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PM | Nachtragshaushalt 2023: Schulgeldfreiheit in allen Ausbildungsberufen kommt

Hannover, 17. April 2023 – Die Regierungsfraktionen setzen mit ihren Schwerpunkten des Nachtragshaushalts deutliches Zeichen für zukunftsorientierte Bildungspolitik in Niedersachsen.

„Heute ist ein guter Tag für die berufliche Bildung in Niedersachsen. Mit den gesetzten Schwerpunkten des Nachtragshaushalts 2023 setzt die rot-grüne Landesregierung in Niedersachsen ein deutliches Zeichen für eine zukunftsorientierte Bildungspolitik“, freut sich Hannes Pook, Vorsitzender des Verbandes, über die Veröffentlichungen zum Nachtragshaushalt. „Mit der Umsetzung der Schulgeldfreiheit in allen Ausbildungsberufen wird ein wichtiger Baustein gelegt, um dem Fachkräftemangel in vielen wichtigen Bereichen entgegenzuwirken und damit auch die Attraktivität zu steigern. Gleichzeitig wird die berufliche Bildung nachhaltig gestärkt“, Hannes Pook weiter. „Allerdings haben wir Zweifel, ob die angesetzten 1,3 Millionen Euro für alle Ausbildungsberufe ausreichend sind.“

Bereits ab dem kommenden Schuljahr soll die Schulgeldfreiheit greifen. Dafür stehen lt. Pressemitteilung „Tonne, Schulz-Hendel und Kura: Regierungsfraktionen setzen eigene Schwerpunkte im Nachtragshaushalt 2023 – Stärkung der Sicherheits- und Rettungskräfte sowie Bildungsgerechtigkeit in Niedersachsen“ vom 14. April zunächst rund 1,3 Millionen Euro für den Beginn der vollständigen Schulgeldfreiheit zur Verfügung. Der Nachtragshaushalt soll im Mai-Plenum verabschiedet werden.

„Wir werden uns in den kommenden Monaten intensiv mit der Ausgestaltung der Schulgeldfreiheit beschäftigen und bieten unsere Expertise an. Schlussendlich wollen wir alle das Gleiche und dennoch können die Wege unterschiedlich sein. Derzeit haben wir verschiedene Systeme der Schulgeldfreiheit in Niedersachsen. Wir gehen daher davon aus, dass gemeinsam mit den Schulverbänden in einen Dialog eingetreten wird, um zum einen die verschiedenen Möglichkeiten zu erörtern und zum anderen auch, um wachsende Anforderungen wie beispielsweise an das Lehrpersonal entsprechend mit zu berücksichtigen“, führt der Vorsitzende des Verbandes weiter aus.

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Der Verband Deutscher Privatschulen Nds.-Bremen e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich.

Verantwortlich für den Inhalt: Martina Kristof, Geschäftsführerin

Positionen zur Weiterentwicklung der Erzieherausbildung auf Bundesebene

In den vergangenen Jahren hat der Beruf des Erziehers und der Erzieherin enorm an Bedeutung gewonnen. Spätestens die Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Betreuung und Förderung in einer Kindertageseinrichtung seit 2013 sowie der ab 2026 geltende Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule rücken massiv den hohen Bedarf an Erzieherinnen und Erzieher in den Mittelpunkt der politischen und öffentlichen Diskussion. Wachstumstreiber sind im Wesentlichen neben den Rechtsansprüchen der Anstieg der Geburtenzahlen, die Zuwanderung in 2015 und 2016, die wachsenden Betreuungswünsche der Eltern und eine bundesweit positive Entwicklung des Arbeitsmarkts.

Trotz eines Höchstniveaus bei den Beschäftigtenzahlen in der Kindertagesbetreuung und bei den Ausbildungszahlen deckt das Fachkräfteangebot nicht den Bedarf. Schon heute kann in jeder zweiten Kindertageseinrichtung nicht die volle Kapazität genutzt werden, da Fachpersonal fehlt. Schon heute schlagen Schulträger Alarm, dass die flächendeckende Ganztagsbetreuung an fehlendem Personal scheitern wird. Laut Prognosen fehlen bis zum Jahr 2030 mindestens 230.000 Erzieherinnen und Erziehern.

Dieser hohe politische Handlungsdruck setzte Reformüberlegungen in Bund und Ländern in Gang, die richtigerweise auch bei der Ausbildungssituation ansetzen. Die Bundesregierung hat die Notwendigkeit zum Handeln erkannt, und die Reform der Erzieherausbildung in ihrem Koalitionsvertrag zu einer „gesamtgesellschaftlichen Aufgabe“ erklärt.

Dafür verankerte sie folgende Zielsetzung:

„Gemeinsam mit den Ländern und allen relevanten Akteuren entwickeln wir eine Gesamtstrategie, um den Fachkräftebedarf für Erziehungsberufe zu sichern und streben einen bundeseinheitlichen Rahmen für die Ausbildung an. Sie soll vergütet und generell schulgeldfrei sein.
Mit hochwertigen Qualitätsstandards in der Kindertagesbetreuung sorgen wir für attraktive Arbeitsbedingungen. Wir wollen die praxisintegrierte Ausbildung ausbauen, horizontale und vertikale Karrierewege sowie hochwertige Fortbildungsmaßnahmen fördern und Quereinstieg erleichtern. Umschulungen werden auch im dritten Ausbildungsjahr vollständig finanziert.“

Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP „Mehr Fortschritt wagen, Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“, V. Chancen für Kinder, starke Familien und beste Bildung ein Leben lang, Kinder, Jugend, Familien und Senioren, Fachkräfte, Seite 99

Richtigerweise sind es die politischen Ziele des quantitativen Ausbaus der Ausbildungskapazitäten, der Schaffung einer bundeseinheitlichen Ordnung und der dringend notwendigen Anpassungen der Ausbildungsstruktur und -organisation, um ein attraktives Ausbildungsangebot zu machen.

Diese Zielmarke der Ampel-Regierung im Bund nimmt der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) als bundesweite politische Interessenvertretung der freien Bildungseinrichtungen in den Bereichen Allgemeinbildung, berufliche Bildung sowie Weiterbildung und Arbeitsmarktdienstleistungen zum Anlass, sich in der politischen Diskussion über eine geeignete Ausbildungsreform mit Eckpunkten zu positionieren. Die Erzieherfachschulen und -akademien in freier Trägerschaft nehmen damit ihre gesamtgesellschaftliche Verantwortung wahr und leisten ihren Beitrag zum Ausbau der Erzieherausbildung.

Dabei stehen für den VDP die quantitativen und qualitativen Weiterentwicklungen der Ausbildung an Fachschulen und Fachakademien in freier Trägerschaft im Mittelpunkt. Denn insgesamt ist die Bedeutung der Schulen in freier Trägerschaft im Bereich der Ausbildung von Erzieherinnen und Erzieher hoch. Die Mehrheit der Fachkräfte wird bundesweit an ihnen ausgebildet. Somit verfügen diese Schulen über eine hohe Fach- und Sachkompetenz in der Ausbildung und sind daher zwingend in der Diskussion, um die Neugestaltung einzubeziehen. Vor dem Hintergrund des sich in Zukunft dramatisch zuspitzenden Fachkräftemangels ist es erforderlich, mit allen an der Ausbildung beteiligten Akteuren zu diskutieren, wie dem Fachkräftebedarf begegnet werden kann und wie es gelingt, mehr Menschen für den Beruf zu gewinnen. Dabei sind die Fachschulen und Fachakademien der freien Träger aufgrund ihrer vorhandenen Fach- und Sachkompetenz zwingend in die Diskussion, um die Weiterentwicklung der
Erzieherausbildung auf Bundeseben einzubeziehen.

