass für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung bestehenden Tagesbildungsstätten ein umfassender Bestandsschutz vorgesehen wird. Die Weitergeltung der bisherigen Regelungen ermöglicht eine verlässliche Fortführung der Beschulung und stellt sicher, dass Kinder und Jugendliche mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ihre Schulpflicht weiterhin an den bestehenden Tagesbildungsstätten erfüllen können. Gleichzeitig sieht die Neuregelung vor, dass aus Tagesbildungsstätten hervorgehende Ersatzschulen künftig ohne die sogenannte Wartefrist unmittelbar finanzhilfeberechtigt sind.
Im Rahmen dieser Umwandlungsprozesse ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in Tagesbildungsstätten tätigen Mitarbeitenden über unterschiedliche Qualifikationen und häufig langjährige Berufserfahrung in der pädagogischen Arbeit verfügen. Mit der Überführung in das schulische System erfolgt jedoch eine differenzierte Zuordnung der Tätigkeiten: Während Lehrkräfte im Sinne der schulrechtlichen Anforderungen den Unterricht verantworten, unterstützen pädagogische Mitarbeitende den Unterricht, unterstützen bei Lernschwierigkeiten und übernehmen betreuende Aufgaben. Dem Vernehmen nach sollen bislang in Tagesbildungsstätten tätige Mitarbeitende künftig eher auch in diesem Tätigkeitsfeld eingesetzt werden.
Diese Differenzierung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzhilfeberechnung. Nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 FinHESchVO betragen die Schülerstunden an einer Förderschule GE für Lehrkräfte 5,13 und für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 5,14. Die Stundensätze nach § 150 Abs. 3 NSchG sind mit 3.570,51 EUR für Lehrkräfte deutlich größer als 1.544,52 EUR für pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Finanzhilfe erreicht deshalb nur dann das normale Niveau einer Förderschule GE, wenn eine ausreichende Zahl der bisherigen Mitarbeitenden als Lehrkräfte anerkannt wird. Das Verhältnis zwischen als Lehrkräfte geführten Mitarbeitenden und der Anzahl der Schüler/-innen muss in der Nähe von 5,13 Schülerstunden liegen.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die räumlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen bestehender Einrichtungen nicht in jedem Fall ohne Weiteres den Anforderungen einer Ersatzschule entsprechen. Diese Anforderungen gelten grundsätzlich für alle Schulen unabhängig von der Trägerschaft und ergeben sich aus den jeweiligen schulbaulichen und genehmigungsrechtlichen Vorgaben. Viele Tagesbildungsstätten sind jedoch historisch gewachsene Einrichtungen, deren Strukturen nicht ohne Weiteres mit den Standards des schulischen Systems deckungsgleich sind. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit die mit der Umwandlung verbundenen Anforderungen an Finanzhilfeabrechnung und Personalzuordnung in der Praxis ausreichend handhabbar ausgestaltet sind.
Insgesamt wird die Zielsetzung, Entwicklungsperspektiven für bestehende Tagesbildungsstätten zu eröffnen, begrüßt. Für die praktische Umsetzung erscheint jedoch eine eng abgestimmte Begleitung der Träger sowie eine realitätsgerechte Berücksichtigung der strukturellen und organisatorischen Ausgangslagen erforderlich.

Ergänzender gesetzgeberischer Hinweis zu § 192a NSchG
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen weist der Verband auf einen weiteren aus Sicht der Schulen in freier Trägerschaft regelungsbedürftigen Punkt hin, und zwar den § 192a NSchG dahingehend anzupassen, dass § 146 Nr. 3 sowie § 167 Abs. 3 Sätze 1 und 2 erst auf Lehrkräfte Anwendung finden, die ab dem 1. August 2027 eine Tätigkeit an einer Ersatzschule aufnehmen.
Hintergrund ist, dass die hierzu maßgebliche Verordnung erst kürzlich in das Anhörungsverfahren eingebracht wurde und in wesentlichen Punkten noch Klärungsbedarf besteht. Für die freien Schulen besteht derzeit weder hinreichende Planungssicherheit noch ein ausreichender zeitlicher Vorlauf für die organisatorische und verwaltungsmäßige Umsetzung der vorgesehenen Verfahren.
Ohne eine entsprechende Anpassung besteht die konkrete Gefahr, dass erforderliche Verfahren – insbesondere im Zusammenhang mit Unterrichtsgenehmigungen – nicht rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres abgeschlossen werden können. Dies würde zu erheblichen Unsicherheiten im Schulbetrieb führen. Eine Verschiebung des Anwendungszeitpunkts trägt dem berechtigten Interesse der Schulträger an verlässlichen und praktikablen Rahmenbedingungen Rechnung. Wir bitten daher um wohlwollende Prüfung dieser Anpassung.

