Stellungnahme zum Entwurf einer Niedersächsischen Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich bei Ihnen für die Gelegenheit der schriftlichen Stellungnahme und bezieht gerne zum Entwurf einer Niedersächsischen Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO) Stellung.

In § 2 Abs. 2 fordert die Verordnung, dass in einer Klasse nicht mehr als 25 Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden sollen.
Diese scharfe Forderung wird die Personalkosten für die Schulen enorm in die Höhe treiben. Das Land zahlt den Schulen keine Finanzhilfe und auch sonst keine Ausgleichszahlungen, somit sind die Schulen gezwungen, Schulgeld zu erheben. Bereits jetzt zahlen Schülerinnen und Schüler hohe Schulgelder und müssen häufig neben der sehr lernintensiven Ausbildung zusätzlich arbeiten. Diese Vorgehensweise kann von der Landesregierung nicht gewollt sein. Sollen sich die Schülerinnen und Schüler erstrangig um eine gute Ausbildung mit einem möglichst guten Ergebnis bemühen und nicht noch zusätzlich für die Bezahlung der Ausbildung Geld verdienen müssen.
Durch die Einführung dieser in § 2 Abs. 2 formulierten Forderung wird die gute Absicht, die Qualität der Ausbildung sicherzustellen ins Gegenteil verkehrt. Stellt beispielsweise eine kleine Physiotherapieschule drei hauptamtliche Lehrkräfte ein, hat diese keinen finanziellen Rahmen mehr um gute Kräfte stundenweise zu beschäftigen. Die vielen Fächer, gerade in der Physiotherapieausbildung, würden sich auf sehr wenige Lehrkräfte verteilen. „Spezialisten“, die ihr großes Fachwissen gerade auf Spezialgebieten zur Verfügung stellen und so den Schülerinnen und Schülern einen wichtigen Input geben, Spezialwissen vertiefen und die Schülerinnen und Schüler praxisnah ausbilden, könnten aus Kostengründen nicht mehr eingesetzt werden. Die  wenigen hauptamtlichen Lehrkräfte hingegen wären mit dieser Vielzahl an Unterrichtsfächern und Spezialwissen für jedes Fach überfordert. Mit dieser Regelung würde wohl das Gegenteil von Qualitätssicherung erreicht werden.

In § 3 Abs. 2 Nr. 3 verweist die Verordnung darauf hin, dass als Schulleiterin oder Schulleiter und als Lehrkraft qualifiziert ist, wer „nach § 8 Abs. 3 NSchGesG als qualifiziert gilt“. Dieser Zusatz fehlt in § 3 Abs. 3 sowie in § Abs. 4 der Verordnung. Der VDP bittet hier jeweils um Ergänzung des Zusatzes „nach § 8 Abs. 3 NSchGesG als qualifiziert gilt“.

§ 9 Abs. 2 verlangt mindestens eine Anleiterin oder einen Anleiter mit pädagogischen Weiterbildungen. Die Schulen, die über Kooperationsverträge mit Krankenhäusern ihre Praktika  sicherstellen, haben regelmäßig keinen Einfluss auf die Weiterbildungspolitik in Krankenhäusern. Sie sind zufrieden, dass Personal zur Verfügung gestellt wird, welches die internen Krankenhausvorgaben beherrscht und die Schülerinnen und Schüler praxisnah anleiten kann.

Fraglich ist darüber hinaus, ob die in gem. §§ 10 Abs.2 ff. verlangte Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Anleiterin oder Anleiter so gehalten werden kann. Es würde eine hohe Anzahl an Anleiterinnen und Anleitern in den Praxiseinrichtungen bedeuten. Damit würden für die Einrichtungen der praktischen Ausbildung die Personalkosten steigen, da diese Einrichtungen die
Anleiterinnen und Anleiter für die Ausbildung zur Verfügung stellen müssen. Hier empfiehlt der VDP über eine Anhebung der maximalen Betreuungsquote nachzudenken.

Über den Verordnungsentwurf hinaus hat sich der VDP sehr mit Ihrer Begründung befasst. Hier wird darauf hingewiesen, dass „der überwiegende Anteil des nachfolgenden Entwurfs in dem Erlass zu den ‚Mindestanforderungen an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe‘ geregelt worden“ war. Hierzu findet sich im Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen vom 1. Januar
2017, S. 26, Nichtamtlicher Teil ein Aufsatz von Frau Dr. Anne Lucas zum Niedersächsischen Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG). Darin stellt Frau Dr. Lucas eindrucksvoll dar, dass ein Erlass rechtlich eine behördeninternen Dienstanweisung darstellt, der eine notwendige Außenwirkung fehlt, um auch eine
rechtliche Bindung für Dritte, hier also die Schulträger, herbeizuführen. Frau Dr. Lucas führt an, dass dadurch die entsprechenden Aufsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörden ebenfalls nicht rechtssicher sind und dies wiederholt gerichtlich bestätigt wurde. In einem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 06.10.2015 (Az.: 2 LB 314/14) entschied das Gericht
zugunsten einer Schule für Physiotherapie und zum Nachteil der Niedersächsischen Landesschulhörde, da eine gesetzliche Grundlage fehlte, um rechtlich wirksame Auflagen zu der bestehenden staatlichen Anerkennung zu machen. Wird jetzt für die Begründung des Verordnungsentwurfes dieser rechtsunwirksame Erlass mehrfach herangezogen, um die Folgen der neuen Verordnung
kleinzureden, ist das bewusst irreführend.

