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Stellungnahme | Entwurf zur Änderung der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) und Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) nimmt gerne schriftlich Stellung zu den geplanten Änderungen der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) sowie zu den ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS).

Der VDP begrüßt es, dass die Änderungen der Verordnung über Berufsbildende Schulen dem gegenwärtig geltenden Recht und gleichzeitig auch geltenden Bundesregelungen angepasst werden sollen.

Zur Anlage 4 zu § 33 BbS-VO – Berufsqualifizierende Berufsfachschule
Der VDP erachtet diese Änderung als konsequenten Schritt, die bestehenden bundesgesetzlichen Regelungen umzusetzen. Damit wird Klarheit auf allen Ebenen geschaffen.

Zur Anlage 8 zur § 33 BbS-VO – Fachschulen
Der VDP begrüßt es ausdrücklich, dass die Aufnahmevoraussetzungen an den Fachschulen Sozialpädagogik erweitert und somit die Quereinstiegstatbestände begünstigt werden. Diese Maßnahme trägt aus Sicht des VDP dazu bei, einen größerer Personenkreis zu erreichen und dadurch dem Fachkräftemangel zu begegnen.

Erster Abschnitt – Grundlagen der Ausbildung – 6. Berufsqualifizierende Berufsfachschulen | 6.2, 6.5 sowie 6.12
Der Verband befürwortet, dass die Dopplung der Fehlzeiten der praktischen Ausbildung künftig nur noch in den Bundesregelungen verankert sind. Gleichwohl möchten wir jedoch auf den missverständlichen Begriff “ Wochen“ hinweisen. Unter Juristen besteht Einigkeit darüber, dass eine Woche aus sieben Tagen besteht. In der Vergangenheit kam es gerade in diesem Passus häufiger zu Unklarheiten. Der VDP würde es begrüßen, wenn sich die Landesvertretung für eine unmissverständliche Definition einsetzt und damit für Klarheit in der Sache sorgt.

Vorgriffsregelung zur Anlage 4 zur Synopse der EB-BbS
Der Verband steht der Tatsache in der Vorgriffsregelung zur Anlage 4 zur Synopse der EB-BbS kritisch gegenüber, dass die Schülerinnen und Schüler von 11/2-, 21/2– und 31/2-jährigen Bildungsgängen erst am Ende der Ausbildung ein Zeugnis erhalten sollen, da die letzten eineinhalb Jahren als ein Schuljahr gelten sollen.
Wir gehen davon aus, dass diese Regelungen auf den Bildungsgang Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) keine Anwendung findet, sondern das dieser Bildungsgang, wie in der Vergangenheit auch, davon befreit ist und den Schülerinnen und Schülern am Ende des Schuljahres ein Zeugnis ausgestellt werden kann.
Diese Ausbildung ist grundsätzlich ein 2 1/2-jähriger Bildungsgang mit bundesgesetzlichen Regelungen. Die schulische Ausbildung findet in den ersten zwei Ausbildungsjahren statt, an das sich ein halbjähriges Praktikum gemäß § 1 Absatz 4 PTA-APrV anschließt. Aus unserer Sicht kann daher diese Vorgriffsregelung nicht für Träger des Bildungsgangs PTA gelten, da Bundesrecht Landesrecht bricht. Vor diesem Hintergrund muss in der Vorgriffsregelung eine entsprechende Formulierung, die diesen Sachverhalt korrekt darstellt, getroffen werden.

Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung. Gerne können wir die Fragen hierzu auch in einem persönlichen Gespräch erörtern.

Stellungnahme | Änderung der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) und Ergänzende Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS)

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e. V. (VDP) bezieht gerne zum Entwurf zur Änderung der Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) sowie zu den ergänzenden Bestimmungen für das berufsbildende Schulwesen (EB-BbS) Stellung.

Der VDP begrüßt es sehr, dass die Änderungen der Verordnung über Berufsbildende Schulen dem gegenwärtig geltenden Recht angepasst werden sollen.

Der VDP begrüßt im neuen § 9 „Abschlussprüfungen in den Berufsfachschulen – Altenpflege -, – Ergotherapie – und – Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in“ die Rücknahme der Sonderregelungen in der Altenpflege. Allerdings sollte nicht allein auf die Bundesvorschriften verwiesen werden, sondern der Text klar übernommen und ggf. mit einem Beispiel versehen werden. Zu überlegen ist hier allerdings, ob der Zeitpunkt, zu dem die Änderung in Kraft treten soll, um drei Jahre nach hinten verschoben wird. Beispielsweise wäre die Zulassung der Schülerinnen und Schüler zur Prüfung von der Landesschulbehörde zu bearbeiten, was einen hohen Verwaltungsaufwand für ca. 3 Jahre bedeuten würde. Absehbar ist, dass die Generalistik kommt und so wieder ein hoher Änderungsbedarf verursacht wird. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass es einen hohen Beratungsbedarf der Schulen geben wird, der personell vermutlich von der Landesschulbehörde nicht geleistet werden kann.