Der Verband möchte abschließend die zentralen Anliegen dieser Stellungnahme noch einmal gebündelt hervorheben und bittet um wohlwollende Prüfung im weiteren Gesetzgebungsverfahren:

  • klare gesetzliche Bestimmtheit und Zweckbindung bei der zentralen Schulverwaltungsdatenbank
  • strikte Wahrung der Privatschulautonomie und der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten
  • keine fachaufsichtliche Nutzung schulischer Daten über Verwaltungs- und Statistikzwecke hinaus
  • klare Begrenzung und Verhältnismäßigkeitsprüfung des Bildungsregisters (§ 31b), insbesondere bei erweiterten personenbezogenen Daten
  • Diskurs zum Umsetzungsprozess des Erkenntnisgewinns der Datensammlung hin zu pädagogischen Handlungsspektren
  • Berücksichtigung der Privatschulfreiheit nach Art. 7 GG im Bereich der Lernentwicklungsdaten
  • Einführung der digitalen Systeme nur in gestuften Verfahren mit ausreichender Unterstützung
  • Schaffung einer strukturellen Schnittstelle im Übergang Schule–Beruf zur Vermeidung von Systemabbrüchen
  • Verschiebung des Anwendungszeitpunkts in § 192a NSchG auf den 01.08.2027 zur Sicherstellung der praktischen Umsetzbarkeit

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Verband bereits im Rahmen der Anhörung zur früheren Fassung des Gesetzentwurfs (Stand: 01.10.2025) Stellung genommen hat. Die darin vorgetragenen Aspekte behalten weiterhin ihre Gültigkeit und sind dieser Stellungnahme vorsorglich beigefügt (Anlage 1).

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Nachruf auf Jürgen Weinberg

Mit großer Trauer nehmen wir Abschied von unserem zweiten Vorsitzenden Jürgen Weinberg, der am 23. Januar 2026 verstorben ist.

Jürgen Weinberg war seit über zehn Jahren als zweiter Vorsitzender ein engagiertes Mitglied unseres Vorstands. Als gelernter Gymnasiallehrer für Mathematik, Chemie, Pädagogik und Psychologie brachte er seine pädagogische Erfahrung, seine fachliche Tiefe und seinen strategischen Weitblick in die Verbandsarbeit ein. Dadurch setzte er wichtige Impulse für die Weiterentwicklung der Bildungslandschaft.

Mit außergewöhnlichem Engagement, großer Fachkompetenz und klarer Vision prägte er insbesondere den Bereich der Gesundheitsfachberufe nachhaltig. Er war präsent, aufmerksam und zugewandt – und wenn er sprach, hatten seine Worte Gewicht. Sie zeugten von fachlicher Souveränität, feinem Gespür für das Notwendige und einem klaren Blick für das, was möglich und sinnvoll war. Sein Wirken war nicht laut, aber nachhaltig und wirkungsvoll.

Für uns war Jürgen Weinberg weit mehr als ein geschätzter Vorstandskollege. Er war Mentor, Ideengeber und verlässlicher Wegbegleiter. Seine positive Haltung, sein lösungsorientiertes Denken und seine Fähigkeit, auch in schwierigen Situationen konstruktive Wege nach vorne zu finden, werden uns sehr fehlen. Mit ihm verlieren wir einen außergewöhnlichen Bildungsvisionär, der unsere Arbeit und unser Miteinander nachhaltig bereichert hat.

Unser tiefes Mitgefühl gilt seiner Familie und seinen Angehörigen. In diesen schweren Tagen sind unsere Gedanken bei ihnen.

Wir werden Jürgen Weinberg in dankbarer Erinnerung behalten und ihm ein ehrendes Andenken bewahren.

PM | Verband diskutiert Rolle von Privatschulen für Innovation und Demokratie

Hannover, 28.01.2026 – Vertreterinnen und Vertreter aus Politik, Verwaltung, Bildungswesen und Verbänden folgten der Einladung des Verbandes Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) zum Parlamentarischen Abend in Hannover und diskutierten über die Bedeutung freier und privater Schulen für Innovationsfähigkeit, Vielfalt und demokratische Bildung.

Unter dem Titel „Privatschulen – Innovationslabore für Vielfalt und Demokratie“ lud der VDP am 26. Januar Vertreterinnen und Vertreter aus Politik, Verwaltung und Bildungswesen ein, um über den Beitrag freier und privater Schulen zur Innovationsfähigkeit des Bildungssystems und zur Stärkung demokratischer Bildung zu diskutieren.

„Gerade in einer Zeit, in der wir weltweit mit Enttäuschungen, Verunsicherung und Angriffen auf Freiheit und Demokratie konfrontiert sind, braucht es starke Bildungsorte, die Haltung, Vielfalt und kritisches Denken fördern. Freie und private Schulen leisten hier einen wichtigen Beitrag und verdienen daher verlässliche politische Rahmenbedingungen“, so die Landesvorsitzende Sandra Marschall in ihrer Begrüßung.