Unter II. Wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgeabschätzung Abs. 1 Satz 2 und 3 im Allgemeinen Teil der Begründung heißt es: „Es ist nicht mit wesentlichen Auswirkungen auf die Ausbildungslandschaft der Gesundheitsfachberufe in Niedersachsen zu rechnen. Aufgrund der Übernahme der Details aus dem Erlass sind die Bestimmungen in der Praxis langjährig angewandt worden.“ Da Erlasse wie oben angeführt behördeninterne Dienstanweisungen ohne notwendige Außenwirkung sind, haben die Schulen eine sehr gute Ausbildung gemäß ihrer Eigenverantwortung organisiert, wie die Examensergebnisse beweisen. Trotz der sinkenden Schülerzahlen und fehlender finanzieller Unterstützung durch das Land haben sich die Schulen bemüht, die Kosten für
die Schülerinnen und Schüler stabil zu halten. Notwendige Einsparungen als Folge stark rückläufiger Schülerzahlen haben die Schulen ohne Verlust der Ausbildungsqualität durch Kreativität und ökonomisches Handeln bewältigt. Das wird bei Inkrafttreten der neuen Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO) in vielen Schulen so nicht mehr möglich sein. Allein die Festlegung der Klassenstärke wird an vielen Schulen zum Verlust von Ausbildungsplätzen führen.
Es werden für die Schulen Mehrkosten entstehen, die diese nicht tragen können. Hier muss das Land zwingend diese entstehenden Mehrkosten übernehmen, da es sonst zu Schulschließungen kommen könnte. Diese Schließungen hätten verheerende Auswirkungen. Ist doch heute schon bekannt, dass gerade beispielsweise in der Physiotherapie Fachkräfte fehlen. Durch Schulschließungen wird dieser Fachkräftemangel nicht behoben werden können. Auch fehlt das Interesse an einer Ausbildung, die vom Auszubildenden bezahlt werden muss. Fehlendes Ausbildungsinteresse und Schulschließungen bringen Arbeitgeber und Patienten in verheerende Bedrängnis. Auf Zuwanderung aus anderen Bundesländern darf man nicht setzen, da der Fachkräftemangel nicht nur in Niedersachsen, sondern bundesweit ein Problem ist.

Abs. 2: „Der Landeshaushalt wird nicht durch zusätzliche Kosten belastet, da die Verordnung die bisher bestehende Erlasslage fortsetzt.“ Wieder wird auf die behördeninterne Dienstanweisung ohne notwendige Außenwirkung zurückgegriffen.
Dass der Landeshaushalt nicht durch zusätzliche Kosten belastet wird, ist nur dann der Fall, wenn Schulen der Physiotherapie auf Klagen verzichten. Sollte ein Gericht jedoch die fehlende finanzielle Unterstützung durch das Land für verfassungswidrig erklären, kämen hohe Kosten auf das Land zu. Durch Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.11.2001 (13 L
2847/00-, n.v.) wurde gerichtlich geklärt, dass Physiotherapieschulen Ersatzschulen i.S.d. Art. 7 Abs. 4 GG sind und somit einen gesetzlichen Anspruch auf Förderung gem. Art. 4 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung haben.

Unter VII. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen des Entwurfs Abs. 1 im Allgemeinen Teil der Begründung heißt es: „Die Schulen werden, wie bisher, überwiegend nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz oder durch Schulgeld finanziert werden. Außerdem werden die nachfolgenden Regelungen bereits aufgrund des zuvor existenten Erlasses eingehalten,
sodass Auswirkungen auf den Haushalt des Landes nicht zu erwarten sind.“
Auch hier wird auf die behördeninterne Dienstanweisung ohne notwendige Außenwirkung zurückgegriffen. Es wird hier der Eindruck erweckt, dass die überwiegende Zahl der Schulen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz finanziert würden. Für Physiotherapieschulen trifft das eher selten zu, da nur wenige Schulen einem Krankenhaus angeschlossen sind. An den meisten
dieser Schulen müssen Schülerinnen und Schüler ein sehr hohes Schulgeld entrichten. Der VDP sieht hier die Gefahr, dass diese Schulen die hohen Mehrkosten durch diese Verordnung, den nicht mehr vorhandenen Spielraum für ökonomisches Handeln und die fehlende finanzielle Unterstützung durch das Land nur über noch höhere Schulgelder bewältigen können. Hier muss bedacht werden, dass eine Klage einer Schülerin / eines Schülers oder einer Schule große Auswirkungen auf den Landeshaushalt nach sich ziehen könnte, wenn diese vom Gericht bestätigt werden würde.
Darüber hinaus könnten einzelne Schulen die Beschneidung behördlich genehmigter, höherer Gesamtschülerzahlen zum Anlass nehmen, hierfür Schadenersatz einzuklagen.

