Stellungnahme | Entwurf zur Änderung der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) und Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) nimmt gerne schriftlich Stellung zu den geplanten Änderungen der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) sowie zu den ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS).

Der VDP begrüßt es, dass die Änderungen der Verordnung über Berufsbildende Schulen dem gegenwärtig geltenden Recht und gleichzeitig auch geltenden Bundesregelungen angepasst werden sollen.

Zur Anlage 4 zu § 33 BbS-VO – Berufsqualifizierende Berufsfachschule
Der VDP erachtet diese Änderung als konsequenten Schritt, die bestehenden bundesgesetzlichen Regelungen umzusetzen. Damit wird Klarheit auf allen Ebenen geschaffen.

Zur Anlage 8 zur § 33 BbS-VO – Fachschulen
Der VDP begrüßt es ausdrücklich, dass die Aufnahmevoraussetzungen an den Fachschulen Sozialpädagogik erweitert und somit die Quereinstiegstatbestände begünstigt werden. Diese Maßnahme trägt aus Sicht des VDP dazu bei, einen größerer Personenkreis zu erreichen und dadurch dem Fachkräftemangel zu begegnen.

Erster Abschnitt – Grundlagen der Ausbildung – 6. Berufsqualifizierende Berufsfachschulen | 6.2, 6.5 sowie 6.12
Der Verband befürwortet, dass die Dopplung der Fehlzeiten der praktischen Ausbildung künftig nur noch in den Bundesregelungen verankert sind. Gleichwohl möchten wir jedoch auf den missverständlichen Begriff “ Wochen“ hinweisen. Unter Juristen besteht Einigkeit darüber, dass eine Woche aus sieben Tagen besteht. In der Vergangenheit kam es gerade in diesem Passus häufiger zu Unklarheiten. Der VDP würde es begrüßen, wenn sich die Landesvertretung für eine unmissverständliche Definition einsetzt und damit für Klarheit in der Sache sorgt.

Vorgriffsregelung zur Anlage 4 zur Synopse der EB-BbS
Der Verband steht der Tatsache in der Vorgriffsregelung zur Anlage 4 zur Synopse der EB-BbS kritisch gegenüber, dass die Schülerinnen und Schüler von 11/2-, 21/2– und 31/2-jährigen Bildungsgängen erst am Ende der Ausbildung ein Zeugnis erhalten sollen, da die letzten eineinhalb Jahren als ein Schuljahr gelten sollen.
Wir gehen davon aus, dass diese Regelungen auf den Bildungsgang Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) keine Anwendung findet, sondern das dieser Bildungsgang, wie in der Vergangenheit auch, davon befreit ist und den Schülerinnen und Schülern am Ende des Schuljahres ein Zeugnis ausgestellt werden kann.
Diese Ausbildung ist grundsätzlich ein 2 1/2-jähriger Bildungsgang mit bundesgesetzlichen Regelungen. Die schulische Ausbildung findet in den ersten zwei Ausbildungsjahren statt, an das sich ein halbjähriges Praktikum gemäß § 1 Absatz 4 PTA-APrV anschließt. Aus unserer Sicht kann daher diese Vorgriffsregelung nicht für Träger des Bildungsgangs PTA gelten, da Bundesrecht Landesrecht bricht. Vor diesem Hintergrund muss in der Vorgriffsregelung eine entsprechende Formulierung, die diesen Sachverhalt korrekt darstellt, getroffen werden.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung. Gerne können wir die Fragen hierzu auch in einem persönlichen Gespräch erörtern.

Stellungnahme | Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes (Drs. 18/168)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) nimmt zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes gerne schriftlich Stellung, obgleich wir über die Kurzfristigkeit in dieser Sache erstaunt sind. Bisher sind uns längere Anhörungsfristen eingeräumt worden. Der Verband geht davon aus, dass dies eine einmalige Tatsache ist und der, wie von den Regierungsparteien  beschriebenen Dringlichkeit geschuldet ist.

Zu § 64 Absatz 1
Der VDP begrüßt ausdrücklich, dass der Elternwille durch den neuen Satz 2 gestärkt wird, ohne das ein Zurückstellungsverfahren eingeleitet werden muss. Allerdings darf die Stärkung des Elternwillens nicht nur für das Hinausschieben gelten, sondern muss vielmehr auch für das vorzeitige Einschulen Anwendung finden. Die Begründung, dass die Eltern am besten beurteilen können, ob ihr Kind „schulreif“ ist oder nicht, muss sowohl für das Hinausschieben als auch für das vorzeitige Einschulen gelten. Nach Auffassung des VDP ist es dringend geboten, die Entscheidungsgrundlage durch eine öffentliche Expertise abzuschaffen, um so den Elternwillen nachhaltig und im vollen Umfang zu stärken.

Zu § 64 Absatz 3
Die Streichung des Wortes „schulischen“ darf nach Ansicht des VDP nicht zu einem Mangel an professioneller qualitativer Sprachförderung führen. Es darf nicht sein, dass wir unsere Erzieherinnen und Erzieher als noch nicht qualifizierte Fachkräfte für außerschulische Sprachförderung einsetzen. Es muss gewährleistet sein, dass die außerschulische Sprachförderung nur dann an Kindertagesstätten durchgeführt wird, sofern ausreichend und entsprechend ausgebildetes Personal dafür vorhanden ist.

Zu § 178
Der Verband spricht sich dafür aus, den Paragrafen beizubehalten, um den Prozess der Auswirkung des Gesetzes weiter zu verfolgen und im Blick zu haben.

Zu § 183c
Der Ansatz, Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräfte, bei der Weiterentwicklung der Inklusiven Schule mitzunehmen, ist absolut begrüßenswert. Jedoch stellt sich uns die Frage, wie der Ressourceneinsatz effektiver gesteuert werden soll durch den Übergangszeitraum? Auch erklärt sich uns nicht, warum eine Fortführung der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I nur bis längsten zum Ende des Schuljahres 2027/2028 genehmigt werden soll?

