PM | Parlamentarischer Abend 2017

Stellungnahme im Rahmen der Anhörung zur inklusiven Schule

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bezieht gerne zu den vorliegenden Entschließungsanträgen Stellung.

a) Rahmenkonzept zur Weiterentwicklung der inklusiven Schule | Antrag der Faktion der SPD und der Faktion Bündnis 90/Die Grünen – Drs. 17/6409

Sehr positiv bewertet der VDP, dass der Antrag nicht nach freien und öffentlichen Schulen unterscheidet.
Daher bewertet der VDP die Bereitstellung der jährlichen Mittel von 1,6 Millionen Euro für die Qualifizierung von Lehrkräften für die Umsetzung der Inklusion positiv und geht selbstverständlich davon aus, dass Lehrkräfte freier Schulen an den Qualifizierungen für die Umsetzung der Inklusion beteiligt werden.
Es ist sehr positiv zu bemerken, dass die Mobilen Dienste verbessert und weiterentwickelt werden sollen. Es muss beachtet werden, dass auch Schulen in freier Trägerschaft im Bereich der Mobilen Dienste mit berücksichtigt werden und auch daran partizipieren. Gerade dann, wenn Kinder bereits vor Beschulung an einer freien Schule von den Mobilen Diensten betreut wurden, sollten diese bei Schulwechsel weiterbetreut werden, um den Kindern den benötigten Halt zu gewährleisten, den sie bislang kannten.
Lehrerfortbildungen, hier im Speziellen die zur inklusiven Schule, müssen auch Lehrerinnen und Lehrern freier Schulen offen stehen, um gemeinsam eine gute Qualität zu erreichen und die Schülerinnen und Schüler ihren Bedarfen entsprechend zu fördern und zu fordern.
Darüber hinaus sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen für Schulen in freier Trägerschaft im inklusiven Schulsystem angepasst werden. Es stellt sich hier die Frage, wie diese rechtliche Anpassung für Schulen in freier Trägerschaft aussehen wird. Aus dem Antrag ist hierzu nichts zu entnehmen. Der VDP geht davon aus, dass die rechtlichen Anpassungen so erfolgen, dass alle Schulen einen positiven Nutzen aus den Neuregelungen ziehen.

b) Verbesserung der Inklusion an Niedersachsens Schulen – Den Sonntagsreden Taten folgen lassen Antrag der Fraktion der FDP – Drs. 17/6688

Der VDP begrüßt die Forderung nach einem bedarfsgerechten Ausbau der Studienplatzkapazitäten für Sonderpädagogik, gibt aber zu bedenken, dass in der heutigen Lehrerausbildung alle angehenden Lehrkräfte über sonderpädagogische Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen müssen um Inklusion Wirklichkeit werden zu lassen. Nicht nur Lehrkräfte müssen über diese Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen sondern auch die pädagogischen Fachkräfte. Diese werden in den Schulen oft bereits am Vormittag, aber vor allem am Nachmittag eingesetzt.
Der Ansatz, Lehrkräfte durch Fort- und Weiterbildungen sowie verbesserte Beratungs- und Unterstützungssysteme bei der Umsetzung zu begleiten, begrüßt der VDP ausdrücklich. Der VDP geht davon aus, dass hier alle Lehrkräfte, also auch diejenigen, die von der freien Schule kommen, diese Fort- und Weiterbildungen kostenfrei besuchen dürfen. Auch die Begleitung vom Beratungs- und Unterstützungssystem bei der Umsetzung muss für Schulen in freier Trägerschaft ebenso gewährleistet sein wie bei den staatlichen Schulträgern.
Den Einsatz von Schulsozialarbeitern begrüßt der VDP ausdrücklich, verweist aber hier darauf, dass die Kosten für Schulsozialarbeiter an freien Schulen erstattet werden müssen und sowohl diese als auch weitere entstehende Kosten nicht den Schulen in freier Trägerschaft überlassen werden.
Wie auch an staatlichen Schulen benötigen freie Schulen die Rechtssicherheit und die Vertretbarkeit in allen Fragen der Medikamentengabe. Auch die Schulen
in freier Trägerschaft müssen pflegerischen Personal hinzuziehen dürfen und dieses im Falle des Hinzuziehens abrechnen können.
Sehr positiv sieht der VDP den Vorstoß der FDP mit ihrem Antrag die Schulen in freier Trägerschaft im Rahmen der Finanzhilfe für die inklusive Beschulung zu berücksichtigen. Allerdings muss hier hinterfragt werden wie die Unterstützung aussieht. Ganz klar fordert der VDP, dass die tatsächlich entstehenden Kosten entweder im Rahmen der Finanzhilfe vollumfänglich getragen werden oder aber über das so genannte Inklusionsfolgekostengesetz vollumfänglich finanziert werden.
Die Forderung der FDP nach der Kostenübernahme für bauliche Maßnahmen zur Inklusion für Schulen in freier Trägerschaft begrüßt und unterstützt der VDP sehr. Fraglich ist hier, wie die Umsetzung der Kostenübernahme aussehen soll und wie die Abrechnung gestaltet werden wird.