PM | Gesetz zur Reform der Pflegeausbildung beschlossen: Umsetzung gelingt nur mit Pflegeschulen

PM | Chaos bei der Pflegeausbildung – Erneuter Kompromissvorschlag ist nicht die Lösung

Berlin, 29. März 2017 – Am Dienstag sollte ein erneuter Kompromissvorschlag zur Reform der Pflegeberufe durch Vertreter beider Koalitionsfraktionen vorgestellt werden. Eine kurzfristig angesetzte Pressekonferenz wurde allerdings abgesagt. Ob es noch eine Einigung geben wird, ist offen. Der Verband Deutscher Privatschulverbände e. V. (VDP) spricht sich nachdrücklich gegen einen Schnellschuss bei der Reform zu Lasten der Pflegeausbildung aus.

Die bisherigen Kompromissvorschläge stießen bei vielen Verbänden auf harte Kritik. Der neue Vorschlag muss deshalb mit Vertretern aus der Praxis erörtert werden. Er sieht vor, dass es für die Berufe Kinderkranken- und Altenpfleger zukünftig eine zweijährige gemeinsame generalistische Pflegeausbildung geben soll. Nach den beiden ersten Ausbildungsjahren sollen die Schüler wählen können, auf welchen der drei Berufe sie sich spezialisieren wollen. Der Beruf Krankenpfleger soll einen neuen generalistischen Pflegeabschluss bekommen. Die Schulen müssen den generalisierten Ausbildungsteil sicherstellen. Der vermeintliche Vorteil der Wahlfreiheit kann allerdings in der Praxis von den Pflegeschulen nicht gestemmt werden. Eine Kooperation mit anderen Schulen ist in vielen Regionen unmöglich.

Die Finanzierung der neuen Ausbildung ist ein Kernthema der Kritik. Es muss sichergestellt werden, dass die Pflegeschulen eine solide Finanzierung für die Ausbildung erhalten, die selbstverständlich auch einen Wegfall des Schulgeldes kompensiert. Die Finanzierung über einen Fonds muss den unterschiedlichen Logiken der Finanzierung der Pflegeschulen in den Bundesländern gerecht werden. „Wir verfügen über drei Ausbildungsberufe, die bewährt und attraktiv sind. Es ist dringend erforderlich sie zu stärken und weiterzuentwickeln, statt sie durch einen erneuten Kompromissvorschlag zu gefährden“, so Dietmar Schlömp weiter.

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Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich.
Nähere Informationen erhalten Sie bei: Robert Renner, Pressesprecher.

PM | Demokratie braucht Bildungsvielfalt: VDP veröffentlicht Positionen zur Bundestagswahl

Berlin, 20. März 2017 – Sechs Monate vor der Bundestagswahl veröffentlicht der Verband Deutscher Privatschulverbände e. V. (VDP) seine Forderungen an die Bundespolitik. Unter dem Motto „Demokratie braucht Bildungsvielfalt“ wird der VDP bis zur Wahl im September die Positionierung der Kandidaten und Bundesparteien aufmerksam verfolgen und über bildungs- und arbeitsmarktpolitische Schlüsselthemen informieren.

Der VDP macht auf Verbesserungspotentiale im Bildungswesen aufmerksam und bietet konstruktive Lösungsansätze an. Bildung ist die Grundlage für eine selbstbestimmte Lebensführung und Voraussetzung für eine demokratische Gesellschaft, die plural, tolerant und weltoffen ist. Ein vielfältig, flächendeckendes und ausreichend finanziertes Bildungsangebot ermöglicht es unseren Kindern, zu eigenständigen, leistungsbereiten und mündigen Bürgern zu werden. Ziel der Bildungspolitik muss es sein, durch qualitätsfördernde Vielfalt das Engagement, die Kreativität und die Selbstständigkeit aller Bildungsanbieter zu fördern. „Nur durch diese Vielfalt wird das Bildungssystem zugunsten aller kontinuierlich weiterentwickelt und verbessert“, erklärt Klaus Vogt, Präsident des VDP.