Wie bei der Einschulung, muss auch bei der Auswahl der Schulform den Eltern die Kompetenz zugesprochen werden, dass sie am besten wissen, was gut für ihr Kind ist.

Wir halten es daher für zielführender die Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I auch über das Jahr 2028 fortzuführen und diese Schulform in seiner jetzigen Form zu erhalten. Auch die Regierungsparteien führen die Stärkung des Elternwillens in ihrem Schreiben vom 19. Januar an.

Aus unserer Sicht trägt die zeitliche Begrenzung nicht zur Stärkung des Elternwillens bei, sondern führt zu einer Einschränkung der Wahlfreiheit. Jedes Kind sollte die bestmögliche und zugleich eine individuelle Förderung im Niedersächsischen Schulsystem erhalten. Daher sollte den Eltern eine echt Freiheit bei der Wahl der Schulform, durch den Erhalt der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen im Sekundarbereich I, gelassen werden.

Zum Gesetzentwurf 

Der Verband bietet gerne das Gespräch an.

PM | Koalitionsverhandlungen 2018: Freie Träger müssen berücksichtigt werden

Berlin, 21. Januar 2018 – Nach der mehrheitlichen Zustimmung der Delegierten auf dem SPD-Parteitag, finden im nächsten Schritt die Koalitionsverhandlungen mit den Parteien CDU und CSU statt. Die Ergebnisse der vorab geführten Sondierungsgespräche müssen dabei konkretisiert werden. Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) fordert die verhandelnden Parteien auf, freie Bildungseinrichtungen bei allen bildungspolitischen Entscheidungen zu berücksichtigen.

Im Sondierungspapier wurden insgesamt 5,93 Milliarden Euro für Bildungsinvestitionen veranschlagt. Angesichts der aktuellen Haushaltsüberschüsse von über 6 Milliarden Euro und der Tatsache, dass Deutschland bei den Bildungsausgaben unter dem OECD-Durchschnitt liegt, sind die geplanten Investitionen dringend erforderlich. Sie müssen vor allem in die Bildungsinfrastruktur investiert werden, um das Bildungssystem zukunftsfähig zu gestalten. Zielgerichtete Förderprogramme müssen die Bundesländer dabei unterstützen, ihre Bildungsausgaben zu erhöhen. „Der VDP begrüßt in diesem Zusammenhang die geplante Einrichtung eines nationalen Bildungsrates. Dieser muss freie Bildungseinrichtungen bei zukünftigen Bildungsinvestitionen geleichermaßen einbeziehen“, so Klaus Vogt, Präsident des VDP.

Neben dem Sanierungsbedarf vieler Schulen besteht auch im Bereich der digitalen Infrastruktur Handlungsbedarf. Die neue Bundesregierung muss den angekündigten Digitalpakt schnellstmöglich umsetzen. Auch der berufliche Bereich muss an die Anforderungen der Digitalisierung angepasst werden. „Vor dem Hintergrund der Arbeitswelt 4.0 müssen die strukturellen und finanziellen Voraussetzungen für mehr digitale Lehr- und Lernmethoden in der Ausbildung geschaffen werden – und zwar unabhängig von der Bildungsträgerschaft“, so Dietmar Schlömp, Bundesgeschäftsführer des VDP.

Freie Bildungseinrichtungen sind Anbieter von Ausbildungsgängen in Gesundheitsfachberufen und tragen erheblich zur Deckung des steigenden Fachkräftebedarfs bei. Die geplante Modernisierung dieser Ausbildungsberufe muss so gestaltet werden, dass vorhandene Ausbildungskapazitäten nicht wegbrechen, sondern die berufliche Ausbildung gestärkt wird. Das bedeutet, dass freie Bildungseinrichtungen bei zukünftigen Fragen der Finanzierung, der Qualifikation der Ausbilder und der Organisation der theoretischen und praktischen Ausbildung mit einbezogen werden müssen. „Eine geplante Schulgeldfreiheit kann nur unter der Maßgabe einer bedarfsorientierten Finanzierung der Berufsfachschulen erfolgen“, so Klaus Vogt weiter.

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Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich. Verantwortlich für den Inhalt: Robert Renner, Pressesprecher. Weitere Informationen unter: www.privatschulen.de

PM | Anzahl der Privatschulen weiter gestiegen

Berlin, 30. November 2017 – Laut Statistischem Bundesamt ist die Anzahl der Privatschulen erneut gestiegen. Die aktuellen Zahlen belegen, dass immer mehr Eltern von ihrem Recht auf freie Schulwahl Gebrauch machen und für ihr Kind eine Schule in freier Trägerschaft wählen. Durch ihr vielfältiges Bildungsangebot sind sie eine wesentliche Säule des deutschen Bildungssystems. Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) fordert deshalb freie Bildungseinrichtungen bei allen Bildungsinvestitionen zu berücksichtigen. 

Laut Statistik gab es im Schuljahr 2016/17 insgesamt 5.836 allgemeinbildende und berufliche Privatschulen – ein Zuwachs von über drei Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre. Die so genannten privaten Ersatzschulen unterteilen sich in 3.622 allgemeinbildende und 2.214 berufsbildende Schulen. Das entspricht 11 Prozent aller allgemeinbildenden sowie 25 Prozent aller berufsbildenden Schulen in Deutschland. Im vergangenen Schuljahr besuchten 990.402 Schüler eine Bildungseinrichtung in freier Trägerschaft. Von den insgesamt 11 Millionen Schülern in Deutschland ist das jeder Elfte.„Der kontinuierliche Zuwachs verdeutlicht, dass viele Eltern bei der Suche nach einer geeigneten Schule immer häufiger bei privaten Schulen fündig werden. Sie stehen für eine individuelle Förderung und bieten für jedes Bildungsbedürfnis das passende pädagogische Konzept“, so Klaus Vogt, VDP-Präsident.