Während sowohl der Landtagsvizepräsident Marcus Bosse als auch die Kultusministerin Julia Hamburg die besondere Bedeutung der freien und privaten Schulen für die niedersächsische Bildungslandschaft betonten, unterstrich Landtagsvizepräsident Bosse in seinem Grußwort den Begriff „Labore“ als sehr treffend. Freie Schulen können häufig flexibler und schneller auf gesellschaftliche oder pädagogische Veränderungen reagieren. Die Ministerin würdigte zudem ausdrücklich in ihrem Grußwort die Themenwahl des Abends und hob hervor, wie wichtig es sei, kritisches Denken und demokratisches Verständnis zu vermitteln. Dieser Verantwortung kommen auch freie und private Schulen auf ganz unterschiedliche Weise nach.

Im Mittelpunkt des Abends stand der Impulsvortrag von Prof. Dr. Hermann Veith (Georg-August-Universität Göttingen). Veith präsentierte nicht nur empirisch belegbare Entwicklungen, sondern beleuchtete auch die historische Genese des Rechts zur Errichtung von Privatschulen im Grundgesetz. Dabei zeigte er anhand der allgemeinbildenden Schulen auf, wie freie Schulen gezielt Nischen und Lücken besetzt haben, wie sie neue pädagogische Konzepte erprobten und wie diese Konzepte Einzug ins staatliche Schulsystem hielten. Gleichzeitig räumte er mit Vorurteilen gegenüber freien und privaten Schulen auf.

Der Parlamentarische Abend bot den Teilnehmenden Gelegenheit zum intensiven fachlichen Austausch und zur Vernetzung über institutionelle und politische Grenzen hinweg. Ziel des VDP ist es, den Dialog zwischen Bildungsakteuren und Politik weiter zu vertiefen und gemeinsam tragfähige Perspektiven für die Weiterentwicklung des Bildungssystems zu entwickeln.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich.
Verantwortlich für den Inhalt: Martina Kristof, Geschäftsführerin

Stellungnahme | Entwurf zur Änderung des  Erlasses „Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen“

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme.

Grundsätzlich definiert § 1 NSchG, was eine Schule im Sinne des Gesetzes ist. Demnach müssen Ersatzschulen u. a. Gleichwertigkeit bei Bildungsabschlüssen gewährleisten. Somit kann der vorliegende Erlassentwurf nicht vollständig auf freie Schulen übertragen werden, da bspw. die Zuweisung von Lehrkräfte-Soll-Stunden auf der regulären Finanzierung öffentlicher Schulen basiert.

Im Folgenden gehen wir auf einzelne Punkte näher ein.

Zu Nummer 3 | Klassenbildung
Die Regelungen zur Klassenbildung halten wir für nachvollziehbar. Gleichwohl sollten freie Schulen im Rahmen ihrer pädagogischen Konzepte abweichende Klassengrößen vorsehen dürfen, solange die Gleichwertigkeit der Bildungsabschlüsse gewahrt bleibt. Damit bleibt den Schulen die notwendige Eigenverantwortung bei der Gestaltung von Unterricht und Klassenstruktur erhalten.

Zu Nummer 4 | Lehrkräfte-Soll-Stunden
Das bestehende Finanzhilfesystem nach § 150 NSchG und die zum 01.08.2025 in Kraft getretene Finanzhilfeverordnung (FinHESchVO) regeln die Förderung freier Ersatzschulen primär als stunden- und schülerbezogene Kostenerstattung. Dies soll im Ansatz zwar die Transparenz und Nachvollziehbarkeit erhöhen, führt jedoch weiterhin zu strukturellen Benachteiligungen im Zusammenspiel mit dem Klassenbildungserlass. Freie Schulen erhalten keine Lehrerstunden im eigentlichen Sinne und haben keine Möglichkeit Lehrerwochenstunden zu kapitalisieren. Denn sie können nicht als Ganztagsschulen nach § 23 NSchG anerkannt werden und damit keine zusätzliche Finanzhilfe beantragen, die den für Ganztagsschulen im Klassenbildungserlass vorgesehenen zusätzlichen Lehrerstellen entspricht. Daher sollte im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 192, Abs 3 NSchG ein Vorschlag erarbeitet werden, wie die Finanzhilfe für Ganztagsschulen an den Lehrerstellen für öffentliche Schulen orientiert werden kann.