Der VDP setzt sich ein für eine umfassende Stärkung der fachschulischen Erzieherausbildung durch eine bundeseinheitliche Ausbildung, bundesweite Ausbildungsstandards, der Verankerung einer bundesweiten Schulgeldfreiheit und Zahlung einer Ausbildungsvergütung. Es sind die allerdings Rahmenbedingungen und Ausbildungsstrukturen anzupassen, um zukunftsorientierte Ausbildungsbedingungen zu schaffen und dem steigenden Fachkräftebedarf zu begegnen.

Fachschulen in privater Trägerschaft stehen für den Aufbau weiterer Ausbildungskapazitäten
bereit
Zur Deckung des steigenden Fachkräftebedarfs bei zugleich hoher Ausbildungsqualität setzt der VDP auf die Weiterentwicklung und Attraktivitätsseigerung des fachschulischen Ausbildungssystems.
Schon jetzt spielen Fachschulen und Fachakademien in privater Trägerschaft für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern eine entscheidende Rolle. Im Gegensatz zu allgemeinbildenden Schulen, die sich mehrheitlich in öffentlicher Trägerschaft befinden, wird die Ausbildung zur Erzieherin und zum Erzieher bundesweit zu einem erheblichen Anteil von privaten Trägern angeboten – mittlerweile mit 54 % sogar etwas häufiger als von Fachschulen in öffentlicher Trägerschaft (Autorengruppe Fachkräftebarometer 2021, S. 119). Auch wurde der Aufbau zusätzlicher Kapazitäten in den vergangenen Jahren wesentlich durch Fachschulen in freier Trägerschaft erbracht, denn Schulgründungen von Seiten privater, nicht-kirchlicher Träger überwogen bundesweit in den vergangenen Jahren (vgl. Autorengruppe Fachkräftebarometer 2017). Damit leisten Fachschulen seit jeher einen verlässlichen Beitrag zur Linderung der Fachkräftekrise. In Relation zur fachschulischen Ausbildung spielen kindheitspädagogische Bachelorstudiengänge in quantitativer Hinsicht nach wie vor keine Rolle, denn sie machten zuletzt gerade einmal zehn Prozent der Kapazitäten von Fachschulen aus.
Die Ausbildung auf DQR-Niveau 6 garantiert, dass die Absolventinnen und Absolventen über sämtliche fachlichen Voraussetzungen verfügen, um ihre anspruchsvolle pädagogische Tätigkeit selbständig und reflektiert durchführen können. Eine qualitativ hochwertige und organisatorisch reibungslose Umsetzung der Ausbildung ist aber nur möglich, wenn Fachschulen weiterhin gesamtverantwortliche Einrichtung der Ausbildung sind. Sie gewährleisten eine fachwissenschaftlich fundierte Ausbildung, die in bewährter Zusammenarbeit und Kooperation mit den Einrichtungen der praktischen Ausbildung gestaltet wird.
Eine bundeseinheitliche Angleichung der Curricula und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen kann in diesem Zusammenhang qualitätssichernd sein und wäre – auch für zukünftige Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber – ein Beitrag zur Transparenz der Ausbildungsinhalte und vermittelten Kompetenzen.
Auch können Optionen des E-Learning und Blended-Learning wichtige Impulse für die Weiter-entwicklung der Ausbildung und zum Aufbau weiterer Kapazitäten sein.

Jetzt bundesweit die Verzahnung von Theorie und Praxis voranbringen
Für die Ausbildungsinhalte ist ein ausgewogenes, eng verzahntes Verhältnis von Theorie- und Praxisstunden anzustreben (mindestens 2.400 Stunden theoretische Ausbildung innerhalb der dreijährigen Fachschulausbildung). Der praktische Teil der Ausbildung ist inhaltlich generalistisch zu gestalten. Eine möglichst große Vielfalt an Praxisorten sollte gewährleistet wer-den, damit den Absolventinnen und -absolventen Berufsperspektiven in möglichst vielen Feldern der Erziehung und sozialen Arbeit offenstehen. Es bedarf einer institutionalisierten und mit Ressourcen ausgestatteten engen Zusammenarbeit zwischen der Fachschule und dem Träger der praktischen Ausbildung, um die bewährte Zusammenarbeit und Kooperation mit den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu verfestigen.
Eine qualitativ hochwertige und organisatorisch reibungslose Umsetzung der Ausbildung ist nur möglich, wenn Fachschulen weiterhin die gesamtverantwortliche Einrichtung der Ausbildung bleiben. Sie gewährleisten eine fachwissenschaftlich fundierte Ausbildung, die in bewährter Zusammenarbeit und Kooperation mit den Einrichtungen der praktischen Ausbildung gestaltet wird.
Der VDP plädiert dafür, die Aus- und Weiterbildung weiterhin in Voll- und Teilzeit zu garantieren und Optionen einer berufsbegleitenden Aus- und Weiterbildung zu etablieren. Gerade die berufsbegleitende Ausbildung ist ein wichtiger Baustein und Garant für hochqualifiziertes Fachpersonal, da diese Fachschülerinnen und Fachschüler bereits wichtige Erfahrungen und Kompetenzen aufweisen.

Bundesweite Schulgeldfreiheit ist richtig, setzt aber eine Finanzierungsreform voraus
Eine bundesweite Schulgeldfreiheit – wie sie von der aktuellen Bundesregierung angestrebt wird – setzt eine auskömmliche Finanzierung des Ausbildungssystems durch die öffentliche Hand voraus. Fachschulen und Akademien müssen finanziell so ausgestattet sein, dass sie kontinuierlich auf einem qualitativ hohen Niveau ausbilden können. Die Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten wird nur gelingen, wenn die mangelhafte Finanzierung bundes-weit behoben wird.
Dabei sind Fachschulen in privater Trägerschaft nicht schlechter finanziell auszustatten als ihre staatlichen Pendants. Ihre Finanzierung muss am Bedarf orientiert kostendeckend sein. Sie ist regelmäßig zu evaluieren und ggf. an steigende Kosten und Ausgaben anzupassen. Dafür müssen fest vereinbarte, dauerhafte sowie verlässliche Regelung gefunden werden.

Zahlung einer Ausbildungsvergütung für alle Fachschülerinnen und Fachschüler
Fachkräfte – so hält es der Koalitionsvertrag fest – sollen durch bessere Ausbildungsbedingungen und gezielte Weiterbildung gewonnen werden. Auch die Erzieherausbildung darf nicht länger hinter Ausbildungsberufen, die eine Ausbildungsvergütung zahlen, zurückstehen. Die Ausbildung ist systemrelevant und entscheidend für die hohe Qualität der (früh-)kindlichen Bildung und Betreuung in Deutschland. Eine auskömmliche Finanzierung während der Ausbildung stellt gemeinsam mit der angestrebten Schulgeldfreiheit sicher, dass an der Ausbildung Interessierte nicht auf Grund finanzieller Hürden ausgeschlossen werden.
Neben einem modernen Curriculum und attraktiven berufspraktischen Elementen ist eine auskömmliche Ausbildungsvergütung – und dies unabhängig vom Ausbildungsmodell – notwendig, um die Attraktivität der Erzieherausbildung deutlich zu erhöhen. Der VDP plädiert dafür, mit allen an der Ausbildung beteiligten Akteuren geeignete (Re-)Finanzierungsmöglichkeiten zu diskutieren. Ein Blick in Richtung Ausbildungsfond, wie bspw. in der Pflegeausbildung, kann wichtige Impulse liefern.