Obwohl die Zahl aller Schulen wegen der niedrigeren Geburtenrate Ende der 90er Jahre sank, ist die Zahl der Privatschulen weiter gestiegen. Im Zeitraum von 2000 bis 2016 stieg sie um 43 Prozent, während die Gesamtzahl aller Schulen um 18 Prozent sank. „Diese Entwicklung zeigt, dass Privatschulen einen zentralen Stellenwert eingenommen haben. Vor allem in ländlichen Regionen – wo staatliche Schulen vermehrt schließen – garantieren sie ein flächendeckendes Bildungsangebot“, so Klaus Vogt weiter.

Die positive Entwicklung des freien Schulwesens belegt die Vielfältigkeit und das individuelle Angebot von freien Schulen. In der bildungsökonomischen Forschung ist es unumstritten, dass der Wettbewerb zwischen privaten und öffentlichen Schulen die Qualität des Schulsystems verbessert. Allerdings sind Privatschulen in Deutschland stark unterfinanziert. Nur 60 bis 70 Prozent dessen, was der Staat und die Kommunen für die Schüler an öffentlichen Schulen ausgeben, wendet er für Privatschulen auf. „Um einen fairen Wettbewerb um die besten pädagogischen Konzepte sicherzustellen, muss diese Deckungslücke ausgeglichen werden. Freie Bildungseinrichtungen müssen außerdem bei allen zukünftigen Investitionsprogrammen gleichermaßen berücksichtigt werden“, so Dietmar Schlömp, Bundesgeschäftsführer des VDP.

Übersicht aktuelle Zahlen
Grafiken aktuelle Zahlen 

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Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich. Verantwortlich für den Inhalt: Robert Renner, Pressesprecher. Weitere Informationen unter: www.privatschulen.de

PM | Sprache und Qualifizierung: Herausforderungen bei der Integration von Flüchtlingen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt

Hannover, 22. November 2017 – Deutschland steht bildungs- und arbeitsmarktpolitisch weiterhin vor großen Herausforderungen. Für eine langfristige Integration von Migranten und geflüchteten Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ist ein frühzeitiger Spracherwerb unverzichtbar. Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) vertritt bundesweit rund ein Drittel der Bildungsträger in freier Trägerschaft, die für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Anbieter von Integrationskursen tätig sind. 

Seitdem deutlich mehr Menschen nach Deutschland geflüchtet sind, setzen sich die Kursteilnehmer der Integrationskurse aus zahlreichen neuen Zielgruppen zusammen. Diese unterscheiden sich deutlich von früheren Zielgruppen, für die dieses Instrument der Integration und des Spracherwerbs ursprünglich konzipiert wurde. Die biografischen Hintergründe und das Lebensumfeld der Teilnehmenden sind deutlich differenzierter und vielfältiger im Vergleich zur Teilnehmergruppe der vergangenen Jahre. Viele Kursteilnehmer kämpfen mit posttraumatischen Belastungsstörungen. Das führt zu einem steigenden Bedarf an Unterstützungsleistung durch den Kursträger, die mit der vorgesehenen Personalressource nicht geleistet werden kann. „Der VDP begrüßt die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zusätzlich in den speziellen Integrationskursen (z.B. Alphabetisierungskurse) eine soziale Begleitung zu finanzieren. Gleichzeitig fordert der VDP eine unbefristete Ausweitung des Projekts ‚Soziale Begleitung im Integrationskurs‘ auch für die allgemeinen Integrationskurse“, so Dietmar Schlömp, VDP-Bundesgeschäftsführer.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bietet in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlingen seit letztem Jahr so genannte Kombinationsmaßnahmen an. Dabei wird der Spracherwerb mit Kompetenzfeststellung und betrieblicher Erprobung verzahnt. Die Kombination führt allerdings schnell zu einer Überforderung der Kursteilnehmer, was unter anderem die Abbrüche von Maßnahmen zur Folge hat. „Bei der Durchführung der Kombinationsmaßnahmen hat sich gezeigt, dass der Spracherwerb an erster Stelle stehen muss. Eine langfristige und nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt kann nur schrittweise erfolgen“, so Dietmar Schlömp weiter.

Derzeit sind von den ca. 43.000 Plätzen der Kombinationsmaßnahmen nur knapp die Hälfte belegt. Dies zeigt, dass die Verzahnung von Projekten und Maßnahmen zwischen Bund, Ländern und Kommunen noch nicht erfolgreich umgesetzt ist. Der VDP fordert deshalb eine Bündelung der Integrationsleistungen. „Die Aufteilung der Flüchtlingsthematik auf verschiedene Ministerien und Behörden hemmt eine schnelle Integration“, so Dietmar Schlömp.

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Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich. Nähere Informationen erhalten Sie bei: Robert Renner, Pressesprecher.

PM | Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft

Hannover, 22. November 2017 – Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) weist darauf hin, dass die jetzigen Regelungen im Niedersächsischen Schulgesetz zur Berechnung der Finanzhilfe nicht alle Ersatzschulen umfasst und somit verfassungswidrig sind. Zu diesem Ergebnis kommt auch die renommierte Verfassungsrechtlerin Professor Frauke Brosius-Gersorf in ihrem Artikel „Finanzhilfe für private Ersatzschulen“1

Der VDP Niedersachsen-Bremen fordert die Landesregierung auf, der Niedersächsischen Verfassung gerecht zu werden und sich in dieser Legislaturperiode für ein neues Finanzhilfe-System einzusetzen, das sowohl die genehmigten als auch die anerkannten Ersatzschulen berücksichtigt. Der Artikel 7 Absatz 4 GG beinhaltet neben dem Recht zur Errichtung von privaten Schulen „auch ein an die Länder adressiertes Gebot, Ersatzschulen i. S. d. Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG zu fördern“. Dieser Aufgabe hat das Land Niedersachsen nachzukommen, und zwar uneingeschränkt.