Zu Nummer 5 | Zuschläge bei Zusatzbedarf
Der Ausbau des Ganztags ist ein zentrales politisches Ziel. Um den Rechtsanspruch tatsächlich umzusetzen, ist eine verlässliche und dynamische Finanzierung der Schulen unabhängig ihrer Trägerschaft unabdingbar.
Der im aktuellen Erlassentwurf enthaltene Hinweis „vorbehaltlich der Haushaltsmittel“ verdeutlicht, dass die finanzielle Sicherheit weiterhin eingeschränkt ist und damit zu Planungsunsicherheiten führt. Eine Problematik, die nicht nur freie und private, sondern auch öffentliche Schulen betrifft, wie sie auch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbänden Niedersachsen in ihrer Stellungnahme kritisch anmerkt. Vor diesem Hintergrund erwartet der Verband, dass zur Sicherung des Rechtsanspruchs verlässlich Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden, und zwar allen Schulen unabhängig von ihrer Trägerschaft. Das bedeutet auch, dass die Verstetigung der Finanzmittel für Ganztagsangebote an freien allgemeinbildenden Schulen gemäß § 161c regelmäßig angepasst werden müssen. Nur so kann der politische Anspruch des Ganztagsausbaus tatsächlich schulübergreifend planungssicher umgesetzt werden.

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Stellungnahme | Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme. Der vorliegende Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) enthält eine Vielzahl von Anpassungen, die auch für Schulen in freier Trägerschaft erhebliche Auswirkungen haben.

Wir begrüßen ausdrücklich die Maßnahmen, die auf Modernisierung, Digitalisierung und die Sicherung pädagogischer Qualität abzielen. Gleichzeitig sehen wir an mehreren Stellen Klärungs- und Anpassungsbedarf, um die Gleichbehandlung freier Schulen sicherzustellen, unverhältnismäßige Belastungen zu vermeiden und die Funktionsfähigkeit der freien Träger auch langfristig abzusichern.

Freie Schulen erfüllen einen gesetzlichen Bildungsauftrag nach Art. 7 Abs. 4 GG und leisten – sowohl im allgemeinbildenden Bereich als auch in der beruflichen Bildung – einen unverzichtbaren Beitrag zur Bildungsversorgung des Landes. Besonders in pflegerischen sowie sozialpädagogischen Berufen tragen freie Schulen maßgeblich zur Fachkräftesicherung in Niedersachsen bei. Gesetzliche Änderungen dürfen daher nicht zu strukturellen Nachteilen führen und müssen den Bestand freier Schulen verlässlich sichern. Im Folgenden gehen wir auf einzelne Paragrafen mit besonderer Bedeutung für freie Schulen ein.

§ 1 – Einbeziehung des bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzgesetzes
Wir begrüßen ausdrücklich, dass das bundeseinheitliche Pflegefachassistenzgesetz in das NSchG integriert wird und der Bildungsgang Pflegefachassistenz damit weiterhin im Regelungsbereich des Kultusministeriums bleibt. Dies schafft Kontinuität und stärkt die Ausbildung in einem gesellschaftlich hochrelevanten Berufsfeld.
Hinsichtlich der sich daraus ergebenden finanziellen Auswirkungen verweisen wir auf die Ausführungen unter § 151a.

§ 7 – Berufsorientierung
Die gesetzliche Klarstellung der Berufsorientierungsverpflichtung ist im Hinblick auf gesamtgesellschaftliche und arbeitsmarktpolitische Ziele nachvollziehbar. Sie erfordert jedoch zusätzliche zeitliche und organisatorische Ressourcen.
Allerdings ist festzustellen, dass die bisherige Entlastungsregelung für öffentliche Schulen ausgelaufen ist. Somit müssen Schulen, unabhängig ihrer Trägerschaft, die zusätzliche Aufgabe nun vollständig aus der bestehenden Personal- und Ressourcenlage bewältigen.
Wir erwarten, wenn der Gesetzgeber eine ausgeweitete und qualitativ verbesserte Berufsorientierung rechtlich verankert, dass er auch für eine verlässliche und dauerhafte finanzielle Absicherung sorgt. Ohne entsprechende Ressourcen kann die gesetzliche Erwartung an alle Schulen – öffentliche wie freie – nicht erfüllt werden.

§ 14 – Förderschulen
Der neu gefasste § 14 Abs. 2 könnte unbeabsichtigt die etablierten inklusiven und integrativen Konzepte freier Förderschulen erheblich beeinträchtigen. Die vorgesehene Beschränkung der Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit ausschließlich oder vorrangig festgestelltem Förderbedarf schließt Kinder ohne oder mit anderem Förderbedarf aus, z. B. solche mit milden Lern- oder Entwicklungsproblemen, die bislang von Förderschulen aufgenommen werden konnten. Damit würden Förderschulen an der Bildung heterogener Lerngruppen gehindert und Modelle wie „umgekehrte Inklusion“ oder besondere pädagogische Profile faktisch unmöglich gemacht.
Wir erwarten daher eine präzisierende Verwaltungsauslegung, die sicherstellt, dass integrative und inklusive Konzepte an freien Förderschulen weiterhin zulässig bleiben und die die freien Schulen nicht in ihren Profilen beschneidet oder dem Grundgesetz widerspricht.