c) Zukunft der inklusiven Schule in Niedersachsen gestalten: Wahlfreiheit erhalten – Lehrkräfte qualifizieren – Ausstattung anpassen! Antrag der Fraktion der CDU – Drs. 17/6773

Im vorliegenden Antrag fordert die CDU zu Recht die Schaffung gleicher Rahmenbedingungen für öffentliche und freie Schulen für die bedarfsgerechte Ausstattung der allgemeinen Schulen aller Schulformen mit Lehrstunden, Förderlehrerstunden und weiterem pädagogischen Personal laufenden kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls bedarfsbezogen auszuweiten. Hier muss es für freie Schulen allerdings eine Möglichkeit geben diese Mehrbedarfe über die Finanzhilfe vollumfänglich abzurechnen.
Sehr positiv bewertet der VDP die Forderung nach mehr Pädagogischem Personal für alle Förderschwerpunkte, verweist aber darauf, dass dieses Pädagogische Personal auch besonders ausgebildet werden muss um Schülerinnen und Schüler entsprechend zu fördern und zu fordern ohne das es zum Nachteil für Schülerinnen und Schüler ohne diese Förderschwerpunkte wird.
Im Bereich der berufsbildenden Schulen muss darauf geachtet werden, dass nicht jeder Bereich geeignet ist inklusiv zu beschulen. Besonders dann nicht, wenn am Ende der Ausbildung eine Berufserlaubnis auf Grund des Grades der Behinderung von den zuständigen Stellen nicht erteilt werden kann.
Es ist sehr positiv zu bemerken, dass die Mobilen Dienste durch Evaluation verbessert und weiterentwickelt werden sollen. Wie gefordert, muss beachtet werden, dass auch Schulen in freier Trägerschaft im Bereich der Mobilen Dienste mit berücksichtigt werden und auch daran partizipieren. Gerade dann, wenn Kinder bereits vor Beschulung an einer freien Schule von den Mobilen Diensten betreut wurden, sollten diese bei Schulwechsel weiterbetreut werden, um den Kindern den benötigten Halt zu gewährleisten, den sie bislang kannten.
Der Vorstoß der CDU, Schulen in freier Trägerschaft bei der Umsetzung der inklusiven Schule zu unterstützen, begrüßt der VDP ausdrücklich, denn alle Schulen werden diese Unterstützung benötigen, um dieses große Ziel positiv erreichen und erfolgreich umsetzen zu können.

Fazit

Für alle vorliegenden Anträge gilt, dass man am Ende darauf achten muss, dass es den Schülerinnen und Schülern bei einer inklusiven Beschulung gut geht und diese die Anforderungen, die an sie gestellt werden im entsprechenden Maße erfüllen können ohne dabei überfordert zu werden. In einigen Fällen ist eine inklusive Beschulung nur begrenzt möglich. Im Falle von Berufsfachschulen muss man vorab prüfen, ob am Ende einer Ausbildung auch eine Berufserlaubnis von der zuständigen Stelle erteilt wird. Andernfalls ist eine inklusive Beschulung nicht zielführend. Im Einzelfall kann und wird eine inklusive Beschulung gelingen, man muss aber immer berücksichtigen, dass es zum Wohle der Schülerin oder des Schülers ist. So wäre eine inklusive Beschulung um jeden Preis sicher nicht zielführend, wenn damit der Schülerin oder der Schülers Schaden nehmen würde.  Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass Lehrerinnen und Lehrer unterstützt und nicht alleine gelassen werden. Schon Lehramtsstudentinnen und Lehramtsstudenten müssen die Praxis erleben und das bereits im Studium um am Ende ihres Lehramtsstudiums gute Schule praktizieren zu können.