Qualifizierte Praxisanleiter sind Voraussetzung für den Ausbildungserfolg und die erfolgreiche
Verzahnung von Theorie und Praxis

Es muss sichergestellt sein, dass Auszubildende in ihren praktischen Ausbildungsabschnitten professionell und umfassend angeleitet werden. Ausreichend verfügbare und gut ausgebildete Praxisanleiter sind während der Praxisphasen enorm wichtig für einen erfolgreichen Ausbildungsverlauf. Im engen Kontakt mit den Auszubildenden vermitteln sie fach- und berufspraktisches Wissen, reflektieren Lernfortschritte und unterstützen die konstruktive Bearbeitung vorhandener Herausforderungen. Angebote zur Qualifikation und Weiterbildung sind auszuweiten. Die Fachschulen und Fachakademien können hier als Partner und Ausbildungsorte eine zentrale Rolle einnehmen.

Ausreichend Lehrkräfte sind Voraussetzung für Aufbau weiterer Kapazitäten
Ausreichende und flächendeckende Ausbildungsmöglichkeiten zur Deckung des Lehrkräftebedarfs sind grundlegende Voraussetzung für ein hochwertiges Ausbildungssystem im Be-reich der Erzieherberufe. Es müssen Anreize geschaffen werden, dass Hochschulen ihre Kapazitäten nachhaltig für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen ausweiten.
Akademische und didaktische Weiterbildungsmöglichkeiten können ergänzend auch Quereinsteigern, die über kein Lehramtsstudium verfügen, die Möglichkeit eröffnen, als gut ausgebildete Lehrkräfte an den Fachschulen tätig zu werden. Systematische Weiterbildungsoptionen und damit verbundene Aufstiegsmöglichkeiten erhöhen die Attraktivität für einen langfristigen Verbleib in diesem Berufsfeld.

Positionspapier zum download

Kontaktdaten
Berlin, Februar 2023
Verband Deutscher Privatschulverbände e.V.
Markgrafenstraße 56
10117 Berlin
gez.: Dr. Judith Aust, Bundesgeschäftsführerin

Ausbildungsgipfel Physiotherapie trifft Politik

In der Physiotherapie herrscht ein gravierender Fachkräftemangel. Tausende Stellen bleiben unbesetzt und Engpässe gefährden zunehmend die zeitnahe Versorgung der Patientinnen und Patienten. Praxen der Physiotherapie, Physiotherapieschulen und angehende Therapeutinnen und Therapeuten drängen schon lange auf eine längst überfällige Reform der Ausbildung, um mit attraktiveren Ausbildungsbedingungen mehr junge Menschen für den Beruf zu begeistern und nachhaltig im Berufsfeld zu halten.

Hier ist die Bundespolitik gefordert, jetzt die richtigen Weichen für eine starke berufsfachschulische Ausbildung zu stellen! Eine bundesweite Schulgeldfreiheit, eine Ausbildungsvergütung für alle Auszubildenden sowie das regelhafte Angebot eines Hochschulstudiums – ausbildungs- oder berufsbegleitend im Rahmen einer Teilakademisierung – sind das Gebot der Stunde.

Wie das genau aussehen kann und mit welchen Herausforderungen Physiopraxen, Schulträger und die Schülerinnen und Schüler aktuell kämpfen, diskutieren die Verbände VDP, VDB und DBSV mit VertreterInnen der Bundespolitik. Wir laden Sie herzlich ein bei der Veranstaltung Physiotherapie trifft Politik // Gesundheitsversorgung sichern und Zukunft der Ausbildung stärken am 13. März 2023, von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr in Berlin dabei zu sein. Veranstaltungsort ist das Marriott Hotel, Inge-Beisheim-Platz 1, 10785 Berlin.

Im Rahmen der Veranstaltung ist eine Rede des Bundesgesundheitsministers Prof. Dr. Karl Lauterbach, MdB, ein kritischer Vortrag von Prof. Dr. Thomas Bals sowie eine Podiumsdiskussion mit den Abgeordneten Deutschen Bundestag Bettina Müller (SPD) und Emmi Zeulner (CDU/CSU) sowie Expertinnen und Experten der veranstaltenden Verbände vorgesehen. Diese sind für den VDP Petra Witt, für den VDB Physiotherapieverband Wolfgang Oster, für den DBSV Christiane Möller und Prof. Dr. Christoph Egner für die DIPLOMA Hochschule. Die Gesamtmoderation übernimmt Matthias Killing.

Hier finden Sie die Einladung sowie den Link oder QR-Code zur Anmeldung. Bitte geben Sie bei der Anmeldung an, ob wir Sie vor Ort in Berlin begrüßen dürfen oder Sie sich für eine virtuelle Teilnahme entscheiden. 

Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Förderung der Schulgeldfreiheit in den Bildungsgängen BFS Sozialpädagogische Assistenz, FS Sozialpädagogik und BFS Pflegeassistenz von Schule in freier Trägerschaft

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Verordnungsentwurf.

Bevor wir auf die einzelnen Punkte genauer eingehen, möchte der Verband deutlich machen, dass die dauerhafte Einführung der Schulgeldfreiheit für zwei sozialpädagogische Bildungsgänge sehr begrüßt wird. Dadurch wird die bisher fehlende Rechtsverbindlichkeit hergestellt. Das zeitgleich auch der Bildungsgang Pflegeassistenz schulgeldfrei gestellt werden soll ist ebenfalls erfreulich.

Gleichwohl kommen wir nicht umhin festzustellen, dass die gesetzliche Grundlage nicht für eine konsequente Umsetzung der Schulgeldfreiheit in den sozialpädagogischen Bildungsgängen genutzt wurde. Die Bildungsgänge Heilerziehungspflege und Heilpädagogik blieben von dem vorliegenden Verordnungsentwurf unberücksichtigt, wie auch schon bei der vorrausgehenden Förderrichtlinie aus 2019. Hierdurch werden rund 2.400 Schülerinnen und Schüler bei der angestrebten Schulgeldfreiheit[1] nicht berücksichtigt. Daneben wird der in der Koalitionsvereinbarung formulierte politische Wille nicht in Gänze umgesetzt: „[…] Ferner wollen wir sicherstellen, dass Schulgeldzahlungen einer Berufswahl nicht im Wege stehen.“[2]

Daher regt der Verband an, in eine grundständige Diskussion mit allen Beteiligten zur Einführung von Schulgeldfreiheit in der beruflichen Bildung einzusteigen, um daraus eine gesamtheitliche Strategie abzuleiten (mit Blick auf HEP, PTA, med. Bademeister/Masseure etc.). Anderenfalls entsteht zum einen ein Flickenteppich bei Bildungsgängen mit und ohne Schulgeld sowie zum anderen, ein Ungleichgewicht in vollzeitschulischen Bildungsgängen, dass zu einem latenten Risiko für diejenigen Bildungsgänge werden kann, in denen noch Schulgeld erhoben werden muss.