Der Wahlkampf der etablierten Parteien machte den ausdrücklichen Wunsch zur schulgeldfreien Ausbildung deutlich. Ausbildung darf sich an dieser Stelle jedoch nicht allein auf die berufliche Ausbildung beziehen und hier nicht ausschließlich auf soziale Berufe, sondern muss vielmehr für alle Ausbildungen gelten und darüber hinaus auch die allgemein bildenden Schulen mit einbeziehen (siehe Anlage – Link unten).

Ein erster Schritt für die Feststellung einer realistischen und auskömmlichen Finanzierung durch das Land wäre aus Sicht des VDP, einen externen und unabhängigen Gutachter mit der Erstellung eines Schülerkostenvergleichs zu beauftragen, und zwar einmal pro Legislaturperiode. Dieser Schülerkostenvergleich muss eine schulformscharfe und transparente Darstellung der „Schüler-Kopf-Beträge“ beinhalten und die Basis für eine finanzielle Unterstützung aller Schulen in freier Trägerschaft bilden, welche es im Niedersächsischen Schulgesetz zu verankern gilt.

Sollte eine Novellierung des Finanzhilfe-Systems in Niedersachsen nicht stattfinden, muss die Politik damit rechnen, dass freie nur genehmigte Schulträger ihre Ansprüche auf gerichtlichem Wege geltend machen.

[1] Brosius-Gersdorf, Dr. Frauke: Finanzhilfe für private Ersatzschulen II Abs. 1a, DÖV 70. Jahrgang Heft 21 November 2017

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Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) wurde 2002 in Hannover gegründet und vertritt als anerkannter Berufsverband die Interessen von Bildungseinrichtungen und Schulen in freier Trägerschaft im allgemein bildenden, berufsbildenden sowie in der Erwachsenenbildung. Der Verband bindet seine Mitglieder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich. Nähere Informationen erhalten Sie bei: Martina Kristof, Geschäftsführerin

PM | Privatschulen: Unverzichtbar für die deutsche Bildungslandschaft

Hannover, 22. November 2017 – Der Anteil der Schüler an Privatschulen hat sich von 4,5% im Jahr 2000 auf knapp 9% in diesem Jahr verdoppelt. Für jedes Bildungsbedürfnis gibt es ein passendes Lernangebot. Dadurch leisten Privatschulen einen unverzichtbaren Beitrag für das deutsche Bildungssystem. Dennoch werden sie häufig benachteiligt. Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) fordert die Parteien der zukünftigen Bundesregierung auf, freie Bildungseinrichtungen im neuen Koalitionsvertrag gleichberechtigt zu berücksichtigen. Dadurch wird ein plurales Bildungssystem sichergestellt. 

Mittlerweile besuchen rund eine Million Schülerinnen und Schüler eine Privatschule. Für viele Eltern steht bei der Schulwahl die individuelle Förderung mit dem passenden pädagogischen Konzept im Vordergrund. Ein weiterer Grund, der für eine Privatschule spricht, ist die Tatsache, dass sie flexibel und innovativ auf gesellschaftliche Veränderungen reagieren können. Im Bereich der digitalen Bildung leisten sie einen wichtigen Beitrag. „Privatschulen sind aus dem deutschen Schulsystem nicht mehr wegzudenken. Der Wettbewerb zwischen freien und öffentlichen Schulen verbessert nachweislich die Qualität des Schulsystems. Nicht zuletzt deshalb sind sie grundgesetzlich verankert“, so Klaus Vogt, VDP-Präsident.

Dennoch standen Privatschulen dieses Jahr stark im Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit. Das Wissenschaftszentrums Berlin für Sozialforschung (WZB) machte in mehreren Veröffentlichungen Privatschulen für die soziale Ungleichheit im Bildungssystem mit verantwortlich. Ihr Vorwurf: Privatschulen verstießen gegen das so genannte Sonderungsverbot und suchen sich teilweise ihre Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern aus. Ein Gutachten im Auftrag der Friedrich-Naumann-Stiftung der renommierten Verfassungsrechtlerin Professor Frauke Brosius-Gersdorf kam zu dem Schluss, dass die WZB-Veröffentlichungen auf einer Fehlinterpretation des Sonderungsverbotes beruhen. Freie Schulen müssen nicht die gleiche Schülerschaft haben, wie öffentliche Schulen. Sie müssen die Auswahl ihrer Schüler unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern vornehmen und sicherstellen, dass der Zugang allen offen steht. Freie Schulen wählen ihre Schüler passend zu ihrem pädagogischen Konzept nach Neigungen und Fähigkeiten aus. Im Mittelpunkt steht dabei immer zuerst die Frage, was das Beste für das Kind ist. „Freie Schulen sind allgemein zugänglich. Sie setzen sich seit Jahrzenten dafür ein, gesellschaftliche Hürden abzubauen und Kinder aus sozial schwachen Familien den Schulzugang zu ermöglichen“, so Klaus Vogt weiter.

Was jedoch viele nicht wissen: Privatschulen sind in Deutschland stark unterfinanziert. Im Rahmen der gesetzlichen und vom Verfassungsgeber geforderten Finanzhilfe werden die Kosten für Schulbau und Unterhalt immer wieder vergessen oder klein gerechnet. Es werden Schulgründungen verhindert oder Schulen in der Gründungszeit nicht gefördert. Nur 60 bis 70 Prozent dessen, was der Staat und die Kommunen für die Schüler an öffentlichen Schulen ausgeben, wendet er für Privatschulen auf. Die restlichen 30 bis 40 Prozent spart er sich und somit auch allen Steuerzahlern. „Erst wenn diese Deckungslücke ausgeglichen und eine auskömmliche Finanzierung sichergestellt ist, könnte auf Schulgeld verzichtet werden“, so Klaus Vogt.
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Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich. Nähere Informationen erhalten Sie bei: Robert Renner, Pressesprecher.