Die Innovationskraft freier Schulen und der Wettbewerb um die besten pädagogischen Konzepte sind entscheidende Faktoren für die qualitative Entwicklung des Bildungswesens. Obwohl freie Schulen seit Jahren entscheidende Impulse für eine zukunftsorientierte Pädagogik liefern, werden sie in Deutschland nicht entsprechend gewürdigt. Staatlichen und freien Bildungsträgern müssen vergleichbare rechtliche Rahmenbedingungen hinsichtlich ihrer Gründung, Finanzierung und der Anerkennung von Lehrkräften zugesichert werden. „Nur so können Eltern, Schüler und Auszubildende ihr Wahlrecht nutzen und ein Bildungsangebot wählen, das am besten zu ihnen passt“, so Klaus Vogt weiter.

Deutschland liegt, gemessen am Bruttoinlandsprodukt, bei den Bildungsausgaben im internationalen Vergleich unter dem OECD-Durchschnitt. Der VDP fordert, dass der Bund seine Überschüsse dafür einsetzt, gemeinsam mit den Bundesländern das Bildungssystem zukunftsfähig zu gestalten. „Aufgrund der Herausforderungen durch die Integration und die voranschreitenden Digitalisierung, müssen zusätzliche Finanzmittel für alle Bildungseinrichtungen gleichermaßen bereitgestellt werden“, so Dietmar Schlömp, Bundesgeschäftsführer des VDP.

Hier finden Sie die Forderungen des VDP zur Bundestagswahl.

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Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich.
Nähere Informationen erhalten Sie bei: Robert Renner, Pressesprecher.

Position des VDP zur Bundestagswahl 2017

Bildung ist eine Schlüsselressource. Sie ist die Grundlage für eine selbstbestimmte Lebensführung und Voraussetzung für eine demokratische Gesellschaft, die plural, tolerant und weltoffen ist.

Ein vielfältiges, flächendeckendes und ausreichend finanziertes Bildungsangebot ermöglicht es unseren Kindern, zu eigenständigen, leistungsbereiten und mündigen Bürgern zu werden. Es legt den Grundstein für eine erfolgreiche Erwerbsbiografie und für lebenslange Weiterbildung.

Ziel der Bildungspolitik muss es sein, durch einen qualitätsfördernden Wettbewerb das Engagement, die Kreativität und die Selbstständigkeit aller Bildungsanbieter zu fördern. Nur durch diesen Wettbewerb wird das Bildungssystem zugunsten aller kontinuierlich weiterentwickelt und verbessert.

Der VDP vertritt deshalb folgende Positionen: Broschüre zur Bundestagswahl 2017

PM | Parlamentarischer Abend 2017

Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zur inklusiven Schule

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bezieht gerne zu den vorliegenden Entschließungsanträgen Stellung.

a) Rahmenkonzept zur Weiterentwicklung der inklusiven Schule | Antrag der Faktion der SPD und der Faktion Bündnis 90/Die Grünen – Drs. 17/6409

Sehr positiv bewertet der VDP, dass der Antrag nicht nach freien und öffentlichen Schulen unterscheidet.
Daher bewertet der VDP die Bereitstellung der jährlichen Mittel von 1,6 Millionen Euro für die Qualifizierung von Lehrkräften für die Umsetzung der Inklusion positiv und geht selbstverständlich davon aus, dass Lehrkräfte freier Schulen an den Qualifizierungen für die Umsetzung der Inklusion beteiligt werden.
Es ist sehr positiv zu bemerken, dass die Mobilen Dienste verbessert und weiterentwickelt werden sollen. Es muss beachtet werden, dass auch Schulen in freier Trägerschaft im Bereich der Mobilen Dienste mit berücksichtigt werden und auch daran partizipieren. Gerade dann, wenn Kinder bereits vor Beschulung an einer freien Schule von den Mobilen Diensten betreut wurden, sollten diese bei Schulwechsel weiterbetreut werden, um den Kindern den benötigten Halt zu gewährleisten, den sie bislang kannten.
Lehrerfortbildungen, hier im Speziellen die zur inklusiven Schule, müssen auch Lehrerinnen und Lehrern freier Schulen offen stehen, um gemeinsam eine gute Qualität zu erreichen und die Schülerinnen und Schüler ihren Bedarfen entsprechend zu fördern und zu fordern.
Darüber hinaus sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für Schulen in freier Trägerschaft im inklusiven Schulsystem angepasst werden. Es stellt sich hier die Frage, wie diese rechtliche Anpassung für Schulen in freier Trägerschaft aussehen wird. Aus dem Antrag ist hierzu nichts zu entnehmen. Der VDP geht davon aus, dass die rechtlichen Anpassungen so erfolgen, dass alle Schulen einen positiven Nutzen aus den Neuregelungen ziehen.

b) Verbesserung der Inklusion an Niedersachsens Schulen – Den Sonntagsreden Taten folgen lassen Antrag der Fraktion der FDP – Drs. 17/6688