Weiterhin muss beachtet werden, dass nicht nur die Lehrerinnen und Lehrer gut ausgebildet und weiterqualifiziert werden sondern auch die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die genauso Inklusionskinder am Tag, aber besonders am Nachmittag, betreuen und hier eine große Verantwortung gegenüber den Kindern und deren Eltern tragen. Bedacht werden muss auch, dass neben den Lehrkräften und Schulleitern alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gut ausgebildet und weiterqualifiziert werden, damit sie den Umgang mit schwierigen Situationen lernen. Fraglich ist bei allen geforderten Maßnahmen aller Parteien, wie die finanzielle Umsetzung aussehen wird. Ganz klar fordert der VDP, dass die tatsächlich entstehenden Kosten für die inklusive Beschulung für Schulen in freier Trägerschaft entweder im Rahmen der Finanzhilfe vollumfänglich getragen werden oder aber über das so genannte Inklusionsfolgekostengesetz vollumfänglich finanziert werden. Diese Kosten müssen im Haushalt Berücksichtigung finden. Um diese finanzielle Berücksichtigung über das so genannte Inklusionsfolgekostengesetz zu finden, muss eine Grundlage geschaffen werden. Es ist zwingend erforderlich Schulen in freier Trägerschaft hier aufzunehmen. Eine pauschale Finanzierung darf es hier nicht geben. Es muss, wie auch bei den staatlichen Schulen, vollumfänglich finanziert werden.

Stellungnahme | Änderung der FinHVO

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bezieht gerne zum Entwurf der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft Stellung.

Der VDP begrüßt es sehr, dass die Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft dem gegenwärtigen finanziellen Bedarf der Schulen zumindest teilweise angepasst werden sollen. Darüber hinaus begrüßt der VDP die Anpassung der Lehrer-Schüler-Relation sehr.

Sehr kritisch sieht der VDP hingegen die Tatsache, dass die Anpassung erst zum 1. August 2016 vorgenommen wird, obwohl die Verbände bereits vor Ablauf der Ausschlussfrist mit Nachdruck darauf aufmerksam gemacht und eine entsprechende Anpassung zum 1. August 2015 gefordert haben.

Wie das Ministerium in seiner Begründung völlig zu Recht feststellt, wurde bereits zum Stichtag 22. September 2014 die Regelstundenzahl von 24,5 auf 23,5 für Lehrer an Gymnasien angepasst. Das sind Kosten, die auch den freien Schulen entstanden sind, die rückwirkend nicht finanziert werden sollen und die zu Lasten der Träger freier Schulen geht.

Darüber hinaus muss festgestellt werden, dass auch den Schulen in freier Trägerschaft weitere Kosten entstanden sind, die jetzt vom Ministerium nicht getragen werden sollen. Hierzu zählt der Sozialpädagogische Aufwand wie beispielsweise Förderunterricht, Fachförderunterricht oder auch die Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit speziellem Förderbedarf. Dieser und weiterer Sozialpädagogischer Aufwand wird weder für das vergangene Schuljahr noch für kommende Schuljahre berücksichtigt, obwohl er auch den Schulen in freier Trägerschaft entsteht und dieser Aufwand bei den öffentlichen Schulen ausgeglichen wird.
Aus Sicht des VDP stellt dies ein Ungleichgewicht und eine Benachteiligung der Schulen in freier Trägerschaft dar und ist in keinster Weise hinnehmbar.

Wir freuen uns, wenn Sie unsere Vorschläge und Anmerkungen berücksichtigen und bieten gerne das Gespräch an.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen e. V. vertritt als Berufsverband mit Sitz in Hannover die Interessen der niedersächsischen und bremischen Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft. Mitglieder sind staatlich genehmigte oder anerkannte allgemein bildende sowie insbesondere berufsbildende Privatschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und solche, die Fortbildungen und Dienstleistungen anbieten, die den Anforderungen des modernen Arbeitsmarktes gerecht werden. Der weltanschaulich wie parteipolitisch unabhängiger Verband ist Mitglied im VDP Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. in Berlin. Verantwortlich für den Inhalt: Yvonne Mohnke, Geschäftsführerin

Stellungnahme | Jahresbericht des Landesrechnungshofes

Nach Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz besteht das verfassungsmäßige Recht zur Errichtung privater Schulen.