Positionspapier des VDP Nds.-Bremen zu den Koalitionsverhandlungen

Der Verband Deutscher Privatschulen fordert zur zukünftigen Bildungspolitik in Niedersachsen, die Schulen in freier Trägerschaft als gleichwertigen Partner auf Augenhöhe zur Wahrnehmung der staatlichen Aufgabe „Bildung“ anzuerkennen und zu behandeln.Der Verband Deutscher Privatschulen fordert zur zukünftigen Bildungspolitik in Niedersachsen, die Schulen in freier Trägerschaft als gleichwertigen Partner auf Augenhöhe zur Wahrnehmung der staatlichen Aufgabe „Bildung“ anzuerkennen und zu behandeln.

Vorbemerkung

Als anerkannter und anhörungsberechtigter Berufsverband vertritt der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft sowohl im frühkindlichen, allgemeinbildenden als auch im berufsbildenden Bereich und im Bereich der Erwachsenenbildung.
Schulen in freier Trägerschaft sind ein wertvoller Bestandteil der Niedersächsischen Bildungslandschaft und werden als solche durch die etablierten Parteien in Niedersachsen auch so wahrgenommen. Infolgedessen hat die zukünftige Landesregierung dafür Sorge zu tragen, dass die Schulen in freier Trägerschaft zum einen ausreichend finanziert werden und zum anderen an den schulischen Projekten des Landes partizipieren können.
Es ist nicht länger hinnehmbar, dass Schulen in freier Trägerschaft an den verschiedenen Projekten des Landes zur Weiterentwicklung Schule, beispielsweise SPRINT oder „Höhere Handelsschule dual plus“, nicht zugelassen werden und somit keinen Beitrag zur Weiterentwicklung Schule leisten dürfen. Schulen in freier Trägerschaft nehmen ihren Bildungsauftrag genauso ernst wie staatliche Schule! Die Ernsthaftigkeit wird ihnen jedoch durch den Ausschluss an solchen Projekten aus Sicht des VDP abgesprochen.

I. Neuordnung des Finanzhilfe-Systems | Schülerkostenvergleichsbericht als sinnvolle Lösung
Die zurzeit geltende Festsetzung und Berechnung der Finanzhilfe nach § 150 NSchG in der Fassung vom 7. August 2007, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2011 basiert auf einem sogenannten „Referenzschulmodell“.
Die Beteiligten des Arbeitskreises Finanzhilfe unter Leitung des zuständigen Fachministeriums kamen im Jahr 2014 überein, dass dieses Modell nicht mehr die Wirklichkeit der Schullandschaft von staatlichen und freien Schulen in Niedersachsen abbildet. Eine Überarbeitung des § 150 NSchG wurde von allen Seiten als notwendige Tatsache festgehalten.
Bereits in 2006 wurde über die Möglichkeit eines Modells auf Ist-Basis der Berechnung der Finanzhilfe erörtert. Seinerzeit wurde deutlich, dass ein schulgliederungsspezifischer durchschnittlicher Betrag abzubilden sei, jedoch nicht in allen Einzelheiten. Insofern entschied man sich seiner Zeit für das Referenzschulmodell. Auch im Jahr 2017 wurde seitens des Fachministeriums festgestellt, dass eine schulformscharfe Darstellung von „Schüler-Kopf-Beträgen“ nur unzureichend möglich sei. Dies ist nicht nur für den VDP nicht nachvollziehbar, sondern wird auch von dem Landesrechnungshof (LRH) kritisiert: „Bei der Ausgestaltung der Fördermodalitäten erfasste das Land zu keinem Zeitpunkt systematisch die Sachausgaben im öffentlichen Schulwesen als Vergleichswert […]“.
Der LRH kam in seinem diesjährigen Bericht zur Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft zu dem Fazit, dass „eine grundsätzliche Überprüfung der Bemessungsgrundlagen für Sachkostenzuschüsse“ geboten ist. Vor dem Hintergrund, dass auch der LRH eine Überarbeitung und die fehlenden Vergleichswerte anmerkt, fordert der VDP ein Berechnungsmodell auf tatsächlichen, echten Zahlen.
Orientierungshilfe kann hier das Schulgesetz Sachsen-Anhalt bieten. In § 18g Berichtspflicht der Landesregierung heißt es „Dem Landtag ist einmal je Wahlperiode durch die Landesregierung ein Bericht vorzulegen, in dem – differenziert nach den einzelnen Schulformen – die im öffentlichen Schulwesen tatsächlich entstehenden Kosten den aufgrund der Regelungen dieses Gesetzes jeweils entsprechenden Finanzhilfebeiträgen für Schulen in freier Trägerschaft gegenübergestellt sind.“
Der VDP fordert daher die etablierten Parteien auf, Mut zu beweisen und sich für einen Schülerkostenvergleichsbericht einer schulformscharfen Darstellung der „Schüler-Kopf-Beträge“ einzusetzen. Nur so ist langfristig eine zufriedenstellende und gerechte Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft sicher zu stellen.