Ebenfalls merkt der Verband an, dass die entsprechenden Antragsformulare nicht mit dem Anhörungsentwurf zur Verfügung gestellt wurden. Wir gehen allerdings davon aus, dass den Schulträgern frühzeitig die entsprechenden Formulare zur Verfügung gestellt werden, damit diese aufgrund der bekannten Systematik schon vor Ausbildungsbeginn den Antrag stellen könnten. Auch ist zumindest denjenigen Schulträgern, die bereits durch die Förderrichtlinie für die sozialpädagogischen Bildungsgänge gefördert werden, frühzeitig das künftige Procedere mitzuteilen. Bisweilen herrscht hier Unklarheit, ob ab 1.8.22 über die FöRiLi oder die VO Gelder beantragt werden sollen.

Im Folgenden geht der Verband auf die einzelnen Paragrafen näher ein.

Zu § 1 Satz 1| Der Verband begrüßt außerordentlich, dass gemäß Satz 1 der Anspruch für genehmigte Ersatzschulen ohne Wartefrist gelten soll, und zwar für alle angegebenen Bildungsgänge. Ebenfalls sehr erfreulich ist aus Sicht des Verbandes, dass die Schulgeldfreiheit ab dem Schuljahr 2022/2023 dem Lesen nach für alle Schülerinnen und Schüler sowohl für die Klasse 1 als auch die Klasse 2 gelten soll. Das wird insbesondere die QuereinsteigerInnen freuen, die mitunter bereits in entsprechenden Einrichtungen (z. B. Kindertagesstätten oder Pflegeeinrichtungen) tätig sind und damit keine zusätzlichen Kosten für die Ausbildung in Form von Schulgeld zu erwarten haben.

Zu § 1 Satz 3 | Die Formulierung „eine sonstige Vergütung“ ist dem Verband nicht klar. Zudem ist der Begriff „Vergütung“ bereits dem Verständnis nach anders besetzt, so dass es hier zu Irritationen kommen kann. Insofern wäre die Formulierung aus der Förderrichtlinie „[…] Schulgeld und Verwaltungsgebühren (z. B. Anmeldegebühren, Prüfungsgebühren) […]“günstiger und würde den Sinn nicht verändern.

Der neue Satz 3 würde dann wie folgt lauten „Ein Anspruch auf Finanzhilfe besteht nicht, wenn der Schulträger für den Schulbesuch Schulgeld oder Verwaltungsgebühren erhebt oder bereits eine Förderung über die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in sozialpädagogischen Bildungsgängen erhält.

Zu § 2 | Aus Sicht des Verbandes ist zwingend ein Passus in Paragraf 2 einzufügen, der eine jährliche Erhöhung um den Verbraucherpreisindex vorsieht. Dieser fehlt bisher gänzlich. Es ist allerdings davon auszugehen, dass in den Folgenjahren auch mit etwaigen Kostensteigerungen zu planen ist (z. B. Tarif­vertragsveränderungen). In der NGesFBFöVO findet sich in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ein Beispiel für eine mögliche Formulierung. Alternativ wäre eine schriftliche Fixierung einer regelhaften Anpassung der benannten Werte in Paragraf 2 a und 2 b vorzusehen.

Der Verband geht davon aus, dass die endgültige Verordnung einen entsprechenden Passus enthalten wird, der die erwartbare Kostensteigerung abbildet. Anderenfalls würden die Schulen unweigerlich auf den Status Quo festgeschrieben werden, was den politischen Willen, dem Fachkräftebedarf entgegenzuwirken, ad absurdum führen würde.

Zu § 2 a) | Die hier genannten Werte sind aus der Förderrichtlinie übernommen worden. Unberücksichtigt dabei geblieben sind die veränderten Ausgaben in den letzten Jahren. Beispielhaft sind hier die Gehälter (Tarifvertragssteigerungen in 2021 bzw. 2022) sowie deutlich gestiegenen Energiekosten zu nennen. Insofern müssen diese Werte mindestens um den Verbraucherpreisindex angehoben werden. Dieser betrug für das Jahr 2021 gemäß Destatis 3,1%[3].

Zu § 2 b) | Der Verband ist irritiert über die unterschiedliche Herangehensweise bei der Umsetzung der Schulgeldfreiheit. Zumindest in einer Verordnung hätte der Verband ein einheitliches Vorgehen erwartet.

Es ist für den Verband nicht ersichtlich, warum von den durchschnittlichen erhobenen Schulgeldern im Schuljahr 2018/2019 ausgegangen (s. Verbändeanschreiben) wird und keine aktuelleren Zahlen herangezogen werden. Auch ist nicht klar, wie die durchschnittlichen Schulgelder ermittelt wurden. Zum Teil liegen die derzeit erhobenen Schulgelder deutlich über dem angegebenen Wert von 100 Euro. Damit würden die Schulen vor dem Problem der Unterfinanzierung stehen und müssten diesen Bildungsgang möglicherweise einstellen. Das würde dem politischen Willen entgegenstehen und den Fachkräftemangel in der Pflege verschärfen.

Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar, warum die Ausgaben im Bildungsgang Pflegeassistenz deutlich niedriger sein sollen als in den sozialpädagogischen Bildungsgängen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Schulen notgedrungen die Schulgelder senken mussten, um überhaupt Schülerinnen und Schüler für diese Ausbildung zu gewinnen.

Daneben müssen freie Schulen, die im Schulgesetz formulierten Genehmigungsauflagen erfüllen. Hierzu zählt auch gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 1 NSchG die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte. Die wirtschaftliche Stellung ist nach Auffassung der RLSB gegeben, wenn die maßgebliche Grenze von 80% der entsprechenden Entgeltgruppe (Stufe 2) eingehalten wird[4]. Bei einer Theorielehrkraft entspricht dies rund 3.500 Euro monatliche Bruttovergütung. Schon allein das stellt den vorgeschlagenen Wert mit 100 Euro pro Monat pro Schülerinnen und Schüler in Frage und bedarf dringend einer sachgerechten Überarbeitung.

Ein pragmatischer Lösungsansatz wäre, die unter § 2 a) genannte Systematik auf die BFS Pflegeassistenz zu übertragen und die Werte zu übernehmen. Im besten Fall werden diese Werte gleichzeitig um die Steigerung des Verbraucherpreisindex angepasst.

Zu § 3 Abs. 1 | Der Verband begrüßt, dass die Anträge künftig erst zwei Monate nach Ausbildungsbeginn vorliegen müssen. Dies verschafft den Schulen Zeit und minimiert schulorganisatorischen Aufwand. Gleichwohl gibt der Verband zu bedenken, dass sich damit auch ggf. Zahlungen verschieben und die Schulträger in Vorleistung treten müssten.

Im Weiteren ist nicht ersichtlich, warum von der etablierten Systematik der Antragsstellung pro Ausbildungsjahr abgewichen wird und künftig auf die Ausbildungsdauer abgestellt wird.

Die Umstellung des Antragsverfahren auf die gesamte Ausbildungsdauer wird für alle Beteiligen zu zusätzlichem Aufwand führen, da gemäß vorliegendem Entwurf Abweichungen der Schülerzahlen ab 10% nachzuweisen sind. Zudem sind sowohl auf Landesseite als auch bei den Schulträgern entsprechende Forderungs- bzw. Rückzahlungsposten zu bilden, die die gesamte Ausbildungsdauer umfassen. Beispiel: 20 SuS beginnen in 2022 ihre Ausbildung, dann erhält der Schulträger erst in 2024 die ausstehenden 10% der gesamten Fördersumme.