Freie Schulen gehören genau wie staatliche Schulen zum öffentlichen Bildungssystem. Sie erfüllen pflichtgemäß ihren Bildungsauftrag ebenso wie staatliche  Schulen dies tun.

Die Altenpflegeausbildung, deren Ausbau und  Attraktivitätssteigerung angesichts des demographischen Wandels auch weiter erforderlich ist, findet zum größten Teil in Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft statt.

Der Landesrechnungshof hat in seinem Bericht festgestellt, dass Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft in erheblichem Umfang finanziell unterstützt und gefördert werden. Das entspricht den Tatsachen und ist auch zwingend erforderlich. Ob hier inzwischen eine vergleichbare Finanzausstattung erreicht wird, wie sie auch staatliche Schulen erhalten, ist dem Bericht nicht zu entnehmen.

Im Gegensatz zu staatlichen Schulen entstehen freien Schulen aufgrund der Schulgeldfreiheit in der Altenpflegeausbildung erhebliche finanzielle Nachteile. Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft erhalten aus diesem Grund einen finanziellen Ausgleich durch das Sozialministerium sowie durch die Finanzhilfe. Diese Finanzierung durch die Ministerien deckt in der Regel allerdings lediglich die Personalkosten ab. Sämtliche anderen Kosten wie Miete, Betriebs-, Wartungs- und Instandhaltungskosten etc. muss der freie Träger gesondert erwirtschaften.

Dies ist bei staatlichen Schulen anders. Hier werden diese Ausgaben aus Steuermitteln vollumfänglich finanziert.

Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft dürfen aufgrund der gesetzlichen Regelung, dass die Altenpflegeausbildung kostenfrei angeboten werden muss, kein Geld für die Ausbildung erheben. Zum Ausgleich der dadurch entstandenen Benachteiligung von Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft stellt das Sozialministerium einen gestaffelten Beitrag, je nach Schüleranzahl pro Klasse, zur Verfügung. So soll das Schulgeld erstattet werden um „mehr Schülerinnen und Schüler für eine Ausbildung zu gewinnen und Attraktivität des Bildungsgangs zu steigern, da das Schulgeld „ein die Berufswahl negativ beeinflussender Faktor” sei”, so der Landesrechnungshof in seinem Jahresbericht 2016 auf Seite 131.

Die Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft arbeiten auf einem qualitativ hohen Niveau ebenso wie staatliche Schulen dies tun. Das sind der Auftrag und der Anspruch, den jede Schule zweifellos an sich selbst stellen sollte.

Honorarkräfte werden an Altenpflegeschulen eingesetzt und arbeiten qualitativ hochwertig. Bei den eingesetzten Honorarkräften handelt es sich um hochqualifizierte Fachkräfte aus der Praxis, wie zum Beispiel Ärzte und Juristen, die punktuell Praxiswissen an die Auszubildenden weitergeben und so eine gute Ausbildung mitgestalten. Hierauf zu verzichten wäre ein nicht auszugleichender Qualitätsverlust zu Lasten der Auszubildenden. Diese Spezialisten werden sich definitiv nicht in ein Anstellungsverhältnis einer Schule begeben, da sie die Lehrtätigkeit nicht hauptberuflich durchführen wollen. Vielmehr wollen sie Schülerinnen und Schüler gut begleiten und effektiv auf eine spätere Anstellung vorbereiten.

Es ist nicht nur nötig, sondern auch wünschenswert, dass Honorarkräfte eingesetzt werden und gerade so ihr praxisbezogenes Know-how an die Schülerinnen und Schüler weitergeben können.

