Stellungnahme | Entwurf zur Änderung des Erlasses „Klassenbildung und Lehrkräftestundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen“
Der Verband Deutscher Privatschulen Niedersachsen-Bremen e.V. (VDP) bedankt sich für die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme.
Grundsätzlich definiert § 1 NSchG, was eine Schule im Sinne des Gesetzes ist. Demnach müssen Ersatzschulen u. a. Gleichwertigkeit bei Bildungsabschlüssen gewährleisten. Somit kann der vorliegende Erlassentwurf nicht vollständig auf freie Schulen übertragen werden, da bspw. die Zuweisung von Lehrkräfte-Soll-Stunden auf der regulären Finanzierung öffentlicher Schulen basiert.
Im Folgenden gehen wir auf einzelne Punkte näher ein.
Zu Nummer 3 | Klassenbildung
Die Regelungen zur Klassenbildung halten wir für nachvollziehbar. Gleichwohl sollten freie Schulen im Rahmen ihrer pädagogischen Konzepte abweichende Klassengrößen vorsehen dürfen, solange die Gleichwertigkeit der Bildungsabschlüsse gewahrt bleibt. Damit bleibt den Schulen die notwendige Eigenverantwortung bei der Gestaltung von Unterricht und Klassenstruktur erhalten.
Zu Nummer 4 | Lehrkräfte-Soll-Stunden
Das bestehende Finanzhilfesystem nach § 150 NSchG und die zum 01.08.2025 in Kraft getretene Finanzhilfeverordnung (FinHESchVO) regeln die Förderung freier Ersatzschulen primär als stunden- und schülerbezogene Kostenerstattung. Dies soll im Ansatz zwar die Transparenz und Nachvollziehbarkeit erhöhen, führt jedoch weiterhin zu strukturellen Benachteiligungen im Zusammenspiel mit dem Klassenbildungserlass. Freie Schulen erhalten keine Lehrerstunden im eigentlichen Sinne und haben keine Möglichkeit Lehrerwochenstunden zu kapitalisieren. Denn sie können nicht als Ganztagsschulen nach § 23 NSchG anerkannt werden und damit keine zusätzliche Finanzhilfe beantragen, die den für Ganztagsschulen im Klassenbildungserlass vorgesehenen zusätzlichen Lehrerstellen entspricht. Daher sollte im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 192, Abs 3 NSchG ein Vorschlag erarbeitet werden, wie die Finanzhilfe für Ganztagsschulen an den Lehrerstellen für öffentliche Schulen orientiert werden kann.
Zu Nummer 5 | Zuschläge bei Zusatzbedarf
Der Ausbau des Ganztags ist ein zentrales politisches Ziel. Um den Rechtsanspruch tatsächlich umzusetzen, ist eine verlässliche und dynamische Finanzierung der Schulen unabhängig ihrer Trägerschaft unabdingbar.
Der im aktuellen Erlassentwurf enthaltene Hinweis „vorbehaltlich der Haushaltsmittel“ verdeutlicht, dass die finanzielle Sicherheit weiterhin eingeschränkt ist und damit zu Planungsunsicherheiten führt. Eine Problematik, die nicht nur freie und private, sondern auch öffentliche Schulen betrifft, wie sie auch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbänden Niedersachsen in ihrer Stellungnahme kritisch anmerkt. Vor diesem Hintergrund erwartet der Verband, dass zur Sicherung des Rechtsanspruchs verlässlich Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt werden, und zwar allen Schulen unabhängig von ihrer Trägerschaft. Das bedeutet auch, dass die Verstetigung der Finanzmittel für Ganztagsangebote an freien allgemeinbildenden Schulen gemäß § 161c regelmäßig angepasst werden müssen. Nur so kann der politische Anspruch des Ganztagsausbaus tatsächlich schulübergreifend planungssicher umgesetzt werden.
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