§ 58 – Distanzunterricht
Der neu verankerte Distanzunterricht ist aus Sicht moderner Schulentwicklung grundsätzlich positiv. Freie Schulen dürfen daher bei der Anwendung des § 58 nicht schlechter gestellt werden.
Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass Distanzunterricht dauerhaft stabile technische und organisatorische Rahmenbedingungen benötigt. Wir begrüßen daher die Weiterentwicklung des gesetzlichen Rahmens und verbinden damit die Erwartung, dass die hierfür notwendigen finanziellen Ressourcen auch künftig verlässlich bereitgestellt werden.
Zugleich erachten wir die klarstellende Unterscheidung in der Gesetzesbegründung zwischen digital gestütztem Unterricht und echtem Distanzunterricht positiv. Diese Klarstellung macht deutlich, dass digital unterstützte Lernformate im Präsenzunterricht nicht unter § 58 fallen und dass echter Distanzunterricht nicht verpflichtend in das pädagogische Konzept einer Schule integriert werden muss, sondern flexibel eingesetzt werden kann.

§ 149 – Finanzhilfe; fehlende Übergangsregelung
Mit der Änderung des § 1 NSchG und dem Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 entfällt die bisherige Finanzierung der BFS Pflegeassistenz für dann noch laufende Ausbildungsgänge nach altem Recht. Daher ist es zwingend notwendig – wie zu § 151a formuliert– dass eine Übergangsregelung für laufende Ausbildungsgänge der BFS Pflegeassistenz aufgenommen wird. Dies ist derzeit weder in den Änderungsvorschlägen noch aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen.
In der Folge führt die Änderung dazu, dass Finanzmittel mit Beginn des neuen Schuljahres sukzessiv frei werden. Der Verband erwartet daher, dass diese Mittel vollständig im Haushaltsansatz für freie Schulen verbleiben und nicht ersatzlos gestrichen werden.

§ 151a – Schulgeldfreiheit; fehlende Übergangsregelung & Zweckbindung der Mittel
Die Streichung der BFS Pflegeassistenz aus der Schulgeldfreiheit ist aus Sicht freier Schulen in mehrfacher Hinsicht kritisch:

1. Fehlende Übergangsregelungen
Der Gesetzentwurf enthält keinerlei Übergangsregelung für laufende Ausbildungsgänge. Dies hätte zur Folge, dass Auszubildende, die sich bereits verbindlich in Ausbildung befinden, inmitten ihres Bildungsgangs die Schulgeldfreiheit verlieren. Ein solcher Eingriff widerspricht dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz (Art. 20 Abs. 3 GG).
Wir fordern daher eine eindeutige gesetzliche Übergangsregelung, wonach für alle laufenden Ausbildungsgänge der bisherige Förderstatus bis zum regulären Abschluss bestehen bleibt.

2. Fehlende Zweckbindung der Mittel
Bislang vorgesehene Mittel für den Bildungsgang Pflegeassistenz dürfen nicht ersatzlos entfallen. Die Schulgeldfreiheit verfolgt klare Ziele, und zwar
– Bildungsgerechtigkeit,
– Gleichstellung freier und öffentlicher Träger sowie
– Sicherung von Fachkräften im pflegerisch-sozialen Bereich

Wir erwarten daher, dass alle bislang vorgesehenen Haushaltsmittel vollständig im Förderbereich nach § 151a verbleiben und für die verbleibenden Bildungsgänge eingesetzt werden.

§ 161b – Zusätzliche Finanzhilfe für wesentliche Entwicklungen im Schulwesen
Die nach § 161b bereitgestellten Mittel unterstützen wichtige Aufgaben wie IT-Administration und schulische Sozialarbeit. Angesichts sich verändernder Rahmenbedingungen möchten wir darauf hinweisen, dass steigende Personalkosten, besonders im IT-Bereich, die Schulen belasten.
Zudem ist die derzeitige Pauschale gedeckelt und enthält keine automatische Dynamisierung, und die Berechnungsgrundlage der Mittelaufteilung ist für Schulen nicht transparent nachvollziehbar.
Wir bitten daher um regelmäßige Überprüfung, ob die Pauschalen den tatsächlichen Entwicklungen weiterhin gerecht werden.

§ 161c – Ganztagsmittel; fehlende Dynamisierung
Die Verstetigung der Haushaltsmittel für Ganztagsangebote an freien Schulen ist grundsätzlich positiv. Allerdings:
– der Ansatz ist fix und
– nicht dynamisiert,
– während die Schülerzahlen im freien Schulwesen mitunter steigen.

Dies führt bei konstanten Mitteln über die Zeit zu einer realen Absenkung der Förderung. Wir erwarten daher:
– eine automatische Dynamisierung, orientiert an Schülerzahlen oder Preisentwicklung, oder
– eine regelmäßige Evaluierung der Mittel, mindestens im Zweijahresrhythmus.