Der VDP begrüßt eine hohe Qualität in der Altenpflege und bekennt sich zu einer qualitativ hohen Ausbildung durch qualifiziertes Personal. Dieses kann und wird es nicht zum Nulltarif geben, der VDP weist deshalb darauf hin, dass eine entsprechende finanzielle Unterstützung notwendig ist, damit eine gute Qualität gewährleistet werden kann. Dies gilt sowohl für freie als auch für staatliche Träger, denn alle sollten eines zum Ziel haben: Gut ausgebildete Pflegekräfte, die wissen was sie tun.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen e. V. vertritt als Berufsverband mit Sitz in Hannover die Interessen der niedersächsischen und bremischen Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft. Mitglieder sind staatlich genehmigte oder anerkannte allgemein bildende sowie insbesondere berufsbildende Privatschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und solche, die Fortbildungen und Dienstleistungen anbieten, die den Anforderungen des modernen Arbeitsmarktes gerecht werden. Der weltanschaulich wie parteipolitisch unabhängiger Verband ist Mitglied im VDP Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. in Berlin. Verantwortlich für den Inhalt: Yvonne Mohnke, Geschäftsführerin

Stellungnahme | Entwurf „Niedersächsisches Gesetz über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bezieht gerne zum Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe und Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesG) Stellung.

Grundsätzlich begrüßt der VDP den Entwurf und die damit verbundenen Regelungen, da hierdurch die Qualität in der Ausbildung gesteigert werden kann. Allerdings besteht die Gefahr, dass eine höhere finanzielle Belastung auf die Einrichtungen im Gesundheitswesen sowie auf die Auszubildenden zukommt. Kosten doch erhöhte Qualitätsanforderungen in der Regel mehr Geld, welches über Schulgeld und nur zum Teil durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz abgedeckt werden kann. Dies hätte eine Verteuerung der Ausbildung zur Folge, die zu großen Teilen zu Lasten der Auszubildenden gehen würde.

Folgende kritische Anmerkungen möchte der VDP gerne zu den Regelungen des Entwurfes ausführen.

Sehr kritisch sieht der VDP in § 3 Abs. 1 Nr. 2 die Formulierung „in der Nähe der Schule“, da diese Aussage wenig aussagekräftig ist. Der VDP geht davon aus, dass eine engere Auslegung der „Nähe“ der Praxiseinrichtung (derzeit max. 100 km) problematisch wäre.

Um die Verkehrsinfrastruktur gut zu berücksichtigen, wäre eine Angabe in Minuten erstrebenswert. Schulen bilden in der Regel durch Blockpraktika aus, d.h. die Schülerinnen und Schüler sind bis zu drei Monaten in der Einrichtung des Gesundheitswesens tätig. Es ist davon auszugehen, dass die Entfernung hier für die Schülerinnen und Schüler eher unproblematisch sein dürfte. Allerdings ist zur berücksichtigen, dass die betreuenden Lehrkräfte die Praxiseinrichtungen gut erreichen können, um eine umfängliche Betreuung innerhalb des Praktikums zu gewährleisten.

Vorstellbar wäre die Formulierung „Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung müssen sich grundsätzlich in räumlicher Nähe zur Schule befinden. Dies entspricht in der Regel einer Entfernung von maximal 100 Kilometern oder einer Fahrzeit von 60 Minuten. Die NLSchB kann Ausnahmen zulassen, sofern ein Konzept zur Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler vorgelegt wird. Die Anzahl der praktischen Ausbildungsplätze muss ausreichend sein.“, wie es der Erlass vom 22.12.2014 – 45-81 002/2/5 – in Punkt 3.2. vorsieht.

Darüber hinaus muss der § 8 angepasst werden, denn eine Übergangsfrist von 2 Jahren könnte im Zweifel für Schülerinnen und Schüler bedeuten, dass sie ihre Ausbildung nicht abschließen können. Dies wäre z. B. bei den Physiotherapeutinnen / Physiotherapeuten zu befürchten, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2  vor Ablauf des 31. Juli 2018 nicht nachgewiesen werden würden.  Hier muss eine 3-jährige Übergangsfrist, also bis zum 31. Juli 2019, geregelt sein um die Schülerinnen und Schüler nicht zu verunsichern und zu benachteiligen.