Der VDP begrüßt die Forderung nach einem bedarfsgerechten Ausbau der Studienplatzkapazitäten für Sonderpädagogik, gibt aber zu bedenken, dass in der heutigen Lehrerausbildung alle angehenden Lehrkräfte über sonderpädagogische Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen müssen um Inklusion Wirklichkeit werden zu lassen. Nicht nur Lehrkräfte müssen über diese Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen sondern auch die pädagogischen Fachkräfte. Diese werden in den Schulen oft bereits am Vormittag, aber vor allem am Nachmittag eingesetzt.
Der Ansatz, Lehrkräfte durch Fort- und Weiterbildungen sowie verbesserte Beratungs- und Unterstützungssysteme bei der Umsetzung zu begleiten, begrüßt der VDP ausdrücklich. Der VDP geht davon aus, dass hier alle Lehrkräfte, also auch diejenigen, die von der freien Schule kommen, diese Fort- und Weiterbildungen kostenfrei besuchen dürfen. Auch die Begleitung vom Beratungs- und Unterstützungssystem bei der Umsetzung muss für Schulen in freier Trägerschaft ebenso gewährleistet sein wie bei den staatlichen Schulträgern.
Den Einsatz von Schulsozialarbeitern begrüßt der VDP ausdrücklich, verweist aber hier darauf, dass die Kosten für Schulsozialarbeiter an freien Schulen erstattet werden müssen und sowohl diese als auch weitere entstehende Kosten nicht den Schulen in freier Trägerschaft überlassen werden.
Wie auch an staatlichen Schulen benötigen freie Schulen die Rechtssicherheit und die Vertretbarkeit in allen Fragen der Medikamentengabe. Auch die Schulen
in freier Trägerschaft müssen pflegerischen Personal hinzuziehen dürfen und dieses im Falle des Hinzuziehens abrechnen können.
Sehr positiv sieht der VDP den Vorstoß der FDP mit ihrem Antrag die Schulen in freier Trägerschaft im Rahmen der Finanzhilfe für die inklusive Beschulung zu berücksichtigen. Allerdings muss hier hinterfragt werden wie die Unterstützung aussieht. Ganz klar fordert der VDP, dass die tatsächlich entstehenden Kosten entweder im Rahmen der Finanzhilfe vollumfänglich getragen werden oder aber über das so genannte Inklusionsfolgekostengesetz vollumfänglich finanziert werden.
Die Forderung der FDP nach der Kostenübernahme für bauliche Maßnahmen zur Inklusion für Schulen in freier Trägerschaft begrüßt und unterstützt der VDP sehr. Fraglich ist hier, wie die Umsetzung der Kostenübernahme aussehen soll und wie die Abrechnung gestaltet werden wird.

c) Zukunft der inklusiven Schule in Niedersachsen gestalten: Wahlfreiheit erhalten – Lehrkräfte qualifizieren – Ausstattung anpassen! Antrag der Fraktion der CDU – Drs. 17/6773

Im vorliegenden Antrag fordert die CDU zu Recht die Schaffung gleicher Rahmenbedingungen für öffentliche und freie Schulen für die bedarfsgerechte Ausstattung der allgemeinen Schulen aller Schulformen mit Lehrstunden, Förderlehrerstunden und weiterem pädagogischen Personal laufenden kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls bedarfsbezogen auszuweiten. Hier muss es für freie Schulen allerdings eine Möglichkeit geben diese Mehrbedarfe über die Finanzhilfe vollumfänglich abzurechnen.
Sehr positiv bewertet der VDP die Forderung nach mehr Pädagogischem Personal für alle Förderschwerpunkte, verweist aber darauf, dass dieses Pädagogische Personal auch besonders ausgebildet werden muss um Schülerinnen und Schüler entsprechend zu fördern und zu fordern ohne das es zum Nachteil für Schülerinnen und Schüler ohne diese Förderschwerpunkte wird.
Im Bereich der berufsbildenden Schulen muss darauf geachtet werden, dass nicht jeder Bereich geeignet ist inklusiv zu beschulen. Besonders dann nicht, wenn am Ende der Ausbildung eine Berufserlaubnis auf Grund des Grades der Behinderung von den zuständigen Stellen nicht erteilt werden kann.
Es ist sehr positiv zu bemerken, dass die Mobilen Dienste durch Evaluation verbessert und weiterentwickelt werden sollen. Wie gefordert, muss beachtet werden, dass auch Schulen in freier Trägerschaft im Bereich der Mobilen Dienste mit berücksichtigt werden und auch daran partizipieren. Gerade dann, wenn Kinder bereits vor Beschulung an einer freien Schule von den Mobilen Diensten betreut wurden, sollten diese bei Schulwechsel weiterbetreut werden, um den Kindern den benötigten Halt zu gewährleisten, den sie bislang kannten.
Der Vorstoß der CDU, Schulen in freier Trägerschaft bei der Umsetzung der inklusiven Schule zu unterstützen, begrüßt der VDP ausdrücklich, denn alle Schulen werden diese Unterstützung benötigen, um dieses große Ziel positiv erreichen und erfolgreich umsetzen zu können.