II. Schulgeldfreie Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen | Nachbesserung in der Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO) zwingend notwendig
Bereits im Sommer dieses Jahres gab es ein Anhörungsverfahren für den Entwurf einer Niedersächsischen Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung. Bisher ist diese noch nicht verabschiedet worden!
Der VDP hat sich in seiner Stellungnahme kritisch dazu geäußert, dass bei dieser Verordnung die Finanzierung der Gesundheitsfachberufe gänzlich außen vor gelassen wurde. Vielmehr wurde in der Begründung des Ministeriums argumentiert, dass die Schulen „wie bisher, überwiegend nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz oder durch Schulgeld finanziert“ würden. Die Tatsache, dass überwiegend nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz finanziert würde, ist nicht nachgewiesen.
Exemplarisch für die Situation der Finanzierung kann der VDP sagen, dass in dem Gesundheitsfachberuf „Physiotherapie“ nahezu alle Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft Schulgeld erheben müssen! Dem VDP ist lediglich eine gelistete Schule bekannt, die ohne Schulgeld in diesem Beruf ausbilden kann.
Vor dem Hintergrund das sich alle etablierten Parteien „Schulgeldfreie Bildung“ im Landtagswahlkampf 2017 auf die Fahne geschrieben haben, fordert der VDP: Lassen Sie Ihren Aussagen Taten folgen und bessern Sie diese Verordnung noch vor Verabschiedung nach! Es darf nicht sein, dass jungen Menschen der Zugang zu bestmöglicher Ausbildung verwehrt wird aufgrund finanzieller Hürden! Setzen Sie sich für eine Schulgeldfreie Finanzierung der Gesundheitsfachberufe ein und sichern Sie somit auch den wachsenden Fachkräftebedarf in Niedersachsen.

III. Digitale Lehre | Auch berufsbildende Schulen in den Fokus nehmen
Im Juli 2016 hat die Landesregierung das Landeskonzept „Medienkompetenz in Niedersachsen – Ziellinie 2020“ beschlossen. Das Konzept fasst alle Maßnahmen und Ziele zusammen, die sich das Land mit Blick auf das Thema Medienbildung beziehungsweise Bildung in der digitalen Welt gegeben hat.
Freie Schulen müssen ebenso wie staatliche Schulen einen Zugang zu den Projekten erhalten und daran beteiligt werden. Nur so ist eine flächendeckende und gleichberechtigte Digitalisierung aller Schulen in Niedersachsen gegeben.
Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass Niedersachsen die Digitalisierung im Visier hat. Dennoch ist es aus Sicht des VDP nicht damit getan, nur die frühkindliche Bildung oder die allgemeinbildenden Schulen in das Blickfeld zu nehmen. Betrachtungsgegenstand der Digitalisierung darf nicht allein der Umgang mit neuen Medien sein und bedeutet schlussendlich auch nicht, Schulklassen mit Tablets oder interaktiven Tafeln auszustatten. Hier müssen die curricularen Vorgaben und Rahmenrichtlinien für allgemein- und berufsbildende Schulen so angepasst werden, dass sie den Anforderungen einer modernen und zeitgemäßen Schule/Ausbildung gerecht werden.
Gerade im berufsbildenden Bereich ist eine Veränderung dringend geboten, um die Fachkräfte auf die zum Teil digitalisierte Arbeitswelt zielgerichtet vorzubereiten. In vielen Rahmenrichtlinien finden sich zurzeit keine Vorgaben für ein Lernfeld oder Lerninhalte, die auf eine digitale Lehre schließen lassen. Beispielsweise ist in der Ausbildung Ergotherapie in keinem Lernfeld ein Bezug zur Digitalisierung erkennbar und das, obwohl es das Lernfeld „Ergotherapeutische Maßnahmen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren“ hergeben würde. Zumeist unterrichten die Schulen digitale Inhalte freiwillig. Eine Überprüfung beziehungsweise Überarbeitung der Rahmenrichtlinien der einzelnen Berufsbilder und/oder Bildungsgänge ist nach Auffassung des VDP dringend geboten.
Der VDP fordert aus diesen Gründen die etablierten Parteien auf, sich bei der Digitalisierung nicht allein auf den frühkindlichen und allgemeinbildenden Bereich zu konzentrieren. Wichtig sei auch, die berufliche Bildung in den Fokus zu rücken und die Fachkräfte von Morgen adäquat und zeitgemäß auszubilden und vorzubereiten.

IV. Keine Wiedereinführung der Genehmigung der Lehrbefähigung | Keine Rolle rückwärts
Seit Jahren ist der wachsende Lehrkräftemangel an staatlichen und freien allgemein- und berufsbildenden Schulen eines der größten Schulpolitischen Probleme in Niedersachsen.
In der letzten Legislaturperiode wurde vom zuständigen Fachministerium ein 17-Punkte-Aktionsplan zur Lehrkräftegewinnung auf den Weg gebracht, der unter anderem den Quereinstieg an staatlichen Grundschulen lockerte. Die Lockerung für einen Quereinstieg an staatlichen Grundschulen muss auch für Schulen in freier Trägerschaft gelten und darf sowohl an staatlichen als auch freien Schulen nicht mit Qualitätsverlust einhergehen.
Mit Blick auf die Schulaufsicht und die zurzeit geltenden Maßstäbe, darf an dieser Stelle nicht mit zweierlei Maß gemessen werden. Auch den Schulen in freier Trägerschaft muss die Möglichkeit für Quereinsteiger grundsätzlich erhalten bleiben, daher spricht sich der VDP gegen eine Wiedereinführung der Genehmigung der Lehrbefähigung aus. Vielmehr muss hier die Bildungsqualität im Vordergrund sowohl für das staatliche als auch das freie Bildungswesen stehen. Gleichwohl regelt das NSchG die Anforderungen an Lehrkräfte für Schulen in freier Trägerschaft in § 144 Absatz 3.
Der VDP fordert daher die etablierten Parteien auf, sich für die Vorreiterrolle Niedersachsens einzusetzen und den Status Quo zu erhalten! Geben Sie den Schulen in freier Trägerschaft ein Signal des Vertrauens! Vertrauen in den eigenen Qualitätsanspruch und die gewissenhafte Durchführung der staatlichen Aufgabe „Bildung“!