Ein Nachweis bis zum 31. Juli 2018 würde zudem einen unverhältnismäßig hohen personellen Aufwand für die Niedersächsische Landesschulbehörde bedeuten. Vielmehr müsste diese dann tätig werden und die staatliche Anerkennung entziehen, wie dies § 8 Abs. 1 S. 2 fordert, wenn Tatbestände vorliegen, die vermuten lassen, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Auch § 8 Abs. 3 ist so nicht akzeptabel. Schulen im Gesundheitswesen arbeiten nicht generell nur mit hauptberuflichen sondern auch mit nebenberuflichen Lehrkräften. Der Markt gibt derzeit in vielen Bereichen studierte hauptberufliche Lehrkräfte nicht in der Fülle her, wie sie gebraucht werden würden und das sowohl für Schulen in freier Trägerschaft als auch für staatliche Schulen. Des Weiteren werden Fachleute aus der Praxis gebraucht um die Ausbildung auch praktisch zu gestalten und den Schülerinnen und Schülern das nötige praktische Wissen zu vermitteln.

Daher muss es hier auch zwingend einen Bestandsschutz für nebenberufliche Lehrkräfte geben. Nur so kann eine gute und kontinuierliche Ausbildung gewährleistet werden.

Wir freuen uns, wenn unsere Vorschläge und Anmerkungen berücksichtigt werden. Einem persönlichen Gespräch stehen wir offen gegenüber.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen e. V. vertritt als Berufsverband mit Sitz in Hannover die Interessen der niedersächsischen und bremischen Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft. Mitglieder sind staatlich genehmigte oder anerkannte allgemein bildende sowie insbesondere berufsbildende Privatschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und solche, die Fortbildungen und Dienstleistungen anbieten, die den Anforderungen des modernen Arbeitsmarktes gerecht werden. Der weltanschaulich wie parteipolitisch unabhängiger Verband ist Mitglied im VDP Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. in Berlin. Verantwortlich für den Inhalt: Yvonne Mohnke, Geschäftsführerin

Stellungnahme | Änderung der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) und Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) bezieht gerne zum Entwurf zur Änderung der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) sowie zu den ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) Stellung.

Der VDP begrüßt es sehr, dass die Änderungen der Verordnung über Berufsbildende Schulen dem gegenwärtig geltenden Recht angepasst werden sollen.

Der VDP begrüßt im neuen § 9 „Abschlussprüfungen in den Berufsfachschulen – Altenpflege -, – Ergotherapie – und – Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in“ die Rücknahme der Sonderregelungen in der Altenpflege. Allerdings sollte nicht allein auf die Bundesvorschriften verwiesen werden, sondern der Text klar übernommen und ggf. mit einem Beispiel versehen werden. Zu überlegen ist hier allerdings, ob der Zeitpunkt, zu dem die Änderung in Kraft treten soll, um drei Jahre nach hinten verschoben wird. Beispielsweise wäre die Zulassung der Schülerinnen und Schüler zur Prüfung von der Landesschulbehörde zu bearbeiten, was einen hohen Verwaltungsaufwand für ca. 3 Jahre bedeuten würde. Absehbar ist, dass die Generalistik kommt und so wieder ein hoher Änderungsbedarf verursacht wird. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass es einen hohen Beratungsbedarf der Schulen geben wird, der personell vermutlich von der Landesschulbehörde nicht geleistet werden kann.

Fraglich ist, ob der § 9 Folgen für die bestehenden Rahmenrichtlinien haben wird. Diese haben sich durch die Lernfelder und Lernbereiche sehr gut bewährt. Die Schulen wollen mit den bestehenden Rahmenrichtlinien gerne weiterarbeiten. Es sollte beachtet werden, dass die Bundesvorschriften solche Lernfelder und Lernbereiche nicht vorsehen. Hier müsste nachjustiert werden.
Eine zentrale Frage hierzu ist, ob die Leistungen der Ausbildung in die Gesamtnote auf dem Abschlusszeugnis eingerechnet werden dürfen. In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten beispielsweise wird gemäß § 7 Abs. 3 eine Gesamtnote aus den Noten des ersten und zweiten Prüfungsabschnitts gebildet. Diese gebildete Gesamtnote wird bei schulrechtlich geregelten Ausbildungsgängen in das Zeugnis aufgenommen. Hierzu sieht der VDP noch Klärungsbedarf.