Wir gehen daher davon aus, dass es bei der bekannten Systematik bleibt und künftig die Anträge pro Ausbildungsjahr zu stellen sind. Auf diese Weise entsteht kein Reibungsverlust und es benötigt keine Systemumstellung.

Zu § 3 Abs. 2 | Das die monatlichen Abschläge nur 90% betragen, halten wir für problematisch. Dadurch entsteht eine Finanzierungslücke in Höhe von 10%, die die Schulen selbst finanzieren müssen und das, bei steigenden Kosten und ohne Schulgeld erheben zu dürfen. Vor dem Hintergrund, dass die Schulträger sich verpflichten keine Schulgelder zu erheben, gehen wir davon aus, dass die Verordnung dahingehend angepasst wird, dass die Schulen 100% Abschlag des zu erwartenden Förderbetrags als monatliche Vorauszahlung erhalten. Einhergehen könnten die 100% Abschlag mit einer Veränderung der Antragsmodalitäten, und zwar in dem die Anträge wie bisher auch pro Ausbildungsjahr gestellt werden müssten.

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit, die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben.


[1] Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11 Reihe 2 Berufliche Schulen, Schuljahr 2020/2021, Tabelle 2.9 Schüler:innen in Sozial- und Gesundheitsdienstberufen insgesamt und im 1. Schuljahr nach Schulart, Berufsbezeichnung und Geschlecht, Nr. 83132 und 83134

[2] Quelle: Gemeinsam für ein modernes Niedersachsen, Für Innovation, Sicherheit und Zusammenhalt, Koalitionsvereinbarung für die 18. Wahlperiode des Nds. Landtages 2017 bis 2022, Abschnitt Bildung, Seite 18, f) Schulgeldfreiheit

[3] Quelle: Destatis, Pressemitteilung Nr. 025 vom 19. Januar 2022, Inflationsrate 2021: + 3,1 % gegenüber dem Vorjahr, abgerufen am 19.04.2022, https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2022/01/PD22_025_611.html

[4] Quelle: RLSB Dezernat 1 Fachbereich Recht, Merkblatt: Schulen in freier Trägerschaft, Stand März 2021, Punkt E mit den ergänzenden Hinweisen zu E, abgerufen am 19.04.2022 https://www.rlsb.de/themen/schulorganisation/schulen-in-freier-traegerschaft/2020-01-08-merkblatt-schulen-in-freier-traegerschaft-1r-002.pdf

Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung

Der Verband bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem vorgelegten Verordnungsentwurf.

Es ist begrüßenswert, dass künftig 30 Schülerinnen und Schüler nunmehr in einer Klasse unterrichtet werden können. Daher liest sich der veränderte § 2 Absatz 2 der NSchGesVO in Verbindung mit der Begründung im ersten Moment logisch und nachvollziehbar. Dennoch kommen bei näherer Betrachtung allerdings erhebliche Bedenken hinsichtlich der Umsetzbarkeit, der Folgenabschätzung sowie der fehlenden Konsequenz in der Finanzierung.

  1. Die Formulierung „ab 25 SuS ist die Klasse zu teilen“ kann zu unterschiedlichen Interpretationen führen. Fraglich ist, welcher Schüler die Klasse schlussendlich teilt: der 25. oder der 26.?
    Davon ausgehend das der 26. Schüler die Gruppe teilt, wäre dies handwerklich schwierig, da im Regelfall Paare im praktischen Unterricht gebildet werden. Insofern wäre eine eindeutigere Formulierung günstiger, die eben auch die „Paarbildung“ berücksichtigt.
  2. Geteilter Unterricht bedeutet in jedem Fall, es entstehen zwei Gruppen die unterrichtet werden müssten. Das führt in logischer Konsequenz dazu, dass die Schulen entweder entsprechend zwei Räume sowie ggf. zwei Lehrkräfte für den praktischen Unterricht vorhalten müssten oder, sofern dies die Schulorganisation zu ließe, eine Gruppe am Vormittag und eine am Nachmittag praktisch beschulen würden. Fraglich ist im letzteren Modell, was mit den Schülerinnen und Schüler der „Nachmittags-Gruppe“ am Vormittag passiert?
    Egal für welches Modell sich die Schulen entscheiden, in jedem Fall führt die Teilung zu einem erhöhten Personalbedarf und in der Folge zu steigenden Kosten. Neben den steigenden Kosten wird zudem der Fachkräftemangel in den therapeutischen Berufen weiter verstärkt, da nur im praktischen Unterricht eingesetzt werden kann, der die Berufsbezeichnung führen darf.
  3. Ein erhebliches Risiko stellt nach Ansicht des Verbandes die derzeitige Refinanzierung dar, da diese nur anhand von Schülerzahlen erfolgt. Eine Anpassung der aktuellen Regelungen der Schulgeldfreiheit ist dem vorliegenden Entwurf nicht zu entnehmen. Die zusätzlichen Kosten haben wir Ihnen beispielhaft dargestellt:

    1.700 Stunden fachpraktischer Unterricht * 35 Euro / Stunde (AG-Brutto)
    = 59.500 Euro zusätzlicher Finanzierungsaufwand in drei Jahren

    Diese Mehrkosten werden durch die aktuelle Schulgeldfreiheit nicht gegenfinanziert. In vielen Fällen deckt die aktuelle Schulgeldfreiheit nicht die laufenden Kosten in Folge der Stichtagsregelung (31.12.2017). Vor dem Hintergrund, dass in den seltensten Fällen eine Klasse mit der Anzahl der gestarteten Schülerinnen und Schüler zu Ende geht, wird die Refinanzierung zusätzlich belastet.
  4. Weiterhin ist aus dem vorliegenden Entwurf nicht ersichtlich, ob die geplanten Regelungen ab dem 01.01.2022 für bereits bestehenden Klassen gelten soll oder nur für neue Klassen. Eine Umsetzung für bestehende Klassen in der laufenden Ausbildung erscheint insofern mehr als schwierig, wenn nicht sogar ausgeschlossen, da weder personelle noch räumliche Ressourcen in so kurzer Zeit aktiviert werden können. Zudem müssten diese dann auch den formalen Anforderungen gerecht und behördlich genehmigt werden.

Nach Abwägung der verschiedenen Ansätze und der vorbenannten Argumente kommt der Verband zu dem Schluss, dass die vorlegte Regelung schlussendlich zu einer Reduzierung der Schülerzahl pro Klasse führen würde, wenn nicht sogar zur Aufgabe einzelner Schulen. Insofern sehen wir hier weiterhin einen grundständigen Gesprächsbedarf, insbesondere zur Anpassung der bestehenden Schulgeldfreiheit.

Wir bitten um Berücksichtigung und Prüfung unserer Anmerkungen und bedanken uns, für die Aufmerksamkeit die Sie unserer Stellungnahme gewidmete haben. Für Fragen hierzu, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

PM | Attraktivität der Gesundheitsfachberufe durch Schulgeldfreiheit und Ausbildungsvergütung steigern

Berlin, 11. September 2020. Laut aktuellem Berufsbildungsbericht, der heute im Bundestag besprochen wird, hat sich die Zahl der Neuauszubildenden in den Berufen des Gesundheitswesens recht unterschiedlich entwickelt. „Der Rückgang der Auszubildenden im ersten Lehrjahr in den Fachrichtungen Logopädie, Physiotherapie, Ergotherapie, MTA und PTA verdeutlicht den Reformbedarf, um diese schulischen Ausbildungen zu stärken“, kommentiert VDP Präsident Klaus Vogt. „Das Gesundheitswesen ist eine wichtige Stütze unserer Gesellschaft. Wir brauchen attraktive Berufsbilder, die bereits mit attraktiven Rahmenbedingungen in der Ausbildung einhergehen.“

Derzeit besteht ein Flickenteppich aus Länderlösungen hinsichtlich der Ausbildungsvergütung sowie der Finanzierung der Schulträger. Dies führt zu einer nicht vergleichbaren Ausbildungssituation. Das Ziel der Ausbildungsreform muss eine bundesweite Schulgeldfreiheit mit entsprechender Refinanzierung sein. „Um ein weiteres Absinken der Ausbildungszahlen zu verhindern und einer Verschärfung des Fachkräftemangels effektiv entgegenzusteuern, muss neben der Schulgeldfreiheit unabhängig von der Trägerschaft der beruflichen Schule für alle Auszubildenden ein Lehrgeld gezahlt werden können“, so Klaus Vogt.