V. Schlussbemerkung
Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. hat zur Landtagswahl 2017 allen etablierten Parteien Wahlprüfsteine zukommen lassen. Unter anderem wurde auch die Frage gestellt, ob die Partei im Falle einer Regierungsbeteiligung sich dafür einsetzen würde, die Themen der freien Schulen in den Koalitionsvertrag aufzunehmen. Alle Parteien haben dieses bejaht und deutlich gemacht, dass Schulen in freier Trägerschaft genauso wichtig wie staatliche Schulen sind und sie ihren Teil zu staatlichen Aufgabe „Bildung“ beitragen.
Das vorliegende Positionspapier des Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. beschreibt die dringenden Anliegen der Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft in Niedersachsen.
Zu allen genannten Themen bieten wir Ihnen unsere Unterstützung sowie einen konstruktiven Austausch in einem persönlichen Gespräch an.

Stellungnahme zum Entwurf einer Niedersächsischen Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich bei Ihnen für die Gelegenheit der schriftlichen Stellungnahme und bezieht gerne zum Entwurf einer Niedersächsischen Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO) Stellung.

In § 2 Abs. 2 fordert die Verordnung, dass in einer Klasse nicht mehr als 25 Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden sollen.
Diese scharfe Forderung wird die Personalkosten für die Schulen enorm in die Höhe treiben. Das Land zahlt den Schulen keine Finanzhilfe und auch sonst keine Ausgleichszahlungen, somit sind die Schulen gezwungen, Schulgeld zu erheben. Bereits jetzt zahlen Schülerinnen und Schüler hohe Schulgelder und müssen häufig neben der sehr lernintensiven Ausbildung zusätzlich arbeiten. Diese Vorgehensweise kann von der Landesregierung nicht gewollt sein. Sollen sich die Schülerinnen und Schüler erstrangig um eine gute Ausbildung mit einem möglichst guten Ergebnis bemühen und nicht noch zusätzlich für die Bezahlung der Ausbildung Geld verdienen müssen.
Durch die Einführung dieser in § 2 Abs. 2 formulierten Forderung wird die gute Absicht, die Qualität der Ausbildung sicherzustellen ins Gegenteil verkehrt. Stellt beispielsweise eine kleine Physiotherapieschule drei hauptamtliche Lehrkräfte ein, hat diese keinen finanziellen Rahmen mehr um gute Kräfte stundenweise zu beschäftigen. Die vielen Fächer, gerade in der Physiotherapieausbildung, würden sich auf sehr wenige Lehrkräfte verteilen. „Spezialisten“, die ihr großes Fachwissen gerade auf Spezialgebieten zur Verfügung stellen und so den Schülerinnen und Schülern einen wichtigen Input geben, Spezialwissen vertiefen und die Schülerinnen und Schüler praxisnah ausbilden, könnten aus Kostengründen nicht mehr eingesetzt werden. Die  wenigen hauptamtlichen Lehrkräfte hingegen wären mit dieser Vielzahl an Unterrichtsfächern und Spezialwissen für jedes Fach überfordert. Mit dieser Regelung würde wohl das Gegenteil von Qualitätssicherung erreicht werden.

In § 3 Abs. 2 Nr. 3 verweist die Verordnung darauf hin, dass als Schulleiterin oder Schulleiter und als Lehrkraft qualifiziert ist, wer „nach § 8 Abs. 3 NSchGesG als qualifiziert gilt“. Dieser Zusatz fehlt in § 3 Abs. 3 sowie in § Abs. 4 der Verordnung. Der VDP bittet hier jeweils um Ergänzung des Zusatzes „nach § 8 Abs. 3 NSchGesG als qualifiziert gilt“.

§ 9 Abs. 2 verlangt mindestens eine Anleiterin oder einen Anleiter mit pädagogischen Weiterbildungen. Die Schulen, die über Kooperationsverträge mit Krankenhäusern ihre Praktika  sicherstellen, haben regelmäßig keinen Einfluss auf die Weiterbildungspolitik in Krankenhäusern. Sie sind zufrieden, dass Personal zur Verfügung gestellt wird, welches die internen Krankenhausvorgaben beherrscht und die Schülerinnen und Schüler praxisnah anleiten kann.

Fraglich ist darüber hinaus, ob die in gem. §§ 10 Abs.2 ff. verlangte Anzahl der Schülerinnen und Schüler pro Anleiterin oder Anleiter so gehalten werden kann. Es würde eine hohe Anzahl an Anleiterinnen und Anleitern in den Praxiseinrichtungen bedeuten. Damit würden für die Einrichtungen der praktischen Ausbildung die Personalkosten steigen, da diese Einrichtungen die
Anleiterinnen und Anleiter für die Ausbildung zur Verfügung stellen müssen. Hier empfiehlt der VDP über eine Anhebung der maximalen Betreuungsquote nachzudenken.