Fazit

Für alle vorliegenden Anträge gilt, dass man am Ende darauf achten muss, dass es den Schülerinnen und Schülern bei einer inklusiven Beschulung gut geht und diese die Anforderungen, die an sie gestellt werden im entsprechenden Maße erfüllen können ohne dabei überfordert zu werden. In einigen Fällen ist eine inklusive Beschulung nur begrenzt möglich. Im Falle von Berufsfachschulen muss man vorab prüfen, ob am Ende einer Ausbildung auch eine Berufserlaubnis von der zuständigen Stelle erteilt wird. Andernfalls ist eine inklusive Beschulung nicht zielführend. Im Einzelfall kann und wird eine inklusive Beschulung gelingen, man muss aber immer berücksichtigen, dass es zum Wohle der Schülerin oder des Schülers ist. So wäre eine inklusive Beschulung um jeden Preis sicher nicht zielführend, wenn damit der Schülerin oder der Schülers Schaden nehmen würde.  Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass Lehrerinnen und Lehrer unterstützt und nicht alleine gelassen werden. Schon Lehramtsstudentinnen und Lehramtsstudenten müssen die Praxis erleben und das bereits im Studium um am Ende ihres Lehramtsstudiums gute Schule praktizieren zu können.

Weiterhin muss beachtet werden, dass nicht nur die Lehrerinnen und Lehrer gut ausgebildet und weiterqualifiziert werden sondern auch die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die genauso Inklusionskinder am Tag, aber besonders am Nachmittag, betreuen und hier eine große Verantwortung gegenüber den Kindern und deren Eltern tragen. Bedacht werden muss auch, dass neben den Lehrkräften und Schulleitern alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gut ausgebildet und weiterqualifiziert werden, damit sie den Umgang mit schwierigen Situationen lernen. Fraglich ist bei allen geforderten Maßnahmen aller Parteien, wie die finanzielle Umsetzung aussehen wird. Ganz klar fordert der VDP, dass die tatsächlich entstehenden Kosten für die inklusive Beschulung für Schulen in freier Trägerschaft entweder im Rahmen der Finanzhilfe vollumfänglich getragen werden oder aber über das so genannte Inklusionsfolgekostengesetz vollumfänglich finanziert werden. Diese Kosten müssen im Haushalt Berücksichtigung finden. Um diese finanzielle Berücksichtigung über das so genannte Inklusionsfolgekostengesetz zu finden, muss eine Grundlage geschaffen werden. Es ist zwingend erforderlich Schulen in freier Trägerschaft hier aufzunehmen. Eine pauschale Finanzierung darf es hier nicht geben. Es muss, wie auch bei den staatlichen Schulen, vollumfänglich finanziert werden.

Stellungnahme | Änderung der FinHVO

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bezieht gerne zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft Stellung.

Der VDP begrüßt es sehr, dass die Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft dem gegenwärtigen finanziellen Bedarf der Schulen zumindest teilweise angepasst werden sollen. Darüber hinaus begrüßt der VDP die Anpassung der Lehrer-Schüler-Relation sehr.

Sehr kritisch sieht der VDP hingegen die Tatsache, dass die Anpassung erst zum 1. August 2016 vorgenommen wird, obwohl die Verbände bereits vor Ablauf der Ausschlussfrist mit Nachdruck darauf aufmerksam gemacht und eine entsprechende Anpassung zum 1. August 2015 gefordert haben.

Wie das Ministerium in seiner Begründung völlig zu Recht feststellt, wurde bereits zum Stichtag 22. September 2014 die Regelstundenzahl von 24,5 auf 23,5 für Lehrer an Gymnasien angepasst. Das sind Kosten, die auch den freien Schulen entstanden sind, die rückwirkend nicht finanziert werden sollen und die zu Lasten der Träger freier Schulen geht.

Darüber hinaus muss festgestellt werden, dass auch den Schulen in freier Trägerschaft weitere Kosten entstanden sind, die jetzt vom Ministerium nicht getragen werden sollen. Hierzu zählt der Sozialpädagogische Aufwand wie beispielsweise Förderunterricht, Fachförderunterricht oder auch die Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit speziellem Förderbedarf. Dieser und weiterer Sozialpädagogischer Aufwand wird weder für das vergangene Schuljahr noch für kommende Schuljahre berücksichtigt, obwohl er auch den Schulen in freier Trägerschaft entsteht und dieser Aufwand bei den öffentlichen Schulen ausgeglichen wird.
Aus Sicht des VDP stellt dies ein Ungleichgewicht und eine Benachteiligung der Schulen in freier Trägerschaft dar und ist in keinster Weise hinnehmbar.