Fraglich ist, ob der § 9 Folgen für die bestehenden Rahmenrichtlinien haben wird. Diese haben sich durch die Lernfelder und Lernbereiche sehr gut bewährt. Die Schulen wollen mit den bestehenden Rahmenrichtlinien gerne weiterarbeiten. Es sollte beachtet werden, dass die Bundesvorschriften solche Lernfelder und Lernbereiche nicht vorsehen. Hier müsste nachjustiert werden.
Eine zentrale Frage hierzu ist, ob die Leistungen der Ausbildung in die Gesamtnote auf dem Abschlusszeugnis eingerechnet werden dürfen. In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten beispielsweise wird gemäß § 7 Abs. 3 eine Gesamtnote aus den Noten des ersten und zweiten Prüfungsabschnitts gebildet. Diese gebildete Gesamtnote wird bei schulrechtlich geregelten Ausbildungsgängen in das Zeugnis aufgenommen. Hierzu sieht der VDP noch Klärungsbedarf.

Der VDP begrüßt ausdrücklich den in § 19 Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler neu angefügten Abs. 5 sowie die Ergänzungen im § 27 Erwerb des Sekundarabschluss I – Realschulabschluss. Sieht jedoch die Vorschriften des neuen § 14a sehr kritisch, da hier abweichend von § 8 eine Prüfung am Ende Moduls oder eines Faches stattfindet. Fraglich ist hier, wie Nichtschülerinnen und Nichtschüler diese Art der Prüfung realisieren sollen, wenn diese nicht am Ende eines Bildungsgangs steht sondern am Ende jeden Moduls oder Fachs. Das halten wir für nicht praktikabel.

Als nicht umsetzbar sieht der VDP die Übergangsvorschriften des § 34 Abs. 5. Hier sehen wir eine klare Benachteiligung für Schülerinnen und Schüler, die bereits in einem Ausbildungsverhältnis stehen und davon ausgehen müssen, dass sie nach der bei der Einstellung geltenden Prüfungsordnung ihre Ausbildung beenden können. Ebendies gilt für Schülerinnen und Schüler, die bereits einen Schulvertrag für das Schuljahr 2016/2017 unterschrieben haben. Vielmehr ist hier davon auszugehen, dass bei sofortiger Umsetzung die Schülerinnen und Schüler eine Klage anstreben werden. Daher schlagen wir vor, dass eine Formulierung gefunden wird, die den Schülerinnen und Schülern entgegen kommt. Der § 34 Abs. 5 könnte lauten: „Wer die Ausbildung in einem Bildungsgang vor dem 1. August 2016 begonnen hat, beendet diese nach den Vorschriften, die bei Eintritt in den Bildungsgang gegolten haben, es sei denn, er erklärt ausdrücklich, dass er nach den neuen Vorschriften geprüft werden möchte.“

§ 2 der Anlage 2 zu § 33 sieht vor, dass in Absatz 1 das Berufsvorbereitungsjahr neu aufgenommen und somit geregelt werden soll. Bereits jetzt gibt es die Möglichkeit ein Berufsvorbereitungsjahr zu absolvieren. Dieses wird mit großem Interesse seitens der Teilnehmerinnen und Teilnehmer besucht. Oft sind diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer nicht mehr schulpflichtig, sondern haben über Umwege den Weg zurück ins Schulleben gefunden. Diesen Teilnehmerinnen und Teilnehmern wird mit dieser Formulierung jegliche Möglichkeit genommen ihren Abschluss zu bekommen, denn auch diese Teilnehmerinnen und Teilnehmer bedürfen einer besonderen individuellen Förderung und würden somit nicht berücksichtigt werden. Der VDP spricht sich für eine Fassung des § 2 der Anlage 2 zu § 33 Abs. 1 aus, in der die die Worte „und noch schulpflichtig“ gestrichen werden. Alternativ sollte der neue Absatz 2 geändert werden und folgend lauten: „In die Berufseinstiegsklasse kann aufgenommen werden, wer nach neun Jahren den Sekundarbereich I einer allgemeinbildenden Schule oder ein Berufsvorbereitungsjahr ohne Hauptschulabschluss verlassen hat“.