Über den Verordnungsentwurf hinaus hat sich der VDP sehr mit Ihrer Begründung befasst. Hier wird darauf hingewiesen, dass „der überwiegende Anteil des nachfolgenden Entwurfs in dem Erlass zu den ‚Mindestanforderungen an Schulen für andere als ärztliche Heilberufe‘ geregelt worden“ war. Hierzu findet sich im Schulverwaltungsblatt für Niedersachsen vom 1. Januar
2017, S. 26, Nichtamtlicher Teil ein Aufsatz von Frau Dr. Anne Lucas zum Niedersächsischen Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG). Darin stellt Frau Dr. Lucas eindrucksvoll dar, dass ein Erlass rechtlich eine behördeninternen Dienstanweisung darstellt, der eine notwendige Außenwirkung fehlt, um auch eine
rechtliche Bindung für Dritte, hier also die Schulträger, herbeizuführen. Frau Dr. Lucas führt an, dass dadurch die entsprechenden Aufsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörden ebenfalls nicht rechtssicher sind und dies wiederholt gerichtlich bestätigt wurde. In einem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 06.10.2015 (Az.: 2 LB 314/14) entschied das Gericht
zugunsten einer Schule für Physiotherapie und zum Nachteil der Niedersächsischen Landesschulhörde, da eine gesetzliche Grundlage fehlte, um rechtlich wirksame Auflagen zu der bestehenden staatlichen Anerkennung zu machen. Wird jetzt für die Begründung des Verordnungsentwurfes dieser rechtsunwirksame Erlass mehrfach herangezogen, um die Folgen der neuen Verordnung
kleinzureden, ist das bewusst irreführend.

Unter II. Wesentliche Ergebnisse der Gesetzesfolgeabschätzung Abs. 1 Satz 2 und 3 im Allgemeinen Teil der Begründung heißt es: „Es ist nicht mit wesentlichen Auswirkungen auf die Ausbildungslandschaft der Gesundheitsfachberufe in Niedersachsen zu rechnen. Aufgrund der Übernahme der Details aus dem Erlass sind die Bestimmungen in der Praxis langjährig angewandt worden.“ Da Erlasse wie oben angeführt behördeninterne Dienstanweisungen ohne notwendige Außenwirkung sind, haben die Schulen eine sehr gute Ausbildung gemäß ihrer Eigenverantwortung organisiert, wie die Examensergebnisse beweisen. Trotz der sinkenden Schülerzahlen und fehlender finanzieller Unterstützung durch das Land haben sich die Schulen bemüht, die Kosten für
die Schülerinnen und Schüler stabil zu halten. Notwendige Einsparungen als Folge stark rückläufiger Schülerzahlen haben die Schulen ohne Verlust der Ausbildungsqualität durch Kreativität und ökonomisches Handeln bewältigt. Das wird bei Inkrafttreten der neuen Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO) in vielen Schulen so nicht mehr möglich sein. Allein die Festlegung der Klassenstärke wird an vielen Schulen zum Verlust von Ausbildungsplätzen führen.
Es werden für die Schulen Mehrkosten entstehen, die diese nicht tragen können. Hier muss das Land zwingend diese entstehenden Mehrkosten übernehmen, da es sonst zu Schulschließungen kommen könnte. Diese Schließungen hätten verheerende Auswirkungen. Ist doch heute schon bekannt, dass gerade beispielsweise in der Physiotherapie Fachkräfte fehlen. Durch Schulschließungen wird dieser Fachkräftemangel nicht behoben werden können. Auch fehlt das Interesse an einer Ausbildung, die vom Auszubildenden bezahlt werden muss. Fehlendes Ausbildungsinteresse und Schulschließungen bringen Arbeitgeber und Patienten in verheerende Bedrängnis. Auf Zuwanderung aus anderen Bundesländern darf man nicht setzen, da der Fachkräftemangel nicht nur in Niedersachsen, sondern bundesweit ein Problem ist.

Abs. 2: „Der Landeshaushalt wird nicht durch zusätzliche Kosten belastet, da die Verordnung die bisher bestehende Erlasslage fortsetzt.“ Wieder wird auf die behördeninterne Dienstanweisung ohne notwendige Außenwirkung zurückgegriffen.
Dass der Landeshaushalt nicht durch zusätzliche Kosten belastet wird, ist nur dann der Fall, wenn Schulen der Physiotherapie auf Klagen verzichten. Sollte ein Gericht jedoch die fehlende finanzielle Unterstützung durch das Land für verfassungswidrig erklären, kämen hohe Kosten auf das Land zu. Durch Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.11.2001 (13 L
2847/00-, n.v.) wurde gerichtlich geklärt, dass Physiotherapieschulen Ersatzschulen i.S.d. Art. 7 Abs. 4 GG sind und somit einen gesetzlichen Anspruch auf Förderung gem. Art. 4 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung haben.

Unter VII. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen des Entwurfs Abs. 1 im Allgemeinen Teil der Begründung heißt es: „Die Schulen werden, wie bisher, überwiegend nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz oder durch Schulgeld finanziert werden. Außerdem werden die nachfolgenden Regelungen bereits aufgrund des zuvor existenten Erlasses eingehalten,
sodass Auswirkungen auf den Haushalt des Landes nicht zu erwarten sind.“
Auch hier wird auf die behördeninterne Dienstanweisung ohne notwendige Außenwirkung zurückgegriffen. Es wird hier der Eindruck erweckt, dass die überwiegende Zahl der Schulen nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz finanziert würden. Für Physiotherapieschulen trifft das eher selten zu, da nur wenige Schulen einem Krankenhaus angeschlossen sind. An den meisten
dieser Schulen müssen Schülerinnen und Schüler ein sehr hohes Schulgeld entrichten. Der VDP sieht hier die Gefahr, dass diese Schulen die hohen Mehrkosten durch diese Verordnung, den nicht mehr vorhandenen Spielraum für ökonomisches Handeln und die fehlende finanzielle Unterstützung durch das Land nur über noch höhere Schulgelder bewältigen können. Hier muss bedacht werden, dass eine Klage einer Schülerin / eines Schülers oder einer Schule große Auswirkungen auf den Landeshaushalt nach sich ziehen könnte, wenn diese vom Gericht bestätigt werden würde.
Darüber hinaus könnten einzelne Schulen die Beschneidung behördlich genehmigter, höherer Gesamtschülerzahlen zum Anlass nehmen, hierfür Schadenersatz einzuklagen.

PM | Gesetz zur Reform der Pflegeausbildung beschlossen: Umsetzung gelingt nur mit Pflegeschulen