Wir freuen uns, wenn Sie unsere Vorschläge und Anmerkungen berücksichtigen und bieten gerne das Gespräch an.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen e. V. vertritt als Berufsverband mit Sitz in Hannover die Interessen der niedersächsischen und bremischen Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft. Mitglieder sind staatlich genehmigte oder anerkannte allgemein bildende sowie insbesondere berufsbildende Privatschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und solche, die Fortbildungen und Dienstleistungen anbieten, die den Anforderungen des modernen Arbeitsmarktes gerecht werden. Der weltanschaulich wie parteipolitisch unabhängiger Verband ist Mitglied im VDP Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. in Berlin. Verantwortlich für den Inhalt: Yvonne Mohnke, Geschäftsführerin

Stellungnahme | Jahresbericht des Landesrechnungshofes

Nach Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz besteht das verfassungsmäßige Recht zur Errichtung privater Schulen.

Freie Schulen gehören genau wie staatliche Schulen zum öffentlichen Bildungssystem. Sie erfüllen pflichtgemäß ihren Bildungsauftrag ebenso wie staatliche  Schulen dies tun.

Die Altenpflegeausbildung, deren Ausbau und  Attraktivitätssteigerung angesichts des demographischen Wandels auch weiter erforderlich ist, findet zum größten Teil in Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft statt.

Der Landesrechnungshof hat in seinem Bericht festgestellt, dass Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft in erheblichem Umfang finanziell unterstützt und gefördert werden. Das entspricht den Tatsachen und ist auch zwingend erforderlich. Ob hier inzwischen eine vergleichbare Finanzausstattung erreicht wird, wie sie auch staatliche Schulen erhalten, ist dem Bericht nicht zu entnehmen.

Im Gegensatz zu staatlichen Schulen entstehen freien Schulen aufgrund der Schulgeldfreiheit in der Altenpflegeausbildung erhebliche finanzielle Nachteile. Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft erhalten aus diesem Grund einen finanziellen Ausgleich durch das Sozialministerium sowie durch die Finanzhilfe. Diese Finanzierung durch die Ministerien deckt in der Regel allerdings lediglich die Personalkosten ab. Sämtliche anderen Kosten wie Miete, Betriebs-, Wartungs- und Instandhaltungskosten etc. muss der freie Träger gesondert erwirtschaften.

Dies ist bei staatlichen Schulen anders. Hier werden diese Ausgaben aus Steuermitteln vollumfänglich finanziert.

Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft dürfen aufgrund der gesetzlichen Regelung, dass die Altenpflegeausbildung kostenfrei angeboten werden muss, kein Geld für die Ausbildung erheben. Zum Ausgleich der dadurch entstandenen Benachteiligung von Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft stellt das Sozialministerium einen gestaffelten Beitrag, je nach Schüleranzahl pro Klasse, zur Verfügung. So soll das Schulgeld erstattet werden um „mehr Schülerinnen und Schüler für eine Ausbildung zu gewinnen und Attraktivität des Bildungsgangs zu steigern, da das Schulgeld „ein die Berufswahl negativ beeinflussender Faktor” sei”, so der Landesrechnungshof in seinem Jahresbericht 2016 auf Seite 131.

Die Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft arbeiten auf einem qualitativ hohen Niveau ebenso wie staatliche Schulen dies tun. Das sind der Auftrag und der Anspruch, den jede Schule zweifellos an sich selbst stellen sollte.

Honorarkräfte werden an Altenpflegeschulen eingesetzt und arbeiten qualitativ hochwertig. Bei den eingesetzten Honorarkräften handelt es sich um hochqualifizierte Fachkräfte aus der Praxis, wie zum Beispiel Ärzte und Juristen, die punktuell Praxiswissen an die Auszubildenden weitergeben und so eine gute Ausbildung mitgestalten. Hierauf zu verzichten wäre ein nicht auszugleichender Qualitätsverlust zu Lasten der Auszubildenden. Diese Spezialisten werden sich definitiv nicht in ein Anstellungsverhältnis einer Schule begeben, da sie die Lehrtätigkeit nicht hauptberuflich durchführen wollen. Vielmehr wollen sie Schülerinnen und Schüler gut begleiten und effektiv auf eine spätere Anstellung vorbereiten.

Es ist nicht nur nötig, sondern auch wünschenswert, dass Honorarkräfte eingesetzt werden und gerade so ihr praxisbezogenes Know-how an die Schülerinnen und Schüler weitergeben können.

Der VDP begrüßt eine hohe Qualität in der Altenpflege und bekennt sich zu einer qualitativ hohen Ausbildung durch qualifiziertes Personal. Dieses kann und wird es nicht zum Nulltarif geben, der VDP weist deshalb darauf hin, dass eine entsprechende finanzielle Unterstützung notwendig ist, damit eine gute Qualität gewährleistet werden kann. Dies gilt sowohl für freie als auch für staatliche Träger, denn alle sollten eines zum Ziel haben: Gut ausgebildete Pflegekräfte, die wissen was sie tun.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen e. V. vertritt als Berufsverband mit Sitz in Hannover die Interessen der niedersächsischen und bremischen Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft. Mitglieder sind staatlich genehmigte oder anerkannte allgemein bildende sowie insbesondere berufsbildende Privatschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und solche, die Fortbildungen und Dienstleistungen anbieten, die den Anforderungen des modernen Arbeitsmarktes gerecht werden. Der weltanschaulich wie parteipolitisch unabhängiger Verband ist Mitglied im VDP Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. in Berlin. Verantwortlich für den Inhalt: Yvonne Mohnke, Geschäftsführerin

Stellungnahme | Entwurf „Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bezieht gerne zum Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG) Stellung.