Zusammenfassend bittet der Verband ausdrücklich darum, die folgenden Punkte im Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen:

  1. Sicherstellung der Zweckbindung und Weiterführung aller bislang für die Pflegeassistenz vorgesehenen Finanzmittel (§ 151a, § 149).
  2. Einführung einer klaren Übergangsregelung für laufende Ausbildungsgänge der BFS Pflegeassistenz.
  3. Sicherung der Gleichbehandlung freier Schulen im digitalen Bereich, einschließlich einer Dynamisierung der Mittel nach § 161b.
  4. Verwaltungsseitige Klarstellungen, die die pädagogische Eigenständigkeit freier Schulen (Art. 7 Abs. 4 GG) wahren.
  5. Keine zusätzlichen oder einseitigen Belastungen durch die Umsetzung von § 7, § 14 und § 58.
  6. Dynamisierung der Ganztagsmittel nach § 161c.

Freie Schulen sind ein unverzichtbarer Bestandteil der niedersächsischen Bildungslandschaft. Wir bitten daher um eine Anpassung des Gesetzentwurfs an den aufgezeigten Stellen, um Gleichbehandlung, Planungssicherheit und eine nachhaltige Bildungsversorgung sicherzustellen.

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PM | Freie Schulen fordern angemessene Finanzierung: Neue Analyse zeigt dramatische Unterdeckung der Schülerkosten

Hannover, 06. Oktober 2025 – Die Arbeitsgemeinschaft Freier Schulen Niedersachsen e. V. (AGFS) und der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) veröffentlichen heute gemeinsam auf ihren Webseiten die Ergebenisse einer fundierten statistischen Analyse der öffentlichen Schülerkosten in Niedersachsen für die Jahre 2017 bis 2022. Die Studie wurde in Absprache im Bündnis Freie Schulen Niedersachsen beim Kompetenzzentrum für öffentliche Wirtschaft–Infrastruktur und Daseinsvorsorge e. V. in Auftrag gegeben.

Die zentrale Erkenntnis: Die Schulen in freier Trägerschaft erhalten als Finanzhilfe lediglich 50 – 60% der Schülerkosten, die Land und kommunale Schulträger für die Schülerinnen und Schüler an den von ihnen unterhaltenen öffentlichen Schulen ausgeben. Damit bestätigt die Analyse eindrücklich die langjährige Forderung nach einer auskömmlichen und verfassungsgemäßen Finanzierung freier Schulen.

Deutlicher Rückstand zur öffentlichen Schülerkostenentwicklung
Die Untersuchung zeigt, dass die Finanzhilfe in den Jahren 2017 bis 2022 kontinuierlich hinter der Kostenentwicklung an staatlichen Schulen zurückgeblieben ist. Der im Vergleich stärkere Anstieg der Schülerkosten im staatlichen Bereich führte zu einem sinkenden Deckungsgrad für freie Schulen.

Politisches Signal: Schulgesetz-Novelle reicht nicht aus
Die Landesregierung hat im Rahmen der Schulgesetznovelle 2025 die Bedeutung einer Neubewertung der Finanzhilfe anerkannt und entsprechende Prüfmechanismen gesetzlich verankert. Die von AGFS und VDP beauftragte Analyse liefert hierfür nun ein belastbares Modell zur Bestimmung der staatlichen Schülerkosten – eine geeignete Grundlage für zukünftige Berechnungen und politische Entscheidungen.

Klare Forderung: Strukturelle Unterfinanzierung beenden
Die freien Schulträger betonen: Das derzeitige Finanzhilfeniveau genügt nicht den verfassungsrechtli-chen Anforderungen. Das vorliegende Schulgesetz mit seiner neuen Finanzhilferegelung verbessert die Transparenz, führt aber nicht zur notwendigen Erhöhung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trä-gerschaft, ist aber ein erster wichtiger Schritt. Auf der Grundlage der vorliegenden Analyse müssen nunmehr weitere Schritte folgen, um die Finanzhilfe wieder angemessen und damit „verfassungsge-mäß“ auszugestalten. Eine faktische Finanzhilfe von 50-65% erfüllt die Voraussetzungen nicht.

Das Bündnis Freie Schulen Niedersachsen fordert daher die Landesregierung und den Landtag auf, zeitnah die strukturelle Unterfinanzierung freier Schulen zu beenden und eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Finanzhilfe sicherzustellen.

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Pressekontakt
Bündnis Freie Schulen Niedersachsen, V.i.S.d.P.: Gabriele Joachimmeyer, Mail:

Stellungnahme | Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes (NGesFBG), hier: Einrichtung einer Ombudsstelle gemäß § 7 Abs. 6 Pflegeberufegesetz (PflBG)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit, zu dem vorliegenden Anhörungsentwurf Stellung nehmen zu können und konzentriert sich dabei ausschließlich auf die Änderung des § 12 NGesFBG.