Die Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen wird in Deutschland überwiegend von Privatschulen übernommen. Von den 420 Schulen im Gesundheitswesen sind 223 Schulen im VDP organisiert

Pressekontakt:
Beate Bahr 

Pressemitteilung als PDF
Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich. Weitere Informationen unter: www.privatschulen.de

PM | Geplante Reform der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen – Attraktivität steigern durch Sicherung der Ausbildungsplätze und Finanzierung

Berlin, 08. Juli 2020. Die Große Koalition hat in dieser Legislaturperiode noch einen gewichtigen Punkt auf der Agenda: Gemeinsam mit den Ländern die Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen neu zu ordnen und zu stärken. So sieht es der Koalitionsvertrag vor. Neben der Modernisierung der Berufsgesetze stehen hier die Themen Schulgeldfreiheit und Ausbildungsvergütung sowie die Finanzierung der Ausbildung im Fokus.

Um diesen Prozess konstruktiv zu begleiten, gründete sich jüngst auf Bundesebene die Allianz für Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen. Initiatoren sind der Verband Deutscher Privat- schulverbände, der Physiotherapieverband sowie der Deutsche Blinden- und Sehbehinderten- verband. Damit sind die wesentlichen Akteure der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen in der Allianz vertreten: Die Berufsfachschulen, die Selbständigen in der ambulanten Versor- gung und die Auszubildenden.

Die Allianz geht nun mit klaren politischen Forderungen an die Öffentlichkeit:

  • Eine Neuordnung der Ausbildungsfinanzierung ist ausdrücklich erforderlich. Dafür sind Anstrengungen aller Beteiligten, insbesondere von Bund, Ländern und Sozialversicherungsträgern erforderlich.
  • Das Ausbildungsangebot in den allermeisten Gesundheitsfachberufen wird durch Schulen in freier Trägerschaft gesichert, die gesellschaftsrechtlich nicht mit einem Krankenhaus verbunden sind. Diese organisatorische Eigenständigkeit gilt es zu bewahren. Sie ist ein Garant für ein breites Ausbildungsangebot und vielfältige Ausbildungsorte.
  • Allerdings stehen Gesundheitsschulen in freier Trägerschaft derzeit in der überwiegenden Zahl der Bundesländer ohne kostendeckende Finanzierung ihres Ausbildungsangebotes dar. Sie müssen Schulgelder erheben, um die Finanzierungslücke der öffentlichen Hand zu decken.Die Allianz unterstützt nachdrücklich die politische Zielsetzung, Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen zu erreichen. Dabei fordert sie eine Regelung, die allen Schulen unabhängig ihrer Trägerschaft durch eine auskömmliche Refinanzierung den Verzicht auf Schulgeld ermöglicht.
  • Eine Ausbildungsvergütung muss für alle Auszubildenden erreicht und vollumfänglich refinanziert werden.

„Alle Auszubildenden und alle Bildungsträger brauchen einheitliche Rahmenbedingungen. Ziel der Reform muss es sein, durch eine auskömmliche Finanzierung den Verzicht auf Schulgeld und die Zahlung einer Ausbildungsvergütung zu ermöglichen“, sagt Klaus Vogt, Präsident des VDP. „In einem Ausbildungsberuf mit enormen Fachkräftemangel können wir uns nicht weiter einen asymmetrischen Wettbewerb leisten. Am Ende wird es darauf ankommen, die Vielfalt der Ausbildungsorte zu sichern und die berufliche Ausbildung attraktiv zu gestalten.“

Pressekontakt: Beate Bahr, Pressesprecherin VDP , Tel.: 030 / 28 44 50 88-0

ALLIANZ DER AUSBILDUNG IN DEN GESUNDHEITSFACHBERUFEN

Der Verband Deutscher Privatschulverbände, der Physiotherapieverband sowie der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband haben sich zu einer Allianz zusammengeschlossen und vertreten in Bund und Ländern wesentliche Akteure der Ausbildung in den Gesundheitsfach- berufen: Die Berufsfachschulen, die Selbständigen in der ambulanten Versorgung und die Auszubildenden. Die Zusammenarbeit der Verbände zur Begleitung der gesetzlichen Neuord- nung der Ausbildung ermöglicht daher die Betrachtung der Auswirkungen einer Reform auf alle wesentlichen Bereiche.

Pressemitteilung als PDF

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Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich. Weitere Informationen unter: www.privatschulen.de

PM | PTA-Ausbildung: No-Go zur dreijährigen Ausbildung

Berlin, 11. November 2019. „Die Attraktivität der PTA-Ausbildung steigt nicht mit einer Verlängerung der Ausbildungszeit von zweieinhalb auf drei Jahre“, teilt Dietmar Schlömp vom Verband der Deutschen Privatschulverbände mit. Vielmehr sieht der Bundesgeschäftsführer in der Diskussion um die ausgedehnte PTA-Ausbildung ein weiteres Wegbrechen der Plätze an den Schulen in freier Trägerschaft. Ein Grund hierfür ist die Kostensteigerung sowohl für die Schulträger als auch für die Auszubildenden. Auf Basis der bisherigen Finanzierungsregelung würde eine Verlängerung der Ausbildung mindestens 20 Prozent an Mehrkosten mit sich bringen.

Um den Beruf des PTA attraktiver zu gestalten und den Fachkräftemangel in diesem Bereich zu beheben, muss das Finanzierungssystem der Ausbildung neu gestaltet werden. Zwei Drittel aller PTA-Schulen in Deutschland sind Schulen in freier Trägerschaft. Sie werden nur unzureichend durch die öffentliche Hand bedacht und müssen Schulgeld nehmen. „Die Finanzierung der PTA-Ausbildung gleicht einem Flickenteppich, der nur durch eine bundeseinheitliche Schulgeldfreiheit behoben werden kann“, erklärt Dietmar Schlömp. Die durch den Wegfall des Schulgeldes entfallenden Finanzmittel müssten in entsprechender Höhe durch die Länder kompensiert werden.

Pressekontakt: Beate Bahr

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Der Verband Deutscher Privatschulverbände e.V. (VDP) vertritt die Interessen von Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft im allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulbereich sowie in der Erwachsenenbildung und im tertiären Bereich (Fachhochschulen und Hochschulen). Der 1901 gegründete Verband mit Sitz in Berlin bindet seine Mitglieder weder weltanschaulich noch konfessionell oder parteilich. Weitere Informationen unter: www.privatschulen.de

Stellungnahme | zum Artikel 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 2020

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) hat in den vergangenen Tagen Kenntnis über den Artikel 8 „Änderung des Niedersächsischen Gesundheitsfachberufegesetzes“ des Haushaltsbegleitgesetz 2020  erhalten. Dieser soll die Grundlage für eine Verordnung zur Förderung der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen in Niedersachsen bilden.