Grundsätzlich begrüßt der VDP den Entwurf und die damit verbundenen Regelungen, da hierdurch die Qualität in der Ausbildung gesteigert werden kann. Allerdings besteht die Gefahr, dass eine höhere finanzielle Belastung auf die Einrichtungen im Gesundheitswesen sowie auf die Auszubildenden zukommt. Kosten doch erhöhte Qualitätsanforderungen in der Regel mehr Geld, welches über Schulgeld und nur zum Teil durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz abgedeckt werden kann. Dies hätte eine Verteuerung der Ausbildung zur Folge, die zu großen Teilen zu Lasten der Auszubildenden gehen würde.

Folgende kritische Anmerkungen möchte der VDP gerne zu den Regelungen des Entwurfes ausführen.

Sehr kritisch sieht der VDP in § 3 Abs. 1 Nr. 2 die Formulierung „in der Nähe der Schule“, da diese Aussage wenig aussagekräftig ist. Der VDP geht davon aus, dass eine engere Auslegung der „Nähe“ der Praxiseinrichtung (derzeit max. 100 km) problematisch wäre.

Um die Verkehrsinfrastruktur gut zu berücksichtigen, wäre eine Angabe in Minuten erstrebenswert. Schulen bilden in der Regel durch Blockpraktika aus, d.h. die Schülerinnen und Schüler sind bis zu drei Monaten in der Einrichtung des Gesundheitswesens tätig. Es ist davon auszugehen, dass die Entfernung hier für die Schülerinnen und Schüler eher unproblematisch sein dürfte. Allerdings ist zur berücksichtigen, dass die betreuenden Lehrkräfte die Praxiseinrichtungen gut erreichen können, um eine umfängliche Betreuung innerhalb des Praktikums zu gewährleisten.

Vorstellbar wäre die Formulierung „Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung müssen sich grundsätzlich in räumlicher Nähe zur Schule befinden. Dies entspricht in der Regel einer Entfernung von maximal 100 Kilometern oder einer Fahrzeit von 60 Minuten. Die NLSchB kann Ausnahmen zulassen, sofern ein Konzept zur Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler vorgelegt wird. Die Anzahl der praktischen Ausbildungsplätze muss ausreichend sein.“, wie es der Erlass vom 22.12.2014 – 45-81 002/2/5 – in Punkt 3.2. vorsieht.

Darüber hinaus muss der § 8 angepasst werden, denn eine Übergangsfrist von 2 Jahren könnte im Zweifel für Schülerinnen und Schüler bedeuten, dass sie ihre Ausbildung nicht abschließen können. Dies wäre z. B. bei den Physiotherapeutinnen / Physiotherapeuten zu befürchten, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2  vor Ablauf des 31. Juli 2018 nicht nachgewiesen werden würden.  Hier muss eine 3-jährige Übergangsfrist, also bis zum 31. Juli 2019, geregelt sein um die Schülerinnen und Schüler nicht zu verunsichern und zu benachteiligen.

Ein Nachweis bis zum 31. Juli 2018 würde zudem einen unverhältnismäßig hohen personellen Aufwand für die Niedersächsische Landesschulbehörde bedeuten. Vielmehr müsste diese dann tätig werden und die staatliche Anerkennung entziehen, wie dies § 8 Abs. 1 S. 2 fordert, wenn Tatbestände vorliegen, die vermuten lassen, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Auch § 8 Abs. 3 ist so nicht akzeptabel. Schulen im Gesundheitswesen arbeiten nicht generell nur mit hauptberuflichen sondern auch mit nebenberuflichen Lehrkräften. Der Markt gibt derzeit in vielen Bereichen studierte hauptberufliche Lehrkräfte nicht in der Fülle her, wie sie gebraucht werden würden und das sowohl für Schulen in freier Trägerschaft als auch für staatliche Schulen. Des Weiteren werden Fachleute aus der Praxis gebraucht um die Ausbildung auch praktisch zu gestalten und den Schülerinnen und Schülern das nötige praktische Wissen zu vermitteln.

Daher muss es hier auch zwingend einen Bestandsschutz für nebenberufliche Lehrkräfte geben. Nur so kann eine gute und kontinuierliche Ausbildung gewährleistet werden.

Wir freuen uns, wenn unsere Vorschläge und Anmerkungen berücksichtigt werden. Einem persönlichen Gespräch stehen wir offen gegenüber.

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