Kritisch sieht der VDP auch die Änderungen in der Anlage 3 zu § 33 sowie in Anlage 5 zu § 33. Dort heißt es in § 2 Abs. 1, S. 1 b sowie in § 3 Abs. 1 aa, S. 1 b „die Teilnahme an einem von einer außerschulischen öffentlich-rechtlichen Einrichtung durchgeführten Beratungsgespräch nachweist.“

Dieses Beratungsgespräch soll erreichen, dass Jugendliche nach dem Verlassen des SEK I – Bereichs möglichst unmittelbar eine duale Berufsausbildung aufnehmen.
Dieses Verfahren lehnen wir aus verschiedenen bildungspolitischen Gründen konsequent ab:

  • Unklar ist dem VDP, wer diese Beratungsgespräche führen soll. Möglich ist, dass es zu einem hohen formalen und bürokratischen Aufwand kommen könnte, der dennoch nicht dazu führen würde, mehr Schülerinnen und Schüler in eine duale Berufsausbildung zu bringen. Diese Möglichkeit muss vorab genau geprüft und durchgerechnet werden.
  • Fraglich ist auch, bei welcher öffentlich-rechtlichen Einrichtung dieses Beratungsgespräch genau angegliedert wird und wie garantiert werden kann, dass ein einheitliches und vergleichbares Beratungsgespräch von allen Beratern geführt wird.
  • Wie soll künftig mit Interessenten, die seit einem oder mehreren Jahren keine Schülerinnen und Schüler mehr sind, umgegangen werden? Müssen diese Interessenten vorher die Beratungsstelle aufsuchen oder dürfen diese direkt in die Ausbildung einsteigen? Freie Träger nehmen auch Schülerinnen und Schüler auf, die nicht mehr schulpflichtig sind und sich erst spät für den Besuch einer Berufsfachschule bzw. der Fachoberschule Klasse 11 entscheiden.
  • Darüber hinaus sehen viele Unternehmen die Einstellung von Realschulabgängern kritisch, da diesen Schülerinnen und Schülern oft die nötige Ausbildungsreife fehlt. Absolventinnen und Absolventen von Fachoberschulen oder Berufsfachschulen hingegen haben deutlich bessere Chancen im Unternehmen eine duale Ausbildung zu beginnen und diese auch erfolgreich abzuschließen.
  • Unter Beratung verstehen wir einen kooperativen Prozess, in dem eine Person einer anderen Person Möglichkeiten und Alternativen aufzeigt und bestmögliche Entscheidungen vorbereitet. Dies sehen wir in dem vorgeschlagenen Beratungsgespräch gefährdet. Es darf nicht sein, dass man zielorientiert und ausgangsvorbestimmt Gespräche führt.
  • Eine Erhöhung des Drucks auf Schülerinnen und Schüler eine duale Berufsausbildung zu beginnen, würde eine gute nachhaltige Entscheidung unnötig erschweren. Insbesondere dann, wenn sie sich ggf. geistig und emotional noch nicht dazu in der Lage fühlen, diese Berufsausbildung auch erfolgreich zu absolvieren.
  • Vielmehr müssen die Schülerinnen und Schüler bestärkt werden, gemäß dem Grundgesetz ihren Beruf, ihren Arbeitsplatz und ihre Ausbildungsstätte frei zu wählen und so einen Beruf zu erlernen, der ihren Fähigkeiten entspricht.
  • Die Inhalte und Chancen einer dualen Berufsausbildung können bereits an vielfachen Stellen des Sek-I-Bereichs vermittelt werden, ein fokussiertes Beratungsgespräch, insbesondere zum Ausschluss von Alternativen, sollte nicht extra initiiert werden müssen.
  • Die Schulen haben bereits ihre eigenen Beratungsgespräche geführt und Aufnahmen für das Schuljahr 2016/17 vorgenommen.

Wir freuen uns, wenn unsere Vorschläge und Anmerkungen berücksichtigt werden. Einem persönlichen Gespräch stehen wir offen gegenüber.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen e. V. vertritt als Berufsverband mit Sitz in Hannover die Interessen der niedersächsischen und bremischen Schulen und Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft. Mitglieder sind staatlich genehmigte oder anerkannte allgemein bildende sowie insbesondere berufsbildende Privatschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und solche, die Fortbildungen und Dienstleistungen anbieten, die den Anforderungen des modernen Arbeitsmarktes gerecht werden. Der weltanschaulich wie parteipolitisch unabhängiger Verband ist Mitglied im VDP Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. in Berlin. Verantwortlich für den Inhalt: Yvonne Mohnke, Geschäftsführerin