Wir begrüßen den Weg, den die Landesregierung mit dem Bekenntnis der Schulgeldfreiheit eingeschlagen hat. Gleichwohl entsteht mit der Fassung des in § 8 des Artikels 8 des Haushaltsbegleitgesetzes in der uns vorliegenden Version der Eindruck, dass eine echte Erhöhung der Schülerzahlen nicht gewollt ist. Anders können wir uns die sehr restriktive Herangehensweise des § 8 Absatz 3 Satz 2 nicht erklären. Darin heißt es „Träger von Schulen, die den Schulbetrieb später (als den 1.1.2019) aufgenommen haben oder aufnehmen, haben den Anspruch erst nach Ablauf von drei Jahren nach Anzeige der Aufnahme des Schulbetriebes beim Fachministerium.“ Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, ob dies auch für bestehende Träger in gleichem Umfang gilt, sofern sie einen neuen Schulstandort eröffnen möchten.

Diese Regelung schafft faktisch die Möglichkeit für Schulgründungen. Allerdings ist die neue Schule von der Schulgeldfreiheit ausgenommen und erhält erst nach Ablauf von drei Jahren die Möglichkeit des Anspruches. Diese Systematik folgt der Logik der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft. Wir halten dies jedoch für den falsch Weg, um die Schülerzahlen zu halten bzw. im Weitern zu erhöhen. Eine Schule kann ohne das Erheben von Schulgeld und ohne den Anspruch der Förderung wohl kaum existieren. Denn das Erheben von Schulgeld steht der Förderung entgegen.

Ein gutes Beispiel wie eine gelungene Formulierung aussehen kann, finden Sie in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in sozialpädagogischen Bildungsgängen. Unter Punkt 4.2 in dieser Richtlinie heißt es „Bei Neugründungen von Schulen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall, ob eine Zuwendung gewährt werden kann.

Wir schlagen daher vor, den Satz 2 des Abs. 3 wie folgt zu formulieren: „Bei Neugründungen von Schulen entscheidet die Bewilligungsbehörde gemeinsam mit der Schulaufsichtsbehörde im Einzelfall, ob eine Zuwendung gewährt werden kann.“

Diese Regelung würde den echten Willen zur Steigerung der Schüler- und Absolventenzahlen erkennen lassen. Denn

  1. kann die Schulaufsichtsbehörde prüfen, ob alle formalen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind,
  2. kann die Schulaufsichtsbehörde prüfen, ob es sich bei der Schulgründung um einen neuen oder am Markt etablierten Träger handelt und
  3. kann die Bewilligungsbehörde prüfen, ob überhaupt die finanziellen Spielräume zur Förderung für zusätzliche Ausbildungsplätze gemäß Verordnung vorhanden sind.

Der Sinn und das Bestreben werden durch die vorgeschlagene Formulierung nicht geändert. Vielmehr würde die Landesregierung ihr Bekenntnis weiter festigen und Niedersachsen zukunftssicher aufstellen.

Wir hoffen, dass es uns gelungen ist, Ihnen unserer Gedankengänge verständlich zu machen. Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

Stellungnahme | VO zur Förderung der Ausbildung in den Gesundheitsfachberufen an Schulen in freier Trägerschaft

Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf zur Förderung der Ausbildung in Gesundheitsfachberufen sowie für den nachrichtlichen Erhalt des Auszuges aus dem Haushaltsbegleitgesetz der die Grundlage für diese Verordnung bilden soll.

Vorbemerkungen
Wir begrüßen den Weg, den die Landesregierung mit dem Bekenntnis der Schulgeldfreiheit eingeschlagen hat. Gleichwohl ist es nach wie vor außerordentlich bedauerlich, dass einige Bildungsgänge nicht mitgedacht wurden und damit eine Klassifizierung der Berufsstände vorgenommen wurde. So erfahren die Bildungsgänge Diätassistenz sowie Masseur/Med. Bademeister bisweilen noch überhaupt gar keine finanzielle Unterstützung, weder durch die bisherige Förderrichtlinie noch durch die der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft. Auch die uns vorliegende Verordnung wurde nicht um diese zwei Bildungsgänge erweitert. Ebenfalls ist der Bildungsgang „Pharmazeutisch-technische Assistenz (PTA)“ von der Schulgeldfreiheit ausgeschlossen, obwohl insbesondere auch in diesem Bereich ein hoher Fachkräftemangel herrscht.

Zudem hat sich eine nicht bedachte Schwierigkeit durch eine andere 2017 in Kraft getretene Verordnung ergeben, und zwar der Nds. Verordnung über Anforderungen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Einrichtungen für die praktische Ausbildung (NSchGesVO). Hierin heißt es in § 2 Absatz 2 Satz 2 „In einer Klasse sollen nicht mehr als 25 Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden.“ Die Übergangsfrist ist zum 31.01.2019 ausgelaufen, so dass dies in der Konsequenz zu verschiedenen juristischen Auffassungen und Problemlagen führt:

  1. Die Schulen haben zum Teil Genehmigungsbescheide mit einer höheren Schülerzahl, welche u. a. für die Kalkulation des Schulgeldes herangezogen wurde. Hätte eine Schule nur mit max. 25 Schülern kalkulieren müssen, würde das Schulgeld höher liegen.
  2. Die Schulen konnten bei der Kalkulation des Schulgeldes in 2017 nicht wissen, dass die Schulgeldfreiheit 2019 eingeführt und dass ihr Schulgeld auf den 31.12.2017 festgeschrieben wird.
  3. Schülerinnen und Schüler die sich für einen dieser vier Bildungsgänge entscheiden, werden sich möglicherweise gegen die Ausbildung entscheiden, wenn vor Ort kein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht.

Infolge der NSchGesVO müssen die Genehmigungsbescheide durch die Landesschulbehörde entsprechend neu gefasst werden, um einen Gleichklang mit dieser Verordnung herzustellen. Dies wiederum führt dazu, dass bei den Schulen z. T. Finanzierungslücken in fünfstelligen Bereichen entstehen, was die Träger zu der Überlegung bringt, die Bildungsgänge einzustellen.

Wir haben hierzu den Kultusminister bereits angeschrieben und um eine Anpassung der Verordnung gebeten. Für eine kurzfristige Lösung würden wir bitten zu prüfen, ob das Schulgeld zum Stichtag 31.12.2017 prozentual um die Differenz zwischen höherer alter Schülerzahl zu niedriger neuer Schülerzahl erhöht werden kann. Dies wäre aus unserer Sicht eine einfache, transparente und gerechte Lösung.

Darüber hinaus führen Sie in der Begründung zu dieser Verordnung unter Punkt 1.2 eine „perspektivisch und objektiv auskömmliche Förderung zu gleichen Bedingungen[1] an. Diesem Teilsatz stimmen wir vollumfänglich zu.

Aktuell erarbeiten wir gemeinsam mit anderen Schulverbänden eine Musterkalkulation nach Maßgabe des § 17a HKG, welcher in ganz ähnlicher Weise auch für die generalisierte Pflegeausbildung zugrunde gelegt wurde. Diese Kalkulation werden wir dann mit realistischen Zahlen füllen, so dass genau der Formulierung in der Begründung entsprochen werden könnte. Wir sichern Ihnen unsere gesamte Expertise in diesem Bereich zu und laden Sie bereits heute zu einem Gespräch zur Vorstellung der Zahlen ein. Wir würden uns freuen, wenn wir diesen guten Weg gemeinsam weiter gehen und in einen offenen Dialog eintreten, um eine verträgliche Lösung für alle Beteiligten zu erarbeiten.