Aus Sicht der Pflegeschulen ist eine niedrigschwellige und rechtssichere Anlaufstelle zur Konfliktklärung ausdrücklich zu unterstützen – auch im Interesse eines erfolgreichen Ausbildungsdurchlaufs und zur Vermeidung von Ausbildungsabbrüchen. Gleichwohl möchten wir auf folgende Aspekte hinweisen, die aus Sicht des Verbandes im Gesetzentwurf bzw. in der Begründung nachgeschärft werden sollten:

Klare Zuständigkeitsdefinition der Ombudsstelle
Aus dem Tätigkeitsbericht der Ombudsstelle Berlin geht hervor, dass ein Großteil der eingehenden Anfragen nicht im eigentlichen Sinne Ombudsverfahren sind, sondern eher allgemeiner Beratungsbedarf oder Anliegen außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Mandats betreffen.
Um Fehleinschätzungen und Frustration auf Seiten der Anfragenden in Niedersachsen zu vermeiden, regen wir an, die Zuständigkeit der Ombudsstelle gesetzlich oder zumindest in der Begründung konkreter abzugrenzen.
In diesem Zusammenhang wäre auch zu klären, wie mit Fällen umgegangen werden soll, für die die Ombudsstelle nicht zuständig ist (z. B. Verfahren zur Weiterleitung unzuständiger Anfragen).

Vermeidung von Interessenskonflikten
Der Verband hält es für sachgerecht eine Unvereinbarkeitsregel in das Gesetz aufzunehmen, wonach Ombudspersonen nicht in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis bei einer Praxiseinrichtung stehen dürfen, die Ausbildungsträger im Sinne des Pflegeberufegesetzes ist. Dies ist für unser Dafürhalten wesentlich zur Wahrung der Unabhängigkeit und Akzeptanz der Ombudsstelle bei allen Beteiligten. Solch eine Regelung gibt es beispielsweise auch in Berlin.

Einführung einer festen Amtszeit
Im Gesetzentwurf ist aktuell keine Amtsdauer für Ombudspersonen vorgesehen. Auch hier möchten wir anregen, eine feste Amtszeit mit Möglichkeit zur Wiederbestellung festzulegen.

Wir begrüßen die gesetzliche Verankerung der Ombudsstelle als sinnvolle Ergänzung in der pflegeberuflichen Ausbildung. Um ihre Wirksamkeit und Akzeptanz sicherzustellen, sollten aus Sicht des Verbandes die Punkte Zuständigkeit, Unabhängigkeit und Amtszeit konkretisiert werden.

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Stellungnahme | Entwurf der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von demokratischer Beteiligung von Schülerinnen und Schülern in der Schule und ihrem gesellschaftlichen Umfeld“

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit, zu dem vorliegenden Anhörungsentwurf der Richtlinie Stellung zu nehmen.
Die Stärkung von Selbstwirksamkeit, Engagement und Handlungskompetenz junger Menschen ist auch ein Anliegen von freien Schulen. Daher begrüßt der Verband die Initiative zur Förderung demokratischer Beteiligung ausdrücklich.

Auf Basis von Rückmeldungen aus unserer Mitgliedschaft möchte der Verband folgende Anmerkungen und Empfehlungen zur Umsetzbarkeit und Ausgestaltung der Richtlinie einbringen, um das Ziel einer lebendigen und inklusiven Demokratiebildung bestmöglich zu erreichen.

Flexibilisierung der Mindestteilnehmerzahl (4.1)
Die vorgeschriebene Mindestteilnehmerzahl von 20 Schüler:innen stellt insbesondere für kleine Schulen sowie Schulen im ländlichen Raum eine erhebliche Hürde dar – und zwar unabhängig von der Schulträgerschaft.
Der Verband schlägt daher vor, die Mindestzahl auf 10–15 Teilnehmende zu senken oder die Möglichkeit von Ausnahmen großzügiger zu handhaben. So wird gewährleistet, dass auch kleinere Schulen unabhängig von Trägerschaft und Standort nicht strukturell benachteiligt werden und eine gleichberechtigte Teilhabe an der Förderung möglich ist.

Vereinfachung der Antragsverfahren für kleinere Projekte (7.5)
Der Verband regt an, für Projekte mit einem Fördervolumen von unter 5.000 Euro einen vereinfachten Antragsprozess in Form einer „Light-Version“ bereitzustellen. Dies würde den bürokratischen Aufwand verringern und die Attraktivität der Förderung insbesondere für kleinere Projekte steigern.
Ein vereinfachtes Verfahren schont dabei nicht nur die Kapazitäten der Schulen – unabhängig von ihrer Trägerschaft – sondern auch die der antragsberechtigten Träger sowie der Bewilligungsbehörde.
Insofern würde ein schlankerer Prozess für kleinere Projekte allen Beteiligten zugutekommen und damit insgesamt zu einem ressourcenschonenden und effizienteren Umgang mit öffentlichen Mitteln führen. In diesem Zusammenhang erinnern wir an die treffende Frage des früheren Ministerpräsidenten Stephan Weil: „Wie können wir einfacher werden, schneller und günstiger?“ Eine abgestufte Antragstellung in Abhängigkeit von der Projektgröße wäre aus Sicht des Verbandes daher ein passendes Mittel.