Der VDP begrüßt ausdrücklich den in § 19 Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler neu angefügten Abs. 5 sowie die Ergänzungen im § 27 Erwerb des Sekundarabschluss I – Realschulabschluss. Sieht jedoch die Vorschriften des neuen § 14a sehr kritisch, da hier abweichend von § 8 eine Prüfung am Ende Moduls oder eines Faches stattfindet. Fraglich ist hier, wie Nichtschülerinnen und Nichtschüler diese Art der Prüfung realisieren sollen, wenn diese nicht am Ende eines Bildungsgangs steht sondern am Ende jeden Moduls oder Fachs. Das halten wir für nicht praktikabel.

Als nicht umsetzbar sieht der VDP die Übergangsvorschriften des § 34 Abs. 5. Hier sehen wir eine klare Benachteiligung für Schülerinnen und Schüler, die bereits in einem Ausbildungsverhältnis stehen und davon ausgehen müssen, dass sie nach der bei der Einstellung geltenden Prüfungsordnung ihre Ausbildung beenden können. Ebendies gilt für Schülerinnen und Schüler, die bereits einen Schulvertrag für das Schuljahr 2016/2017 unterschrieben haben. Vielmehr ist hier davon auszugehen, dass bei sofortiger Umsetzung die Schülerinnen und Schüler eine Klage anstreben werden. Daher schlagen wir vor, dass eine Formulierung gefunden wird, die den Schülerinnen und Schülern entgegen kommt. Der § 34 Abs. 5 könnte lauten: „Wer die Ausbildung in einem Bildungsgang vor dem 1. August 2016 begonnen hat, beendet diese nach den Vorschriften, die bei Eintritt in den Bildungsgang gegolten haben, es sei denn, er erklärt ausdrücklich, dass er nach den neuen Vorschriften geprüft werden möchte.“

§ 2 der Anlage 2 zu § 33 sieht vor, dass in Absatz 1 das Berufsvorbereitungsjahr neu aufgenommen und somit geregelt werden soll. Bereits jetzt gibt es die Möglichkeit ein Berufsvorbereitungsjahr zu absolvieren. Dieses wird mit großem Interesse seitens der Teilnehmerinnen und Teilnehmer besucht. Oft sind diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht mehr schulpflichtig, sondern haben über Umwege den Weg zurück ins Schulleben gefunden. Diesen Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird mit dieser Formulierung jegliche Möglichkeit genommen ihren Abschluss zu bekommen, denn auch diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer bedürfen einer besonderen individuellen Förderung und würden somit nicht berücksichtigt werden. Der VDP spricht sich für eine Fassung des § 2 der Anlage 2 zu § 33 Abs. 1 aus, in der die die Worte „und noch schulpflichtig“ gestrichen werden. Alternativ sollte der neue Absatz 2 geändert werden und folgend lauten: „In die Berufseinstiegsklasse kann aufgenommen werden, wer nach neun Jahren den Sekundarbereich I einer allgemeinbildenden Schule oder ein Berufsvorbereitungsjahr ohne Hauptschulabschluss verlassen hat“.

Kritisch sieht der VDP auch die Änderungen in der Anlage 3 zu § 33 sowie in Anlage 5 zu § 33. Dort heißt es in § 2 Abs. 1, S. 1 b sowie in § 3 Abs. 1 aa, S. 1 b „die Teilnahme an einem von einer außerschulischen öffentlich-rechtlichen Einrichtung durchgeführten Beratungsgespräch nachweist.“

Dieses Beratungsgespräch soll erreichen, dass Jugendliche nach dem Verlassen des SEK I – Bereichs möglichst unmittelbar eine duale Berufsausbildung aufnehmen.
Dieses Verfahren lehnen wir aus verschiedenen bildungspolitischen Gründen konsequent ab:

  • Unklar ist dem VDP, wer diese Beratungsgespräche führen soll. Möglich ist, dass es zu einem hohen formalen und bürokratischen Aufwand kommen könnte, der dennoch nicht dazu führen würde, mehr Schülerinnen und Schüler in eine duale Berufsausbildung zu bringen. Diese Möglichkeit muss vorab genau geprüft und durchgerechnet werden.
  • Fraglich ist auch, bei welcher öffentlich-rechtlichen Einrichtung dieses Beratungsgespräch genau angegliedert wird und wie garantiert werden kann, dass ein einheitliches und vergleichbares Beratungsgespräch von allen Beratern geführt wird.
  • Wie soll künftig mit Interessenten, die seit einem oder mehreren Jahren keine Schülerinnen und Schüler mehr sind, umgegangen werden? Müssen diese Interessenten vorher die Beratungsstelle aufsuchen oder dürfen diese direkt in die Ausbildung einsteigen? Freie Träger nehmen auch Schülerinnen und Schüler auf, die nicht mehr schulpflichtig sind und sich erst spät für den Besuch einer Berufsfachschule bzw. der Fachoberschule Klasse 11 entscheiden.
  • Darüber hinaus sehen viele Unternehmen die Einstellung von Realschulabgängern kritisch, da diesen Schülerinnen und Schülern oft die nötige Ausbildungsreife fehlt. Absolventinnen und Absolventen von Fachoberschulen oder Berufsfachschulen hingegen haben deutlich bessere Chancen im Unternehmen eine duale Ausbildung zu beginnen und diese auch erfolgreich abzuschließen.
  • Unter Beratung verstehen wir einen kooperativen Prozess, in dem eine Person einer anderen Person Möglichkeiten und Alternativen aufzeigt und bestmögliche Entscheidungen vorbereitet. Dies sehen wir in dem vorgeschlagenen Beratungsgespräch gefährdet. Es darf nicht sein, dass man zielorientiert und ausgangsvorbestimmt Gespräche führt.
  • Eine Erhöhung des Drucks auf Schülerinnen und Schüler eine duale Berufsausbildung zu beginnen, würde eine gute nachhaltige Entscheidung unnötig erschweren. Insbesondere dann, wenn sie sich ggf. geistig und emotional noch nicht dazu in der Lage fühlen, diese Berufsausbildung auch erfolgreich zu absolvieren.
  • Vielmehr müssen die Schülerinnen und Schüler bestärkt werden, gemäß dem Grundgesetz ihren Beruf, ihren Arbeitsplatz und ihre Ausbildungsstätte frei zu wählen und so einen Beruf zu erlernen, der ihren Fähigkeiten entspricht.
  • Die Inhalte und Chancen einer dualen Berufsausbildung können bereits an vielfachen Stellen des Sek-I-Bereichs vermittelt werden, ein fokussiertes Beratungsgespräch, insbesondere zum Ausschluss von Alternativen, sollte nicht extra initiiert werden müssen.
  • Die Schulen haben bereits ihre eigenen Beratungsgespräche geführt und Aufnahmen für das Schuljahr 2016/17 vorgenommen.

Wir freuen uns, wenn unsere Vorschläge und Anmerkungen berücksichtigt werden. Einem persönlichen Gespräch stehen wir offen gegenüber.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen e. V. vertritt als Berufsverband mit Sitz in Hannover die Interessen der niedersächsischen und bremischen Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft. Mitglieder sind staatlich genehmigte oder anerkannte allgemein bildende sowie insbesondere berufsbildende Privatschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und solche, die Fortbildungen und Dienstleistungen anbieten, die den Anforderungen des modernen Arbeitsmarktes gerecht werden. Der weltanschaulich wie parteipolitisch unabhängiger Verband ist Mitglied im VDP Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. in Berlin. Verantwortlich für den Inhalt: Yvonne Mohnke, Geschäftsführerin

Stellungnahme | 2. Anhörungsverfahren zur Änderung der untergesetzlichen Regelungen

Hannover, 14.03.2016 – Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bezieht gerne zum 2. Anhörungsverfahren zur Änderung der untergesetzlichen Regelungen wegen Umstellung der Schulzeitdauer an den Gymnasien und an den nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschulen Stellung.

Eine Anpassung der Schulzeiten von 12 auf 13 Schuljahre bedarf grundsätzlich einer neuen untergesetzlichen Regelung der gymnasialen Oberstufe.

Der VDP sieht in der geplanten Änderung eine Verbesserung der Qualität der schulischen Ausbildung und begrüßt die untergesetzlichen Regelungen wegen Umstellung der Schulzeitdauer an den Gymnasien und an den nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschulen und ist mit der Umsetzung einverstanden.