Zu den einzelnen Punkten
Zu § 1 Abs. 1 | Hier heißt es, dass nur tatsächlich bestehende Ausbildungsverhältnisse gefördert werden. Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, um betrügerische Absichten vorzubeugen. Jedoch kommt es auch immer wieder vor, dass Auszubildende ihren Vertrag vorzeitig kündigen bzw. vorzeitig beenden.
In Absatz 3 Satz 4 heißt es „Die vertragliche Absicherung des Schulträgers gegenüber den Schülerinnen und Schülern für den Fall der Nichtförderung ist zulässig.
Daher stellt sich für uns in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Schulträger eine entsprechende Klausel in die Schulverträge zur Absicherung der Kündigungsfrist aufnehmen dürfen oder nicht? Denkbares Beispiel „Mir ist bekannt, dass nur tatsächlich bestehende Ausbildungsverhältnisse durch das Land Niedersachsen gefördert werden. Gemäß Schulvertrag verpflichte ich mich, das Schulgeld, welches bisher durch das Land Niedersachsen übernommen wurde, bis zu dem Monat in dem die Aufhebung des Schulvertrages erfolgt zu entrichten. Die Verpflichtungen gegenüber der Schule enden erst, wenn alle bestehenden Ansprüche (Rückgabe der entliehenen Lernmittel, Zahlung von Außenständen) erfüllt sind.“ Die Kündigungsfristen der bisherigen Schulverträge betragen zwischen 4 Wochen und 6 Monaten. Daher ist die Auswirkung dieser Frage nicht unerheblich.
Auf der Veranstaltung am 30.08.2019 im Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung in Hannover sind die Fragen aus dem Publikum, ob die Förderung auch bis für etwaige im Ausbildungsvertrag geltende Kündigungsfristen gilt, mit einem klaren „JA“ durch anwesende Ministeriumsangehörige beantwortet worden. Wir gehen deswegen davon aus, dass diese mündlich bestätigte Regelung Bestand hat und sich eindeutig in der Verordnung wiederfinden wird.

Zu § 1 Abs. 2 | Hier wird die Möglichkeit einer jährlichen Anpassungsrate dargestellt. Allerdings muss die Schule hierfür einen Antrag stellen. Diese Anpassung sollte automatisch für jedes Jahr vorgenommen werden und nicht erst auf Antrag der jeweiligen Schulen. Unserem Verständnis nach, stellt dies eine zusätzliche und unnötige bürokratische Hürde dar.
Zudem können wir aus dem uns vorliegenden Entwurf keinen Stichtag erkennen, ab wann die Anpassung gilt (rückwirkend ab 01.01.2018 oder erstmalig ab 01.01.2021). Auf der Veranstaltung am 30.08.2019 im Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung in Hannover ist durch anwesende Ministeriumsangehörige der 1.1.2020 als Stichtag genannt worden, ab dem die Kostensteigerungen („Inflationsrate“) der Jahre 2018 und 2019 als erstmaliger Anpassungsbetrag beantragt werden kann. Insofern schlagen wir vor, auch um Missverständnisse vorzubeugen, einen Stichtag mit aufzunehmen ab wann die Kostensteigerung gilt.
Hierbei geht es uns nicht um die Antragsstellung, sondern vielmehr, ob die Kostensteigerung rückwirkend gezahlt wird oder ab in krafttreten der Verordnung. Dies hat insofern eine hohe Relevanz, als dass es hierbei um eine Kostensteigerung für drei Jahre geht, welche eine nicht unerhebliche finanzielle Auswirkung hat.

Zu § 2 Abs. 1 | Wir begrüßen ausdrücklich, dass die Anträge künftig erst zwei Monate nach Ausbildungsbeginn vorliegen müssen. Dies verschafft den Schulen Zeit und verringert zusätzlichen organisatorischen Aufwand, um beispielsweise die Schulverträge beizubringen.

Zu § 2 Abs. 4 | Mehr als erfreulich ist, dass die Abschlagszahlungen künftig auf 100% angehoben werden. Damit wird eine Schieflage zur Verfahrensweise der Richtlinie beseitigt, auf die wir in unserer Stellungnahme zur Richtlinie hingewiesen hatten.

Zu § 3 | Wir begrüßen ausdrücklich, dass allen Schülerinnen und Schülern, die vor dem 01.08.2019 eine Ausbildung in den in § 8 Abs. 1 genannten Bildungsgängen im Jahr 2019 angefangen haben, rückwirkend das Schulgeld erstattet wird, möchten jedoch auch noch einmal an unsere Vorbemerkung erinnern.
Zudem haben wir dann immer noch eine heterogene Schülerschaft:

  1. Schulgeldfreie Schüler (ab 01.01.2019)
  2. Schulgeldfreie Schüler mit Ausbildungsvergütung
  3. Zahlende Schüler

Sie werden nachvollziehen können, dass nach wie vor der Argwohn innerhalb der Schülerschaft hoch ist und mit dieser Regelung nur zum Teil Zufriedenheit hergestellt wird.

Schlussbemerkung
An dieser Stelle möchten wir kurz auf das nachrichtlich überlassene Haushaltsbegleitgesetz eingehen. Hier wird in Absatz 3 die Möglichkeit für Schulneugründungen geschaffen. Allerdings ist die neue Schule von der Schulgeldfreiheit ausgenommen und erhält erst nach Ablauf von drei Jahren die Möglichkeit der Antragsstellung.

Wir hätten es begrüßt, wenn im Vorfeld einer solchen Regelung mit den Schulverbänden das Gespräch gesucht worden wäre. Unklar ist in diesem Zusammenhang auch, was mit etablierten Trägern ist, die an anderer Stelle eine neuen Schulstandort eröffnen wollen. Müssen auch diese drei Jahre warten? Diese Regelung verhindert aus unserer Sicht die Gründung von neuen Schulen sowie neuen Schulstandorten. Ein gutes Beispiel wie es auch gegangen wäre, finden Sie in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schulgeldfreiheit in sozialpädagogischen Bildungsgängen. Unter Punkt 4.2 in dieser Richtlinie heißt es „Bei Neugründungen von Schulen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall, ob eine Zuwendung gewährt werden kann.“ Eine ähnliche Regelung hätte den echten Willen zur Steigerung der Schüler- und Absolventenzahlen erkennen lassen. Zumal der Sinn und das Bestreben durch diese Formulierung nicht geändert würde.

Schlussendlich ist uns bewusst, dass Sie und Ihre Kollegen keinen Einfluss auf diese Formulierung mehr haben. Allerdings wäre es wünschenswert gewesen, wenn im Vorfeld das Gespräch mit den Schulverbänden gesucht worden wäre.

Wir hoffen, dass es uns gelungen ist, Ihnen unserer Gedankengänge verständlich zu machen. Wir bitten um Prüfung und Berücksichtigung unserer Anmerkungen und stehen Ihnen für Fragen hierzu gerne zur Verfügung.

[1] Begründung zum Entwurf Verordnung zur Förderung der Ausbildung in Gesundheitsfachberufen an Schulen in freier Trägerschaft, Punkt 1.2, Seite 2