Einbeziehung junger Menschen (vgl. Ziffern 1.2 und 2 des Richtlinienentwurfs)
Die geplante stärkere Einbindung von Schüler:innen bei der Entwicklung und Durchführung von Projekten wird von uns sehr begrüßt. Um die Qualität und Wirkung der Projekte weiter zu fördern, regen wir an, Anreize oder Empfehlungen zu schaffen, junge Menschen möglichst frühzeitig in die Planung einzubeziehen – etwa durch vorbereitende Projektwerkstätten oder Beteiligungsformate. Wichtig ist aus unserer Sicht, dass Schulen und Projektträger hier ausreichend Gestaltungsspielräume behalten, um je nach Schulform, Altersstruktur und Rahmenbedingungen vor Ort geeignete und kreative Lösungen für Partizipation zu finden.
Zudem sollte in der Richtlinie die Stärkung von Teilhabe und Chancengleichheit besonders betont werden, sodass Projekte möglichst barrierefrei gestaltet werden können. Dies könnte sowohl im Rahmen sprachlicher, räumlicher oder finanzieller Maßnahmen umgesetzt werden. Dadurch sollte auch die Möglichkeit gegebene sein, Projektmittel gezielt für barrierefreie Maßnahmen einzusetzen (z. B. Übersetzungen in leichte Sprache, Mobilitätshilfen, barrierefreie Veranstaltungsorte).

Wir hoffen, dass diese Anregungen dazu beitragen, die Richtlinie praxistauglich und chancengerecht auszugestalten.

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Stellungnahme | Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Förderung der Schulgeldfreiheit an genehmigten Ersatzschulen der Bildungsgänge Berufsfachschule Sozialpädagogische Assistentin/Sozialpädagogischer Assistent, Fachschule Sozialpädagogik und Berufsfachschule Pflegeassistenz, Fachschule Heilerziehungspflege und Fachschule Heilpädagogik (SPBerSchGFVO)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit, sich im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur geplanten Änderung der Verordnung zur Förderung der Schulgeldfreiheit (SPBerSchGFVO) erneut einbringen zu dürfen.

Wir begrüßen, dass der politische Wille nun konkret umgesetzt werden soll. Mit der vorgesehenen Erhöhung der monatlichen Pauschale von derzeit 100 auf 160 Euro pro Schüler:in ab dem 1. August 2025 wird ein zentrales Anliegen vieler Träger, Verbände und Fachschulen aufgegriffen. Die beschlossene Erhöhung der Förderung folgt dem politischen Ziel, die Ausbildung in sozialen Berufen attraktiver zu gestalten und dem anhaltenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Diese Zielsetzung teilt der VDP uneingeschränkt.

So begrüßenswert dieser Schritt ist – er bleibt ein Kompromiss:

  • Die tatsächlichen Kosten übersteigen auch nach Anhebung der Förderung die Pauschale von 160 Euro pro Monat.
  • Die zugrunde liegende Berechnungslogik wurde – wie bereits in den VDP-Stellungnahmen 2022 und 2023 kritisiert – erneut nicht transparent offengelegt. Die Verbände wurden nicht systematisch in den Berechnungsprozess einbezogen.

Zudem bleibt die erneut festgeschriebene Pauschale statisch – eine Dynamisierung der Förderung, etwa in Anlehnung an die jährliche Inflationsrate, ist weiterhin nicht vorgesehen. Damit besteht die Gefahr, dass sich die reale Entlastungswirkung bereits in wenigen Jahren wieder abschwächt. Gerade vor dem Hintergrund gestiegener Personal-, Sach- und Energiekosten ist eine regelmäßige, indexgebundene Anpassung der Förderhöhe unerlässlich, um die Schulgeldfreiheit nicht wieder zu gefährden.

Die geplante Änderung der SPBerSchGFVO markiert einen wichtigen Zwischenschritt zur Sicherung der Schulgeldfreiheit. Um diese jedoch dauerhaft zu gewährleisten und wirksam im Sinne der Fachkräftesicherung zu gestalten, bedarf es aus Sicht des Verbandes folgender weiterführender Maßnahmen:

  • Transparente und nachvollziehbare Berechnung der Förderbeträge auf Basis realer Kosten,
  • Einführung einer Dynamisierung
  • Verbindliche Einbindung der Verbände

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben.

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